DDR A-Z 1979
Binnenhandel (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985 I. Grundlagen Der B. ist derjenige Teil des Handels, der als Hauptträger der Warenzirkulation Produktion und Konsumtion miteinander verbindet und aktiv auf beide einwirkt. In der DDR wird das Hotel- und Gaststättenwesen auch zum B. gerechnet. Die ungenügende ideologische Fundierung des B., dem im Sozialismus nur eine zeitliche Bedeutung zukommt, bis der Kommunismus und damit die Verteilung nach den Bedürfnissen erreicht ist, führte dazu, daß der B. als Instrument der Verteilung der Güter der Abteilung II lange Zeit „Stiefkind des wirtschaftlichen Aufschwungs“ (Honecker) war. Zwar wurden bereits 1953 zur Zeit des Neuen Kurses nach Stalins Tod unter dem damaligen sowjetischen Handelsminister Mikojan, der die bisherige Unterbewertung und Vernachlässigung der Rolle des B. kritisierte, zögernde Anläufe auch in der DDR gemacht; aber die entscheidende Erkenntnis, daß der Konsumgütermarkt und die Konsumgüterverteilung volkswirtschaftliche Wachstumsfaktoren sind, setzte sich erst während des NÖS vor allem nach dem VII. Parteitag der SED 1967 durch. Im Gesetz über den Fünfjahrplan 1971–1975 wurde schließlich die Forderung aufgestellt: „Auf dem Gebiet des Handels sind alle Anstrengungen darauf zu konzentrieren, daß in den Verkaufsstellen, Kaufhallen und Warenhäusern sowie in den Gaststätten sichtbare Veränderungen bei der Versorgung der Bevölkerung erreicht werden.“ Dennoch sind bis in die Gegenwart ― kaum erkennbar ― Verbesserungen zu verzeichnen. Verantwortlich dafür sind in erster Linie die zu niedrigen Investitionen, die bis 1976 ständig unter dem Stand von 1969 lagen; erst 1977 zeichnete sich eine Wende ab. Bei weitgehend unveränderter Beschäftigtenzahl wurde trotz ständig steigenden Warenangebots bis 1974 weder die Verkaufsraumfläche ausgedehnt noch die notwendige technische Modernisierung in Groß- und Einzelhandel vorgenommen. Diese Mängel in der Distributionssphäre potenzierten in der Vergangenheit die vorhandenen Schwierigkeiten, die bei der Versorgung der Bevölkerung durch zu niedrige oder fehlgeplante Warenfonds auftraten. Zusätzlich ergaben sich regionale Verschlechterungen der Einkaufsbedingungen durch den Konzentrationsprozeß (Großraumverkaufsstellen) sowie den ständigen Rückgang der privaten und Kommissionshandelsverkaufsstellen. Entsprechend den von Honecker auf dem IX. Parteitag der SED (1976) aufgestellten Forderungen sollte durch erhöhte Investitionen die notwendige Modernisierung in Groß- und Einzelhandel vorgenommen und durch den Ausbau der Direktbeziehungen der Umschlagprozeß der Waren beschleunigt werden. Auf der Grundlage des unveröffentlichten Polit- und Ministerratsbeschlusses vom 12. 2. 1976 „Zur Förderung privater Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten und Handwerksbetriebe für Dienstleistungen im Interesse der weiteren Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung“ werden nun wieder Gewerbegenehmigungen zur Eröffnung privater Geschäfte erteilt, Kredite als Starthilfen vergeben und der berufliche Nachwuchs gefördert. Die Umgestaltung der einzelnen Binnenhandelszweige vollzog sich seit 1945 unterschiedlich schnell. Gegenwärtig ist der Binnenhandel in erster Linie Konsumgüterhandel, gegliedert in Groß- und Einzelhandel; der Produktionsmittelhandel spielt dagegen eine untergeordnete Rolle. II. Der Produktionsmittelhandel Der Produktionsmittelhandel umfaßt denjenigen Teil der Produktionsmittelzirkulation, der nicht im [S. 224]Direktverkehr (Direktbezug), d. h. ohne Zwischenlagerung vom Produzenten zum Bedarfsträger geht. Er ist das Bindeglied zwischen Produktion und produktiver Konsumtion. Sein Anteil an der gesamten Produktionsmittelzirkulation beträgt nur etwa 35 v. H. Die Stellung des Produktionsmittelhandels war aufgrund der marxistisch-leninistischen Theorie längere Zeit umstritten. Noch 1955 galt die sowjetische Auffassung auch in der DDR, daß Produktionsmittel keinen Warencharakter hätten. Unmittelbar nach dem Kriege bildete er jedoch aufgrund des beschränkten Konsumgüterumsatzes den Schwerpunkt im Großhandel. 1958–1966 waren für den Produktionsmittelhandel die Absatzabteilungen der Produktionsministerien und die von der Deutschen Handelszentrale (DHZ) gebildeten Staatlichen Kontore zuständig. Diese wurden 1966 den neugegründeten Industrieministerien und dem Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie unterstellt. Die 13 Staatlichen Kontore sind zentrale Leitungsorgane, die branchenmäßig (z. B. staatliches Holzkontor, staatliches Kohlenkontor) gegliedert sind. Den Staatlichen Kontoren sind Versorgungskontore nachgeordnet, die als Sortimentsgroßhandelsbetriebe für die planmäßige Versorgung ihrer Abnehmer verantwortlich sind. Neben dem industriellen Produktionsmittelhandel entstanden der Versorgungs- und Erfassungsgroßhandel der Landwirtschaft und der Vermittlungsgroßhandel; hier ist von besonderer Bedeutung das Staatliche Vermittlungskontor für Maschinen und Materialreserven. Es hat Lenkungsfunktionen bei der Erfassung und Verteilung von wertgeminderten Maschinen, Produktionsmaterial und nichtmetallischen Altstoffen; dazu gehörte bis Ende 1974 auch der Gebrauchtwagenhandel. III. Handel A. Der Großhandel gilt als verselbständigte Handelsstufe und umfaßt heute in erster Linie den Konsumgütergroßhandel, der die Funktion eines Bindegliedes von Produktion und Konsumtion hat. Auf „Vorschlag“ von Ulbricht auf der 1. Parteikonferenz im März 1946 wurden Ende 1946 Handelskontore geschaffen, an denen zu 51 v. H. staatliches und zu 49 v. H. privates Kapital beteiligt war (an denen Konsumgenossenschaften und Großhandel beteiligt waren). Ihnen oblag die Fertigwarenbewegung, den gleichzeitig entstandenen Industriekontoren die Rohstoffbewegung. 1948 wurde als Dachorganisation für den Großhandel die Deutsche Handelsgesellschaft (DHG-Berlin) geschaffen, die bereits 1949 in die Deutsche Handelszentrale (DHZ) übergeleitet wurde. Sie unterstand zunächst der Deutschen Wirtschaftskommission und später den Fachministerien; neben reinen Verteilungsfunktionen hatte sie auch echte Handelsfunktionen. Die noch im erheblichen Umfange bestehenden privaten Firmen mußten ihre Produktionsmittel über die eigens dafür gegründeten Vertragskontore beziehen. Ihre Handelsspannen waren extrem niedrig (6–15 v. H.) und mußten teilweise mit dem staatlichen Großhandel geteilt werden. Der private landwirtschaftliche Großhandel wurde zunächst auf die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BGH) verlagert. 1953 wurden die Großhandelskontore gebildet und direkt dem Ministerium für Handel und Versorgung unterstellt. Im Jahr 1955 war die Sozialisierung des Großhandels als einer „Kommandohöhe der Volkswirtschaft“ (Lenin) weitgehend abgeschlossen, nur noch 10 v. H. des Umsatzes wurden vom privaten und halbstaatlichen Großhandel getätigt. Gegenwärtig beträgt der Anteil rd. 2 v. H. des Umsatzes; die halbstaatlichen Großhandelsbetriebe sind 1972 nicht wie die Mehrzahl der übrigen halbstaatlichen Betriebe in Volkseigentum umgewandelt worden. Im Jahr 1960 sind die volkseigenen Großhandelskontore mit den konsumgenossenschaftlichen Großhandelsbetrieben zu volkseigenen Großhandelsgesellschaften (GHG) zusammengeschlossen worden (GBl. I, 1960, Nr. 20). Nach Branchengruppen gegliedert, unterstanden sie bis 1968 den Räten der Bezirke bzw. der Kreise. Ebenfalls 1960 wurden als wirtschaftsleitende Organe 6 Zentrale Warenkontore (ZWK) für die Warenversorgung mit Industriewaren und Nahrungsmitteln gegründet. Seit 1968 obliegt ihnen, und nicht mehr den Räten der Bezirke, die Gründung der als GHG organisierten sozialistischen Großhandelsbetriebe. Seit dem 1. 1. 1974 ist die bis dahin dem Verband der Konsumgenossenschaften unterstellte „Zentrale Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse, Speisekartoffeln“ (OGS) auch volkseigenes Großhandelsorgan. Von den rd. 200 sozialistischen Großhandelsbetrieben sind diejenigen der zentralen Wirtschaftsvereinigung OGS jedoch nicht als GHG organisiert. Ebenfalls nicht als Gesellschaft organisiert sind der VE Handelsbetrieb Exquisit, der den gesamten Einzelhandel mit Exquisiterzeugnissen zu versorgen hat, sowie das Zentrale Handelsunternehmen Delikat (Exquisit- und Delikatläden). Die Betriebe des Großhandels „Waren des täglichen Bedarfs“ (WtB) und OGS müssen die gleiche Umsatzleistung erbringen wie alle Betriebe des Industriewarengroßhandels zusammen, zugleich beliefern sie annähernd doppelt so viele Verkaufseinrichtungen. B. Der Einzelhandel ist das letzte Glied in der Warenzirkulation; auch in diesem Bereich überwiegt die sozialistische Eigentumsform in der Form des volkseigenen Einzelhandels (HO) sowie des genossenschaftlichen Einzelhandels (KG), die 1977 einen Anteil von 87 v. H. am Einzelhandelsumsatz (ein[S. 225]schließlich Gaststättenumsatz) erzielen konnten. Der Rest entfällt zu annähernd gleichen Teilen auf Kommissions- und Privathändler. 1. Der volkseigene Einzelhandel (HO). Die Handelsorganisation HO wurde auf Beschluß Nr. 257 der Deutschen Wirtschaftskommission vom 20. 10. 1948 als zweiter sozialistischer, heute wichtigster Träger des Einzelhandels gegründet. Die HO-Verkaufsstellen hatten zunächst allein die Genehmigung, rationierte Lebensmittel und Gebrauchsgüter frei zu verkaufen. Ihnen fiel die Aufgabe zu, durch stark überhöhte Preise die Kaufkraft offiziell abzuschöpfen und die abgeschöpften Beträge an den Staatshaushalt abzuführen (Preissystem und Preispolitik). 1950 hatte die HO bereits einen Umsatzanteil von über 30 v. H. erreicht, ihr Anteil blieb aber aufgrund des gespaltenen Preisniveaus bis zur Aufhebung der Rationierung 1958 preislich verzerrt. Die rd. 300 volkseigenen Einzelhandelsbetriebe erbringen über 50 v. H. des gesamten Einzelhandelsumsatzes. Neben den volkseigenen Einzelhandelsbetrieben HO bestehen als wichtige sozialistische Einzelhandelsbetriebe das Warenhaus und das Interhotel. Weitere Betriebsformen der HO sind die teilweise regional zusammengefaßten Kaufhallen und Kaufhausverbände. Spezifische sozialistische Einzelhandelsbetriebsformen sind: die Betriebe des Wismuthandels zur Versorgung der Beschäftigten der deutsch-sowjetischen Wismut-AG, der Spezial- und Militärhandel zur Versorgung der sowjetischen Streitkräfte, der NVA und der Grenztruppen der DDR sowie, seit 1975, der dem Ministerium für Außenhandel unterstellte Versorgungsbetrieb VERSINA für die Angehörigen des Diplomatischen Corps. 2. Die Konsumgenossenschaften (KG) spielten bei der Umgestaltung des B. eine wichtige Rolle. Mit SMAD-Befehl Nr. 176 vom 18. 12. 1945 erhielten die während der Nazizeit aufgelösten und unmittelbar nach Kriegsende wiedererrichteten KG ihre Rechtsgrundlage. Zu ihrer früheren Funktion als reine Verbraucherorganisation trat ihre Rolle als politisches Instrument. „Sie verkörpern die Einheit von gesellschaftlicher Massenorganisation und sozialistischem Handelsorgan“ (Wörterbuch der Ökonomie — Sozialismus, Berlin [Ost] 1973, S. 484). Mit 4,1 Mill. Mitgliedern entwickelten sie sich zur zweitgrößten Massenorganisation nach dem FDGB. Seit 1953 mußten die KG zugunsten der staatlichen Einzelhandelsorgane ihren traditionellen Schwerpunkt aus den Städten auf das flache Land verlegen, wo mit den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) eine Arbeitsteilung herbeigeführt wurde, indem die KG alle Waren außer den bäuerlichen Bedarfsartikeln führen. Ihnen fiel die wichtige Rolle zu. die Kollektivierung der Landwirtschaft vorzubereiten. Die KG sind in dem 1949 gegründeten und nach den Prinzipien des Demokratischen Zentralismus aufgebauten Verband Deutscher KG (VDK) organisiert. 1970–1972 wurden die bis dahin bestehenden über 900 KG zu knapp 200 KG auf der Kreisebene zusammengeschlossen. Die KG erzielen etwa ein Drittel des gesamten Einzelhandelsverkaufsumsatzes. Der Hauptanteil von 64 v. H. entfällt dabei auf Nahrungs- und Genußmittel. Daneben besitzen die KG ca. 250 Produktionsbetriebe, in denen 1971 Konsumgüter im Werte von 4,5 Mrd. Mark produziert wurden. 3. Der Kommissionshandel bildet die dritte Eigentumsform im Einzelhandel. Er besteht seit 1956 (GBl. I. Nr. 6) als besondere Form der Einbeziehung der privaten Einzelhändler in den Sozialismus in Anlehnung an die Betriebe mit staatlicher Beteiligung in der Industrie. Der Kommissionshändler führt seine Geschäfte nicht mehr auf eigene Rechnung, für die Waren hat er eine Kaution von 33⅓ v. H. des Warenwertes zu stellen. Er unterliegt einer den Sätzen der Lohnsteuer ähnlichen Belastung und ist von Umsatz- und Gewerbesteuer befreit. Die Kommissionsverträge werden seit 1959 nur noch mit der HO und KG abgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage für den Kommissionshandel wurde erst 1966 mit der „Kommissionshandelsverordnung“ geschaffen (GBl. II, Nr. 68). 1971 wurden für den Kommissionshandel Steuererhöhungen eingeführt (GBl. II, 1970, Nr. 97), die Beschäftigtenzahl wurde bis auf Ausnahmefälle auf 3 begrenzt. 4. Der private Einzelhandel verlor aufgrund der massiven Förderung der KG und der Errichtung der HO seit 1950 immer stärker an Bedeutung. Ungünstige Steuerregelungen, extrem niedrige Handelsspannen, die Benachteiligung der Warenzuteilung und die Propagierung des Kommissionshandels bewirkten. daß sein Anteil am Gesamtumsatz 1977 nur noch reichlich 5 v. H. auswies. Davon betrug bis 1966 der Anteil des Handwerks mit Einzelhandel fast 50 v. H., seitdem fehlt ein getrennter statistischer Ausweis. Ebenso wie die Kommissionshändler gehört der private Einzelhandel den Industrie- und Handelskammern (IHK) an. IV. Beschäftigte, Verkaufsstellen, Umsatz Im Jahr 1977 gab es rd. 700.000 Berufstätige im Handel einschließlich der Hotels und Gaststätten. Auf den volkseigenen Großhandel entfielen davon 100.800, auf den volkseigenen Einzelhandel 295.500 Beschäftigte. Im konsumgenossenschaftlichen Einzelhandel sind 207.600 Personen beschäftigt gewesen. Im Kommissionsgroß- und -einzelhandel gab es 51.300 und im priva[S. 226]ten Groß- und Einzelhandel 44.200 Berufstätige, davon waren in beiden Eigentumsformen zusammen 56.000 Arbeiter und Angestellte. Von den ca. 100.000 Verkaufsstellen (1978) mit 4,8 Mill. m² Verkaufsraumfläche entfielen auf den sozialistischen Einzelhandel 80 v. H., während der Rest private und Kommissionshandelseinrichtungen sind, deren Anteil an der Verkaufsfläche nur 20 v. H. betrug. Die sog. Großraumverkaufsstellen (Kaufhallen. Warenhäuser und Kaufhäuser) sind ausschließlich volkseigen oder konsumgenossenschaftlich. Ihr Anteil an der gesamten Verkaufsraumfläche ist jedoch mit rd. 15 v. H. noch recht niedrig. Vom größten Verkaufsstellentyp, dem Warenhaus (Mindestverkaufsraum 2.500 m²), gibt es erst mehr als 30, zwei Drittel davon entfallen auf den Typ VE CENTRUM, und ein Drittel gehört zu den KG Warenhäusern „konsument“. Daneben gibt es etwa 90 Kaufhäuser (Mindestverkaufsraum 1000 m²); ebenfalls zwei Drittel sind HO-Kaufhäuser mit dem Schwerpunkt Textil- und Bekleidungserzeugnisse. Als wichtigste Vertriebsform für WtB hat sich in den letzten Jahren die Kaufhalle (Mindestverkaufsraum 200 m²) entwickelt (1978: 900). Davon entfallen ebenfalls zwei Drittel auf HO-Kaufhallen. Für die Versorgung auf dem flachen Land spielen die von den KG betriebenen, rd. 300 ländlichen Einkaufszentren eine zunehmende Rolle. Als letzte Vertriebsform ist der Versandhandel zu erwähnen, der mit einem Anteil von weniger als 1~v. H. niemals eine nennenswerte Rolle gespielt hat. 1974 wurde er ohne offizielle Bekanntgabe einge[S. 227]stellt. Seit 1956 bestand lediglich ein Versandhaus der HO in Leipzig und seit Ende der 60er Jahre eines der KG in Karl-Marx-Stadt (Chemnitz). V. Leitungsstruktur, Planung, Rationalisierung und Kooperation A. Die Leitungsstruktur war in der Vergangenheit ständigen Umorganisationen unterworfen. Ihre Kompliziertheit trägt zur geringen Flexibilität im B. bei. Zentrales staatliches Leitungsorgan für den Handel ist das Ministerium für Handel und Versorgung, örtliche Leitungsorgane sind die Räte der Bezirke. Nach dem VII. Parteitag der SED (1967) wuchs zunächst die Selbständigkeit der Handelsbetriebe, seit der Rezentralisierung Ende 1970 (GBl. II. Nr. 100) ist dagegen die Befugnis der Räte der Bezirke wieder erweitert worden. Ihre Rechte sind im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen (GBl. I, 1973, Nr. 32) niedergelegt. Danach sind sie für die Grundlinie der Entwicklung des gesamten Handelsnetzes in ihren Territorien verantwortlich. Als zentrale wirtschaftsleitende Organe fungieren die 4 Zentralen Warenkontore (ZWK) für den Industriewarengroßhandel, die Großhandelsdirektion Textil- und Kurzwaren (bis 1965 ZWK), die Hauptdirektionen Wismut- und Spezialhandel sowie die Vereinigung Interhotel und die Vereinigung Volkseigener Warenhäuser CENTRUM. Daneben bestehen die zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen des Ministeriums für Handel und Versorgung. Das ZWK Großhandel WtB, die zentrale Wirtschaftsvereinigung OGS sowie die Hauptdirektion [S. 228]HO sind lediglich zentrale Koordinationsorgane, während die bezirklichen Organe die wirtschaftsleitende Funktion im Rahmen der örtlichen staatlichen Leitung, d. h. der Abteilung Handel und Versorgung bei den Räten der Bezirke, wahrnehmen. Im Bereich des VDK gibt es als zentrale wirtschaftsleitende Organe die zentralen Produktionsbetriebe und das Zentrale Unternehmen „konsument“, das im Gegensatz zur VVW CENTRUM nach dem Kombinatsprinzip (Betriebsformen und Kooperation, III.) aufgebaut ist. B. Die Planung im B. ist derjenige Faktor, der von den Mängeln in der Distributionssphäre und der Leitungsstruktur Hauptursache für Versorgungsschwierigkeiten ist. Sowohl modischen als auch saisonalen Schwankungen wurde das starre Planungssystem bisher nicht gerecht. Die bedarfsgerechte Versorgung ist daher seit dem VIII. Parteitag der SED (1971) immer stärker in den Vordergrund gerückt worden. Als „bestimmende Größe“ der Planung des B. soll daher der Bedarf gelten. Laut Planungsordnung (GBl., SDr., Nr. 775 a, S. 379) hat die Planung auf der Grundlage von Markt und Marktforschung zu erfolgen; dieses wichtige Instrumentarium ist jedoch immer noch wenig entwickelt. Unabhängig von den unbefriedigenden Ergebnissen der Bedarfsforschung sind nach wie vor die Ursachen für die z. T. nicht bedarfsgerechte Produktion im Mechanismus der zentralen Planung zu suchen. Bis 1976 galten zudem unterschiedliche methodische Regelungen für die Planung der wirtschaftsleitenden Organe einerseits und die staatlichen Organe andererseits. Erst im Rahmen der Planungsordnung aus dem Jahr 1974 (GBl., SDr., Nr. 775) wurden einheitliche Regelungen ausgearbeitet. Aber auch eine stärker vereinheitlichte Planungsordnung ist nicht in der Lage, den bisher zu geringen Einfluß des Handels auf die Produktion zu stärken. Zwar bildet die Planung des Handels die Grundlage für die Planung der Konsumgüterproduzenten, sie erfolgt jedoch lange vor dem Verbrauchszeitraum. In der Praxis schließen die Großhandelsbetriebe auf den Konsumgütermessen im Herbst Verträge für die jeweils nächste Planperiode ab. für welche die Planauflagen noch nicht bekannt sind. Auch mit entsprechenden Regelungen, wie Planungstoleranzen sowie Kapazitäts- und Dispositionsreserven, konnte man dieses Problem bisher nicht lösen. Im Rahmen der betrieblichen Planung hat sich in der Vergangenheit die Hauptkennziffer Warenumsatz zu Einzelhandelspreisen als Hindernis für die bedarfsgerechte Versorgung erwiesen, da sie ausschließlich den Verkauf teuerer Waren stimuliert. Auch die 1968 eingeführte Kennziffer Handelsfondsabgabe hatte negative Auswirkungen auf die Versorgung, weil der Einzelhandel seine Lagerhaltung auf das plangebundene Minimum reduzierte, um die Abgabe so gering wie möglich zu halten. Daneben bestehen staatliche Plankennziffern wie: Warenfonds, Bilanzteile für zentral bilanzierte Konsumgüter, Lohnfonds. Nettogewinn und Nettogewinnabführung. C. Rationalisierung und Kooperation gelten als wichtigste Faktoren, um den B. effizienter zu gestalten. In der Zeit nach dem VII. Parteitag der SED (1967) standen dem B. zwar höhere, jedoch keineswegs ausreichende Investitionen zur Modernisierung und Rationalisierung zur Verfügung. Ab 1971 galt dagegen die Devise, ohne Erhöhung der Investitionen zu rationalisieren. Schrittmacher war und ist dabei auf dem Gebiet des Verkaufsstellennetzes die Stadt Bergen auf Rügen. Das „Bergener Modell“ wird hinsichtlich seiner Umorganisation und Zusammenfassung von bestehenden Verkaufsstellen unterschiedlicher Eigentumsformen nach Sortimentskomplexen propagiert. Erfolge hat es vor allem in kleineren Städten gebracht. In der Fünfjahrplanperiode bis 1980 stehen wieder höhere Investitionsmittel zur Verfügung, mit denen 40 v. H. des Verkaufsstellennetzes umgestaltet und 25 v. H. der Lagerfläche rationalisiert bzw. neu geschaffen werden sollen. Der Anteil des Handels am Nationaleinkommen von bisher konstant knapp 15 v. H. soll bis 1980 erhöht werden. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Ausbau des Direktbezuges, um Lagerflächen bei Einzel- und Großhandel einzusparen. Weitere Anstrengungen werden gegenwärtig beim Ausbau der vertikalen und horizontalen Kooperation innerhalb des Handels gemacht. Groß- und Einzelhandelsbetriebe arbeiten zwecks besserer Arbeitsteilung z. B. mit Dienstleistungsbetrieben zusammen. Im Rahmen des Technikhandels wurde in [S. 229]diesem Sektor das „Kontaktringsystem“ aufgebaut. Auch die vertikale Kooperation zwischen Handel und Industrie, die überhaupt erst Ende der 60er Jahre einsetzte, wird allmählich intensiviert. Vorreiter bei der Durchführung dieser Maßnahmen war der Wirtschaftsverband Bekleidung, in dem auf der Grundlage gemeinsamer Sortimentskonzeptionen zwischen Konsumgüterindustrie und Handel die Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist. Ebenso kann der Ausbau der Konsumgütermessen, die ursprünglich nur im Textil- und Bekleidungsbereich stattfanden, als ein Fortschritt angesehen werden. Auf dem Nahrungsmittelsektor gewinnt in der letzten Zeit, insbesondere seit dem Jahr 1976, die sog. vertikale Kooperation in der „Mundproduktion“ an Bedeutung. Auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen werden volkseigene und genossenschaftliche Verkaufseinrichtungen von den Nahrungsgüterproduzenten direkt beliefert. Im Jahr 1977 bestanden rd. 650 derartiger Kooperationsverkaufsstellen. Maria Haendcke-Hoppe Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 223–229 Bildungssystem der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z BinnenhandelsmessenSiehe auch die Jahre 1969 1975 1985 I. Grundlagen Der B. ist derjenige Teil des Handels, der als Hauptträger der Warenzirkulation Produktion und Konsumtion miteinander verbindet und aktiv auf beide einwirkt. In der DDR wird das Hotel- und Gaststättenwesen auch zum B. gerechnet. Die ungenügende ideologische Fundierung des B., dem im Sozialismus nur eine zeitliche Bedeutung zukommt, bis der Kommunismus und damit die Verteilung nach den Bedürfnissen erreicht ist, führte dazu, daß der B.…
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Urania (Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse) (1979)
Siehe auch: Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Urania: 1966 1969 Urania (Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse): 1975 1985 Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse, Gesellschaft zur: 1956 Gesellschaftliche Organisation zur Popularisierung von Ergebnissen aus allen Gebieten der Wissenschaften und zur propagandistischen Unterstützung der jeweils gegebenen politischen Schwerpunktaufgaben. Die U. wurde am 17. 6. 1954 in Anlehnung an das Vorbild der sowjetischen Allunionsgesellschaft zur Verbreitung politischer und wissenschaftlicher Kenntnisse gegründet. Anknüpfend an den von Prof. Julius Schasel 1924 in Jena gegründeten linkssozialistischen freidenkerischen Bildungsverein „U./Freies Bildungsinstitut e. V.“ (mit Zeitschrift U. und gleichnamigem Verlag; 1933 aufgelöst und verboten) nahm die GzVwK. auf ihrem 4. Kongreß 1966 ihren jetzigen Namen an. Mitglieder der U. sind Angehörige der Intelligenz und erfahrene Praktiker, die sich verpflichten, ihre Kenntnisse in populärwissenschaftlichen Vorträgen einem breiten Interessentenkreis zu vermitteln. Höchstes Organ der U. sind der Kongreß, das Präsidium und dessen Büro. Die U. untergliedert sich weiter in Bezirks- und Kreisorganisationen mit den entsprechenden Leitungsgremien. In größeren Betrieben der Industrie und Landwirtschaft (1975: 528) sowie an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen (1975: 101) bestehen Mitgliedergruppen. Beim Präsidium der U. arbeiten über 20 zentrale Sektionen bzw. Arbeitsgruppen, die in ihrer Aufgabenstellung der Unterteilung der Gesellschafts- und Naturwissenschaften bzw. gewissen politischen Schwerpunkten folgen (z. B. Agrarwissenschaften, Astronomie, Biologie, Internationale Fragen, Militärpolitik. Staats- und Rechtswissenschaft). Diese leiten ihrerseits die entsprechenden Einrichtungen auf Bezirks- und Kreisebene an, organisieren den Erfahrungsaustausch und versorgen sie mit Informationsmaterial. Konferenzen und wissenschaftliche Kolloquien sind die bevorzugten Formen, in denen die U. die eigenen Mitglieder/Referenten weiterbildet. Die U. arbeitet mit ausländischen Organisationen vergleichbarer Aufgabenstellung, insbesondere mit deren populärwissenschaftlichen Verlagen zusammen. Vom 23. bis 25. 9. 1975 fand in Moskau die I. Internationale wissenschaftlich-methodische Konferenz der GzVwK. der sozialistischen Länder statt. [S. 1111]Die U. gibt in ihrem Verlag U. die Jahrbücher „U.-Universum“ (seit 1954) und „Wissenschaft und Menschheit“ (seit 1965; zusammen mit dem Moskauer Verlag „Snanije“) sowie die populärwissenschaftliche Monatszeitschrift „U.“ (seit August 1947; zusammen mit dem Kulturbund der DDR) heraus. In den Massenmedien ist die U. mit den Sendereihen „Neue Fernseh-U.“ (seit 1974; 1. Prog.) und „Wissenschaft im Meinungsstreit“ (seit 1977; Radio DDR II) vertreten; Mitschnitte der Sendungen werden im Vortragsangebot der U. verwendet. Präsident der U. ist gegenwärtig Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Eberhard Leibnitz. Die Tätigkeit der U. versteht sich als ein Beitrag zur sozialistischen Allgemeinbildung. Diesem Zweck dient die Vermittlung parteilicher Informationen über die Entwicklungen im In- und Ausland ebenso wie die Verbreitung neuester wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse unter dem Gesichtspunkt ihrer Anwendbarkeit in der Produktion. Die U. bestreitet mit ihren Veranstaltungen weitgehend das allgemeinbildende Angebot der Volkshochschulen und nimmt Aufgaben in der Erwachsenenbildung wahr (Einheitliches sozialistisches Bildungssystem, XII.). Die Urania leistet ihre Arbeit in Form von Vorträgen, Kursen, Aussprachen, Exkursionen und Ausstellungen. Sie stützt sich dabei auf Vortragszentren, Betriebs- und Dorfakademien sowie auf die Kultur- und Klubhäuser. Über ein Fünftel der Veranstaltungen der U. finden auf den Dörfern und in landwirtschaftlichen Betrieben statt. Über die Zusammenarbeit mit dem FDGB wurde 1972 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die beide Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung bei der politisch-ideologischen Arbeit in den Betrieben verpflichtet. Diesem Ziel dienen regelmäßige Konsultationen zwischen den Verbandsleitungen auf den verschiedenen Stufen, in denen im übrigen auch der jeweils andere Verband personell vertreten sein soll. Die Zahl der Veranstaltungen stieg von 227.459 im Jahr 1970 mit über 7,8 Mill. Teilnehmern auf 357.495 im Jahr 1977, die von rd. 12,3 Mill. besucht wurden. Die Mitgliederzahlen stiegen von 28.160 (1971) und 33.675 (1975) auf mehr als 36.000 (1977). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1110–1111 Uranbergbau A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z UrheberrechtSiehe auch: Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Urania: 1966 1969 Urania (Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse): 1975 1985 Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse, Gesellschaft zur: 1956 Gesellschaftliche Organisation zur Popularisierung von Ergebnissen aus allen Gebieten der Wissenschaften und zur propagandistischen Unterstützung der jeweils gegebenen politischen…
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Möbelindustrie (1979)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1985 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR ab 1968 eine Wirtschaftsgruppe des [S. 743]Zweiges Holzbearbeitende Industrie. Die M. umfaßt alle Industriebetriebe zur Herstellung von Möbeln und Polsterwaren, Innenausbauten von Läden. Schiffen, Theatern usw. Anleitende Organe sind die VVB Möbel, die dem Ministerium für Leichtindustrie unterstellt ist, und die Bezirkswirtschaftsräte, die vom Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie angeleitet werden. Leistungsvergleiche zwischen den der VVB-Möbel unterstellten Betrieben und denen, die den Bezirkswirtschaftsräten unterstehen, fielen noch vor kurzem zuungunsten der letzteren aus, weil zentralgeleitete Betriebe in der Regel über bessere Ausrüstungen verfügten und auch vorrangig versorgt worden sind. Zu Beginn der 70er Jahre betrug das Produktivitätsgefälle der bezirksgeleiteten Betriebe gegenüber den zentralgeleiteten Betrieben 40–50 v. H. Durch Kooperationszentren in der M. ist das Produktivitätsgefälle zwischen bezirks- und zentralgeleiteten Betrieben weitgehend überwunden worden. Mittels der Kooperationszentren eröffnen sich für die Betriebe bei Wahrung ihrer juristischen und ökonomischen Selbständigkeit durch Spezialisierung auf Teilerzeugnisse. Bauteile und Baugruppen Möglichkeiten, die bisherige Zersplitterung der Produktion zu überwinden sowie Maschinen und Anlagen effektiver zu nutzen. Der Wert der Möbelproduktion betrug 1976 4,9 Mrd. Mark, das sind 1,9 v. H. der industriellen Bruttoproduktion. Im gegenwärtigen Fünfjahrplan (1976–1980) soll die Produktion von Möbeln und Polsterwaren um 46 v. H. gesteigert werden (zum Vergleich: die industrielle Warenproduktion insgesamt um 34,0 v. H.). Nahezu ein Viertel der Möbelproduktion ist für den Export, vor allem nach der UdSSR, bestimmt. Die Hauptstandorte der M. befinden sich in den Bezirken Gera und Dresden. Ein Großteil der Produktion sind an- und ausbaufähige Typenmöbel, die zur Einsparung von Transportraum und Verpackungsmaterial und zur Vermeidung von Transportschäden nach dem Prinzip der Zerlegbarkeit konstruiert sind. Nach wie vor gelingt es der M. nur bedingt, den wachsenden Bedürfnissen der Bevölkerung nach individueller Wohngestaltung Rechnung zu tragen. Kritisiert wird vor allem die Monotonie des Angebots; die Möbel sollen mobiler und variabler sein und mehrere Varianten der Kombination ihrer Einzelteile gestatten, so daß sie unterschiedlichen Wohnbedingungen Rechnung tragen. Auch hinsichtlich der zuverlässigen und vollständigen Lieferung an die Kunden und der Gewährleistung der vollen Gebrauchsfähigkeit gibt es nach wie vor Probleme. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 742–743 Mittlere Medizinische Fachkräfte A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z MonopolkapitalismusSiehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1985 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR ab 1968 eine Wirtschaftsgruppe des [S. 743]Zweiges Holzbearbeitende Industrie. Die M. umfaßt alle Industriebetriebe zur Herstellung von Möbeln und Polsterwaren, Innenausbauten von Läden. Schiffen, Theatern usw. Anleitende Organe sind die VVB Möbel, die dem Ministerium für Leichtindustrie unterstellt ist, und die Bezirkswirtschaftsräte, die vom Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und…
DDR A-Z 1979
Industrierohstoffe (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Nach eigenen Angaben kann die Industrie der DDR ihren Rohstoffverbrauch nur zu 40 v. H. aus einheimischen Quellen decken. Der Importanteil ausgewählter Rohstoffe beträgt bei: Erdöl knapp 100 v. H., Steinkohle 100 v. H., Eisenerz 90 v. H., Zink 90 v. H., Primäraluminium 60 v. H., Kupfer 50 v. H., Schnittholz 50 v. H., Walzstahl 45 v. H. Lediglich die Braunkohlen- sowie die Kali- und Steinsalzvorkommen reichen aus, um den inländischen Bedarf zu befriedigen (Bergbau). Wichtigster Rohstofflieferant ist die Sowjetunion. Sie deckt rd. die Hälfte des Importbedarfs an Rohstoffen. 1977 stellte sie vom DDR-Bedarf 90 v. H. bei Erdöl und Baumwolle, 66 v. H. bei Eisenerz und 40 v. H. bei Walzstahl. Aufgrund der relativ schmalen Rohstoffbasis und des überdurchschnittlichen Anstiegs der Rohstoffpreise auf den Weltmärkten werden erhebliche Anstrengungen unternommen, sog. Sekundärrohstoffe (Abfälle und Altmaterial) wieder dem Produktionsprozeß zuzuführen. Die jährlich anfallenden Sekundärrohstoffe haben einen Wert von über 2 Mrd. Mark. Sie bilden für einige Bereiche bereits eine beachtliche Rohstoffquelle: So deckt z. B. Stahlschrott zu 75 v. H. den Rohstoffbedarf in der Stahlindustrie, Altpapier zu mehr als 45 v. H. den der Papier- und Pappenindustrie; 60 v. H. des Glasbedarfs der Spirituosen- und Lebensmittelindustrie werden durch wiederverwendbare Flaschen und Gläser gedeckt. Dennoch stecken im Recyclingausbau noch beträchtliche Reserven; 1975 blieben 76 v. H. aller Sekundärrohstoffe und Abprodukte ungenutzt. 1980 sollen rd. 30 v. H. der Altstoffe einer Wiederverwendung zugeführt werden. Damit wären 10 v. H. des Rohstoffbedarfs der DDR durch Sekundärrohstoffe gedeckt. Da der spezifische Verbrauch von Rohstoffen bei einer Reihe von Erzeugnissen noch etwa 15–30 v. H. über dem internationalen Niveau liegt, soll im Zeitraum 1976–1980 der Aufwand an volkswirtschaftlich wichtigen Roh- und Werkstoffen jährlich um durchschnittlich 3 v. H. gesenkt werden. Angesichts der starken Verteuerung der Rohstoffe wurde dieses Ziel 1978 erstmals auf 4 v. H. heraufgesetzt; diese Rate soll bis in die 80er Jahre hinein jährlich realisiert werden. Zur Durchsetzung dieser Ziele werden sog. Materialverbrauchsnormen festgesetzt. Da gegenwärtig über 50 Mill. Materialverbrauchsnormen existieren, ist eine kontinuierliche Anpassung an die technische Entwicklung nicht gewährleistet. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 521 Industriepreisreform A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z IndustriesoziologieSiehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Nach eigenen Angaben kann die Industrie der DDR ihren Rohstoffverbrauch nur zu 40 v. H. aus einheimischen Quellen decken. Der Importanteil ausgewählter Rohstoffe beträgt bei: Erdöl knapp 100 v. H., Steinkohle 100 v. H., Eisenerz 90 v. H., Zink 90 v. H., Primäraluminium 60 v. H., Kupfer 50 v. H., Schnittholz 50 v. H., Walzstahl 45 v. H. Lediglich die Braunkohlen- sowie die Kali- und Steinsalzvorkommen reichen aus, um den inländischen Bedarf zu…
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Vertragssystem (1979)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Gesamtheit der Maßnahmen zur Regelung des zwischenbetrieblichen Austauschs von Lieferungen und Leistungen durch Wirtschaftsverträge. Es umfaßt alle auf gesetzlicher Grundlage vertraglich gestalteten binnenwirtschaftlichen Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben. Das V. wird als „wichtiges Mittel zur planmäßigen Leitung der sozialistischen Betriebe und zur Festigung der wirtschaftlichen Rechnungsführung“ bezeichnet. Die Betriebe werden durch das V. zur rechtsverbindlichen Fixierung ihrer planmäßigen Liefer- und Abnehmerpflichten angehalten. Zugleich dienen die Wirt[S. 1137]schaftsverträge — zu deren Abschluß die Betriebe verpflichtet sind — der Vorbereitung, Konkretisierung und Erfüllung der Wirtschaftspläne. Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Entscheidungsmöglichkeiten unterstützen die Betriebe durch den Abschluß und die Erfüllung von Wirtschaftsverträgen die Feinplanung der jeweiligen zwischenbetrieblichen Verflechtung. Das V. erfaßt die Betriebe aller Eigentumsformen, Genossenschaften, VVB und staatliche Einrichtungen, und stellt auch insofern ein Instrument dar, das die zentrale Planung und Leitung mit den eigenverantwortlichen Aktivitäten der Wirtschaftseinheiten und staatlichen Einrichtungen verbindet. Das V. wurde 1951 verabschiedet. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen sind in dem Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft — Vertragsgesetz — vom 25. 2. 1965 (GBl. I, S. 107) und in den inzwischen erlassenen Durchführungsverordnungen enthalten. Normiert das Vertragsgesetz die binnenwirtschaftlichen Beziehungen der Betriebe, so sind die außerwirtschaftlichen Beziehungen durch die Rechtsvorschriften im Rechtsanwendungsgesetz vom 5. 12. 1975 (GBl. I, S. 748) sowie vor allem im Gesetz über Internationale ➝Wirtschaftsverträge (GIW) vom 5. 2. 1976 (GBl. I. S. 51) geregelt worden. I. Vertragsgesetz Das Vertragsgesetz von 1965 ersetzte das bis dahin gültige Vertragsgesetz vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 627). Es geht davon aus, daß die Wirtschaftsverträge ein kennzeichnender Bestandteil der zentralen Planung und der im Rahmen des Neuen Ökonomischen Systems der Planung und Leitung entwickelten „Wissenschaftlichen Führungstätigkeit mittels ökonomischer Hebel“ sind. Das Gesetz regelt die „wechselseitigen Beziehungen der Betriebe bei der Lieferung von Erzeugnissen, bei der Durchführung von Bau- und Montageleistungen, von wissenschaftlich-technischen und sonstigen Leistungen und bestimmt die Aufgaben wirtschaftsleitender Organe bei der Organisation dieser Beziehungen“ (§ 1). Es enthält materielles Zivilrecht, das den zunächst noch geltenden vertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB bzw. seit Beginn des Jahres 1976 des Zivilgesetzbuches der DDR (Dritter Teil) und anderen Zivilgesetzen vorgeht. Betriebe im Sinne des Vertragsgesetzes sind VEB, Kombinate, VVB, rechtlich selbständige staatliche Organe und Einrichtungen, soweit sie Partner von Wirtschaftsverträgen sind, sozialistische Genossenschaften und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen, andere Betriebe, die Planaufgaben erhalten, gesellschaftliche Organisationen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen. II. Wirtschaftsverträge Die Betriebe haben miteinander Wirtschaftsverträge abzuschließen, in denen Lieferumfang, Lieferfristen, Qualität und Sortiment u. a. m. geregelt sind. Dafür stehen verschiedene Vertragstypen des Leistungsrechts zur Verfügung (vgl. zur Abgrenzung der Leistungs- und Kooperationsverträge das untenstehende Schema): 1. Liefervertrag, 2. Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen, 3. Investitionsleistungsvertrag, 4. Werkvertrag, 5. Nutzungs- und Kommissionsverträge, 6. Kreditvertrag, 7. Gütertransportvertrag, 8. Versicherungsvertrag, 9. Kooperationsvertrag. Zu jedem Typ bestehen Untertypen, die auf verschiedenartige Anwendungsfälle zugeschnitten sind. So bestehen Untertypen des Liefervertrages für die Landwirtschaft, über die Binnenbeziehungen des [S. 1138]Außenhandels, für die Lieferung an militärische Abnehmer sowie über die Lieferung von Konsumgütern und von gebrauchten Anlagen und Ausrüstungen. Spezielle Ausprägungen des Vertrags über wissenschaftlich-technische Leistungen sind der Forschungsvertrag, der Entwicklungs- oder Erprobungsvertrag sowie Wirtschaftsverträge über Standardisierungsleistungen, über die Entwicklung neuer Konstruktionen und Erzeugnisse, die Entwicklung und Lieferung neuer chemischer Produkte sowie die entgeltliche Nachnutzung wissenschaftlich-technischer Resultate. Insgesamt besteht ein breit gefächertes System von Vertragsarten zur Regelung der unterschiedlichen Austauschprozesse in der Wirtschaft. Das Vertragsgesetz von 1965 erhöht die Verantwortung der Betriebsleiter für den Abschluß und die Gestaltung der Wirtschaftsverträge. Während zuvor der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vielfach festlag, soll jetzt der Vertrag erst dann abgeschlossen werden, wenn die dafür erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diese neue Regelung soll eine größere Beweglichkeit und Kontinuität in der Planung sichern. Da andererseits die Wirtschaftsverträge möglichst schon in der Phase der Planausarbeitung abgeschlossen werden sollen, gibt es häufig Auseinandersetzungen zwischen den Liefer- und Abnehmerbetrieben über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In der VO zur Sicherung der Einheit von Plan und Vertrag vom 26. 1. 1978 (GBl. I, S. 85) wird deshalb generell vorgeschrieben, daß die Fertigung bzw. Dienstleistung erst dann begonnen werden kann, wenn der Absatz vertraglich gesichert ist. Eine Produktion „auf Verdacht“, d. h. ohne Absatzvertrag, soll damit unterbunden werden. Dem Vertragsgesetz liegt das Prinzip der materiellen Verantwortlichkeit zugrunde. Bei Nichterfüllung oder nicht vertragsgerechter Erfüllung der vertraglichen Pflichten hat der Verletzer alle materiellen Folgen der Vertragsverletzung zu tragen. Der Partner ist berechtigt, die Abnahme der Leistungen zu verweigern, Garantieforderungen zu erheben, Vertragsstrafen und Preissanktionen zu veranlassen und Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen. Bei mangelhafter Leistung ist der Lieferer zur Nachbesserung, Ersatzleistung oder Minderung seiner Forderung verpflichtet. Bei Leistungsverzug müssen Vertrags- und Preisstrafen zwischen 8 v. H. und 12 v. H. des Wertes der Leistung gezahlt werden. Zur Absicherung eines bedarfsgerechten Konsumgüterangebots wurde 1972 mit der „Wirtschaftssanktion“ eine weitere Sanktionsform eingeführt. Die Verträge sollen genügend Spielraum für die Berücksichtigung von nachfolgenden technischen Verbesserungen und Weiterentwicklungen der Erzeugnisse sowie Kundenwünschen aufweisen. Sie laufen in der Regel über 1 Jahr (bis zur konkreten Planentscheidung für das anschließende Planjahr). Bei längerfristigen Fertigungs- und Leistungsprozessen werden auf der Grundlage von Fünfjahrplänen auch langfristige Wirtschaftsverträge, die vor allem die Kooperation in der Forschung, Entwicklung, Projektierung und bei der Errichtung kompletter Industrieanlagen betreffen, abgeschlossen. III. Das Staatliche Vertragsgericht Das durch VO vom 6. 12. 1951 geschaffene Vertragsgericht nahm im April 1952 seine Tätigkeit auf. Aufbau und Verfahren sind zuletzt in der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 12. 3. 1970 (GBl. II, S. 209 ff.) geregelt worden. Das Staatliche Vertragsgericht ist kein Gericht, sondern ein zentrales staatliches Organ, das dem Ministerrat unterstellt und rechenschaftspflichtig ist. Das Gericht wird von einem Vorsitzenden (gegenwärtig: Manfred Flegel) geleitet. Es gliedert sich in das zentrale Vertragsgericht und in die Vertragsgerichte in den Bezirken und in Berlin (Ost) (Bezirks-Vertragsgerichte). Die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts wird durch Arbeitspläne geregelt, die nach „politisch-ökonomischen Schwerpunkten“ aufzustellen sind. Es hat die Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe bei der Anwendung des V. zu unterstützen. Das Staatliche Vertragsgericht ist das zentrale staatliche Organ zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Wirtschaftsrechtsverhältnissen. Es ist ferner zuständig für alle anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Betrieben, Genossenschaften, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen. Über Streitfälle entscheidet das Staatliche Vertragsgericht in Schiedsverfahren. Diese Verfahren können sich auf die Gestaltung von Wirtschaftsverträgen und auf die Feststellung ihres Bestehens sowie auf den Anspruch auf Vertragsleistungen und auf die Sicherung der Vertragserfüllung richten. Daneben erteilt es auch besondere Auflagen (kontrollfähige Forderungen) zur Herbeiführung von notwendigen Entscheidungen durch die Leiter der Betriebe und wirtschaftlichen Instanzen. Die Tätigkeit des Vertragsgerichts besteht nicht nur in Konfliktentscheidungen, sondern auch darin, mit seiner Tätigkeit auf den planmäßigen Ablauf des Reproduktionsprozesses einzuwirken. Deshalb kann das Vertragsgericht auch Verfahren ohne Antrag einleiten, um eine plangerechte zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zu sichern. Damit obliegen dem Vertragsgericht neben der Feststellung von Leistungsansprüchen und Ansprüchen zum Ausgleich von Nachteilen auch Verfahren zum Abschluß, zur Änderung oder Aufhebung von Verträgen. So sind vom Vertragsgericht Verfahren einzuleiten, wenn Wirtschaftsverträge zur Steuerung volkswirtschaftlich bedeutsamer Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen wer[S. 1139]den, durch einseitiges betriebliches Verhalten volkswirtschaftliche Interessen bei der Gestaltung und Durchführung von zwischenbetrieblichen Kooperationsbeziehungen beeinträchtigt werden oder pflichtwidriges Unterlassen der Berechnung von Vertragsstrafe und anderen Sanktionen zu einer Störung in den zwischenbetrieblichen Beziehungen führen. Hinzu kommt, daß auch außerplanmäßige Eingriffe übergeordneter Organe in den Planungsablauf Vertragskorrekturen bedingen; einen Anspruch auf Ausgleich der daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile kommt dem Betrieb nach der neuen VEB-VO (GBl. I, 1973, S. 129 ff.) allerdings nicht mehr zu. Handlungen oder Leistungen können vom Staatlichen Vertragsgericht durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 50.000 Mark erzwungen werden. Die Beitreibung von Geldforderungen erfolgt gegenüber sozialistischen Betrieben durch Abbuchung vom Konto des Schuldners. Zur Vollstreckung in das Bankguthaben oder in eine andere Forderung eines nichtsozialistischen Betriebes erläßt das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten des Staatshaushalts. Vertragsstrafen kann das Staatliche Vertragsgericht einziehen, wenn ihre Durchsetzung durch den Berechtigten nicht mehr möglich, pflichtwidrig unterlassen oder verzögert worden ist. Gegen Leiter und leitende Mitarbeiter eines Betriebes kann das Vertragsgericht bei Verletzung der Vertragsdisziplin Ordnungsstrafen bis zu 1.000 Mark verhängen. Gegen Schiedssprüche der Bezirks-Vertragsgerichte können die Beteiligten und ihre übergeordneten Organe beim Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts Einspruch einlegen. Dieser hat ein Nachprüfungsverfahren anzuordnen, wenn der Schiedsspruch „den im sozialistischen Recht enthaltenen Grundsätzen der Wirtschaftspolitik widerspricht und dem betroffenen Partner schwerwiegende Nachteile entstehen“. Das Nachprüfungsverfahren kann der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts selbst oder eine von ihm eingesetzte Nachprüfungskommission ohne mündliche Verhandlung durchführen. In den Verfahren vor den Vertragsgerichten können sich die Partner durch einen Rechtsanwalt, der Mitglied eines Anwaltskollegiums ist, vertreten lassen. Planung; Wirtschaftsrecht; Rechtsanwaltschaft. Ralf Rytlewski Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1136–1139 Vertragsgesetz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z VertrauensmannSiehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Gesamtheit der Maßnahmen zur Regelung des zwischenbetrieblichen Austauschs von Lieferungen und Leistungen durch Wirtschaftsverträge. Es umfaßt alle auf gesetzlicher Grundlage vertraglich gestalteten binnenwirtschaftlichen Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben. Das V. wird als „wichtiges Mittel zur planmäßigen Leitung der sozialistischen Betriebe und zur Festigung der wirtschaftlichen Rechnungsführung“ bezeichnet. Die…
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Kredit (1979)
Siehe auch: Kredit: 1975 1985 Kredite: 1962 1963 1965 1966 1969 Kreditwesen: 1958 1959 1960 Grundsätzlich wird auch im sozialistischen Wirtschaftssystem die befristete und in der Regel mit dem Zins verbundene Überlassung von Kaufkraft als K. bezeichnet. Allerdings tritt er legal nur in Form des Bank-K. auf und erfüllt auf der Grundlage der materiellen Planung ― wie auch die übrigen Instrumente des Finanzsystems ― subsidiäre Funktionen der Verteilung und Umverteilung von Geldmitteln. Stimulierung von ökonomischen Verhaltensweisen der Wirtschaftssubjekte und Kontrolle des Ablaufs der Wirtschaftsprozesse. „Aktive K.-Politik“ und die auf dem IX. Parteitag der SED (1976) hervorgehobene wachsende Rolle der Geld- und K.-Politik sind somit keine Alternative, sondern integrale Bestandteile der staatlichen Wirtschaftslenkung und zielen auf eine Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Effizienz ab. Im Mittelpunkt der K.-Planung steht die von der Staatsbank erarbeitete und vom Ministerrat zu bestätigende Bilanz des K.-Systems. Sie erfaßt neben den K.-Quellen die Bestände, Veränderungen und Struktur der K. nach folgenden Hauptpositionen: 1. K. an die Wirtschaft zur Investitions- und Umlaufmittelfinanzierung; [S. 614]<2.> K. an das Wohnungswesen und den Bau staatlicher Einrichtungen; 3. K. an die Bevölkerung; 4. K. für Auslandsbeziehungen, z. B. Investitionsbeteiligungen und zur Finanzierung von Exportgeschäften der Außenhandelsbetriebe (in Mark); 5. Refinanzierungskredite der Staatsbank (GBl., SDr., Nr. 775 a, S. 66, 225). Für die K.-Gewährung der Institute des Bankwesens an die Wirtschaft gelten im einzelnen die K.-VO sozialistischer Betriebe vom 22. 12. 1971 (GBl. II. 1972. S. 41), die Kreditanordnung Landwirtschaft vom 15. 2. 1977 sowie zwei Verordnungen vom 15. 12. 1970 für Betriebe mit staatlicher Beteiligung (GBl. II. S. 699) und die Produktionsgenossenschaften des Handwerks sowie der Fischwirtschaft (GBl. II., S. 715). Auf der Grundlage von K.-Plänen werden den Betrieben folgende K.-Arten ausgereicht: 1. Investitions-K. im Rahmen der Investitionspläne (Titellisten) mit einer Laufzeit von in der Regel bis zu 5 Jahren; 2. Umlaufmittel-K. auf der Grundlage des Umlaufmittelplans; 3. Zusatz-K. zur Vorfinanzierung bzw. für zusätzliche, im volkswirtschaftlichen Interesse liegende Projekte und zur Überbrückung zeitweiliger Liquiditätsschwierigkeiten ; 4. Devisen-K. auf der Grundlage der Valutapläne zur Bezahlung planmäßiger Importe. Die Einzelheiten regeln K.-Verträge zwischen den Betrieben und den zuständigen Geschäftsbanken, die Zweck, Höhe und Termine der Inanspruchnahme, Laufzeit. Tilgungsfristen. Folgen bei Vertragsverletzungen sowie den Zinssatz enthalten müssen. Letzterer kann als Grundzinssatz von 5 v. H. oder aber, zur Stimulierung ökonomischer Verhaltensweisen, in differenzierter Höhe durch Zu- oder Abschläge als Vorzugszinssatz (1,8 v. H.), Zinssatz für außerplanmäßige K. (8 v. H.) oder Sanktionszinssatz (10 v. H.) bei Verstößen gegen Bestimmungen des K.-Vertrages festgelegt sein. Die besondere Rolle der Banken wird nicht nur in der von der gewählten Finanzierungsform unabhängigen Finanzkontrolle sichtbar. Darüber hinaus steht ihnen das Recht zu. Betriebe für bedingt kreditwürdig oder kreditunwürdig zu erklären und somit die Einleitung eines Stabilisierungsverfahrens zu beantragen. Von besonderem Interesse ist die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des K. Insgesamt beläuft sich der K.-Anteil an der Umlaufmittelfinanzierung auf über 50 v. H., während er bei den Investitionen niedriger liegt und in der Industrie über ein Drittel sowie in der Landwirtschaft etwa ein Viertel der Gesamtaufwendungen erreicht. Von der Bevölkerung können unter bestimmten Voraussetzungen folgende wohnungs-, Verbrauchs- und bevölkerungspolitisch motivierte K.-Arten in Anspruch genommen werden: 1. K. zur Finanzierung von Modernisierungs-, Um- und Ausbaumaßnahmen sowie Baureparaturen an privaten Wohngebäuden, die im Prinzip mit 4,5 v. H. zu verzinsen und mit mindestens 1,5 v. H. zu tilgen sind. Sonderregelungen gelten für förderungswürdige Bauten und Maßnahmen von Arbeiter- oder kinderreichen Familien, bei denen der K. zu jeweils 1~v. H. Zins und Tilgung ausgereicht wird (GBl. I, 1960, S. 351). 2. K. zum Bau von Eigenheimen für Bürger, die eine staatliche Genehmigung erhalten haben. Sofern sie mindestens 25 v. H. der Baukosten aus eigenen Mitteln decken, ist der K. in gleichbleibender Zahlungsleistung für Zinsen (4 v. H.) und Tilgung (1. v. H.) zurückzuzahlen (GBl. II, 1970. S. 722). Auch bei dieser K.-Art werden Arbeiter- und kinderreiche Familien bevorzugt: Sie erhalten zur Finanzierung des Baumaterials einen unverzinslichen K. (Tilgung: 1~v. H. jährlich) sowie einen Bauleistungs-K., der zur Stimulierung eines möglichst hohen Eigenanteils mit 4 v. H. zu verzinsen und mit 1~v. H. jährlich zu tilgen ist (GBl. II, 1971, S. 709). Seit dem 24. 11. 1971 bis Ende März 1978 wurden 3,5 Mrd. Mark ― darunter 2,1 Mrd. Mark zinsfrei ― zum Bau von 48.000 Eigenheimen vergeben. 3. Teilzahlungskredite zum Kauf bestimmter Güter, die in einem vom Ministerium für Handel und Versorgung herausgegebenen Warenverzeichnis enthalten sind. Sie dienen vornehmlich zur Belebung der Nachfrage für Erzeugnisse, bei denen Marktsättigungstendenzen erkennbar sind (z. B. Fernsehgeräte). In der Regel sind K.-Laufzeit mit 2 Jahren, K.-Höhe mit 2.000 Mark und die K.-Zinsen mit 6 v. H. fixiert. Die Eigenmittelbeteiligung liegt differenziert nach Warenart und 9 K.-Nehmern (Erleichterungen für kinderreiche Familien. Rentner und Fürsorgeempfänger) zwischen 0 und 25 v. H. des Einzelhandelsverkaufspreises (GBl. II, 1964, S. 610). Für Familien mit 4 und 5 Kindern ermäßigt sich der Zinssatz auf 3 v. H., Familien mit 6 und mehr Kindern erhalten zinslose Teilzahlungs-K., die für diese Personenkreise eine Laufzeit von bis zu 5 Jahren haben. 4. Zinsermäßigte Darlehen bis zu 4.000 Mark für in die DDR zuziehende Personen (GBl. II. 1966. S. 676) 5. K. an Arbeiter. Angestellte und Genossenschaftsmitglieder, die nicht älter als 26 Jahre sind, eine Erst-Ehe eingehen und deren gemeinsames Bruttoeinkommen 1.400 Mark monatlich nicht übersteigt. Die jungen Ehepaare erhalten einen zweckgebundenen und bis zur Höhe von 5.000 Mark zinslosen K. für den Erwerb von Anteilen der Wohnungsbaugenossenschaften oder den Kauf, Bau oder Umbau eines Eigenheims mit einer Laufzeit von 8 Jahren, wobei die Tilgung spätestens nach 3 Jahren einsetzt. Zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen auf der Grundlage einer Liste „kreditwürdiger“ Erzeugnisse kann ein gleich hoher K. aufgenommen werden, der innerhalb von 8 Jahren zurückzuzahlen ist. Während dieses Zeitraums werden bei der Geburt des 1. Kindes 1000 Mark, des 2. Kindes 1.500 Mark und des 3. Kindes weitere 2.500 Mark erlassen bzw. zurückerstattet. Diese Starthilfe zur Familiengründung nahmen, seit diese Möglichkeit besteht, nahezu alle jungen Ehepaare in Anspruch. Seit 1972 wurden für diesen Zweck eine halbe Mill. K. in Höhe von 2,5 Mrd. Mark ausgereicht und für über 343.000 Geburten K.-[S. 615]Erlasse mit einem Volumen von 387 Mill. Mark gewährt, d. h. vorrangig für Erstgeburten. Die Mittel dienen überwiegend der Wohnungsausstattung, während nur 11 v. H. zur Wohnraumbeschaffung verwendet wurden (Stand: 31. 3. 1978). Im Rahmen der internationalen Finanzbeziehungen gewährt und empfängt die DDR K. Hervorgehoben seien die Waren-K. im Rahmen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) (Internationale Investitionsbank). Davon wurden als Investitionsbeteiligungen in den Jahren 1966–1977 über 7,8 Mrd. Mark bereitgestellt (vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1978, S. 79). Im Rahmen des Außenhandels mit den westlichen Industrieländern tritt die DDR vor allem als K.-Schuldner auf. Außenwirtschaft und Außenhandel. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 613–615 Krankenversicherung, Freiwillige A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KreisSiehe auch: Kredit: 1975 1985 Kredite: 1962 1963 1965 1966 1969 Kreditwesen: 1958 1959 1960 Grundsätzlich wird auch im sozialistischen Wirtschaftssystem die befristete und in der Regel mit dem Zins verbundene Überlassung von Kaufkraft als K. bezeichnet. Allerdings tritt er legal nur in Form des Bank-K. auf und erfüllt auf der Grundlage der materiellen Planung ― wie auch die übrigen Instrumente des Finanzsystems ― subsidiäre Funktionen der Verteilung und Umverteilung von…
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Agitation und Propaganda (1979)
Siehe auch: Agitation: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Agitation und Propaganda: 1969 1975 1985 Propaganda: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 I. Funktion AuP. — im Selbstverständnis der SED „untrennbar miteinander verbunden“ — spielen in der Theorie und Praxis kommunistisch-sozialistischer Parteien sowjetischen Typs eine besondere Rolle. Sie sind „unlöslicher“ Bestandteil der Partei- und Staatspolitik zur permanenten, systematischen Beeinflussung und Lenkung des Denkens (Bewußtseins) und Handelns (Verhaltens) der Bevölkerung im Sinne der Ideologie des Marxismus-Leninismus: „Das Grundanliegen von Agitation und Propaganda der Partei ist es, die Arbeiterklasse und alle Werktätigen mit den revolutionären Ideen des Marxismus-Leninismus auszurüsten, ihnen die erfolgreiche Verwirklichung unserer Ideen in der Welt vor Augen zu führen, sie im Geiste der kommunistischen Ideale zu standhaften und streitbaren Kämpfern zu erziehen, sie zur Erfüllung der Parteibeschlüsse zu mobilisieren und sie noch besser zum Kampf gegen die Politik und Ideologie des Imperialismus zu befähigen“ (Beschluß des Politbüros des ZK der SED vom 7. 11. 1972 über die Aufgaben der AuP. bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitages). Zur Indoktrinierungsfunktion tritt die Abschirmungsfunktion: „Agitation und Propaganda haben die Aufgabe, den Antikommunismus, dieses politisch-ideologische Hauptinstrument der imperialistischen Bourgeoisie, den bürgerlichen Nationa[S. 7]lismus, den Sozialdemokratismus, den Revisionismus und den ‚linken‘ Opportunismus mit unseren überlegenen geistigen Waffen aus dem Felde zu schlagen. Die Einheit und Reinheit des Marxismus-Leninismus ist gegen alle Angriffe konsequent zu verteidigen“ (a. a. O.). Die „überragende Bedeutung“, die der AuP. im gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß beigemessen wird, ergibt sich aus der leninistischen Theorie von der Rolle der kommunistischen Partei („Partei neuen Typus“) als der politisch-ideologischen und organisatorischen Kraft, die die Ideen des Klassenkampfes und seine politische Zielsetzung in die Arbeitermassen trägt. Aus Lenins Analyse der russischen Situation und seinen Schlußfolgerungen für die Rolle der Partei wurde — von Stalin in der Lehre von der „aktiven revolutionären Rolle des Überbaus“ weiterentwickelt und in der politischen Praxis ausgebaut — die gegenwärtig noch geltende dogmatisierte These abgeleitet, „daß sozialistisches Bewußtsein nicht spontan, außerhalb der lenkenden politisch-ideologischen Arbeit der Partei entstehen kann“ (dagegen Marx: „Das gesellschaftliche Sein bestimmt das Bewußtsein“). Diese Erkenntnis verlange „die sozialistische Erziehung der Massen, eine breite mündliche und schriftliche Massenpropaganda und -agitation“, die in unserer Zeit „einer nie dagewesenen Verschärfung des ideologischen Kampfes im internationalen Maßstab“ besonders aktuell sei. II. Inhalte Die jeweils zu vermittelnden Inhalte setzt die Partei fest (Ausschließlichkeitsanspruch): „Die allgemeinen Einsichten in den Gang der gesellschaftlichen Entwicklung werden für den einzelnen durch die Programme, Beschlüsse und Dokumente der marxistisch-leninistischen Partei und des sozialistischen Staates konkretisiert. Sie setzen sich über diesen Weg in Normen und Handlungsappelle um“ (G. Heyden, Direktor des Instituts für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED). Erst in der Art und Weise der Vermittlung wird zwischen Agitation (A.) und Propaganda (P.) unterschieden: P. vermittelt die „allgemeinen Einsichten“, die Theorie („wissenschaftliche Weltanschauung“) des Marxismus-Leninismus sowie die Strategie und Taktik der kommunistischen Parteien und Staaten auf der Grundlage der Werke der „Klassiker“ (Marx, Engels, Lenin, früher auch Stalin) in der jeweiligen Interpretation der „Dokumente und Beschlüsse“ der KPdSU und der SED. Sie erläutert systematisch die marxistisch-leninistischen „Grundwahrheiten“; von zentraler Bedeutung ist hierbei die Schulung der Parteimitglieder und speziell der Propagandisten und Agitatoren der Partei (in Parteischulen sowie im Parteilehrjahr). A. soll dagegen die daraus abgeleiteten konkreten, tagesaktuellen „Normen und Handlungsappelle“ auf der Grundlage der jüngsten Beschlüsse von Partei und Regierung verbreiten: „Im Mittelpunkt der Agitation steht die weitere Herausbildung der marxistisch-leninistischen Weltanschauung bei den Werktätigen, ihre Erziehung zum sozialistischen Patriotismus und proletarischen Internationalismus, zur sozialistischen Einstellung zur Arbeit und zum Haß gegen die Feinde des Friedens und des Sozialismus.“ Begriffliche und inhaltliche Überschneidungen ergeben sich zwangsläufig, z. B. gibt es den Begriff der „Produktionspropaganda“. Hauptinhalt der politischen AuP. ist seit dem VIII. Parteitag der SED (1971) die „allseitige Stärkung der DDR für ihre immer festere Verankerung in die sozialistische Staatengemeinschaft“ unter besonderer Berücksichtigung der „führenden Kraft der KPdSU“, der Führungs-, Vorbild- und Pionierrolle der Sowjetunion; die politische, sozialökonomische, kulturelle und geistige Abgrenzung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und die „unversöhnliche Auseinandersetzung“, der „Kampf gegen alle Erscheinungsformen der bürgerlichen Ideologie, gegen Nationalismus, Sozialdemokratismus und kommunistischen Revisionismus und Opportunismus“ gegen das „anti-leninistische, anti-sowjetische, feindliche Wesen des Maoismus“. Zu diesem Zweck ist auch eine verstärkte Koordinierung der AuP. der von Moskau geführten kommunistischen Staaten u. a. durch regelmäßige Treffen der AuP.-Sekretäre vorgenommen worden. Maoismus; Opportunismus. III. Organisation und Schulungssystem Da AuP. alle gesellschaftlichen Bereiche durchdringen und alle Bevölkerungsschichten erreichen soll, ist ein umfangreiches Organisations- und Schulungssystem aufgebaut worden: Oberstes Lenkungs- und Leitungsorgan ist das Politbüro der SED („die politisch-ideologische Arbeit ist wichtigster Bestandteil der Führungstätigkeit der Partei“). Direkt verantwortlich sind 3 Politbüromitglieder, die gleichzeitig hauptamtlich Sekretäre des ZK sind: Kurt Hager für Ideologie, „wissenschaftliche Weltanschauung“, Wissenschaft. Kultur, Volksbildung. Joachim Herrmann, seit März 1978 als Nachfolger des in Libyen tödlich verunglückten Werner Lamberz Sekretär für AuP., zuständig auch für die Medienpolitik (Presse, Rundfunk und Fernsehen als „kollektive Agitatoren und Propagandisten“, die die „kollektive Weisheit der Partei regelmäßig und in kürzester Frist in alle Schichten des Volkes tragen“). Herrmann hatte bereits zuvor von Albert Norden die West-(Bundesrepublik) AuP. übernommen. Albert Norden zuständig für bürgerliche Parteien und Nationale Front in der DDR, „Weltfriedensbewegung“ usw. Zum AuP.-Bereich gehören u. a. die ZK-Abteilun[S. 8]gen: Propaganda unter Dr. Klaus Gäbler, Agitation unter Heinz Geggel, die Agitationskommission beim Politbüro, Sekretär Eberhard Heinrich, und die West-Abteilung unter Herbert Häber. Zentrale Institute, die eine wesentliche Funktion in der AuP. ausüben, sind: Die Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED, Direktor: Prof. Dr. Otto Reinhold; das Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED, Direktor: Prof. Dr. Günter Heyden; die Parteihochschule „Karl Marx“ beim ZK der SED, Direktorin: Prof. Hanna Wolf; das Institut für Meinungsforschung beim ZK der SED, Direktorin: Prof. Helene Berg; das Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED, Direktor: Prof. Dr. Helmut Koziolek; das Institut für Internationale Politik und Wirtschaft (IPW), Direktor: Prof. Dr. Max Schmidt. In den SED-Bezirksleitungen gibt es unter dem zuständigen Sekretär eine Abteilung AuP., in den Kreisleitungen den Sekretär für AuP. Das Parteischulungssystem umfaßt neben dem Parteilehrjahr (Parteischulung der SED) die marxistisch-leninistische Aus- und Weiterbildung von Funktionären. Propagandisten und Agitatoren der Partei an den Zentralinstituten in Drei-, Zwei- und Einjahrlehrgängen sowie das Fernstudium und mehrmonatige Lehrgänge an den Sonderschulen des ZK in Kleinmachnow (z. B. Agitprop-Lehrgänge für Abteilungsleiter der Bezirksleitungen und AuP.-Kreissekretäre) und in Woltersdorf (für Kulturfunktionäre) sowie an den Bezirksparteischulen und Sonderschulen und den Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus. Die Partei- und Sonderschulen der SED unterweisen auch die Funktionäre der Massenorganisationen auf dem Gebiet der AuP. Spezielle AuP.-Publikationen sind, neben den marxistisch-leninistischen Standardwerken und Lehrbüchern sowie Studienmaterialien des Parteilehrjahres der Abteilung P. des ZK, die Schriftenreihen: „ABC des Marxismus-Leninismus“ der Akademie für Gesellschaftswissenschaften; „Zur Kritik der bürgerlichen Ideologie“ der Akademie der Wissenschaften und „Der Parteiarbeiter“ des SED-eigenen Dietz-Verlages. Interne AuP.-Argumentationsanleitungen des ZK sind die vertraulichen „Informationen“ (zentrale Sprach- und Unterweisungsregeln für Funktionäre). Die Abteilung A. des ZK gibt daneben die monatliche Publikation „Was und Wie — Informationen, Argumente, Übersichten für den Agitator“ über den 1975 gegründeten „Verlag für Agitations- und Anschauungsmittel“ heraus, der auch Plakate. Fotos, Dia-Serien (vertont) etc. für die AuP.-Arbeit von SED und Massenorganisationen vertreibt. Als Lehrbuch für Agitatoren und Propagandisten (über die Parteilichkeit und Kunst der P.) gilt das aus dem Russischen übersetzte, von der Abteilung des ZK der SED herausgegebene Buch „Methodik der politischen Bildung“, Dietz Verlag, Berlin (Ost), 1974. Eine den Richtlinien der SED für AuP. angepaßte Parteischulung bzw. Studienjahre gibt es auch in den sog. bürgerlichen Parteien der DDR. IV. Massenagitation und Massenpropaganda Neben den Parteien und Massenorganisationen (FDJ, FDGB, Demokratischer Frauenbund Deutschlands, Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft, Deutscher Turn- und Sportbund, Gesellschaft für Sport und Technik, Kulturbund) sind die Nationale Front, die Urania, die Kammer der Technik, die Künstler-Verbände, staatliche Einrichtungen und universitäre Fachbereiche sowie die Massenmedien zur ständigen AuP. verpflichtet. Die wichtigsten Formen und Mittel sind: Vortrag, Lektion, Bücher und Broschüren; Film, Flugblätter: Ausstellungen. Transparente, Plakate, Fotos (Sicht-A.). Nach Meinung der Partei ist jedoch die mündliche A. „Hunderttausender Agitatoren und Propagandisten, die täglich mit Leidenschaft und Können die Politik der SED im ganzen Volk verbreiten … durch nichts zu ersetzen“. Als Schwerpunkte gelten der Betrieb, das angestrebte „tägliche politische Gespräch im Arbeitskollektiv“, in der Abteilung, in der Brigade mit Tages-A. und Produktions-P. zum Sozialistischen Wettbewerb, unterstützt durch Betriebsfunk. Betriebszeitung, Wandzeitung, Kommentatorengruppen und den Einsatz zeitweilig besonderer A.-Gruppen zu spezifischen Problemen des Betriebes. Zur Organisierung des von der SED geforderten „Massenstudiums des Marxismus-Leninismus“ in den Arbeitskollektiven sind nach dem Vorbild der sowjetischen „Schulen der kommunistischen Arbeit“ vom FDGB die „Schulen der sozialistischen Arbeit“ eingerichtet worden. Sie arbeiten mit eigenen Lehrheften („Grundkurs für die Schulen der sozialistischen Arbeit“) zur populären Vermittlung marxistisch-leninistischer Doktrinen in Verbindung mit aktuellen Volks- und betriebswirtschaftlichen Aufgaben, wie stetige Steigerung der Arbeitsproduktivität usw. In den Wohngebieten sollen vor allem die Ausschüsse der Nationalen Front eine „offensive politische Massenarbeit bis in die Hausgemeinschaften und Familien hinein“ leisten. Verantwortlich für die gesamte A. und Massen-P. sind die Parteileitungen der SED. Auch staatliche und wirtschaftsleitende Organe sind angehalten, in Beschlüssen festzulegen, „durch wen, in welcher Weise und mit welchen Argumenten“ die Bürger zur Unterstützung bereits beschlossener Maßnahmen gewonnen werden können. [S. 9]An den Universitäten und Fachschulen der DDR sind z. T. (1978) „Schulen der Propagandisten“ eingerichtet worden, um FDJ-Studenten für AuP.-Einsätze in Betrieben und in den 9. und 10. Klassen der Polytechnischen Oberschulen auszubilden. Orientierungsrichtlinie für die Massen-AuP. ist der Beschluß des Politbüros des ZK der SED vom 18. 5. 1977 über „Die weiteren Aufgaben der politischen Massenarbeit der Partei“ (ND 21. 5. 1977). Einige Zielsetzungen lauten: 1. Massenverbundenheit: „Die Partei lehrt die Massen den revolutionären Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse zu vollziehen. Zugleich lernt sie von den Massen.“ 2. „Die brüderliche Verbundenheit mit der Sowjetunion ist und bleibt der Prüfstein internationalistischer Haltung.“ 3. „Es kommt darauf an, solche Denk- und Verhaltensweisen zu fördern wie: gute Einstellung zur Arbeit und zum sozialistischen Eigentum, hohes gesellschaftliches Verantwortungsbewußtsein, Schöpfertum. Leistungswille, Sparsamkeit, bewußte Disziplin, Verteidigungsbereitschaft, Gemeinschaftssinn. Unduldsamkeit gegenüber Mängeln und Mißständen.“ 4. Offensiv und streitbar sollen alle antikommunistischen Angriffe zerschlagen werden: „Das verlangt die Erziehung von Staatsbürgern, die gegen alle Einflüsse der imperialistischen Politik und bürgerlicher Ideologie gewappnet sind“ (gegen „nationalistische Demagogie“ und „Verbesserer des Sozialismus“). V. Wertung Kritisches zur Wirkung von AuP. hat aus systemimmanenter Sicht der Philosoph Georg Klaus in seiner Monographie „Sprache der Politik“. Berlin.(Ost) 1971, geäußert. Zur grundsätzlichen Auseinandersetzung über die Politik der SED im ideologisch-propagandistischen Bereich ist es zwischen Robert Havemann („Dialektik ohne Dogma?“, Hamburg 1964, u. a. S. 109 ff. und 153 ff.) und der Parteiführung gekommen. Selbstkritisches zur Wirksamkeit von AuP. findet sich auch bei Werner Lamberz, in „Einheit“ Nr. 11/1974: „Zwar ist es richtig, daß Masseneinfluß und Überzeugungskraft von Agitation und Propaganda eingeschränkt werden, wenn ihre Aussagen im Gegensatz zu den Erfahrungen der Menschen zu stehen scheinen. Aber Agitation und Propaganda wirken auch dann nicht in die Tiefe und Breite, wenn ihre Aussagen lediglich das enthalten, was man schon aus Erfahrung weiß.“ Die Entwicklung von AuP. in den letzten Jahren zeigt, daß sie bisher trotz eines stets hohen personellen. finanziellen und materiellen Aufwandes die Kluft zwischen Ideologie und Wirklichkeit in der DDR weder überwinden noch verdecken können (Mauerbau). Die zur Rechtfertigung des absoluten Machtanspruches der Partei in dogmatischer Form vertretene These, daß sozialistisches Bewußtsein nicht spontan entstehen, sondern nur durch die leninistische Partei den „werktätigen Massen“ vermittelt werden kann, teilt von vornherein die Gesellschaft in Wissende und Unwissende, schließlich in Gläubige und Ungläubige. Letztere sind von der marxistisch-leninistischen Partei, die sich allein im Besitz der Kenntnis vom „richtigen“ gesellschaftspolitischen Entwicklungsprozeß glaubt, zu bekehren. P. wird damit oft zur Verkündung von Glaubenssätzen, A. zur Zwangsbekehrung (Agitationskampagne zur Vollkollektivierung der Landwirtschaft 1960). Andersdenkende werden zu Ketzern, zu „Feinden“ gestempelt. Obwohl der AuP.-Stil in den letzten Jahren im Werben um die Loyalität der Bevölkerung differenzierter wurde, sind die Grundwidersprüche dieselben geblieben. Die SED-Führung offenbarte dies selbst durch eine Reihe administrativer Maßregelungen, durch politische Strafprozesse und drakonische Verurteilungen, durch SSD- und Polizeieinsätze gegen Kritiker aus den eigenen Reihen (Biermann, Havemann, Bahro) wie gegen Protestaktionen von Jugendlichen und Erwachsenen aller Schichten der Bevölkerung, die sich auf die Schlußakte von Helsinki beriefen und gegen politische Bevormundung sowie die Unterdrückung von Meinungen ihre Stimme erhoben. Bürgerrechtler. Wilfried Schulz Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 6–9 Aggressionsverbrechen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z AgitpropSiehe auch: Agitation: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Agitation und Propaganda: 1969 1975 1985 Propaganda: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 I. Funktion AuP. — im Selbstverständnis der SED „untrennbar miteinander verbunden“ — spielen in der Theorie und Praxis kommunistisch-sozialistischer Parteien sowjetischen Typs eine besondere Rolle. Sie sind „unlöslicher“ Bestandteil der Partei- und Staatspolitik zur permanenten, systematischen…
DDR A-Z 1979
Kombinat Seeverkehr und Hafenwirtschaft --- Deutfracht/Seereederei (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Eine Organisationsform für die Wirtschaftsbereiche Seehäfen und Seeverkehr der DDR. Ab 1. 1. 1974 durch Beschluß des Präsidiums des Ministerrats aus den Betrieben und Einrichtungen der Seeverkehrswirtschaft der DDR gebildet, die zuvor der Direktion Seeverkehr und Hafenwirtschaft als wirtschaftsleitendem Organ unterstellt waren. Das K. ist nach dem Stammhausprinzip aufgebaut; Stammbetrieb ist der VEB Deutfracht/Seereederei Rostock (DSR), der durch Zusammenschluß der Direktion Seeverkehr und Hafenwirtschaft mit dem VEB Deutsche Seereederei, dem VEB Deutfracht, Internationale Befrachtung und Reederei, dem Institut des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft, dem VEB Rostock, dem VEB Wismar, dem VEB Stralsund sowie dem VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Seeverkehrswirtschaft geschaffen wurde. Der Generaldirektor des K. ist gleichzeitig Betriebsdirektor des Stammbetriebes. Kombinatsbetriebe sind: VEB Seehafen Rostock (SHR), VEB Seehafen Wismar (SHW), VEB Seehafen Stralsund (SHS), VEB Schiffsmaklerei (SM), VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei (BBB), VEB Schiffsversorgung (SVR). Die Tallierungsgesellschaft mbH der DDR, die beim Güterumschlag in den Seehäfen der DDR hauptsächlich Kontrollaufgaben wahrnimmt, ist dem Generaldirektor des K. leitungsmäßig direkt unterstellt. Das K. untersteht direkt dem Ministerium für Verkehrswesen der DDR. Es arbeitet nach dem Prinzip der Wirtschaftlichen Rechnungsführung, ebenso die Betriebe des K., die innerhalb des durch die Zentralisierung gesetzten Rahmens wirtschaftlich selbständig sind. Zu den Hauptaufgaben des K. zählen: der Transport von Außenhandelsgütern der DDR über See, der Gütertransport für ausländische Auftraggeber über See, die Befrachtung von Seeschiffen und Akquisition ausländischer Ladung, der Umschlag und die Lagerung von Außenhandelsgütern der DDR und von Transitgütern, die Agenturtätigkeit, Klarierung von Schiffen, Schlepp- und Bugsierleistungen, die Planung des Seeverkehrs der DDR, die Bilanzierung des Seetransports des Außenhandels der DDR, die Forschung und Entwicklung für Seeverkehr und Hafenwirtschaft, die Planung und Leitung der Berufsausbildung im Bereich Seeverkehr. Zentral wahrgenommen werden innerhalb des K. die Grundsatzaufgaben, vor allem Investitionspolitik, Absatzpolitik, Leitung der Arbeitsbereiche Transport und Umschlag, Forschung, Arbeits- und Gesundheitsschutz der in der Seeverkehrswirtschaft Beschäftigten, Werbung und Preispolitik, Zusammenarbeit mit ausländischen Seeverkehrsorganen sowie Vorbereiten von staatlichen Verträgen und Vereinbarungen. Als volkswirtschaftlich entscheidender Arbeitsbereich wird der Gütertransport angesehen; er ist leitungsmäßig in 3 Flottenbereiche aufgeteilt: Flottenbereich Asien/Amerika, Flottenbereich Mittelmeer/Afrika, Flottenbereich Spezialschiffahrt/Küstenschiffahrt. Bei den zentral durchzuführenden Aufgaben handelt es sich im wesentlichen um das Arbeitsgebiet der „Direktion Seeverkehr und Hafenwirtschaft“, die ihren Sitz in Rostock hat. Eine Nebenstelle existiert in Berlin (Ost). Sie verfügt über ein modernes Rechenzentrum. Verkehrswesen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 600 Kombinat A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KominformSiehe auch die Jahre 1975 1985 Eine Organisationsform für die Wirtschaftsbereiche Seehäfen und Seeverkehr der DDR. Ab 1. 1. 1974 durch Beschluß des Präsidiums des Ministerrats aus den Betrieben und Einrichtungen der Seeverkehrswirtschaft der DDR gebildet, die zuvor der Direktion Seeverkehr und Hafenwirtschaft als wirtschaftsleitendem Organ unterstellt waren. Das K. ist nach dem Stammhausprinzip aufgebaut; Stammbetrieb ist der VEB Deutfracht/Seereederei Rostock (DSR), der durch…
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Kooperation in der Landwirtschaft (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Zusammenarbeit mehrerer Betriebe mit dem Ziel der optimalen Gestaltung der Produktion, der Be- bzw. Verarbeitung und der Vermarktung von Agrarprodukten. Im Ergebnis werden höhere Produktionsleistungen bei geringerem Aufwand (Stückkosten) erwartet. Mit Bezug auf die Landwirtschaft wird von der „K. auf zwei Ebenen“ (horizontal und vertikal) gesprochen. Die vertikale K. von Landwirtschaftsbetrieben mit Betrieben der Produktionsmittelversorgung, der Nahrungsgüterwirtschaft und/oder des Handels erfolgt auf vertraglicher Grundlage und unter Aufrechterhaltung der juristischen Selbständigkeit der beteiligten Betriebe in Form von Kooperationsverbänden, Wirtschaftsverbänden oder auch Agrar-Industrie-Vereinigungen (AIV). Die horizontalen K.-Formen der DDR weisen im Verhältnis zu den in den westlichen Staaten gebräuchlichen Formen charakteristische Besonderheiten auf. Die horizontale K. ist (nach Marx) typisch für die handwerkliche und landwirtschaftliche Produktion, die erst wenig spezialisiert ist. Mit zunehmender Mechanisierung sollen sich auch in der Landwirtschaft auf einzelne Produktionszweige oder Produktionsverfahren ausgerichtete Spezialbetriebe entwickeln, deren Kapazität durch die Leistungsfähigkeit der verfügbaren Technologie bestimmt ist. Diesen Vorstellungen folgend, sind die horizontalen K.-Formen in der Landwirtschaft der DDR als partielle, d. h. produktionsspezifische Fusionen zu verstehen. Zur Industrialisierung der Landwirtschaft werden aus [S. 605]den ursprünglich vielseitig organisierten Landwirtschaftsbetrieben einzelne Produktionszweige oder Produktionsverfahren herausgelöst und in Spezialbetrieben zusammengefaßt, die unmittelbar oder kurz nach ihrer Gründung juristische Selbständigkeit erlangen. Bisher entstanden vereinzelt Spezialbetriebe für die Zweige der tierischen Produktion, überwiegend jedoch solche des Dienstleistungsbereiches und der Pflanzenproduktion wie Zwischengenossenschaftliche Baubetriebe, Meliorationsbetriebe, Waldwirtschaftsbetriebe, die Agrochemischen Zentren (ACZ), die landwirtschaftlichen Trockenwerke und die LPG bzw. VEG Pflanzenproduktion (Landwirtschaftliche Betriebsformen). Die weitgehende Spezialisierung führte zu neuen Formen der vertikalen K., die außer durch die schon erwähnten K.-Verbände durch sog. K.-Räte geregelt wird. Die erwarteten wirtschaftlichen Vorteile konnten zwar bei einzelnen Produktionsverfahren festgestellt werden, sie werden jedoch durch den steigenden finanziellen Aufwand auf anderen Gebieten überkompensiert (Landwirtschaft). Daher müssen die Vorzüge der sozialistischen K. überwiegend in der Durchsetzung der mit der Industrialisierung verbundenen gesellschaftspolitischen Ziele der Parteiführung gesehen werden (Agrarpolitik). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 604–605 Kooperation in der Industrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kooperationsverband (KOV)Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Zusammenarbeit mehrerer Betriebe mit dem Ziel der optimalen Gestaltung der Produktion, der Be- bzw. Verarbeitung und der Vermarktung von Agrarprodukten. Im Ergebnis werden höhere Produktionsleistungen bei geringerem Aufwand (Stückkosten) erwartet. Mit Bezug auf die Landwirtschaft wird von der „K. auf zwei Ebenen“ (horizontal und vertikal) gesprochen. Die vertikale K. von Landwirtschaftsbetrieben mit Betrieben der Produktionsmittelversorgung, der…
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Parteiwahlen der SED (1979)
Siehe auch: Parteiwahlen: 1969 Parteiwahlen der SED: 1975 1985 Die P. in der SED erfolgen entsprechend dem Prinzip des Demokratischen Zentralismus von unten nach oben. Zugleich ist durch Kaderpolitik und Nomenklatur gesichert, daß nur die von den jeweils übergeordneten Parteiorganen bestimmten Kandidaten gewählt werden. Die P. erfolgen geheim. [S. 793]„Gegenkandidaten“ (im Sinne westlicher Wahlsysteme) zu den aufgestellten und geprüften Kandidaten gibt es nicht. Verschiedene politische Plattformen sind innerhalb der Partei verboten (Verbot der Fraktionsbildung). Die Berichtswahlversammlungen und Delegiertenkonferenzen sind stets mit Rechenschaftsberichten der alten Leitungsorgane verbunden. Formal höchstes Organ der Grundorganisation ist die Mitgliederversammlung, das der Parteiorganisationen der Großbetriebe und großen Verwaltungen (mit APO) sowie der Orte. Kreise, Städte und Bezirke ist die Delegiertenkonferenz und für die Gesamtpartei der Parteitag. Die Partei-Mitgliederversammlungen und Delegiertenkonferenzen der Großbetriebe, Verwaltungen, Akademien, Hochschulen, Schulen usw. wählen ihre Leitungen alljährlich. Die Leitungen der Kreise, Städte und Bezirke werden im Turnus von zweieinhalb Jahren durch die Delegiertenkonferenzen gewählt. Die Delegierten- und Bezirksdelegiertenkonferenzen wählen die Delegierten des Parteitages. Der Parteitag wählt das Zentralkomitee (ZK) für 5 Jahre. Als Mitglieder und Kandidaten des ZK können nur Parteimitglieder gewählt werden, die mindestens 6 Jahre Mitglied der Partei sind (Ausnahmen bedürfen der Bestätigung des Parteitages). Neben dem ZK wählt der Parteitag die Zentrale Revisionskommission (ZRK) entsprechend der von ihm festgelegten Zahl. Das ZK wählt zur politischen Leitung das Politbüro und zur Durchführung der operativen Arbeit und zur Auswahl der Kaderpolitik das Sekretariat und bestätigt die Abteilungsleiter des Apparates des ZK. Die Mehrheit der hauptamtlichen Funktionäre wird nicht gewählt und erhält ihre Ämter allein durch eine Entscheidung der übergeordneten Leitungsfunktionäre. Das ZK wählt weiterhin die Zentrale Parteikontrollkommission (ZPKK). Die Bezirks-, Stadt- und Kreisleitungen wählen entsprechend den Instruktionen des ZK die Sekretäre und bilden Sekretariate. Sie bestätigen die Leitungen der Abteilungen der Parteiapparate und die Redakteure der örtlichen Parteipresse. Sekretäre der Bezirksleitungen müssen mindestens 5 Jahre, Sekretäre der Kreisleitungen mindestens 3 Jahre Mitglied der Partei sein. Die Bestätigung der Sekretäre erfolgt entsprechend der Nomenklatur. Die Bezirks-, Stadt- und Kreisleitungen wählen die Parteikontrollkommissionen (PKK) und beschließen ihre Zusammensetzung. Der Vorsitzende der Bezirksparteikontrollkommission wird vom ZK, der der Stadt- bzw. der Kreiskontrollkommission von der Bezirksleitung bestätigt. Seit 1974 gehört er dem jeweiligen Sekretariat an. Der Parteitag findet alle 5 Jahre statt. Das Plenum des ZK tagt mindestens einmal in 6 Monaten, das der Bezirks-, Stadt- und Kreisleitungen ist vom jeweiligen Sekretariat einmal in 3 Monaten einzuberufen. P. finden auf der Grundlage des Statuts, der Wahlordnung des ZK und jeweils neuerlassener Direktiven des ZK statt. Die P. auf allen Ebenen werden durch Interviews, Reden von Politbüromitgliedern, Artikeln des Leiters der Abteilung Parteiorgane beim ZK und anderer hoher Funktionäre, durch Konferenzen mit dem Sekretariat des ZK usw. vorbereitet. Sie sollen stets Höhepunkte im Leben der gesamten Partei sowie der ganzen Bevölkerung sein. Sie sollen der Stärkung der „Kampfkraft der Partei“, der Erläuterung der Grundprobleme der Strategie und Taktik und der schnellen Erfüllung bestimmter Aufgaben (Produktionswettbewerbe) dienen. Durch eine Direktive des ZK wird die Durchführung der jeweiligen P. für alle Mitglieder und Kollektive der Partei mit einer solchen Aufgabenstellung verbunden. So sollten die Parteiwahlen 1975/76 gemäß der Direktive des ZK grundsätzlich im Zeichen der Vorbereitung des IX. Parteitags der SED (Mai 1976) stehen und im einzelnen eine Bilanz der Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitags ziehen, auf die Erhöhung der Qualität der politischen Führungstätigkeit der Partei zielen, zur Steigerung der Initiativen im ökonomischen Wettbewerb zur Vorbereitung des IX. Parteitags beitragen sowie der Erhöhung der führenden Rolle und der Stärkung der Kampfkraft der SED dienen. Für die letzten P. (November 1978 bis Februar 1979) sieht die Direktive vor, daß sie ihr besonderes Gepräge durch die Vorbereitung des 30. Jahrestages der Gründung der DDR (Oktober 1979) erhalten. Im einzelnen sind damit folgende Aufgaben verbunden: 1. Eine Bilanz der bisher verwirklichten Beschlüsse des IX. Parteitages zu ziehen und weitere Aufgaben zu beschließen; 2. die Wirksamkeit der politisch-ideologischen Arbeit zu verbessern; 3. hohe Ergebnisse im sozialistischen Wettbewerb „durch neue große Arbeitstaten“ zu erzielen; 4. die sozialistische Staatsmacht zu stärken; 5. das Niveau der Parteiarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Bildung und Kultur zu erhöhen und 6. die Führungsrolle und Kampfkraft der SED zu stärken. Bei der Vorbereitung der P. werden auf allen Ebenen die bestehenden Probleme sowie die erreichten Leistungen und Erfolge eingeschätzt und die zur Wahl stehenden Kader überprüft. In den Berichtswahlversammlungen werden von den bisher amtierenden Gremien Rechenschaftsberichte gegeben. Es finden Diskussionen, die Kandidatenernennung und -befragung sowie die geheime Wahl statt. In den Rechenschaftsberichten wird in der Regel der Stand der Durchführung der Parteibeschlüsse dargelegt und die weitere Entwicklung behandelt. Zugleich wird beraten, wie die Arbeit in den Massenorganisationen aktiviert werden kann. Neben dem Rechenschaftsbericht wird kein gesonderter schriftlicher Bericht mehr vorgelegt. Den Teilnehmern der Berichtswahlversammlung und Delegiertenkonferenz wird eine relativ kurze Entschließung zur Diskussion und Beschlußfassung vorgetragen. Die übergeordneten Parteiorgane organisieren verantwortlich die im Sinne der Parteiführung erfolgreiche po[S. 794]litisch-ideologische und personalpolitische Abwicklung der P. Die zentrale Verantwortung liegt bei der Abteilung Parteiorgane in Verbindung mit der Kaderkommission des ZK. Alle Mitglieder des ZK-Sekretariats, des Politbüros, der Bezirks- und Kreisleitungen müssen persönlichen Einfluß auf die Wahlen der nachgeordneten Ebene nehmen. Über den Verlauf der Rechenschaftslegungen und der Neuwahlen ist eine einheitliche und straffe Parteiinformation zu gewährleisten. Berichte über Ergebnisse und Probleme der P. sowie die Zusammensetzung der neuen Leitungen sind stets nach einem festgelegten Terminplan den vorgesetzten Parteiorganen zu melden. Bei den P. 1975/76 fanden in 84.191 Parteigruppen, 20.093 Abteilungsparteiorganisationen sowie 51.246 Grundorganisationen der SED Neuwahlen statt. Hierbei wurden 417.781 Mitglieder in die Leitungen der Partei gewählt, so daß etwa jedes fünfte Mitglied der SED zugleich Parteifunktionär ist. 51 v. H. aller Funktionäre sind Arbeiter. Wie schon die vorangegangenen P. zeichneten sich auch die Neuwahlen 1975/76 zu den Kreis- und Bezirksleitungen der SED durch hohe Kontinuität aus. Nur in der Bezirksleitung Karl-Marx-Stadt wurde mit der Wahl des ehemaligen leitenden FDJ-Funktionärs Siegfried Lorenz, bisher Leiter der Abteilung Jugend im ZK der SED, zum 1. Sekretär der Bezirksleitung ein Wechsel vorgenommen; von insgesamt 95 Sekretären der SED-Bezirksleitungen wurden 92 im Amt bestätigt. Die 1. Sekretäre der 269 Kreisparteileitungen wurden bis auf 33 alle wiedergewählt. Kaderpolitisch bemerkenswert ist, daß auch auf der Kreisebene zwei ehemalige leitende FDJ-Funktionäre aufgestiegen sind; 1. Sekretär der SED-Kreisleitung Torgau wurde der ehemalige 1. Sekretär der FDJ-Bezirksleitung Halle, Dieter Itzerott, und 1. Sekretär der SED-Kreisleitung Döbeln wurde der bisherige 1. Sekretär der FDJ-Bezirksleitung Leipzig, Joachim Prag. P. sollen einerseits ein Bild der Geschlossenheit der SED bieten, in ihrem Verlauf wird daher besonders auf die Kontinuität der Politik der Parteiführung verwiesen. Andererseits bieten sie aber auch Gelegenheit, durch personelle Veränderungen die notwendige Anpassung an erfolgten gesellschaftlichen Wandel vorzunehmen bzw. durch Auswechselung von Leitungspersonal diesen Wandel selbst in Gang zu setzen. Kampfabstimmungen bei P. in der SED sind bisher nicht bekanntgeworden. Obwohl die P. in der SED formal von unten nach oben stattfinden, kann bisher durch derartige personelle Veränderungen von der Basis aus ein Einfluß auf die Parteilinie nicht festgestellt werden. Die Regelung der Nachfolge an der Parteispitze, vor allem die Berufung des Generalsekretärs des ZK der SED, erfolgt formal durch die Wahl des ZK durch den Parteitag. Jedoch ist anzunehmen, daß vorher eine diese Wahlentscheidung faktisch vorwegnehmende personelle Festlegung im Politbüro getroffen wird. Kreisparteiorganisationen der SED; Bezirksparteiorganisationen der SED. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 792–794 Parteiveteranen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Paß/PersonalausweisSiehe auch: Parteiwahlen: 1969 Parteiwahlen der SED: 1975 1985 Die P. in der SED erfolgen entsprechend dem Prinzip des Demokratischen Zentralismus von unten nach oben. Zugleich ist durch Kaderpolitik und Nomenklatur gesichert, daß nur die von den jeweils übergeordneten Parteiorganen bestimmten Kandidaten gewählt werden. Die P. erfolgen geheim. [S. 793]„Gegenkandidaten“ (im Sinne westlicher Wahlsysteme) zu den aufgestellten und geprüften Kandidaten gibt es nicht. Verschiedene…
DDR A-Z 1979
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (WTZ) (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Bezeichnung für den entgeltlichen oder kostenlosen Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen, von Produktions-Know-how und von Naturwissenschaftlern und Technikern zwischen Mitgliedsländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW). Seit Beginn der 70er Jahre wird WTZ darüber hinaus als eine der Integrationsformen verstanden, in denen sich die sozio-ökonomische und politisch-institutionelle Annäherung der RGW-Mitgliedsstaaten vollzieht. Andere Integrationsformen stellen nach diesem Verständnis die wirtschaftliche, partei- und außenpolitische sowie ideologisch-theoretische und kulturelle Zusammenarbeit dar. Gelegentlich schließt die Bezeichnung WTZ auch die internationalen Beziehungen zu wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb der Mitgliedsstaaten des RGW. etwa zu wissenschaftlich-technischen Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sowie zu Forschungsprojekten der UNESCO, mit ein. Im einzelnen beinhaltet WTZ: 1. die Überlassung wissenschaftlich-technischer Dokumentation über bestimmte Produktionsanlagen und Fertigungsverfahren, 2. die Überlassung von Unterlagen über erfolgreich abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, 3. die Übernahme der Ausbildung von technischen Fachkräften des Partnerstaates in den eigenen Industriebetrieben und wissenschaftlichen Einrichtungen, 4. die Entsendung von Fachkräften zur technischen Hilfeleistung beim wirtschaftlichen, vor allem industriellen Aufbau in das Land des Vertragspartners und 5. die internationale bi- und multilaterale Zusammenarbeit in der Grundlagen-Forschung, der angewandten Forschung sowie der Entwicklung und Konstruktion. Unter wissenschaftlich-technischen Dokumentationen werden Zeichnungen, Spezifikationen, Wartungs-, Bedienungs- und Montageanleitungen, Ersatzteilkataloge und Reparaturvorschriften verstanden. Der Austausch erfolgt auf der Grundlage bilateraler Abkommen. Das 1. Abkommen über WTZ wurde 1951 mit der Sowjetunion geschlossen. Zur Beschleunigung des gegenseitigen Entscheidungsprozesses bei Austauschgesuchen sowie zur allgemeinen Förderung der WTZ bildete die DDR in den 60er Jahren eine Reihe zweiseitiger Institutionen: 1. Paritätische Kommission für ökonomische und WTZ der DDR und der UdSSR; 2. Gemeinsamer deutsch-tschechoslowakischer Ausschuß für wirtschaftliche und WTZ; 3. Deutsch-polnischer Ausschuß für wirtschaftliche und WTZ; [S. 1193]4. Deutsch-ungarischer Ausschuß für wirtschaftliche und WTZ; 5. Gemeinsame Regierungskommission für wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der DDR und der Sozialistischen Republik Rumänien; 6. Deutsch-bulgarischer Ausschuß für WTZ; 7. Deutsch-jugoslawisches Komitee für wirtschaftliche und WTZ; 8. Ständige Kommission für WTZ zwischen der DDR und der Volksrepublik China; 9. Ständige Kommission für WTZ zwischen der DDR und der Demokratischen Republik Vietnam. Im RGW wurden neben den bestehenden branchenbezogenen Ständigen Kommissionen eine „Ständige Kommission für die Koordinierung der wissenschaftlichen und technischen Forschung“ sowie 3 Komitees für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, der „materiell-technischen Versorgung“ und der Planung mit Sitz in Moskau geschaffen. Diese Gremien versuchen. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben innerhalb und zwischen den beteiligten RGW-Staaten aufeinander abzustimmen, wobei sowohl Aspekte wirtschaftlicher Rationalität als auch politische Erwägungen ― vor allem der sowjetischen Blockpolitik ― ausschlaggebend sind. Die zunächst bestehende Regelung, daß der wissenschaftlich-technische Austausch grundsätzlich kostenlos erfolgen sollte, führte tendenziell zur Benachteiligung der weiter entwickelten Industriestaaten DDR und CSSR, deren wissenschaftlich-technisches Potential von den übrigen RGW-Mitgliedsländern weitgehend genutzt werden konnte. Sie erleichterte auch den Mißbrauch ausgetauschter Informationen. Aufgrund der überlassenen Dokumentationen wurden in den Partnerländern gleichartige Produktionsstätten aufgebaut, die zudem eine Konkurrenz für den Ursprungsbetrieb auf den Außenmärkten bedeuteten. Im Hinblick auf das Innovationstempo war bedeutsam, daß ausschließlich bereits bestehende Erfindungen. Verfahren und Erfahrungen („altes Wissen“) ausgetauscht wurden. Die danach 1966 einsetzende Wendung brachte die Kommerzialisierung der WTZ. Zusätzlich wurde nun auch die Abstimmung laufender Forschungs- und Entwicklungsarbeiten vertraglich mit erfaßt. Mit der Übertragung des bisher lediglich innerstaatlich angewandten geschäftsförmigen Vertrages auf die zwischenstaatlichen Beziehungen im Jahr 1970 wurde die WTZ über den reinen Austausch hinaus auf die Koordinierung. Kooperation und gemeinsame Durchführung von Forschungsarbeiten ausgeweitet. Erste Schritte zur bilateralen und multilateralen Gewinnung „neuen Wissens“ wurden damit unternommen. Im „Komplexprogramm zur weiteren Vertiefung und Verbesserung bei der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration der RGW-Mitgliedsstaaten“ aus dem Jahre 1971, in dem 1972 getroffenen RGW-Beschluß zu den „Organisatorisch-methodischen, ökonomischen und rechtlichen Grundlagen der WTZ der Mitgliedsländer des RGW und der Tätigkeit der RGW-Organe auf diesem Gebiet“ sowie in den „Allgemeinen Bedingungen“ und den inzwischen entworfenen Musterverträgen wurden die Inhalte, Formen sowie planungs- und finanztechnischen Regelungen der WTZ für die nächsten 10–20 Jahre näher bestimmt. Das Komplexprogramm fixiert 18 Themenbereiche für die bilaterale bzw. multilaterale Forschung und Entwicklung. Darunter fallen Forschungen auf den Gebieten der Biophysik, der Kybernetik, der Entwicklung neuer Kunststoffe, der Nutzung mineralischer Ressourcen, der Rechentechnik und der Gewinnung von Kernenergie. Die Konkretisierung und Aufnahme neuer Themen erfolgen in Regierungs- und Ressortabkommen, in interministeriellen Vereinbarungen sowie in Verträgen und zentral bestätigten Vereinbarungen zwischen den direkt betroffenen Einrichtungen (Institute bzw. Betriebe). Sollten zunächst möglichst breite Bereiche der naturwissenschaftlich-technischen Forschung in die WTZ einbezogen werden, so stehen seit 1975 Bemühungen im Vordergrund, die WTZ auf Themengebiete mit besonderer Bedeutung für das wirtschaftliche Wachstum der beteiligten Staaten zu konzentrieren. Die WTZ wird als „Wachstums- und Intensivierungsfaktor“ konzipiert. Die Konzeption, die WTZ insbesondere in den Wachstumsindustrien ― das sind vor allem die chemische Industrie, die elektrotechnische und elektronische Industrie und der (Werkzeug-)Maschinenbau ― zu forcieren, ist bereits bei der zweiseitigen Koordinierung der Fünfjahrpläne 1976–1980 der RGW-Mitgliedsländer verfolgt worden. Die multilateral vereinbarte Gründung von Gemeinschaftsprojekten fand im Jahr 1975 im „abgestimmten Plan mehrseitiger Integrationsmaßnahmen der Mitgliedsländer des RGW für 1976–1980“ seinen Niederschlag. Mit der Verabschiedung dieses Planes wurde die bis dahin übliche Methode der zweiseitigen Abstimmung erstmals aufgegeben. Der Plan sieht die Verbindung von WTZ, internationaler Produktionsspezialisierung (im Maschinenbau und der chemischen Industrie) und gemeinsamen Investitionen zur Rohstoff- und Energieversorgung (Gesamtumfang rd. 9 Mrd. Transfer-Rubel) vor. Entsprechend konzentrieren sich die WTZ-Themen auf Entwicklungen zur rentableren Gewinnung und Nutzung von Rohstoffen und Brennstoffen, zum Pflanzenschutz, zur Ernährungswirtschaft und zur Anwendung biomedizinischer Verfahren. Zur Ergänzung des „abgestimmten Planes“ werden seit 1977 besondere Zielprogramme für die genannten Schwerpunktthemen sowie für die Entwicklung des Transportwesens und der Konsumgüterindustrie in den beteiligten RGW-Mitgliedsstaaten im Zeitraum bis 1990 erarbeitet. Ein Generalabkommen über die Modernisierung der Energieverbundsysteme ist bereits im Jahr 1977 unterzeichnet worden. In der Praxis ist eine gewisse Verlagerung der WTZ-Aktivitäten vom bilateralen Austausch zu zwei- oder mehrseitigen Gemeinschaftsprojekten eingetreten. Neben der Zusammenarbeit in der Grundlagenforschung sowie der angewandten Forschung und Konstruktion stehen dabei der Ausbau von internationalen Informationssystemen sowie Spezialisierungen in der Aus- und Weiter[S. 1194]bildung von Forschungspersonal im Vordergrund. Für die Verrechnung der Aufwendungen der an der WTZ beteiligten Staaten werden verschiedene Vertragstypen benutzt, vor allem Verträge über wissenschaftlich-technische Leistungen und die Nutzung von Lizenzen. Die bisher durchgeführten WTZ-Maßnahmen werden als Schritte auf dem Weg zu einer arbeitsteilig organisierten internationalen Infrastruktur auf naturwissenschaftlich-technischem Gebiet gesehen. Die Etablierung supranationaler Planungs- und Leitungsorgane des RGW wird gegenwärtig offiziell nicht angestrebt. Statt dessen soll ein Netz bilateraler und multilateraler Fachkontakte und Beziehungen geschaffen werden. Im Jahr 1977 waren in RGW-Mitgliedsstaaten insgesamt 1600 Forschungseinrichtungen mit insgesamt 800 abgestimmten Themen an der WTZ beteiligt. Typische Formen der Zusammenarbeit sind: 1. Internationale Koordinierungszentren (Bestand im Jahr 1977: 48); wichtige Forschungseinrichtungen einzelner Staaten werden auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verträge damit beauftragt, die Forschungen in einer Disziplin, einem Forschungszweig oder zu einem wichtigen wissenschaftlichen oder technologischen Problem international zu koordinieren. 2. Internationale Laboratorien und Forschungsabteilungen bei nationalen Einrichtungen. Gegründet wurden: das Internationale Laboratorium für starke Magnetfelder und tiefe Temperaturen, Breslau (1969). das Internationale Mathematische Zentrum „Stefan Banach“ zur Weiterbildung wissenschaftlicher Kader, Warschau (1972), das Internationale Zentrum der Akademien sozialistischer Länder zur Weiterbildung wissenschaftlicher Kader am Minsker Institut für Wärme- und Stoffaustausch (1973), das Internationale Zentrum für Elektronenmikroskopie beim AdW-Institut für Festkörperphysik und Elektronenmikroskopie, Halle (1975). 3. Zeitweilige internationale Forschergruppen bei nationalen Einrichtungen. So arbeiteten im Jahr 1975 in der chemischen Forschung und Entwicklung insgesamt 25 deutsch-sowjetische Forschungsgruppen, davon 12 in der DDR und 13 in der UdSSR. 4. Internationale Wissenschafts- und Produktionsstätten für die gemeinsame Forschung und Entwicklung, die Fertigung und z. T. den Absatz neuer Verfahren und Erzeugnisse. Gegründet wurden: Intertalonpribor (Meßgeräte), Moskau 1972; Interatominstrument (kerntechnische Geräte). Warschau (1972); Interkomponent (elektronische Bauelemente), Warschau (1973); Interatomenergo (Kernkraftwerke). Moskau (1973); Intertextilmasch (Textilmaschinen). Moskau (1973); Interchimwolokno (Chemiefasern), Bukarest (1974). 5. Zwischenstaatliche Organisationen mit gemeinsamen Leitungsgremien auf dem Gebiet der Weltraumforschung. Gegründet wurden: Interkosmos (Weltraumforschung), Moskau (1970); Intersputnik (Nachrichtenwesen), Moskau (1971). Wichtigster WTZ-Partner der DDR ist die UdSSR. Quantitativ überwog ihre Austauschleistung: sie lieferte zwischen 1951 und 1971 technische Dokumentationen zu rd. 5.000 Themen und erhielt solche zu rd. 3.000 Themen. Im gleichen Zeitraum entsandte die DDR 12.000 Wissenschaftler und Techniker und empfing 8.000 sowjetische Fachkräfte. Inzwischen verstärken sich Austausch und Zusammenarbeit weiter. Zwischen den Jahren 1974 und 1978 stieg die Zahl der Abkommen und Vereinbarungen mit der Sowjetunion von 60 auf mehr als 80. Die WTZ zwischen den beiden Staaten erfaßte im Jahr 1978 380 Forschungsstätten der DDR und 450 Forschungseinrichtungen der UdSSR. Internationale ➝Wirtschaftsverträge. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1192–1194 Wissenschaftlich-technische Zentren A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wissenschaftlich-technischer VorlaufSiehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Bezeichnung für den entgeltlichen oder kostenlosen Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen, von Produktions-Know-how und von Naturwissenschaftlern und Technikern zwischen Mitgliedsländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW). Seit Beginn der 70er Jahre wird WTZ darüber hinaus als eine der Integrationsformen verstanden, in denen sich die sozio-ökonomische und politisch-institutionelle Annäherung der RGW-Mitgliedsstaaten…
DDR A-Z 1979
Nationale Demokratie (national-demokratische Staaten) (1979)
Siehe auch: Nationale Demokratie: 1975 Nationale Demokratie (national-demokratische Staaten): 1985 Nationale Demokratie (Staaten der Nationalen Demokratie): 1969 Gegenwärtig in der DDR nur noch selten gebrauchte Bezeichnung für einen Typ von Entwicklungsländern, die nach der erstmals auf der kommunistischen Weltkonferenz von 1960 entwickelten These den „Weg des sozialen Fortschritts rascher … beschreiten“, „konsequent gegen den Imperialismus und seine Militärblöcke“ und die „neuen Formen des Kolonialismus“ kämpfen, „der Bevölkerung breiteste demokratische [S. 751]Rechte und Freiheiten“ gewähren und deren Führer sich gegen „den demagogischen Mißbrauch der sozialistischen Losungen durch die bürgerlichen Politiker“ wenden und enge Beziehungen zum sozialistischen Lager unterhalten. Staaten der ND. sind aus dieser Sicht gekennzeichnet durch „ein breites Bündnis verschiedener Klassen und Schichten“, zu denen die „Arbeiterklasse, die werktätige Bauernschaft, das ländliche Halbproletariat, das städtische Kleinbürgertum sowie die demokratische und revolutionäre Intelligenz“ zählen (Wörterbuch zum sozialistischen Staat. Berlin [Ost] 1974, S. 194 f.). Der Gruppe von Staaten der ND. wurden zunächst Indonesien, Ceylon, Irak, die VAR (Ägypten), Ghana, Guinea zugerechnet. Nach den innenpolitischen Änderungen in einigen dieser Staaten und der folgenden Verschlechterung der Beziehungen zur Sowjetunion wird seit 1965 auf eine Konkretisierung, welche Staaten im einzelnen als Staaten der ND. zu bezeichnen sind, weitgehend verzichtet. Statt dessen werden gegenwärtig die Entwicklungsländer (E.) in die folgenden Kategorien eingeteilt: E., die einen „nichtkapitalistischen Entwicklungsweg“ gehen und sich außenpolitisch an das „sozialistische Lager“ anlehnen (auch: „Länder sozialistischer Orientierung“). E., die sich (noch) auf dem kapitalistischen Entwicklungsweg befinden, aber eine „antiimperialistische Außenpolitik“ treiben. E., die den kapitalistischen Entwicklungsweg eingeschlagen haben und sich auch außenpolitisch an die „imperialistischen Länder“ anlehnen, E., die noch einen „halbkolonialen Status“ besitzen, deren „nationale Befreiungsbewegungen“ aber die Loslösung von den Mutterländern erkämpfen. Außenpolitik; Entwicklungshilfe; Neokolonialismus. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 750–751 Nationaldemokratische Partei Deutschlands A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Nationale Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen LiteraturSiehe auch: Nationale Demokratie: 1975 Nationale Demokratie (national-demokratische Staaten): 1985 Nationale Demokratie (Staaten der Nationalen Demokratie): 1969 Gegenwärtig in der DDR nur noch selten gebrauchte Bezeichnung für einen Typ von Entwicklungsländern, die nach der erstmals auf der kommunistischen Weltkonferenz von 1960 entwickelten These den „Weg des sozialen Fortschritts rascher … beschreiten“, „konsequent gegen den Imperialismus und seine Militärblöcke“ und die…
DDR A-Z 1979
Landtechnik (1979)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die L. beruht auf dem Einsatz von Fahrzeugen, Förderanlagen, Maschinen und Geräten zur Mechanisierung und (Teil-)Automatisierung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren. Sie dient der Entlastung der Arbeitskräfte von körperlich schwerer Arbeit und ermöglicht eine intensivere Nutzung der natürlichen bzw. biologischen Ressourcen. Beide Wirkungsrichtungen führen zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität. Unter Berufung auf K. Marx wird davon ausgegangen, daß der Einsatz der Technik in der Landwirtschaft zu vergleichbaren Rationalisierungserscheinungen wie in den gewerblichen Volkswirtschaftszweigen führt. Daher wurde der Einsatz der L. bis 1960 in bäuerlichen Betrieben weitgehend verhindert und nach Abschluß der Kollektivierung die Betriebsstruktur auf das technisch maximal Mögliche ausgerichtet (Industrialisierung der Landwirtschaft, Agrarpolitik). Die Entwicklung und der Einsatz der L. zeichnen sich durch folgende Merkmale aus: 1. Es wird für jede Maschine unter Beachtung der vom Produkt gesetzten Grenzen die maximale technische Leistungsfähigkeit angestrebt (PS- bzw. kW-Leistung, Arbeitsbreite, Geschwindigkeit, Förderleistung usw.). 2. Arbeitsteiligen Konstruktionen wird der Vorzug vor Funktionskombinationen gegeben. 3. Auf absetzige Verfahren wird zugunsten von Fließverfahren (Parallelverfahren) verzichtet. 4. Daraus folgt, daß die Maschinen grundsätzlich nicht einzeln eingesetzt werden können, sondern daß zur Durchführung der einzelnen Produktionsverfahren in der Regel mehrere Spezialmaschinen, Fahrzeuge usw. Zusammenwirken, die gemeinsam ein Maschinensystem ergeben. 5. Da die Leistungsfähigkeit der verschiedenen zu einem Maschinensystem gehörenden Spezialmaschinen häufig nicht übereinstimmt, wird die Anzahl der Maschinen und der Fahrzeuge ihrer Kapazität entsprechend aufeinander abgestimmt. Auf diese Weise entstehen Maschinenkomplexe. 6. Um die optimale Zuordnung zu ermöglichen, wird die leistungsfähigste Maschine des Systems zur „Schlüsselmaschine“ bestimmt, deren technische Daten bestimmend für die Entwicklung und den Einsatz aller anderen Maschinen des Systems sind. 7. Für jedes Produktionsverfahren wird nach dem unter 1–6 geschilderten System nur eine technische Lösung entwickelt. 8. Die Entwicklung und Produktion der L. verlaufen in „technischen Generationen“, die durchschnittlich in 10jährigen Intervallen einander folgen. 9. Im Bestreben, große einheitlich planbare Serien zu entwickeln, wird eine arbeitsteilige Produktion innerhalb der RGW-Staaten angestrebt. Gleichzeitig ist man um die weitgehende Standardisierung der Bauteile bemüht. Die Versorgung der Landwirtschaft erfolgt aufgrund der Bedarfsmeldung der Betriebe. Die Bedarfsmeldung muß mit der Entwicklungskonzeption, d. h. mit dem geplanten Produktionsprogramm des Betriebes, übereinstimmen und ist mit dem Rat des Kreises abzustimmen. Die Aufgaben des Maschinenhandels obliegen dem VEB agrotechnik (Leipzig), der nach Auflösung des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung (SKL) im Januar 1975 in das mit Wirkung vom 1. 7. 1978 neu gegründete VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen Neustadt in Sachsen eingegliedert wurde. Er fungiert gleichzeitig als Leitbetrieb für die in 14 Bezirken bestehenden Handelsbetriebe agrotechnik. denen 1975 insgesamt 37 Handelszentren zugeordnet waren. Gleichzeitig wurde für den Import bzw. Export von Landmaschinen, von Anlagen des Land- und Nahrungsgütermaschinenbaus und von Ersatzteilen der Außenhandelsbetrieb „AHB Fortschritt Landmaschinen Export/Import Volkseigener Außenhandelsbetrieb der DDR“ (Berlin [Ost]) gegründet. Mit der Gründung des Kombinats Fortschritt am 1. 7. 1978 wurden alle bisher selbständigen Betriebe und Kombinate der L. (VEB Kombinat Nagema, VEB Weimar Kombinat, VEB Kombinat Impulsa Elsterwerda usw. einschließlich der wichtigsten Zulieferbetriebe) mit insgesamt 79 Betrieben und rd. 56.000 Beschäftigten organisatorisch unter einem Dach zusammengefaßt. Das Kombinat soll die Funktionen eines General- bzw. Hauptauftragnehmers übernehmen und umfaßt die wichtigsten Kapazitäten der Forschung, Entwicklung, [S. 642]der Technologie und Produktion sowie des Absatzes (s. o.) und des Kundendienstes. Für die Koordination der verschiedenen Produktions- und Funktionsaufgaben wurden 8 Betriebe innerhalb des Kombinates zu Leitbetrieben bestimmt. Das Kombinat untersteht dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau und hat alle wesentlichen Funktionen des SKL (s. o.) übernommen. Die landtechnische Versorgung der Landwirtschaft ist häufig unzureichend. Hierzu tragen die steigenden Exportverpflichtungen der Landmaschinenindustrie sowie die zunehmende Importabhängigkeit bei. Andererseits wurden in der Planung des Maschinenbedarfs zu hohe Erwartungen in die Vorteile der industriemäßig organisierten Agrarproduktion gesetzt, die nicht zu einer Einsparung, sondern zu einem erheblichen Mehrbedarf an Maschinen geführt hat. Als typische Indikatoren für die Mechanisierung der Pflanzenproduktion dürfen die Lkw- und Motorausstattung angesehen werden. Die zunehmende Differenz zwischen Traktoren-PS und Motor-PS je 100 ha LN ergibt sich aus dem zunehmenden Lkw-Einsatz und aus der Verwendung selbstfahrender Erntemaschinen. Die Mechanisierung der tierischen Produktion verlief bisher bedeutend langsamer. Der Wert der Maschinen, Ausrüstungen, Anlagen und Fahrzeuge stieg von 9,4 Mrd. Mark (1967) auf 14,0 Mrd. Mark bzw. um 48,3 v. H. im Jahr 1975 (= 2.200 Mark/ha LN). Als Ergebnis der großbetrieblichen Organisation der Landwirtschaft und der Einsatzformen der Technik kann der Investitionsaufwand relativ gering gehalten werden. (Die Maschinenpreise liegen durchschnittlich um ca. 13 v. H. unter den Preisen, die 1975 in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt wurden.) Hieraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß auch die Einsatzkosten der Technik gering sind. Im Gegenteil hat die Ausdehnung der Betriebsgrößen zu steigenden Transportleistungen und in Verbindung mit der Spezialisierung zu erhöhten Bereitstellungskosten geführt. Die knappe Ausstattung hat zwar Maschinenleistungen zur Folge, die weit über der Abschreibungsschwelle liegen, sie verursacht jedoch zugleich hohe Instandhaltungs- und Reparaturleistungen (jährlich rd. 300 Mark/ha LN). Zur Wahrnehmung der Reparaturleistungen wurden die 20 landtechnischen Instandsetzungswerke (LTI) 1977 zu Kombinaten der Landtechnischen Instandhaltung und materiell-technischen Versorgung (KLI) umgebildet, die gemeinsam mit den 153 Kreisbetrieben für L. (KfL) z. Z. rd. 53.000 Mitarbeiter beschäftigen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 641–642 Landschaftspflege A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LandwirtschaftSiehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die L. beruht auf dem Einsatz von Fahrzeugen, Förderanlagen, Maschinen und Geräten zur Mechanisierung und (Teil-)Automatisierung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren. Sie dient der Entlastung der Arbeitskräfte von körperlich schwerer Arbeit und ermöglicht eine intensivere Nutzung der natürlichen bzw. biologischen Ressourcen. Beide Wirkungsrichtungen führen zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität. Unter Berufung auf K. Marx…
DDR A-Z 1979
Wissenschaft (1979)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 W. im weitesten Sinne bezeichnet im Verständnis des Marxismus-Leninismus den stetigen Prozeß der Gewinnung neuer Erkenntnisse — „die höchste Form der theoretischen Tätigkeit der Menschen“ — und als deren Ergebnis den gesamten Vorrat menschlichen Wissens über die Gesetzmäßigkeiten der Natur, der Gesellschaft und des Denkens. Gemäß diesem Verständnis ist W. nicht Selbstzweck, sondern Hilfsmittel zur Gestaltung des praktischen Lebens. W. dient der Beherrschung der natürlichen und sozialen Umwelt: W. ist „das aus der gesellschaftlichen Praxis erwachsende, sich ständig entwickelnde System der Erkenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften, kausalen Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten der Natur, der Gesellschaft und des Denkens, das in Form von Begriffen, Kategorien, Maßbestimmungen, Gesetzen, Theorien und Hypothesen fixiert wird, als Grundlage der menschlichen Tätigkeit eine wachsende Beherrschung der natürlichen und ― seit der Beseitigung der antagonistischen Klassengesellschaft ― auch der sozialen Umwelt ermöglicht und durch die Praxis fortlaufend überprüft wird“ (Philosophisches Wörterbuch. Bd. 2, 6. Aufl., Berlin [Ost] 1969). Die allgemeine Kennzeichnung der W. als eine „komplizierte und vielschichtige soziale Erscheinung“ hat sich in der philosophischen und wissenschaftstheoretischen Literatur der DDR weitgehend durchgesetzt. Bei der genaueren Bestimmung des W.-Begriffs werden verschiedene „Merkmale“, „Aspekte“, „Zusammenhänge“ oder „Funktionen“ nebeneinandergestellt, ohne daß jedoch ein primäres Merkmal bzw. der Zusammenhang der „Aspekte“ und „Funktionen“ deutlich hervorgehoben wird. So etwa wird die moderne W. im Philosophischen Wörterbuch (a. a. O.) als eine „spezifische Form des gesellschaftlichen Bewußtseins, ein besonderes Gebiet der gesellschaftlichen Arbeitsteilung, eine soziale Institution und unmittelbare Produktivkraft der Gesellschaft sowie theoretische Grundlage der Leitung der Gesellschaft“ dargestellt. Die Vielzahl der W.-Definitionen führt vor allem folgende Momente an: 1. W. als System von Wissen und als System von Theorien und Methoden, 2. W. als Form menschlicher Tätigkeit, 3. W. als Form gesellschaftlichen Bewußtseins, 4. W. als Bereich gesellschaftlicher Arbeitsteilung, als soziale Institution. 5. W. als Produktivkraft der Gesellschaft, 6. W. als Grundlage für die Leitung und Planung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Aufnahme der einzelnen Momente und Seiten der W. und ihre marxistisch-leninistische Analyse erfolgten in der Vergangenheit durchaus nicht einheitlich. Sie wurden insbesondere von den unterschiedlichen disziplinären Betrachtungsweisen beeinflußt. So war es lange Zeit umstritten, ob aus der von marxistischen Erkenntnistheoretikern bevorzugten Darstellung der W. als einer Erscheinung des gesellschaftlichen Bewußtseins zu folgern sei, daß nicht die W. selbst, sondern nur ihre Ergebnisse Produktivkraftfunktion haben könnten. Dies wurde von Vertretern der Produktivkraftlehre des Historischen Materialismus bestritten. Stärker als in der Vergangenheit wird seit dem VIII. Parteitag der SED (15.–19. 6. 1971) die Aufgabe der W. hervorgehoben, theoretische Grundlagen für die weitere Ausgestaltung des Gesellschaftssystems der DDR zu liefern und insofern vor allem Instrument zur Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung zu sein. In der wissenschaftstheoretischen Diskussion wurde in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, W. primär vor dieser Aufgabenstellung her zu bestimmen und etwa auch die Produktivkraftfunktion der W. einer solchen hauptsächlichen Bestimmung nachzuordnen. Die allgemeine Abklärung und Definition dessen, was W. ist, ist Aufgabe der philosophischen Grundlagenforschung, d. h. die Bestimmung des Gegenstandes der W. und die Beantwortung der Fragen nach der Ziel- und Zwecksetzung von W. sowie der Art ihrer Praktizierung erfolgen auf der Grundlage und im Rahmen des Histori[S. 1191]schen und Dialektischen Materialismus. Die Diskussion bleibt jedoch nicht unbeeinflußt von der z. T. sehr intensiven Rezeption von wissenschaftstheoretischen, -soziologischen und -historischen Studien westlicher sozialwissenschaftlicher Forschung. Bis Mitte der 60er Jahre befaßte sich die marxistische Philosophie vorzugsweise mit Einzelaspekten der W. und der W.-Entwicklung. Historischer und Dialektischer Materialismus sowie marxistisch-leninistische Erkenntnistheorie behandelten ihre die W. betreffenden Aspekte zu isoliert, als daß die weltweit zu beachtenden „revolutionären“ Veränderungen der W. umfassend analysiert werden konnten. Diese Veränderungen, die die W. vor allem seit dem II. Weltkrieg erfährt, bestehen neben einer rapiden quantitativen Zunahme des Wissens und einer erhöhten Formalisierung und Symbolisierung der W.-Sprache in erster Linie in einer fortschreitenden Differenzierung und Integration früher relativ stabil abgegrenzter Einzeldisziplinen wie auch in einer stärkeren sozialen Institutionalisierung der wissenschaftlichen Tätigkeiten. Seit 1967 wurde wiederholt von einzelnen Wissenschaftlern sowie von der SED-Führung (Beschluß des SED-Politbüros über „Die weitere Entwicklung der marxistisch-leninistischen Gesellschaftswissenschaften in der DDR“ vom 22. 10. 1968) die Untersuchung der W. sowohl als Ganzes als auch im Hinblick auf die Gesellschaftsentwicklung und in diesem Zusammenhang die Ausarbeitung einer W.-Theorie gefordert. Nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion zur Bestimmung des Gegenstandes der W.-Theorie soll sie die Gesamtheit der W. sowie die Gesetzmäßigkeiten ihrer Entwicklung, Struktur, Funktion. Leitung und Organisation untersuchen. Im Mittelpunkt soll der alle Aspekte von W. vereinende „reale Prozeß der wissenschaftlichen Tätigkeit“ stehen. Von der W.-Theorie wird ein wichtiger Beitrag zur theoretischen Fundierung der W.-Politik, -Planung und -Organisation erwartet. Sie soll darüber hinaus eine einheitliche theoretische Ausgangslage für die bisher unter der Bezeichnung W. von der W. zusammengefaßten W.-Forschungen unterschiedlicher Art abgeben. Dies sind vor allem erkenntnistheoretische, philosophische, methodologische, logische, semiotische und soziologische Untersuchungen der W. a) als Erkenntnissystem, b) als soziale Institution und c) als informationsverarbeitendes System. Relevante Aufschlüsse für die praktische Gestaltung der W.-Politik werden gegenwärtig von Studien erwartet, die zum Problem der Bestimmung von Auswahlkriterien für die langfristige Grundlagenforschung. zur Überleitungsproblematik sowie zu den Kommunikationsprozessen in interdisziplinären Forschungsgruppen durchgeführt werden. Marxismus-Leninismus; Forschung. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1190–1191 Wismut-AG A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wissenschaftlich-technische Revolution (WTR)Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 W. im weitesten Sinne bezeichnet im Verständnis des Marxismus-Leninismus den stetigen Prozeß der Gewinnung neuer Erkenntnisse — „die höchste Form der theoretischen Tätigkeit der Menschen“ — und als deren Ergebnis den gesamten Vorrat menschlichen Wissens über die Gesetzmäßigkeiten der Natur, der Gesellschaft und des Denkens. Gemäß diesem Verständnis ist W. nicht Selbstzweck, sondern Hilfsmittel zur Gestaltung…
DDR A-Z 1979
Sozialversicherungs- und Versorgungswesen (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische Betreuung, materielle und finan[S. 993]zielle Unterstützung bei Geburten und die Gewährung von Kindergeld. Infolge der in der DDR umfassenden Versicherungspflicht werden diese Postulate im Rahmen der Sozialversicherung (S.) zu verwirklichen versucht. Ihre Leistungen werden durch Zusatz- und Sonderleistungen — vor allem Renten (Altersversorgung) sowie Beihilfen und Unterstützungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln (Sozialfürsorge; Geburtenbeihilfen; Kinderbeihilfen) ergänzt. Die S. erfüllt eine Reihe von Aufgaben im Auftrag des Staates; so hat sie u. a. die Betreuung der früheren Beamten, der Kriegsopfer, der Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen übernommen (Beamtenversorgung; Kriegsopferversorgung; Wiedergutmachung). II. Entwicklung Beim Wiederaufbau eines Sozialleistungssystems spielte der FDGB vom Beginn an eine wichtige Rolle. Schon auf seinem Gründungskongreß (Februar 1946) wurde beschlossen, eine Einheitsversicherung anzustreben, die alle Versicherungszweige grundsätzlich in einem Versicherungsträger vereinen und einen einheitlichen und alle Risiken abdeckenden Beitrag erheben sollte. Noch im gleichen Jahr wurden nach diesen Grundsätzen in den 5 Ländern der SBZ S.-Anstalten errichtet. Am 28. 1. 1947 erließ die SMAD den Befehl Nr. 28 über die „Einführung eines einheitlichen Systems und von Maßnahmen zur Verbesserung der S. in der SBZ“ (Arbeit und Sozialfürsorge, 1947, S. 92), der als Anlage u. a. die grundlegende Versorgung über S. (VSV) enthielt; die Aufgaben der Träger waren nunmehr ebenso vereinheitlicht wie das Leistungsrecht. Durch die VO über S. vom 26. 4. 1951 (GBl., S. 325) wurde die Verantwortung für die Leitung und die Kontrolle der S. dem FDGB übergeben. Die 5 S.-Anstalten der Länder wurden zu einer einheitlichen „Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ (mit einer Zentralverwaltung, Landes- und Kreisgeschäftsstellen) vereinigt, die vom Zentralrat der S. geleitet wurde; er wurde gesetzlicher Vertreter der S. und ihr oberstes Organ. Räte der S. entstanden in den Ländern bzw. später in den Bezirken und den Kreisen. Sie waren nun ausschließliche Organe des FDGB, deren Mitglieder von der Gewerkschaft eingesetzt wurden, die ihrerseits bei ihren Vorständen „Abteilungen für S.“ einrichtete. Die Dreiteilung (Räte, FDGB-Abteilungen, Verwaltungen) erwies sich bald als hinderlich. Um sie abzuschaffen und den FDGB zum alleinigen Träger der S. zu erheben, mußten die nicht dem FDGB unterstehenden Versichertengruppen (Selbständige. Handwerker usw.) ausgegliedert werden. Dies geschah durch VO vom 2. 3. 1956. Ihre Versicherung ging — bei Beitragserhöhung — auf die Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) über. Unmittelbar darauf wurde die Zentralverwaltung der S. mit der Abt. S. des FDGB-Vorstandes zur „Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des FDGB“ vereinigt. Die S.-Verwaltungsstellen wurden FDGB-Abteilungen, die Räte für S. beibehalten. Die Entwicklung zu einer auf zwei Trägern ruhenden Einheitsversicherung fand ihren vorläufigen Abschluß 1959: Die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften wurden der DVA zugeordnet. Das Leistungsrecht der Arbeiter und Angestellten wurde nach den Grundsätzen des Gesetzbuchs der Arbeit vom 12. 4. 1961 (GBl. I, S. 27) weiterentwickelt. Am 21. 12. 1961 faßte die VO über die S. der Arbeiter und Angestellten u. a. das bis dahin geltende komplizierte Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme des Rentenrechts) in übersichtlicher Form zusammen. Dagegen galten die rechtlichen Grundlagen für die Versicherten der DVA, die zum 1. 1. 1969 in Staatliche Versicherung der DDR umbenannt wurde, grundsätzlich weiter. Durch VO vom 15. 3. 1968 wurde schließlich das Rentenrecht umgestaltet und durch die Rentenverordnungen vom 4. 4. 1974 (GBl. I, S. 201) und vom 29. 7. 1976 (GBl. I. S. 379) erneut novelliert. Auch die 1968 eingeführte Freiwillige ➝Zusatzrentenversicherung bei der S. wurde zum 1. 3. 1971 umgestellt, mit Wirkung zum 1. 1. 1978 weiter verbessert und in einer besonderen Rentenverordnung (GBl. I. 1977, S. 395) zusammengefaßt. Sie ergänzt heute wesentlich das System der Altersversorgung. III. Organisation Die S. in der DDR besteht aus den Trägern (juristische Personen): Verwaltung der S. beim Bundesvorstand des FDGB und S. bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Die S. der Arbeiter und Angestellten ist nach Art. 45 Abs. 3 der Verfassung durch die Gewerkschaften „auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten“ zu leiten. Die Gewerkschaften „nehmen an der umfassenden materiellen und finanziellen Versorgung und Betreuung der Bürger bei Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität und im Alter teil“. Die S. der Arbeiter und Angestellten gliedert sich in Verwaltungen der S. beim Bundesvorstand des FDGB, den Bezirksvorständen und Kreisvorständen. Ihnen obliegt die Durchführung der Planung, Bewirtschaftung und Verwaltung der S. In den Betrieben wird die Leitung der S. von den Betriebsgewerkschaftsleitungen (BGL) wahrgenommen, die dabei von den Räten für S. und den Bevollmächtigten unterstützt werden. Die unmittelbare Betreuung der Versicherten und die Leistungsgewährung (Ausnahme: [Zusatz-]Renten) erfolgt grundsätzlich (auch für die Familienangehörigen) durch die Betriebe. Von den Gewerkschaftsleitungen werden als Lei[S. 994]tungsorgane der S. auf der jeweiligen Ebene (Zentrale, Bezirk, Kreis, Betrieb bzw. Verwaltung) ein Rat für S. gebildet, der im Betrieb von einem BGL-Mitglied geleitet wird. Der Rat, der von Kommissionen (Arbeitsgruppen) für Kuren-, Renten-, Rehabilitations- und Finanzfragen unterstützt wird, leitet und kontrolliert die Bevollmächtigten für S., die auf Vorschlag der BGL in den einzelnen betrieblichen Gewerkschaftsgruppen gewählt werden: In Zusammenarbeit mit den Bevollmächtigten und ihrer Hilfe wird die Einhaltung der Krankenordnung überwacht, dem Mißbrauch sozialer Leistungen entgegengetreten und die unmittelbare „soziale Betreuung (im ständigen Kontakt mit den Ärzteberatungskommissionen, den betrieblichen Gesundheitseinrichtungen, der Kommission für Gesundheits- und Arbeitsschutz) der in den VEB und Verwaltungen Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen“ organisiert und durchgeführt. So werden die kurzfristigen Barleistungen (Kranken- und Hausgeld, Schwangerschafts- und Wochenhilfe, Sterbegeld) zumeist durch die Lohnbüros der Betriebe ausgezahlt. Die übrigen Versicherten der S. beim FDGB (z. B. alle Ärzte, Studierende) und die Rentner u. ä. werden von den Verwaltungen bei den FDGB-Kreisvorständen betreut, die auch zur Prüfung der betrieblichen S.-Einrichtungen berechtigt sind. Die Beschäftigten von Reichsbahn und Post erhalten ebenfalls grundsätzlich Leistungen durch die S. beim FDGB, doch wird ihre Altersversorgung durch eigene Versorgungskassen durchgeführt. Die Verwaltung der S. bei der Staatlichen Versicherung, deren Versichertenkreis aus den Genossenschaftsmitgliedern, Selbständigen usw. besteht, gliedert sich in die Hauptverwaltung und in die Verwaltungen bei den Bezirks- und Kreisdirektionen. Analog zu den Räten der S. wird hier durch Beiräte für S., die auf zentraler, Bezirks- und Kreisebene getrennt für die einzelnen Versichertengruppen geschaffen wurden, Einfluß auf Gestaltung und Durchführung der Aufgaben genommen. Die Leistungsgewährung erfolgt zumeist durch die Kreisstellen; die Auszahlung kurzfristiger Barleistungen unmittelbar durch die Betriebe ist bisher nur einer größeren Anzahl Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, soweit sie mindestens 30 Mitglieder haben, ermöglicht worden. Eine Form der Selbstverwaltung, die der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Form ähnelt, existiert nicht. Die S.-Organe werden in den Betrieben nur von den FDGB-Mitgliedern bestimmt, während die Beiräte bei der Staatlichen Versicherung zwar auch aus Versicherten bestehen, aber nicht gewählt werden. Bei Streitfällen werden die betrieblichen Konfliktkommissionen bzw. sonstige S.-Kommissionen tätig; gegebenenfalls entscheiden die bei den Versicherungsträgern gebildeten Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung. IV. Finanzierung Soweit die sozialen Leistungen nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert werden, gehen sie auf Mittel der S. zurück. Zwar ist auch der Haushalt der S. Bestandteil des Staatshaushalts, doch bilden die beiden S.-Träger S.-Fonds, die nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. Allerdings hat dies lediglich fiskalische Bedeutung. Denn die einer Versicherung entsprechende Orientierung der Beiträge am Ausgabevolumen in der S. fehlt: Sie hat von Beginn an Beiträge erhoben, deren Berechnungsmodus und Höhe trotz zunehmender Ausgaben bis 1977 nicht geändert worden ist. Sie war deshalb mehr und mehr auf Zuschüsse aus dem Staatshaushalt angewiesen. Einem Ausgabenvolumen von 25 Mrd. Mark (1977) standen nur 13 Mrd. Mark (je zur Hälfte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) S.-Beiträge gegenüber; die Differenz (12 Mrd. Mark) muß durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt gedeckt werden. Der einheitliche Beitrag von Arbeitern und Angestellten für alle S.-Leistungen — mit Ausnahme der auf Betriebsunfällen und Berufskrankheiten begründeten — beträgt seit 1978 10 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes bis zu 600 Mark monatlich. Hinzu kommt der Beitragsanteil des Betriebes von 12,5 v. H. (im Bergbau 22,5 v. H.). Bis Ende 1977 hatte der Beitragssatz der Betriebe bei 10 bzw. 20 v. H. gelegen. Die Anhebung der betrieblichen Beitragsteile ist die Konsequenz aus der Übernahme des bisherigen Lohnausgleichs im Krankheitsfall durch die S. Für die bei der Staatlichen Versicherung Versicherten gelten Beitragssätze in unterschiedlicher Höhe. Seit 1978 zahlen die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks ebenso 22,5 v. H. des beitragspflichtigen Einkommens wie die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und der übrigen Produktionsgenossenschaften (z. B. Fischer, Gärtner), bei denen allerdings grundsätzlich 12,5 v. H. des Beitrages von der Genossenschaft übernommen werden; die Mitgliederversammlungen der LPG können beschließen, daß der Gesamtbeitrag voll oder zu einem festzulegenden Teil von den Mitgliedern zu zahlen ist. Für die übrigen Versicherten der Staatlichen Versicherung (Mitglieder von Rechtsanwaltskollegien, selbständige Handwerker, Inhaber von Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätige und andere selbständige Tätige sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten), die wie vor der Neuregelung ein Krankengeld in Höhe von 50 v. H. der beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte erhalten, gilt weiterhin der Beitragssatz von 20 v. H. Die Beiträge werden für die Versicherten der S. beim FDGB. für die Genossenschaftsmitglieder und [S. 995]die Mitglieder der Rechtsanwaltskollegien von den Betrieben bzw. Genossenschaften oder Kollegien berechnet und von ihnen an die Räte der Kreise (Abt. Finanzen) abgeführt; sie setzen ihrerseits die Beiträge für die übrigen Versicherten der Staatlichen Versicherung fest und ziehen sie ein. Für Studenten der Hoch- und Fachschulen, Empfänger von Sozialunterstützung und Insassen von Alters- und Pflegeheimen werden Pauschalbeiträge aus dem Staatshaushalt entrichtet. Neben den eigentlichen S.-Beiträgen wird von den Betrieben eine besondere Unfallumlage erhoben, deren Höhe sich nach der Lohnsumme und nach den Unfallgefahren des jeweiligen Betriebes richtet. Sie beträgt grundsätzlich 0,3 v. H. der Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Einkommens. Schließlich gehen in die S.-Fonds zunehmend Beiträge aus der Freiwilligen ➝Zusatzrentenversicherung (FZR) ein: Ende 1978 waren 75 v. H. aller beitrittsberechtigten Arbeiter und Angestellten gleichzeitig Mitglieder der FZR. 13 v. H. der Beitragseinnahmen der S. beim FDGB beruhten 1977 auf freiwilligen Beiträgen (1970: 0,5 v. H.) — vgl. Ziff. VII. Dennoch müssen die Ausgaben der S. 1979 (Plan) zu 45 v. H. aus dem Staatszuschuß finanziert werden. Er wird vor Beginn des Planjahres festgelegt und den Kreisverwaltungen als Normativ vorgegeben. Nichtverbrauchte Haushaltsmittel werden dem Reservefonds zugeführt, aus dessen Mitteln die innerhalb eines Fünfjahrplans eintretenden Schwankungen ausgeglichen werden sollen. V. Umfang der Versicherungspflicht Die dominierende Rolle der S. im System der sozialen Sicherung der DDR erklärt sich aus der umfassenden Versicherungspflicht. Von ihr sind — im wesentlichen — lediglich befreit 1. gelegentlich Tätige und solche (ausschl. Lehrlinge) mit geringfügigem Einkommen (unter 75 Mark monatlich), mitarbeitende Ehefrauen von Handwerksmeistern, Geistliche und Mitglieder religiöser Orden sowie Ausländer, die zur Aus- und Weiterbildung beschäftigt sind und nur eine Beihilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Seit 1971 sind auch die Selbständigen, die mehr als 5 Personen beschäftigen, pflichtversichert. Über 85 v. H. der Bevölkerung werden von der S. beim FDGB und über 14 v. H. von der S. bei der Staatlichen Versicherung betreut. VI. Leistungen Die Leistungen der S. bestehen a) im Krankheitsfalle aus freier ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, Krankengeld, auch für die Zeit der Behandlung in einem Krankenhaus oder Sanatorium; b) aus Schwangerschafts-, Wochenhilfe und Mütterunterstützung; c) aus Bestattungshilfe (Sterbegeld); d) aus Renten bei Invalidität, im Alter, für die Folgen von Arbeitsunfällen und bei anerkannten Berufskrankheiten und für Hinterbliebene; e) aus Pflegegeld; f) aus Unterstützung bei Pflege kranker Kinder; g) aus kostenloser Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln (einschließlich Zahnersatz); h) aus der Gewährung von Kuren. Die ehemaligen Beamten und Berufsoldaten sowie deren Witwen und Hinterbliebene werden von der S. und nach deren Grundsätzen versorgt (Kriegsopferversorgung). Bergleute erhalten entsprechend den höheren Beiträgen erhöhte Leistungen (Bergmannsrenten), desgleichen Eisenbahner und Angehörige der Post, soweit sie sich bei Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1. 1. 1956 und 1. 7. 1956) im Dienst befanden, ohne daß sie höhere Beiträge zu zahlen haben. Streitfälle über S.-Leistungen werden von den Beschwerdekommissionen der S. behandelt und entschieden. Neben den Leistungen der S. werden aus betrieblichen oder Staatshaushaltsmitteln weitere Leistungen finanziert. So ist für die technische Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben eine zusätzliche Altersversorgung geschaffen worden; eine entsprechende Regelung gilt für die Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Für Verfolgte (Kämpfer gegen den Faschismus, Verfolgte des F.) werden Ehrenpensionen (Wiedergutmachung) gezahlt. Schließlich gibt es eine Anzahl besonderer Familienleistungen (Ehegattenzuschläge, Kinderbeihilfen, Geburtenbeihilfen), Leistungen der Sozialfürsorge für Bedürftige sowie Stipendien und Ausbildungsbeihilfen. Unter den Leistungen dominieren somit die Sach- und Barleistungen der S. Sachleistungen werden gewährt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie bei Mutterschaft, Geldleistungen bei vorübergehender, verminderter oder fehlender Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und fehlender Erwerbsmöglichkeit, sei es durch Krankheit (auch der Kinder), bei Quarantäne, wegen Unfalls, bei Mutterschaft oder bei Erreichen der Altersgrenze. Die Gestaltung der S.-Leistungen läßt deutliche Grundzüge erkennen: Voraussetzungen und Umfang der Leistungen sind so geformt, daß sie der (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit förderlich und ihrer Aufgabe hinderlich sind. Ihr Ausmaß erstreckt sich bei den Sachleistungen — die grundsätzlich auch den Familienangehörigen der Versicherten zustehen — auf alles Notwendige, bei der Gewährung von Renten auf das — angesichts der hohen Rentnerzahl — verteilungspolitisch für vertretbar Gehaltene. Die sonstigen Sozialleistungen begünstigen entweder besonders qualifizierte oder privilegierte Gruppen oder folgen bevölkerungs- und gesundheitspolitischen Intentionen, wie die Familienleistungen. Hinzu treten die minimalen Fürsorgeleistungen. [S. 996]Unübersehbar ist jedoch, daß mit der wirtschaftlichen Konsolidierung seit 1971 die ehedem vorwiegend „produktionsorientierte“ Sozialpolitik der DDR neue Züge anzunehmen beginnt. So sind in den letzten Jahren neben die bisher im wesentlichen vom Leistungsprinzip bestimmten Leistungen allmählich solche getreten, die leistungsunabhängigen, d. h. eher sozialen und humanitären Charakter tragen, vor allem im Gefolge der Beschlüsse des VIII. und IX. Parteitages der SED über neue sozialpolitische Maßnahmen. Damit ist auch eine spürbare Verbesserung der Lage der bisher im Schatten der Wohlstandsmehrung stehenden Rentenempfänger einhergegangen, mag auch ihr Lebensniveau, gemessen an dem der Berufstätigen, noch deutlich — und künftig wegen fehlender Rentendynamisierung wieder stärker — zurückbleiben. VII. Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) Die gegenwärtig erreichbare höchste Altersrente der Sozialversicherung von 410 Mark monatlich erklärt sich u. a. aus der in der DDR niedrigen Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark. Mit zunehmendem Einkommen mußte eine Kluft zu den Geldleistungen der S. bei den Beschäftigten entstehen, deren Verdienst 600 Mark überstieg. Die mit Wirkung vom 1. 3. 1971 eingeführte Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) trägt dazu bei, die Relation zwischen dem Arbeitseinkommen und bestimmten Geldleistungen der S. (Renten, Krankengeld) günstiger zu gestalten. Seitdem sind etwa 75 v. H. aller beitrittsberechtigten Arbeiter und Angestellten der FZR beigetreten, zu der ein Beitrag von jeweils 10 v. H. von den Versicherten und Betrieben — bezogen auf die über 600 Mark liegenden Arbeitseinkünfte — abzuführen ist. Die 1971 in der FZR auf 1200 Mark monatlich bzw. die auf 14.400 Mark jährlich festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze ist für die Arbeiter und Angestellten sowie die Genossenschaftsmitglieder zum Beginn des Jahres 1977 aufgehoben worden. Seitdem können für das gesamte Einkommen Beiträge entrichtet werden. Für freiberuflich Tätige und Selbständige gilt nach wie vor ein Beitrag von 20 v. H. ihrer zwischen 7.200 und 14.400 Mark liegenden Jahreseinkünfte zur FZR. Sind 25 Jahre Beiträge entrichtet worden, entfällt künftig vom 26. Jahr an der Beitragsanteil der Versicherten, während die Betriebe ihren Beitragsanteil weiter entrichten müssen. Für freiberuflich Tätige und Selbständige ermäßigt sich der Satz nach 25 Jahren grundsätzlich auf 10 v. H. Gleichartige Beitragsregelung und hohe Mitgliederzahl unterstreichen die Charakterisierung der FZR als einer Quasi-Pflichtversicherung ebenso wie die Abhängigkeit der Gewährung bestimmter Krankengeldzahlungen von einer Mitgliedschaft zur FZR. Deshalb werden Pflichtversicherung zur S. und FZR auch offiziell als Einheit betrachtet. Die Wahl einer derartigen Form der verstärkten Beteiligung — anstelle einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze — erklärt sich u. a. aus der Tatsache, daß bei dieser Regelung die Belastung der S. durch steigende Ansprüche relativ langsam wächst und ihr zunächst Beitragsmehreinnahmen von mehr als 1 Mrd. Mark gegenüberstehen. Die Mehrleistungen bestehen in einem erhöhten Krankengeld und der Zusatzrente. Die Höhe der monatlichen Zusatzaltersrente errechnet sich aus der Anzahl der FZR-Beitragsjahre und einem Beitragswert in Höhe von 2,5 v. H. des 600 Mark monatlich übersteigenden Durchschnittseinkommens. Sind z. B. für 20 Jahre aufgrund eines Durchschnittsverdienstes von 1000 Mark Beiträge entrichtet worden, so errechnet sich eine monatliche Zusatzrente von 20 x 0,025 x 400 = 200 Mark. Ähnlich wird die Zusatzinvalidenrente ermittelt. Die abgeleitete Witwenrente liegt bei 60 v. H., die Vollwaisenrente bei 40 v. H. und die Halbwaisenrente bei 30 v. H. Zweifellos wird die FZR langfristig zu einer verbesserten Altersversorgung in der DDR führen. Dennoch wird ein Berufstätiger in der DDR, der bei vollem Arbeitsleben seit 1960 einen Arbeitsverdienst von 1200 Mark hatte und Mitglied der FZR war, 1980 nur eine Altersversorgung aus S.-Rente und FZR von maximal 695 Mark erreichen können. An weitergehende Regelungen ist nicht gedacht, wie der Leiter der Abt. Sozialpolitik im Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Dr. Hans Rühl, anläßlich der Einführung der FZR erklärte (vgl. Arbeit und Arbeitsrecht, H. 6, 1971, S. 167 ff.): „In den nächsten Jahrzehnten wird die Rentenversorgung für Verdienste über 600 Mark monatlich (und damit über den Rahmen der Versorgung aus der Pflichtversicherung) nur noch über die freiwillige Zusatzrentenversicherung erfolgen.“ Dieser Weg sei „… eine prinzipielle Entscheidung von Partei, Regierung und Gewerkschaften. Sie gibt für die Entwicklung der Renten der Werktätigen mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark in den nächsten Jahrzehnten eine klare Orientierung.“ Heinz Vortmann Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 992–996 Sozialstruktur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Soziologie und Empirische SozialforschungSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische…
DDR A-Z 1979
Republikflucht (1979)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Bezeichnung für das ohne behördliche Genehmigung erfolgende Verlassen der DDR, die seit 1953 auch in amtlichen Verlautbarungen, Gesetzen und Verordnungen verwendet wurde, seit Juni 1961 aber [S. 909]mehr und mehr aus dem amtlichen und parteiamtlichen Sprachgebrauch verschwand. Mit der R. befaßte sich bereits die gemeinsame Rundverfügung Nr. 126/50 des Ministers der Justiz und des I Generalstaatsanwalts vom 26. 9. 1950. In ihr wurde festgelegt, daß die Paßstrafverordnung vom 27. 5. 1942 nur in den Fällen zur Anwendung kommen könne, in denen es sich um ein Überschreiten der Staatsgrenze handle. Beim ungesetzlichen Überschreiten der Demarkationslinie (zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland) scheide die Anwendung der Paßstrafverordnung aus, da es sich hier nicht um eine Grenze handle. Die Rundverfügung gab Hinweise, wie trotz Fehlens einer konkreten strafrechtlichen Norm eine Bestrafung erfolgen konnte, z. B. nach wirtschaftsstrafrechtlichen Bestimmungen, dem Befehl Nr. 160 der SMAD (Sabotage, Diversion) und der Preisstrafrechtsverordnung. Erste Strafandrohungen enthielten die VO über die Rückgabe deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder Berlin (West) vom 25. 1. 1951 (GBl., S. 53) und die VO über die Personalausweise vom 29. 10. 1953 (GBl., S. 1090). Mit dem Gesetz zur Änderung des Paßgesetzes vom 11. 12. 1957 (GBl., S. 650) war in § 8 ein selbständiger Straftatbestand der R. geschaffen, der Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe androhte. Neu war, daß auch Versuch und Vorbereitung der R. für strafbar erklärt wurden. In der Anwendung dieser Strafbestimmung entsprach die Argumentation der Gerichte den Ausführungen Ulbrichts auf dem 33. Plenum des ZK der SED, wonach die R. als „Verrat an den friedlichen Interessen des Volkes“ gewertet werden mußte. Häufig wurden Personen, deren Fluchtvorhaben gescheitert war, noch härter angefaßt und wegen Spionage nach Art. 6 der Verfassung bestraft. Nach dem 13. 8. 1961 war in der Rechtsprechung von R. kaum noch die Rede. Mißglückte Fluchtunternehmen werden strafrechtlich als versuchter Grenzdurchbruch unter das Staatsverbrechen „Terrorismus“ subsumiert. Nur eine solche rechtliche Wertung und eine Qualifizierung des Flüchtlings als „Feind und Verräter“ ermöglicht es, den Grenzsoldaten der NVA die Notwendigkeit wie Angemessenheit des Schießbefehls darzulegen. Das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) regelt die Bestrafung der R. in dem mit „ungesetzlicher Grenzübertritt“ überschriebenen §~213. Gegenüber §~8 des Paßgesetzes erfolgt eine differenzierte Regelung in einen Normalfall und einen schweren Fall. Die Begehungsformen wurden um die Nichtrückkehr in das Gebiet der DDR erweitert. Die Strafandrohung wurde für den Normalfall in der Obergrenze auf 2 Jahre Freiheitsstrafe zurückgeführt, dagegen in den in Abs. 2 beschriebenen schweren Fällen auf Freiheitsstrafe von 1 bis zu 5 Jahren erhöht. Ein schwerer Fall liegt u. a. vor, wenn die R. „durch Beschädigung von Grenzsicherungsanlagen oder durch Mitführen dazu geeigneter Werkzeuge“ durchgeführt wurde oder „unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt“. Auch der Gebrauch falscher Ausweise oder die Tatbegehung in einer Gruppe (das sind bereits 2 Personen) machen die Tat zu einem „schweren Fall“. Der gewaltsame Grenzdurchbruch wird weiterhin nicht aus § 213, sondern als „Terror“ nach § 101 StGB bestraft (Staatsverbrechen). Ein Bewohner der DDR, der eine R. mit Hilfe eines westlichen Fluchthelfers versucht, wird wegen versuchter R. aus § 213 und zusätzlich wegen Aufnahme staatsfeindlicher Verbindungen aus § 100 StGB bestraft. Die durchschnittliche Strafhöhe liegt bei 3 Jahren Freiheitsstrafe, kann aber in Einzelfällen auch erheblich darüber hinausgehen. Durch das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsbürgerschaft vom 16. 10. 1972 (GBl. I, S. 265) wird denjenigen, die die DDR ohne behördliche Genehmigung vor dem 1. 1. 1972 verlassen haben und in der Zwischenzeit nicht in die DDR zurückgekehrt sind, unter gleichzeitiger Aberkennung der DDR-Staatsbürgerschaft Straffreiheit wegen des ungenehmigten Verlassens der DDR gewährt. Dieser Strafverzicht bezieht sich lediglich auf das Delikt der R. Taten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen mit Strafe bedroht sind und die vor. während oder nach der Flucht begangen wurden, werden von dem Strafverzicht nicht betroffen, fallen jedoch u. U. unter die Amnestie. Die zivilrechtlichen Folgen der R. gipfeln darin, daß der Flüchtling sein in der DDR zurückgelassenes Vermögen sowie alle vermögensrechtlichen Ansprüche verliert (Flüchtlinge). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 908–909 Reproduktion A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ReserveoffiziereSiehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Bezeichnung für das ohne behördliche Genehmigung erfolgende Verlassen der DDR, die seit 1953 auch in amtlichen Verlautbarungen, Gesetzen und Verordnungen verwendet wurde, seit Juni 1961 aber [S. 909]mehr und mehr aus dem amtlichen und parteiamtlichen Sprachgebrauch verschwand. Mit der R. befaßte sich bereits die gemeinsame Rundverfügung Nr. 126/50 des Ministers der Justiz und des I Generalstaatsanwalts…
DDR A-Z 1979
Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) (1979)
Siehe auch: Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN): 1969 Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN): 1975 1985 Die RLN waren Nachfolgeorganisationen der am 7. 2. 1963 eingerichteten Landwirtschaftsräte (LR), die 1968 durch die Einbeziehung der Nahrungsgüterwirtschaft zu RLN erweitert worden waren. Ihnen gehörten Vertreter des Staatsapparats, der politischen Organisationen, Genossenschaftsmitglieder sowie Arbeiter, Angestellte, Ingenieure und Wissenschaftler aus der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, den industriellen Vorleistungsbereichen und der Nahrungsgüterwirtschaft an. Sie wirkten als ehrenamtliche kollektive Beratungsorgane des Ministerrates (RLN [Z]) bzw. der Räte der Bezirke (RLN [B]) und der Kreise (RLN (KJ), die sowohl beratende als auch über ihre Produktionsleitungen administrative Aufgaben wahrzunehmen hatten. Die Produktionsleitung des RLN (Z) war zugleich das zentrale Leitungsorgan des Ministerrates der DDR für die Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Sie hatte damit den Rang eines Ministeriums; der Vorsitzende des RLN (Z) trug den Titel Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Die Räte (LR bzw. RLN) traten an die Stelle des 1962 aufgelösten Ministeriums für Landwirtschaft. Erfassung und Forstwirtschaft, weil dieses Ministerium mit seiner aus der Zeit der Kollektivierung überkommenen starren Arbeitsweise nicht den Anforderungen des Neuen Ökonomischen Systems (NÖS) entsprach. Obwohl auf dem XI. Bauernkongreß der DDR (1972) bzw. auf den Kreisbauernkonferenzen usw. wie zuvor 1966 und 1968 die Mitglieder der RLN erneut gewählt worden waren, verloren die RLN durch die Ausgliederung ihrer Produktionsleitungen an Bedeutung. Die Produktionsleitung des RLN (Z) wurde mit Wirkung vom 1. 1. 1973 zum Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft umgebildet. In gleicher Weise sind durch einen Beschluß des Ministerrates vom 15. 5. 1975 die Produktionsleitungen der RLN (B) am 1. 6. 1975 zu Abteilungen Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Räte der Bezirke umbenannt worden. Gleichzeitig wurden unter Auflösung der VVB Forstwirtschaft bei den Räten der Bezirke bis zum 15. 9. 1975 Abteilungen für Forstwirtschaft eingerichtet. Weiterhin hatten die Räte der Bezirke die Umbildung der Produktionsleitungen der Räte der Kreise in Abteilungen Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft zu beschließen. Die Trennung der Administration von den „demokratisch gewählten Organen“ der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, den RLN, wird mit dem erreichten Grad der Vergesellschaftung der Produktion und mit der Komplexität der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsaufgaben erklärt. Angestrebt wird eine straffe, staatliche Leitung auf der Grundlage des Demokratischen Zentralismus. Bemerkenswert ist, daß die RLN offiziell nicht aufgelöst wurden. Sie sind jedoch ab 1975 nicht mehr einberufen worden. Da Bauernkongresse nicht mehr abgehalten wurden, fanden auch keine Neuwahlen der RLN statt. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 888 Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Rat für SozialversicherungSiehe auch: Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN): 1969 Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN): 1975 1985 Die RLN waren Nachfolgeorganisationen der am 7. 2. 1963 eingerichteten Landwirtschaftsräte (LR), die 1968 durch die Einbeziehung der Nahrungsgüterwirtschaft zu RLN erweitert worden waren. Ihnen gehörten Vertreter des Staatsapparats, der politischen Organisationen, Genossenschaftsmitglieder sowie Arbeiter, Angestellte,…
DDR A-Z 1979
Produktionsfondsabgabe (1979)
Siehe auch: Produktionsfondsabgabe: 1975 1985 Produktionsfondsabgabe (PFA): 1965 1966 1969 Im Rahmen des Neuen Ökonomischen Systems (NÖS) wurde der Verbesserung des Kapitaleinsatzes größeres Gewicht gegeben; anstelle der zinslosen Finanzierung der Anlagen aus dem Staatshaushalt trat die betriebliche Eigenerwirtschaftung der Mittel und Kreditfinanzierung bei Zinszahlung (Investitionsplanung, Investitionsfinanzierung). Zur besseren Ausnutzung des vorhandenen Brutto-Anlagevermögens wurde mit Wirkung vom 1. 1. 1967 — nach experimenteller Erprobung — die P. für die volkseigene Industrie eingeführt (GBl. II, 1967, S. 115 ff.). Mit dieser zinsähnlichen Abgabe auf das gesamte Brutto-Anlagevermögen und das Umlaufkapital von grundsätzlich 6 v. H. sollen die Betriebe veranlaßt werden, ihre Anlagen möglichst rationell einzusetzen: Stillgelegte Anlagen und unverwertete Materialien kosten nunmehr Zinsen. Ziel der Maßnahme ist es, die Betriebe zu bewegen, sowohl ungenutzte oder schlecht genutzte Grundmittel an Betriebe mit besseren Einsatzmöglichkeiten zu verkaufen und übermäßige Bestände an Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen abzubauen, als auch eine höhere Auslastung ihrer bestehenden Kapazitäten durch mehrschichtigen Einsatz zu erreichen. Bemessungsgrundlagen der P. sind das Anlagevermögen zu den mit der Grundmittelumbewertung von 1963 festgesetzten Werten sowie das vorhandene Umlaufkapital, bewertet zu Anschaffungspreisen. Die P. wird nicht als Kostenfaktor verrechnet, sondern ist aus dem Gewinn zu finanzieren. Die aus dem Zins resultierenden Kapitalkosten rechnen somit nicht zu den Verarbeitungskosten und sind damit auch nicht Bestandteil der Bezugsbasis des im Preis kalkulierten Gewinns (Preissystem und Preispolitik). D. h., mit der Industriepreisreform sind zwar kostengerechtere Preise, als sie vor 1964 bestanden haben, geschaffen worden, bei ihnen ist aber als wesentlichster Mangel noch immer der volkswirtschaftlich erforderliche Kapitalaufwand unberücksichtigt geblieben. Deshalb ergab sich vor Einführung des Fondsbezogenen Preises ein wesentlicher Nachteil: Solange mit dem damaligen Preistyp der Industriepreisreform der volkswirtschaftlich notwendige Kapitalaufwand im Gewinnanteil des Preises noch nicht berücksichtigt war, mußten deutliche Differenzen der rechnerischen Fondsrentabilität (Gewinn je Einheit Grund- und Umlaufmittel) zwischen den Industriezweigen auftreten, je nachdem wie kapitalintensiv sie waren. Diese Rentabilitätsunterschiede lagen nach offiziellen Angaben aus der DDR bei 88 untersuchten VVB zwischen weniger als 5 und mehr als 50 v. H., so daß 1967 15 VVB nicht in der Lage waren, eine P. in der grundsätzlich vorgesehenen Höhe von 6 v. H. zu zahlen: 22 VVB hätten über 60 v. H. ihres Bruttogewinns dafür ausgeben müssen. Die Einführung eines einheitlichen Satzes von 6 v. H. erschien in dieser Situation unangebracht. Als Übergangslösung bis zur Einführung des fondsbezogenen Preises hat man deshalb zunächst zwischen 1,4 und 6 v. H. differenzierte Raten festgesetzt, wobei vor allem die kapitalintensiveren Zweige Ermäßigungen erhielten und für arbeitsintensivere Branchen — z. B. die Leichtindustrie — die volle Rate von 6 v. H. angesetzt wurde. Nach der schrittweisen Einführung fondsbezogener Preise für eine Reihe von Erzeugnissen wurde 1971 [S. 863](GBl. II, 1971, S. 33 ff.) die P. einheitlich auf 6 v. H. festgelegt (Ausnahme: Landwirtschaft). Davon sind auch die industriemäßig produzierenden privaten, genossenschaftlich oder mit staatlicher Beteiligung geführten Handwerksbetriebe erfaßt worden, allerdings hat man bei diesen die P. zur Vereinfachung der Erhebungsmethode als Produktionsfondssteuer in Relation zum Umsatz festgelegt (ND v. 17. 12. 1970, S. 4). Das Problem starker Unterschiede der Fondsrentabilitäten ist jedoch auch heute noch nicht überwunden, denn wegen des 1971 zunächst bis auf weiteres abgebrochenen Übergangs zu fondsbezogenen Preisen ist bei einer Reihe von Erzeugnisgruppen der Kapitalaufwand im Preis noch immer unberücksichtigt. Die Betriebe der betroffenen Branchen können die volle P. nur unter Beeinträchtigung ihrer Fondsbildung (Fonds) zahlen. Deshalb ist 1972 auch die Einführung differenzierter — für kapitalintensive Betriebe niedrigerer — P.-Koeffizienten diskutiert worden. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht akzeptiert; vielmehr scheint man bei bestimmten Betrieben mit verminderten Nettogewinnabführungsbeträgen bzw. Subventionen zu operieren. Generell kann die P. durchaus als ein Instrument zur Förderung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität, wie es in der Marktwirtschaft Zins und Dividende sind, anerkannt werden. Jedoch ist ihre Funktion bisher noch durch bestehende Unvollkommenheiten der Preisbildung beeinträchtigt. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 862–863 Produktionsfaktoren A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Produktionsgenossenschaften des HandwerksSiehe auch: Produktionsfondsabgabe: 1975 1985 Produktionsfondsabgabe (PFA): 1965 1966 1969 Im Rahmen des Neuen Ökonomischen Systems (NÖS) wurde der Verbesserung des Kapitaleinsatzes größeres Gewicht gegeben; anstelle der zinslosen Finanzierung der Anlagen aus dem Staatshaushalt trat die betriebliche Eigenerwirtschaftung der Mittel und Kreditfinanzierung bei Zinszahlung (Investitionsplanung, Investitionsfinanzierung). Zur besseren Ausnutzung des vorhandenen Brutto-Anlagevermögens…
DDR A-Z 1979
FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund) (1979)
Siehe auch: FDGB: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund): 1975 FDGB (FREIER DEUTSCHER GEWERKSCHAFTSBUND): 1969 Freier Deutscher Gewerkschaftsbund: 1965 1966 1969 1975 Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB): 1985 [S. 351] Der FDGB ist die einheitliche gewerkschaftliche Organisation für alle Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz in der DDR. Seine ausschließliche Erwähnung in der Verfassung der DDR (Art. 44,1) und im Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR gibt seiner Monopolstellung die rechtliche Grundlage. Als der „umfassenden Klassenorganisation der Arbeiterklasse“ und als der zahlenmäßig stärksten Massenorganisation kommt dem FDGB im Herrschafts- und Gesellschaftssystem der DDR zentrale Bedeutung zu. Der von der SED erhobene Führungsanspruch und der Marxismus-Leninismus als ideologisch-programmatische Grundlage gewerkschaftlichen Handelns werden in der Satzung des FDGB ausdrücklich anerkannt; die in der Verfassung (Art. 44,2) betonte Unabhängigkeit der Gewerkschaften kann demnach nur als Ausfüllung der auf diese Weise grundsätzlich vorgeformten Handlungsspielräume und Aufgabenstellungen verstanden werden. I. Zum Selbstverständnis des FDGB Die Funktion des FDGB als Interessenvertretung wird von der Auffassung bestimmt, daß mit der Abschaffung des Privateigentums an Produktionsmitteln der Klassenkonflikt beseitigt und im Grundsätzlichen die Interessenidentität zwischen den Gesellschaftsmitgliedern hergestellt worden sei. Der FDGB ist seinem Selbstverständnis nach nicht ein Interessenverband abhängig Beschäftigter, der Arbeitgebern gegenübertritt, sondern eine Organisation von Werktätigen, die zugleich als Miteigentümer der als im Volkseigentum befindlich verstandenen Produktionsmittel aufgefaßt werden. Auf dem Hintergrund dieser Interpretation werden im gesamtgesellschaftlichen Interesse, wie es die SED und die Staatsorgane aktualisieren und konkretisieren, die Einzelinteressen von Individuen, Gruppen. Schichten und Klassen immer als in ihm aufgehoben gesehen. Interessenvertretung hat so wesentlich die Propagierung dieser parteilichen und staatlichen Zielsetzungen bzw. die Mobilisierung der Mitgliedschaft für ihre Erfüllung zum Inhalt. Doch ist bereits in der auch heute noch für den FDGB verbindlichen leninschen Gewerkschaftskonzeption die Perspektive enthalten, daß die postulierte Interessenidentität sich erst in einem längeren historischen Prozeß realisieren läßt und nicht als etwas Gegebenes, sondern als etwas jeweils erneut Herzustellendes begriffen werden muß. Ferner können danach Verselbständigungstendenzen staatlicher und wirtschaftlicher Verwaltungseinheiten (Bürokratisierung usw.) und die selbstherrliche Verletzung gesetzlicher Bestimmungen durch einzelne Funktionäre nicht ausgeschlossen werden. So sei es notwendig, den Gewerkschaften eine gewisse Eigenständigkeit zuzubilligen, damit sie die unmittelbaren Interessen der in ihren Reihen Organisierten artikulieren und vertreten, eine gewisse Kontrollfunktion gegenüber staatlichen, vor allem wirtschaftlichen Teilstrukturen ausüben und für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeits-, Arbeitsschutz-, Sozial- und Bildungsrechts Sorge tragen können. Während diese Seite der Arbeit des FDGB bis weit in die 50er Jahre hinein im Hintergrund stand und seine Tätigkeit von der einseitigen Unterstützung der gesamtgesellschaftlichen politischen und ökonomischen Zielsetzungen, wie sie in den Parteibeschlüssen zum Ausdruck kamen, geprägt war, ist seitdem eine gewisse Korrektur erfolgt. Zu diesen Veränderungen haben neben aktuellen politischen und sozialen Konflikten, die den Verlust der integrativen Funktion der Gewerkschaften drastisch demonstrierten (Ungarnaufstand, Polnischer Oktober. Dezemberstreiks in Polen, Fluktuation der Arbeitskräfte, ungenügende Steigerung der Arbeitsproduktivität usw.) auch die neueren theoretisch-ideologischen Diskussionen beigetragen. In ihnen wurde das Vorhandensein sozialer Konflikte (nichtantagonistischer Widersprüche) auch in den sich herausbildenden neuen gesellschaftlichen Strukturen nicht nur zugegeben, sondern als unvermeidlich und den Entwicklungsprozeß letztlich fördernd anerkannt. In diesem Zusammenhang sind allerdings Fragen nach der tatsächlichen Machtverteilung, nach der realen Verfügungsgewalt über den Wirtschaftsapparat nicht gestellt, das Postulat von der grundsätzlichen Interessenidentität nicht bezweifelt worden. Ebenso blieb der Anspruch der Partei, mit ihrer Politik das Entstehen ausgedehnterer Konfliktfelder durch vorausschauende (wissenschaftliche), planmäßige „Leitung der gesellschaftlichen Prozesse“ zu verhindern, unangetastet. Trotzdem wich im Ergebnis dieser Diskussionen die Vorstellung von einer weitgehend „harmonistischen“ Gesellschaft, in der jedes dieses Konzept störende Sonderinteresse bzw. jeder Konflikt als vom „Klassenfeind“ inspiriert und potentiell „feindlich“ erscheinen mußte, einer nüchterneren Einsicht in die Interessenvielfalt und Konflikthaltigkeit der Gesellschaft. Damit erhielt der Teil der Gewerkschaftsarbeit, der im herkömmlichen Sinn als unmittelbare Vertretung der Interessen der Mitglieder verstanden werden kann, auch von der theoretisch-ideologischen Seite her ein größeres Gewicht. Dabei werden im Selbstverständnis des FDGB gesamtgesellschaftliche und partikulare Interessen nicht voneinander getrennt gesehen oder gar einan[S. 352]der gegenübergestellt. Vielmehr werden sie als eine konfliktreiche (dialektische) Einheit gedeutet, in der im Ergebnis die Lösung von Zielkonflikten immer zugunsten des Gesamtinteresses gesucht wird. So bedeutet z. B. die gewerkschaftliche Kontrolle bei der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen einerseits Schutz des Beschäftigten vor Gesetzesverletzungen durch die Werkleitungen, andererseits den Einsatz gewerkschaftlicher Mittel, um bei den Betriebsbelegschaften gleichfalls die Befolgung der rechtlichen Vorschriften zu sichern (Arbeitsrecht; Gesellschaftliche Gerichte). Auf diesem Hintergrund sind die Funktionen und die Einbeziehung des FDGB in die Herrschaftsstrukturen zu sehen und zu beurteilen. Der FDGB versteht sich als „Schule des Sozialismus“, d. h. er beteiligt sich an der Erziehung seiner Mitglieder zum sozialistischen Bewußtsein, vermittelt Kenntnisse über politische, gesamtgesellschaftliche und insbesondere volkswirtschaftliche Zusammenhänge und strebt die Herausbildung neuer sozialer Verhaltensweisen (Arbeitsdisziplin, Eigentümerbewußtsein, sozialistische Hilfe am Arbeitsplatz, Kritik und Selbstkritik usw.) an. Als Teil der „Sozialistischen Demokratie“ setzt er sich für die Durchführung der Beschlüsse der SED und der staatlichen Organe ein, aktiviert seine Mitglieder für die Erfüllung bzw. Übererfüllung der ökonomischen Aufgaben und bietet zugleich in seiner Organisationsstruktur vorgegebene und abgestufte Möglichkeiten für die Mitwirkung an den staatlichen und ökonomischen Entscheidungsprozessen, insbesondere auf betrieblicher Ebene. Von besonderer Bedeutung sind die Mitwirkungsrechte des FDGB im Arbeitsrecht sowie in der Sozial- und Kulturpolitik. Die im Selbstverständnis und in den grundsätzlichen Aufgabenstellungen des FDGB angelegten Gegensätze und Konflikte führen in der täglichen Gewerkschaftsarbeit zu mannigfachen Schwierigkeiten. Die Vorrangigkeit der wirtschaftlichen Zielsetzungen, die Abhängigkeit des FDGB von der SED und die Einbindung der Gewerkschaften in die staatliche und ökonomische Entscheidungs- und Leitungspyramide begünstigen nach wie vor Tendenzen zur Vernachlässigung der unmittelbaren Interessenvertretung der Werktätigen am Arbeitsplatz. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß, beginnend mit den Wirtschaftsreformen 1963 Phasen der Wirtschaftspolitik seit 1963) und verstärkt nach dem VIII. Parteitag der SED 1971, die gewerkschaftlichen Kontrollrechte gegenüber den Wirtschaftsleitungen und die Mitgestaltungsrechte im sozialpolitischen Bereich gestärkt worden sind. Diese Entwicklung zeigt sich nicht zuletzt in dem Ausbau der gewerkschaftlichen Mitbestimmungs-, Mitgestaltungs- und Mitwirkungsrechte in den verschiedenen Kodifikationen des Arbeitsrechts, zuletzt in dem am 1. 1. 1978 in Kraft getretenen AGB. Der FDGB ist im Verlauf dieses Prozesses neben der SED und dem Staatsapparat zu einem dritten, wenn auch schwächeren, tragenden Teil des politischen Systems in der DDR geworden. II. Zur Geschichte Als der SMAD-Befehl Nr. 2 vom 10. 6. 1945 die Gründung von Gewerkschaften erlaubte und am 15. 6. 1945 der vorbereitende Gewerkschaftsausschuß für Groß-Berlin zur Schaffung freier Gewerkschaften aufrief, hatten sich erstmals in der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung unter dem Eindruck des Versagens der verschiedenen Gewerkschaftsrichtungen vor dem Nationalsozialismus und angesichts des totalen Zusammenbruchs von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft alle bedeutenden weltanschaulichen Richtungen (sozialdemokratisch, kommunistisch, christlich und liberal) zusammengefunden. um eine überparteiliche Einheitsgewerkschaft ins Leben zu rufen. Damit war es der KPD gelungen, aus der Außenseiterrolle, die sie in den freien Gewerkschaften und mit den Roten Gewerkschaftsorganisationen (RGO) in der Weimarer Republik gespielt hatte, herauszutreten und sich von Anbeginn maßgeblich an der Führung der neuen Gewerkschaftsbewegung zu beteiligen. Der Gründungsvorgang fand im Februar 1946 auf der I. Zentralen Delegiertenkonferenz des FDGB seinen Abschluß. Die Konstituierung des FDGB bildete eine wichtige Voraussetzung für die Vereinigung von KPD und SPD, da letztere ihren traditionellen Rückhalt in den sozialdemokratisch orientierten freien Gewerkschaften verloren hatte. Der Zusammenschluß von KPD und SPD zur SED förderte seinerseits die Umgestaltung des FDGB in eine Gewerkschaft kommunistischen Typs; er drängte die Vertreter der früheren christlichen und Hirsch-Dunckerschen Gewerkschaften von vornherein in eine aussichtslose Minderheitenposition. Die Ausschaltung ehemals sozialdemokratischer Gewerkschaftsfunktionäre, soweit sie an ihren Vorstellungen festhielten, wurde zu einem innerparteilichen Problem der SED, das diese im Zuge ihrer Entwicklung zu einer „bolschewistischen Partei neuen Typs“ lösen konnte. Die Auflösung der Betriebsräte und die Übertragung des Vertretungsrechts der Belegschaften gegenüber den Werkleitungen an die Betriebsgewerkschaftsorganisationen aufgrund der Bitterfelder Beschlüsse 1948 war ein weiterer entscheidender Schritt in der Formung des FDGB zu seiner heutigen Gestalt. Die Herausbildung des Planungssystems, die Konzentrierung der Gewerkschaftsarbeit auf die Steigerung der Arbeitsproduktivität mit Hilfe der Aktivisten- und Wettbewerbsbewegung, das Fehlen des traditionellen Gegenspielers in Form der Arbeitgeberverbände, die verboten blieben, bestimmten sehr bald die Tätigkeit des FDGB. Auf dem 3. FDGB-[S. 353]Kongreß 1950 wurde in der Satzung der Führungsanspruch der SED auch öffentlich anerkannt, der traditionellen Gewerkschaftsarbeit als „Nur-Gewerkschaftertum“ der Kampf angesagt und der Demokratische Zentralismus als Organisationsprinzip festgelegt. In den folgenden Jahren, die gekennzeichnet waren durch die Einführung der Planwirtschaft sowjetischen Typs, durch die Überwindung der Kriegsfolgen und den Neuaufbau einer industriellen Produktionsbasis, durch die Umwandlung der überkommenen Sozialstrukturen und die Herausbildung einer neuen politisch-gesellschaftlichen Ordnung, steht der FDGB ganz im Dienst dieser ökonomischen und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen; er vollendet seine Ausformung zu einer voll in das Herrschaftssystem integrierten marxistisch-leninistischen Gewerkschaft. Die Erfahrungen aus den polnischen und ungarischen Unruhen 1956 im Zusammenhang mit den sich zur gleichen Zeit anbahnenden Diskussionen um neue Formen der ökonomischen und in begrenzterer Weise auch der politischen Organisation (Gesetz über die örtl. Organe der Staatsmacht 1957, erste Reorganisation der Planungs- und Leitungsinstanzen im ökonomischen Bereich usw.) führen zu Ansätzen einer Stärkung der Kontroll- und Mitwirkungsrechte des FDGB (z. B. gesetzt Verankerung der ständigen Produktionsberatung 1959). Die Einführung des Neuen Ökonomischen Systems 1963 mit seinem Abgehen von der zentralen Detailplanung und der daraus resultierenden größeren Selbständigkeit der VEB, VVB und regionalen Staatsorgane vergrößerten die Möglichkeiten der Einwirkung und die Notwendigkeit der Kontrolle durch den FDGB. Seit dem 6. FDGB-Kongreß 1963 wird die Vertretung der unmittelbaren Interessen der Beschäftigten als gewerkschaftliche Aufgabe immer erneut unterstrichen und die Kontrollfunktion des FDGB betont. Herbert Warnke formulierte als Vorsitzender des FDGB dieses stärkere Absetzen von den wirtschaftlichen Leitungsorganen auf dem 7. FDGB-Kongreß 1968: „Die Gewerkschaftsfunktionäre sind die Vertrauensleute der Arbeiterklasse, sie sind nicht die Assistenten der Werkleiter.“ Die Teilrevision der Wirtschaftsreformen 1970/71 hat diese Entwicklung nur insoweit beeinträchtigt, als die stärkeren Planbindungen der Betriebe deren Entscheidungsspielraum und damit auch die Mitwirkungsmöglichkeiten einengten. Im Gegenteil haben die Ergebnisse des VIII. Parteitages der SED den FDGB aus den anderen Massenorganisationen deutlich herausgehoben. Die Akzentuierung der Sozialpolitik als zentralen Teils der gesellschaftspolitischen Linie der SED für die nächsten Jahre brachte einen Aufgabenzuwachs, die Auflösung von Mitwirkungsgremien (Produktionskomitees in den VEB. Gesellschaftliche Räte bei den VVB usw.) machte den FDGB zum alleinigen Träger von Mitwirkungsorganen. Die Betonung der Bedeutung der Gewerkschaften fand ihren Niederschlag u. a. in dem Gesetz über den Ministerrat der DDR vom 16. 10. 1972, in dem der FDGB als einzige Massenorganisation genannt wird (§ 1,3). Der Ministerrat wird darin zur Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft „bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und allseitigen Stärkung der sozialistischen Staatsmacht“ verpflichtet; gemeinsame Beschlüsse sind zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens und für die Ausarbeitung der Grundlinie der Sozial-, Lohn- und Einkommenspolitik vorgesehen. Seitdem sind eine Reihe solcher gemeinsamer Beschlüsse vom Politbüro des ZK der SED, Ministerrat und Bundesvorstand des FDGB vor allem auf sozialpolitischem Gebiet und über neue Formen des Sozialistischen Wettbewerbs veröffentlicht worden. allerdings ohne daß dabei der inhaltliche Anteil des FDGB an ihrer Formulierung zu ersehen gewesen wäre. Der Entwurf des AGB wurde 1977 in der Tageszeitung des FDGB, der „Tribüne“, veröffentlicht, in der Gewerkschaftsorganisation diskutiert, mit — z. T. nicht unwesentlichen — Änderungen auf der Grundlage des Diskussionsverlaufs auf dem 9. Kongreß des FDGB (16.–19. 5. 1977) verabschiedet und von der FDGB-Fraktion in der Volkskammer als Gesetzesvorlage eingebracht. Zwar ist dieses Gesetz damit kein Normenwerk des FDGB; die gewählte Form, in der es zur Verabschiedung gelangte, unterstreicht jedoch das Bemühen der politischen Führung, den FDGB faktisch und im allgemeinen Bewußtsein aufzuwerten. III. Organisationsaufbau Der Organisationsaufbau des FDGB beruht auf dem Industriegewerkschaftsprinzip; ein Betrieb — eine Gewerkschaft. Gegenwärtig bestehen 16 Industriegewerkschaften (IG) bzw. Gewerkschaften (Gew.) (in Klammern die Mitgliederzahl 1976 und der Vom-Hundert-Anteil der Gewerkschaftsmitglieder an den Beschäftigten im Organisationsbereich): IG Bau-Holz (843.256; 94,9 v. H.); IG Bergbau-Energie (390.033; 98,5 v. H.); IG Chemie, Glas und Keramik (514.141; 97,7 v. H.); IG Druck und Papier (151.129; 97 v. H.); IG Metall (1.643.128; 97,7 v. H.); IG Textil — Bekleidung — Leder (603.419; 95,7 v. H.); IG Transport- und Nachrichtenwesen (707.850; 97,9 v. H.); IG Wismut (ohne Angaben); Gew. Gesundheitswesen (451.704; 96,9 v. H.); Gew. Handel. Nahrung und Genuß (943.689; 94,6 v. H.); Gew. Kunst (62.324; 94,9 v. H.); Gew. Land, Nahrungsgüter und Forst (539.909; 91 v. H.); Gew. Mitarbeiter der Staatsorgane und Kommunalwirtschaft (541.338; [S. 354]96,4 v. H.); Gew. Unterricht und Erziehung (422.907; 98,3 v. H.); Gew. Wissenschaft (148.121; 98,4 v. H.); Gew. der Zivilangestellten der Nationalen Volksarmee (ohne Angaben). Der FDGB ist jedoch kein „Bund“ unabhängiger Einzelgewerkschaften, sondern eine Einheitsorganisation. Die IG/Gew. haben den Charakter ausgegliederter Fachabteilungen, die die bindenden Beschlüsse der zentralen Organe des FDGB entsprechend den spezifischen Bedingungen ihres jeweiligen Organisationsbereichs durchführen. Ihre organisatorische Abhängigkeit zeigt sich u. a. in dem Recht des Bundesvorstandes (BV) des FDGB. über Veränderungen im Organisationsaufbau verbindlich zu beschließen (z. B. Auflösung oder Neugründung von IG/Gew.), und in der Unterstellung der regionalen Vorstände der IG/Gew. unter die jeweiligen FDGB-Vorstände der gleichen Ebene. Ferner besitzen die IG/Gew. keine eigene Finanzhoheit, sondern erhalten die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel auf der Grundlage des vom Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB bestätigten Finanzplanes der Gesamtorganisation. Unterste Organisationseinheiten des FDGB sind die gewerkschaftlichen Grundorganisationen: Betriebsgewerkschaftsorganisationen (BGO) bestehen in allen Betrieben, in denen mehr als 10 Mitglieder beschäftigt sind; die bis 1974 gültige Untergrenze von 20 Mitgliedern wurde gesenkt, um die in Volkseigentum überführten, vielfach sehr kleinen und verhältnismäßig schlecht erfaßten früheren privaten, halbstaatlichen und genossenschaftlichen Betriebe voll in die Gewerkschaftsorganisation einzubeziehen), Schulgewerkschaftsorganisationen (SGO) und Orts- bzw. Dorfgewerkschaftsorganisationen (OGO fassen die FDGB-Mitglieder in Kleinbetrieben ohne BGO sowie Hausangestellte, Heimarbeiter, Rentner usw. zusammen). Leitungsorgan der BGO ist die Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL). Die BGO untergliedert sich in Gewerkschaftsgruppen (10–30 Mitglieder), die von den Vertrauensleuten geleitet werden. In größeren Betrieben werden für die einzelnen Betriebsabschnitte Abteilungsgewerkschaftsleitungen (AGL) gebildet. Die Größe der AGL (5–13 Mitglieder) und der BGL bzw. OGL (3–25 Mitglieder) richtet sich nach der Zahl der in ihrem Organisationsbereich erfaßten Mitglieder. Die AGL und BGL bilden zur Unterstützung ihrer Arbeit je nach Größe und spezieller Aufgabenstellung. des Betriebes eine Reihe von Kommissionen, deren Vorsitz jeweils ein Leitungsmitglied innehat, deren Mitglieder jedoch überwiegend nicht den gewählten Gewerkschaftsleitungen angehören. Die differenzierte und ausgedehnte Organisationsstruktur des FDGB insbesondere im Betrieb dient sowohl der Erfüllung der mannigfachen gewerkschaftlichen Aufgaben als auch der aktiven Integration möglichst vieler Mitglieder durch die Übernahme ehrenamtlicher Funktionen. Sind mehrere VEB zu Kombinaten zusammengefaßt, werden Kombinationsgewerkschaftsleitungen (KGL: 11–21 Mitglieder) gewählt; allerdings sollen diese sich wesentlich um eine abgestimmte und einheitliche Gewerkschaftsarbeit im Kombinat bemühen, während das Schwergewicht der FDGB-Arbeit bei den BGL bleibt. Mit ähnlicher Aufgabenstellung werden auf Großbaustellen ebenfalls Gesamtleitungen (11–21 Mitglieder) gebildet. In Großkombinaten, die den Ministerien direkt unterstehen, wie z. B. Leuna, Buna, Carl Zeiss Jena, haben die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen den Status einer IG-Kreisleitung, unterstehen also unmittelbar ihrem zuständigen Bezirksvorstand. Die BGL werden von den Kreisvorständen (25–55 Mitglieder) der zuständigen IG/Gew. angeleitet. Diese wählen für die laufenden Arbeiten Sekretariate (hauptamtliche, geschäftsführende Vorstände) und bilden Kommissionen: Agitation und Propaganda; Arbeit, Lohn und Arbeitsrecht; Sozialpolitik; Arbeits- und Gesundheitsschutz; Kultur und Bildung. In ihren zweigspezifischen Aufgaben unterstehen sie den Bezirksvorständen der IG/Gew. (35–80 Mitglieder), die in gleicher Weise wie die Kreisvorstände gegliedert sind. In Kreisen, in denen die Mitgliederzahl einer Einzelgewerkschaft so gering ist, daß der umfangreiche Apparat eines regulären Kreisvorstandes nicht gerechtfertigt ist, können die Bezirksvorstände des FDGB in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksvorstand der betroffenen Gewerkschaft einen ehrenamtlichen Kreisvorstand als Koordinierungsstelle wählen lassen. Die Kreis- und Bezirksvorstände der IG/Gew. arbeiten in industriezweigspezifischen Fragen mit den Fachorganen der Räte der Kreise bzw. der Bezirke zusammen. Die Kreis- und Bezirksvorstände der IG/Gew. unterstehen den jeweiligen regionalen FDGB-Vorständen der gleichen Ebene (Kreisvorstand: 40–80, Bezirksvorstand: 80–120 Mitglieder). Die FDGB- Kreis- bzw. Bezirksvorstände tragen für ihren Bereich jeweils die ausschließliche gewerkschaftspolitische Verantwortung, koordinieren die Arbeit der IG/Gew. und vertreten die Gewerkschaften gegenüber den regionalen Staatsorganen. Außer in ihrem satzungsmäßigen Weisungsrecht gegenüber den Leitungen der IG/Gew. zeigt sich ihre umfassendere Aufgabenstellung in der großen Zahl der bei ihnen bestehenden Kommissionen: Agitation und Propaganda; Arbeit und Löhne; Sozialpolitik; Feriendienst; Kurenkommission; Arbeits- und Gesundheitsschutz; Kultur und Bildung; Finanzkommission; Frauenkommission; Jugendausschuß; Neuereraktiv; Rat für Sozialversicherung; Beschwerdekommission der Sozialversicherung. Die eigentliche Führungstätigkeit obliegt auch bei den Kreis- bzw. Bezirksvorständen des FDGB den Se[S. 355]kretariaten. Die Vorsitzenden der FDGB-Vorstände gehören den Sekretariaten der SED-Leitungen auf der gleichen Ebene, die BGL-Vorsitzenden den Betriebsparteileitungen an. Besondere Probleme ergeben sich für die IG Transport- und Nachrichtenwesen durch die von der territorialen Gliederung des Staatsapparats abweichenden Organisationsstrukturen im Transportwesen, bei der Post und der Reichsbahn. Entsprechend gibt es getrennte Bezirksgewerkschaftsleitungen für Transport- bzw. Post- und Fernmeldewesen. Bei der Reichsbahn bestehen in den Reichsbahnamtsbezirken Gewerkschaftsleitungen, bei den Reichsbahndirektionen Bezirksgewerkschaftsleitungen. Die in der Zeit von 1963 bis 1970 zu beobachtenden mannigfachen Versuche, die Zuständigkeiten zwischen FDGB- und IG/Gew.-Leitungen zugunsten der letzteren neu zu ordnen — Ausdruck der größeren Selbständigkeit der Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) und der daraus resultierenden Bemühungen, die industriezweigspezifischen Bedingungen stärker zur Grundlage der Gewerkschaftsarbeit zu machen, wurden unmittelbar nach dem VIII. Parteitag der SED 1971 zunächst rückgängig gemacht (z. B. sind die bei den VVB bestehenden Gewerkschaftskomitees aufgelöst worden, an ihre Stelle traten Instrukteure der Zentralvorstände [ZV] der IG/Gew.). Seit Mitte der 70er Jahre ist hier jedoch erneut eine Veränderung zu beobachten. Es hat sich als notwendig erwiesen, entsprechend der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Betrieben und Industriezweigen, den zweigspezifischen Anleitungsaufgaben der GL der IG/Gew. mehr Gewicht zu geben und ihnen das Recht einzuräumen, in Fragen ihres Organisationsbereiches direkt mit den zuständigen Fachorganen des Staats- und Wirtschaftsapparates zu verhandeln. An der Spitze der IG/Gew. stehen die ZV (60–120 Mitglieder), die ihrerseits Präsidien wählen, deren hauptamtlichen Führungskern die Sekretariate bilden; ihre Aufgabe ist es, die allgemeinen, die IG/Gew. bindenden Beschlüsse des BV des FDGB bzw. seines Präsidiums auf die Problematik des eigenen Wirtschaftsbereichs anzuwenden, die sich daraus oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verhandlungen mit den zuständigen Ministerien und VVB zu führen, Rahmenkollektivverträge abzuschließen sowie die eigenen nachgeordneten Leitungen anzuleiten. Zwischen den Kongressen ist der BV des FDGB (mit 200 Mitgliedern und 25 Kandidaten) das höchste Organ. Für die laufenden Arbeiten wählt der BV ein 26köpfiges Präsidium sowie das diesem zugleich angehörende Sekretariat. Zusammensetzung des Präsidiums nach dem 9. FDGB-Kongreß 1977: Vorsitzender: Harry Tisch; Stellvertreter: Prof. Dr. Johanna Töpfer; Sekretäre: Harald Bühl, Werner Heilemann. Horst Heintze, Margarete Müller, Heinz Neukrantz, Fritz Rösel, Kurt Zahn; Chefredakteur der „Tribüne“: Claus Friedrich; 7 Vorsitzende von IG/Gew.; 5 Vorsitzende von Bezirksvorständen des FDGB; 1~Vorsitzender eines Kreisvorstandes des FDGB, 1~Vorsitzender und 1~stellv. Vorsitzender einer BGL; 1~Instrukteur für das Neuererwesen einer IG. Vorsitzender der Zentralen Revisionskommission ist (1978) Alfred Wilke. Bei allen Leitungen des FDGB und der IG/Gew. werden Revisionskommissionen gewählt, die deren Finanzgebaren, die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der Beschlüsse der jeweils übergeordneten Organe kontrollieren sollen. Sie erstatten laufend Bericht an die übergeordnete Revisionskommission, nehmen, soweit sich kritische Anhaltspunkte aus ihrer Revisionstätigkeit ergeben, Einfluß auf die Arbeit der gewählten Leitungen und berichten anläßlich der Gewerkschaftswahlen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit. Der FDGB erkennt in seiner Satzung den demokratischen Zentralismus als verbindliches Organisationsprinzip an; d. h. daß alle Leitungen von unten nach oben gewählt werden, diese ihren Wahlgremien gegenüber rechenschaftspflichtig sind, abgewählt werden können und alle Leitungen an die Beschlüsse und Richtlinien der übergeordneten Gremien gebunden sind. Die Wahlen finden bis zur Bezirksebene alle 2½ Jahre, für die zentrale Ebene (Zentrale Delegiertenkonferenzen der IG/Gew. und Bundeskongreß des FDGB) alle 5 Jahre statt. (Der früher gültige Rhythmus von 2 bzw. 4 Jahren wurde auf dem 8. FDGB-Kongreß 1972 an die Satzungsregelung der SED und die Laufzeit der Fünfjahrpläne angeglichen.) Die Funktionäre der Gewerkschaftsgruppen und die Arbeiterkontrolleure werden in Mitglieder- bzw. Vertrauensleutevollversammlungen, die Mitglieder der Frauenausschüsse in Frauen-, die Jugendvertrauensleute in Jugendvollversammlungen in offener Abstimmung gewählt. Die Wahlen der AGL, BGL, OGL und der Delegierten für die Kreisdelegiertenkonferenzen erfolgen in den Betrieben direkt und geheim auf der Grundlage einer einheitlichen Kandidatenliste mit verbindlicher Reihenfolge. Nach dem gleichen Verfahren wählt die Delegiertenkonferenz einer Organisationsstufe den entsprechenden Vorstand und die Delegierten für die nächsthöhere Stufe. Zu den Wahlen erläßt der BV Wahldirektiven und Richtlinien; in ihnen werden die politischen Schwerpunkte für die Rechenschaftslegung durch die alten Vorstände, die Diskussionsthemen in den Mitgliederversammlungen und Delegiertenkonferenzen, das Wahlverfahren, die zahlenmäßige Größe der zu wählenden Körperschaften festgelegt und kaderpolitische Hinweise gegeben. Die amtierenden Leitun[S. 356]gen arbeiten in Zusammenhang mit den übergeordneten Gewerkschaftsorganen und den zuständigen SED-Leitungen die Kandidatenlisten aus, die der Bestätigung durch die Wahlgremien bedürfen. Die Ablehnung von Kandidaten, die Streichung einzelner Namen und die Hinzufügung anderer ist prinzipiell möglich, das Bild der gesamten Liste wird damit jedoch kaum verändert. Als gewählt gilt in der Reihenfolge der Kandidatenliste jeder, der mehr als 50 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Konkurrierende, organisierte Gegenvorschläge können nicht gemacht werden. Die Bekleidung von Wahlfunktionen oberhalb der betrieblichen Ebene hat eine mehrjährige Mitgliedschaft im FDGB zur Voraussetzung (Kreis: 2 Jahre. Bezirk: 3 Jahre. BV: 6 Jahre). Die gewählten Vorstände tagen in größeren Zeitabständen (Kreis und Bezirk: 3monatlich; BV: Monatlich; ZV: 6monatlich), so daß die eigentliche Führungstätigkeit bei den hauptamtlichen Sekretariaten liegt. Die Leitungen sind gehalten, den jeweiligen Wahlkörperschaften regelmäßig Rechenschaft zu legen. Ein wichtiges Leitungsinstrument und Diskussionsforum sind Gewerkschaftsaktivtagungen. Die haupt- und ehrenamtlichen Gewerkschaftsfunktionäre werden auf der jeweiligen Leitungsebene zu einem Gewerkschaftsaktiv zusammengefaßt; dieses bildet gleichsam den aktiven Kern der Organisationseinheit. In der Regel einmal im Vierteljahr, aber auch aus besonderem Anlaß wird das Gewerkschaftsaktiv von der gewählten Leitung zu einer Tagung zusammengerufen. Je nach Themenstellung können an ihr auch Arbeiter, Angestellte und Angehörige der Intelligenz ohne Funktion, die sich durch besondere Produktionsleistungen hervorgetan haben, teilnehmen. Auf den Gewerkschaftsaktivtagungen werden unter kritischer Einschätzung der bisherigen Arbeit von der Gewerkschaftsleitung die aktuellen Schwerpunkte der Organisationsarbeit erläutert und die sich daraus ergebenden Aufgaben für die einzelnen Funktionäre an Beispielen verdeutlicht und festgelegt; sie dienen ferner dem Erfahrungsaustausch. Beschlüsse der Gewerkschaftsaktivtagungen bedürfen der Zustimmung durch die einberufende Leitung. Die in der Satzung gegebene Möglichkeit der Abberufung von Leitungsmitgliedern, wenn sie „gegen die Satzung bzw. die Beschlüsse verstoßen haben und nicht mehr das Vertrauen genießen“, spielt in der Praxis keine Rolle. Die Ablösung bzw. Neuberufung von hauptamtlichen Funktionären erfolgt allgemein durch die übergeordnete Leitung und durch Kooptation; sie wird im nachhinein durch die gewählten Vorstände sanktioniert. Die SED nimmt auf vielfache Weise Einfluß auf die Tätigkeit und die Zusammensetzung der Gewerkschaftsvorstände: 1. Entsprechend der Satzung des FDGB sind die Parteibeschlüsse verbindliche Grundlage der Gewerkschaftsarbeit; 2. die bei den jeweiligen Parteileitungen bestehenden Abteilungen Gewerkschaften und Sozialpolitik legen die gewerkschaftspolitische Linie für ihren Zuständigkeitsbereich fest und wirken bei der Auswahl der Kandidaten für die Gewerkschaftsleitungen, insbesondere für die hauptamtlichen Positionen, entsprechend den Kadernomenklaturen, mit; 3. die Vorsitzenden der FDGB-Vorstände sind Mitglieder der Sekretariate der SED-Leitungen, in den Betrieben gehören die BGL-Vorsitzenden der Betriebsparteileitung an; 4. die Parteimitglieder sind auch als Gewerkschaftsmitglieder der Parteidisziplin (Parteiaufträge) unterworfen. Die im Prinzip des Demokratischen Zentralismus enthaltene strikte Bindung der nachgeordneten Leitungen an die Beschlüsse der übergeordneten vervollständigt das Instrumentarium, das den FDGB als eine autoritär geführte und voll in die Strukturen des Herrschaftssystems integrierte Massenorganisation erscheinen läßt. Es darf jedoch nicht verkannt werden, daß die vielfältigen Diskussionsprozesse, der sich in den Kommissionen und Arbeitsgruppen äußernde Sachverstand und die Möglichkeiten — wenn auch ohne organisatorische Verfestigung-, Kritik zu üben, die Entscheidungen der Leitungen beeinflußt. Besonders in den Betrieben wirken Kritik am Arbeitsplatz, Unzufriedenheiten, die zu Leistungsminderungen führen, Fluktuation von Betriebsangehörigen usw. korrigierend auf die Gewerkschaftsarbeit. Im Verlag des FDGB erscheint als Organ des BV die Tageszeitung „Tribüne“ und als Funktionärsorgan 8mal jährlich „Die Arbeit“. Daneben wird eine Reihe von speziellen Zeitschriften herausgegeben wie z. B. „Sozialversicherung und Arbeitsschutz“. „Kulturelles Leben“ u. a. Die IG/Gew. unterhalten eigene, auf die Spezialproblematik ihres Industriezweiges abgestellte Zeitschriften. Mit Broschüren, umfangreichen Handbüchern und Monographien unterstützt der Verlag Tribüne die Anleitung sowie die politische und fachliche Qualifizierung der Gewerkschaftskader. Der Vertrieb der Gewerkschaftsliteratur erfolgt weitgehend über die Kulturobleute in den Betrieben durch den Literatur- und Vordruckvertrieb des FDGB in Markranstädt. Die Mitgliedschaft im FDGB ist grundsätzlich freiwillig; sie ist jedoch Voraussetzung für beruflichen und sozialen Aufstieg. Ein Anreiz für den Beitritt sind auch die Vergünstigungen, die mit der Mitgliedschaft im FDGB verbunden sind (Ferienreisen. Fahrgeldermäßigungen, Unterstützungszahlungen usw.). Mitglied kann jeder Arbeiter, Angestellte oder Angehörige der Intelligenz werden, nicht jedoch freiberuflich Tätige sowie Mitglieder von LPG und PGH. Während des Direktstudiums und der Zugehörigkeit zur NVA ruht die Mitgliedschaft. [S. 357]Rentner und längerfristig Kranke können die Mitgliedschaft aufrechterhalten. 1976 hatte der FDGB 8.155.521 Mitglieder, darunter 4.086.609 Frauen. Die Finanzierung des FDGB erfolgt durch Mitgliedsbeiträge (1 bis 1,5 v. H. des Bruttoeinkommens) und den Verkauf von Spendenmarken. Bei den BGO verbleiben 40 bis 60 v. H. der Beitragseinnahmen. Ein Teil der gewerkschaftlichen Aufgaben wird aus Mitteln der Betriebe mitgetragen (Kulturarbeit aus den Kultur- und Sozialfonds, Lohnfortzahlung bei Lehrgangsbesuch usw.). 1974 hat der FDGB 785 Mill. Mark ausgegeben (darin sind an Staatszuschüssen 119 Mill. Mark für Feriendienst und 18,2 Mill. Mark für gewerkschaftlichen Arbeitsschutz enthalten). Die Ausgaben verteilen sich wie folgt: Verwaltungsausgaben 36,1 Mill. (4,8 v. H.), Vorstands- und Kommissionstätigkeit 137,6 Mill. (18,1 v. H.), Schulung 39 Mill. (5,1 v. H.), Kulturarbeit 75 Mill. (9,9 v. H.), Jugend und Sport 41,7 Mill. (5,5 v. H.), Arbeitsschutz 18,2 Mill. (entspricht dem Staatszuschuß: 2,4 v. H.), Feriendienst 234,3 Mill. (30,9 v. H.), gewerkschaftliche Unterstützungen und Ehrungen 176,3 Mill. (23,3 v. H.). Für das Jahr 1976 liegen nur unvollständige und zusammengefaßte Angaben vor. Danach wendete der FDGB 175,76 Mill. Mark für Kultur. Bildung, Jugend und Sport, 186,4 Mill. Mark für Unterstützungen und Ehrungen sowie 130 Mill. Mark für Urlaub und Erholung auf. IV. Aufgaben Die Aufgaben des FDGB ergeben sich aus dem gewerkschaftlichen Selbstverständnis (vgl. Abschnitt I) und werden als Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Werktätigen gedeutet. Seit dem VIII. Parteitag der SED 1971 sind die betrieblichen und überbetrieblichen Anhörungs- und Mitwirkungsrechte des FDGB u. a. im Gesetz über den Ministerrat der DDR vom 16. 10. 1972 (vgl. Abschnitt II) und im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR vom 12. 6. 1973 sowie durch das neue AGB unterstrichen und erweitert worden. Im Mittelpunkt der Gewerkschaftsarbeit steht der Arbeitsprozeß. Der zentrale Wert, der der ökonomischen Leistung allgemein zugemessen wird, erklärt sich einmal aus der philosophisch-anthropologischen Deutung der Arbeit als Konstituenz menschlicher Existenz, zum anderen aus dem leninistischen Axiom, daß die Höhe der Arbeitsproduktivität letztlich Ausweis der Überlegenheit eines Gesellschaftssystems sei. Allerdings wird der Arbeitsprozeß durchaus nicht ausschließlich im engen Sinn als Produktionsprozeß, sondern als ein komplexer sozialer Zusammenhang begriffen, zu dem soziologische und sozialpolitische Elemente ebenso wie Arbeits- und Gesundheitsschutz, leistungsgerechte Entlohnung, Versorgung mit Konsumgütern, Bildung usw. gehören. Die behauptete Einheit dieser Teilaspekte kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß sie sich keineswegs zu einem konfliktlosen Ganzen fügen. Für den FDGB, der die gesamtgesellschaftliche Zielsetzung zugleich mit den unmittelbaren Interessen seiner Mitglieder vertreten soll, ergeben sich daraus immer erneut Zielkonflikte. Seine Aufgabe wird wesentlich dadurch erschwert, daß die behauptete Position des Werktätigen als Miteigentümer sich in einer gleichberechtigten Stellung im Herrschaftssystem und in der Gewerkschaftsorganisation zeigen müßte: die tatsächliche Machtverteilung und das Funktionieren der Leitungs- und Entscheidungsstränge stehen dazu noch immer im Gegensatz. Notwendig muß daher die erzieherische und propagandistische Arbeit des FDGB auch Elemente der ideologischen Verhüllung der gegebenen Machtverhältnisse enthalten. Immerhin hat die Anerkennung der Unvermeidlichkeit sozialer Konflikte dazu geführt, Sozialpolitik und Sozialplanung als ein zwar mit der ökonomischen Planung zusammenhängendes, aber doch eigenes Aufgabengebiet anzuerkennen und die Artikulation und Vertretung unmittelbarer Interessen zu rechtfertigen. Schwerpunkt gewerkschaftlicher Arbeit ist der Betrieb; Grundlage für die Tätigkeit der BGO bzw. der BGL bildet die ökonomische Aufgabenstellung, wie sie der Betriebsplan festlegt. Der Planentwurf, den die Werkleitung auf der Grundlage zentral vorgegebener Produktionsauflagen und Kennziffern (Planung) anfertigt, wird in einer von der BGL in Absprache mit der Betriebsparteileitung geleiteten Plandiskussion sowohl allen Belegschaftsmitgliedern bekanntgemacht als auch durch das Aufdecken von Reserven präzisiert und verbessert. Seit der Plandiskussion 1975 wird mit dem Produktionsplan auch bereits der „Gegenplan“, die gegenwärtig im Vordergrund stehende Form des Sozialistischen Wettbewerbs, mit entworfen. Im Unterschied zu früheren Jahren sind es gegenwärtig weniger die quantitativen (mengenmäßigen) als die qualitativen Kennziffern (Senkung des Materialverbrauchs, Erhöhung der Qualität, bessere Maschinenauslastung durch Schichtarbeit, raschere Überführung von Forschungsergebnissen in die Produktion usw.), auf die in der Plandiskussion das Schwergewicht gelegt wird. Außerdem ist das Bestreben der Wirtschaftsführung spürbar, die Erhöhung der Leistung mit der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbinden. Mit der inhaltlichen Aufschlüsselung des Betriebsplanes auf den einzelnen Arbeitsplatz wird angestrebt, daß der Werktätige sich besser mit seiner ihm unmittelbar vorgegebenen Arbeitsaufgabe identifizieren kann und er, anknüpfend an die einzelnen Kennziffern, zu weiteren berechenbaren Verbesserungen seiner Arbeitsleistungen, insbesondere aber [S. 358]auch zu Materialeinsparungen, veranlaßt wird. Der endgültige Planvorschlag wird von dem Werkleiter ausgearbeitet und den übergeordneten Wirtschaftsleitungen zur Bestätigung vorgelegt. An der Planverteidigung wird der Vorsitzende der jeweiligen Gewerkschaftsleitung persönlich beteiligt; die BGL fertigen zu diesem Zweck eigene Stellungnahmen an. Diese Beteiligung des FDGB findet sich auf allen Stufen der Planungspyramide; zu den Ein- und Mehrjahrplänen im DDR-Maßstab faßt der BV des FDGB einen entsprechenden Beschluß. Auf der Grundlage des bestätigten Betriebsplanes wird in einem erneuten Diskussionsprozeß der Betriebskollektivvertrag (BKV) erarbeitet. Auch hier erfolgt die Vorlage des Entwurfs in aller Regel durch die Werkleitung. Neben einer erneuten Information über die Arbeitsaufgabe des Planjahres finden in ihm vor allem die sozialpolitischen Belange, die Qualifizierungs-, Kultur- und Bildungsvorhaben, die anzuwendenden Lohnformen, die Kriterien für die Aufteilung des Prämienfonds und besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen und Jugendliche (Jugend- bzw. Frauenförderungspläne, die als eigene Anlagen zum BKV unter maßgeblicher Beteiligung der Jugendkommissionen bzw. Frauenausschüsse erarbeitet werden) ihren Niederschlag. Die BKV, die, von den Werkleitern und den BGL unterschrieben, auf Mitglieder- bzw. Vertrauensleutevollversammlungen verabschiedet werden, sind eine gemeinsame Verpflichtung zur Erfüllung der betrieblichen Produktionsaufgaben und zugleich das soziale und kulturpolitische Programm für die jeweilige Planperiode. Die dafür benötigten Mittel sind in den Kultur- und Sozialfonds vorgegeben, werden jedoch bei Übererfüllung des Betriebsplans durch Sonderzuführungen verstärkt und sind insoweit durch die Leistungen der Betriebskollektive zu beeinflussen. Ein Teil der der BGL verbleibenden Beitragsanteile der Gewerkschaftsmitglieder wird ebenfalls für kulturelle und soziale Leistungen verwendet. (1974: Fast 50 v. H. der Beitragseinnahmen verblieben bei den BGO bzw. OGO = 277 Mill. Mark.) Die Pflicht der Werkleiter, über den Stand der Erfüllung der BKV und der Produktionspläne regelmäßig Rechenschaft zu legen, und die Arbeit der gewerkschaftlichen Kommissionen bieten der Gewerkschaftsorganisation die Möglichkeit, im Verlauf des Planjahres auf die Werkleitungen kritisch einzuwirken und zur Behebung betrieblicher Engpässe die Belegschaften zu mobilisieren. Sozialistischer Wettbewerb, Neuererbewegung, Rationalisierung, die Überleitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in die Produktion werden maßgeblich von den BGL und deren Organen propagandistisch-agitatorisch unter den Belegschaftsmitgliedern und durch Kontrolle und Kritik der Betriebsleitungen gefördert. Trotzdem bleibt festzuhalten, daß die Kontroll-, Kritik- und Vorschlagsrechte, die als gewerkschaftliche Mitwirkung oder auch als sozialistische Demokratie im Betrieb bezeichnet werden, das Prinzip der Einzelleitung, den Demokratischen Zentralismus und den politischen Primat der SED auf betrieblicher Ebene im Kern nicht antasten. Zwar wird durch Diskussion und Kritik Druck auf die Werkleitungen ausgeübt; wenn diese den Empfehlungen und Vorschlägen jedoch nicht Rechnung tragen, bleibt den BGL allenfalls der Weg der Beschwerde bei den jeweils übergeordneten Leitungsorganen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß das große Informationsangebot die Chance zu einer bewußten Identifikation mit der Arbeitsaufgabe dann schafft, wenn die Pläne sich als real erweisen und wenn die ungeplanten Störungen im Produktionsablauf gering gehalten werden können. Die Tätigkeit der Gewerkschaften im Bereich der Lohnpolitik und bei der Verteilung von Prämien dient der Durchsetzung des Prinzips der Materiellen Interessiertheit. Im Lohn sollen die individuelle Leistung, die volkswirtschaftlich-politische Bewertung der spezifischen Arbeitsaufgabe, die Qualifikation der Werktätigen zum Ausdruck kommen. Mit dem durch die Anwendung dieser Grundsätze entstehenden, stark gestuften Entlohnungssystem wird das Ziel verfolgt, sowohl einen ständigen Anreiz zur Steigerung der individuellen Arbeitsleistung zu bieten als auch die Arbeitskräfte entsprechend den ökonomischen Zielsetzungen zu lenken. Lohnhöhe, Lohnformen, industriezweigspezifische Lohnzuschläge und die allgemeinen Arbeitsbedingungen werden in Tarifverträgen niedergelegt. Die Tarifverträge werden zwischen den jeweils zuständigen staatlichen Wirtschaftsleitungen, staatlichen Organen usw. und den Einzelgewerkschaften im Rahmen der in den Jahres- bzw. Mehrjahresplänen vorgegebenen Größen abgeschlossen und bei dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne geprüft und registriert. Den BGL obliegt es wesentlich, die korrekte Anwendung dieser Bestimmungen im Betrieb durch die Werkleitung und Betriebsangehörigen zu überwachen. Die sehr detaillierten Regelungen haben nicht verhindert, daß entgegen den Intentionen die erreichte Qualifikationsstufe nur ungenügend im Entgelt zum Ausdruck kommt und die gewollte Abstufung zwischen den einzelnen Industrie- und Wirtschaftsbereichen nicht verwirklicht werden konnte. Auf dem 8. FDGB-Kongreß ist aus diesem Grund eine generelle Reform des Lohnsystems angekündigt und mit der Einführung der Grundlöhne in Angriff genommen worden, die, ohne daß es zu Lohnsenkungen kommt, den allgemeinen Zielen der Lohnpolitik besser gerecht werden soll. Die starke Betonung des individuellen materiellen Nutzens im Leistungslohnsystem hat sich zwar als produktivitätsfördernd bewährt, aber andererseits der Zielset[S. 359]zung, ein Bewußtsein zu schaffen, das die persönliche Arbeitsleistung vor allem an der politisch-gesellschaftlichen Aufgabe mißt, vielfach entgegengewirkt. Durch immaterielle Anerkennung (Ehrentitel, lobende Erwähnung in den Betriebszeitungen und Massenmedien usw.) bei den Wettbewerben und verstärkte ideologische Schulung (Schulen der sozialistischen Arbeit) wird versucht, erzieherisch doch dem Ziel, ein „sozialistisches Eigentümerbewußtsein“ zu schaffen, näher zu kommen. Die Schutzfunktionen des FDGB im Bereich des Arbeitsrechts, der staatlichen und betrieblichen Sozialpolitik sind unter doppeltem Aspekt zu sehen: Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowohl durch die Wirtschaftsleitungen als auch durch die Belegschaften soll gleichermaßen erreicht, bestehende Rechte sollen nicht verkürzt, aber auch nicht „mißbräuchlich“ zugunsten der Betroffenen ausgeweitet werden. Rechtsberatungsstellen bei den Rechtskommissionen der Kreisvorstände des FDGB gewähren unter Berücksichtigung dieser Aufgabenstellung den Gewerkschaftsmitgliedern Rechtsschutz bei den Gerichten. Ferner leitet der FDGB die Konfliktkommissionen (Gesellschaftliche Gerichte) an, schult deren Mitglieder, die auf Mitgliederversammlungen gewählt werden. Die BGL besitzt ein Mitwirkungsrecht bei der Begründung, Änderung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Die betriebliche Sozialpolitik umfaßt das betriebliche Gesundheitswesen, Kindergärten und -horte, Betriebsferienlager, die Werkverpflegung, betriebliche Einkaufsmöglichkeiten usw. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Betriebe nimmt die BGL auf die Ausgestaltung dieser Einrichtungen über ihre Kommissionen und Frauenausschüsse Einfluß. In jüngster Zeit sind Bemühungen zu erkennen, die verschiedenen sozialpolitischen Anstrengungen zu einer einheitlichen betrieblichen Konzeption unter Einschluß des Arbeitsschutzes, der Qualifizierungsmaßnahmen, der Kulturarbeit usw. zusammenzufassen. Der Planteil: Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen im BKV ist Teil dieses Versuchs, der sich offensichtlich an dem Vorbild der in der Sowjetunion bereits üblichen Sozialpläne der Betriebe orientiert. Eine starke Stellung hat der FDGB nach wie vor durch die Vermittlung verbilligter Ferienreisen im Rahmen seines Feriendienstes in organisationseigene oder Vertragsheime, wenn auch die zusätzlichen Reisemöglichkeiten im Rahmen des Ausbaus der Touristik stark erweitert worden sind. Bedeutsam sind in jüngster Zeit die vom FDGB geförderten Naherholungsmöglichkeiten geworden. FDGB-Mitglieder, die sich nicht am Feriendienst beteiligen können, kommen mit ihren Familienangehörigen ebenfalls einmal jährlich in den Genuß einer um ein Drittel ermäßigten Fahrt mit der Reichsbahn. Im Zeichen der Wissenschaftlich-technischen Revolution, aus der sich ständig neue und erhöhte Anforderungen an die fachliche Ausbildung der Berufstätigen herleiten, wirbt die Gewerkschaft verstärkt für eine Beteiligung an der Qualifizierung (Einheitliches sozialistisches Bildungssystem, XII). Notwendige Umsetzungen von Arbeitskräften in oder zwischen Betrieben als Auswirkung von Rationalisierungsmaßnahmen oder bedingt durch den Ausbau bzw. die Einschränkung bestimmter Wirtschaftszweige unterstützt der FDGB durch aufklärende Propaganda und versucht, die sozialen Auswirkungen zu mildern. Die den langfristigen Arbeitskräftebedarf des Betriebes bzw. Wirtschaftszweiges berücksichtigenden Qualifizierungspläne werden unter Mitarbeit der zuständigen Gewerkschaftsleitungen ausgearbeitet. Die Kulturarbeit des FDGB wirbt um die rezeptive und eigenschöpferische Teilnahme der Gewerkschaftsmitglieder am kulturellen Leben. Neben der fachlichen Qualifikation geht es ihr um die Heranbildung des „allseitig gebildeten sozialistischen Menschen“. Sie ist der Versuch, ausgehend vom Betrieb die Freizeitgestaltung (Freizeit) zu beeinflussen. Die gewerkschaftliche Kulturarbeit wirkt, besonders in territorial bestimmenden Großbetrieben, in erheblichem Maß auf die Ausgestaltung des kulturellen Lebens in den Wohngebieten ein. Mit der Übergabe der Sozialversicherung in die Alleinverwaltung des FDGB auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sind den Gewerkschaften staatliche Aufgaben zugewiesen worden, die sie ohne direkten Einsatz staatlicher Zwangsmittel lösen müssen (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Mit der Übertragung der Kontrolle über den Arbeitsschutz und der Einrichtung der Arbeitsschutzinspektionen bei den Gewerkschaftsleitungen ist dieser Prozeß fortgesetzt worden. Die Verantwortung, die die Gewerkschaften für die Anleitung, Wahl und Schulung der Konfliktkommissionen haben, kann ebenfalls als eine Ablösung staatlichen Zwangs durch Organisationszwänge (gegenüber den eigenen Mitgliedern und den Wirtschaftsleitungen) verstanden werden. Gegenüber staatlichen Organen hat der FDGB auch außerhalb der Plandiskussionen, besonders in arbeitsrechtlichen, sozial- und kulturpolitischen Fragen ein Beratungs- und Mitwirkungsrecht, das durch die gewerkschaftliche Beteiligung an Beiräten, Arbeitsgruppen, durch schriftliche Stellungnahmen usw. ausgeübt wird. Das Prinzip der Einzelleitung wird jedoch auch hier durch die Gewerkschaften nicht eingeschränkt. Die Kreis- und Bezirksvorstände des FDGB wirken an der Vorbereitung und Festlegung der regionalen Pläne mit. Mit den in den Betrieben gewählten Arbeiterkontrolleuren (1 Arbeiterkontrolleur auf 30–50 Gewerkschaftsmitglieder) beteiligt sich der FDGB an den Aufgaben der Arbeiter-und-Bau[S. 360]ern-Inspektion. Die Arbeiterkontrolleure werden vor allem für die innerbetriebliche Kontrolle und für die Inspektion in Handel, Versorgung und Wohnungswesen eingesetzt (1976: 92.707 Arbeiterkontrolleure). Die Bedeutung, die dem FDGB im Herrschafts- und Gesellschaftssystem zugemessen wird, spiegelt sich u. a. darin, daß er die nach der SED größte Anzahl von Mitgliedern in die Volksvertretungen entsendet, 1976 gehörten in der Volkskammer 68 von 500 Abgeordneten zur FDGB-Fraktion. Von 2.840 Bezirksabgeordneten stellte der FDGB 394, von 20.763 Abgeordneten der Kreistage 3.762, von 166.299 Abgeordneten in den Städten und Gemeinden 22.466. V. Schulung Nachdem in den Jahren der Wirtschaftsreform (1963–1970/71) die Massenschulung als Aufgabe des FDGB eher in den Hintergrund getreten war, heißt es in seiner Satzung von 1977: „Die Gewerkschaften verbreiten aktiv die Weltanschauung der Arbeiterklasse, den Marxismus-Leninismus. Darin sieht der FDGB eine grundlegende Aufgabe zur Vertiefung des sozialistischen Bewußtseins und der Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten.“ Mit dieser Zielsetzung ist seit 1972 in den „Schulen der sozialistischen Arbeit“ (SdsA.) eine neue Form der propagandistischen Breitenarbeit in Anlehnung an das sowjetische Vorbild der „Schulen der kommunistischen Arbeit“ in Verantwortung der Gewerkschaften entwickelt worden. Die SdsA. sind kleine Gruppen (15–25 Teilnehmer), die in den jeweiligen Betriebsabschnitten (Brigade-, Meisterbereiche, Abteilungen usw.) gebildet werden und unter Leitung eines Gesprächsleiters (in der Regel ein der SED angehörender Wirtschaftsfunktionär) zweimonatlich (mit einer Pause in den Monaten Juli/August) Fragen der aktuellen Politik der SED mit den entsprechenden Aspekten des Marxismus-Leninismus in möglichst großer Nähe zu den aktuellen Arbeitsaufgaben diskutieren sollen. Durch die geforderte Praxisnähe hofft man einerseits, abstrakte ideologische Vorträge zu vermeiden und Anschaulichkeit zu erreichen, andererseits einen erlebbaren Zusammenhang zwischen der ideologischen bzw. politisch-programmatischen Ebene und dem Geschehen im Betrieb herstellen zu können. Die Gefahren, daß sich die SdsA. entgegen diesen Vorstellungen entweder bei zu starker Betonung aktueller Betriebsprobleme zu einer anderen Form von Mitgliederversammlungen oder Produktionsberatungen entwickeln oder aber erneut in rasch ermüdende Schulungsvorträge münden bzw. ein unkontrolliertes Kritikpotential freisetzen könnten, werden gesehen. Eine straffe inhaltliche Anleitung durch Themenvorgabe, Bereitstellen von Lehrmaterialien, themenbezogene Beiträge in den Massenmedien usw. sollen Verselbständigungstendenzen entgegenwirken. Für 1976–1978 wurde vom BV des FDGB ein 15 Themen umfassender, verbindlicher Themenkatalog vorgegeben. 1976 gab es 110.125 SdsA. mit 2.081.981 Teilnehmern, von denen rd. 80 v. H. parteilos gewesen sein sollen. Ein nicht minder wichtiger Bereich gewerksSiehe auch: FDGB: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund): 1975 FDGB (FREIER DEUTSCHER GEWERKSCHAFTSBUND): 1969 Freier Deutscher Gewerkschaftsbund: 1965 1966 1969 1975 Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB): 1985 [S. 351] Der FDGB ist die einheitliche gewerkschaftliche Organisation für alle Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz in der DDR. Seine ausschließliche Erwähnung in der Verfassung der DDR…
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Handwerkssteuer (1979)
Siehe auch: Handwerkssteuer: 1953 1954 1975 1985 Handwerksteuer: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Die H. begünstigte seit 1950 das private Handwerk gegenüber den privaten Industriebetrieben. Ab 1958 wurde sie als Instrument zur be[S. 506]schleunigten Bildung von PGH eingesetzt. Seit 1966 und verstärkt seit 1970 dient die H. der „Rückführung des privaten Handwerks“ auf Reparatur- und Dienstleistung. Im September 1950 wurden durch das Gesetz über die Steuer des Handwerks (GBl., Nr. 104) die für die Privatwirtschaft üblichen Umsatz-, Einkommen-, Gewerbe- und Betriebsvermögenssteuern für das private Handwerk abgeschafft und durch eine Normativsteuer ersetzt. Da der normative Charakter der H. die kleineren Betriebe gegenüber den größeren benachteiligte, wurde 1958 die H. geteilt (GBl. I, Nr. 20). Die alte Normativsteuer, H. A genannt, entrichteten nur noch Betriebe mit 1–3 Beschäftigten, für Betriebe mit 4–10 Beschäftigten galt die H. B, die neben einer Umsatzsteuer von 3 v. H. eine progressive Gewinnsteuer vorsah. Die ungünstige H. B sollte die Bildung von PGH fördern, die einschließlich ihrer Mitglieder bis 1963 fast steuerfrei waren. 1966 wurde die H. A abgeschafft (GBl. II, Nr. 8). Alle Handwerksbetriebe zahlten seitdem Umsatzsteuer und die progressiv gestaffelten Tarife der Gewinn- und Lohnsummensteuer. Als Folge davon verringerte sich 1966 die Anzahl der privaten Handwerksbetriebe überdurchschnittlich um ca. 7.700. Für besonders wichtige Versorgungsleistungen konnten seitens der Räte der Kreise steuerliche Vergünstigungen gewährt werden. Aufgrund zu günstiger Einkommensentwicklung in privaten Handwerksbetrieben, die sogar Abwerbungen von Beschäftigten aus der volkseigenen Wirtschaft ermöglichten, wurde 1970 (GBl. II, Nr. 96) eine Gewinnzuschlagsteuer bei einem steuerpflichtigen Jahresgewinn von über 20.000 Mark als neuer Bestandteil der H. eingeführt. Außerdem wurde analog zur Produktionsfondsabgabe der VEB eine Produktionsfondssteuer für industriell produzierende Handwerksbetriebe eingeführt. Reine Reparatur- und Dienstleistungsbetriebe sowie die Reparatur- und Dienstleistungsanteile produzierender Betriebe sind von diesen neuen Steuern befreit. Im Zuge der Förderungsmaßnahmen gegenüber dem privaten Handwerk und Gewerbe seit 1976 kann für private Handwerker mit einem Beschäftigten die H. pauschaliert werden. Voraussetzung ist, daß 70 v. H. des Umsatzes Dienst-, Reparatur- und individuelle Versorgungsleistungen sind. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 505–506 Handwerkskammern der Bezirke A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Hauptauftragnehmer (HAN)Siehe auch: Handwerkssteuer: 1953 1954 1975 1985 Handwerksteuer: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Die H. begünstigte seit 1950 das private Handwerk gegenüber den privaten Industriebetrieben. Ab 1958 wurde sie als Instrument zur be[S. 506]schleunigten Bildung von PGH eingesetzt. Seit 1966 und verstärkt seit 1970 dient die H. der „Rückführung des privaten Handwerks“ auf Reparatur- und Dienstleistung. Im September 1950 wurden durch das Gesetz über die Steuer des…
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Zentralhaus für Kulturarbeit (1979)
Siehe auch: Zentralhaus für Kulturarbeit: 1963 1965 1975 1985 Zentralhaus für Kulturarbeit (früher Zentralhaus für Volkskunst): 1966 1969 Zentralhaus für Volkskunst: 1958 1959 1960 1962 Das Z. ist eine staatliche Einrichtung zur Entwicklung der unter dem Begriff Künstlerisches Volksschaffen zusammengefaßten verschiedenen Zweige der Laienkunst und der Klubarbeit (Kulturstätten). Das Z. wurde 1952 als Zentralhaus für Laienkunst gegründet, 1954 in Zentralhaus für Volkskunst umbenannt und erhielt 1962 seinen heutigen Namen. Es ist dem Ministerium für Kultur unterstellt. Das Z. hat die Aufgaben, die politisch-künstlerische Entwicklungslinie der gesamten Laienkunst auszuarbeiten; die besten Methoden zur Erhöhung von deren Niveau und gesellschaftlicher Wirksamkeit und zur Gestaltung des Klublebens zu studieren und zu entwickeln; Repertoires für alle Gebiete der Laienkunst herauszugeben; die theoretischen Grundlagen für die Ausbildung der Leiter des künstlerischen Volksschaffens zu erarbeiten und entsprechende Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen (seit 1974 an einer Zentralen Volkskunstschule); die Entwicklung der Laienkunst in den anderen sozialistischen Ländern, besonders der Sowjetunion, zu verfolgen und auszuwerten (wozu mit allen entsprechenden Häusern der sozialistischen Länder Arbeitspläne über jeweils 5 Jahre vereinbart wurden). Im Z. arbeitet die Leitstelle für Information und Dokumentation des künstlerischen Volksschaffens in der DDR. Zum Z. gehören das Institut für Volkskunstforschung, das die „Chronologie des künstlerischen Volksschaffens“ und ein „Jahrbuch des Instituts für Volkskunstforschung“ herausgibt, das 1957 gegründete Deutsche Tanzarchiv der DDR sowie 17 Zentrale Arbeitsgemeinschaften des künstlerischen Volksschaffens. Das Z. führt Fachberatungen. Leistungsschauen auf einzelnen Gebieten der Laienkunst und Weiterbildungsveranstaltungen durch. Es ist Herausgeber der Monatszeitschriften „Kultur und Freizeit“, „Bildnerisches Volksschaffen“ (für alle Gebiete der bildenden und angewandten Kunst), „Szene“ (für Laientheater und Kabarett), „Der Tanz“ (für Bühnen- und Gesellschaftstanz). „Musikforum“ (für Vokal- und Instrumentalmusik) sowie anderer Publikationen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1201 Zentralgeleitete Industrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Zentralinstitut für ArbeitsmedizinSiehe auch: Zentralhaus für Kulturarbeit: 1963 1965 1975 1985 Zentralhaus für Kulturarbeit (früher Zentralhaus für Volkskunst): 1966 1969 Zentralhaus für Volkskunst: 1958 1959 1960 1962 Das Z. ist eine staatliche Einrichtung zur Entwicklung der unter dem Begriff Künstlerisches Volksschaffen zusammengefaßten verschiedenen Zweige der Laienkunst und der Klubarbeit (Kulturstätten). Das Z. wurde 1952 als Zentralhaus für Laienkunst gegründet, 1954 in Zentralhaus für Volkskunst…
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Gemeindeverband (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Zusammenschluß von Städten und Gemeinden zwecks kooperativer Lösung kommunaler Aufgaben. Der Bildung eines G. geht in der Regel eine langjährige Zusammenarbeit der beteiligten Städte und Gemeinden voraus - zumeist in Form von Interessengemeinschaften, die sich die Lösung von Einzelaufgaben (Straßenbau o. ä.) zum Ziel gesetzt haben. Nachdem bereits die Verfassung von 1968 in Art. 84 den örtlichen Volksvertretungen die Möglichkeit zur Bildung von Verbänden gegeben hat, regelt erstmals das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. 7. 1973 die Bildung von Zweckverbänden und G. Zweckverbände können von den Volksvertretungen der Städte und Gemeinden zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben und bestimmten Gebieten der gesellschaftlichen, insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung gebildet werden. Vom Zweckverband gebildete Betriebe oder Einrichtungen unterstehen dem Rat einer [S. 447]der beteiligten Städte und Gemeinden. Der Zweckverband arbeitet auf der Grundlage eines von den Volksvertretungen beschlossenen Statuts und der Beschlüsse der Volksvertretungen; er hat keine eigenen Organe. Die bisher am höchsten entwickelte Form gemeindlicher Zusammenarbeit ist der G. Seine Aufgabe ist die Lösung aller in den beteiligten Kommunen anfallenden Fragen. Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden können in Übereinstimmung mit der langfristigen staatlichen Siedlungspolitik und der Entwicklung der Industrie und Landwirtschaft G. bilden; dabei bedarf es der Bestätigung des Kreistages (Kreis) nach Zustimmung des Rates des Bezirkes. Voraussetzungen sind ferner die Bereitschaft der Bürger und Erfahrungen in der Gemeinschaftsarbeit. Die im G. zusammengefaßten Städte und Gemeinden bleiben politisch selbständig. Die Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen der einzelnen Orte sind weiterhin ― mit allen Rechten und Pflichten ― die obersten staatlichen Organe in ihren jeweiligen Territorien. Der G. arbeitet auf der Grundlage eines von den Volksvertretungen beschlossenen Statuts; über die Bildung gemeinsamer Organe entscheiden die Volksvertretungen eigenverantwortlich. Gemeinsames Leitungsorgan ist der von den Volksvertretungen gewählte G.-Rat in dem alle beteiligten Städte und Gemeinden gleichberechtigt vertreten sind. Auf den G.-Rat können schrittweise Aufgaben und Befugnisse und materielle und finanzielle Fonds übertragen werden. Die Bildung von G. trägt dem aktuellen Bedürfnis nach Anpassung der staatlichen Organisationsstruktur an die Entwicklung kooperativer Wirtschaftsformen vor allem in der Landwirtschaft Rechnung. Ferner soll sie eine als notwendig angesehene Rationalisierung der Verwaltung ermöglichen. Langfristiges Ziel sind leistungsfähige kommunale Einheiten, die zur allmählichen Annäherung der Lebensverhältnisse auf dem Lande an die der Stadt beitragen. Gegenwärtig gibt es in der DDR 571 G., denen rd. 4.000 kreisangehörige Städte und Gemeinden mit etwa 4,1 Mill. Einwohnern (nahezu 24 v. H. der Bevölkerung) angehören. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 446–447 Gemeindesteuern A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GemeindevertretungSiehe auch die Jahre 1975 1985 Zusammenschluß von Städten und Gemeinden zwecks kooperativer Lösung kommunaler Aufgaben. Der Bildung eines G. geht in der Regel eine langjährige Zusammenarbeit der beteiligten Städte und Gemeinden voraus - zumeist in Form von Interessengemeinschaften, die sich die Lösung von Einzelaufgaben (Straßenbau o. ä.) zum Ziel gesetzt haben. Nachdem bereits die Verfassung von 1968 in Art. 84 den örtlichen Volksvertretungen die Möglichkeit zur Bildung von Verbänden…
DDR A-Z 1979
Zivilprozeß (1979)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Der Z. ist durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen — Zivilprozeßordnung — (ZPO) vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 533), in Kraft befindlich ab 1. 1. 1976, geregelt. Die ZPO von 1975 löst die ZPO von 1877 ab, die in der DDR zusammen mit anderen reichsrechtlichen Verfahrensregelungen (Konkursordnung von 1877, Gerichtskostengesetz von 1878, Zwangsversteigerungsgesetz von 1897, Vergleichsordnung von 1935) bis 1975 grundsätzlich weitergegolten haben. Sie überwindet darüber hinaus den Zustand der im Bereich des Z. entstandenen Rechtszerplitterung durch Zusammenfassung des Rechtsstoffes in einer abschließenden Kodifikation. Diese Rechtszersplitterung war dadurch entstanden, daß auf der Basis der fortgeltenden ZPO von 1877 wegen der Veränderung der Gerichtsverfassung zusätzliche Sonderregelungen erlassen worden waren (wichtig vor allem die Angleichungs-VO vom 4. 10. 1952, GBl., S. 988). Auch andere Änderungen des Z.-Rechts erfolgten durch nicht in die ZPO eingearbeitete Sonderbestimmungen. Hinzu kam, daß die Verfahren in Arbeits- und Familiensachen [S. 1215]aus der ZPO ausgeklammert und durch eigene Verfahrensordnungen geregelt wurden (Arbeitsgerichtsordnung vom 29. 6. 1961, GBl. II, S. 271; Familienverfahrensordnung vom 17. 2. 1966, GBl. II, S. 171); ebenso das Gerichtsvollzieherwesen (VO vom 4. 10. 1952, GBl., S. 993). Die Neukodifizierung des Z.-Rechts war seit 1958 vorgesehen. Ein von einer Kommission des Ministerrates zur Ausarbeitung des Zivilgesetzbuches fertiggestellter erster Entwurf einer ZPO ist im Jahre 1970 Mitarbeitern der Gerichte, der Staaatsanwaltschaft, der Rechtsanwaltschaft und der rechtswissenschaftlichen Sektionen der Universitäten zur Diskussion zugänglich gemacht worden (Wünsche, Neue Justiz, 1970, Heft 6, S. 161 ff.). Eine Veröffentlichung des Entwurfs ist jedoch nicht erfolgt. Mit der ZPO von 1975 ist erneut eine allgemeine Verfahrensordnung für Verfahren der ordentlichen Gerichte in Zivil-, Familien- und Arbeitssachen geschaffen worden. Ihre Bestimmungen sind auch auf sonstige den Kammern oder Senaten für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht zur Entscheidung übertragene Angelegenheiten anzuwenden. Damit hat sich der Gesetzgeber für einen weiteren Begriff des Z. entschieden, dessen Anwendbarkeit nicht auf das materielle Zivilrecht beschränkt ist, sondern über dieses hinausgeht. Grundsätzlich keine Anwendung findet das Z.-Recht auf vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben und auf sämtliche Streitfälle bei der Gestaltung und Erfüllung von Verträgen im Rahmen des Vertragssystems. Diese fallen in die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts mit eigenen Verfahrensregelungen. Ebenso gelten besondere Verfahrensbestimmungen für die Konflikt- und Schiedskommissionen (Gesellschaftliche Gerichte), obwohl die bei ihnen anhängigen Verfahren z. T. in den Geltungsbereich des Z.-Rechts gehören (Zivil- oder Arbeitssachen). Die ZPO enthält 209 Paragraphen und ist in 7 Teile gegliedert: 1. Grundsätzliche Bestimmungen, 2. Verfahren vor dem Kreisgericht (einschließlich Vollstreckungsrecht), 3. Rechtsmittelverfahren, 4. Kassations- und Wiederaufnahmeverfahren, 5. Kosten des Verfahrens, 6. Rechtsverkehr mit anderen Staaten und 7. Übergangs- und Schlußbestimmungen. Wesentliche Abweichungen im Aufbau gegenüber der alten ZPO liegen in dem Verzicht auf die Voranstellung eines umfänglichen eigenen Teils mit allgemeinen Vorschriften, in der Einarbeitung der besonderen Bestimmungen für Familien- und Arbeitssachen, aber auch anderer besonderer Verfahrensarten, wie des Entmündigungs- und Aufgebotsverfahrens sowie des gesamten Vollstreckungsrechts in die Bestimmungen für das hierfür zuständige Kreisgericht, ferner in der Einarbeitung des Kostenrechts in die ZPO. Die Vereinfachung der Gliederung ist zum Teil dadurch möglich geworden, daß in Zivilsachen in erster Instanz grundsätzlich das Kreisgericht zuständig ist, sofern wegen der besonderen Bedeutung des Falles nicht das Bezirksgericht für zuständig erklärt wird. Die ZPO ist von der Offizialmaxime beherrscht; d. h. die Gerichte sind verpflichtet, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären und wahrheitsgemäß festzustellen (§ 2). Dem dient auch ein Mitwirkungsrecht des Staatsanwalts an jedem Verfahren einschließlich der Befugnis, Rechtsmittel einzulegen und in den rechtlich vorgesehenen Fällen auch selbständig zu klagen (§ 7). Sofern es zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens erforderlich ist, haben die Gerichte auch Beauftragte von Kollektiven der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen am Verfahren zu beteiligen (§ 4). Die Prozeßparteien sind berechtigt und verpflichtet, am Verfahren teilzunehmen und bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht. Sie können sich durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen (§ 3). In Arbeitsrechtssachen hat der FDGB ein allgemeines Prozeßvertretungsrecht (§ 5). Die ZPO kennt folgende Klagen: die Leistungs-, Vornahme-, Duldungs- oder Unterlassungsklage, die Gestaltungsklage, die Feststellungsklage, die Änderungsklage sowie die Anfechtungsklage gegen Entscheidungen eines gesellschaftlichen Gerichts oder eines Verwaltungsorgans, letztere, soweit dies rechtlich zulässig ist. Klagen auf künftig fällig werdende Leistungen sind, mit Ausnahme von Unterhaltsforderungen, nur bei Gefahr im Verzüge zulässig (§ 10). Klagen auf Beendigung einer Ehe sind mit dem Verfahren über die Regelung des elterlichen Erziehungsrechts, des Unterhalts der minderjährigen Kinder und gegebenenfalls der Unterhaltsregelung zwischen den Ehegatten zu verbinden. Andere Folgeregelungen können auf Antrag mit der Klage verbunden werden (§ 13). Nach Einreichung der Klage prüft das Gericht die Schlüssigkeit. Es kann dem Kläger Gelegenheit geben, unschlüssige Klagen zu korrigieren. Offensichtlich unbegründete Klagen kann es durch Beschluß abweisen (§ 28). Ebenfalls durch Beschluß ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn Gründe vorliegen, die eine Verhandlung und Entscheidung in der Sache ausschließen (§ 31). Bei der Vorbereitung der Verhandlung hat der Vorsitzende gegebenenfalls auch einen Beauftragten eines Kollektivs der Werktätigen oder einer gesellschaftlichen. Organisation zu laden. In Arbeitsrechtssachen ist der zuständige Kreisvorstand des FDGB zu benachrichtigen. Erfordert es die Bedeutung der Sache, ist der Staatsanwalt zu informieren (§ 32). Mehrere Ansprüche können vom Gericht miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden (§ 34). Ein von einem Verfahren Betroffener kann auf Antrag als Kläger oder Verklagter in den Prozeß einbezogen werden (§ 35). Einer Prozeßpartei, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, hat das Gericht einen Prozeßbeauftragten zu bestellen (§ 36). Für die Verhandlung gelten die Grundsätze der Mündlichkeit (§ 42), wovon Ausnahmen zulässig sind (§ 65), und der Öffentlichkeit (§ 43), wobei das Gericht, wenn die Bedeutung und die Auswirkung der Sache dies erfordern, die Anwesenheit von Kollektiven aus den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen veranlassen, sich in der Terminierung hierauf einstellen und auch den Verhandlungsort außerhalb des Gerichtsgebäudes wählen kann (erweiterte Öffentlichkeit) (§ 43). Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Geheimhaltung und der Sittlichkeit, in Ehescheidungssachen darüber hinaus im Interesse der Sachaufklärung oder der Überwindung des Ehekonflikts möglich (§ 44). Bei der Verhandlung hat das Gericht auf eine Einigung (Vergleich) hinzuwirken (§ 45), sie muß jedoch den Grundsätzen des sozialistischen Rechts entsprechen (§ 46). In Ehescheidungssachen ist im Normfall eine Aussöhnungsverhandlung durchzuführen, in deren Ergebnis das Ehescheidungsverfahren bis zu einem Jahr ausgesetzt werden kann (§§ 48, 49). Über unaufgeklärte oder streitige Tatsachen hat das Gericht Beweis zu erheben. Es kann auch über von den Prozeßparteien nicht vorgebrachte Tatsachen Beweis erheben (Inquisitionsmaxime) (§ 54). Als Beweismittel gelten: Zeugenaussagen (einschließlich schriftlicher Erklärungen von Zeugen), Aussagen über Tatsachen von Beauftragten von Kollektiven, Sachverständigengutachten, Aussagen von Prozeßparteien, Urkunden und sonstige Aufzeichnungen oder Gegenstände, Auskünfte von staatlichen Organen, Betrieben oder gesellschaftlichen Organisationen (§ 53). Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben der Ehegatte, Geschwister, Verwandte in gerader Linie und durch Annahme an Kindes Statt mit einer Prozeßpartei verbundene Personen; außerdem jeder Zeuge, der sich oder eine Person, zu der er in einer der erwähnten Beziehungen steht, durch seine Aussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht, soweit nach dem Strafgesetz eine Anzeigepflicht besteht (§ 56). Eine Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nicht mehr vorgesehen (Eid). Die Entscheidung zur Sache ergeht durch Urteil auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts. Eine Sachentscheidung darf nur ergehen, wenn der Sachverhalt geklärt ist; ein Versäumnisurteil gibt es nur mehr unter dieser modifizierten Voraussetzung (§§ 66, 67). Grundsätzlich ist das Urteil schriftlich zu begründen (Ausnahmen in § 78 Abs. 3); es ist zu verkünden und den Prozeßparteien innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Bei Verurteilungen zur Zahlung soll das Urteil zugleich Bestimmungen über Art und Weise der Erfüllung enthalten, darüber hinaus können Leistungsfristen und Ratenzahlungen festgelegt werden (§ 79). Ein Urteil wird spätestens zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Ordentliche Rechtsmittel sind die Berufung der Prozeßparteien, der Protest des Staatsanwalts gegen alle erstinstanzlichen Urteile, mit Ausnahme von Ehescheidungsurteilen, und die Beschwerde gegen Beschlüsse. Berufung und Protest bewirken eine Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 154). Berufungsgericht für erstinstanzliche Urteile des Kreisgerichts ist das Bezirksgericht, für erstinstanzliche Urteile des Bezirksgerichts das Oberste Gericht. Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Berufung abweisen. Eine Zurückweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung soll nur ausnahmsweise erfolgen (§ 156). Rechtskräftige Entscheidungen können binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft vom Generalstaatsanwalt oder vom Präsidenten des Obersten Gerichts (Entscheidungen des Kreisgerichts auch vom Bezirksstaatsanwalt oder vom Direktor des Bezirksgerichts) durch Kassation angefochten werden (§ 160). Das Kassationsgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben und in der Sache selbst entscheiden, den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverweisen oder den Kassationsantrag abweisen (§ 162). Daneben besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 163). Im Vollstreckungsrecht räumt die ZPO bei der Vollstreckung gegen Einzelschuldner der Pfändung der Arbeitseinkünfte Vorrang ein (§ 86). Dabei wird dem Betrieb ebenso wie dem Arbeitskollektiv eine Hilfsfunktion bei der Vollstreckung zugedacht. Bei der Pfändung von Arbeitseinkünften des Schuldners wegen regelmäßiger Zahlungsansprüche von Familienunterhalt, Unterhalt und Miete sind die Beträge nach Abzug der unpfändbaren Einkünfte in voller Höhe vom Betrieb einzubehalten (§ 101). Bei der Pfändung wegen sonstiger Ansprüche wird der pfändbare Betrag auf der Grundlage des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes im Einzelfall ermittelt (§ 102). Bei Vollstreckungen gegen Volkseigene Betriebe muß das übergeordnete Organ die Erfüllung aus Mitteln des Betriebes veranlassen; bei Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen erfolgt die Vollstreckung nur in Geld und Sachen, die nicht Grundlage ihrer Tätigkeit oder Aufgaben sind (§ 87). Vollstreckungsgericht ist das Kreisgericht. Mit der Durchführung ist der Sekretär betraut; er kann im Interesse des Gläubigers oder des Schuldners Entscheidungen über die Art und Weise der Erfüllung eines Anspruchs treffen oder diese ändern (§ 94). Der Z. ist grundsätzlich kostenpflichtig (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten). Keine Gerichtskosten werden in Arbeitsrechtssachen, für einstweilige Anordnungen, für Entmündigungsverfahren, für Vollstreckbarkeitserklärungen von Beschlüssen gesellschaftlicher Gerichte und für das Kassationsverfahren erhoben (§ 168). Eine Prozeßpartei, die nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt, kann von der Vorauszahlungspflicht befreit werden; außerdem kann ihr ein Rechtsanwalt auf Staatskosten beigeordnet werden (§ 170). Der Grundsatz, daß die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist, von Ausnahmen abgesehen, beibehalten worden (§ 174). Im Rechtsverkehr mit anderen Staaten gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung von Bürgern anderer Staaten, Staatenlosen und juristischen Personen, deren Rechtsstellung sich nach fremdem Recht bestimmt (§ 181). Für die Gewährung von Rechtshilfe gegenüber Gerichten anderer Staaten gilt der Grundsatz des Ordre public und der Gegenseitigkeit (§ 187); Entsprechendes gilt für die Anerkennung von Entscheidungen von Gerichten anderer Staaten (§ 193). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1214–1215 Zivilgesetzbuch A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ZivilrechtSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Der Z. ist durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen — Zivilprozeßordnung — (ZPO) vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 533), in Kraft befindlich ab 1. 1. 1976, geregelt. Die ZPO von 1975 löst die ZPO von 1877 ab, die in der DDR zusammen mit anderen reichsrechtlichen Verfahrensregelungen (Konkursordnung von 1877, Gerichtskostengesetz von 1878, Zwangsversteigerungsgesetz…
DDR A-Z 1979
Kabarett (1979)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 [S. 570]Als politisches K. erfährt diese Kunstgattung, in der Formen der Literatur, der Musik und des Theaters vereint sind, in der DDR vor allem während der letzten Jahre verstärkte Förderung. Dies gilt in besonderer Weise für das Laien-K. Hauptmerkmale des K. sind die Satire, aber auch der Zynismus, die Ironie und die verschiedensten Ausdrucksmittel des Humors. Aufgrund der Bedingungen der sozialistischen Produktionsverhältnisse wird dem K. eine neue Qualität zugesprochen. „Die gleichen Ziele wie die sozialistische Gesellschaft verfolgend, weiß es im Gegensatz zum westdeutschen Kabarett und zum bürgerlichen Kabarett der Vergangenheit nicht nur, wogegen, sondern auch wofür es auftritt.“ In den „Hauptaufgaben für das Laienkabarett in den Jahren 1971–1975“, erarbeitet vom wissenschaftlich-künstlerischen Beirat für Volkskunst beim Ministerium für Kultur, wird als das Hauptziel des K. die Mithilfe bei der Gestaltung des sozialistischen Menschenbildes angeführt. Der Beitrag des K. … besteht hauptsächlich in der satirischen bzw. humoristischen Beleuchtung von subjektiver Nichterfüllung gesellschaftlicher Erfordernisse, beabsichtigt als produktive Kritik, die Denkanstöße und Handlungsimpulse zur weiteren Vervollkommnung des Menschen gibt“. Zu diesem Zweck wird auf das notwendige Einverständnis zwischen Publikum und K. hingewiesen. „Bei beiden ist das Vergnügen an den Meisterungsmöglichkeiten des menschlichen Schicksals durch die Gesellschaft (Brecht) entwickelt, der Zuschauer findet seine Sache auf der Bühne behandelt, und beide genießen den Spaß an der Veränderung.“ Demgegenüber ist die Auseinandersetzung mit dem „Klassenfeind“ so scharf wie möglich zu führen. Einige Themenbereiche dürfen von den K. nicht behandelt werden. Verboten sind z. B. Witze über die oberste Partei- und Staatsführung, die Freundschaft zur UdSSR, die Nationale Volksarmee und die „Staatsgrenze West“ der DDR. Zu den bekanntesten der 1979 bestehenden 13 Berufs-K. gehören in Berlin (Ost) „Die Distel“, in Leipzig die „Pfeffermühle“ und in Dresden die „Herkuleskeule“. Die Zahl der Laien-K. ist seit 1970 sprunghaft gestiegen (1978: geschätzt rd. 600, ohne die Pionier-K.-Gruppen). Zu den führenden Laienensembles zählen: die „academixer“ der Karl-Marx-Universität Leipzig, die „Taktlosen“ am Haus der Gewerkschaften in Halle und die „Hinterwäldler“, das K. am Haus des Lehrers in Suhl. Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft (ZAG) K. beim Zentralhaus für Kulturarbeit setzt sich mit den Entwicklungsproblemen im Bereich des K. auseinander und wirkt über die Bezirkskabinette für Kulturarbeit und die Bezirksarbeitsgemeinschaften auf die Arbeit der Laien-K. ein. Seine Hauptaufgaben sieht die ZAG in der Durchsetzung eines neuen Ensembletyps, in dem die K.-Mitglieder von der gleichen politisch-ideologischen Programmkonzeption ausgehen. Wichtige Einrichtungen der Qualifizierung sind: die Spezialschule (für K.-Leiter, einschl. der Leiter von Pionier-K.), Weiterbildungsseminare, Meisterkurse (für besonders befähigte Absolventen bzw. Leiter von Spitzengruppen) sowie die Arbeit in Beispiel- und Förderergruppen. Der Information und dem Leistungsanreiz dienen weiterhin auf Kreis-, Bezirks- und zentraler Ebene durchgeführte Werkstatt-Tage und Leistungsvergleiche. Fachorgan für das Laientheater und K. ist die Zeitschrift „szene“ des Zentralhauses für Kulturarbeit (zweimonatlich bis Mitte 1973, seither vierteljährlich). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 570 Justizverwaltung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KabinetteSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 [S. 570]Als politisches K. erfährt diese Kunstgattung, in der Formen der Literatur, der Musik und des Theaters vereint sind, in der DDR vor allem während der letzten Jahre verstärkte Förderung. Dies gilt in besonderer Weise für das Laien-K. Hauptmerkmale des K. sind die Satire, aber auch der Zynismus, die Ironie und die verschiedensten Ausdrucksmittel des Humors. Aufgrund der Bedingungen der sozialistischen…
DDR A-Z 1979
Einheitliches sozialistisches Bildungssystem (1979) Siehe auch die Jahre 1975 1985 I. Ziele und Grundsätze Nach Auffassung der marxistisch-leninistischen Pädagogik (Pädagogische Wissenschaft und Forschung), wie sie gegenwärtig in der DDR ― darin vor allem der sowjetischen Pädagogik und Bildungspolitik folgend ― offiziell vertreten wird, ist die sozialistisch-kommunistische Bildung und Erziehung und darin besonders die Herausbildung eines sozialistischen Bewußtseins (Politisch-Ideologische bzw. Staatsbürgerliche ➝Erziehung) bei allen Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen eine notwendige Voraussetzung für die Errichtung und Sicherung der sozialistischen bzw. kommunistischen Gesellschaftsordnung. [S. 293]Für die sozialistische Bildungskonzeption wird aus der Sicht des Marxismus-Leninismus, d. h. aus der marxistisch-leninistischen Persönlichkeitstheorie, vor allem gefolgert, daß alle Bildungs- und Erziehungsprozesse (Sozialisationsprozesse) unlösbar in lebendige geschichtliche Prozesse eingebettet sind und von den materiellen Lebensprozessen, den politischen Kämpfen der Klassen und ihren ideologischen Reflexionen in bezug auf Ziele, Inhalte und Methoden entscheidend bestimmt werden. Sie können nur im Rahmen revolutionärer gesellschaftlicher Veränderungen unter der Führung der SED voll wirksam und zu einem bedeutenden Faktor des gesellschaftlichen Fortschritts werden. Dabei müsse aufgrund der Dialektik der äußeren und inneren Entwicklungsbedingungen und -Ursachen die Entwicklung des Menschen als ein „ununterbrochener Prozeß der aktiven Aneignung und Verinnerlichung der historisch-konkreten Umwelt“, der menschlichen Kultur in ihrer Gesamtheit, in der Arbeit, im Lernen und in weiteren „kulturschöpferischen Tätigkeiten“ verstanden und verwirklicht werden. Nach dem Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. 2. 1965 (GBl. I, 1965, S. 83) i. d. F. des Beschlusses vom 30. 6. 1966 (GBl. II, 1965, S. 571), das die bildungspolitischen Beschlüsse des Parteiprogramms der SED von 1963 rechtlich regelte und das auch nach Verabschiedung des neuen Parteiprogramms (1976) weiter Geltung hat, ist es das Hauptziel des B., alle Bürger zu „allseitig und harmonisch entwickelten sozialistischen Persönlichkeiten, die bewußt das gesellschaftliche Leben gestalten, die Natur verändern und ein erfülltes, glückliches, menschenwürdiges Leben führen“, zu bilden und zu erziehen. Insbesondere sollen sie befähigt werden, „die technische Revolution zu meistern und an der Entwicklung der sozialistischen Demokratie mitzuwirken“. Dazu sollen sie eine moderne Allgemeinbildung und eine hohe Spezialbildung sowie „Charakterzüge im Sinne der sozialistischen Moral“ erwerben. Durch die gemeinsame, einheitliche Bildungs- und Erziehungsarbeit des sozialistischen Staates und aller gesellschaftlichen Kräfte sollen die Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen befähigt werden, „als gute Staatsbürger wertvolle Arbeit zu leisten, ständig weiter zu lernen, sich gesellschaftlich zu betätigen, mitzuplanen und Verantwortung zu übernehmen, gesund zu leben, die Freizeit sinnvoll zu nutzen, Sport zu treiben und die Künste zu pflegen“. Dazu sichern Verfassung und Bildungsgesetz allen Bürgern das gleiche Recht auf Bildung zu, das gleichermaßen die gesellschaftliche Pflicht zur Bildung einschließt. Diese programmatischen Forderungen und gesetzlichen Bestimmungen sagen allerdings noch nichts über die individuelle Möglichkeit der Verwirklichung des Rechtes auf Bildung für alle aus. Maßgeblich für den Aufbau des Bildungssystems und für die inhaltliche Gestaltung der Bildung und Erziehung sind die Grundsätze der Einheit von Bildung und Erziehung, der Verbindung von Bildung und Erziehung mit dem „Leben“, der Verbindung von Theorie und Praxis, der Verbindung von Lernen und produktiver Arbeit sowie der Allseitigkeit und Permanenz der Bildung und Erziehung. In der DDR wird in der Regel der komplexe Begriff „Bildung und Erziehung“ für die Gesamtheit sowohl der pädagogischen Prozesse als auch ihrer Ergebnisse verwendet, um damit das Grundprinzip der Einheit von Bildung und Erziehung (im engeren Sinne) zum Ausdruck zu bringen. Dabei sollen wohl auch die Schwierigkeiten einer der Praxis standhaltenden definitorischen Abgrenzung beider pädagogischer Grundbegriffe vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Einheit, also der praktischen Untrennbarkeit von Bildung und Erziehung, wird unter „Bildung“ jene Komponente der Gesamtheit der pädagogischen Prozesse und ihrer Ergebnisse verstanden, in der die Aneignung des vor allem in den Lehrplänen und anderen curricularen Materialien aufbereiteten Bildungsgutes unter dem Gesichtspunkt der Kenntnisse, Erkenntnisse, Fähigkeiten. Fertigkeiten usw., akzentuiert wird. Der Begriff „Erziehung“ (im engeren Sinne) meint jene Seite aller pädagogischen Prozesse und ihrer Ergebnisse, die sich auf die Herausbildung ideologischer (politischer, weltanschaulicher, ethischer und ästhetischer) Wertmaßstäbe, Normen und Einstellungen und auf die Entwicklung von Überzeugungen, Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen beziehen. Der jeweilige Gebrauch der Begriffe „Bildung“ oder „Erziehung“ (im engeren Sinne) meint jedoch nicht immer die dargestellte Differenzierung, sondern stellt häufiger nur eine Abkürzung des Gesamtbegriffes dar. Wenn beispielsweise von „Polytechnischer Bildung“ oder von „Politisch-ideologischer Erziehung“ gesprochen wird, so ist in der Regel damit „Polytechnische Bildung und Erziehung“ bzw. „Politisch-ideologische Bildung und Erziehung“ als untrennbare Einheit, nicht jedoch in der jeweiligen Akzentuierung gemeint. Der Grundsatz der Einheit von hoher wissenschaftlicher Bildung und „klassenmäßiger sozialistischer“ Erziehung beruht einmal auf der Erkenntnis der Unteilbarkeit der pädagogischen Prozesse, zum anderen aber auf dem marxistisch-leninistischen Grundaxiom der Einheit bzw. Identität von Wissenschaft und sozialistischer Ideologie und von Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus; er findet seinen inhaltlichen Niederschlag in allen Bereichen der Bildung und Erziehung, sei es nun in der politisch-ideologischen bzw. staatsbürgerlichen, der polytechnischen oder der ästhetischen Bildung und Erziehung, in der Körper-, Wehr-, Arbeits- oder Kollektiverziehung. [S. 294] Dies gilt aber auch für die damit eng verbundenen Grundsätze der Verbindung von Theorie und Praxis in der Bildung und Erziehung sowie der Verbindung von Lernen und produktiver Arbeit. Der Grundsatz der Allseitigkeit und Permanenz von Bildung und Erziehung schließlich ist vor allem bezogen auf die Realisierung eines ihrer wichtigsten Ziele, nämlich auf die Herbeiführung und langfristige Sicherung der beruflichen Disponibilität möglichst aller Bürger unter Berücksichtigung sowohl ihrer Befähigungen und Neigungen als auch der jeweiligen wechselnden volkswirtschaftlichen Erfordernisse. Eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen individuellen Neigungen und gesellschaftlichen bzw. volkswirtschaftlichen Erfordernissen zu erreichen, ist eine zentrale Aufgabe aller Bildungseinrichtungen, speziell aber der umfassend angelegten Berufsberatung und Berufslenkung. Dazu wird eine „moderne sozialistische Allgemeinbildung“ angestrebt, deren Bestandteile „die mathematische, naturwissenschaftliche und polytechnische, die staatsbürgerliche, gesellschaftswissenschaftliche und moralische, die muttersprachliche, fremdsprachliche, ästhetische und körperliche Bildung und Erziehung“ sind und die auch auf den oberen Stufen des Bildungssystems fortgeführt werden soll. Auf diese Allgemeinbildung soll jede Spezialbildung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufbauen und immer wieder zurückgreifen können. Damit wiederum eng verbunden ist die Befähigung zu selbständigem Lernen und zur Selbsterziehung. Umfassende sozialistische Bildung und Erziehung, verstanden und gestaltet als gesamtgesellschaftliche Aufgabe, läßt kaum bildungs- und erziehungslose Freiräume zu und versucht darüber hinaus, auch die Familienerziehung und die außerschulische und außerunterrichtliche Bildung und Erziehung intentional-inhaltlich und organisatorisch-institutionell möglichst genau zu reglementieren und zu kontrollieren. Auf diese weitgreifende gesellschaftspolitische Zielstellung läßt sich partiell zurückführen, wenn heute in der DDR die Merkmale einer ausgeprägten Lern- und Leistungsgesellschaft zu beobachten sind. II. Aufbau und Gliederung Wird das B. vor allem unterintentional-inhaltlichem Gesichtspunkt als „sozialistisch“ bezeichnet, so erfolgt die Bezeichnung als „einheitlich“ besonders im Hinblick auf die Struktur und Gliederung in vertikaler Sicht. Das B. ist in aufeinander folgenden Stufen aufgebaut; in horizontaler Sicht ist das B. gegliedert in [S. 295]Dem Grundatz der Einheitlichkeit und Differenzierung (bei Dominanz der Einheitlichkeit) teils entsprechend, teils widersprechend, ist das B. zugleich vertikal gegliedert, und zwar auch so, daß unterschiedliche, voneinander deutlich geschiedene und undurchlässige Bildungswege entstehen, die qualitativ unterschiedliche Bildungschancen und soziale Aufstiegsmöglichkeiten bieten; in vertikaler Sicht ist das B. gegliedert in A. Normal- bzw. Regel-Bildungseinrichtungen (Normalkindergärten, Normalschulen), B. Spezialschulen und Spezialklassen, C. Sonderschulen und andere sonderpädagogische Einrichtungen, D. Sorbische Oberschulen und Klassen, E. Einrichtungen der Jugendhilfe und Heimerziehung, F. Einrichtungen der ganztägigen Bildung und Erziehung, G. Kulturelle Einrichtungen. Die „Einheitlichkeit“ wird in diesen speziellen bzw. komplementären Bildungseinrichtungen zumindest dadurch angestrebt, daß auch hier die verbindlich festgelegten Ziele der politisch-ideologischen Erziehung verwirklicht werden sollen. Wenn es im Bildungsgesetz heißt, das B. sei so aufgebaut, daß jedem Bürger der Übergang zur jeweils nächsthöheren Stufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen, möglich sei, so wird diese Möglichkeit im unmittelbaren Anschluß daran wieder durch die Bestimmung ― und zwar, wie die Praxis deutlich zeigt, erheblich ― eingeschränkt, daß nämlich für die höheren Bildungseinrichtungen nur die Besten und Befähigtesten unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung, d. h. möglichst unter Bevorzugung der Arbeiter- und Bauernkinder und damit Benachteiligung anderer sozialer Schichten, ausgewählt werden. Das Schema für die Gliederung des B. auf Seite 294, in dem die oben unter C. aufgeführten Einrichtungen nicht enthalten sind, kann deshalb nur einen Überblick über die verschiedenen Bildungswege als prinzipielle Möglichkeiten vermitteln, erlaubt also keine quantitative Aussage über ihre tatsächliche Nutzung. III. Planung und Leitung Planung und Leitung aller zwecks Realisierung der gestellten Bildungs- und Erziehungsaufgaben durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Weiterentwicklung des B. obliegen den zentralistisch-hierarchisch organisierten Volksbildungsorganen, die ihrerseits der Weisung und Kontrolle durch die oberste Staatsführung sowie durch die entsprechenden Abteilungen des Zentralkomitees der SED unterliegen. Zu den Volksbildungsorganen im weiteren Sinne zählen der Ministerrat der DDR, das Staatssekretariat für Berufsbildung, das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen, die Industrieministerien, das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, das Ministerium für Gesundheitswesen, das Ministerium für Kultur, das Staatssekretariat für Körperkultur und Sport und das Ministerium für Nationale Verteidigung sowie die ihnen unter- und zugeordneten Organe und Institutionen auf den verschiedenen Ebenen. Als Volksbildungsorgane (im engeren Sinne) fungieren vor allem das Ministerium für Volksbildung und die Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke und der Kreise einschließlich der Bezirks- bzw. der Kreis-Schulräte und -Inspektoren. Das Ministerium für Volksbildung hat insbesondere die Aufgabe, diejenigen grundsätzlichen Aufgaben des Bildungsgesetzes zu erfüllen, die wegen ihrer Bedeutung einer zentralen Koordination über den Verantwortungsbereich der unter- und zugeordneten Organe und Institutionen hinausgehen. Es hat zwecks Sicherung des erwünschten „Bildungsvorlaufes“ durch rechtzeitige Entscheidung der wesentlichen Grundfragen der Volksbildung den nachgeordneten Organen und Institutionen die Erfüllung der jeweils gestellten Aufgaben zu ermöglichen und mit Unterstützung der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften die Organisation sowie die (speziellen) Lernziele und Lerninhalte der Einrichtungen der Vorschulerziehung (Kindergärten usw.), der allgemeinbildenden Oberschulen, der zur Hochschulreife führenden Einrichtungen, der Spezialschulen und Spezialklassen, der Sonderschulen, der Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen und außerunterrichtlichen Bildung und Erziehung einschließlich der Feriengestaltung und der Einrichtungen der Jugendhilfe und Heimerziehung zu bestimmen. Es soll ferner die Erarbeitung entsprechender Vorschriften (Bildungsgesetz, Schulordnung usw.) sowie Lehrpläne, Lehrbücher und anderer Unterrichtsmittel gewährleisten. Ihm obliegen die Planung, Leitung und Kontrolle der pädagogischen Wissenschaft und Forschung — mit Ausnahme der Forschungen auf dem Gebiet der Berufsbildung und des Fach- und Hochschulwesens — unter Konzentration auf die im Bildungsgesetz gestellten Aufgaben. Ziele und Inhalte der Aus- und Weiterbildung der Lehrer und Erzieher sowie der Schulfunktionäre sind von ihm zu bestimmen, die entsprechenden Studienpläne zu bestätigen sowie die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Lehrer und Erzieher festzulegen. Durch Einbeziehung vor allem der Volkseigenen Betriebe, der gesellschaftlichen Organisationen, der Jugendorganisationen und der Eltern hat es eine einheitliche sozialistische Bildungs- und besonders Schulpolitik durchzusetzen sowie auf der Grundlage des Perspektivplans zur Entwicklung der Volkswirtschaft die proportionale Entwicklung der Bildungseinrichtungen und die [S. 296]ökonomische Verwendung der zur Verfügung stehenden personellen und materiellen Mittel zu garantieren. Im Jahr 1976 beliefen sich die Ausgaben für das Bildungswesen im Rahmen des Staatshaushaltes auf 8,9 Mrd. Mark, davon 6,3 Mrd. für die Volksbildung (Kindergärten und allgemeinbildende Schulen), 0,74 Mrd. für die Berufsausbildung Jugendlicher und für die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen (die hauptsächlich von den Betrieben finanziert werden) sowie 1,8 Mrd. Mark für das Fach- und Hochschulwesen, was 7,6 v. H. des gesamten Staatshaushaltes entspricht. Grundlage für die Planung im Bildungssystem bilden die für die gesamte Volkswirtschaft geltenden mehr- und einjährigen Volkswirtschaftspläne. Im Gesetz über den Fünfjahrplan 1976–1980 werden als wichtigste Ziele festgelegt: in der Volksbildung die 10klassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule als Kernstück des ESB. inhaltlich weiter auszugestalten mit dem Ziel, das Niveau der Oberschulbildung als Einheit von Bildung und kommunistischer Erziehung stetig zu erhöhen und alle Kinder bis zum Abschluß der 10jährigen Oberschulbildung weiterzuführen, den polytechnischen Charakter der Oberschulen weiter auszuprägen, ein hohes Niveau fachlichen und pädagogischen Wissens und Könnens aller Lehrer zu sichern, es jedem Schüler zu ermöglichen, die aus unterschiedlichen Gründen die Oberschule vor dem Abschluß verlassen, ihre Allgemeinbildung im Rahmen der Berufsausbildung zu vervollkommnen, die Qualität der Betreuung und Erziehung in den Kindergärten und Schulhorten weiter zu verbessern, schrittweise Möglichkeiten zu schaffen, daß alle Kinder der entsprechenden Altersgruppen in Kindergärten erzogen, betreut und gut auf die Schule vorbereitet werden können, die Plätze in den Schulhorten zu erhöhen, daß alle Kinder der Klassen 1–4, deren Eltern es wünschen, aufgenommen werden können, die materiell-technischen Bedingungen der Einrichtung der Volksbildung kontinuierlich weiter zu entwickeln, entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen die Berufsberatung weiter zu vervollkommnen und dazu das Netz der Berufsberatungszentren weiter auszugestalten, in der Berufsbildung die Ausbildung und Erziehung von etwa 1~Mill. Schulabgängern zu Facharbeitern in hoher Qualität zu sichern und dabei den Inhalt der Ausbildung stärker auf die Erfordernisse der Intensivierung und Rationalisierung der gesellschaftlichen Produktion zu richten und so zu vervollkommnen, daß sich das Leistungsniveau der ausgebildeten Facharbeiter erhöht sowie die Investitionen vor allem für den erforderlichen Ausbau der Einrichtungen für die theoretische und praktische Berufsausbildung sowie für die internatsmäßige Unterbringung der bis 1980 wachsenden Zahl von Jugendlichen einzusetzen (und dazu 41.390 Plätze in Lehrlingswohnheimen zu schaffen) und schließlich die Zulassungen zum Hoch- und Fachschulstudium und deren Struktur nach Fachrichtungen entsprechend den langfristigen Erfordernissen des gesellschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Fortschritts und in Übereinstimmung mit der planmäßigen Entwicklung der Qualifikationsstruktur des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens festzulegen, d. h. relativ gering zu halten. Diese wie alle übrigen Bestimmungen für das Bildungswesen sollen die Erfüllung der Hauptaufgaben des Fünfjahrplans sichern helfen. IV. Vorschulerziehung Die Vorschulerziehung umfaßt die Bildung und Erziehung der Kinder in gesellschaftlichen Einrichtungen und in den Familien bis zu ihrem Eintritt in die allgemeinbildende Schule, d. h. bis zum beginnenden 7. Lebensjahr. Die wichtigsten Kindereinrichtungen der Vorschulerziehung, deren Besuch nicht obligatorisch ist, sind Kinderkrippen und Kindergarten; sie repräsentieren zugleich die beiden zeitlich aufeinanderfolgenden Etappen der Vorschulerziehung. Die erste Etappe der Vorschulerziehung (Elementarstufe I), die Pflege und Erziehung der Kinder von den ersten Lebenswochen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor allem in den Kinderkrippen, aber auch in den Saisonkrippen und Dauerheimen, soll in engem Zusammenwirken mit der Familie erfolgen. Die Einrichtungen der ersten Etappe der Vorschulerziehung unterliegen der Aufsicht durch das Ministerium für Gesundheitswesen, das einheitliche Grundsätze insbesondere für die Arbeit in den kommunalen, betrieblichen, genossenschaftlichen, aber auch kirchlichen Kinderkrippen erläßt. Dagegen ist die zweite Etappe der Vorschulerziehung (Elementarstufe II), die vorschulische Bildung und Erziehung der Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht, also der 3- bis 5 jährigen, grundlegender Bestandteil des ESB. und untersteht deshalb auch der Anleitung und Aufsicht durch das Ministerium für Volksbildung; daher gelten die generellen Ziele und Grundsätze der sozialistischen Bildung und Erziehung der Jugend in der DDR auch für die vorschulische Bildung und Erziehung der 3- bis 5jährigen. Sie werden jedoch durch spezielle Ziele, Inhalte und Realisationsformen, die sich vor allem aus der Altersspezifik der 3- bis 5jährigen ergeben, präzisiert, komplettiert und auch modifiziert. Durch eine entsprechende vorschulische Bildung und Erziehung, wie sie insbesondere in der Kinder[S. 297]gartenordnung (1968) festgelegt ist, sollen die 3- bis 5jährigen — vor allem in den (kommunalen, betrieblichen, genossenschaftlichen, aber auch kirchlichen) Kindergärten und Wohnkindergärten sowie in den Ernte- und anderen Saisonkindergärten — auf das gesellschaftliche Leben in der DDR und auf das Lernen in der Schule bzw. im Klassenverband vorbereitet werden. Neben dieser Bildungs- und Erziehungsfunktion hat die Vorschulerziehung in beiden Etappen auch eine sozio-ökonomische Funktion zu erfüllen. Sie hat die berufstätigen Mütter und auch Väter von der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder im vorschulischen Alter zu entlasten. Diese Funktion gewinnt um so größere Bedeutung, je stärker Staat und Wirtschaft bestrebt sind, das Arbeitskräftepotential maximal auszuschöpfen. Deshalb werden auch Kinder alleinstehender Mütter oder Väter bzw. berufstätiger und auch studierender Mütter laut VO über Kindereinrichtungen (1976) bevorzugt in die Vorschuleinrichtungen aufgenommen. Für die Kinder im letzten vorschulischen Jahr, also für die 5jährigen, besteht im Rahmen der Vorschulerziehung ein dreiteiliges System der systematischen Schulvorbereitung; es umfaßt die Schulvorbereitung der älteren Gruppe des Kindergartens nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für den Kindergarten (der auch für die jüngere und mittlere Gruppe gilt), ferner Spiel- und Lernnachmittage und die Vorbereitung in der Familie nach dem Buch „Bald bin ich ein Schulkind“ (1967). Die Vorschulerziehung und besonders die Schulvorbereitung erfolgen — entsprechend den Festlegungen des „Bildungs- und Erziehungsplans für den Kindergarten“ (1967) — in den „Beschäftigungen“ (unterrichtliche Sachgebiete) Muttersprache, Bekanntmachen mit der Kinderliteratur, Malen, Zeichnen, Formen, Basteln und Bauen, Bekanntmachen mit dem gesellschaftlichen Leben, mit der Natur, mit Mengen (Vergleich von Längen, Breiten und Höhen), Turnen und Musik. Zum Zweck der Kollektiv- und Arbeitserziehung werden im Kindergarten verschiedene Arbeitsarten geübt. Neben der Hinführung zum verantwortlichen Handeln in der Gemeinschaft durch Übernahme entsprechender Arbeitsaufgaben hat die Arbeitserziehung der Vorschulkinder insofern propädeutischen Charakter, als mit der Anleitung zur Herstellung von Gegenständen für das Spiel und den täglichen Gebrauch die Kinder erste Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben sollen, die später im polytechnischen Unterricht der Schule als Grundlage für den Erwerb weiterer, komplexerer Arbeitsfähigkeiten dienen können bzw. sollen. Zunehmende Bedeutung wird der Wehrerziehung der Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Vorschulerziehung beigemessen. Die Kindergartenkinder werden in 3 Alters- bzw. Jahrgangsgruppen zusammgengefaßt: die jüngere Gruppe umfaßt die 3jährigen, die mittlere Gruppe die 4jährigen und die ältere Gruppe die 5jährigen Kinder; daneben gibt es auch gemischte Gruppen. Die Gruppenstärke beträgt in der Regel 18–20 Kinder. Im Kindergarten arbeiten Kindergärtnerinnen mit staatlicher Abschlußprüfung, Erziehungshelferinnen mit pädagogischer Kurz- oder Teilausbildung und — meist nur stundenweise eingesetzte — Helferinnen ohne Ausbildung, und zwar in den Funktionen als Leiterin des Kindergartens, als stellvertretende Leiterin, als Gruppenleiterin und als Helferin. Die Spiel- und Lernnachmittage sind vorschulische, insbesondere schulvorbereitende Veranstaltungen der Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise, die vorwiegend an den Oberschulen für diejenigen Kinder im letzten vorschulischen Jahr durchgeführt werden, die keinen Kindergarten besuchen. In 20 14täglich stattfindenden und ca. 90 Minuten dauernden Spiel- und Lernnachmittagen werden die Vorschulkinder anhand des Planes für die Spiel- und Lernnachmittage (1968) und der darin vorgesehenen Beschäftigungsthemen systematisch auf das gemeinsame Lernen in der Schule vorbereitet, und zwar vorwiegend von Lehrern der unteren Klassen, aber auch von Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen. V. Zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule Die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, Oberschule (OS) genannt, ist die staatliche Regel- bzw. Normal-Pflichtschule der DDR, die jedoch keineswegs von allen Kindern bis zu ihrem Abschluß besucht wird. Mit der Bezeichnung „Oberschule“ wird zum Ausdruck gebracht, daß in ihr eine relativ hohe Allgemeinbildung als Grundlage für jede weiterführende Bildung und Berufsbildung vermittelt werden soll; die Bezeichnung „polytechnisch“ weist auf die besondere Bedeutung hin, die im Rahmen der schulischen Allgemeinbildung der Polytechnischen Bildung und dem polytechnischen Unterricht beigemessen wird. Obligatorische Unterrichtsfächer (mit Angabe der Gesamtwochenstunden, in denen das jeweilige Fach in den betreffenden Schuljahren unterrichtet wird) sind Deutsch (78), Russisch (23), Geschichte (11), Staatsbürgerkunde (5), Geographie (11), Mathematik (54), Physik (13), Chemie (10), Biologie (11), Astronomie (1), Werkunterricht (9), Schulgartenunterricht (4), Polytechnischer Unterricht (18), Zeichnen (10), Musik (11) und Sport (23); fakultative Unterrichtsfächer sind Nadelarbeit (2) und der Unterricht in Englisch oder Französisch als 2. Fremdsprache (11). Der Unterricht erfolgt ausschließlich anhand verbindlicher Lehrpläne (Lehrplanreform) und Unterrichtsmittel einschließlich Schulbücher, die vom Ministerium für Volksbildung herausgegeben [S. 298]bzw. bestätigt werden. Der im Bildungsgesetz festgelegten organisatorischen Gliederung der Oberschule in Unterstufe (Kl. 1–3), Mittelstufe (Kl. 4–6) und Oberstufe (Kl. 7–10), die zuzüglich der Abiturstufe (Kl. 11 und 12) das System 3 + 3 + 4 + + 2 bildet, steht bei Zugrundelegung der inhaltlichen Gliederung nach der Einführung der Unterrichtsfächer sowie der Übergangsmöglichkeiten in Spezialschulen und -klassen ein tatsächliches Zweijahresblock-System 2 + 2 + 2 + 2 + + 2 + + 2 gegenüber, bei dem besonders die Übergänge zu den Klassen 9 und 11 selektiv wirken. Die Unterstufe, die offiziell die Klassen 1–3 sowie faktisch auch noch die als Übergangsklasse bezeichnete Klasse 4 umfaßt, hat die Aufgabe, ein Fundament für den weiterführenden Unterricht und für die Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umwelt zu legen und die Schüler vor allem an beharrliches und fleißiges Lernen zu gewöhnen, und zwar in einem nach dem eingeschränkten Fachlehrerprinzip erteilten und bereits gefächerten Unterricht mit Deutsch einschließlich Heimatkunde und Mathematik als tragenden Fächern und den Fächern Werk- und Schulgartenunterricht, Sport, Musik und Zeichnen. Der Anfangsunterricht in der 1.~Klasse stellt an die betreffenden Lehrer insofern besondere Anforderungen, als die Schulanfänger zum größeren Teil eine systematische Schulvorbereitung zumindest im letzten vorschulischen Jahr erhalten haben, ein kleiner Teil jedoch noch an systematisches Lernen gewöhnt werden muß. Im Deutschunterricht der Klasse~1 steht der Erwerb der Grundfertigkeiten im Lesen und Schreiben im Vordergrund, wobei die analytisch-synthetische Leselernmethode und eine aus der Antiqua abgeleitete Schulausgangsschrift verbindlich sind. Der Mathematikunterricht zielt ― als Bestandteil einer von Klasse~1 bis 10 bzw. 12 reichenden Gesamtkonzeption ― auf die Vermittlung grundlegenden mathematischen Wissens sowie auf die Entwicklung des mathematischen Denkens und der Rechenfertigkeiten, und zwar anhand traditioneller Lehrstoffe, ist also nicht an Begriffen und Inhalten der Mengenlehre orientiert. Die polytechnische Bildung wird vor allem im Werkunterricht und die Politisch-Ideologische bzw. Staatsbürgerliche ➝Erziehung besonders im Heimatkundeunterricht (innerhalb des Faches Deutsch) vermittelt. Nach Abschluß der Klasse 2 besteht die erste Möglichkeit zum Übergang in Spezialklassen, nämlich in die Klassen 3 mit erweitertem Russischunterricht. Auf der Unterstufe stehen Schulunterricht und Schulhortarbeit in besonders engem Zusammenhang. Die Mittelstufe (Kl. 4 bzw. 5 und 6) ist vor allem dadurch gekennzeichnet, daß in ihr der Unterricht in den Fächern Russisch, Geschichte, Geographie, Biologie und Physik sowie die systematische Berufsberatung beginnen. Nach Abschluß der 5. Klasse besteht die Möglichkeit zum Übergang in weitere Spezialschulen und -klassen. Die polytechnische Bildung wird vor allem im Werkunterricht vermittelt. Die Oberstufe (Kl. 7–10) untergliedert sich in eine untere Oberstufe (Kl. 7 und 8) und eine obere Oberstufe (Kl. 9 und 10); denn mit Abschluß der Klasse 8 endet die eigentliche Einheitsschule und beginnt eine Verstärkung der Differenzierung in qualitativ unterschiedliche Bildungswege, wenn auch die Mehrzahl der Schüler die 9. und 10. Klassen der Normal-Oberschule besucht. Die Oberstufe wird dadurch differenziert, daß ab Klasse 7 der fakultative Unterricht in einer 2. Fremdsprache (Englisch oder Französisch mit 3 Wochenstunden) einsetzt und im Rahmen des polytechnischen Unterrichts auch die produktive Arbeit der Schüler in den beiden Varianten „Industrie“ und „Landwirtschaft“ durchgeführt wird. Eine noch stärkere Differenzierung erfährt der Unterricht in den Klassen 9 und 10 (obere Oberstufe) durch die zwar als außerunterrichtlich bezeichneten, jedoch eng mit dem Unterricht verbundenen jeweils wöchentlich 2stündigen Arbeitsgemeinschaften, für die 26 Rahmenprogramme vorliegen, sowie durch die polytechnischen Disziplinen Grundlagen der Produktion des sozialistischen Betriebes und produktive Arbeit der Schüler (seit 1974) in 10 Varianten. Auch mit dieser Differenzierung werden bereits verschiedene Bildungsgänge mit unterschiedlichen Aufstiegsmöglichkeiten angebahnt. Die zum 1. 9. 1978 erfolgte „Einführung des Wehrunterrichts als obligatorischer Bestandteil der Allgemeinbildung in den Klassen 9 und 10 der sozialistischen Oberschule“ stellt international eine bezeichnende didaktische bzw. intentional-inhaltliche Rarität dar. Der Wehrunterricht umfaßt für die Klasse 9: 4 Doppelstunden zu Fragen der sozialistischen Landesverteidigung für alle Schüler, die Wehrausbildung im Lager für Jungen (freiwillig; 12 Ausbildungstage zu je 8 Stunden) und den Lehrgang „Zivilverteidigung“ für alle Mädchen und den Teil der Jungen, der nicht an der Wehrausbildung im Lager teilnimmt (12 Lehrgangstage zu je 6 Stunden); für die Klasse 10: 4 Doppelstunden zu Fragen der sozialistischen Landesverteidigung für alle Schüler und 3 Tage Wehrbereitschaft mit insgesamt 18 Stunden für alle Schüler. Auf die Stundentafel bezogen, bedeutet dies für die 9. Klasse 3 und für die 10.~Klasse 1~Wochenstunde. Die Vorbereitungsklassen 9 und 10 stellen eine besondere Form der oberen Oberstufe insofern dar, als sie unmittelbar bzw. speziell auf den Unterricht in der Abiturstufe, insbesondere in der Erweiterten Oberschule, vorbereiten. Organisatorisch sind sie teilweise der 10klassigen Oberschule, hauptsächlich aber der Erweiterten Oberschule zugeordnet; sie [S. 299]stellen ein Relikt der vormals die Klassen 9–12 umfassenden Erweiterten Oberschule und „eine Übergangslösung, die lange Zeit Gültigkeit haben wird“, dar. Für die Aufnahme von Schülern in die Vorbereitungsklassen 9 und 10 gelten im wesentlichen die gleichen Grundsätze und Bedingungen wie für die Aufnahme in die Abiturstufe, insbesondere in die Erweiterte Oberschule. Zu einer Oberschule gehören in der Regel noch der Schulhort, unter Umständen auch das Schulinternat. Mit Ausnahme der 1. Klasse erfolgt am Ende jeder Klasse die Versetzung oder Nichtversetzung der Schülerin die nächsthöhere Klasse; probeweise Versetzung oder Rückversetzung sind nicht vorgesehen. Zum Abschluß der 10. Klasse wird von den Schülern der betreffenden Klassen in den verschiedenen Schulen die Abschlußprüfung (schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und Russisch sowie in Physik oder Chemie oder Biologie, mündliche Prüfung in 2 auszuwählenden Fächern und Sportprüfung) abgelegt und bei Bestehen das Abschlußzeugnis mit einem Gesamtprädikat erteilt. An den Abschlußprüfungen nehmen auch Lehrlinge, die bereits nach der 8. Klasse in die Berufsausbildung eingetreten sind und dort einen entsprechenden nachholenden allgemeinbildenden Unterricht erhalten haben, sowie Teilnehmer entsprechender Lehrgänge der Volkshochschulen teil. Für sämtliche Zeugnisse gilt eine einheitliche fünfgradige Zensurenskala: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), ungenügend (5). Für besonders gute Leistungen bei der Abschlußprüfung werden Auszeichnungen verliehen (Schüler und Lehrlinge). Nach der Schulordnung (1967) sind alle Direktoren, Lehrer und Erzieher verpflichtet, ihre Leitungstätigkeit sowie ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit ausschließlich auf der Grundlage der verbindlichen staatlichen Lehrpläne, Stundentafeln, Lehrbücher und anderer Dokumente zu leisten und durch gewissenhafte Erfüllung der in diesen Dokumenten festgelegten Aufgaben die Voraussetzung dafür zu schaffen, daß alle Schüler das Ziel der Klasse und der Schule erreichen können. Die politische, pädagogische und schulorganisatorische Leitung der Schule einschließlich des Schulhortes und des Schulinternates erfolgt nach dem Prinzip der Einzelleitung durch den Direktor sowie unter Teilnahme der Lehrer und Erzieher an der Arbeit des Pädagogischen Rates und der Schulleitung. Der Schulleitung, die vom Direktor ernannt wird, gehören an voll ausgebauten Oberschulen mindestens der Stellvertr. des Direktors, der Stellvertr. des Direktors für außerunterrichtliche Arbeit, der Leiter des Schulhortes, eventuell der Leiter des Schulinternats, der Lehrer für Berufsberatung (und polytechnischen Unterricht) sowie der Beauftragte des Patenbetriebes für den polytechnischen Unterricht an. Den Pädagogischen Rat, die Vollversammlung aller Lehrer und Erzieher einer Oberschule und beratendes Organ des Direktors, bilden die Schulleitung, alle Lehrer und Erzieher sowie der Freundschaftspionierleiter und der Vorsitzende des Elternbeirates. Die Ergebnisse der Beratungen des Pädagogischen Rates werden in Beschlüssen zusammengefaßt, die jedoch der Bestätigung durch den Direktor bedürfen und durch die die persönliche Verantwortung und damit auch die Entscheidung des Direktors nicht aufgehoben werden. Als Pläne für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Oberschule sind jährlich der Arbeitsplan der Schule, die Klassenleiterpläne, der Stundenplan und der Zeitplan für die außerunterrichtliche Bildungs- und Erziehungsarbeit auszuarbeiten. Der Unterricht durch Privatschulen ist in der DDR grundsätzlich ausgeschlossen; Unterricht durch Privatpersonen an einzelne Schüler oder Schülergruppen außerhalb des obligatorischen Schulunterrichts in den schulischen Fächern darf nur mit Genehmigung des für die betreffenden Schüler zuständigen Schuldirektors erteilt werden. VI. Abiturstufe Die zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen, die Abiturstufe bzw. Abiturklassen, umfassen hauptsächlich die Erweiterte Oberschule mit den Klassen 11 und 12, aber auch die verschiedenen Spezialschul- und Sonderschul-Klassen 11 und 12, die Abiturklassen der Berufsausbildung (Jugendlicher), die Abiturlehrgänge (Gesamtlehrgänge) und die Sonderreifelehrgänge der Volkshochschulen sowie die (noch bestehenden) Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten der Bergakademie Freiberg und der Universität Halle-Wittenberg. Die fachgebundene Hochschulreife kann außerhalb dieses Systems auch in einer Sonderreifeprüfung an den Universitäten und Hochschulen erworben werden. An den Ingenieur- und Fachschulen erwerben die Studierenden die fachgebundene Hochschulreife mit der Abschlußprüfung. Die Hochschulreife bzw. das Abitur bezeugt lediglich den erfolgreichen Erwerb der für ein Hochschulstudium erforderlichen Allgemeinbildung und berechtigt nur zur Bewerbung, nicht jedoch zum Hochschulstudium, schon gar nicht in einem Fach eigener Wahl; denn der Zugang zum Hochschulstudium ist darüber hinaus von einem strengen Auswahl- und Zulassungsverfahren der Universitäten und Hochschulen abhängig, das jedoch praktisch immer mehr auf die 10. Klasse vorverlagert wird. Die Erweiterte Oberschule (EOS) bereitet unmittelbar und ausschließlich auf die Hochschulreife vor, auch wenn zahlreiche Abiturienten anschließend eine Berufsausbildung zum Facharbeiter im Rahmen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen erwerben müssen; eine Ausbildung zum Facharbeiter ne[S. 300]ben der Vorbereitung auf den Erwerb der Hochschulreife, wie sie das Bildungsgesetz von 1965 noch vorsieht, erfolgt seit 1967/68 in den EOS nicht mehr. Obligatorische Unterrichtsfächer (mit Angabe der Gesamtwochenstundenzahl für beide Schuljahre) der EOS sind Deutsch (6), Russisch (6), 2. Fremdsprache (5), Staatsbürgerkunde (3), Geschichte (3), Geographie (2), Sport (4), Mathematik (10), Physik (6), Chemie (5) und Biologie (5); wahlweise-obligatorische Unterrichtsfächer sind Kunsterziehung oder Musik (2) sowie die wissenschaftlich-praktische Arbeit (8), die als Fortsetzung der Polytechnischen Bildung und des polytechnischen Unterrichts der Oberschule nach 9 verschiedenen Rahmenprogrammen durchgeführt werden kann. Für fakultative 25- und 50stündige Lehrgänge stehen insgesamt 6 Wochenstunden für beide Schuljahre sowie z. Z. 20 zusätzliche Lehrgangspläne unterschiedlicher Thematik zur Verfügung. Den EOS — wie auch den zur Hochschulreife führenden Spezial- und Sonderschul-Klassen — sind in der Regel Vorbereitungsklassen, deren Schüler nach den Lehrplänen für die Normalklassen 9 und 10 unterrichtet werden und die am Ende der 10. Klasse die Abschlußprüfung der Oberschule ablegen, sowie in den größeren Städten der ländlichen Bezirke häufig Schulinternate zur Aufnahme von Schülern aus den verschiedenen weiter entfernten Orten angegliedert. Die Reifeprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch. Russisch und Mathematik sowie in Physik oder Chemie oder Biologie, als mündliche Prüfung in 2 aus bestimmten Fächergruppen auszuwählenden Fächern und als Sportprüfung. Die Zahl der Fächer der mündlichen Prüfung kann bis auf 5 erhöht werden. Bei bestandenen Prüfungen wird das Reifezeugnis mit einem Gesamtprädikat ausgehändigt; für besonders gute Leistungen bei der Reifeprüfung werden Auszeichnungen verliehen (Schüler und Lehrlinge). In den Abiturlehrgängen (Gesamtlehrgängen) der Volkshochschulen werden Berufstätige mit abgeschlossener Oberschulbildung (10. Klasse) oder mit einer Bildung, die dem Niveau der Oberschulbildung entspricht, in 2 Jahren zum Abitur geführt, und zwar in den obligatorischen Fächern Deutsch (4), Russisch (4), Mathematik (8,5), Physik (5), Staatsbürgerkunde (2) und Geographie (1) sowie in den wahlweise-obligatorischen Fächern Chemie oder Biologie (4). Daneben werden an den Volkshochschulen auch Sonderreifelehrgänge zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulreife durchgeführt. Die Reifeprüfungen werden nach den Bestimmungen der Reifeprüfung für die EOS abgelegt und bewertet. In den Abiturklassen der Berufsausbildung werden Abgänger der Klasse 10 der Oberschule in einer in der Regel 3jährigen Lehrzeit zur Reife- und zur Facharbeiterprüfung geführt und vor allem auf ein Studium an Technischen und Ingenieur-Hochschulen vorbereitet; sie sollen deshalb auch vorrangig in solchen Berufen ausgebildet werden, die für den festgelegten Bedarf an Studienbewerbern in den technischen und ökonomischen Hauptfachrichtungen der Technischen und Ingenieur-Hochschulen die besten Voraussetzungen bieten. In den Abiturklassen der Berufsausbildung z. B. technischer und ökonomischer Richtung sind die obligatorischen allgemeinbildenden Fächer Deutsch (6), Russisch (6), 2. Fremdsprache (10), Staatsbürgerkunde (3), Geschichte (3), Geographie (2), Sport (6), Mathematik (10), Physik (6) und Chemie (5); dazu kommt noch der gegenüber der regulären Facharbeiterausbildung etwas gekürzte berufstheoretische (18) und berufspraktische Unterricht (22). Die Reifeprüfung wird nach den Bestimmungen für die Reifeprüfung an den EOS, die Facharbeiterprüfung nach den Bestimmungen der Facharbeiterprüfungsordnung durchgeführt; sind beide Prüfungen bestanden, so wird ein Reife- und Facharbeiterzeugnis mit zwei Gesamtprädikaten ausgehändigt; für besonders gute Prüfungsleistungen werden Auszeichnungen verliehen. Zur Aufnahme in die Abiturstufe, insbesondere in die EOS und dazu zuvor in die Vorbereitungsklassen 9 und 10, werden „die besten und befähigtesten Schüler unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung“ ausgewählt. Zu diesem Zweck schlagen die Direktoren der Oberschulen dem Kreisschulrat mit Zustimmung der Eltern die besten Schüler der 8. Klasse zur Vorbereitung auf den Besuch der EOS vor. Die vorgeschlagenen Schüler sollen sich sowohl durch gute Leistungen im Unterricht als auch durch einwandfreies Verhalten auszeichnen und „ihre Verbundenheit mit der DDR durch ihre Haltung und ihre gesellschaftliche Tätigkeit bewiesen haben“. Ferner werden bei den Vorschlägen Kinder von „Angehörigen der Arbeiterklasse“ besonders berücksichtigt. Aber auch Eltern von Schülern der 8. Klasse können beim Direktor der Oberschule einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder in die Vorbereitungsklassen stellen. Der Direktor berät seine Vorschläge und die Anträge der Eltern zur Vorbereitung auf den Besuch der EOS mit den Klassenleitern und Fachlehrern der 8. Klasse unter Teilnahme des Elternbeiratvorsitzenden und des Freundschaftspionierleiters der Schule und reicht die von ihm übernommenen Vorschläge und Anträge an den Kreisschulrat weiter; dieser entscheidet in Zusammenarbeit mit den Direktoren der delegierenden Oberschulen und der EOS über die Aufnahme. Die in die Vorbereitungsklassen 9 und 10 aufgenommenen Schüler gelten als für den Besuch der EOS voraussichtlich geeignet und bleiben formal Schüler der Oberschule — auch wenn die Vorbereitungsklassen, wie es hauptsächlich der Fall ist, der EOS angegliedert sind — und legen am Ende des [S. 301]10. Schuljahres die Abschlußprüfung der Oberschule ab. Zur (endgültigen) Aufnahme in die EOS schlagen die Direktoren der EOS mit Vorbereitungsklassen die für geeignet befundenen Schüler der Klasse 10 vor. Darüber hinaus können aber auch Eltern von Schülern der Vorbereitungsklassen 10 die endgültige Aufnahme in die EOS beantragen. Aber auch von allen Schülern der 10. Normalklassen der Oberschule mit sehr guten Leistungen in den wissenschaftlichen Fächern, im fakultativen Unterricht einer zweiten Fremdsprache und in den außerunterrichtlichen Arbeitsgemeinschaften bzw. von deren Eltern können entsprechende Anträge gestellt werden. Zur (endgültigen) Aufnahme in die EOS bilden die Kreisschulräte Aufnahmekommissionen, die über jeden einzelnen Antrag entscheiden. Da die Aufnahmekommissionen in der Regel vor den Abschlußprüfungen tagen, erfolgt bei positiver Entscheidung die Aufnahme unter dem Vorbehalt, daß die Eignung durch die Leistungen und das Gesamtverhalten bis zur Abschlußprüfung der Oberschule und durch die Abschlußprüfung selbst bestätigt wird. Für die Aufnahme in die Berufsausbildung mit Abitur, d. h. in die Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung Jugendlicher, für die im Prinzip die gleichen Grundsätze wie für die Aufnahme in die EOS gelten, kommen vor allem solche Schulabgänger in Frage, die ein Studium an Ingenieurhochschulen, Technischen Hochschulen und Offiziershochschulen (mit technischer Fachrichtung) anstreben. Die Vorschläge und die Aufnahmeverfahren (Aufnahmekommission) werden jedoch in Zusammenarbeit mit den Kombinaten, Betrieben und Genossenschaften auf der Grundlage des zahlenmäßig eng begrenzten „Plans zur Neueinstellung von Schulabgängern für die Ausbildung in Abiturklassen“ durchgeführt, die auch die entsprechenden Lehrverträge abschließen. Die Aufnahmeverfahren werden zum Teil bereits im Laufe des 9. Schuljahres für die betreffenden Schüler durchgeführt. Auch bei der Aufnahme in die Abiturklassen der Berufsausbildung sollen Arbeiter- und Bauernkinder sowie Mädchen besonders berücksichtigt werden. Für den Besuch der Abiturlehrgänge (Gesamtlehrgänge) für Berufstätige an den Volkshochschulen ist eine Beurteilung durch den Betrieb, in dem der betreffende Berufstätige arbeitet, notwendig; Lehrlingen, sofern sie nicht in der Berufsausbildung mit Abitur lernen, ist seit kurzem die Teilnahme an den Abiturlehrgängen der Volkshochschulen (und Betriebsakademien) verboten; zeitweilig nicht berufstätige Frauen können dagegen aufgenommen werden. Nach dem VIII. Parteitag der SED (1971) wurde das auch heute noch anhaltende Bestreben deutlich, die Zahl der jährlichen Abiturienten und dazu die Schülerplätze an den zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen so niedrig zu halten, daß ihre Zahl möglichst weitgehend der in den Volkswirtschaftsplänen festgelegten Zahl der Hochschulstudienplätze entspricht. Dies bedeutet nichts anderes, als den „Numerus clausus“ vom Hochschuleingang auf den Abiturstufeneingang vorzuverlagern. VII. Sonderschulen und sonderpädagogische Einrichtungen Zum Sonderschulwesen gehören als Einrichtungen für wesentlich physisch oder psychisch geschädigte, jedoch schulbildungsfähige Kinder und Jugendliche Schulen für Schwachsinnige, Gehörlose, Schwerhörige, Sprachgestörte, Blinde, Sehschwache und Körperbehinderte sowie Schulen und Klassen für langfristig stationär Behandlungsbedürftige bzw. chronisch Erkrankte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, und auch die sonderpädagogischen Beratungsstellen. Vorschul- und Berufsschulteile sowie zum Abitur führende Klassen sind jeweils organisatorische Bestandteile der betreffenden Sonderschulen. Darüber hinaus gibt es aber auch eigenständige Sonderkindergärten und Sonderberufsschulen, z. B. Sprachheilkindergarten, Gehörlosen-Berufsschule, Berufshilfsschule. Sonderschulen, die Kinder und Jugendliche eines oder mehrerer Kreise oder Bezirke aufnehmen, sind in der Regel Internatsschulen. Hilfsschulen sind 8klassige Schulen, denen zum Teil Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sind. Die schulbildungsfähigen schwachsinnigen Kinder und Jugendlichen werden entsprechend dem Grad ihrer Schädigung in einem A-, B- oder C-Zug nach differenzierten Lehrplänen unterrichtet. Die Gehörlosen-Schulen und die Gehörlosen-Hilfsschulen, denen Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein können, betreuen Kinder und Jugendliche, die auch bei Einsatz elektro-akustischer Hilfsmittel die Lautsprache auf natürlichem (akustischem) Wege nicht erlernen können. Die Gehörlosen-Schulen sind 10klassig, die Gehörlosen-Hilfsschulen 5klassig. Die 10- bzw. 12klassigen Schwerhörigen-Schulen und die 8klassigen Schwerhörigen-Hilfsschulen nehmen Kinder und Jugendliche auf, die durch eine Hörminderung dem Unterricht außerhalb dieser Einrichtungen nicht folgen können, die Sprache jedoch über das Ohr ― in der Regel mit Hörhilfen ― erlernen oder dem Unterricht über das Absehen vom Munde zu folgen vermögen; auch diesen Schulen können Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein. In den Sprachheilschulen oder durch ihre ambulant tätigen Sprach- und Stimmheilpädagogen werden Kinder und Jugendliche sonderpädagogisch gebildet und behandelt, die an einem totalen oder partiellen Unvermögen leiden, die normale Umgangssprache zu erlernen, so daß Erkenntnisfähigkeit und Kommunikation beeinträchtigt sind. Die sonderpädago[S. 302]gische Behandlung Sprach- und Stimmgeschädigter erfolgt in der Regel durch ambulant tätige Pädagogen in sonderpädagogischen Beratungsstellen; nur Kinder mit solchen Sprachstörungen, für deren Behandlung die Bedingungen der Beratungsstelle nicht genügen, werden in Vorschulgruppen und Sprachheilschulen eingewiesen. Die Sprachheilschulen sind 3- bzw. 6klassige Oberschulen, denen Vorschulgruppen angegliedert sind. Ziel der Sprachheilschulen ist es, die erfaßten Kinder sprachlich so zu fördern, daß die Mehrzahl von ihnen nach dem 3. Schuljahr in die Normalschule umgeschult werden kann. In den in der Regel 10klassigen Blindenschulen, denen Vorschulgruppen, Berufsschulklassen, zum Abitur führende Klassen für Sehgeschädigte sowie Hilfsschulklassen angegliedert sein können, werden Kinder und Jugendliche betreut, die infolge hochgradiger Sehschädigung auch mit Spezialsehhilfen Flachschrift nicht lesen und schreiben können und deren vollwertige Bildung und Erziehung außerhalb dieser Einrichtungen nicht gewährleistet ist. Abgänger der Blindenschule erhalten ihre Berufsausbildung im Rehabilitationszentrum für Blinde. Befähigte Schüler können in Klassen für Sehgeschädigte (Blinde und Sehschwache) zum Abitur geführt werden. Schulbildungsfähige schwachsinnige Blinde besuchen Hilfsschulklassen in den Blindenschulen. Die 10klassige Sehschwachen-Schule hat die Aufgabe, die Schüler auf der Grundlage der Lehrpläne der Normalschule mit Hilfe sonderpädagogischer Maßnahmen zum Oberschulabschluß zu führen. Befähigte Schüler können in den zum Abitur führenden Klassen für Sehgeschädigte die Hochschulreife erlangen. Abgänger aus der Sehschwachenschule, deren berufliche Ausbildung unter allgemeinen Bedingungen nicht gesichert werden kann, werden ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechend in speziellen Berufsschulklassen und gegebenenfalls Ausbildungsgruppen beruflich ausgebildet. Schulbildungsfähige schwachsinnige Sehschwache besuchen die 8klassigen Sehschwachen-Hilfsschulen. Ihre Berufsausbildung bzw. berufliche Eingliederung erfolgt nach den Rechtsvorschriften für Hilfsschulabgänger. Den Sehschwachen-Schulen und den Sehschwachen-Hilfsschulen können Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein. In Körperbehinderten-Schulen werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die in einer anderen Schule keine vollwertige Bildung und Erziehung erhalten können bzw. der Gefahr weiterer gesundheitlicher Schädigung oder psychischer Fehlentwicklung ausgesetzt sind; sie sind in der Regel 10klassig. Befähigte Schüler können in den zum Abitur führenden Klassen für Körperbehinderte die Hochschulreife erlangen. Abgänger aus den Körperbehindertenschulen, deren Berufsausbildung in den allgemeinen Ausbildungsstätten nicht gesichert werden kann, werden in Rehabilitationsstätten auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. Schulbildungsfähige schwachsinnige Körperbehinderte besuchen die 8klassigen Körperbehinderten-Hilfsschulen; den Körperbehinderten-Schulen und den Körperbehinderten-Hilfsschulen können Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein. Für Kinder und Jugendliche, die auch in Sonderschulen nicht betreut werden können, gibt es sonderpädagogische Einrichtungen, die auf allen Stufen die schul- und unterrichtsorganisatorischen Bedingungen, Methoden, Arbeitstechniken und pädagogischen Hilfen sowohl den Auswirkungen der Erkrankung als auch den Anforderungen der gültigen Lehrpläne anpassen und den altersgemäßen Übergang zur entsprechenden Bildungsstufe einer Sonder- oder örtlichen Oberschule ermöglichen sollen. Kinder und Jugendliche mit wesentlichen physischen und psychischen Schädigungen unterliegen der Meldepflicht; meldepflichtig sind die Jugendärzte, alle anderen Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens, Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen sowie die Eltern der geschädigten Kinder; die Meldung erfolgt an die zuständige Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises. VIII. Sorbische Schulen und Klassen Auf der Grundlage zunächst des Gesetzes des Landes Sachsen zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung (1948), später der Verfassung der DDR und des Bildungsgesetzes wurden in dem sog. 2sprachigen Gebiet der heutigen Bezirke Cottbus und Dresden sorbische Schulen und Klassen bzw. sorbischer Sprachunterricht eingeführt. Darüber hinaus wird aber auch an anderen Bildungseinrichtungen, so in Kindergärten, an Berufsschulen, Betriebsakademien und Volkshochschulen der Gebrauch der sorbischen Sprache ermöglicht. Die Ausbildung entsprechend sprachlich befähigter Kindergärtnerinnen, Erzieher und Lehrer der unteren Klassen erfolgt am Sorbischen Institut für Lehrerbildung in Bautzen, die der Fachlehrer für das Fach Sorbisch in der Oberstufe erfolgt an der Karl-Marx-Universität Leipzig. Die schulischen und anderen Möglichkeiten zur Pflege der sorbischen Sprache und Kultur sind offensichtlich größer als das tatsächliche Verlangen dieser Bevölkerungs- bzw. Sprachgruppe, insbesondere ihrer jüngeren Mitglieder, diese Möglichkeiten auch zu nutzen. Sorben (Minderheitenpolitik). IX. Spezialschulen und Spezialklassen Spezialschulen und Spezialklassen sind elitäre Bildungseinrichtungen im Rahmen des allgemeinbildenden Schulwesens, zum Teil auch in Verbindung [S. 303]mit dem Hochschulwesen, die „besonderen Erfordernissen der Nachwuchsentwicklung für die Wirtschaft, die Wissenschaft, den
Einheitliches sozialistisches Bildungssystem (1979) Siehe auch die Jahre 1975 1985 I. Ziele und Grundsätze Nach Auffassung der marxistisch-leninistischen Pädagogik (Pädagogische Wissenschaft und Forschung), wie sie gegenwärtig in der DDR ― darin vor allem der sowjetischen Pädagogik und Bildungspolitik folgend ― offiziell vertreten wird, ist die sozialistisch-kommunistische Bildung und Erziehung und darin besonders die Herausbildung eines sozialistischen Bewußtseins…
DDR A-Z 1979
Kurorte (1979)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Rechtliche Regelungen für die Ordnung der örtlichen und technischen Voraussetzungen des Kur- und Erholungswesens sind in der K.-VO (3. 8. 1967) getroffen worden. Darin sind systematisch die Abgrenzungen zwischen „Kuren“ und „Erholungsaufenthalten“ und zwischen den dafür geforderten Einrichtungen festgelegt. K. sind danach gekennzeichnet durch staatlich anerkannte natürliche Heilmittel und durch Kureinrichtungen sowie günstige bioklimatische Bedingungen. Ihre Zweckbestimmung ist medizinischer Art. Zu ihnen zählen auch „Seeheilbäder“ im Gegensatz zu den Seebädern. Erholungsorte dienen der „zweckmäßigen Durchführung des Erholungsurlaubs aller Bürger“. Sie sind gekennzeichnet durch günstige landschaftliche Lage und förderliche bioklimatische Bedingungen und müssen über die erforderlichen hygienischen und sonstigen Einrichtungen verfügen. Zwischen den beiden Gruppen stehen die Luft-K. Jeder K. und jeder Erholungsort muß ein Statut haben. Die grundsätzlichen Regelungen dafür und für die staatliche Anerkennung erläßt das Ministerium für Gesundheitswesen. Eine wesentliche Absicherung der Umweltbedingungen für K. und Erholungsorte geben das Landeskulturgesetz (§ 15) und die 2. Durchführungs-VO (beides 14. 5. 1970). Die Nutzung der Plätze in K. ist im wesentlichen der Sozialversicherung und der Staatlichen Versicherung der DDR (für Mitglieder der Landwirtschaftlichen und Handwerklichen Produktionsgenossenschaften) vorbehalten und nur aufgrund ärztlichen Attestes möglich. Für die „ärztliche Indikationsstellung“ sind Rahmenrichtlinien (1971) vom Ministerium für Gesundheitswesen und dem FDGB gemeinsam erlassen. Die Grundlagen für das Kurwesen erarbeitet das Forschungsinstitut für Balneologie und Kurortwissenschaft in Bad Elster, das ebenfalls dem Ministerium für Gesundheitswesen unterstellt ist. In K. der DDR sind ca. 24.000 Betten in festen Einrichtungen vorhanden. Im Rahmen der Kuren der Sozialversicherung werden durchgeführt Heilkuren, Vorbeugungs- („prophylaktische“) und Genesungskuren, die erste Gruppe in (Anfang 1977) 66 Sanatorien mit 18.217 Betten und 18 Genesungs- und 14 Kurheimen mit rd. 1280 und 630 B., hinzu kommen 66 Kindererholungsheime mit 4.195 B.; die Sanatorien werden zu zwei Dritteln von der Sozialversicherung selbst geführt, der Rest nur vertragsweise belegt. Für prophylaktische und Genesungskuren werden überwiegend Erholungsheime des FDGB und anderer Träger benutzt; sie stehen dafür jedoch nur von Oktober bis April zur Verfügung; sie werden in den 5 Monaten der günstigen Jahreszeit für Erholungszwecke beansprucht und dafür nicht unter medizinischen Gesichtspunkten vergeben. Über die Plätze in Erholungsorten und Seebädern verfügen an erster Stelle die „Feriendienst- und Kurkommissionen“ des FDGB. Sie sind bestrebt, die Plätze das ganze Jahr über zu nutzen. Für „Inlandstouristik“ und für „Urlaubsreisende“ sind nur die vom FDGB nicht benötigten Plätze zugänglich. Deren Vergabe liegt bei den Reisebüros der DDR. Gesundheitswesen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 637 Kuren der Sozialversicherung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KybernetikSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Rechtliche Regelungen für die Ordnung der örtlichen und technischen Voraussetzungen des Kur- und Erholungswesens sind in der K.-VO (3. 8. 1967) getroffen worden. Darin sind systematisch die Abgrenzungen zwischen „Kuren“ und „Erholungsaufenthalten“ und zwischen den dafür geforderten Einrichtungen festgelegt. K. sind danach gekennzeichnet durch staatlich anerkannte natürliche Heilmittel und durch Kureinrichtungen sowie…
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Plastindustrie (1979)
Siehe auch: Plasteindustrie: 1969 Plastindustrie: 1975 1985 Entsprechend der DDR-Industriezweigsystematik ein Zweig der Chemischen Industrie, der die Gesamtheit der Betriebe zur Herstellung von Plasten, Plasthalbzeugen und Plastfertigungserzeugnissen umfaßt. Zur P. wird auch die Herstellung von Elasten (synthetischer Kautschuk usw.), nicht jedoch die Herstellung von Chemiefasern (Chemiefaserindustrie) gerechnet. Zu den Erzeugnissen der P. gehören insbesondere Polymerisationsprodukte (z. B. Polyvenylchlorid) und Kondensationsprodukte (Pheno- und Amino-Plaste). Die P. wurde auf der Verwendung von Inhaltsstoffen der Braunkohle aufgebaut, da eigene [S. 825]Erdölvorkommen weitgehend fehlen. Ausgangsstoff ist das aus Braunkohle gewonnene Kalziumkarbid. In den letzten Jahren ist jedoch ein bedeutender Strukturwandel im Rohstoffeinsatz von der Braunkohlen- zur Mineralölverarbeitung festzustellen. Der Industriezweig Plast- und Elastverarbeitung umfaßt 6 Kombinate (mit 34 selbständigen Betrieben) und 8 Betriebe in unterschiedlicher Größe in 12 Bezirken der DDR. Das Produktionsprogramm dieser Firmen umfaßt z. Z. rd. 150.000 Erzeugnisse. Daneben produzieren aber etwa 940 Betriebe anderer Industriezweigleitungen und Wirtschaftsräte der Bezirke ca. 100.000 Erzeugnisse ebenfalls nach Technologien der Plast- und Elastverarbeitung. Der Industriezweig fungiert hauptsächlich als Zulieferer für Finalerzeugnisse wie Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Landmaschinen, Maschinen und Motoren, Tagebauausrüstungen, Krane, Förderanlagen sowie eine Vielzahl industrieller Konsumgüter wie Haushaltsmöbel. Kühlschränke, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Haushaltswaschmaschinen und Küchenmaschinen. In diesem Industriezweig arbeiteten im Jahr 1977 etwa 32.000 Beschäftigte; bis 1980 ist ein Zuwachs von ca. 6 v. H. vorgesehen. Zu den wichtigsten Rohstoffen für die Plastverarbeitung zählen Thermoplaste, Polyesterharze, Glasseidenerzeugnisse, Polyurithane und Phenolplaste. Zunehmende Bedeutung gewinnen die Polyurithane, Polyprophylen und glasfaserverstärkte Polyesterharze. Während die Bruttoproduktion der Chemischen Industrie von 1960 bis 1976 um das 3,37fache stieg, nahm die P. mit einer nahezu 5,6fachen Erhöhung ihrer Bruttoproduktion einen weitaus stärkeren Aufschwung. Der jahresdurchschnittliche Produktionszuwachs betrug 1960–1965 10,0 v. H. (Chemiewirtschaft insgesamt: 7,9 v. H.), 1965–1970 12,9 v. H. (7,7 v. H.), 1970–1975 11,6 v. H. (8,3 v. H.). Im gegenwärtigen Fünfjahrplan 1976–1980 soll die Produktion der P. pro Jahr um 9,0 v. H. steigen (7,6–7,9 v. H.). In diesen Zahlen zeigt sich ein erheblicher Strukturwandel innerhalb der Chemischen Industrie zugunsten der P. Die Produktion von Plasten und synthetischen Harzen ist von 115.100 t 1960 auf 678.800 t 1976 gestiegen. In der Erzeugung von Kunststoffen hat die DDR gegenüber den hochentwickelten westlichen Ländern einen erheblichen Nachholbedarf. So betrug die Produktion von Plasten und synthetischen Harzen 1975 pro Kopf der Bevölkerung in der DDR 35,9 kg, in der Bundesrepublik Deutschland 81,8 kg. Trotzdem bemüht man sich in der DDR zunehmend um eine Erhöhung des Einsatzes von Plastformteilen gegenüber Formteilen aus herkömmlichen Materialien. Hierbei werden die Betriebe unterstützt vom Institut für Leichtbau in Dresden, von der Plastlenkstelle des Ministeriums für Materialwirtschaft, der Stahlberatungsstelle in Freiberg und den zuständigen Bereichen der VVB Plast- und Elastverarbeitung. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 824–825 Planverteidigung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z PlenumSiehe auch: Plasteindustrie: 1969 Plastindustrie: 1975 1985 Entsprechend der DDR-Industriezweigsystematik ein Zweig der Chemischen Industrie, der die Gesamtheit der Betriebe zur Herstellung von Plasten, Plasthalbzeugen und Plastfertigungserzeugnissen umfaßt. Zur P. wird auch die Herstellung von Elasten (synthetischer Kautschuk usw.), nicht jedoch die Herstellung von Chemiefasern (Chemiefaserindustrie) gerechnet. Zu den Erzeugnissen der P. gehören insbesondere…
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Gesundheitswesen (1979) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Struktur- und Organisationsprinzipien Das G. ist staatlich organisiert. Struktur und Organisation gleichen weitgehend, sieht man von dem niedrigen Prozentsatz privat praktizierender Ärzte und Zahnärzte, der Existenz kirchlicher Krankenhäuser und Pflegeheime z. B. ab, denen des G. der UdSSR. Das System ist durchgängig gegliedert in Hygiene-Aufsicht, Arzneimittelversorgung und Apotheken-Wesen und die „Medizinische Betreuung der Bevölkerung“, die ihrerseits aufgeteilt ist auf den „Sektor der stationären Betreuung“, d. i. das Krankenhauswesen, und den „Sektor der ambulanten Betreuung“, d. i. die medizinische Versorgung außerhalb des Krankenhauses. Diese wiederum ist gegliedert in die Einrichtungen des „Betriebsgesundheitsschutzes“ und die „territoriale Organisation der ambulanten Betreuung“. Auf der Kreisebene, also in jedem der 189 Land- und 27 Stadtkreise sowie in den 8 Stadtbezirken von Berlin (Ost) sind diese Einrichtungen der medizinischen Betreuung administrativ zusammengefaßt als „Medizinische Einrichtungen des Kreises“ (z. T. auch noch unter den älteren Bezeichnungen „Vereinigte Gesundheitseinrichtungen“ oder „Medizinisches [S. 475]Zentrum des kommunalen Gesundheitswesens“) und werden medizinisch geleitet von einem „Ärztlichen Direktor“, der dem Kreisarzt als Leiter der „Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises“ (bzw. der Stadt) untersteht. Unter dieser gemeinsamen Leitung sind die Sektoren, voneinander gesondert und hierarchisch gegliedert, je einer „Leiteinrichtung“ unterstellt. Das ist im ambulanten Sektor die Kreispoliklinik, der Ambulatorien und Staatliche Arzt- und Zahnarztpraxen nachgeordnet sind, daneben auch die wenigen noch „hauptberuflich in eigener Niederlassung tätigen Ärzte“ (und Zahnärzte). Im Betriebs-G. stehen unter der Leitung der „Kreisinspektion Gesundheitsschutz in den Betrieben“ die Betriebspolikliniken, Betriebsambulatorien, Arztsanitäts- und Schwesternsanitätsstellen. In den 14 Bezirken und in Berlin (Ost) ist das G. unter der Leitung des Bezirksarztes in der „Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Bezirks“ (in Berlin [Ost] unter dem Leiter der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Magistrats) zusammengefaßt. Übergeordnet ist als staatliche Leitung des Gesundheits- und Sozialwesens das Ministerium für Gesundheitswesen. Die politische, auch die gesundheitspolitische Steuerung liegt indessen beim Politbüro und beim Sekretariat des ZK der SED mit dessen Abteilung Gesundheitswesen unter der Leitung des Mediziners Dr. Werner Hering. II. Besondere Medizinische Dienste Neben dem Staatlichen G. im engeren Sinn gibt es „Medizinische Dienste“ (MD) bei anderen Zweigen der staatlichen Organisation, nämlich je einen MD der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei und des Verkehrswesens (Ministerium für Verkehrswesen) und schließlich den Sportmedizinischen Dienst des Staatlichen Komitees für Körpererziehung und Sport beim Ministerrat. Mit dem „Staatlichen G.“ des Ministeriums für G. sind diese MD nur lose koordiniert. Sie haben jedoch im wesentlichen gleiche Einrichtungen und die gleiche Arbeitsweise. III. Einrichtungen des Gesundheitswesens A. Das Krankenhauswesen Das Krankenhauswesen unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der Bundesrepublik Deutschland. Es gibt (Anfang 1977) 571 Anstalten mit ca. 180.000 Betten, d. s. 107,5 Betten auf 100.000 Einw. (Bundesrepublik: 111,8). Nur 89 Krankenhäuser mit 12.997 Betten sind noch in Händen der Religionsgemeinschaften oder „sonstiger privater Eigentümer“. 1950 waren es 299 Anstalten mit 19.429 Betten. 8 davon sind Psychiatrische Anstalten (unter insgesamt 44). Die mittlere Anstaltsgröße liegt mit 316 Betten hoch (Bundesrepublik: 210). 43 v. H. aller Krankenhäuser haben weniger als 200 Betten (Bundesrepublik: 66 v. H), 16,3 v. H. mehr als 600 Betten (Bundesrepublik: 5,9 v. H.). Ein „Prozeß der Konzentration“ der Betten auf größere Krankenhäuser wird planmäßig vollzogen. Gliederung in Fachabteilungen ist die Regel; Betten ohne Fachzuordnung machen nur 0,4 v. H. aus (Bundesrepublik: 2,1 v. H.); die Hauptfachrichtungen Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Kinderheilkunde nehmen rd. 56,4 v. H. aller Betten in Anspruch (Bundesrepublik: 46,9 v. H.), die Psychiatrie 18,3 v. H. (Bundesrepublik: 17,9 v. H.). In jedem Kreis und jedem Bezirk hat ein Krankenhaus als Kreis- bzw. Bezirkskrankenhaus im Verhältnis zu den anderen Krankenhäusern des Bereichs die Aufgaben einer „Leiteinrichtung“, im Rahmen der stationären Versorgung der Bevölkerung aber etwa die Funktion eines Krankenhauses der Regel- bzw. der Zentralversorgung in der Bundesrepublik. 10,4 v. H. aller Betten befinden sich in Kliniken von Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten (Bundesrepublik: 6,8 v. H.). Die Ausrüstung der kleinen und mittleren Krankenhäuser nähert sich nur langsam dem Standard von Anstalten vergleichbarer Funktion in westlichen Industrieländern; Krankenhäuser der Zentralversorgung hingegen stehen in der medizin.-technischen Ausrüstung hinter denen westlicher Ländern wenig, Hochschulkliniken kaum zurück. Das gilt jetzt auch für die hochtechnisierten Zweige von Diagnostik und Therapie. Die Zahl der Zugänge je Bett im Jahr (die Nutzungsdichte) beträgt 15,9 (Bundesrepublik Deutschland 18,5), die Mittlere Verweildauer 16,2 (16,3), der Bettennutzungsgrad 0,71 bzw. 0,83 (alles ohne Psychischkranke und Tuberkulosekranke — bei diesen ist die Mittlere Verweildauer 135,3 bzw. 147,6 bei 24,9 bzw. 21,4 Betten auf 10.000 Einwohner). In früherer Planung („Rahmenkrankenhausordnung“ 1951) war den Krankenhäusern die Führung in der medizinischen Versorgung überhaupt zugedacht: jedes Krankenhaus sollte mit einer Poliklinik oder einem Ambulatorium verbunden sein und in dieser „Einheit Krankenhaus/Poliklinik“ die Funktion des Gesundheitszentrums in einem fest umgrenzten „Versorgungsbereich“ haben, sein Ärztlicher Direktor für die „medizinische Betreuung“ darin verantwortlich sein. Funktionell ist diese „Einheit der ambulanten und stationären Betreuung“ 1971 aufgegeben worden, administrativ besteht sie jedoch weiter. Nach wie vor wird in der DDR von der „Funktionseinheit Krankenhaus/Poliklinik“ gesprochen. B. Polikliniken, Ambulatorien und staatliche Praxen Im Zuge der Verstaatlichung des G. sind seit 1947 [S. 476]Polikliniken und Ambulatorien in allen Land- und Stadtkreisen errichtet worden. Staatliche Arzt- und Zahnarztpraxen kamen von 1956 an hinzu. Nach jetzigen Normen soll eine Poliklinik (P) mindestens 5 fachärztliche Abteilungen, 1~zahnärztliche Abteilung, Einrichtungen für die physikalische Therapie und 1~Apotheke umfassen. 1~Ambulatorium, mindestens 2 fachärztliche Abteilungen (Allgemeinmedizin und Kinderheilkunde) und 1~zahnärztliche Abteilung; Fachärzte weiterer Fachrichtungen aus der übergeordneten Poliklinik halten hier regelmäßige Sprechstunden. Polikliniken wie Ambulatorien sollen nach dem „Dispensaire-Prinzip“ arbeiten (vgl. Abschnitt VI). Als Kreis- bzw. Bezirkspoliklinik ist jeweils eine P „Leiteinrichtung“ im Territorialsystem der ambulanten medizinischen Versorgung, der alle übrigen Einrichtungen dieses Sektors nachgeordnet und fachlich unterstellt sind. Für ihre personelle und apparative Ausrüstung sind Normen festgelegt, die ihr ermöglichen sollen, die Aufgaben der zentralen Einrichtung zu erfüllen. Diese Normen werden nur sehr langsam erreicht (vgl. Abschn. IX). Der Versorgungsbereich des Ambulatoriums im territorialen System wird je nach Wohndichte durch staatliche Arztpraxen und Zahnarztpraxen untergliedert. Die feste Aufteilung in „Arztbereiche“ allerdings ist mit der Einführung der freien Arztwahl in der Grundversorgung Ende 1973 entfallen (vgl. Abschn. IX). Staatliche Praxen sind überwiegend frühere Einzelpraxen niedergelassener Ärzte und Zahnärzte in ländlichen Gebieten; vereinzelt sind Neubauten errichtet worden. Den Ambulatorien und staatlichen Arztpraxen sind regelmäßig Gemeindeschwesternstationen zugeordnet; nach Möglichkeit sind sie ― ebenso wie die Hebammen ― im gleichen Hause untergebracht. Neben den Ambulatorien gibt es an kleineren Krankenhäusern ländlicher Gebiete Ambulanzen, die direkt von den Krankenhausärzten versorgt werden. Bestand Anfang 1977: 318 P. (ohne Betriebs-P. und ohne Universitäts-P.), davon 127 noch in organisatorischer Vereinigung mit einem Krankenhaus; 641 Stadt- und Landambulatorien, davon 45 bei einem Krankenhaus; 1.058 Ambulanzen, 1.622 Staatliche Arzt- und 998 Zahnarztpraxen. Zugeordnet 5.146 Gemeindeschwesternstationen (neben noch 183 Konfessionellen Stationen; 1950 war das Verhältnis 2.620 zu 944). Außerdem bestehen noch 1213 private Arztpraxen. C. Das Betriebsgesundheitswesen Schon 1947 ist von der sowjetischen Besatzungsmacht großen Betrieben aufgegeben worden, medizinische Untersuchungs- und Behandlungsstellen zu errichten und zu unterhalten. Ihre Aufgaben gingen also von Anfang an über die traditioneller deutscher Werkärzte hinaus. Seit 1954 gelten die folgenden Richtwerte nach Beschäftigtenzahlen für Betriebe der produzierenden Wirtschaft, des Verkehrs und der Landwirtschaft (in Klammern die Richtwerte für Betriebe der übrigen Wirtschaft, der Verwaltung und des Schul- und Hochschulwesens): von 50 bis zu 200 (150–500) die Gesundheitsstube mit neben amtlicher Besetzung durch Kräfte des Deutschen Roten Kreuzes; bei 200–500 (500–1.000) die Schwesternsanitätsstelle (a) mit medizinischem Arbeitsplatz für die Betriebsschwester und Sprechstunden des (nebenamtlich tätigen) Betriebsarztes; bei 500–1000 (1000–3.000) die Arztsanitätsstelle (b) mit Arbeitsplatz für den in Teilzeit tätigen Betriebsarzt, die Betriebsschwester und den Medizinischen Assistenten (Betriebshygieneinspektor); bei 2.000–4.000 (über 3.000) das Betriebsambulatorium © mit Arbeitsplätzen für mindestens 2 (vollbeschäftigte) Ärzte und 1~Zahnarzt neben den Betriebsschwestern und Betriebshygieneinspektoren; oberhalb 4.000 die Betriebspoliklinik (d) mit mindestens 5 fachärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsabteilungen. Für manche Wirtschaftszweige sind die Richtwerte höher angesetzt. Das Personal gehört dem Staatlichen Gesundheitsdienst an; auf Auswahl und Arbeitsweise nehmen die Betriebe und die Betrieblichen ➝Gewerkschaftsleitungen starken Einfluß. Bestand Anfang 1977: (a) 1.291; (b) 2.084; © 306; (d) 112. In diesen Einrichtungen sind rd. 2.100 „hauptberufliche“ und rd. 1.800 „nebenberufliche“ Betriebsärzte tätig. Um die Belegschaften auch kleinerer Betriebe in die „arbeitsmedizinische Betreuung“ einbeziehen zu können, wird der Funktionsbereich der Einrichtungen seit einigen Jahren an vielen Stellen auf mehrere Betriebe erstreckt („Betriebsarztbereiche“ — siehe unten). Damit konnte die „regelmäßige Betreuung“ auf 65,2 v. H. aller Beschäftigten ausgedehnt werden. Aber auch so gelingt die Einbeziehung der Beschäftigten in Kleinbetrieben und Landwirtschaft noch nicht. Deshalb werden auch „ambulante Einrichtungen außerhalb des Betriebs-G.“ beteiligt. Sie versorgen jetzt 7, 3 v. H. aller Beschäftigten arbeitsmedizinisch. Aufgaben: Ambulante (Sprechstunden-)Beratung und Behandlung (auch betriebsfremder Personen, insbesondere der Familienangehörigen von Beschäftigten) und Kontrolle der Arbeitsbefreiung, Erste Hilfe bei Unfällen, vor allem aber „prophylaktische“ und „metaphylaktische“ Versorgung der Beschäftigten im Sinne einer umfassenden Präventivmedizin nach dem Dispensaire-Prinzip (siehe Abschn. V) und arbeitshygienische Überwachung aller Beschäftigten, zumal derjenigen, die besonderen Risiken ausgesetzt sind, sowie der Frauen und der Jugendlichen; Unfallverhütung und Überwachung der Betriebsküchen. In einem durchgängig zentral gesteuerten G. kann auf eine einheitliche Lenkung auch des Betriebs-G. [S. 477]nicht verzichtet werden. Diese bereitet jedoch Schwierigkeiten: Die Aufgaben der Untersuchung und Behandlung und der vor- und nachsorgenden Überwachung gehören ihrer Natur nach der allgemeinen ambulanten Versorgung der Bevölkerung an; sie sind aus organisatorischen Gründen bei den Betrieben angesiedelt und verlangen nach Koordination mit dem „territorialen“ System der medizinischen Versorgung. Die arbeits- und industriehygienischen Aufgaben dagegen sind weitgehend spezifisch für die verschiedenen Wirtschaftszweige. Sie verlangen nach zentraler Lenkung für jeden Industriebereich u. ä. Dafür ist hier das Prinzip der „Leiteinrichtung“ modifiziert worden: Innerhalb jedes Industriezweiges wird das B. von einer großen Betriebspoliklinik als Leiteinrichtung für die speziellen Erfordernisse der Arbeitshygiene koordiniert: „Für die wichtigsten Industriezweige sind an der Stelle ihrer größten Konzentration Leiteinrichtungen aus Betriebspoliklinik, Betriebskrankenhaus und Arbeitshygienischer Abteilung einzurichten“ (Perspektivplan zur Entwicklung … des G., Juli 1960). Dafür bestehen bei Betriebspolikliniken 40 Arbeitshygienische Abteilungen und 139 Arbeitshygienische Untersuchungsstellen. Zentrale Leitstelle ist das <➛Zentralinstitut für Arbeitsmedizin> in Berlin (Ost). Zugleich aber sind alle Einrichtungen des Betriebs-G. in jedem Kreis organisatorisch verbunden und der Aufsicht der „Kreisinspektion Gesundheitsschutz in den Betrieben“ unterstellt, von denen es 113 gibt und deren Leiter häufig zugleich Leiter der größten Betriebspoliklinik im Kreis ist. In den großen Industriestädten sind „Zentrale Betriebspolikliniken“ eingerichtet mit z. T. unterschiedlicher Zuständigkeit für die Industriebetriebe. Betriebsarztbereiche (vgl. dazu Abschn. IV) verschaffen auch kleineren Betrieben die Versorgung durch hauptamtliche Betriebsärzte und ermöglichen dort Dispensaire-Überwachung. So sind in den Einrichtungen des Betriebs-G. (in Klammern die entsprechenden Zahlen anderer ambulanter Einrichtungen) im Jahre 1976 vorgenommen worden: 303.515 (62.479) Einstellungsuntersuchungen und 875.873 (231.263) Überwachungsuntersuchungen, das waren 89,3 (94,3) v. H. des Solls, und zudem 910.216 (642.606) „sonstige gesetzlich geforderte Vorsorgeuntersuchungen“, insgesamt also 3.025.952 gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen bei rd. 7,5 Mill. Arbeitern, Angestellten und Lehrlingen; außerdem noch 966.087 (890.018) „sonstige Vorsorgeuntersuchungen“, überwiegend wohl Krebs-Früherkennungs- und prophylaktische Kreislaufuntersuchungen. Im Vergleich zu den arbeitshygienischen Aufgaben ist die Tätigkeit in Diagnostik und Behandlung von Krankheiten gering: Im Betriebs-G. finden weniger als 9 v. H. aller ärztlichen Behandlungen der staatlichen Einrichtungen statt. IV. Bereichsgliederung Der zentralistische Aufbau des G. trägt eine natürliche Tendenz zur Reglementierung der Zuständigkeit jeder Einrichtung für örtliche bzw. regionale Bereiche in sich. In der Organisation der Einrichtungen in Kreisen und Bezirken hat sich das frühzeitig abgezeichnet (1951). Jedes Krankenhaus, jede Poliklinik und jede ihr nachgeordnete Einrichtung, auch jeder einzelne Arzt sollten einen fest umschriebenen Versorgungsbereich „betreuen“. Dem Bereichsarzt sollten auch die Aufgaben der Hygieneaufsicht in seinem Bereich zukommen. Der Nutzen einer ständigen Steuerung der Behandlung und der Überwachung und Führung jedes Patienten scheint offensichtlich. Freie Arztwahl war damit nicht vereinbar. Sie wurde praktisch aufgehoben, formal darauf beschränkt, daß innerhalb einer „zuständigen“ Einrichtung zwischen mehreren Ärzten der gleichen Fachrichtung, falls vorhanden, die Wahl frei blieb. Krankenhaus und Poliklinik jeder Gebietseinheit wurden organisatorisch zusammengefaßt. Jeder Facharzt sollte seine Patienten aus der Sprechstunde ggf. im Krankenhausbett weiterbehandeln. Damit sollte ein besonders rationeller Verlauf von Diagnostik und Behandlung erreicht werden. Für die knappen diagnostisch-technischen Einrichtungen schien damit eine optimale Nutzung ermöglicht. Diese Regelung hat sich jedoch organisatorisch nicht durchhalten lassen; sie ist 1971 aufgegeben worden. Von ihr zeugt in vielen Kreisen noch die Bezeichnung „Funktionseinheit Krankenhaus/Poliklinik“. Die Einsparung vermeidbarer diagnostisch-technischer Wiederholungsuntersuchungen vor und nach Krankenhausaufnahme und die Kommunikation zwischen Ärzten beider Sektoren stellen nach deren Trennung sehr schwierige organisatorische Aufgaben. Der Aufhebung der freien Arztwahl ist der Großteil der Bevölkerung mit Kritik begegnet. Vorbereitung und Beschlüsse des VIII. Parteitags der SED (1971) sind darauf schließlich eingegangen. Im „Gemeinsamen Beschluß …“ (vgl. Abschn. IX) vom 25. 9. 1973 ist das Recht aller Bürger ausdrücklich bestätigt worden, wenigstens in der Grundversorgung durch Allgemeinärzte und Kinderärzte „den Arzt ihres Vertrauens (Hausarzt) zu wählen und ohne Schwierigkeiten dessen Rat einzuholen und seine Hilfe in Anspruch zu nehmen“. Das „Bereichsarztsystem“ ist damit aufgegeben worden. Für die übrige fachärztliche Versorgung und für die Ambulatorien, Polikliniken und Krankenhäuser als Institutionen besteht das Prinzip des Versorgungsbereichs weiter. Das Betriebs-G. hat auch in dieser Hinsicht frühzeitig eine Sonderstellung erlangt und behalten. Die Beschäftigten können sich dem direkten Zugriff der Einrichtung ihres Betriebes nicht entziehen. Da [S. 478]diese Einrichtungen ― anders als in den meisten westlichen Ländern ― auch Krankheitsbehandlung wahrnehmen und diese auch die Familienangehörigen der Beschäftigten umfassen darf, entstehen hier Überschneidungen, aber auch Ausweichmöglichkeiten mindestens bei Krankheiten mit Bettlägerigkeit. Das bringt Schwierigkeiten des Übergangs und der Kommunikation zwischen Ärzten des Betriebs-G. und des territorialen Systems mit sich, für die befriedigende Lösungen bisher nicht gefunden worden sind. V. Vor- und Nachsorge --- Das Dispensaire-Prinzip Frühzeitig ist im G. der DDR — dem Vorbild der UdSSR folgend — das Prinzip der Vorbeugung („Prophylaxe“) in der Medizin (also Gesundheitserziehung, Vorsorge und Krankheitsfrüherkennung) betont die Mitwirkung an der Gesundheitserziehung zur Aufgabe aller Fachkräfte in der medizinischen Versorgung gemacht worden. Dem dienen die „Kabinette“ und „Ecken“ der Gesundheitserziehung in allen Krankenhäusern und Polikliniken. Es gehört zur Pflicht aller Ärzte, ein Achtel ihrer Arbeitszeit für Gesundheitserziehung zu verwenden. Zentrale Leiteinrichtungen sind das Nationale Komitee für Gesundheitserziehung und das Deutsche Hygienemuseum (in Dresden seit 1911), dieses vor allem für die Entwicklung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterial. Für die präventivmedizinische Arbeit im weitesten Sinn ist (ursprünglich in der UdSSR) das Dispensaire-Prinzip entwickelt worden. „Dispensaire“ ist die (aus dem Französischen übernommene) russische Bezeichnung medizinischer Beratungs- und Behandlungsstellen für bestimmte Krankheiten. Jetzt kennzeichnet das Wort die Zentralisierung von Verhütung („Prophylaxe“), Früherkennung (durch „Reihenuntersuchungen“, neuerdings auch „Siebuntersuchungen“ ― vgl. in der Bundesrepublik „Filteruntersuchungen“) und Behandlung einer bestimmten Krankheit mitsamt der Nachsorge („Metaphylaxe“) für diese Kranken und deren Rehabilitation ― also ein Arbeitsprinzip, nicht unbedingt eine besondere Einrichtung. In diesem Sinne wird das Dispensaire-Prinzip auf vielerlei verbreitete chronische Krankheiten angewandt, zumal solche, die das Leistungsvermögen nachhaltig beeinträchtigen: Tuberkulose, Krankheiten des Kreislaufs (Bluthochdruck) und seiner Organe, Diabetes, Magenkrankheiten, Rheumaleiden usf., aber auch für psychische Störungen bei Jugendlichen u. a. Die Zentralisierung bei bestimmten Einrichtungen wird am besten mit der Bezeichnung „…-Zentrum“ verdeutlicht. Soll die medizinische Versorgung der Gefährdeten und Kranken auf bestimmten Gebieten möglichst vollzählig gelingen, so ist eine „Meldepflicht“ (Anzeigepflicht) naturgemäß das meistversprechende Mittel der Erfassung. Demgemäß sind nach der Tuberkulose und den Geschlechtskrankheiten einer solchen Anzeigepflicht unterworfen worden auch Geschwulstleiden (1951), Diabetes, Fehlbildungen und schließlich psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen (1954). Von diesen Krankheiten abgesehen hat das Dispensaire-Prinzip Bedeutung vor allem im Betriebs-G., dessen Einrichtungen z. T. damit eine wirksame Früherfassung und -behandlung chronischer Krankheiten unter Erhaltung der Leistungsfähigkeit erzielen. Versucht wird, das Prinzip auch in den Polikliniken durchzusetzen, indem die Behandlung bestimmter Krankheiten bei Ärzten zusammengefaßt wird, die sich darauf spezialisieren. Vorsorge und Früherkennung haben ihre Schwerpunkte in der Überwachung aller Schwangeren, in der Jugendgesundheitspflege und im Betriebsgesundheitsschutz. Ein dichtes Netz von Schwangerenberatungsstellen, seit der Freigabe der Schwangerschaftsunterbrechung verbunden mit einem Netz von Ehe- und Sexualberatungsstellen, dient dem ersten Schwerpunkt (Mutterschutz; Schwangerschaftsverhütung und -Unterbrechung). Jugendgesundheitspflege beginnt mit der Mütterberatung, deren Tätigkeit sich bis zum Ende des 3. Lebensjahres auf jedes Kindes erstrecken soll. Ihre Aufgabe umfaßt die Überwachung der körperlichen und geistigen Entwicklung und die Früherkennung von Fehlbildungen, Krankheiten und Entwicklungsstörungen, die Schutzimpfungen und die Rachitisprophylaxe, daneben auch die Beratung der Eltern in medizinischen und sozialen Fragen. Bestand Anfang 1977: 252 Hauptstellen mit 2.380 Neben- und 7.351 Außenstellen (in den Neben- und Außenstellen Sprechstunden nur in größeren Abständen). 96,2 v. H. aller Säuglinge werden dort ärztlich überwacht, davon 83,0 v. H. schon innerhalb der ersten 4 Lebenswochen; nur 1,7 v. H. werden später als 7 Wochen nach der Geburt erstmals vorgestellt. Noch im 2. Lebensjahr liegt der Anteil der überwachten Kinder bei 71,8 v. H. 1976 sind 2.603.679 Beratungen geleistet worden, 90,4 v. H. davon durch Ärzte, und zwar fast ausschließlich Fachärzte und Ausbildungsassistenten der Kinderheilkunde. Fast 488.700 Hausbesuche haben stattgefunden, d. s. 2,5 pro Lebendgeborenen. 36.430 Kinder sind in Dispensaire-Überwachung genommen worden. Sie umfaßt in erster Linie Fehlbildungen und Stoffwechselstörungen, aber auch psychische und körperliche Entwicklungs- und neuerdings auch Ernährungsstörungen. Vom Kindergartenalter bis zur Schulentlassung baut der Jugendgesundheitsschutz auf Reihenuntersuchungen auf: Vorgeschrieben sind 2 „Einschulungsuntersuchungen“ — vor und nach der Einschulung — und je 1~Untersuchung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe. Dabei werden (in der gleichen Reihenfolge — 1976) 95,6 / 99,8 / 93,5 / 96,0 / 97,4 v. H. der Schüler erfaßt. Die Ausführung liegt vielfach noch [S. 479]bei Allgemeinärzten (mit Zuständigkeit nach dem Bereichsarzt-Prinzip), z. T. aber schon bei Jugendärzten, d. s. speziell fortgebildete Kinder- oder Allgemeinärzte. Ziel ist, Krankheiten und Schwächen früh zu erkennen und der Behandlung zuzuführen; folgenschwere Krankheitszustände werden in Dispensaire-Überwachung genommen. Fehlbildungen, Körperbehinderungen und psychische Störungen einschließlich Krampfleiden sowie Schädigungen des Seh- und des Hörvermögens bei Kindern und Jugendlichen unterliegen dafür schon seit 1954 der Anzeigepflicht. Angestrebt wird auf diesem Wege die rechtzeitige Vorbereitung einer eventuell erforderlichen Rehabilitation, jedenfalls aber die Sicherung voller Schulbildung und Berufsfähigkeit. Mit dem Beginn der Berufsausbildung bzw. Berufstätigkeit geht der Jugendgesundheitsschutz auf das Betriebs-G. über. Jugendliche unterliegen hier wie alle Beschäftigten, die besonderen Risiken in der Berufsarbeit ausgesetzt sind (Arbeit unter Hitze-, Chemikalien- u. ä. Belastung), und wie Schwangere besonderer prophylaktischer Überwachung. Auch dies geschieht durch Reihenuntersuchungen u. dgl. und bei Aufdeckung von Krankheitszeichen durch Dispensaire-Überwachung (Arbeitshygiene). Vom Jahr 1980 an sollen „komplexe Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen“ für alle in Produktionsbetrieben beschäftigten Jugendlichen und für die in der oben genannten Weise Exponierten stattfinden. Das Ministerium für Gesundheitswesen entwickelt dafür seit 1976 ein Modell an 280.000 beschäftigten Jugendlichen und Erwachsenen. VI. Medizinisches Personal A. Ärzte und Zahnärzte Ärzte (Ä) und Zahnärzte (ZÄ) sind in dem staatlichen G. der DDR grundsätzlich im Angestelltenverhältnis tätig. Freiberuflich „in eigener Praxis tätige Ä“ (ZÄ) sind als Übergangserscheinungen begrenzter Dauer zu verstehen. Die Zulassung zum Studium der Medizin und der Zahnmedizin setzt die Ableistung eines 1jährigen Krankenpflegepraktikums voraus. Das medizinische Studium dauert 6, das zahnmedizinische („stomatologische“) 5 Jahre. Ein neuer Studienplan ist 1975 eingeführt worden. Das Studium ist streng schulmäßig angelegt. In „vorlesungsfreien Zeiten“ sind Praktika abzuleisten. Das 6. Studienjahr der Mediziner wird in der Stellung des „Pflichtassistenten“ bei Krankenhäusern auch außerhalb der Hochschuleinrichtungen verbracht. Es schließt mit einem Kolloquium, das gesamte Studium danach mit dem Diplomexamen, formal einem Hochschul-, nicht Staatsexamen, ab (Diplomordnung vom 21. 1. 1969 — GBl. II, S. 105). Es verlangt den Nachweis, daß der Kandidat „eine bestimmte wissenschaftliche Aufgabe unter Anleitung erfolgreich lösen kann“. Die Approbation wird nur nach Ablegung des Diplomexamens erteilt (Approbationsordnung vom 13. 1. 1977 — GBl. I, S. 30 bzw. 34), der Doktortitel kann erst nach Erlangung des Diploms erworben werden, also nicht während des Studiums, sondern erst während der Facharztausbildung oder im Anschluß daran in einer „Aspirantur“ bei einer Forschungseinrichtung (Aspirantenordnung vom 22. 9. 1972 — GBl. II. S. 648). Die Promotion zum Dr. med. verlangt „Forschungsergebnisse, die dazu beitragen, das wissenschaftliche Niveau in Medizin und Stomatologie weiterzuentwickeln“; der Kandidat muß „nachweisen, daß er wissenschaftliche Aufgaben erfolgreich lösen und Wege für ihre praktische Nutzung weisen kann“ (Promotionsordnung A vom 21. 1. 1969 — GBl. II. S. 105). Die nächste Stufe der akademischen Grade in der Medizin (und Stomatologie) ist der „Doktor der Medizinischen Wissenschaften“ (Dr. sc. med.). Er entspricht der früheren Habilitation (Promotionsordnung B). Die ärztliche Approbation berechtigt für sich allein nur zur ärztlichen Tätigkeit als „Ausbildungsassistent“ (oder als „Ausbildungskandidat“ in einer Forschungseinrichtung). Verantwortliche ärztliche Arbeit im ambulanten wie im stationären Sektor des G. setzt die (staatliche) Anerkennung als Facharzt (FA) voraus, sei es die des „FA für Allgemeinmedizin - Praktischer Arzt“, sei es die für ein Spezialgebiet („Fachrichtung“). Der Entwurf einer neuen Facharzt-/Fachzahnarztordnung, die die Facharztordnung von 1967 ablösen soll, ist Ende 1977 veröffentlicht worden. Danach wird es künftig 31 Fachrichtungen für Ärzte und 3 für Zahnärzte geben, die Allgemeinmedizin und die Allgemeine Stomatologie eingeschlossen (in der Bundesrepublik 26 einschl. Zahnmedizin). Die Unterschiede liegen in der Anerkennung der „ökologischen“ Fächer (Arbeitshygiene, Hygiene, Mikrobiologie, Sozialhygiene), aber auch einiger anderer außerklinischer Fächer, wie der Sportmedizin und der Physiotherapie als selbständige Fachrichtungen in der DDR; für die Aufgliederung der Inneren Medizin nach EG-Regeln bleibt es in der DDR bei Subspezialitäten. In der Stomatologie ist der Kinderstomatologe nach sowjetrussischem Vorbild eingeführt worden; eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendpsychiater, wie er in der Bundesrepublik existiert, ist in der DDR nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung soll der Erwerb mehrerer Facharztqualifikationen zulässig, jedoch von besonderer Genehmigung abhängig sein. Daneben bleibt eine Vielzahl von Subspezialitäten bestehen. Die Ausbildung zum Facharzt („Weiterbildung“) findet in hierfür zugelassenen Kliniken, Polikliniken und anderen Einrichtungen des G. unter der Verantwortung von Weiterbildungsleitern statt. Sie [S. 480]schließt Lehrgänge zum Erwerb des theoretischen Wissens auf dem Fachgebiet ein. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung in Form eines Kolloquiums ab. Sie soll einheitlich maximal 5~Jahre dauern. Aber schon nach 4 Jahren soll die Meldung zum Kolloquium zulässig sein. Zweitausbildungen werden 3 Jahre brauchen (in der Bundesrepublik je nach Fachgebiet 5 oder 4 bzw. 4 oder 3 Jahre). Die „fachliche und methodische Anleitung und Koordinierung“ der Weiterbildung obliegt der Akademie für Ärztliche Fortbildung und ihren Bezirksakademien mit dafür gebildeten Fachkommissionen. Die Staatliche Anerkennung wird vom örtlich zuständigen Bezirksarzt erteilt. Wer die Weiterbildung nicht erfolgreich abschließt, darf nur unter „Anleitung“ eines Facharztes (Fachzahnarztes) weiter tätig sein. Während der Weiterbildung soll der Ausbildungsassistent Gelegenheit zum Erwerb des Doktorgrades (Promotion A) erhalten. Dafür wird er für längstens 48 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt. Die Stellen für die Facharztausbildung („Ausbildungsstellen“) sind kontingentiert. Damit wird der Zugang zu den Fachgebieten gelenkt. Künftig sollen 25 v. H. aller Ärzte als „Facharzt für Allgemeinmedizin“ tätig sein. Für die Ausbildung in den Subspezialitäten finden Lehrgänge bei der Akademie für Ärztliche Fortbildung und bei den Bezirksakademien statt. Bestand an Ä Anfang 1977: 32.097, d. i. 1 A. auf 523 Einw. (Bundesrepublik: 505 Einw.). Ca. 65 v. H. der Ä. besitzen die FA-Anerkennung (einschl. FA für Allgemeinmedizin); die Aufgliederung auf die Fachrichtungen wird nicht veröffentlicht. Im stationären Sektor waren 10.566 Ä. beschäftigt, im ambulanten Sektor 15.784. Indessen dürfen diese Zahlen nur unter Vorbehalt verwendet werden: „Teilbeschäftigung“ ist sehr häufig; darum werden alle Zahlen beschäftigter Ä (und ZÄ) auf „Vollbeschäftigteneinheiten“ umgerechnet angegeben, also die geleisteten Anteile der vollen Wochenarbeitszeit in der beschäftigenden Einrichtung aufgerechnet. Da sehr viele Ä. bei verschiedenen Einrichtungen in Teilbeschäftigung stehen, wirkliche Teilzeitarbeit aber kaum vorkommt, ist die Zahl der Vollbeschäftigungseinheiten größer als die Zahl der tatsächlich tätigen Ä. Ein großer Teil der Ä. arbeitet also mehr als die übliche Wochenarbeitszeit; eine besondere Rolle spielt dabei die Nebentätigkeit von „in eigener Niederlassung tätigen Ä“ in staatlichen Einrichtungen. In den ambulanten Einrichtungen waren. gerechnet in Vollbeschäftigteneinheiten, Anfang 1977 „vollbeschäftigt“ tätig: 13.750,2 Ä, in „Zusatztätigkeit“ 1023,5, teilzeitbeschäftigt 1.009,8. Tatsächlich dürften von allen berufstätigen Ä. rd. 35 v. H. ihrer Hauptbeschäftigung in einer stationären Einrichtung, 43 v. H. in einer ambulanten Einrichtung nachgehen. Etwa 17 v. H. sind überwiegend von anderen Tätigkeiten absorbiert, vor allem von Verwaltungsaufgaben, von den obengenannten Medizinischen Diensten, von der nichtklinischen Forschung und schließlich ― zu nicht bekanntgegebenen Anteilen — von Beratungsstellen und von der Hygiene-Aufsicht. „In eigener Niederlassung“ waren 1.213 Ä. tätig, gegenüber ca. 3.200 im Jahr 1960; das sind nur 3,8 v. H. aller berufstätigen Ä. immerhin aber ein Achtel der in der ambulanten Versorgung tätigen Ä; ihr Leistungsanteil ― der nicht veröffentlicht wird ― dürfte noch erheblich höher liegen. Der Altersaufbau dieser Gruppe ist jedoch äußerst ungünstig; seit 1949 sind neue Niederlassungen auf seltene Ausnahmen beschränkt gewesen. Die Zahl der freiberuflich tätigen Ä. wird also rasch weiter abnehmen (Abnahme von 1973 bis Anfang 1977 um 26 v. H.). Die Zahl der Zulassungen zum Medizinstudium (einschl. Zahnmedizin) betrug 1976 2.161 (1493 Mediziner, 668 Zahnmediziner — darunter 812 und 323 Frauen, d. s. 52,5 v. H.), die Zahl der Absolventen 1519 (1.119 Mediziner, 400 Zahnmediziner — darunter 746/303 Frauen = 69,1 v. H.). Daraus resultiert ― bei noch immer ungünstiger Altersgliederung der gegenwärtig berufstätigen Ä. und ZÄ. ― ein jährlicher Nettozuwachs von 1000 Ä (ZÄ s. u.) oder rd. 3,5 v. H. Mit rascher weiterer Zunahme der Zahl berufstätiger Ä. ist also zu rechnen, zumal Ärztinnen nach Heirat die Berufstätigkeit gewöhnlich nicht aufgeben. Das angestrebte gesundheitspolitische Ziel für 1980 (1 A. auf 520 Einw.) ist schon 1976 nahezu erreicht worden. Das Sozialprestige der Ä. dürfte jedoch von einer so hohen Arztdichte mit der Zeit ungünstig beeinflußt werden. Die Situation der ZÄ („Stomatologen“ nach dem russischen Fremdwort) ist stets parallel zu der der Ä. verlaufen; dies gilt für ihre Hochschulbildung, Berufszulassung und Facharztausbildung wie auch für ihre Berufsausübung (die Dentisten sind schon 1949 in die Gruppe der ZÄ überführt. Dentisten neu nicht mehr ausgebildet worden). Für sie spielt aber Tätigkeit im stationären Sektor naturgemäß keine nennenswerte Rolle (583 Betten für Stomatologie, wohl alle an Hochschulkliniken). Auch für die ZÄ schließt ein 5jähriges Studium mit der Diplomprüfung ab. Nach der Approbation ist für jeden Diplomstomatologen die Fachausbildung in der Stomatologie obligatorisch. Sie führt zur staatlichen Anerkennung als FA für Allgemeine Stomatologie (Prakt. ZA), als FA für Kinderstomatologie oder als FA für Kieferorthopädie. Die Ausbildung wird an ambulanten Einrichtungen durchlaufen; dazu gehören Lehrgänge der Akademie für Ärztliche Fortbildung oder der (regional zuständigen) Bezirksakademie. Bestand Anfang 1977: 8.108 ZÄ, d. i. 1 ZA auf 2.070 Einw. (Bundesrepublik: 1934). Von ihnen waren immerhin 1.472 oder 18,2 v. H. „in eigener Niederlassung“, also freiberuflich tätig (Abnahme [S. 481]seit Anfang 1974: 39,5 v. H.). Es bestehen gegenwärtig 998 Staatliche ZA-Praxen, d. s. fast durchweg verstaatlichte Einzelpraxen, die verwaist sind oder deren Inhaber in den staatlichen Dienst übergegangen ist. Fast 5.500 ZÄ arbeiten in Ambulatorien, Polikliniken und Einrichtungen des Betriebs-G. B. Medizinische Fachschul- und Facharbeiterberufe Die medizinischen Fachkräfte ohne Hochschulausbildung sind schon von 1950 bis 1955 nach dem Muster der UdSSR in eine systematische Ordnung gebracht worden, die, trotz vieler Änderungen in dem anfangs sehr schematischen Aufbau, in den Grundzügen bestehengeblieben ist. Unterschieden werden Mittlere medizinische Berufe (Medizin. Fachschulberufe) und Medizinische Facharbeiter- und Handwerksberufe (vor 1976: Medizinische Hilfsberufe). Einheitlich gelten die „Grundsätze für die Gestaltung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems“. Jede höhere Stufe der Berufstätigkeit soll auf 2 Wegen erreicht werden können: von der 10klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (bzw. von der Erweiterten Oberschule mit dem Abitur als Abschluß) aus im „Direktstudium“ mit rein schulischer Ausbildung in Fach- bzw. Hochschule mit eingeschobenen Praktika einerseits, andererseits aber von einer Lehr- oder Anlernausbildung im Anschluß an die (vorerst noch) 8klassige allgemeinbildende Schule her mit berufsbegleitenden Lehrgängen (Betriebsschulen und in Abend- oder Fernstudium bei Fach- und Hochschulen). Formal wie praktisch sollen beide Wege zu gleichen Ergebnissen führen, also zu gleichen Diplomen und gleichen Qualifikationen. Die Medizinischen Facharbeiter- und Handwerksberufe (MFB) sind Lehrberufe mit ausbildungsbegleitendem Unterricht; die Ausbildung schließt ab mit dem Facharbeiterbrief. Bisher sind (1976) 11 Berufsbilder neu festgelegt worden: Facharbeiter für Krankenpflege und für Kinderpflege, Masseur. Kosmetikerin. Wirtschaftspflegerin. Wirtschaftskaufmann. Desinfektor und Facharbeiter für medizinische Sektionstechnik sowie die Handwerksberufe Orthopädiemechaniker, Bandagist und Orthopäd. Schuhmacher. Zugangsvoraussetzung ist eine berufsverwandte Erwerbstätigkeit; es handelt sich also (vorerst) um „Erwachsenenqualifizierung“ (Einheitliches sozialistisches Bildungssystem. XII.). Die älteren Facharbeiterberufe Apothekenfacharbeiter (früher: Apothekenhelferin) und Laborgehilfe bestehen weiter. Die Ausbildung dauert 1½ oder 2 Jahre. Der Facharbeiterbrief eröffnet - nach Bewährung in der praktischen Berufstätigkeit- den Zugang zur Fachschule und damit zur Weiterbildung in einem entsprechenden Mittleren medizinischen Beruf, bei den Handwerksberufen den Weg zum Meister. Die Ausbildung der Mittleren medizinischen Berufe (MmB) erfolgt in Fachschulen, die 1960 aus dem allgemeinen Fachschulsystem herausgelöst und als „Medizinische Schulen“ dem Gesundheitsressort zugeordnet worden sind. Sie galten seitdem als Betriebsschulen, und die Absolventen erlangten formal keine „Fachschulqualifikation“, sondern einen Facharbeiterbrief. Seit dem 1. 9. 1974 sind sie Medizinische Fachschulen, bleiben aber den Einrichtungen des G. zugeordnet. Den bisher ausgebildeten Mittleren medizinischen Kräften (MmK) wird, soweit sie sich im Beruf bewährt haben, die „Fachschulqualifikation“ zuerkannt. Fachschulen (FSch) für die Krankenpflege- und die Kinderkrankenpflegeausbildung bestehen in breiter Ausfächerung der Aus- und Weiterbildungsgänge bei allen Bezirkskrankenhäusern und Hochschulkliniken wie auch bei anderen großen Krankenhäusern. Für die übrigen Fachschulberufe sind Aus- und Weiterbildung bei wenigen Medizinischen Fachschulen zentralisiert, so für Hygiene- und Betriebshygieneinspektoren wie für Apothekenassistenten und Pharmazie-Ingenieure an der Ingenieurschule für Pharmazie in Leipzig (mit 2.600 Studienplätzen), für Medizin-Assistenten (früher: Arzthelfer) an einer entsprechenden Fachschule in Berlin (Ost), für „Ökonomen im Gesundheits- und Sozialwesen“ u. a. an der FSch für Gesundheits- und Sozialwesen in Potsdam usf. Insgesamt bestehen (1976) rd. 41.000 Studienplätze, davon für Krankenpflege und Medizinische Assistenz 22.000, für Medizinisch-technische Diagnostik und Therapie 7.000, für „Krippenpädagogik“ 7.600. Die Zahl der Neuzulassungen (1976) betrug 14.723. Voraussetzung für die Zulassung ist Abschluß der 10klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Die Ausbildung zu den Grundberufen dauert 3 Jahre. In der Ausbildung für Krankenpflege und Medizinische Assistenz (Sprechstundenschwester u. ä.) wechselt der Schulunterricht mit Perioden berufspraktischer Ausbildung; das 3. Jahr wird in „überwiegend vertiefender praktischer Ausbildung“ an einer Gesundheitseinrichtung absolviert. Jeder dieser Ausbildungsgänge schließt mit staatlicher Prüfung und staatlicher Anerkennung ab. Mehrjährige Bewährung in der Berufsarbeit ist Voraussetzung für die Weiterbildung. Sie wird meist im Fernstudium durchlaufen, also neben (reduzierter) Berufsarbeit mit nur periodischem Aufenthalt in der Schule („Hospitationen“). Jede Weiterbildung setzt die „Delegation“ an die FSch durch die Beschäftigungsstätte voraus. Die Dauer der Weiterbildung ist unterschiedlich: sie beträgt bis zu 3 Jahren. „Leiteinrichtung“ für die Aus- und Weiterbildung der MmB ist das Institut für Weiterbildung Mittlerer medizinischer Fachkräfte in Potsdam, das unter Aufsicht und Anleitung der Akademie für Ärztliche Fortbildung steht und vor allem Lehrpläne, Lehrmaterial u. ä. erarbeitet. Für die Lehrkräfte an Medizi[S. 482]nischen FSch ist das Berufsbild des „Medizinpädagogen“ mit einem 4jährigen Ausbildungsgang an der Humboldt-Universität in Berlin (Ost) und Abschluß durch das Diplomexamen geschaffen worden. Das Weiterbildungsprinzip hat zu größerer Durchlässigkeit zwischen den Berufen in vertikaler Richtung beigetragen; von der Lehrausbildung her kostet der Weg jedoch viel Zeit. Die Grenzen zwischen den Berufen in horizontaler Richtung sind fast undurchlässig. Weitaus die meisten Weiterbildungsmöglichkeiten eröffnet die Krankenpflegeausbildung. Die Schwierigkeiten der „Erwachsenenqualifizierung“ im G. sind leicht erkennbar: Ein berufsbegleitendes Abendstudium können nur große Krankenhäuser bieten; Fernstudium zwingt in der medizinischen Ausbildung, die besonders viele praktische Übungen erfordert, zu ausgiebigen „Hospitationen“, die periodisch bei der Fachschule abgeleistet werden müssen. Beides bewirkt eine sehr starke Fluktuation gerade der aktiven Kräfte und beeinträchtigt damit die Stetigkeit der Arbeit in den Einrichtungen der ambulanten wie der stationären Versorgung. Die wichtigsten MmB und ihre Weiterbildungsstufen sind (Auswahl): Krankenschwester (Krschw.) und -pfleger / Operationsschw. / Fachkrschw. f. Intensivmedizin / Fachkrschw. f. Psychiatrie; Sprechstundenschw. / Betriebsschw. / Gemeindeschw. / Gesundheitsfürsorgerin; Kinderkrschw. / Fachschw. f. Intensivmedizin im Kindesalter / Fachschw. f. Kinderpsychiatrie; Hebamme / Gesundheitsfürsorgerin; Medizinisch-technischer (MT) Laborassistent / MT Laborassistent f. Klinische Chemie, f. Bakteriologie-Serologie; f. Histologie / Ltd. MT Laborassistent; MT Radiologie-Assistent / Fachassistent f. Strahlenbehandlung; f. Nuklearmedizin / Ltd. MT Radiologie-Assistent; MT Fachassistent f. Experimentelle Medizin; Physiotherapeut / Arbeitstherapeut / Ltd. Physiotherapeut; Audiometrie-Phoniatrie-Assistent; Hygieneinspektor / Fachhygieneinspektor / Ltd. Hygieneinspektor (und entspr. Arbeitshygieneinspektor); Apothekenassistent / Pharmazie-Ingenieur: Ingenieur f. Biomedizin. Technik; Ökonom im Gesundheits- und Sozialwesen; Zahntechniker / Zahntechnikermeister. VII. Aufwand und Kosten Der Aufwand für das G. ist verhältnismäßig hoch. Die Zahl der Beschäftigten betrug Anfang 1977 415.300 (in Vollbeschäftigten-Einheiten 375.700) Personen. Von ihnen hatten Hochschulabschluß 44.000, Fachschulabschluß 138.000, Facharbeiterausbildung 40.000. Das medizinische Fachpersonal einschl. angelernter Kräfte umfaßt 272.600 Beschäftigte, d. s. 3,8 v. H. aller Arbeiter und Angestellten (Bundesrepublik: 3,3 v. H. unter Einschluß der mithelfenden Familienangehörigen in Arzt- und Zahnarztpraxen). Darunter sind 86.000 Pflegekräfte (68.200 Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern. 17.800 Pflegehilfskräfte mit oder ohne Facharbeiterqualifikation), 9.400 Medizinisch-technische Assistenten, 8.400 Sprechstundenschwestern, davon 6.000 mit Fachschulabschluß. und 7.900 Stomatolog. Schwestern einschl. 1900 angelernte Kräfte. Neben 3.500 Apothekern in Apotheken, Industrie und Distribution stehen 6.400 Apothekenassistenten und Pharmazie-Ingenieure. 151.300 medizinische Fachkräfte sind in den stationären Einrichtungen beschäftigt, 126.500 in ambulanten Einrichtungen. In den Staatlichen Arztpraxen werden je Arzt (in Vollbeschäftigten-Einheiten) 13.200 Konsultationen geleistet, in den Polikliniken 8.350, in den Ambulatorien 6.400. Die Patientenzahlen und die Kosten je Behandlungsfall lassen sich aus den veröffentlichten Angaben nicht mehr ermitteln. Die Leistungen und Kosten der „Ärzte in eigener Niederlassung“ werden nicht bekanntgegeben. Die Ausgaben des Staates für das G. betrugen 1976 — einschl. Investitionen für Neuerstellung und Erhaltung von Einrichtungen, jedoch ohne Zuweisungen an die Sozialversicherung — 5,180 Mrd. Mark, darunter für die ambulante Versorgung 1,653 Mrd., für die stationäre Versorgung 2,823 Mrd.; die Ausgaben der Sozialversicherung „für gesundheitliche Zwecke“ betrugen 6,491 Mrd. (darunter für Arzneimittel 1,885 Mrd.) zuzgl. 1,735 Mrd. für Krankengeld u. dgl., zusammen also 11,672 Mrd., d. s. 3,5 v. H. des Gesellschaftlichen ➝Gesamtproduktes (in der Bundesrepublik 6,7 v. H. des Bruttosozialproduktes). VIII. Regionale Unterschiede Die insgesamt günstig erscheinende medizinische Versorgung weist Unterschiede zwischen den Bezirken auf, u. a. in der Dichte der Einrichtungen, in den Zahlen verfügbarer Ärzte und nichtärztlicher Fachkräfte und in den Zahlen der Krankenhausbetten, die erhebliche Verteilungsmängel erkennen lassen. Abgesehen von Berlin (Ost), das als Folge der Konzentration administrativer und wissenschaftlicher Arbeitsplätze doppelt so stark mit Ärzten besetzt ist wie die DDR. liegen die Bezirke Neubrandenburg, Karl-Marx-Stadt, Erfurt, Cottbus, Schwerin und Potsdam in der Besetzung mit Ärzten (einschl. Ärzten in eigener Niederlassung!), bezogen auf die Bevölkerungszahl, deutlich unterhalb des Medianwertes: In ihnen ist die Zahl der Einwohner je Arzt der ambulanten Versorgung um 53,1 (Neubrandenburg) [S. 483]bis 35,5 v. H. (Potsdam) höher als in Rostock, dem (vor Leipzig) bei weitem am besten mit Ärzten besetzten Bezirk. In der Allgemeinmedizin wie in den wichtigsten Fachgebieten kommen in jenen Bezirken doppelt so viele Einwohner auf 1~Arzt wie in den am besten besetzten Bezirken; in der Orthopädie, der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der Urologie und der Röntgenologie ist das Verhältnis noch weit ungünstiger. Die Zahl der ärztlichen Beratungen je Einwohner ist naturgemäß nicht so unterschiedlich, aber sie ist in Rostock um 38 v. H. höher als in Neubrandenburg. Wahrscheinlich ist dies in der geringeren Inanspruchnahme von Fachärzten begründet. Im übrigen liegen die Differenzen offenbar in geringerem Zeitaufwand des Arztes für die einzelne Beratung, letztlich also in der Qualität der ambulanten Versorgung. Ähnlich große Unterschiede bestehen in der Zahl der Krankenhausbetten (ohne Psychiatrie und Tuberkulose). bezogen auf die Einwohnerzahlen: Die beiden bestgestellten Bezirke (Erfurt und Rostock) liegen gegenüber den beiden ungünstigsten (Suhl und Frankfurt/Oder) um 47 und 45 bzw. 34 und 32 v. H. höher. Einem Ausgleich zwischen den Bezirken stehen strenge Zuständigkeitsregelungen entgegen; ausgenommen davon sind nur die 8 Hochschulklinik-Komplexe. Dem größeren Bettenangebot entspricht aber nicht etwa eine um so geringere Auslastungsquote; vielmehr ist auch die Zahl der Behandlungsfälle größer. Der Ausgleich wird in der Hauptsache durch eine geringere „Verweildauer“, also Dauer der stationären Behandlung, in den geringer versorgten Bezirken bewirkt. Einige Bezirke sind — gemessen am mittleren Stand der DDR — durchgängig unterversorgt. Das sind Bezirke mit vorwiegend agrarischer Struktur (Cottbus, Neubrandenburg, Schwerin) und solche ohne stark geförderte industrielle Struktur (Dresden, Karl-Marx-Stadt), während umgekehrt einige Bezirke mit bevorzugten Wirtschaftszweigen (Rostock. Gera, Leipzig) auch mit medizinischen Einrichtungen stark besetzt sind. Berlin (Ost) liegt an der Spitze aller Bezirke. Noch stärker tritt die Unterversorgung hervor, wenn man industrielle Ballungszentren mit agrarischen Regionen vergleicht. Darüber wird statistisches Material nicht veröffentlicht. Die Verzerrungen in der Versorgungsstruktur sind im wesentlichen Folge der bevorzugten Ausstattung geförderter Gebiete mit hochwertiger medizinischer Ausrüstung und Wohnraum. Beides läßt die Aufnahme einer Tätigkeit für Ärzte in Krankenhäusern und Polikliniken attraktiv erscheinen. Es wirkt sich zum Nachteil der elementaren Versorgung aus. IX. Planprojektion und Korrekturen In der Folge des VIII. Parteitages der SED (1971) ist am 25. 9. 1973 in einem „Gemeinsamen Beschluß des ZK der SED, des Ministerrats und des Bundesvorstandes des FDGB“ ein detailliertes Programm „zur Verbesserung der medizinischen Betreuung der Bevölkerung“ festgelegt worden: Die „ambulante und stationäre Grundbetreuung“ soll nachdrücklich gefördert werden, besonders in Allgemeinmedizin und Kinderheilkunde. In denjenigen „Gebieten, die ärztlich noch nicht ausreichend besetzt sind, ist die Zahl der Fachärzte zielgerichtet zu erhöhen“. Die „ambulanten Betreuungskapazitäten“ sollen in Neubauzentren durch leistungsfähige Polikliniken und Ambulatorien, „entsprechend den territorial unterschiedlichen Bedürfnissen“, aber auch ― besonders auf dem Lande ― „durch Schaffung von kleineren Ambulatorien und Staatlichen Arztpraxen“ erweitert werden. Die ambulante Betreuung soll auf den wichtigsten Fachgebieten verstärkt werden, „um die Diagnostik- und Wartezeiten zu verkürzen“ und „dem Arzt mehr Zeit für individuelle Beratung und Behandlung seiner Patienten zur Verfügung“ zu stellen. Auch der „oft übertriebene Ausbau spezialisierter Betreuungssysteme“ soll eingeschränkt und die Zahl der „Ärzte und Schwestern in Leitungsfunktionen vermindert“ werden, zugunsten unmittelbarer Arbeit am Kranken. Der Bau neuer Krankenhäuser in Suhl, Neubrandenburg, Schwerin. Cottbus und Frankfurt/Oder ist im Rahmen des nächsten Fünfjahrplans (1976–1980) vorgesehen. Die Investitionsmittel für das G. und Sozialwesen sollen in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt werden. Den Ärzten und den übrigen Fachkräften soll die Tätigkeit in der Grundversorgung (einschl. Frauenheilkunde und Innerer Medizin) attraktiv gemacht werden: „Neue und erprobte wissenschaftliche Erkenntnisse werden den in der medizinischen Praxis tätigen Ärzten rascher und übersichtlicher zugänglich gemacht.“ Mitarbeiter im Gesundheits- und Sozialwesen können eine Zusatzvergütung von bis zu 8 v. H. erhalten; ihre Altersversorgung wird verbessert (auch die der Ärzte in eigener Niederlassung). Für sie wird zusätzlicher Wohnraum geschaffen, „um sie seßhaft zu machen“. Eine ungewöhnlich große Zahl von Kommentaren läßt erkennen, daß dieser gemeinsame Beschluß auf die lange erwartete Korrektur von Mängeln zielt, die in der medizinischen Versorgung entstanden sind. Ein besonders wichtiger Punkt ist das Ziel, das am Anfang des Beschlusses gesetzt ist, „die vertrauensvollen Beziehungen der Bürger zu den Gesundheitseinrichtungen zu vertiefen“. In der Allgemeinmedizin und in der Kinderheilkunde sollen „die Bürger überall von ihrem Recht Gebrauch machen können, den Arzt ihres Vertrauens (Hausarzt) zu wählen und ohne Schwierigkeiten dessen Rat … und Hilfe in Anspruch zu nehmen“. Das geht weit über bloße Verbesserung von Organisation und Ausstattung des G. hinaus. Es bedeutet begrenzte „freie Arztwahl“ [S. 484]und ist eine klare Abkehr vom Bereichsarztsystem. Dieses ist von der Bevölkerung nicht angenommen worden. Die Forderung weiter Teile der Bevölkerung nach „individueller Beratung und Behandlung“ hat sich vorerst durchgesetzt. X. Leistungen und Erträge Die Leistungen der Einrichtungen des G. unterscheiden sich in Diagnostik und Behandlung ihrer Zahl nach wohl nicht wesentlich von denen in der Bundesrepublik Deutschland, soweit das Fehlen von Angaben über die in eigener Niederlassung tätigen Ärzte ein Urteil zuläßt: In den staatlichen Einrichtungen kommen auf jeden Einwohner ca. 3 Behandlungsfäll
Gesundheitswesen (1979) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Struktur- und Organisationsprinzipien Das G. ist staatlich organisiert. Struktur und Organisation gleichen weitgehend, sieht man von dem niedrigen Prozentsatz privat praktizierender Ärzte und Zahnärzte, der Existenz kirchlicher Krankenhäuser und Pflegeheime z. B. ab, denen des G. der UdSSR. Das System ist durchgängig gegliedert in Hygiene-Aufsicht, Arzneimittelversorgung…
DDR A-Z 1979
Nationaler Verteidigungsrat der DDR (1979)
Siehe auch: Nationaler Verteidigungsrat der DDR: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Nationaler Verteidigungsrat der DDR (NVR): 1985 Durch Gesetz vom 10. 2. 1960 (GBl. I, S. 89) errichtete die Volkskammer den NVR. Im Falle des inneren oder äußeren Notstandes erhält er alle legislativen und exekutiven Vollmachten. Nach Art. 73 der Verfassung der DDR (unverändert in der Fassung vom 7. 10. 1974) organisiert der Staatsrat „die Landesverteidigung mit Hilfe“ des NVR. Weitere Aufgaben können dem NVR. „die Volkskammer oder ihr Präsidium übertragen“. Sein Vorsitzender, im Verteidigungsfall Oberbefehlshaber aller Bewaffneten Kräfte der DDR. wird von der Volkskammer (Art. 50, unverändert in der Fassung vom 7. 10. 1974) gewählt, seine (12) Mitglieder aber werden seit dessen Gründung (12. 9. 1960) vom Staatsrat (Art. 73 Abs. 2) berufen. Ihm (wie der Volkskammer) gegenüber sind sie auch für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Namen der Mitglieder des NVR. wurden bisher nicht bekanntgegeben. Vorsitzender des NVR. war seit seiner Gründung bis Juni 1971 der Vorsitzende des Staatsrates, W. Ulbricht, Sekretär war E. Honecker. Am 24. 6. 1971 wurde, nach Ablösung Ulbrichts, der Erste Sekretär (seit 1976 Generalsekretär) des ZK der SED, E. Honecker, von der Volkskammer zum Vorsitzenden des NVR. gewählt und 1975 in diesem Amt bestätigt. Honecker, seit Ende 1976 auch Vorsitzender des Staatsrats der DDR, hat damit drei der wichtigsten Funktionen im Herrschaftsapparat der SED inne. Zu den Mitgliedern des NVR. dürften ferner u. a. W. Stoph, der Vorsitzende des Ministerrates, die Minister für Auswärtige Angelegenheiten, des Inneren, für Nationale Verteidigung und für Staatssicherheit, Fischer, Dickel, Hoffmann und Mielke, so[S. 759]wie möglicherweise die Chefs der Truppengattungen gehören. Dem NVR. unterstehen eine zentrale Einsatzleitung sowie die operativen Einsatzleitungen auf Bezirks- und Kreisebene, deren Vorsitzende stets die 1. Sekretäre der SED-Bezirks- bzw. -Kreisleitungen sind. Notstandsgesetzgebung; Militärpolitik. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 758–759 Nationaler Kompromiß A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Nationales Aufbauwerk (NAW)Siehe auch: Nationaler Verteidigungsrat der DDR: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Nationaler Verteidigungsrat der DDR (NVR): 1985 Durch Gesetz vom 10. 2. 1960 (GBl. I, S. 89) errichtete die Volkskammer den NVR. Im Falle des inneren oder äußeren Notstandes erhält er alle legislativen und exekutiven Vollmachten. Nach Art. 73 der Verfassung der DDR (unverändert in der Fassung vom 7. 10. 1974) organisiert der Staatsrat „die Landesverteidigung mit Hilfe“ des NVR. Weitere Aufgaben…
DDR A-Z 1979
C. Das Gesundheitsabkommen
Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten (1979) Siehe auch das Jahr 1975 I. Das Transitabkommen Wenn man vom Innerdeutschen Handel und notwendigen Kontakten und Vereinbarungen im Bereich von Verkehr und Post absieht, gab es bis zum Jahre 1971 keine institutionalisierten Beziehungen amtlichen Charakters zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. Das Transitabkommen, die deutsche Durchführungsvereinbarung zum Viermächte-Abkommen, war der erste bedeutende Schritt auf dem Wege zu einer Normalisierung des Verhältnisses zwischen den beiden deutschen Staaten. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) (Transitabkommen) wurde am 17. 12. 1971 unterzeichnet. Mit dem Schlußprotokoll zum Viermächte-Abkommen trat es am 3. 6. 1972 in Kraft. A. Benutzung der Transitwege In den ersten 6 Jahren seit Abschluß des Transitabkommens, also von Juni 1972 bis Anfang 1979, haben ca. 100 Mill. Westdeutsche und West-Berliner die Transitwege benutzt, was einer Steigerung um mehr als das Doppelte entspricht (im entsprechenden Zeitraum vor Inkrafttreten des Transitabkommens, in der Zeit von Juni 1966 bis einschließlich Mai 1972, betrug die Zahl rd. 44,7 Mill.). Das Viermächte-Abkommen und die deutsche Durchführungsvereinbarung sehen vor, daß es grundsätzlich keine Kategorie von Personen gibt, die von der Benutzung der Transitwege ausgeschlossen werden kann. Kein Reisender kann wegen seiner politischen oder sonstigen Betätigung im Bundesgebiet oder in Berlin (West) zurückgewiesen werden. Auch Personen, welche die DDR ohne Erlaubnis der dortigen Behörden verlassen oder früher in der DDR strafbare Handlungen begangen haben, können die Transitwege ungehindert benutzen. Reisenden, die in der Vergangenheit in der DDR und nach dem Recht der DDR Straftaten gegen das Leben, vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit des Menschen oder schwere Straftaten gegen das Eigentum begangen haben, kann die Durchreise verweigert werden. Reisenden, die die DDR nach dem 31. 12. 1971 ohne Genehmigung ihrer Regierung verlassen haben, sowie Personen, die sich von den Umständen der besonderen Lage ihres Falles her über das Verhalten der DDR-Organe im Unklaren sind (besonders geflüchtete Militärpersonen), wird empfohlen, sich vor Antritt der Reise Rat bei den zuständigen Stellen der Bundesrepublik einzuholen. B. Mißbrauch der Transitwege Ein Mißbrauch der Transitwege liegt gem. Art. 16 des Abkommens vor, wenn ein Reisender während der Benutzung der Transitwege rechtswidrig und schuldhaft gegen die allgemein üblichen Vorschriften der DDR bezüglich der öffentlichen Ordnung verstößt, indem er a) Materialien verbreitet oder aufnimmt; b) Personen aufnimmt; c) die vorgesehenen Transitwege verläßt, ohne durch besondere Umstände, wie Unfall oder Krankheit, oder durch Erlaubnis der zuständigen DDR-Organe dazu veranlaßt zu sein; d) andere Straftaten begeht oder e) durch Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften Ordnungswidrigkeiten begeht. Mißbrauch liegt auch vor, wenn jemand als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an der Mißbrauchshandlung eines anderen teilnimmt. Im Falle des hinreichenden Verdachts, daß ein Mißbrauch beabsichtigt ist, begangen wird oder begangen worden ist, können die Organe der DDR den Reisenden sowie sein Transportmittel und sein Gepäck durchsuchen oder ihn zurückweisen. Bestätigt sich der Verdacht eines Mißbrauchs, so werden die zuständigen DDR-Organe im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat entsprechend den allgemein üblichen Vorschriften der DDR bezüglich der öffentlichen Ordnung a) einen Verweis oder eine Ordnungsstrafe oder eine Verwarnung mit Ordnungsgeld aussprechen oder Gegenstände einziehen; b) Gegenstände sicherstellen oder beschlagnahmen; c) Personen zurückweisen oder zeitweilig von der Benutzung der Transitwege ausschließen oder d) Personen festnehmen. Bei Straftaten können die zuletzt genannten Maßnahmen auch dann getroffen werden, wenn die Straftaten bei einer früheren Benutzung der Transitwege begangen wurden. Die DDR ist verpflichtet, die zuständigen Behörden [S. 199]der Bundesrepublik Deutschland alsbald über Festnahmen, den Ausschluß von Personen von der Benutzung der Transitwege und Zurückweisungen sowie über die Gründe zu unterrichten. Mißbräuche im Sinne des Transitabkommens durch kommerzielle Fluchthilfeorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland können sein Funktionieren beeinträchtigen, z. B. indem sie die DDR zum extensiven Gebrauch der im Abkommen vorgesehenen Verdachtskontrolle veranlassen. Die Bundesregierung hat nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten zur Unterbindung der kommerziellen Fluchthilfe. Aus Achtung vor dem Grundrecht auf Freizügigkeit bejaht sie diese Begrenzung. Es ist andererseits aber auch zu berücksichtigen, daß ein freier, unbehinderter und ungestörter Zugang im Interesse von Berlin (West) und seiner Bewohner liegt. C. Das Abfertigungsverfahren Das Abfertigungsverfahren im Eisenbahnverkehr und auf den Straßen ist wesentlich vereinfacht worden. Die Reisenden können grundsätzlich im Fahrzeug sitzen bleiben. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Feststellung der Personalien durch Vorlage des Reisepasses, bei West-Berlinern des Personalausweises. Die Visaerteilung erfolgt ohne gesonderten schriftlichen Antrag; bei durchgehenden Bussen können Sammelvisa erteilt werden. Die Fahrzeuge und das persönliche Gepäck dürfen nur in Ausnahmefällen durchsucht werden. In durchgehenden Zügen und durchgehenden Autobussen umfassen die Kontrollverfahren der DDR außer der Identifizierung von Personen keine anderen Formalitäten. Zum persönlichen Gepäck gehören alle Gegenstände, die für den Gebrauch und Verbrauch während der Reise bestimmt sind, Reiselektüre aller Art, mitgeführte Geschenke und auch Umzugsgut, soweit es im individuellen Personenverkehr mitgeführt wird. Für mitgeführte Hunde und Katzen ist eine amtsärztlich bestätigte Impfbescheinigung ausreichend. Die Zahlung individueller Visa- und Straßenbenutzungsgebühren ist entfallen. Statt dessen zahlt die Bundesregierung eine Pauschalsumme. Mit dieser Pauschale werden noch eine Reihe weiterer, bisher erhobener individueller Abgaben im Güterverkehr abgegolten, z. B. die Straßenbenutzungsgebühr und die Steuerausgleichsabgabe. Individuelle Gebühren werden nur noch in Ausnahmefällen erhoben, z. B. für die Ausstellung von Paßersatzpapieren oder bei Mitnahme genehmigungspflichtiger Gegenstände. Das Viermächte-Abkommen und das Transitabkommen haben die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Mehrzahl der Gütertransporte in verplombten Transportmitteln und damit ohne zeitaufwendige Sichtkontrolle der Ladung durch die Zollorgane der DDR durchgeführt werden kann. D. Das Verplombungsgesetz Ein Verplombungsgesetz der Bundesregierung vom 23. 6. 1972 sieht — bei wenigen Ausnahmen — die grundsätzliche Verplombungspflicht vor. Es ist am 1. 7. 1973 in Kraft getreten. Die Verplombung wird grundsätzlich von den Zollbehörden im Bundesgebiet oder in Berlin (West) vorgenommen; anerkannt werden auch Bahn- und Postplomben). Zur praktischen Erleichterung können Verschlüsse nicht nur von den Grenzkontrollstellen, sondern auch von Binnenzollstellen angelegt werden. Darüber hinaus können auch Unternehmen ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen selbst Plomben anzulegen. Die Kontrollverfahren der DDR beschränken sich auf die Prüfung der Plomben und der Begleitdokumente. Die Ladung von Fahrzeugen, die nicht verplombt werden können oder von der Verplombungspflicht befreit sind, unterliegt entsprechend dem Viermächte-Abkommen einer Prüfung nur in näher bezeichneten Verdachtsfällen und „im erforderlichen Umfang“. Dabei finden die Bestimmungen über den Mißbrauch der Transitwege Anwendung. Durch einen gesonderten Briefwechsel ist der Warenbegleitschein als Begleitdokument des Verkehrs von und nach Berlin (West) neu gefaßt und wesentlich vereinfacht worden. Diese Neuregelung ist seit dem 1. 3. 1972 in Kraft. Die besonderen Bedingungen für das Mitführen und den Transport bestimmter Gegenstände einschließlich lebender Tiere sind in einer „Information“ der DDR festgelegt. Dabei haben sich eine Reihe wesentlicher Erleichterungen ergeben, vor allem bei Veterinär- und Pflanzenschutzerzeugnissen. E. Grenzübergänge und Transitstrecken Die bestehenden Grenzübergänge und Transitstrecken wurden im Transitabkommen bestätigt und die Benutzbarkeit verschiedener Grenzübergangsstellen für bestimmte Verkehrs- oder Transportarten erweitert. Alle Eisenbahnzüge verkehren im Transitverkehr als durchgehende Züge; die Betriebshalte an den Grenzen wurden verkürzt und dadurch der Eisenbahnverkehr beschleunigt. Außerdem wurde eine neue Verbindung München–Saßnitz via Berlin eingerichtet. Die Zahl der Reise- und Güterzüge wird nach dem Verkehrsaufkommen bemessen. Im Straßenverkehr werden neben der Anerkennung der Zulassungen und Führerscheine die am Zulassungsort geltenden Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge von der DDR als ausreichend anerkannt. Alle Autobusse, auch solche des Gelegenheitsverkehrs, können als durchgehende Autobusse mit besonderen Abfertigungserleichterungen verkehren. Die DDR hat bestimmte Rastplätze festgelegt, auf denen durchgehende Autobusse anhalten können, ohne dadurch den Charakter eines durch[S. 200]gehenden Autobusses zu verlieren. Die Erteilung von Transportgenehmigungen für den Güterverkehr und die Konzessionierung neuer Transitbuslinien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Binnenschiffsverkehr ist die besondere Erlaubnis zum Befahren der Wasserstraßen der DDR entfallen. Die Zahl der Feierabendplätze wurde vermehrt. An besonders zugelassenen Liegeplätzen wird den Besatzungen der Binnenschiffe der Landgang gestattet. Der Verkehr auf den Straßen und Wasserwegen von und nach Berlin (West) wird ferner durch Absprachen über die Hilfe bei Unfällen, Betriebsstörungen und Havarien sowie durch die Übermittlung von Verkehrsinformationen erleichtert. Weitere Fortschritte brachten Verhandlungen über Verbesserungen im Berlin-Verkehr, die am 19. 12. 1975 abgeschlossen wurden. In einem Briefaustausch wurde u. a. Übereinstimmung darüber erzielt. daß die DDR bis Anfang 1980 die Autobahn Marienborn-Berlin von Grund auf erneuert und ein Teilstück des Berliner Rings auf 6 Spuren verbreitert (die Bundesrepublik Deutschland übernimmt 65 bzw. 60 v. H. der Kosten). Im Schienenverkehr wurde ein neuer Übergang (Staaken) für den Reisezugverkehr nach Hamburg geschaffen, was eine Fahrzeitverkürzung von 45 Minuten bedeutet. In Berlin (West) sind 3 zusätzliche Verkehrshalte eingerichtet worden (Wannsee, Charlottenburg und Spandau). Seit Ende 1975 wurden ferner zwischen dem Berliner Senat und dem Verkehrsministerium der DDR Gespräche über die Öffnung des Teltow-Kanals von Westen her geführt. Am Grenzübergang Herleshausen/Wartha wird bei starkem Verkehrsaufkommen der Transitweg häufig stark beeinträchtigt, da eine Entmischung des Reiseverkehrs in die DDR und des Transitverkehrs wegen der engen Verkehrsverhältnisse nicht möglich ist. Die Bundesregierung hat daher mit der DDR Verhandlungen über eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an diesem Grenzübergang aufgenommen. F. Die Transitkommission Nach Art. 19 des Transitabkommens ist eine Kommission zur Klärung von Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens gebildet worden („Transitkommission“). Die Kommission, die abwechselnd in Bonn und in Berlin (Ost) tagt, behandelt in ihren regelmäßig stattfindenden Sitzungen alle Probleme des Transitverkehrs von und nach Berlin (West), z. B. Festnahmen und Zurückweisungen von Personen sowie Fragen des Güterverkehrs auf Schiene, Straße und Wasserstraße. In der mehrjährigen Tätigkeit der Kommission seit Inkrafttreten der zitierten Abkommen konnten zahlreiche Unklarheiten beseitigt und Schwierigkeiten aus dem Wege geräumt werden. Ständig erneut auftauchende Probleme in den Sitzungen der Transitkommission sind die Tätigkeit von kommerziellen Fluchthilfeorganisationen und Zurückweisungen von Benutzern der Transitwege. II. Der Verkehrsvertrag Der Abschluß des Vertrages über Fragen des Verkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Verkehrsvertrag) vom 26. 5. 1972 entsprach dem gegenseitigen Wunsch, die Verkehrsbeziehungen umfassend zu regeln. Der Vertrag trat am 17. 10. 1972 in Kraft. A. Gegenstand des Verkehrsvertrages Der Gegenstand des Vertrages umfaßt den Wechselverkehr, d. h. den Verkehr zwischen den beiden Verkehrsgebieten und den Transitverkehr in dritte Staaten auf Straßen, Schienen- und Wasserwegen; ausgenommen sind der Personenverkehr mit Seepassagier- und Binnenschiffen und der Luftverkehr. Grundsätzlich soll der Verkehr in und durch die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten entsprechend der üblichen internationalen Praxis auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung im größtmöglichen Umfange gewährt, erleichtert und möglichst zweckmäßig gestaltet werden. Die im Art. 32 zur Klärung eventuell auftretender Meinungsverschiedenheiten vorgesehene gemischte Kommission („Verkehrskommission“) trat zu ihrer konstituierenden Sitzung am 13. 11. 1972 in Berlin (Ost) zusammen. Insgesamt hat sie bis August 1978 26mal getagt. Dabei wurden die sich auf dem Verkehrsgebiet ergebenden praktischen Fragen bei Anwendung des Verkehrsvertrages behandelt. Im Rahmen der Verkehrskommission sind in den letzten Jahren u. a. noch offene Fragen des Binnenschiffsverkehrs auf der Elbe besprochen worden. Der Verkehrsvertrag gilt für unbestimmte Zeit und kann 5 Jahre nach Inkrafttreten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden. Der Verkehrsvertrag enthält in 7 Artikeln die erforderlichen Grundbestimmungen, die überwiegend an die Praxis im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr anknüpfen. Seit dem 1. 4. 1973 sind beide deutschen Staaten Vollmitglieder der Berner Union. Gemäß Art. 11 gilt das internationale Personenbeförderungs- und Frachtrecht der internationalen Übereinkommen CIV und CIM auch für das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. Berlin (West) wird in der Berner Union von der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn [S. 201]und das Ministerium für Verkehrswesen der DDR haben in Ausführung des Verkehrsvertrages am 25. 9. 1972 ein Eisenbahngrenzübereinkommen abgeschlossen, das technische und Haftungsfragen regelt. Für beide Seiten ist durch den Verkehrsvertrag erstmals seit 1945 der Transitverkehr durch das Gebiet des anderen Staates in dritte Staaten möglich geworden. Die Vertragsstaaten schaffen auf ihrem Gebiet auch die Voraussetzungen für einen schnellen und wirtschaftlichen Schiffsablauf. Beide Seiten verzichten auf die ehemals durch alliiertes Recht vorgeschriebenen besonderen Erlaubnisse. Bezüglich des Genehmigungserfordernisses für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern wurde vereinbart, daß beide Seiten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ihr Recht auf Anwendung des Genehmigungsverfahrens — mit Ausnahme für den Kraftomnibus-Linienverkehr — nicht ausüben. Die Vorschriften über den Seeverkehr entsprechen den auch schon bisher im Verhältnis zwischen den beiden deutschen Staaten beachteten Grundsätzen der allgemeinen zwischenstaatlichen Praxis. So wird die gegenseitige Benutzung von Seehäfen und anderen Einrichtungen des Seeverkehrs sowie der Grundsatz der Meistbegünstigung zugesichert. Wie üblich wird die Beförderung von Gütern zwischen Häfen und Ladestellen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Art.~31 stellt klar, daß die Vorschriften des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt, für die Besatzung, Ausrüstung, Einrichtung, Schiffssicherheit, Vermessung und Seetüchtigkeit auch dann gelten, wenn sich das Schiff in den Hoheitsgewässern des anderen Vertragsstaates befindet. B. Protokollvermerke und Briefwechsel Zum Vertragswerk gehören Protokollvermerke zu einzelnen Artikeln sowie zum Luftverkehr; über die Mitgliedschaft beider deutschen Staaten in CIV und CIM wurden Briefe gewechselt. In einem weiteren Brief teilte die DDR die im Ergebnis der Inkraftsetzung des Verkehrsvertrages von der DDR erlassenen Reiseerleichterungen mit. Weiter bestätigten die damaligen Staatssekretäre Bahr und Kohl in Erklärungen ihr Einvernehmen, daß die Bestimmungen des Verkehrsvertrages in Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. 9. 1971 auf Berlin (West) unter der Voraussetzung sinngemäß anzuwenden sind, daß in Berlin (West) die Einhaltung der Bestimmungen des Verkehrsvertrages gewährleistet wird. III. Belebung des innerdeutschen Reiseverkehrs Die Bemühungen um eine Normalisierung der Beziehungen finden in der Belebung des innerdeutschen Reiseverkehrs ihren sichtbaren Ausdruck. A. Reiseverkehr aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR Bis zum Inkrafttreten des Verkehrsvertrages gestattete die DDR Einwohnern des Bundesgebietes eine Reise aus privaten Gründen in die DDR in der Regel nur zum Besuch von Verwandten ersten und zweiten Grades, und zwar nur einmal jährlich bis zur Dauer von 4~Wochen. Ferner war Einwohnern des Bundesgebietes der Tagesaufenthalt in Berlin (Ost) möglich. Unabhängig hiervon waren Geschäftsreisen, Reisen zur Leipziger Messe sowie Reisen auf Einladung amtlicher Stellen zulässig. Mit dem Inkrafttreten des Verkehrsvertrages vom 17. 10. 1972 sind wesentliche Reiseerleichterungen und Verbesserungen wirksam geworden. Einwohnern des Bundesgebietes wird jetzt eine Reise in die DDR nicht nur zum Besuch von Verwandten, sondern auch von Bekannten, und zwar einmal oder mehrmals bis zu einer Dauer von insgesamt 30~Tagen im Jahr erlaubt. Neu ist ferner, daß die Aufenthaltsgenehmigung jetzt in der Regel für das gesamte Gebiet der DDR gilt. Zuvor durften Besucher aus dem Bundesgebiet, die nicht im Besitz einer Sondergenehmigung waren, sich nur in dem Kreis der DDR aufhalten, für den die Einreisegenehmigung erteilt worden war. Die Wahl des Grenzübergangs wurde und ist nach wie vor freigestellt. Außerdem können Einwohner des Bundesgebietes die Einreisegenehmigung auch auf Einladung der zuständigen Organe der DDR aus kommerziellen, kulturellen, sportlichen und religiösen Gründen erhalten. Erstmals können Touristenreisen in die DDR aufgrund von Vereinbarungen zwischen Reisebüros der Bundesrepublik Deutschland und der Generaldirektion des Reisebüros der DDR unternommen werden. Verschiedene Reisebüros im Bundesgebiet, bieten Touristenreisen in die DDR an. Westdeutsche, die eine Touristenreise in die DDR unternehmen wollen, stellen einen Reiseantrag bei einem Reisebüro im Bundesgebiet, das bei den Behörden der DDR einen Berechtigungsschein für das Einreisevisum beantragt und im Rahmen der vereinbarten Programme am Zielort in der DDR eine Hotelunterkunft bucht. Die besonderen Möglichkeiten für Westdeutsche, zu Tagesbesuchen nach Berlin (Ost) oder zum Besuch der Leipziger Messe in die DDR einzureisen, bestehen weiterhin (Touristik). Eine wesentliche Erleichterung bedeutet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Pkw in die DDR einzureisen. Seit dem 20. 12. 1974 ist eine besondere Begründung des Antrages auf Benutzung des Pkw im normalen Reiseverkehr aus dem Bundesgebiet und auch im Berliner Reise- und Besucherverkehr nicht mehr erforderlich; damit ist der Pkw-Verkehr praktisch vollständig liberalisiert. Diese Maßnahme hat die Zahl der Pkw-Fahrten verdoppelt. Seit dem 9. 9. 1976 wird von den zuständigen Organen der DDR auch im grenznahen [S. 202]Verkehr auf eine Begründung für die Pkw-Benutzung verzichtet. Im Rahmen des grenznahen Verkehrs werden seit 1974 aufgrund von Verträgen westdeutscher Reiseunternehmer mit dem Reisebüro der DDR auch eintägige Omnibusausflugsfahrten veranstaltet. Mit dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages am 21. 6. 1973 wurden weitere Verbesserungen des grenzüberschreitenden Reise- und Besucherverkehrs einschließlich des Tourismus wirksam. Die Bewohner von 56 grenznahen Stadt- und Landkreisen der Bundesrepublik Deutschland haben seither die Möglichkeit, im festgesetzten Rahmen von 30 Besuchstagen im Jahr auf einen Antrag hin bis zu 9mal innerhalb von 3 Monaten zu einem Tagesaufenthalt in den grenznahen Bereich der DDR (54 Kreise) einzureisen („Grenznaher Verkehr“). Der Zeitpunkt jeder einzelnen Reise kann beliebig gewählt werden. Beide deutsche Staaten kamen in einem Briefwechsel überein, zum Zweck des „kleinen Grenzverkehrs“ 4 neue Straßenübergänge (DDR: Salzwedel, Worbis, Meiningen, Eisfeld; Bundesrepublik Deutschland: Uelzen, Duderstadt, Bad Neustadt. Coburg) einzurichten (Grenze). Tagesaufenthalte sind sowohl zum Besuch von Verwandten und Bekannten als auch aus rein touristischen Gründen möglich. Der grenznahe Verkehr wickelt sich weitgehend mit Personenkraftwagen ab. Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, werden von Zeit zur Zeit in Expertengesprächen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR erörtert. Seit dem 21. 6. 1973 können Transitreisen durch die DDR in andere Länder auch zu Besuchen innerhalb der DDR unterbrochen werden, falls über das Reisebüro der DDR vorher Hotelunterkünfte gebucht worden sind. Mit der AO über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 5. 11. 1973 hatte die Regierung der DDR mit Wirkung vom 15. 11. 1973 den Mindestumtausch, der bei Reisen in die DDR pro Person und Aufenthaltstag zu entrichten ist. von bisher 10 auf 20 DM und bei Tagesaufenthalten in Berlin (Ost) von bisher 5 auf 10 DM erhöht. Von der Pflicht zum Mindestumtausch sind lediglich Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, befreit. Die Befreiung von der Pflicht zum Mindestumtausch für Personen im Rentenalter sowie für Invaliden- und Unfallrentner war damit entfallen. Das hatte zur Folge, daß der Reiseverkehr beispielsweise von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland in die DDR um 15 % zurückging. Die Bundesregierung und der Senat von Berlin haben die Erhöhung der Mindestumtauschsätze als gegen den Geist der geschlossenen Verträge gerichtet verurteilt und sich bei der Regierung der DDR um eine Änderung bemüht. Mit Wirkung vom 15. 11. 1974 hat die DDR eine Reduzierung des Mindestumtauschsatzes auf 13,– DM bzw. 6,50 DM verfügt. Die Rentner wurden allerdings erst ab 20. 12. 1974 wieder von der Umtauschpflicht ausgenommen. B. Reisen aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland Nach den Sperrmaßnahmen der DDR seit dem 13. 8. 1961 war es zunächst allen Bewohnern der DDR verwehrt, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. Seit dem 2. 11. 1964 durften Personen im Rentenalter einmal im Jahr bis zur Dauer von 4~Wochen ihre Verwandten im Bundesgebiet oder in Berlin (West) besuchen. Bei Todesfällen oder in Fällen schwerer Erkrankung eines Angehörigen kann dem gleichen Personenkreis eine zusätzliche Reiseerlaubnis gewährt werden. Als Personen im Rentenalter gelten Frauen von Vollendung des 60. Lebensjahres und Männer von Vollendung des 65. Lebensjahres an. Den Altersrentnern gleichgestellt sind Invaliden- und Unfallvollrentner. Mit dem Inkrafttreten des Verkehrsvertrages am 17. 10. 1972 wurden die Reisemöglichkeiten insofern verbessert, als nunmehr die Ausreise einmal oder mehrmals im Jahr bis zur Dauer von 30 Tagen — in dringenden Fällen auch mit dem Pkw — genehmigt werden kann. Bis zum Jahre 1972 machten im Durchschnitt jährlich etwa eine Million Rentner aus der DDR von dieser Besuchsmöglichkeit Gebrauch. Inzwischen liegt die Zahl dieser Reisen bei rd. 1,3 Mill. Nach der Anordnung der DDR-Regierung über Regelungen im Reiseverkehr von Bürgern der DDR vom 17. 10. 1972, die am selben Tage wie der Verkehrsvertrag in Kraft getreten ist, haben erstmals [S. 203]außer Rentnern auch nahe Verwandte jeden Alters — und zwar Großeltern, Eltern. Kinder und Geschwister — die Möglichkeit, in dringenden Familienangelegenheiten in das Bundesgebiet und nach Berlin (West) zu reisen. Als dringende Familienangelegenheiten werden Geburten, Eheschließungen, lebensgefährliche Erkrankungen und Sterbefälle angesehen. Die Ausreise kann einmal oder mehrmals bis zu einer Dauer von insgesamt 30 Tagen im Jahr — und zwar in dringenden Fällen auch mit dem Pkw — genehmigt werden. Mit dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages am 21. 6. 1973 können auch in der DDR wohnende Halbgeschwister (dieselbe Mutter) in dringenden Familienangelegenheiten die Ausreisegenehmigung erhalten. Die „dringenden Familienangelegenheiten“ wurden auf silberne und goldene Hochzeiten ausgedehnt. Auch 60-, 65- und 70jährige Ehejubiläen werden als dringende Familienangelegenheiten anerkannt. C. Reisen von Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in die DDR und nach Berlin (Ost) Den Bewohnern von Berlin (West) wurde in den vergangenen Jahrzehnten die Möglichkeit, in die DDR zu reisen und Berlin (Ost) zu besuchen, zunehmend beschnitten. Seit 1952 war es ihnen praktisch unmöglich, in die DDR zu gelangen, und seit 1961 war ihnen grundsätzlich auch Berlin (Ost) versperrt. Nur für kurze Zwischenzeiten, und zwar in den Besuchsräumen über Weihnachten und Neujahr in den Jahren 1963, 1964 und 1965, über Ostern und Pfingsten in den Jahren 1965 und 1966 sowie für 14 Tage im Herbst 1964 konnten sie aufgrund der Passierscheinabkommen nahe Verwandte im Ostteil der Stadt besuchen. Seit 1966 bestand nur noch die Möglichkeit, in dringenden Familienangelegenheiten über die sog. Härtestelle eine Genehmigung zum Besuch von Berlin (Ost) zu erhalten. In den Jahren 1969–1971 waren es im Jahresdurchschnitt 90.000 Berliner, die auf diesem Wege ihre Angehörigen im anderen Teil der Stadt wiedersehen konnten. Nach der in Übereinstimmung mit den Regelungen des Viermächte-Abkommens getroffenen Vereinbarung zwischen dem Senat und der Regierung der DDR über Erleichterungen und Verbesserungen des Reise- und Besucherverkehrs, die zusammen mit dem Viermächte-Abkommen am 3. 6. 1972 in Kraft getreten ist, können Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) einmal oder mehrmals zu Besuchen von insgesamt 30 Tagen im Jahr in die DDR und nach Berlin (Ost) einreisen. Die Einreise wird aus humanitären, familiären, religiösen, kulturellen oder touristischen Gründen genehmigt. In dringenden Familienangelegenheiten können Reisen auch dann gewährt werden, wenn die allgemeine Besuchsdauer von insgesamt 30 Tagen im Jahr bereits erschöpft ist. Darüber hinaus können Einreisen zu gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlich-kommerziellen oder kulturellen Zwecken erfolgen. Auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Reisebüro der DDR und der DER-Deutsche Reisebüro GmbH sind auch Touristenreisen in die DDR möglich. Auf Antrag genehmigen die DDR-Behörden Bewohnern von Berlin (West) den Aufenthalt in mehreren Kreisen der DDR. Die Einreise mit dem Pkw wurde bis Dezember 1974 nur genehmigt, wenn ein Reisender wegen Körperbehinderung auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, wenn es sich um dringende Einreisen handelt und das Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreicht werden kann, die Einreise mit Kindern im Alter bis zu 3 Jahren erfolgt oder der Zielort verkehrsungünstig oder über 100 Kilometer von Berlin (West) entfernt liegt. Seitdem wird grundsätzlich die Einreise mit dem Pkw — auf Antrag — gestattet. Der Senat von Berlin und die Regierung der DDR haben Beauftragte ernannt, die Meinungsverschiedenheiten und Schwierigkeiten klären sollen, die sich im einzelnen aus der Anwendung und Durchführung der Vereinbarung ergeben. Darüber hinaus ist vorgesehen, daß zu gegebener Zeit aufgrund gewonnener Erfahrungen weitere Erleichterungen vereinbart werden können. Die Regelungen dieser Vereinbarung waren bereits vor deren Inkrafttreten von der Regierung der DDR zu Ostern und Pfingsten 1972 — und zwar vom 29. 3. bis 5. 4. 1972 und vom 17. 5. bis 24. 5. 1972 — angewandt worden. Allein in diesen Zeiträumen reisten ca. 1,15 Mill. West-Berliner in die DDR und nach Berlin (Ost). Die Zahlen für 1976 und 1977 lauten: jeweils rd. 3,4 Mill. Reisen. 1978 wurden 3,26 Mill. Reisen gezählt (Berlin). IV. Der Grundlagenvertrag und Folgeabkommen Am 21. 6. 1973 trat der Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Grundlagenvertrag) in Kraft. Wenige Wochen später, am 31. 7. 1973, bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit des Grundlagenvertrages mit dem Grundgesetz. Damit waren die Voraussetzungen für die sog. Folgeverhandlun[S. 204]gen zur Regelung zahlreicher praktischer Fragen zwischen den beiden deutschen Staaten geschaffen. A. Die Grenzkommission Gemäß Zusatzprotokoll~I zum Grundlagenvertrag wurde aus Beauftragten der Regierungen beider deutscher Staaten die Grenzkommission gebildet. Sie konstituierte sich bereits am 31. 1. 1973. Ihre Aufgaben sind in der Erklärung zum Protokoll über die Aufgaben der Grenzkommission durch die beiden Delegationsleiter präzisiert. Es sind: die Markierung der zwischen den beiden Staaten bestehenden Grenze zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu erneuern oder zu ergänzen sowie die erforderlichen Dokumentationen über den Grenzverlauf zu erarbeiten. Darüber hinaus trägt die Arbeit der Grenzkommission zur Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang stehender Probleme, z. B. der Wasserwirtschaft, der Energieversorgung und der Schadensbekämpfung, bei. Zwischen Januar 1973 und Oktober 1978 tagte die Grenzkommission 44mal. Die Feststellung der Grenze erfolgte in mehreren Arbeitsgängen. Am 29. 6. 1974 wurde ein Protokollvermerk über den Grenzverlauf in der Lübecker Bucht unterzeichnet, der entsprechend der Praxis der britischen Besatzungsmacht die Grenze zwischen den Küstenmeeren der Bundesrepublik Deutschland und der DDR auf dem südostwärtigen Rand des Schiffahrtsweges 3 feststellt. Zur Lösung sonstiger Probleme wurden schon zuvor, am 20. 9. 1973, die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik und die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenzgewässer sowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen unterschrieben. Die erstere Vereinbarung sieht insbesondere eine Pflicht zur Verhinderung des Übergreifens von Schäden auf das Gebiet der jeweils anderen Seite und die Einrichtung von 14 Grenzinformationspunkten vor, die es ermöglichen, notfalls im lokalen Bereich schnell mit den zuständigen Stellen jenseits der Grenze fernmündlich Verbindung aufzunehmen. Am 29. 6. 1974 wurde die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer der DDR in der Lübecker Bucht unterzeichnet. Sie sichert die Ausübung des Fischfangs aufgrund des der Hansestadt Lübeck 1188 und 1226 verliehenen Fischereirechtes. Weitere Regelungen, die im Rahmen der Grenzkommission getroffen werden konnten, sind: eine Vereinbarung über Betrieb, Kontrolle und Instandhaltung der auf dem Gebiet der DDR gelegenen Teile der Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt Duderstadt vom 3. 2. 1976 und eine Vereinbarung über die Wasserentnahme aus Grenzgewässern der DDR im mecklenburgisch-holsteinischen Gebiet vom 27. 10. 1977. Auf dieser Sitzung der Grenzkommission wurde auch Einvernehmen über eine Regelung zur Eckertalsperre und Eckerfernwasserleitung im Harz erzielt. Am 3. 2. 1976 wurden Protokollvermerke über Grenzwege und Wege im Grenzbereich sowie über forstwirtschaftliche Arbeiten in unmittelbarer Grenznähe unterzeichnet, die die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke erleichtern und zum Teil erst wieder ermöglichen. Am 8. 12. 1977 ist schließlich auch eine Übereinkunft über die Benutzung der gesamten Flußbreite auf der Werra und der sächsischen Saale durch Wassersportler auch dort, wo die Grenze in der Flußmitte verläuft, getroffen worden. Die Feststellung und Markierung des Grenzverlaufs konnten 1976 mit Ausnahme des Elbe-Abschnitts abgeschlossen werden. Am 29. 11. 1978 sind in Bonn durch die Leiter der beiden Delegationen der Grenzkommission aus Beauftragten der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zwei wichtige Dokumente unterzeichnet worden. Es handelt sich um das „Protokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Überprüfung, Erneuerung und Ergänzung der Markierung der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang stehender Probleme“ und um die „Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Regelung von Fragen, die mit der Errichtung und dem Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens an der Itz zusammenhängen“ (Grenze). B. Arbeitsbedingungen für Journalisten Im Rahmen des Grundlagenvertrages hat sich die DDR in einem Briefwechsel bereiterklärt, Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten aus der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Nach Expertengesprächen im Jahre 1973 haben sich bis Anfang 1979 19 Korrespondenten für 17 Publikationsorgane in Berlin (Ost) niedergelassen. Die Korrespondenten vertreten Tageszeitungen, Wochenzeitungen, eine Nachrichtenagentur (dpa) sowie das Fernsehen (ARD und ZDF) und den Hörfunk. Zu den in der DDR akkreditierten ständigen Korrespondenten [S. 205]kommen Reisekorrespondenten, die zu besonderen Anlässen wie der Leipziger Messe oder zu Sportwettkämpfen in die DDR fahren. In Bonn waren 1979 6 ständige Korrespondenten der DDR tätig. Sie vertreten 2 Tageszeitungen, eine Nachrichtenagentur (ADN) sowie das Fernsehen und den Hörfunk der DDR. Seit 1. 6. 1976 sind verschiedene Arbeitserleichterungen für die journalistische Tätigkeit der Korrespondenten aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen Ländern in der DDR in Kraft. Seitdem erhalten die Ehefrauen der Korrespondenten und das gesamte technische Personal Grenzempfehlungen zum erleichterten Grenzübertritt, die Ehefrauen bekommen Presseausweise, die schulpflichtigen Kinder der Korrespondenten, die in Berlin (West) zur Schule gehen, erhalten spezielle Schülervisa, die einer Grenzempfehlung gleichkommen. Für Schüler ab 10 Jahren werden Presseausweise wie für die Ehefrauen ausgestellt. Eine Erleicherung der Arbeit der Korrespondenten stellt auch die Regelung dar, daß sie nunmehr direkten Zugang zu den Pressestellen der Ministerien der DDR haben und nicht mehr ausschließlich auf das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten angewiesen sind. Ferner wurden die Modalitäten der Zollabfertigung für den dienstlichen und privaten Bedarf der Korrespondenten vereinfacht. Mit der Gewährung des direkten Zugangs von Korrespondenten zu den Pressestellen der Ministerien hat die DDR ihre Praxis den Verpflichtungen angepaßt, die sie im Jahre 1973 übernommen hatte. Die Berichterstattung aus der DDR hat sich durch die Tätigkeit der ständigen Korrespondenten in der DDR verbessert. Allerdings ist die Arbeit der Journalisten aus der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der restriktiven Pressepolitik in sozialistisch regierten Staaten nicht mit den Arbeitsmöglichkeiten in der Bundesrepublik zu vergleichen. Daß die SED-Führung trotz der mit der Unterzeichnung der Schlußakte von Helsinki übernommenen Verpflichtungen eine freie Berichterstattung durch westliche, insbesondere durch Korrespondenten aus der Bundesrepublik Deutschland auf und aus ihrem Herrschaftsbereich nicht zulassen will, zeigte sich u. a. in den unberechtigten Ausweisungen des Spiegel-Korrespondenten Mettke Ende 1975 und des ARD-Fernsehkorrespondenten Loewe Ende 1976 sowie in der Schließung des Spiegel-Büros in Berlin (Ost) Anfang 1978. Als erstes Folgeabkommen zum Grundlagenvertrag wurde am 25. 4. 1974 das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens abgeschlossen, in das Berlin (West) durch einen besonderen Artikel ausdrücklich einbezogen ist. Dieses mit Gesetz vom 22. 11. 1975 ratifizierte und am 1. 1. 1976 in Kraft getretene Abkommen gibt Einreisenden aus dem jeweils anderen deutschen Staat einen Rechtsanspruch auf kostenfreie ambulante und stationäre medizinische Hilfe bei akuten Erkrankungen. Das Abkommen hat wesentlich zur positiven Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens beigetragen. Die kostenfreie medizinische Hilfe für Einreisende aus dem jeweils anderen Staat in Akutfällen sichert dem Reisenden die notwendige gesundheitliche Betreuung während der Reise und des Besuchsaufenthalts und erleichtert damit den innerdeutschen Reiseverkehr. Die Rückführung in den Herkunftsstaat mit dem Krankenkraftwagen bei schwerer Erkrankung ist insbesondere durch die zentrale Vermittlung dieser Krankentransporte durch die Präsidien der beiden deutschen Rotkreuzgesellschaften wesentlich verbessert worden. Das Abkommen räumt auch die Möglichkeit von Spezialbehandlungen und -kuren ein und regelt den Informationsaustausch zu Fragen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, den Austausch von Arzneimitteln nach bestimmten Grundsätzen sowie eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung des Drogen-, Rauschmittel- und sonstigen Suchtmittelmißbrauchs. Zur Klärung von Schwierigkeiten, die bei der Anwendung und Auslegung des Abkommens entstehen können, wurden Beauftragte beider deutscher Regierungen ernannt, die bis Anfang 1979 8mal zusammentrafen. Das Abkommen wurde auch auf Berlin (West) ausgedehnt. D. Rechtsverkehr Die DDR hat im Grundlagenvertrag dem Prinzip zugestimmt, die Fragen des Rechtsverkehrs, also den Rechts- und Amtshilfeverkehr zwischen den Gerichten und den Verkehr zwischen den Staatsanwaltschaften, so einfach und zweckmäßig wie möglich zu regeln. Dementsprechende Vereinbarungen sind das Ziel von Verhandlungen, die im August 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik unter der Leitung der Staatssekretäre der Justizministerien der beiden Staaten aufgenommen wurden. Bis Anfang 1979 fanden 14 Verhandlungsrunden statt. Aufgabe dieser Verhandlungen ist zunächst eine vertragliche Regelung der Rechts- und Amtshilfe, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften der beiden Staaten zur Unterstützung ihrer Verfahren geleistet werden soll. Vertragliche Regelungen auf diesem Gebiet, das die Zustellung von Schriftstücken, die Vernehmung von Zeugen u. ä. betrifft, sind erforderlich. um eine verbindliche Grundlage für die Verpflichtung des jeweils einen Staates zur Rechtshilfeleistung für den anderen Staat zu schaffen. [S. 206]Ebenfalls regelungsbedürftig und von dem Verhandlungsauftrag des Zusatzprotokolls erfaßt sind Fragen der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen und anderen Titeln. Die Verhandlungen sind schwierig, weil bei der zu gewährenden Rechtshilfe für den anderen Staat die die jeweils eigene Rechtsordnung beherrschenden Grundsätze zu wahren sind. — Aus den teilweise offenkundigen sehr grundsätzlichen Unterschieden der Rechtsordnung in den beiden deutschen Staaten ergibt sich die Grundschwierigkeit dieser Verhandlungen. Bemühungen der Bundesregierung, die DDR zur Änderung ihrer Praxis bei der Auskunftserteilung über Vermögenswerte in der DDR zu bewegen, haben dazu geführt, daß die DDR im September 1976 in einer einseitigen Erklärung zugesagt hat, künftig in weiterem Umfang als bisher Anfragen von Personen zu beantworten, die Vermögenswerte in der DDR besitzen. Eine entsprechende Erklärung hat sie im Hinblick auf die Übersendung von Urkunden abgegeben. Nach dieser Zusage ist die Praxis der Auskunftserteilung über Vermögenswerte in der DDR und der Übersendung von Urkunden noch immer nicht völlig befriedigend, sie hat sich jedoch merklich verbessert. E. Zahlungsverkehr Zwei Teilvereinbarungen über den nichtkommerziellen Zahlungsverkehr wurden zwischen der Bundesregierung und der Regierung der DDR am 25. 4. 1974 unterzeichnet. Sie ermöglichen regelmäßige Überweisungen von Unterhaltszahlungen an minder- und volljährige Berechtigte sowie Schadenersatzzahlungen, ferner in bestimmten Fällen (für Empfänger einer Alters- oder Invalidenversorgung, der Sozialhilfe, minderjährige Vollwaisen) den Transfer von Teilbeträgen aus Sperrguthaben. Dieser Fortschritt gegenüber dem bis dahin geltenden unbefriedigenden Zustand ließ sich dadurch erreichen, daß in die Sperrguthabenvereinbarung der Grundsatz des Ausgleichs der beiderseitigen Zahlungen aufgenommen wurde. Nachdem seit der Währungsreform 1948 bis 1974 kein Transfer aus Sperrguthaben in der DDR möglich war, konnten bis 1978 rd. 35 Mill. DM an in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kontoinhaber transferiert werden. Da die Transferkonten ausgeglichen sein müssen und sich ein Überhang an Aufträgen aus der Bundesrepublik Deutschland ergeben hat, wurde ein Aufnahmestopp für neue Aufträge erforderlich. Die Bundesregierung bemüht sich im Interesse eines Abbaus des Überhangs unerledigter Transferaufträge von Bewohnern der Bundesrepublik Deutschland (sog. Wartezimmer) und einer kontinuierlichen Abwicklung von Transferaufträgen dieses Personenkreises vorrangig um eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Sperrguthabenvereinbarung (Devisen). F. Umweltschutz Auf dem Gebiet des Umweltschutzes sind die Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik am 29. 11. 1973 in Bonn aufgenommen worden. Sie haben gemäß Zusatzprotokoll zum Grundlagenvertrag, Abschnitt II, Ziffer 9, zum Ziel, Vereinbarungen zu schließen, um zur Abwendung von Schäden und Gefahren für die jeweils andere Seite beizutragen. Seit Errichtung des Umweltbundesamtes in Berlin (West) im Sommer 1974 sind die Verhandlungen jedoch von der DDR nicht wieder aufgenommen worden. Die wichtigsten Umweltprobleme im Verhältnis zur DDR stellen Gewässerverunreinigungen dar. Im Vordergrund steht die Versalzung von Werra und Weser durch Kaliabwässer aus der DDR. Die Bundesregierung strebt an, Verhandlungen zur Regelung der dringlichsten Gewässerprobleme aufzunehmen, sobald die erforderlichen Vorbereitungen zwischen Bund und Ländern abgeschlossen sind. G. Wissenschaft und Technik Auch auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik soll die Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen entwickelt werden. Verhandlungen über die hierzu erforderlichen Verträge haben am 30. 11. 1973 begonnen. Bis Mitte 1978 gab es 23 Verhandlungsrunden. Die Verhandlungen sind in der Sache vorangekommen; wichtige Fragen, zu denen auch die Einbeziehung von Berlin (West) gehört, sind allerdings noch offen. In diesem Zusammenhang muß auf den noch offenstehenden Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit der UdSSR verwiesen werden. Die Überwindung der Schwierigkeiten im politischen Bereich würde zu einer Belebung der Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik führen. H. Kulturelle Zusammenarbeit Im Grundlagenvertrag haben die Bundesrepublik Deutschland und die DDR ferner die Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit vereinbart. Verhandlungen über den Abschluß eines Regierungsabkommens nahmen am 27. 11. 1973 ihren Anfang. 5 Verhandlungsrunden fanden bis Mitte 1975 statt. Im Anschluß an die dritte Verhandlungsrunde am 5. 3. 1975 in Berlin (Ost) wurde die Forderung der DDR nach Herausgabe von Beständen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz durch eine Mitteilung der amtlichen DDR-Nachrichtenagentur ADN publik. Eine rege öffentliche Diskussion entwickelte sich besonders nach der vierten Verhandlungsrunde am 19. 6. 1975. Die Bundesregierung hat ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, über die gegenseitige Rückführung kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter zu sprechen. Hierbei könnten jedoch die Kulturgüter der Stiftung Preußischer Kulturbesitz nicht ein[S. 207]bezogen werden. Über diese Bestände sind im Rahmen alliierten Rechts und durch bundesgesetzliche Regelung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Verfügungen getroffen worden. Eine fünfte Verhandlungsrunde am 29. 10. 1975 endete damit, daß kein neuer Verhandlungstermin vereinbart wurde, jedoch gehen beide Seiten grundsätzlich davon aus, daß die Verhandlungen fortgesetzt werden. V. Post- und Fernmeldeverkehr Ab Ende 1966 begann die DDR, gegenüber der Deutschen Bundespost und dem Senat von Berlin die Abrechnungen des gegenseitigen Post- und Femmeldeverkehrs nach internationalen Abrechnungsgrundsätzen zu verlangen. Sie bezifferte ihre Forderungen rückwirkend ab 1948 für die Zeit bis Ende 1968 auf insgesamt 1,8 Mrd. DM. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erklärte sich zu einem Ausgleich der Mehrleistungen der Deutschen Post der DDR für die Zeit ab 1967 bereit. Er bot der DDR wiederholt Gespräche über die Höhe des Ausgleichs an und schlug zugleich Verhandlungen über dringend notwendige Verbesserungen des Post- und Fernmeldeverkehrs vor. Nachzahlungen von insgesamt 22 Mill. DM im Oktober 1968 und im Februar 1969 als Kostenausgleich für das Jahr 1967 und das erste Halbjahr 1968 an die Deutsche Post der DDR fand sich die DDR schließlich zu ersten Verhandlungen am 19. 9. 1969 bereit. In der Folge wurden die Vereinbarung vom 29. 4. 1970 und das Protokoll vom 30. 9. 1971 abgeschlossen. An wichtigen Verbesserungen wurden die Wiederaufnahme des Telefonverkehrs zwischen beiden Teilen Berlins, die Schaltung zahlreicher Leitungen und in den übrigen Verkehrsrelationen zahlreiche posttechnische Verbesserungen erreicht. Als Abgeltung der von der Deutschen Post der DDR erbrachten Mehrleistungen wurde eine jährliche Pauschale festgelegt. I Folgende Tabelle verdeutlicht die Entwicklung des Fernsprechverkehrs: In Art. 7 des Grundlagenvertrages wurde die Vereinbarung getroffen, daß die Bundesrepublik Deutschland und die DDR ein Abkommen schließen werden, um die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens zu entwickeln und zu fördern. Die Verhandlungen wurden am 7. 12. 1972 aufgenommen und führten nach mehr als 3jähriger Dauer und 24 Verhandlungsrunden zum Abschluß eines Regierungsabkommens auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens und dreier Verwaltungsabkommen über den Postverkehr, über den Fernmeldeverkehr und über die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit. Die Abkommen sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie wurden am 27. 2. 1976 in Berlin (Ost) paraphiert, am 30. 3. 1976 in Bonn unterzeichnet und sind am 1. 7. 1976 in Kraft getreten. Die gefundenen Regelungen tragen sowohl den politischen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen als auch den betrieblichen Notwendigkeiten des innerdeutschen Post- und Fernmeldeverkehrs Rechnung. Für den Postverkehr zwischen dem Bundesgebiet und Berlin (West) wurden neue Möglichkeiten geschaffen. Postsendungen können nicht nur auf dem Schienenweg über Helmstedt, sondern auf allen zugelassenen Eisenbahnstrecken und auch auf dem Straßenwege von und nach Berlin (West) befördert werden, ohne daß sie der Deutschen Post der DDR zur Weiterbeförderung übergeben werden. Beide Postverwaltungen unterrichten sich gegenseitig, wenn Postsendungen beschlagnahmt werden, verlorengehen, beschädigt oder beraubt werden. Bei der Rücksendung von Postsendungen wegen Verstoßes gegen Versendungsverbote gibt die Empfangsverwaltung auf der Sendung den Grund der Rücksendung an. Die DDR hat in einem Brief vom 30. 3. 1976 den Verzicht auf Desinfektionsbescheinigungen im Postverkehr angekündigt; eine entsprechende Änderung ihrer Rechtsvorschriften ist am 10. 6. 1976 erfolgt. Diese Regelungen haben, ergänzt durch Maßnahmen auf anderen Gebieten, zu einer durchgehenden Verbesserung des Post- und Fernmeldeverkehrs mit der DDR geführt. Die Postlaufzeiten konnten verkürzt werden. Im Paketverkehr wurden die Verbote und Beschränkungen erheblich abgebaut, die Desinfektionsbescheinigung entfiel, und die Höchstmengen für Genußmittel sind aufgehoben worden. Die Zahl der angemeldeten Verluste und die der Zurückweisungen hat sich erheblich verringert. Im Telefonverkehr erhöhte sich die Zahl der Telefonleitungen in beiden Richtungen von 34 im Jahre 1969 auf 719 im Jahre 1976. Ende 1978 waren 941 Fernsprechleitungen geschaltet. Durch eine Vereinbarung vom 19. 10. 1977 wurde Einigung über die [S. 208]Höhe der Pauschale für Mehrleistungen der Postverwaltung der DDR im gegenseitigen Post- und Fernmeldeverkehr und die Schaltung weiterer 702 Fernsprechleitungen erzielt. Für den Zeitraum 1977 bis 1982 erhält die DDR jährlich 85 Mill. DM. In den Jahren bis 1982 sollen jährlich regelmäßig weitere 120 Leitungen geschaltet werden. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, in nicht allzu ferner Zukunft fast die ganze DDR im Selbstwählferndienst erreichen zu können. Nach wie vor erscheint es notwendig, daß die Laufzeiten der Postsendungen und die Wartezeiten im Telefonverkehr verkürzt werden. Auch müßte die Zahl der Verlustfälle und die der Zurückweisungen weiter gesenkt werden. Im Jahr 1978 sind knapp 23.000 Paketsendungen in die DDR als verloren gemeldet worden, mehr als 44.000 Pakete sind von den Postorganen der DDR zurückgewiesen worden (bei rd. 25–30 Mill. Sendungen). Besondere Schwierigkeiten bereitet immer noch die Versendung von Büchern und Schallplatten. VI. Handel/Wirtschaft Grundlagen des Innerdeutschen Handels sind die Bestimmungen des Berliner Abkommens von 1951 in der Fassung vom 16. 8. 1960 und die dazu getroffenen Regelungen. Die Vertreter der Treuhandstelle für den Interzonenhandel (TSI) treffen sich regelmäßig in 14tägigen Abständen mit Vertretern des Ministeriums für Außenhandel der DDR (MAH), um alle laufenden Fragen des Handels zu erörtern und gegebenenfalls Zusatzvereinbarungen zu schließen. Bereits 1969 ist damit begonnen worden, Lieferungen und Bezüge von der Einzelgenehmigungspflicht zu befreien; heute ist der Handel weitgehend liberalisiert mit wenigen Ausnahmen in hochsensiblen Bereichen. Weitere handelsfördernde Maßnahmen bestanden darin, den Swing bis zu einer jetzt geltenden HBeziehungen zwischen beiden deutschen Staaten (1979) Siehe auch das Jahr 1975 I. Das Transitabkommen Wenn man vom Innerdeutschen Handel und notwendigen Kontakten und Vereinbarungen im Bereich von Verkehr und Post absieht, gab es bis zum Jahre 1971 keine institutionalisierten Beziehungen amtlichen Charakters zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. Das Transitabkommen, die deutsche Durchführungsvereinbarung zum Viermächte-Abkommen, war der erste bedeutende Schritt auf dem…
DDR A-Z 1979
Erziehung zu bewußter Disziplin (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Ein wesentliches Merkmal der für die Gestaltung und Sicherung der sozialistischen Gesellschaftsordnung erforderlichen „sozialistischen Persönlichkeit“ und ein sichtbarer Ausdruck ihres „sozialistischen Bewußtseins“ (Politisch-Ideologische bzw. Staatsbürgerliche ➝Erziehung) soll das bewußt-disziplinierte Verhalten in allen gesellschaftlichen Bereichen, besonders aber beim Arbeiten, Lernen und militärischen Dienst sein. Alle für die Bildung und Erziehung verbindlichen Gesetze und Bestimmungen fordern daher die zielstrebige, systematische und permanente Erziehung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zur bewußten Disziplin, d. h. zur Fähigkeit und Bereitschaft, ihr Verhalten entsprechend den Normen der sozialistischen Gesellschaft aktiv und selbständig aus innerem Antrieb zu steuern. Diszipliniertes Verhalten ― als „sozialistische Diszipliniertheit“ und „bewußte Disziplin“ ― wird vor allem als Arbeitsdisziplin, Lerndisziplin (Schul-, Studiendisziplin) und Wehrdisziplin (militärischer Gehorsam) ― diese zusammenfassend auch als Staatsdisziplin bezeichnet ― gefordert und erzieherisch angestrebt. Da der Produktionsprozeß infolge der Wissenschaftlich-technischen Revolution immer komplizierter wird und in ihm immer wertvollere Maschinen und Anlagen benutzt werden, müssen die Arbeitskräfte nicht nur über eine hochqualifizierte fachliche Ausbildung, sondern sollen auch ― und das gilt auch schon für die Lehrlinge und für die Schüler während der produktiven Arbeit im Rahmen des polytechnischen Unterrichts ― über die Fähigkeit und Bereitschaft zu Selbststeuerung und Selbstkontrolle im Arbeitsprozeß verfügen, d. h. bewußte Arbeitsdisziplin üben, die vor allem in der gewissenhaften, ordnungs- und fristgemäßen Erfüllung der gestellten Arbeitsaufgaben sowie in der sorgsamen und ökonomischen Verwendung von Maschinen, Material und Arbeitszeit zum Ausdruck kommt. Auch die EzbD. in der Schule besteht nicht nur (aber auch) in der Erziehung der Schüler zur strikten Unterordnung unter Schulordnung und Lehrkräfte, sondern man versucht bei den Schülern auch eine „aktive und schöpferische Haltung den gesellschaftlichen Normen gegenüber“, also eine bewußte Schuldisziplin zu entwickeln. Dies führt allerdings auch dazu, daß sich vor allem die älteren Schüler „aktiv, schöpferisch und bewußt“ mit den geltenden Verhaltensregeln auseinandersetzen. Dies wird jedoch nur so weit zugelassen, wie sich diese Auseinandersetzung im Rahmen der normativen Grundlinien hält. Mit der EzbD. soll also die Spannung zwischen der Erziehung zu selbständigem und kreativem Denken und Handeln einerseits und der Erziehung zu strikter Einhaltung der politisch-ideologischen Normen andererseits dialektisch aufgehoben werden. Dies gelingt jedoch nicht — wie zahlreiche Klagen von Lehrern und Erziehern erkennen lassen —, zumindest nicht in dem gewünschten Maße, so daß das ge[S. 339]zeigte disziplinierte Verhalten hauptsächlich der Ausdruck einer (meist wohl kalkulierten) Anpassung ist. In der DDR wird vor allem die Auffassung vertreten und praktiziert, daß diszipliniertes Verhalten nicht nur bzw. nicht zuerst das Ergebnis, sondern vor allem die unerläßliche Voraussetzung für einen effektiven Unterricht darstellt. Um das nötige disziplinierte Verhalten der Schüler zu erreichen, wird „das einheitlich handelnde Erzieherkollektiv“ gefordert, das „die Forderungen an die Schüler konsequent durchsetzt und ihre Erfüllung dauernd kontrolliert“. Im Zusammenhang mit dem Bemühen, Fragen der Kollektiverziehung differenzierter zu sehen und zu lösen, wird auch der Einfluß der Gruppen innerhalb einer Schulklasse in den Problemkreis der Erziehung der Schüler zu bewußter Lern- bzw. Schuldisziplin einbezogen und die Möglichkeit berücksichtigt, daß die Normen der Gruppe von den Schülern häufig ernster genommen werden als die Normen des Lehrers bzw. der Schule, wenn diese im Widerspruch zueinander stehen. Auch der Einfluß anderer Erziehungs- bzw. Sozialisationskräfte, so angeblich besonders der „Westsender“, macht es der Schule offensichtlich bei älteren Schülern immer schwerer, ihre Hauptaufgabe zu erfüllen, nämlich die Vielfalt der erzieherischen Einflüsse den Zielen und Normen der politisch-ideologischen bzw. staatsbürgerlichen Erziehung entsprechend zu koordinieren, zu kanalisieren und zu integrieren. Die EzbD. zielt daher auf das Bewußtwerden (Bewußtheit) der Bedeutung und Notwendigkeit der Einhaltung der von den Lehrern, dem Schülerkollektiv, wie überhaupt der „sozialistischen Gesellschaft“ gesetzten Normen. Sie will aber auch auf die Disziplin der Mitschüler des Schülerkollektivs positiv regulierend einwirken (Kollektivität), damit sich die Schüler auch in neuen und für sie ungewohnten Situationen, ohne auf besondere Anordnungen und Befehle zu warten, selbständig und aus eigenem Antrieb diszipliniert verhalten und notfalls auch bei speziellen Bedingungen notwendige ergänzende Verhaltensnormen festlegen (Selbständigkeit); sie sollen die Forderungen, die an sie gestellt werden oder die sie an sich selbst stellen, nicht nur überhaupt, sondern so vollkommen wie möglich erfüllen (Vollständigkeit) und schließlich ihre Diszipliniertheit als ein konstantes und habituelles Verhalten ohne größere situations- oder stimmungsabhängige Schwankungen durchhalten (Stetigkeit). Im Rahmen der Wehrerziehung unterliegen auch bereits Schüler und Lehrlinge der Wehrdisziplin. Da für die Durchführung der Wehrerziehung die „Überzeugungen und Persönlichkeitsmerkmale des sozialistischen Soldaten der NVA“ gelten, ist eine wesentliche Zielstellung der Wehrerziehung der noch nicht wehrpflichtigen Schüler und Lehrlinge die Fähigkeit und Bereitschaft, „jeden Auftrag der Partei und Regierung, jeden Befehl bedingungslos zu erfüllen“, und zwar in der Überzeugung, „daß die bewußte militärische Disziplin unerläßliches Element des Sieges ist“. Mit den in jüngster Zeit verstärkten Bemühungen zur Erziehung der Kinder und Jugendlichen zur Diszipliniertheit ― nach Möglichkeit zu „bewußter Disziplin“ ― soll offensichtlich eine zusätzliche, verstärkende Wirkung auf die angestrebte Abgrenzung und Immunisierung der gesamten Bevölkerung der DDR gegenüber dem Westen, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden. Einheitliches sozialistisches Bildungssystem. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 338–339 Erziehung, Politisch-ideologische bzw. Staatsbürgerliche A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Erziehungsrecht, elterlichesSiehe auch die Jahre 1975 1985 Ein wesentliches Merkmal der für die Gestaltung und Sicherung der sozialistischen Gesellschaftsordnung erforderlichen „sozialistischen Persönlichkeit“ und ein sichtbarer Ausdruck ihres „sozialistischen Bewußtseins“ (Politisch-Ideologische bzw. Staatsbürgerliche ➝Erziehung) soll das bewußt-disziplinierte Verhalten in allen gesellschaftlichen Bereichen, besonders aber beim Arbeiten, Lernen und militärischen Dienst sein. Alle für die Bildung und Erziehung…
DDR A-Z 1979
Öffentliche Sozialleistungen (1979)
Siehe auch: Öffentliche Sozialleistungen: 1969 1975 Sozialleistungen, Öffentliche: 1985 I. Definition und Abgrenzung ÖS. sind Geldleistungen (auch Einkommensübertragungen, Sozialeinkommen) oder Sachleistungen, die von (halb-)öffentlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bzw. Körperschaften in gesetzlich bezeichnetem bzw. begrenztem Umfang gewährt werden und deren Ziel darin besteht, heilende oder verhütende ärztliche Behandlung zu gewähren oder bei — auch teilweisem — Verlust des Arbeitseinkommens bzw. im Alter oder nach dem Tod des Ernährers den Lebensunterhalt zu garantieren oder Personen mit Familienangehörigen Zusatzeinkommen zu verschaffen. ÖS. sind in der DDR vor allem die Leistungen der Sozialversicherung (SV) des FDGB, der SV bei der Staatlichen Versicherung der DDR, der Versorgungseinrichtungen für Bedienstete von Bahn und Post sowie der Nationalen Volksarmee, der Volkspolizei und des Zolls, die Zusatzversorgung für Angehörige der Intelligenz, die Ehrenpensionen an Verfolgte des Faschismus und Kämpfer gegen den Faschismus sowie an besonders verdiente Staatsbürger (Altersversorgung; Renten; Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Weitere ÖS. sind die Unterstützungen für Mutter und Kind, die staatlichen Kinder- und Ehegattenzuschläge, Stipendien und Erziehungsbeihilfen, die Kriegsinvalidenrenten, die Leistungen der Sozialfürsorge, auch an Tuberkulosekranke, Rückkehrer und Angehörige von Wehrpflichtigen. Leistungen der Volkssolidarität und die Leistungen aus den Kultur- und Sozialfonds (Arbeiterversorgung) der Betriebe (z. B. Werkküchenessen) sind nicht ÖS. Die Zuordnung der Zusatzversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz ist strittig; da sie aus Betriebsmitteln finanziert wird, bleibt sie in der statistischen Betrachtung im allgemeinen unberücksichtigt. Die Verwaltungskosten gelten als ÖS. II. Entwicklung Die ÖS. (auch Sozialaufwand bezeichnet) haben sich von 1950 bis 1977 versechsfacht. Infolge zunehmender Rentnerzahl, erhöhter Leistungen und Erweiterung der Leistungsarten hat sich der Anteil der [S. 772]Einkommensübertragungen (Sozialeinkommen, d. h. Renten und Unterstützungen, Krankengeld, Barleistungen der Wochenhilfe usw.) an den ÖS. von 67 v. H. (1955) auf 72 v. H. (1960) erhöht. Danach nahm die Quote aber wieder ab (1977: 67 v. H.). Die Trägerschaft der Leistungen hat sich seit 1950 nach und nach verändert. 1950 entfielen 73,5 v. H. der Einkommensübertragungen auf die Sozialversicherung der DDR, 1977: 85 v. H. Die Sachleistungen (Kosten der ärztlichen Behandlung, der Krankenhausbehandlung, Arzneien, Heil- und Hilfsmittel usw.) werden inzwischen im gleichen Umfang von der Sozialversicherung finanziert: ca. 18 v. H. (1950 3,3 v. H.) gehen unmittelbar zu Lasten des Staatshaushaltes. Insgesamt bringt die Sozialversicherung 84 v. H. der ÖS. auf, während sie in der Bundesrepublik Deutschland nur mit etwa zwei Dritteln am Sozialaufwand beteiligt ist. Das gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geringere Gewicht der Leistungen aus dem Staatshaushalt beruht vor allem darauf, daß die Versorgung der Beamten und Kriegsopfer durch die Sozialversicherung erfolgt. An Sachleistungen werden durch den Staatshaushalt nur ein Teil der Sozialfürsorge (einschließlich der Einrichtungen wie Altersheime, Pflegeheime usw.) sowie die Erholungskuren der von der Sozialversicherung beim FDGB Betreuten finanziert. III. öffentliche Einkummensübertragungen an private Haushalte (Sozialeinkommen) In der Entwicklung der Sozialeinkommen, die mehr als zwei Drittel der ÖS. ausmachen, werden die gleichen bestimmenden Faktoren sichtbar wie in der Bundesrepublik Deutschland: Der Anteil der eigentlichen Kriegsfolgeleistungen geht ständig zurück, doch wird dieser Rückgang durch die Zunahme der Einkommensübertragungen an Erwerbsunfähige und Alte, deren Zahl steigt, mehr als ausgeglichen. Das Leistungsniveau zeigt jedoch erhebliche Unterschiede. Bei den Barleistungen der Krankenversicherung werden erhebliche Differenzen erkennbar, wenn man die Besonderheiten im Leistungsrecht, den unterschiedlichen Umfang der Versicherungspflicht und die geringere westdeutsche Erwerbsquote berücksichtigt. In der Kriegsopferversorgung führen die wesentlich härteren Leistungsvoraussetzungen zu dem Ergebnis, daß der Aufwand für diese Gruppe nur ein Zehntel des westdeutschen Aufwands je Einwohner beträgt. Doch vor allem die Alters-, Invaliden-, Unfall- und Hinterbliebenenversorgung zeigen erhebliche Unterschiede. Hierfür wurde — gerechnet je Einwohner im Rentenalter — ausgegeben (in Mark): Ursache der trotz der jüngsten Rentenerhöhungen dennoch vergleichsweise niedrigen Renten ist nicht mangelnde Sorge des Staates. Sie ist Ausdruck einer Sozialpolitik, die für ÖS. nur begrenzt verfügbaren Mittel so einzusetzen, daß sie der Planerfüllung optimal dienen, d. h. der (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit förderlich und ihrer Aufgabe hinderlich sind. Die Einkommen der Rentner werden in Zukunft wieder hinter der Entwicklung der Arbeitseinkommen zurückbleiben, weil auch das neue Rentenrecht keine „Rentendynamisierung“ gebracht hat. Entscheidend für die künftige Entwicklung der ÖS. wird das Wirtschaftswachstum sein. Heinz Vortmann [S. 773] Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 771–773 Oder-Neiße-Grenze A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Öffentlicher DienstSiehe auch: Öffentliche Sozialleistungen: 1969 1975 Sozialleistungen, Öffentliche: 1985 I. Definition und Abgrenzung ÖS. sind Geldleistungen (auch Einkommensübertragungen, Sozialeinkommen) oder Sachleistungen, die von (halb-)öffentlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bzw. Körperschaften in gesetzlich bezeichnetem bzw. begrenztem Umfang gewährt werden und deren Ziel darin besteht, heilende oder verhütende ärztliche Behandlung zu gewähren oder bei — auch…
DDR A-Z 1979
Germanistik (1979)
Siehe auch das Jahr 1985 1. Gesellschaftswissenschaft und Germanistik. In dem auf dem IX. Parteitag der SED (1976) beschlossenen Parteiprogramm werden die Gesellschaftswissenschaften aufgefordert, als das theoretische und politisch-ideologische Instrument der Arbeiterklasse und ihrer Partei „bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie in der Auseinandersetzung mit dem Imperialismus und der bürgerlichen Ideologie“ tätig zu werden. Die Aufgabe der G. in der DDR als eines der wichtigsten Fachgebiete im Rahmen der Gesellschaftswissenschaften besteht darin, einen Beitrag „zur weiteren Erhöhung des Bildungs- und Kulturniveaus der Arbeiterklasse, aller Werktätigen und besonders der Jugend als Bedingung ihrer Persönlichkeitsentwicklung sowie zur Entwicklung der sozialistischen Nationalkultur zu erbringen“. Daraus leiten sich erhöhte Anforderungen an die Qualität der Ausbildung von zukünftigen Lehrern und Diplomgermanisten sowie an das Niveau der Forschung ab. In der Ausbildung der Studenten sind „die Einheit von klassenmäßiger Erziehung und fachlicher Bildung zu sichern und die Studenten zu befähigen, die Ergebnisse und Prozesse sozialistischer Kulturentwicklung aktiv mitzugestalten“. Damit hat die Führung der SED den germanistischen Literatur- und Sprachwissenschaftlern eine wichtige Aufgabe bei der Erforschung der Entwicklung der deutschen Sprache und Literatur, des Verhältnisses von Sprache und Gesellschaft, der „Entwicklung der sozialistischen Nationalkultur“ sowie der Beziehungen zu den Literaturen der Nachbarn, insbesondere „der sozialistischen Bruderländer“, zugewiesen. 2. Germanistische Ausbildung. Germanistische Ausbildung und Forschung finden an den Universitäten Berlin (Ost), Leipzig, Halle-Wittenberg, Rostock, Greifswald, Jena sowie an der TU Dresden und einer Reihe von Pädagogischen Hochschulen (PH), darunter Potsdam und Erfurt-Mühlhausen. statt. Die Ausbildung der G-Studenten erfolgt entsprechend der in der 3. Hochschulreform festgelegten Regelstudienzeit: 2 Jahre Grundstudium, 2 Jahre Fachstudium (Universitäten und Hochschulen). Für ausgewählte Studenten besteht danach die Möglichkeit, in einem 2–3jährigen Forschungsstudium zur Promotion zu gelangen. Während des Grundstudiums werden, begleitet von einem obligatorischen marxistisch-leninistischen Grundlagenstudium, Grundkenntnisse in deutscher Literatur und Sprache vermittelt. Daneben wird besonderer Wert auf die Erziehung der Studenten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit gelegt: zu diesem Zweck werden Studentenkollektive gebildet, die unter Anleitung von Betreuern wissenschaftliche Arbeiten anfertigen sollen. Zentrale Bereiche des Grundstudiums sind (wobei von Universität zu Universität nur geringe Unterschiede bestehen): Literaturwissenschaft: Literatur der Aufklärung, Literatur des Sturm und Drang und der Klassik als Grundlage der „Aneignung des klassischen Erbes“ in der DDR, Literatur des Vormärz. Proletarische Literatur vor 1933, Literatur des Antifaschismus, Sozialistische Literatur in der DDR und ihre Verflechtungen mit den Literaturen der „sozialistischen Bruderländer“. Literatur der „imperialistischen Staaten“. Sprachwissenschaft: Entwicklung der deutschen Sprache, Grammatiktheorien, Verhältnis von Sprache und Gesellschaft sowie von Sprache und Denken. Einzelbereiche: fach- und gemeinsprachlicher Wortschatz, Neologismen, Komponenten des gesellschaftlichen Kommunikationsprozesses. Pragmatik. Im anschließenden 2jährigen Fachstudium, in dem ein mehrmonatiges Praktikum ― nach Möglichkeit in dem Betrieb, in dem der zukünftige Lehrer oder Diplomgermanist tätig sein soll (Schule, Verlag, Rundfunk) ― absolviert wird, sollen die Studenten ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse in Einzelgebieten vertiefen, sich dabei die neuesten Erkenntnisse im Fach aneignen und neue Forschungsmethoden anwenden. Zu diesem Zweck vergeben die Sektionen (z. B. die Sektionen „G. und Literaturwissenschaft“ und „Kultur- und Kunstwissenschaften“ der Karl-Marx-Universität Leipzig) Themen, die unmittelbar in die auftragsgebundene Forschung der Universität integriert sind. Derartige Themen befassen sich z. B. mit Fragen des Textbegriffs und der Textklassen, der Sprachästhetik, der Sprachpflege unter sozialistischen Bedingungen und der „Entwicklung einer sozialistischen Sprachkultur“. Das Fachstudium schließt mit der Hauptprüfung als Voraussetzung der anschließenden Berufsausübung (Lehrer) ab; es besteht die Möglichkeit, in einem weiteren halben Jahr eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen, deren Ergebnisse öffentlich zu verteidigen sind. Nach dieser Prüfung darf der Absolvent den Titel „Diplomgermanist“ führen. 3. Germanistisches Ausländerstudium. Ein wesentlicher Teil der germanistischen Hochschulausbildung ist die Einrichtung des Ausländerstudiums, mit dem am 1. 11. 1956 im neugegründeten Herder-Institut der Karl-Marx-Universität Leipzig mit dem Schwerpunkt: sprachliche Vorbereitung von Ausländern ― vorwiegend aus der UdSSR, der Volksrepublik Polen und der ČSSR ― auf das Fachstudium an einer der Universitäten oder Hochschulen der DDR begonnen worden war. Seit Mai 1973 gibt es einen präzisen Studienplan für das germani[S. 458]stische Ausländerstudium. Dieser sieht in den ersten beiden Studienjahren eine Konzentration von Lehrveranstaltungen zur deutschen Sprache und Literatur der Gegenwart zusammen mit einer verstärkten sprachpraktischen Ausbildung sowie Kursen zur Landeskunde vor; im 3. und 4. Studienjahr rücken zunehmend historische und theoretische Fragestellungen der G. in den Vordergrund; daneben gewinnen Vorlesungen zur Pädagogik sowie pädagogische Praktika einen erhöhten Stellenwert, um die Absolventen auf ihren zukünftigen Beruf als Lehrer des Fachs „Deutsch als Fremdsprache“ optimal vorzubereiten. Teilweise werden diese Praktika im Heimatland des Studenten absolviert. Ab dem 3. Studienjahr wird eine 2. Fremdsprache (in der Regel Englisch) gelehrt; die Abschlußprüfung in diesem Fach liegt am Ende des 9. Semesters. Das Studium schließt nach 5 Jahren mit der Ausarbeitung der wissenschaftlichen Diplomarbeit und dem Examen ab. Einige Universitäten und Hochschulen (z. B. Leipzig, Halle, Jena, Erfurt, Rostock) veranstalten in den Ferien regelmäßig Sommerkurse für ausländische Germanisten und Deutschlehrer (Schwerpunkte: Fragen der aktuellen Sprachentwicklung, Didaktik und Methodik des Fachs „Deutsch als Fremdsprache“, Landeskunde DDR); darüber hinaus halten Dozenten des Herder-Instituts sowie anderer Universitäten und Hochschulen an den Kultur- und Informationszentren der DDR im Ausland (KIZ) und an zahlreichen ausländischen Universitäten Deutschkurse und Kurse zur Landeskunde DDR ab und sind damit um die Pflege und Verbreitung der deutschen Sprache im Ausland bemüht. 4. Germanistische Forschung. Die Forschung der germanistischen Sprach- und Literaturwissenschaft an den Universitäten, Hochschulen und Akademien der DDR wird zentral über das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen geplant und koordiniert, um größtmögliche Effizienz zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden. Forschungsschwerpunkte sind: Humboldt-Universität Berlin: Klassische deutsche Literatur, Probleme der Übersetzung, Monologisches und Dialogisches Sprechen. Fremdsprachenausbildung und programmierter Unterricht. Wilhelm-Pieck-Universität Rostock: Orthographiereform der deutschen Sprache, Lexik, Kommunikationsprozesse und ihre sprachlichen und nichtsprachlichen Konstituenten. Literatur des Niederdeutschen. Technische Universität Dresden: Naturwissenschaftliche, technische und medizinische Fachsprachen sowie Erarbeitung von fachsprachlichen Lehrprogrammen und kontrastiven fachsprachlichen Wörterbüchern Deutsch-Russisch, Deutsch-Englisch u. a. Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald: Verhältnis von Sprache und Denken auf der Basis der Erkenntnisse der neueren sowjetischen neurophysiologischen Forschung, Universalienproblematik, sozialistische Nationalliteratur, Sprache der Massenmedien. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg: Entwicklung einer sozialistischen Sprachkultur, Sprachnormen, funktionale Stilistik, Sprachästhetik. Friedrich-Schiller-Universität Jena: Literatur der Aufklärung und der Klassik, Literatur der DDR, Sprachliche Kommunikation, Probleme der Morphologie. Karl-Marx-Universität Leipzig: Linguistisch-didaktische Grundlagen der fachbezogenen Fremdsprachenausbildung sowie Erarbeitung entsprechender Curricula und Lehrmaterialien, insbesondere für das Fach „Deutsch als Fremdsprache“, Valenztheorie und ihre praktische Anwendung, kontrastive Linguistik, Probleme der Wortbildung, Literatur des Vormärz, Lyrische Literatur in der DDR. Pädagogische Hochschule Potsdam: Literatur des Widerstands gegen den Faschismus (unter Einbeziehung der sowjetischen Literatur). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 457–458 Gerichtsverfassung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Gesamtprodukt, GesellschaftlichesSiehe auch das Jahr 1985 1. Gesellschaftswissenschaft und Germanistik. In dem auf dem IX. Parteitag der SED (1976) beschlossenen Parteiprogramm werden die Gesellschaftswissenschaften aufgefordert, als das theoretische und politisch-ideologische Instrument der Arbeiterklasse und ihrer Partei „bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie in der Auseinandersetzung mit dem Imperialismus und der bürgerlichen Ideologie“ tätig zu werden. Die Aufgabe der G. in…
DDR A-Z 1979
Rechtswesen (1979) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Sozialistische Rechtsauffassung und sozialistische Gerechtigkeit Die Rechtsauffassung in der DDR leitet sich aus dem Marxismus-Leninismus, und damit besonders aus dem Dialektischen und Historischen Materialismus bzw. seiner Auffassung vom Wesen des Rechts ab. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der ökonomischen Basis liegenden Überbaus verstanden werden; es wurzelt in den materiellen Lebensverhältnissen und kann nicht aus sich selbst abgeleitet werden: „Recht und Gesetz besitzen keinen Ewigkeitswert. Auf jeder ihrer Entwicklungsstufen bringt die menschliche Gesellschaft das ihr eigene Recht und die ihr eigenen Rechtsanschauungen hervor, die von den Interessen der jeweils herrschenden Klasse bestimmt sind“ („Recht und Gesetz in der DDR“ in Schriftenreihe „Aus erster Hand“, Berlin [Ost] 1972, S. 7). Damit wird das Recht definierbar als der „zum Gesetz erhobene Wille der herrschenden Klasse“ (so schon — gegenwärtig allerdings in der Sowjetunion wie in der DDR und den anderen sozialistischen Staaten nicht mehr anerkannt — Wyschinski im Jahre 1938); daraus folgte für Ulbricht 1959: „der zum Gesetz erhobene Wille der Arbeiterklasse, die im Bündnis mit den werktätigen Bauern und den anderen werktätigen Schichten der Bevölkerung die Macht ausübt“. Mit dieser Erkenntnis sei eine klare Abgrenzung von der der bürgerlichen Rechtswissenschaft eigenen Vorstellung von einem über den Klassen und Staaten stehenden Recht gewonnen worden. Durch Art. 1 der Verfassung der DDR von 1968 wird klargestellt, daß der sozialistische Staat instrumentalen Charakter in den Händen der Arbeiterklasse unter Führung der SED besitzt. In konsequenter Weiterentwicklung des Gedankens vom Recht als zum Gesetz erhobenen Willen der herrschenden Klasse wird das sozialistische Recht der DDR zum „Ausdruck der Macht der herrschenden Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten, die sie durch ihr Hauptinstrument, den Staat, verwirklicht … Das sozialistische Recht stellt ein Instrument des sozialistischen Staates dar, mit dessen Hilfe die Gesellschaft durch die Arbeiterklasse und ihre marxistisch-leninistische Partei geführt wird“ (Arlt/Stiller, „Entwicklung der sozialistischen Rechtsordnung in der DDR“, Staatsverlag, Berlin [Ost] 1973). Schon im Rechtspflege-Erlaß des Staatsrats vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) war in der darin gesetzlich gegebenen Rechtsdefinition der Instrumentalcharakter des sozialistischen Rechts herausgestellt worden. Hier wurde das Recht bezeichnet als „ein wichtiges Instrument unseres Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren und das sozialistische Zusammenleben der Menschen, die Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat zu regeln“. Der Unterschied zwischen anderen Mitteln staatlicher Machtausübung und dem Instrument „Recht“ wird in der Normativität des Rechts gesehen, also seinem für alle Bürger verpflichtenden Inhalt. In diese Normativität einbegriffen seien das Setzen von Zielen und Bewertungskriterien für das Verhalten. Dafür seien jedoch in erster Linie die von der Arbeiterklasse und ihrer Partei artikulierten Ziele, Bedürfnisse und Werte maßgebend, die das in der jeweiligen Entwicklungsetappe Notwendige ausdrückten, um der kommunistischen Gesellschaftsphase näherzukommen. Dies kommt auch in der gegenwärtig neuesten Definition des sozialistischen Rechts zum Ausdruck: „Das sozialistische Recht ist das System allgemein verbindlicher Normen, die den letztlich von den sozialistischen Produktionsverhältnissen bestimmten staatlichen Willen der Arbeiterklasse und der von ihr geführten [S. 894]Werktätigen ausdrücken, vom Staat festgelegt oder sanktioniert oder garantiert werden — wenn nötig, auch mit staatlichem Zwang — und als Instrument (Regulator) die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit dem Ziel der Errichtung des Sozialismus und Kommunismus fördern und schützen“ (Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie“, Lehrbuch Berlin [Ost], 1975, Bd. 1, S. 356). Wenn entsprechend dieser Betrachtung nur das Rechtens sein kann, was dem Willen der Arbeiterklasse und ihrer Partei entspricht, und wenn der Wille dieser Partei auf die Erreichung des sozialistisch-kommunistischen Endzustandes gerichtet ist, kann im Bereich der Rechtsordnung auch nur das Bestand und Gültigkeit haben, also „gerecht“ sein, was zu diesem Endziel hinzuleiten in der Lage ist. Als Ausgangspunkt und Maßstab für die Bestimmung der „wahren“ Gerechtigkeit wird stets nur das Interesse der Arbeiterklasse und der diese Klasse führenden marxistisch-leninistischen Partei gesehen. Damit wird die sozialistische Gerechtigkeit als ein Mittel zur Erreichung bestimmter gesellschaftlicher Zustände verstanden. Wesentliches Mittel, um die in diesen Gerechtigkeitsforderungen zum Ausdruck kommenden Ziele zu erfüllen, sei das sozialistische Recht. Damit wird die Gerechtigkeit einerseits zum Zweck im Hinblick auf das Recht, das Mittel zur Erreichung der gesetzten Ziele ist; sie wird andererseits auch Mittel zur Bewertung des Rechts, und zwar insofern, als das bestehende Recht danach als gerecht oder ungerecht beurteilt wird, ob es bestimmten Zielsetzungen noch entspricht oder nicht. Es besteht bei dieser Betrachtung von Recht und Gerechtigkeit also sowohl eine Einheit wie eine Verschiedenheit zwischen beiden Kategorien, und Widersprüche zwischen ihnen werden nicht für unmöglich gehalten (vgl. Gollnick/Haney in: Staat und Recht, 1968, H. 4, S. 580 ff.). Wenn in der Rechtswissenschaft auch darauf hingewiesen wird, daß das Recht nicht mehr nur als Instrument zur Beherrschung der Gesellschaft durch die Partei der Arbeiterklasse verstanden werden dürfe, sondern daß es einem allgemeinen Konsens der großen Mehrheit der Bevölkerung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechen solle (so P. E. Nedbailo, „Einführung in die allgemeine Theorie des Staates und des Rechts“, Berlin [Ost] 1972, S. 13), so erscheint doch diese Auffassung mehr als eine Zukunftsvision denn als eine Darstellung der realen Situation. Zum anderen muß bedacht werden, daß das Recht Instrument der „Führung“ der Gesellschaft bleiben kann, auch wenn es nicht mehr nur Instrument zur „Beherrschung“ der Gesellschaft ist, sondern einen gewissen Konsens der Bevölkerung genießt. II. Die Funktion der Rechtsprechung Der Auffassung vom Wesen des sozialistischen Rechts und vom Verhältnis zwischen sozialistischem Recht und Gerechtigkeit entspricht die der Rechtsprechung, also der Anwendung des sozialistischen Rechts, in § 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellte Aufgabe: „Die Rechtsprechung und die damit verbundene Tätigkeit der Gerichte haben zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft beizutragen.“ Da als Grundlage der Sozialistischen ➝Demokratie die Ausübung der ungeteilten Staatsgewalt durch die Volksvertretungen unter Führung der SED verstanden und demzufolge die „bürgerliche“ Lehre von der Gewaltenteilung abgelehnt wird, ist die Rechtspflege Teil der einheitlichen Staatsgewalt, ist Rechtsprechungstätigkeit eine besondere Form staatlicher Tätigkeit. Dabei wird Rechtsprechung als „die von den Gerichten unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorgenommene Prüfung und Entscheidung von Rechtsverletzungen und Konflikten auf dem Gebiete des Arbeits-, Zivil-, Familien - und Strafrechts“ verstanden (Verf. Kommentar, II, S. 441). Schwerpunkt in der Rechtsprechungstätigkeit ist nicht unbedingt die Konfliktentscheidung, sondern vielmehr die Erforschung der Konfliktursachen und das Hinwirken auf deren Beseitigung. Im Rechtspflege-Erlaß des Staatsrats vom 4. 4. 1963 wurde ebenso wie in den daran anschließenden neuen Gesetzen (z. B. Gerichtsverfassung; Strafrecht; Strafverfahren) die Erziehungsfunktion der Rechtsprechung besonders deutlich herausgestellt. Es obliegt der Rechtsprechung, „das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger zu festigen und ihre gesellschaftliche Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen jegliche Rechtsverletzungen zu erhöhen“ (§ 3 GVG). Neben der Erziehungsfunktion der Rechtsprechung kommen in dem mit „Aufgaben der Rechtsprechung“ überschriebenen § 3 GVG auch die anderen beiden dem Recht schon von Lenin zuerkannten Funktionen zum Ausdruck: die Zwangs- oder Unterdrückungsfunktion (Schutzfunktion für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung) und die wirtschaftlich-organisatorische Funktion. (Ähnlich auch Art. 90 der Verfassung, in der Fassung vom 7. 10. 1974.) In diesem Sinne wird das sozialistische Recht bezeichnet als „ein wichtiger Hebel zur Erfüllung der auf dem VIII. Parteitag (der SED) gestellten Hauptaufgabe“, dessen Durchsetzung „der weiteren Festigung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Bürger und der Erhöhung ihrer gesellschaftlichen Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen Rechtsverletzungen“ und dessen Anwendung „dem Schutz unserer sozialistischen Gesellschaft vor Angriffen im[S. 895]perialistischer Kräfte“ dient. In diesen Ausführungen des Justizministers Heusinger (Neue Justiz, 1974, H. 7, S. 191) kommen die der Rechtsprechung immanenten drei Funktionen zum Ausdruck. III. Rechtsquellen In der Verfassung vom 6. 4. 1968 in der Fassung vom 7. 10. 1974, trägt der Abschnitt IV die Überschrift „Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege“. Nach dem einleitenden Art. 86 sind „die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Gerechtigkeit, Gleichheit. Brüderlichkeit und Menschlichkeit“. Da „politische Macht des werktätigen Volkes“ nach Art. 1 und 2 der Verfassung den Führungsanspruch der SED impliziert, gehört damit auch die Suprematie der SED zu diesen Garantien für die Einhaltung und Verwirklichung der Verfassung. Dokumente und grundlegende Beschlüsse der SED bilden nicht nur die wichtigste Grundlage für das Verständnis und die Auslegung der Verfassung; sie stellen darüber hinaus „verbindliche Grundlagen jeder Rechtsanwendung“ dar (Heusinger, a. a. O.). Damit wird die bereits seit langem gültige Feststellung bestätigt, daß das sozialistische Recht nicht von der marxistisch-leninistischen Partei zu trennen ist (Petzold in: Staat und Recht, 1961, H. 4, S. 658); die Beschlüsse der SED gewinnen in der Praxis vor allem in der Forderung nach Wahrung der Sozialistischen Gesetzlichkeit an Bedeutung. In den weiteren Verfassungsbestimmungen des IV. Abschnitts werden behandelt: die Gerichtsorganisation (Gerichtsverfassung), die Stellung des Obersten Gerichts, die an einen Richter zu stellenden Voraussetzungen, die Wahl der Richter, Schöffen und Mitglieder der Gesellschaftlichen Gerichte, die Stellung der Staatsanwaltschaft. Für das Strafrecht gelten nach Art. 99 die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und „nullum crimen sine lege“; Art. 100 regelt die Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Die Grundsätze, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf und daß Ausnahmegerichte unstatthaft sind, sind ebenso Verfassungsinhalt wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Gericht und des Rechts auf Verteidigung (Strafverfahren; Verteidiger). Neu gegenüber der alten Verfassung ist die in Art. 104 vorgesehene Möglichkeit der Haftung des Staates für Schäden, die einem Bürger durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden. Das in Ausführung hierzu ergangene Staatshaftungsgesetz vom 12. 5. 1969 (GBl. I, S. 34) läßt allerdings die Verwaltung in eigener Sache entscheiden; es ist dem Geschädigten nicht möglich, den ihm vom Staat zugefügten Schaden gerichtlich geltend zu machen (Staatshaftung). Bereits 1952 war der größte Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus der Justiz herausgelöst und auf verschiedene Verwaltungsbehörden übertragen worden. So ging das gesamte Grundbuchwesen auf die Abt. Kataster bei den Räten der Kreise über. Gegenwärtig sind in Grundbuchangelegenheiten die Räte der Bezirke, Abt. Liegenschaftsdienst, zuständig, die Außenstellen bei den Räten der Kreise haben. Die Vormundschaftssachen sind den Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe und Heimerziehung, bei den Räten der Kreise zugewiesen worden. Die Führung des Vereinsregisters war zunächst den Volkspolizeikreisämtern übertragen worden und ging durch VO vom 9. 11. 1967 (GBl. II, S. 861) — jetzt ersetzt durch die VO vom 6. 11. 1975 (GBl. I. S. 723) — für Vereinigungen auf Kreisebene auf den Rat des Kreises, für Vereinigungen auf Bezirksebene auf den Rat des Bezirks und für Vereinigungen, deren Tätigkeit sich über mehrere Bezirke oder über das Gebiet der gesamten DDR erstreckt, sowie für Vereinigungen von internationaler Bedeutung oder Vereinigungen von Bürgern anderer Staaten in der DDR auf das Ministerium des Innern über. Das Handelsregister wird bei den Abt. Örtliche Wirtschaft der Räte der Kreise, das Genossenschaftsregister beiden Abt. Handel und Versorgung. Land- und Forstwirtschaft und Örtliche Wirtschaft, das Geschmacksmusterregister beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen, das Binnenschiffsregister bei den Wasserstraßendirektionen Berlin (Ost) und Magdeburg und das Seeschiffsregister beim Wasserstraßenhauptamt Rostock geführt. Die Nachlaßsachen und andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind dem Staatlichen Notariat übertragen worden. Der ersten Justizreform im Jahre 1952 waren eine zweite (1958) und eine dritte Reform (1963) gefolgt. Letztere hatte als Schwerpunkte zunächst die Durchsetzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus im Bereich der Rechtspflege (s. Ziffer IV. A.) und die Einführung der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit sowie die Schaffung neuer Gesetze: Familiengesetzbuch (Familienrecht) vom 20. 12. 1965 (GBl. I, 1966, S. 1), Strafgesetzbuch (Strafrecht) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 13) und vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 100), Strafprozeßordnung (Strafverfahren) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49) in der Fassung vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 102), Gesetz über den Strafvollzug vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109), neu geregelt durch Gesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 109), Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 101), VO über die Verfolgung von Verfehlungen vom 1. 2. 1968 (GBl. II, S. 89), Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 229), Gesetz über Eintragung und Tilgung im Strafregister vom 11. 6. 1968 (GBl. I, [S. 896]S. 237) in der Fassung vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 102). Die Arbeiten zur Schaffung eines sozialistischen Zivilgesetzbuchs und einer Zivilprozeßordnung (Zivilrecht) wurden mit der Verabschiedung dieser Gesetze durch die Volkskammer am 19. 6. 1975 abgeschlossen (GBl. I, S. 465 und 533). Auf arbeitsrechtlichem Gebiet wurde das aus dem Jahre 1961 stammende „Gesetzbuch der Arbeit“ mit Wirkung vom 1. 1. 1978 durch das Arbeitsgesetzbuch (AGB) ersetzt (Arbeitsrecht). II. Grundsätze für die Rechtsprechung A. Der Demokratische Zentralismus Art. 47 Verf. erklärt die auf der Grundlage des Demokratischen Zentralismus verwirklichte Souveränität des werktätigen Volkes zum tragenden Prinzip des Staatsaufbaus. Dieses von Lenin zunächst nur für die kommunistische Partei entwickelte Prinzip wurde später auf den Staat übertragen und gilt heute auch für die Rechtspflegetätigkeit der Gerichte. Es bedeutet zunächst einmal die Wählbarkeit aller Richter (Art. 95 Verf., § 5 GVG) sowie die Verantwortlichkeit der Gewählten gegenüber den sie wählenden Volksvertretungen, die dann zu Maßnahmen bis zur Abberufung führen kann (Richter). Neben dieser „horizontalen“ Verantwortlichkeit besteht auch eine „vertikale“. Hier hat es mit der Änderung und Ergänzung der Verfassung vom 7. 10. 1974 und dem neuen Gesetz über die Gerichtsverfassung Schwerpunktverschiebungen gegeben. Neben dem Obersten Gericht als dem höchsten Organ der Rechtsprechung (§ 36 GVG) ist, wie schon vor 1963, das Ministerium der Justiz wieder „Zentrales Leitungsorgan“ für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisgerichte geworden. Der Staatsrat ist zwar nach Art. 74 Verf. Aufsichtsorgan über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts geblieben, hat jedoch die Befugnis, Erlasse und Beschlüsse mit rechtsverbindlicher Wirkung herauszugeben und die Verfassung wie die Gesetze verbindlich auszulegen, verloren. Trotz der horizontalen und vertikalen Bindungen und Verantwortlichkeiten beinhalten Art. 96 Verf. und § 5 Abs. 2 GVG den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Die Unabhängigkeit wird darin gesehen, daß andere Staatsorgane nicht berechtigt sein sollen, auf einen Richter mit dem Ziel einzuwirken, ihn im Einzelfall zu einer bestimmten Entscheidung zu veranlassen. Schon diese Garantie erscheint angesichts der Stellung und Anleitungsbefugnis durch Justizministerium und Oberstes Gericht (§§ 20, 21 GVG) fragwürdig. Eine persönliche Unabhängigkeit des Richters wird überhaupt nicht angestrebt; es wird vielmehr eine unverzichtbare Bindung des Richters an den Willen des werktätigen Volkes und der SED postuliert. B. Zulässigkeit des Rechtsweges Die Gerichte verhandeln und entscheiden alle Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, soweit nicht durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Andere Angelegenheiten verhandeln und entscheiden die Gerichte, wenn es durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 4 GVG). Zu solchen „anderen Angelegenheiten“ gehören die Streichung von der oder die Nichtaufnahme in die Wählerliste. Dem davon betroffenen Bürger steht gegen die Entscheidung des Rates der Stadt oder der Gemeinde der Einspruch an das Kreisgericht zu. Praktische Bedeutung hat die Eröffnung dieses Rechtsweges nicht. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist außer in Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen eröffnet für bestimmte vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder Wohnungsbaugenossenschaften und deren Mitgliedern. ferner in Warenzeichen- und Patentrechtsstreitigkeiten. Es besteht nur das System der ordentlichen Gerichte, in das die Arbeitsgerichtsbarkeit eingefügt ist. Sondergerichtsbarkeiten (Verfassungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanzgerichte) gibt es nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist in Fällen dieser Art nicht zulässig. Für Streitfälle aus Wirtschaftsverträgen zwischen oder mit sozialistischen Betrieben besteht eine spezielle Zuständigkeit vor den staatlichen Vertragsgerichten, die jedoch auch im Rechtsverständnis der DDR nicht ausschließlich als Organe der Rechtsprechung, sondern ebenso als solche mit wirtschaftsleitenden und wirtschaftspolitischen Funktionen gesehen werden. Gegenüber dem Staat besteht auch bei Staatshaftungsansprüchen aus Art. 104 Verf. kein Rechtsweg zu den Gerichten; der rechtsuchende Bürger bleibt auf den innerbehördlichen Verwaltungsweg angewiesen, evtl, auf den Versuch, die Staatsanwaltschaft im Wege der Gesetzlichkeitsaufsicht (Staatsanwaltschaft) für seinen Fall zu interessieren. C. Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege Nach Art. 87 Verf. wird die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleistet. In allen erstinstanzlichen zivil-, straf-, familien- (ehe-) und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die vor den staatlichen Gerichten der DDR zur Austragung kommen, wirken neben den Berufsrichtern Schöffen mit. Nur in erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Obersten Gericht ist das nicht der Fall. Die Kammern für Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen bei den Kreisgerichten, die für die erstinstanzlichen Sachen zuständigen Senate der Bezirksgerichte und der Se[S. 897]nat für Arbeitsrechtssachen beim Bezirksgericht sind mit 1 Richter als Vorsitzendem und 2 Schöffen besetzt. Der Senat für Arbeitsrechtssachen des OG entscheidet mit 1 Oberrichter, 1 weiteren Richter und 3 Schöffen. Den Berufungssenaten der Bezirksgerichte und den sonstigen Senaten des Obersten Gerichts gehören keine Schöffen an. In der Militärgerichtsbarkeit sind Militär-Schöffen tätig. Schöffen sind auch in den Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte tätig. Die Schöffen sollen an 2 Wochen im Jahr an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen. Berufliche oder materielle Nachteile dürfen einem Schöffen durch Ausübung des Amtes nicht entstehen; Verdienstausfall wird entschädigt. Die Schöffen werden für die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Volksvertretung gewählt; die Wahlen wurden letztmalig im Zusammenhang mit den Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 19. 5. 1974 durchgeführt (Beschluß des Staatsrats vom 25. 2. 1974, GBl. I, S. 101), und zwar in Versammlungen der Werktätigen, die in Vorbereitung dieser Wahlen stattfanden. Gewählt wurden 48.104 Schöffen der Kreisgerichte, davon 47,9 v. H. Frauen (Neue Justiz 1974, H. 19, S. 572), für die dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für das Richteramt gelten: „Schöffe kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.“ Gewählt werden kann jeder Bürger, der das Wahlrecht besitzt, mit Ausnahme von Richtern, Staatsanwälten, Mitarbeitern der Untersuchungsorgane und Rechtsanwälten. Die Anzahl der für jedes Kreis- und Bezirksgericht zu wählenden Schöffen wird vom Minister der Justiz bestimmt, die Zahl der Arbeitsrechts-Schöffen beim OG setzt der Präsident des OG fest. So wie die Richter können auch die Schöffen aus verschiedenen Gründen (vgl. § 53 GVG) vorzeitig aus ihrem Amt abberufen werden, und zwar die Schöffen am Obersten Gericht auf Vorschlag des Staatsrates durch die Volkskammer, die Schöffen an den Bezirks- und Kreisgerichten auf Vorschlag des Direktors des Gerichts von der zuständigen Volksvertretung. Für die Schöffen gelten dieselben Grundpflichten wie für die Richter (§ 45 GVG). Eine Schöffen-Kartei soll Aufschluß über ihre Beteiligung an der Rechtsprechung, der Schulung und der politischen Massenarbeit geben. Nach der Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 20. 1. 1978 haben die Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte sicherzustellen, daß die Schöffen ihre Funktion als gleichberechtigte Richter voll wahrnehmen können. Dem Direktor obliegt die Leitung der Schöffentätigkeit; er hat dafür zu sorgen, daß die Arbeit ein Höchstmaß an Effektivität verspricht und eine reibungslose Koordination z. B. durch Schöffenkonferenzen stattfindet. Die Schöffen werden in Schöffenkollektiven zusammengefaßt. Die Kollektive sind Bindeglieder zwischen Gericht und Betrieben und ermöglichen wechselseitige Informationen. Sie setzen sich aus Schöffen verschiedener Kreisgerichte und des Bezirksgerichts zusammen und werden durch einen Vorsitzenden geleitet. Ihre Aufgabe besteht insbesondere darin, den gerichtlichen Einsatz der Schöffen mitzugestalten, an der Kontrolle der gerichtlichen Entscheidungen im Wohngebiet oder Betrieb mitzuwirken, gewerkschaftliche Rechtskonferenzen durchzuführen, Arbeitskollektiven bei der Vorbereitung auf die Mitwirkung bei gerichtlichen Verfahren zur Seite zu stehen. Beim Direktor eines jeden Kreisgerichts wird ein Schöffenaktiv gebildet. Es setzt sich aus Vorsitzenden von Schöffenkollektiven und einzelnen befähigten Schöffen zusammen und wird von einem Schöffen geleitet. Der Kreisgerichtsdirektor oder dessen Stellvertreter bereitet mit dem Vorsitzenden die Beratungen des Aktivs vor. Das Schöffenaktiv ist ein den Kreisgerichtsdirektor beratendes und unterstützendes Organ bei der Leitung der Schöffentätigkeit. Es soll sich u. a. mit der Rechtsprechung und ihrer Wirksamkeit befassen und den Direktor des Kreisgerichts bei Analysen der Rechtsprechung unterstützen, Erfahrungsberichte der Schöffenkollektive auswerten, Vorschläge für die inhaltliche und organisatorische Durchführung von Schulungen der Schöffen unterbreiten und Schöffenkonferenzen vorbereiten. Weitere Formen der Mitwirkung der Bürger an der Rechtspflege gibt es in den „Vertretern der Kollektive“, gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern ausschließlich im Strafverfahren, ebenso in der Übernahme einer gesellschaftlichen Bürgschaft. Nicht mehr nur Mitwirkung an der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, sondern ausschließlich eigene Verantwortlichkeit ist den Bürgern in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte übertragen. D. Öffentlichkeit der Verhandlung § 10 GVG bringt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung zum Ausdruck; dadurch soll eine Erziehungswirkung auf alle Bürger ausgeübt und die Kontrolle der Rechtsprechung durch die Werktätigen ermöglicht werden. Gleichwohl wird der Grundsatz der Öffentlichkeit häufig durchbrochen, und sogar in den großen Schauprozessen war nur ein bestimmter und ausgesuchter Kreis von Zuhörern zugelassen. Das OG rechtfertigte diese Praxis. Wenn an Prozessen „vor allem Werktätige teilnehmen, die aufgrund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung mit dem Gegenstand des Verfahrens besonders verbunden sind, dann ist die Öffentlichkeit des Verfahrens gewahrt, selbst wenn durch die Teilnahme ausschließlich solcher Zuhörer andere Interessenten nicht mehr zugelassen werden [S. 898]können“ (Neue Justiz, H. 22/1955, S. 686). Bestimmte Strafsachen werden grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt (Strafverfahren), während der Grundsatz der Öffentlichkeit — trotz der Möglichkeit, sie auszuschließen — uneingeschränkt in ehe- und familienrechtlichen Verfahren praktiziert wird. E. Gerichtskritik Nach § 19 GVG hat ein Gericht durch begründeten Beschluß Kritik zu üben, wenn es bei der Durchführung eines Verfahrens Rechtsverletzungen in der Tätigkeit anderer Staatsorgane, wirtschaftsleitender Organe, von Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen, Genossenschaften oder gesellschaftlichen Organisationen feststellt. Die Gerichtskritik kann sich sowohl auf Rechtsverletzungen wie auf solche Umstände erstrecken, die Rechtsverletzungen begünstigen. Der Leiter des kritisierten Organs oder die Leitung der von der Kritik betroffenen gesellschaftlichen Organisation sind verpflichtet, gegenüber dem Gericht binnen 2 Wochen zur Gerichtskritik Stellung zu nehmen. Das dem kritisierten Staatsorgan übergeordnete Organ ist vom Gericht über die Gerichtskritik schriftlich zu informieren (§ 19 StPO). Durch die verstärkte und richtige Anwendung der Gerichtskritik sollen die gesellschaftlichen Kräfte im Kampf gegen Gesetzesverletzungen und zur Beseitigung von Mängeln mobilisiert werden (Rechtspflege-Erlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963). Mit der Gerichtskritik soll dazu beigetragen werden, daß alle Staats- und Wirtschaftsorgane und die gesellschaftlichen Organisationen ihre Verantwortung für die konsequente Durchsetzung von Disziplin und Ordnung, für die Überwindung von Gleichgültigkeit gegenüber den Verletzungen der Gesetzlichkeit und der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens wahrnehmen (Neue Justiz, 1964, H. 10, S. 292). Ein eine Gerichtskritik enthaltender Beschluß kann weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit der Kassation angefochten werden. Beklagt wird, daß „das Mittel der Gerichtskritik noch zu wenig benutzt wird, um die Gesetzlichkeit zu festigen und Ursachen und Bedingungen von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen zu beseitigen“ (Neue Justiz, 1974, H. 4, S. 115). Es wird jedoch aus anderen Veröffentlichungen deutlich, daß die Gerichte ihre zunächst festzustellende Scheu vor der Gerichtskritik mehr und mehr überwunden haben und zunehmend von dieser Möglichkeit der Einwirkung auf das Verantwortungsbewußtsein der Funktionäre und Bürger Gebrauch machen (vgl. „Neue Justiz“ 1976, H. 20, S. 613 ff.). F. Weitere Grundsätze Weitere Grundsätze, die für die DDR-Justiz von Bedeutung und zum Teil durch die Verfassung garantiert werden, sind: Keine Strafe ohne Gesetz, Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art. 99 Verf.), Anordnung der Untersuchungshaft durch den Richter (Art. 100 Verf.) Strafverfahren, Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Verf.) Gerichtsverfassung, Recht auf Verteidigung (Art. 102 Verf., § 13 GVG) Verteidiger, Zulässigkeit der Kassation gerichtlicher Entscheidungen (§ 16 GVG) und das Tätigwerden der Gesellschaftlichen Gerichte (Art. 92 Verf., §§ 1, 2 GVG). V. Die Organe der Rechtsprechung und ihr Tätigkeitsfeld Über die Organisation der staatlichen Gerichtsbarkeit in der DDR, den Instanzenzug und die im Sinne des demokratischen Zentralismus eingebauten Leitungsmaßnahmen gibt das nebenstehende Organisationsschema Aufschluß (Gerichtsverfassung; Richter). Herausgelöst aus dem Justizapparat und in eine selbständige, unmittelbar der Volkskammer und dem Staatsrat unterstehende Behörde umgewandelt wurde die Staatsanwaltschaft, die im Hinblick auf die von ihr auszuübende Gesetzlichkeitsaufsicht in Anlehnung an das sowjetische Vorbild als „Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit“ bezeichnet wird. Justizverwaltung, Kaderpolitik und Vorbereitung der Gesetzgebung liegen in Händen des Ministeriums der Justiz, das auch die Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft und das Notariat wahrnimmt. Eine Standesorganisation oder eigene Ehrengerichtsbarkeit gibt es für die Rechtsanwaltschaft nicht. Für alle Justizfunktionäre, die der SED angehören — das sind, soweit erkennbar, über 90 v. H. aller Richter und alle amtierenden Staatsanwälte —, gilt wie für jedes andere Parteimitglied das Statut der SED (Abschn. I, Ziff. 2 g des Statuts). Damit ist es der SED immer möglich, unmittelbar auf die Rechtsprechung einzuwirken und vor allem die Schwerpunkte der Rechtsprechung zu bestimmen. Die größte Bedeutung in der gesamten Rechtsprechung kommt dem Strafrecht zu, das durch das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 13) und vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 100) eine neue materielle Grundlage erhielt. Auf dem Gebiet des politischen Strafrechts war, nachdem durch Beschluß der Sowjetregierung vom 20. 9. 1955 alle „Gesetze, Direktiven und Befehle des Alliierten Kontrollrats als überflüssig erachtet werden und auf dem Gebiet der DDR ihre Gültigkeit verlieren“, bis zum 1. 2. 1958 fast ausschließlich Art. 6 der alten Verfassung angewandt worden, der die sog. Boykott-, Kriegs- und Mordhetze für strafbar erklärte. Das neue Strafgesetzbuch faßt die politischen Straftatbestände in den ersten beiden Kapiteln des Besonderen Teils zusammen (Aggressionsverbrechen; Staatsverbrechen). [S. 899] Mit Inkrafttreten des neuen Strafrechts trat eine Differenzierung der Rechtsverletzungen in Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten ein. Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zählen nicht zu den Straftaten. Einheitlich werden allen Straftaten folgende Merkmale zuerkannt: 1. Gesellschaftswidrigkeit (bei Vergehen) und Gesellschaftsgefährlichkeit (bei Verbrechen), 2. die moralisch-politische Verwerflichkeit, 3. die Strafrechtswidrigkeit und 4. die Strafbarkeit oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege. Das neue StGB weist ein differenziertes Strafensystem auf. Es behielt die Todesstrafe bei. Außerhalb des StGB geregelte Straftatbestände wurden durch das Anpassungsgesetz vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 242) an das Strafensystem des StGB angepaßt. Der in § 1 Abs. 4 EGStGB enthaltenen Verpflichtung, eine Zusammenstellung aller geltenden Straftatbestände außerhalb des StGB im Gesetzblatt zu veröffentlichen, ist der Minister der Justiz mit einer kurzen Bekanntmachung vom 21. 6. 1968 (GBl. II, S. 405) nachgekommen. Er weist auf die im Anpassungsgesetz enthaltenen Bestimmungen hin. Das bedeutet, daß es außerhalb des StGB und des Anpassungsgesetzes keine Straftatbestände mehr gibt. Von besonderer Bedeutung für die Strafpolitik waren zunächst die Beschlüsse des Staatsrates vom 30. 1. 1961 (GBl. I, S. 3) und vom 24. 5. 1962 (GBl. I, S. 53) „über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“, nach denen die richtig differenzierte Strafe vom Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und von der persönlichen Einstellung des Täters zur „Arbeiter-und-Bauern-Macht“ abhängig sein sollte. In dem Bemühen, den verbindlichen Weisungen des Staatsrates zu folgen, stellten die Gerichte bei der Beurteilung krimineller Delikte häufig fest, daß es sich bei den Angeklagten nicht um „Feinde der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ handele, und verhängten milde Strafen. Da dies in unverständlichem Ausmaß auch bei der Bestrafung von Gewalt- und Sexualverbrechen erfolgte, mußte das Plenum des OG in einem Beschluß vom 30. 6. 1963 anordnen, daß die Strafpolitik gegenüber derartigen Verbrechen wieder erheblich härter werden müsse und daß im Regelfall die Freiheitsstrafe als härteste staatliche Zwangsmaßnahme zu verhängen sei. Eine gleichartige Anleitung wurde hinsichtlich der Bestrafung von Rückfalltätern erlassen. Die Folge dieser Beschlüsse und Anleitungen war, daß im zweiten Halbjahr 1963 die Strafen ohne Freiheitsentziehung und die Übergabe von Strafsachen an die Konfliktkommissionen zurückgingen, während die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wieder zunahmen. Der Präsident des OG, Toeplitz, bezeichnete diese Entwicklung als negativ (Neue Justiz, 1964, H. 11, S. 321), rügte „einige überspitzte Bestrafungen bei Sexualdelikten“ und orientierte damit wieder mehr auf die Verhängung von Strafen ohne Freiheitsentziehung, vor allem aber auf eine noch stärkere Einschaltung der gesellschaftlichen Gerichte. Aus diesen verschiedenen, sich z. T. widersprechenden Anordnungen wird deutlich, welchen Schwankungen die Strafpolitik in der DDR unterworfen ist. Für die Durchführung des Strafverfahrens war bis zum 30. 6. 1968 die im Zuge der 1. Justizreform erlassene Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 gesetzliche Grundlage, seit 1. 7. 1968 ist es die Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49). Nach der Richtlinie Nr. 22 des Plenums des OG vom 14. 12. 1966 (GBl. II, 1967, S. 17) muß das Strafverfahren so gestaltet werden, „daß das Verständnis [S. 900]der gesellschaftlichen Kräfte für die Entscheidung des Gerichts erhöht und ihre Initiative zur bewußten Umgestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung gefördert werden“. Darum soll die Bevölkerung zur bewußten und aktiven Mitwirkung im Strafverfahren herangezogen werden. Dies bringt nunmehr § 4 StPO zum Ausdruck, so daß die Richtlinie Nr. 22 aufgehoben werden konnte. Auf zivilrechtlichem Gebiet (Zivilrecht) galten bis zum 1. 1. 1976 noch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Zivilprozeßordnung, beide allerdings mit erheblichen Ausnahmen und Einschränkungen. Ein neues, sozialistisches Zivilgesetzbuch (ZGB) und eine neue Zivilprozeßordnung (ZPO) wurden von der Volkskammer am 19. 6. 1975 verabschiedet (GBl. II, S. 465 und 533). Der Regelungsbereich des als Versorgungsrecht begriffenen ZGB beschränkt sich auf zivilrechtliche Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben einerseits und zwischen Bürgern untereinander andererseits; die Auffassung vom einheitlichen Zivilrecht konnte sich damit in der DDR nicht durchsetzen. Die ZPO regelt das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz. An die Stelle der Art. 7 bis 31 EGBGB trat die Regelung des Kollisionsrechts im Rechtsanwendungsgesetz vom 5. 12. 1975 (GBl. I, S. 748). Nachdem auf dem Gebiet des Familienrechts zunächst lediglich das Kontrollgesetz Nr. 16 (Ehegesetz vom 20. 2. 1946) durch die VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. 11. 1955 ersetzt worden war, wurde das gesamte Familienrecht mit Wirkung vom 1. 4. 1966 durch das Familiengesetzbuch der DDR (FGB) vom 20. 12. 1965 (GBl. I, 1966, S. 1) neu geregelt und damit neben zahlreichen anderen gesetzlichen Bestimmungen auch das 4. Buch des BGB aufgehoben. Das Arbeitsrecht soll der Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik dienen, d. h. „der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität“. So werden die Aufgaben des Arbeitsrechts in § 1 des neuen Arbeitsgesetzbuchs der DDR vom 16. 6. 1977 (GBl. I, S. 185) beschrieben. Gegenüber dem durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzbuch der Arbeit vom 12. 4. 1961 (GBl. I, 5. 27) läßt es das Bemühen um konkretere Regelungen erkennen und enthält eine Reihe von sozialen Verbesserungen sowie Bestimmungen, die der Erhöhung der Rechtssicherheit dienen sollen. Unverändert geblieben ist bei der Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, daß in Betrieben und Verwaltungen, in denen Konfliktkommissionen bestehen, zunächst diese zuständig sind. Erst gegen einen Beschluß der Konfliktkommission ist Einspruch beim zuständigen Kreisgericht möglich (Gesellschaftliche Gerichte). Das Wirtschaftsrecht wird als ein „wichtiges Instrument zur Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus und der wissenschaftlichen sozialistischen Wirtschaftsführung“ bezeichnet (Staat und Recht, H. 4, 1968, S. 595). Ebenso wie das gesamte sozialistische Recht soll gerade das Wirtschaftsrecht eine aktive Funktion ausüben und Instrument zur Beherrschung ökonomischer und anderer gesellschaftlicher Prozesse sein. Es soll als „hocheffektives Instrument der Steuerung und Regelung ökonomischer Prozesse“ erkannt und angewendet werden. Das bislang für die Praxis geschaffene System wirtschaftsrechtlicher Regelungen wird als entwicklungsbedürftig und noch keineswegs vollendet angesehen. Begonnen wurde mit der Schaffung von Grundsatzregelungen über die Rechtsstellung von Wirtschaftsorganen. Darüber hinaus wurde für internationale Wirtschaftsverträge und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse das Gesetz über Internationale Wirtschaftsverträge (GIW) vom 5. 2. 1976 (GBl. I, S. 61) erlassen. Gefordert wird, daß ein lückenloses wirtschaftsrechtliches Gesamtregelungssystem geschaffen und ständig der weiteren ökonomischen Entwicklung angepaßt wird. Am Ende aller Bemühungen auf wirtschaftsrechtlichem Gebiet wird neben der dann geschaffenen Grundsatzregelung die Aufhebung der wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen stehen, die vor dem Neuen ökonomischen System erlassen wurden, sowie der heute noch (formell) geltenden Bestimmungen aus der Zeit vor 1945 (z. B. Aktiengesetz von 1937). Bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit haben die Gerichte ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß einmal im Straf- oder Zivilprozeß die entstandenen Konflikte in der Gesellschaft aufgedeckt werden und daß zum anderen in allen geeigneten Fällen im Anschluß an ein gerichtliches Verfahren eine gesellschaftliche Erziehung einsetzt, die gegebenenfalls vom Gericht organisiert werden muß. Um die Wirksamkeit der Rechtsprechung auf das Bewußtsein der Bürger zu erhöhen, sollen die Gerichte bei allen geeigneten Verfahren den Gewerkschaftsleitungen, Leitungen der FDJ, Betriebsleitungen, Ausschüssen der Nationalen Front und anderen Organen, Einrichtungen und Kollektiven, die von der Angelegenheit berührt werden, Nachricht über die stattfindende Verhandlung geben und solche Verhandlungen unmittelbar in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen durchführen. Vertreter von sozialistischen Betrieben, Hausgemeinschaften und anderen Kollektiven der Werktätigen sollen im [S. 901]Strafprozeß zur Teilnahme an der Hauptverhandlung geladen werden. Im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. 7. 1973 (GBl. I, S. 313) wird festgestellt, daß die örtlichen Volksvertretungen — die Bezirks- und Kreistage, Stadtverordneten- und Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen - eine hohe Verantwortung für den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums sowie der Rechte der Bürger tragen. Sie haben für die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für die Festigung der Sicherheit und Ordnung im Territorium zu sorgen und hierzu die Kontrolle auszuüben. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, sind die Bezirks- und Kreistage ebenso wie die Räte der Bezirke und Kreise berechtigt, von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Richter sind zur Berichterstattung vor den örtlichen Volksvertretungen über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung verpflichtet. In dieser gesetzlichen Regelung zeigt sich eine Konkretisierung des im Art. 87 der Verfassung enthaltenen Grundsatzes, daß die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleistet wird. W. Rosenthal Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 893–901 Rechtspfleger A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Redneraustausch
Rechtswesen (1979) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Sozialistische Rechtsauffassung und sozialistische Gerechtigkeit Die Rechtsauffassung in der DDR leitet sich aus dem Marxismus-Leninismus, und damit besonders aus dem Dialektischen und Historischen Materialismus bzw. seiner Auffassung vom Wesen des Rechts ab. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der…
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Ökonomisches Grundgesetz (1979)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Wirtschaftliche Zusammenhänge in Gesellschaft und Staat werden — auf der Grundlage des Historischen Materialismus — als durch ökonomische Gesetze beherrscht angesehen, die ebenso wenig wie Naturgesetze aufgehoben werden können. Danach ist für die Produktionsweise jeder Gesellschaftsordnung ein spezifisches, durch die jeweils herrschenden Eigentumsverhältnisse bestimmtes System von ökonomischen Gesetzen kennzeichnend. In diesen Gesetzen sollen sich die wirtschaftlichen Beziehungen einer Gesellschaft äußern; sie sollen das Verhältnis der Klassen und Schichten zueinander regeln und über Produktion, Distribution und Güterverwendung bestimmen. Mit dem ÖG. wird die Vorstellung verbunden, daß die mannigfaltigen Erscheinungen einer Gesellschaftsordnung auf eine vorrangige Gesetzmäßigkeit zurückführbar seien. Demnach postuliert das ÖG. des Kapitalismus, das von Marx entdeckte Ziel der kapitalistischen Produktion sei die Erzeugung des Mehrwerts, das durch ständige Ausdehnung der Produktion, verbunden mit wachsender Ausbeutung der arbeitenden Klassen, realisiert werde. Demgegenüber konstatiert das ÖG. des Sozialismus, das Charakteristikum sozialistischen Wirtschaftens bestehe in der gesetzmäßigen „ununterbrochenen Erweiterung und Vervollkommnung der Produktion auf der Basis der führenden Technik, der sozialistischen Zusammenarbeit zur möglichst vollständigen Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse und der allseitigen Entwicklung aller Mitglieder der Gesellschaft“ (Polit. Ökonomie, Berlin [Ost] 1964, S. 472). Nach dem VIII. Parteitag der SED (1971) wird das Wirken des ÖG. darin gesehen, daß es den Zusammenhang von Produktion und Konsumtion im Sozialismus unterstreicht, demzufolge „die Befriedigung der individuellen und gesellschaftlichen Bedürfnisse im Sozialismus nur durch das ständige Wachstum der Produktion erfolgen kann“ (Einführung in die Politische Ökonomie des Sozialismus, Berlin [Ost] 1974, S. 143). Die ökonomische Überlegenheit des Sozialismus gegenüber dem Kapitalismus wird aus der für den Sozialismus als gegeben erachteten Bewußtheit des ökonomischen Handelns geschlossen, die sich einerseits in der [S. 774]allmählichen Bildung kollektiven Verantwortungsbewußtseins, andererseits in einer durch den Plan „wissenschaftlich“ begründeten Sozialistischen Wirtschaftsführung zeige. Das ÖG. des Sozialismus gilt offiziell als oberste wirtschaftspolitische Richtlinie. Allerdings weisen auch führende Wirtschaftswissenschaftler der SED darauf hin, daß sich aus den allgemein gehaltenen Formulierungen des ÖG. kaum konkrete Handlungsweisungen für die praktische Wirtschaftspolitik herleiten lassen (Prof. Dr. W. Kalweit, Vizepräsident der AdW). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 773–774 Ökonomisches Forschungsinstitut bei der Staatlichen Plankommission (ÖFI) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ökonomisches System des Sozialismus (ÖSS)Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Wirtschaftliche Zusammenhänge in Gesellschaft und Staat werden — auf der Grundlage des Historischen Materialismus — als durch ökonomische Gesetze beherrscht angesehen, die ebenso wenig wie Naturgesetze aufgehoben werden können. Danach ist für die Produktionsweise jeder Gesellschaftsordnung ein spezifisches, durch die jeweils herrschenden Eigentumsverhältnisse bestimmtes System von ökonomischen Gesetzen kennzeichnend. In diesen…
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Christliche Friedenskonferenz (CFK) (1979)
Siehe auch: Christliche Friedenskonferenz: 1969 Christliche Friedenskonferenz (CFK): 1975 1985 Die CFK ― auch Prager (christliche) Friedenskonferenz ― wurde 1958 in Prag gegründet. Initiator und langjähriger Präsident war der 1969 gestorbene tschechische protestantische Theologe, Prof. J. Hromadka, der damalige Dekan der Comenius-Fakultät der Prager Universität. Ursprünglich vor allem von den protestantischen Kirchen der ČSSR und anderer osteuropäischer Staaten sowie der russisch-orthodoxen Kirche getragen, konnte die CFK bis Ende der 60er Jahre auch zahlreiche Sympathisanten innerhalb der westlichen Kirchen gewinnen. Die von den jeweiligen kommunistischen Parteiführungen zunächst geförderte politische Bedeutung der CFK erreichte rasch einen Tiefpunkt, als von führenden Mitgliedern der CFK die militärische Intervention des Warschauer Paktes in der ČSSR im August 1968 scharf kritisiert wurde. Hromadka trat damals aus Protest zurück; zahlreiche Regionalkonferenzen der CFK lösten sich auf, darunter die meisten in den westeuropäischen Ländern. Es kam zur Spaltung der Bewegung. Als politische Ziele nennt die CFK: Die Erhaltung des Friedens durch Mobilisierung sowohl der Kirchen wie der einzelnen Christen, weltweite Abrüstung, Abschaffung der Atomwaffen (Neutronenbombe), Überwindung des Blockdenkens und die Zusammenarbeit aller Völker auf der Basis friedlicher Koexistenz. In letzter Zeit nimmt sich die CFK mit zunehmender Intensität auch der Menschenrechtsthematik ― jedoch in der von den kommunistischen Medien behandelten Version ― an. Schwerpunkte der CFK-Arbeit bilden die in unregelmäßigem Turnus (1961. 1964, 1968, 1971, 1978) in Prag stattfindenden „Allchristlichen Friedensversammlungen“ (ACFV), deren fünfte im Juni 1978 rd. 680 Teilnehmer aus mehr als 90 Ländern der Erde in der tschechischen Hauptstadt versammelte. Mitglieder der CFK können sowohl Kirchen und kirchliche Vereinigungen als auch Einzelpersonen werden. Die DDR hat die CFK seit ihrer Gründung in wachsendem Maße unterstützt. Von den evangelischen Landeskirchen in der DDR ist nur die thüringische Gliedkirche Mitglied. Die V. ACFV wählte den langjährigen Generalsekretär, den ungarischen lutherischen Bischof Dr. K. Toth, zum Präsidenten der CFK, seinen Vorgänger in diesem Amt, den russisch-orthodoxen Metropoliten Nikodim, zum Ehrenpräsidenten. Vorsitzender des Regionalausschusses der CFK in der DDR ist Prof. K.-H. Bernhardt, Dekan der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität in Berlin (Ost). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 242 Christlich-Demokratische Union (CDU) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Container-VerkehrSiehe auch: Christliche Friedenskonferenz: 1969 Christliche Friedenskonferenz (CFK): 1975 1985 Die CFK ― auch Prager (christliche) Friedenskonferenz ― wurde 1958 in Prag gegründet. Initiator und langjähriger Präsident war der 1969 gestorbene tschechische protestantische Theologe, Prof. J. Hromadka, der damalige Dekan der Comenius-Fakultät der Prager Universität. Ursprünglich vor allem von den protestantischen Kirchen der ČSSR und anderer osteuropäischer Staaten sowie der…
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Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ) (1979)
Siehe auch: Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ): 1969 1975 1985 Institut für Zeitgeschichte, Deutsches: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Zeitgeschichte, Deutsches Institut für: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Am 1. 3. 1946 gegründet als Zentralstelle für Zeitgeschichte. Im Juli 1947 mit dem Institut für Zeitungskunde vereinigt zum Institut für Zeitgeschichte, im Oktober 1949 umbenannt in DIZ. Zunächst Zentrum politischer Dokumentation, entwickelte das DIZ ab Mitte der 50er Jahre auch Forschungstätigkeit. Seit 1951 von Prof. Karl Bittel geleitet; im Oktober 1957 wurde Prof. Walter Bartel und im Mai 1962 Prof. Stefan Doemberg Direktor des DIZ. [S. 260]1963 entwickelte sich das DIZ zu einem Forschungsinstitut für deutsche und internationale Politik, drei Forschungsabteilungen wurden aufgebaut: DDR, westdeutsche Fragen und internationale Fragen. Neben Monographien publizierte das DIZ die „Dokumentation der Zeit“ (halbmonatlich) und 1958–1962 die Vierteljahresschrift „Unsere Zeit“. 1968 erhielt das DIZ die Aufgabe, „als Leitinstitut im Rahmen der Imperialismusforschung und als Informationszentrum für die politisch-ideologische Auseinandersetzung mit dem Imperialismus zu wirken“ (Dok. d. Zeit 8/1971, S. 6). Im Juli 1971 (nach Auflösung des Staatssekretariats für westdeutsche Fragen) wurde das DIZ mit dem Deutschen Wirtschaftsinstitut (DWI) zum Institut für Internationale Politik und Wirtschaft vereinigt. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 259–260 Deutsches Institut für Berufsbildung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsches Pädagogisches Zentralinstitut (DPZI)Siehe auch: Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ): 1969 1975 1985 Institut für Zeitgeschichte, Deutsches: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Zeitgeschichte, Deutsches Institut für: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Am 1. 3. 1946 gegründet als Zentralstelle für Zeitgeschichte. Im Juli 1947 mit dem Institut für Zeitungskunde vereinigt zum Institut für Zeitgeschichte, im Oktober 1949 umbenannt in DIZ. Zunächst Zentrum politischer Dokumentation, entwickelte das DIZ ab Mitte der…
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Urheberrecht (1979)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Nach Art. 1 1 Abs. 2 der Verfassung vom 6. 4. 1968 i. d. F. vom 7. 10. 1974 (GBl. I, S. 432) genießen die Urheber den Schutz des sozialistischen Staates. Durch das am 1. 1. 1966 in Kraft getretene Gesetz über das U. vom 13. 9. 1965 (GBl. I, S. 209) ist das U. eigenständig kodifiziert und sind die bis dahin noch geltenden Reichsgesetze auf dem Gebiet des U., das Literatururheberrechtsgesetz und das Kunsturheberrechtsgesetz, das Gesetz über das Verlagsrecht und das Gesetz über die Filmberichterstattung, ersetzt worden. Das U.-Gesetz soll die Verbindung der persönlichen Interessen der Urheber mit denen der Gesellschaft herstellen. Das U. wird als „sozialistisches Persönlichkeitsrecht“ verstanden, aus dem sich nichtvermögensrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse des Urhebers ergeben. Das U. genießt weiterhin zivilrechtlichen Schutz als Teilaspekt des Persönlichkeitsrechts (§§ 7, 327 ZGB). Der Urheber literarischer, künstlerischer und wissenschaftlicher Werke erlangt mit deren Schaffung das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das ausschließliche Recht, die Veröffentlichung des Werkes zu genehmigen, die Art der Veröffentlichung und Nutzung zu bestimmen, das Recht auf Namensnennung, auf Unverletzlichkeit des Werkes und den Schutz des künstlerischen oder wissenschaftlichen Ansehens des Urhebers sowie das Recht auf Vergütung entsprechend seiner Leistung. Den Interessen der Gesellschaft tragen einige Bestimmungen über die „freie Werknutzung“ Rechnung. So dürfen Werke zur Aneignung der Schätze von Kunst und Wissen durch die gesamte Gesellschaft und zur Entfaltung von Wissenschaft und Kunst ohne Einwilligung des Urhebers und ohne Zahlung einer Vergütung frei genutzt werden. Dem Rundfunk und Fernsehen ist eine gesetzliche Lizenz eingeräumt, ohne Einwilligung des Urhebers jedes veröffentlichte Werk unverändert gegen ein in einer staatlichen Honorarordnung festgelegtes Honorar zu übertragen. Auch die Beendigung des U. 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers bringt das gesellschaftliche Interesse zum Ausdruck. Der Inhalt von Verträgen zur Übertragung von Nutzungsbefugnissen soll in Musterverträgen festgelegt werden, die vom Ministerium für Kultur bzw. vom Staatlichen Rundfunk-Komitee in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen der Urheber und den Gewerkschaften auszuarbeiten und zu veröffentlichen sind. Das U.-Gesetz trägt auch dem Umstand Rechnung, daß heute ein Großteil urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen der Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen werden, und gesteht auch in diesen Fällen dem Urheber das U. zu. Dem Betrieb oder der Institution räumt das Gesetz das Recht der Nutzung ein, soweit diese unmittelbar der Lösung ihrer eigenen Aufgaben dient, wobei der Urheber grundsätzlich das Recht auf Vergütung hat (§ 20). Die Vorschriften des U.-Gesetzes finden Anwendung auf Bürger der DDR unabhängig vom Ort der Veröffentlichung ihrer Werke, ferner auf Bürger anderer Staaten oder Staatenlose, soweit Werke von ihnen erstmalig in der DDR veröffentlicht werden. Im übrigen ist die DDR den internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiete des U., insbesondere der Berner Übereinkunft vom 2. 6. 1928, beigetreten (Bekanntmachung vom 16. 4. 1959, GBl. I, S. 505). Über die Anwendung internationaler Abkommen hinaus wird Urheberschutz im Rahmen der Gegenseitigkeit gewährt. Mit der Aufgabe, an deutschen und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiete des U. mitzuarbeiten, die Arbeiten zur Entwicklung des U. und den Abschluß von Verträgen zu unterstützen sowie die Rechte der in der DDR ansässigen Urheber wahrzunehmen, ist das „Büro für U.“ mit Sitz in Berlin (Ost) betraut, das der Aufsicht des Ministeriums für Kultur unterliegt (AO vom 23. 10. 1956, GBl. II, S. 365). Insbesondere ist das Büro zuständig für die Genehmigung über den Erwerb und die Vergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte, wenn der Vertragspartner außerhalb der DDR wohnt (AO vom 7. 2. 1966, [S. 1112]GBl. II, S. 107). Dabei kann das Büro verlangen, daß die Nutzungsrechte zunächst einem Verlag oder einer anderen kulturellen Einrichtung in der DDR angeboten werden. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind der Erwerb und die Vergabe von U. durch Presseorgane, wissenschaftliche Fachzeitschriften, Rundfunk und Fernsehen sowie Verträge, die durch die Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte (AWA) für das Gebiet der Musik geschlossen werden. Verstöße gegen die Anbietungs- oder Genehmigungspflicht können mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 Mark belegt werden. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1111–1112 Urania (Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z UrkundenstellenSiehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Nach Art. 1 1 Abs. 2 der Verfassung vom 6. 4. 1968 i. d. F. vom 7. 10. 1974 (GBl. I, S. 432) genießen die Urheber den Schutz des sozialistischen Staates. Durch das am 1. 1. 1966 in Kraft getretene Gesetz über das U. vom 13. 9. 1965 (GBl. I, S. 209) ist das U. eigenständig kodifiziert und sind die bis dahin noch geltenden Reichsgesetze auf dem Gebiet des U., das Literatururheberrechtsgesetz und das Kunsturheberrechtsgesetz, das…
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Deutschlandpolitik der SED (1979) Siehe auch: Deutschlandplan des Volkes: 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Deutschlandpolitik: 1963 1965 1966 1969 Deutschlandpolitik der SED: 1975 1985 Gesamtdeutsche Arbeit: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Nationales Dokument: 1963 1965 1966 1969 1975 Nation und nationale Frage: 1975 1985 Spaltung und Wiedervereinigung Deutschlands: 1962 1963 1965 1966 Wiedervereinigung: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 I. Grundzüge Die Geschichte der Teilung Deutschlands und der Wandel der deutschlandpolitischen Vorstellungen der KPD/SED seit dem Ende des II. Weltkrieges sind aufs engste verknüpft mit jenem internationalen Konflikt, der seit 1947 als „Kalter Krieg“ bezeichnet worden ist. Der Zerfall der Staatenkoalition, die sich während des Krieges gegen das Deutschland Hitlers vereinigt hatte, die Entstehung zweier Blöcke, zweier politischer, wirtschaftlicher und militärischer Allianzsysteme, schließlich das Bemühen, die zwischen Ost und West bestehenden friedensgefährdenden Spannungen abzubauen und die zwei Jahrzehnte andauernde Konfrontation durch neue Formen der Kooperation (Friedliche Koexistenz) zu ersetzen — dieser weltpolitische Entwicklungsgang setzte die Rahmenbedingungen für die D. der SED. Die Frage, ob und inwieweit die SED überhaupt imstande war, ihren politischen Kurs autonom zu bestimmen und in welchem Ausmaß sie auf die Deutschland- und Europapolitik der Sowjetunion einzuwirken vermochte, läßt sich nicht beantworten. Als die SED 1946, kurz vor den ersten Wahlen in der Sowjetzone, hinsichtlich der künftigen Grenzziehung an Oder und Neiße eine von der sowjetischen Position abweichende Haltung einnahm und sich gegen die Abtrennung der Ostgebiete wandte, war dies nur eine Episode. Ende der 40er und im Laufe der [S. 262]50er Jahre hielt sich die SED strikt, bis in Nuancen, an die von der Sowjetunion vertretene Linie. In den 60er Jahren mehrten sich Anzeichen dafür, daß das politisch-ökonomische Gewicht der DDR groß genug geworden war, um ihr im Verhältnis zur Sowjetunion und zu anderen Partnern ein Mitspracherecht zu sichern. Die DDR-Regierung achtete jedoch stets sorgsam darauf, daß ihre D. bis in Einzelheiten mit der der Sowjetunion abgestimmt war. Ihre Sprecher betonten stets die Führungsrolle der KPdSU innerhalb der kommunistischen Weltbewegung. Als Mitglied des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe seit 1950 und als einer der an der Gründung des Warschauer Paktes 1955 beteiligten Staaten betrachtet die DDR ihre Zugehörigkeit zum östlichen Bündnissystem als eine fundamentale Bedingung ihrer politischen Existenz. Ihre enge Bindung an die Sowjetunion ist völkerrechtlich durch die Verträge vom 20. 9. 1955, vom 12. 6. 1964 und vom 7. 10. 1975 bekräftigt worden; ihre Beziehungen zu den übrigen Staaten der Allianz gründen sich auf bilaterale Bündnis- und Beistandsverträge, die in den Jahren 1967/68 und in modifizierter Form 1977 abgeschlossen wurden. Im Artikel 6 Abs. 2 ihrer neuen Verfassung vom April 1968 hat die DDR die „allseitige Zusammenarbeit und Freundschaft mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten“ zum Verfassungsgrundsatz erhoben. Nach der Verfassungsänderung vom 7. 10. 1974 lautet der entsprechende Artikel 6 Abs. 2 Satz 1: „Die Deutsche Demokratische Republik ist für immer und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verbündet.“ Diese Vertrags- und Verfassungsnormen spiegeln die Bereitschaft der DDR-Führung, in ihrer D. stets die Bündnissolidarität zu wahren. Dies allerdings stellt keinen Verzicht auf die Vertretung spezifischer eigener Interessen der DDR bei der Festlegung des generellen außenpolitischen Kurses der Allianz dar; spätestens seit Mitte der 60er Jahre haben die Bündnispartner der DDR ihrerseits dieser besonderen Interessenlage Rechnung zu tragen versucht. Die D. der KPD/SED läßt verschiedene Phasen erkennen. 1941–1945: Während des Krieges bereitete sich die Führung der KPD in Moskau in doppelter Weise auf die Rückkehr nach Deutschland vor. Einerseits bemühte sie sich um ein Bündnis mit antifaschistischen, bürgerlich-konservativen Kräften unter kriegsgefangenen Offizieren und Soldaten, die sie für die Gründung des Nationalkomitees Freies Deutschland und des Bundes Deutscher Offiziere zu gewinnen wünschte. Dabei bekundeten die Repräsentanten der KPD allgemeine demokratisch-republikanische Zielvorstellungen. Zu dieser Zeit vermieden sie es, von der Notwendigkeit tiefgreifender gesellschaftlicher Strukturreformen zu sprechen. Andererseits setzte die KPD-Führung im Februar 1944 eine 20köpfige Arbeitskommission ein, die während der folgenden Monate eine Reihe von Entwürfen zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen vorbereitete. Im Oktober 1944 wurde ein „Aktionsprogramm des Blocks der kämpferischen Demokratie“ im Entwurf fertiggestellt. Anfang April 1945 verabschiedete das Politbüro der KPD Richtlinien für die Tätigkeit der im Gefolge der Sowjetarmee nach Deutschland zurückkehrenden Initiativgruppen, deren wichtigste die Gruppe Ulbricht in Berlin war. Während des Krieges hatte die D. der KPD Rücksicht auf die zwischen der Sowjetunion und den Westmächten getroffenen Vereinbarungen zu nehmen. Die von den „Großen Drei“ in den Konferenzen von Teheran (28. 11.–1. 12. 1943), Jalta (4.–11. 2. 1945) und Potsdam (17. 7.–2. 8. 1945) erörterten Pläne für eine gemeinsame Nachkriegspolitik gegenüber Deutschland erwiesen sich jedoch nicht als tragfähige Basis, da die Großmächte die vor allem im Potsdamer Abkommen umrissenen gesellschaftspolitischen Zielsetzungen auf unterschiedliche Weise auslegten. 1945–1947: Solange die Kriegsalliierten noch bemüht blieben, trotz wachsender Spannungen zwischen Ost und West ihre Zusammenarbeit im Alliierten Kontrollrat und auf den Außenministerkonferenzen fortzusetzen, verfolgte die KPD — ebenso wie nach ihrer Gründung 1946 die SED — einen gesellschaftspolitisch behutsamen Kurs, für den die Feststellung im KPD-Aufruf vom 11. 6. 1945, es wäre falsch, „Deutschland das Sowjetsystem aufzuzwingen“, und die 1946/47 propagierte These vom „eigenen deutschen Weg zum Sozialismus“ das Leitmotiv bildeten. In dieser Phase unterstützten die deutschen Kommunisten das Verlangen der Sowjetunion nach Reparationen — auch aus der laufenden Produktion neuer Güter — im Wert von 10 Mrd. Dollar sowie nach einer Vier-Mächte-Kontrolle der Ruhrindustrie. 1948–1952: Nach dem Scheitern der Außenministerkonferenzen von Moskau (10. 3.–24. 4. 1947) und London (25. 11.–15. 12. 1947) begann im Frühjahr 1948 eine neue Phase der D.; die SED fing an, sich auf eine fortdauernde Teilung Deutschlands einzustellen. Ihr Wandel zur „Partei neuen Typus“ signalisierte einen neuen gesellschaftspolitischen Kurs: Das sowjetische Vorbild galt in allen Bereichen bis in Details hinein als nachahmenswert. Die Spaltung Berlins während der Blockade ging der Konstituierung der DDR am 7. 10. 1949 voraus. In den der Staatengründung folgenden beiden Jahren stagnierte der politisch-diplomatische Disput der Großmächte über Deutschland. Die SED-Führung versuchte mit harten repressiven Mitteln die Umformung der Gesellschaft zu einer volksdemokrati[S. 262]schen Ordnung voranzutreiben, eine Politik, die sie auf der II. Parteikonferenz im Juli 1952 als beginnenden „Aufbau des Sozialismus“ bezeichnete (Periodisierung). 1952–1955: Vier Monate vor dieser II. Parteikonferenz der SED hatte die Sowjetunion jedoch, offensichtlich beunruhigt über die seit dem Ausbruch des Korea-Krieges im Sommer 1950 auf westlicher Seite mit Nachdruck betriebene Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der atlantischen Allianz, eine neue diplomatische Initiative eingeleitet, die zwar das Angebot einer Wiedervereinigung Deutschlands enthielt, jedoch auf Ausklammerung eines gesamtdeutschen Staates aus dem östlichen und westlichen Bündnissystem gerichtet war und ihn auf einen neutralen Status verpflichten wollte. Mit der Parole „Deutsche an einen Tisch“ warb die SED — wie schon in den frühen 50er Jahren — um die Anerkennung der DDR als gleichrangigen Gesprächs- und Verhandlungspartner des westlichen Deutschland. 1955–1957: Nach dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Nordatlantischen Vertrag (NATO), der im Mai 1955 völkerrechtlich wirksam wurde, änderte sich die D. der SED ebenso wie die der UdSSR in mehreren wichtigen Punkten: Die These von der Existenz zweier deutscher Staaten, die man nicht mehr auf „mechanische Weise“, also durch freie gesamtdeutsche Wahlen vereinigen könne, wurde mit der Forderung nach einer Garantie der Sozialistischen ➝Errungenschaften der DDR im Falle einer Wiedervereinigung verbunden. Die SED leitete daraus ihren Vorschlag für die Bildung einer deutschen Konföderation ab, der zum ersten Mal gegen Ende des Jahres 1956 kurz erwähnt und in der Folgezeit mehrfach präzisiert, kommentiert und ergänzt wurde. 1958–1961: Die seit Beginn des Jahres 1958 von der SED erhobene Forderung nach Abschluß eines Friedensvertrages mit zwei deutschen Staaten hatte zum Ziel, das Deutschlandproblem erneut auf internationaler Ebene zu erörtern, um einerseits die Anerkennung der DDR, andererseits bestimmte Rüstungsbegrenzungen für die Bundesrepublik — vor allem deren verbindlichen Verzicht auf Verfügungsmacht über Kernwaffen — zu erreichen. Als der Westen keine Bereitschaft zeigte, auf den von der Sowjetunion und der DDR eingeleiteten Friedensvertragsvorstoß positiv zu reagieren, entschloß sich die sowjetische Führung im November 1958, auf die vorgeschobene Position des Westens in Berlin Druck auszuüben. Die folgenden Jahre standen im Zeichen der zweiten schweren Berlin-Krise, die ihren Höhepunkt in der Errichtung der Mauer im August 1961 fand. 1962–1966: Nach der Absperrung West-Berlins konzentrierte die SED ihre Anstrengungen auf die innere Konsolidierung ihres Herrschaftssystems und auf eine Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz (Neues Ökonomisches System). Im Anschluß an die sowjetisch-amerikanische Machtprobe während der Kuba-Krise sprach W. Ulbricht im Dezember 1962 von der Möglichkeit eines nationalen Kompromisses zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland. Die Passierscheinabkommen der Jahre 1963–1966 galten als Ausdruck einer „Politik der kleinen Schritte“, zu der die DDR — wenn auch widerstrebend — offenbar unter dem Eindruck internationaler Entspannungstendenzen nach dem Abschluß des Test-Stopp-Vertrages im Sommer 1963 einen Beitrag leistete, obwohl ihr die erhoffte völkerrechtliche Anerkennung durch westliche Staaten, vor allen durch die Bundesrepublik Deutschland, weiterhin versagt blieb. 1967–1969: Gegenüber der Ende 1966 gebildeten Regierung der Großen Koalition in Bonn bezog die SED eine verhärtete Position, zumal ihr bei der Vorbereitung des zunächst mit der SPD vereinbarten, dann jedoch von der SED abgesagten Redneraustausches im Frühjahr und Sommer 1966 bewußt geworden war, daß eine Intensivierung der Kontakte innenpolitische Wirkungen zeitigte, die der Parteiführung bedrohlich und ein Sicherheitsrisiko zu enthalten schienen (Sozialdemokratismus). In dieser Phase fand sich die Bundesregierung zum ersten Mal bereit, offizielle Kontakte zu Regierungsinstitutionen der DDR aufzunehmen, ohne damit allerdings eine Anerkennung des SED-Regimes zu verbinden. Die Entwicklung seit Herbst 1969 wurde schließlich von der Absicht der sozialliberalen Regierung bestimmt, auf vertraglicher Basis ein geregeltes Nebeneinander zweier Staaten in Deutschland zu erreichen, um so den Zusammenhalt der deutschen Nation trotz fortdauernder Teilung zu wahren. In Reaktion auf die „Neue Ostpolitik“ der Regierung Brandt-Scheel, die aus der These vom Fortbestand einer Nation in zwei deutschen Staaten ihren Anspruch auf besondere innerdeutsche Beziehungen ableitete und einer völkerrechtlichen Anerkennung der DDR — „als Ausland“ — widersprach, änderte die SED zu Beginn des Jahres 1970 ihre Haltung zur „nationalen Frage“ (Nation und nationale Frage). Hatte die DDR sich selbst in ihrer Verfassung vom April 1968 als „sozialistischen Staat deutscher Nation“ bezeichnet, so wurde dieser Begriff zu Beginn des Jahres 1970 — ohne formelle Änderung der Verfassung — im politischen Sprachgebrauch der SED durch die Formel vom „sozialistischen deutschen Nationalstaat DDR“ ersetzt. Die SED berief sich auf die marxistisch-leninistische Deutung der Klassenstrukturen in beiden deutschen Staaten und behauptete, in der DDR entwickle sich die „sozialistische Nation“, die mit der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden „bürgerlichen Nation“ nichts mehr gemein habe. [S. 263]Der um die Jahreswende 1969/70 erfolgte Positionswandel der SED in der „nationalen Frage“ läßt sich eindrucksvoll an dem veränderten Verhalten der DDR gegenüber den Vereinten Nationen ablesen. Als die DDR 1966 zum ersten Mal einen Aufnahmeantrag an die Weltorganisation richtete, legte sie in einem Memorandum ihres Außenministeriums an die Vereinten Nationen großen Wert auf die Feststellung, daß ein Beitritt „die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands fördern“ könnte. Beide deutschen Staaten hätten sich konsolidiert und selbständig entwickelt, jeder von ihnen habe seine eigene Verfassung, seinen eigenen Staatsapparat, seinen eigenen Wirtschaftsorganismus und seine selbständige Armee: „Diese beiden deutschen Staaten bilden ungeachtet dessen eine Nation“ (Dokumente zur Außenpolitik der DDR, Berlin [Ost] 1966, XIV/1, S. 643). Als dagegen Außenminister O. Winzer am 1. 10. 1973 nach vollzogener Aufnahme der beiden deutschen Staaten in die Vereinten Nationen vor der Vollversammlung sprach, erklärte er, aus der Gegensätzlichkeit der gesellschaftlichen und politischen Ordnungen in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR ergäbe sich als „zwingende Schlußfolgerung“, daß zwischen ihnen „eine Vereinigung niemals möglich“ sein werde. Bis Ende der 60er Jahre war die D. der SED noch auf eine Wiedervereinigung Deutschlands gerichtet — gemeint war allerdings, wie Art. 8 der DDR-Verfassung vom April 1968 bekräftigte, eine „Vereinigung auf der Grundlage von Demokratie und Sozialismus“, wobei diese beiden Begriffe im Sinne der marxistisch-leninistischen Lehre verstanden wurden. Die in jener Verfassungsnorm geforderte „schrittweise Annäherung der beiden deutschen Staaten“ ist seit 1970 nicht mehr postuliert worden. Statt dessen spricht die SED-Führung von einem objektiven Prozeß der Abgrenzung, der sich zwischen ihnen vollziehe. 1972–1978: Die Abgrenzungspolitik der SED ist zugleich Bestandteil und Voraussetzung einer D., die erstmals in ihrer Geschichte (abgesehen vom Innerdeutschen Handel) zu zahlreichen vertraglichen Regelungen zwischen beiden deutschen Staaten führte. Nach Unterzeichnung des „Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik“ (Grundlagenvertrag) am 21. 12. 1972 konnten Folgevereinbarungen über die Beziehungen auf verkehrspolitischem, gesundheitspolitischem, wirtschaftlichem, kommunikativem Gebiet sowie bezüglich Fragen des Reise- und Sportverkehrs, der Markierung der innerdeutschen Grenze und der Errichtung von Ständigen Vertretungen in Berlin (Ost) und Bonn abgeschlossen werden. In dieser Phase hatte die D. der SED der sowjetischen Entspannungspolitik zu folgen, die seit Unterzeichnung des Viermächte-Abkommens über Berlin im September 1971 auf allen Ebenen die Abhaltung einer Sicherheitskonferenz über Europa anstrebte. Die Ablösung W. Ulbrichts durch E. Honecker als Ersten Sekretär des ZK der SED im Frühjahr 1971 schuf auch personell die Voraussetzung einer verstärkten Unterordnung unter die sowjetische Europapolitik. Um den Preis einer begrenzten Öffnung der DDR für rasch anwachsende millionenfache Kontakte auf privater Ebene auf der Grundlage völkerrechtlich gültiger Vereinbarungen führte diese D. aber auch zur internationalen Anerkennung der DDR durch die Mehrzahl der Staaten, zu ihrer Aufnahme in die UN und zu ihrer gleichberechtigten Teilnahme an der „Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (KSZE), deren Schlußakte auch von SED-Chef Honecker unterzeichnet wurde. Die D. der SED besteht gegenwärtig (1979) vor allem darin, die innenpolitischen Folgen der innerdeutschen Vertragspolitik abzufangen und neue Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland — abgesehen von der Regelung von Verkehrsfragen — nur noch zu schließen, wenn damit auch grundsätzliche deutschlandpolitische Positionen der SED-Führung nicht berührt werden. In der Staatsbürgerschaftsfrage (Staatsbürgerschaft), in Fragen der Einbeziehung von Berlin (West) in Verträge und wegen Ansprüchen der DDR auf Teile der Bestände der Stiftung Preußischer Kulturbesitz stehen sich gegensätzliche Auffassungen gegenüber. Die DDR-Führung verhandelt zwar über einige der zuletzt genannten Bereiche zögernd weiter, Übereinkünfte sind jedoch nicht in Sicht. Rückschauend lassen sich in der D. der SED vier entscheidende Wendepunkte aufzeigen: 1948 der Kurswechsel in Richtung auf eine eigene Staatsgründung, 1955 die Proklamation der Zwei-Staaten-These in Verbindung mit der gesellschaftspolitisch relevanten Forderung nach Garantie der „sozialistischen Errungenschaften“, 1960–1962 ideologische Absicherung des Rückzugs auf die „Nationale Mission“ der DDR als souveräner deutscher Staat sowie endgültige Spaltung Berlins und gewaltsame Unterbrechung des Flüchtlingsstroms durch Bau der Mauer, 1970 die Abkehr von der Formel „zwei Staaten — eine Nation“ und der grundsätzliche Verzicht auf das Ziel einer deutschen Wiedervereinigung. Diese Phasen sollen im folgenden genauer beschrieben werden. II. Von der Kapitulation bis zur Gründung der DDR In der „Atlantik-Charta“ (12. 8. 1941) hatten die USA und Großbritannien ihre Kriegsziele verkündet. Sie versicherten darin u. a., daß „ihre Länder keinerlei Gebiets- und sonstige Vergrößerungen erstrebten“, die „nicht mit den frei zum Ausdruck gebrachten Wünschen der betreffenden Völker über[S. 264]einstimmten“. Auf der Sitzung des Interalliierten Rates in London vom 24. 9. 1941 hatte u. a. die UdSSR dieser Proklamation voll zugestimmt. Ohne eine freie Willensäußerung des deutschen Volkes abzuwarten, erörterten die Alliierten auf ihren folgenden Kriegskonferenzen Pläne für eine Aufteilung Deutschlands in 5 Teile (28. 11.–1. 12. 1943 in Teheran) und einigten sich vorläufig auf eine Ausdehnung Polens von der Curzon-Linie bis zur Oder. Auf der Konferenz in Jalta (3.–11. 2. 1945) wurden, insbesondere auf Veranlassung Stalins, schließlich die „völlige Entwaffnung, Entmilitarisierung und Zerstückelung Deutschlands“ beschlossen. Da es außer dieser Formulierung im Protokoll der Konferenz keinen förmlichen Beschluß über die Aufgliederung Deutschlands und die Art ihrer Durchführung gab, sollten diese Fragen von dem „Ausschuß für die deutsche Teilungsfrage“ (Dismemberment Committee) in London weiterberaten werden. Die UdSSR hat sich an den Beratungen dieses Komitees weitgehend uninteressiert gezeigt. Gleichzeitig einigte man sich in Potsdam, der Moskauer Reparationskommission als „Diskussionsgrundlage“ eine deutsche Wiedergutmachung von 20 Mrd. Dollar (50 v. H. an die UdSSR) zu empfehlen. Sicher haben die Frage der Reparationen und die Sorge der Sowjets, bei einer Aufteilung Deutschlands von den Industrie-Zentren des Rheinlandes abgeschnitten zu werden, entscheidend dazu beigetragen, daß Stalin seit dem Abschluß des sowjetisch-polnischen Bündnispaktes am 21. 4. 1945 alle sowjetischen Pläne einer „Zerstückelung“ Deutschlands in Abrede stellte (Stalins Rundfunkansprachen vom 9. 5. 1945 aus Anlaß der Unterzeichnung der Kapitulationsurkunde in Reims/Karlshorst am 8. 5. 1945). Das Potsdamer Protokoll legt fest. Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln und, soweit „praktisch durchführbar“, die „deutsche Bevölkerung in ganz Deutschland“ gleich zu behandeln. Als Folge der hinsichtlich der deutschen Frage ergebnislosen alliierten Konferenzen der Jahre 1947 und 1948 begann in beiden Teilen Deutschlands eine Entwicklung, die 1949 zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR führte. In der SBZ schuf die Sowjetische Militäradministration (SMAD) am 25. 7. 1946 11 deutsche Zentralverwaltungen, deren Errichtung eine einseitige Vorwegnahme der nach dem Potsdamer Abkommen für ganz Deutschland vorgesehenen Zentralverwaltungen darstellte und insofern die Abspaltung der SBZ von den anderen Besatzungszonen verstärkte. Im September und Oktober 1945 erließen die 5 Landesregierungen Verordnungen über die Durchführung der Bodenreform. Gleichzeitig begann die Enteignung, die sich zunächst nur gegen Betriebe ehemaliger Nationalsozialisten richtete. Der im August 1946 von den Sowjets geschaffenen „Deutschen Verwaltung des Inneren“ wurden bereits die Polizeien aller 5 SBZ-Länder unterstellt, wodurch eine weitgehende Zentralisierung der Verwaltung der SBZ erreicht wurde. Durch SMAD-Befehl Nr. 138 vom 27. 6. 1947 wurden die 11 Zentralverwaltungen zur Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) zusammengefaßt und deren Zuständigkeit seit Februar/März 1948 erheblich ausgeweitet. Außerhalb der DWK wurden noch einige Zentralverwaltungen (für Justiz, Volksbildung, Gesundheitswesen und Inneres) eingerichtet, die formal dem ersten DWK-Präsidenten (Heinrich Rau [SED]) unterstanden. Die DWK nahm von Anfang an gewisse Funktionen einer Zentralregierung wahr. In den westlichen Zonen gab es zu dieser Zeit keine vergleichbaren zentralen deutschen Verwaltungen. Das Scheitern der Münchner Ministerpräsidentenkonferenz (6.–7. 6. 1947) zeigte, daß die Westmächte einerseits damals nicht bereit waren, vor einer grundsätzlichen Einigung zwischen den Alliierten, Vertreter deutscher Verwaltungsorgane über politische Fragen der Wiedervereinigung beraten zu lassen. Andererseits bewiesen SED und Sowjets durch den von ihnen erzwungenen Auszug der 5 Vertreter der SBZ, daß sie der ersten gesamtdeutschen Beratung nach dem Krieg nur unter ihren Bedingungen zuzustimmen bereit waren. Sowohl die Schaffung der „Bi-Zone“ (2. 12. 1946) als auch die Gründung eines „deutschen Wirtschaftsrates“ (29. 5. 1947) und die Zusammenlegung aller 3 westlichen Zonen zur „Tri-Zone“ (Sommer 1948) hatten überwiegend wirtschaftliche Gründe, da sich die Alliierten über die Behandlung Deutschlands als wirtschaftlicher Einheit nicht zu einigen vermochten (Vier-Mächte-Außenministerkonferenz vom 23. 5. bis 20. 6. 1949 in Paris) und die Durchführung einer Währungsreform notwendig geworden war. Diese und ihre Nichtbeteiligung an der inoffiziellen Londoner Sechsmächtekonferenz (23. 2.–3. 6. 1948) nahmen die Sowjets zum Anlaß, den Alliierten Kontrollrat zu verlassen (20. 3. 1948) und gegen Berlin die Blockade (24. 6. 1948) zu verhängen. Gleichzeitig „bestätigte“ der 3. Deutsche Volkskongreß der SBZ am 30. 5. 1949 die 1. Verfassung der „Deutschen Demokratischen Republik“. Er wählte einen Deutschen Volksrat, der sich am 7. 10. 1949 zur „provisorischen Volkskammer“ erklärte. Die ersten Wahlen zur 1. Volkskammer (15. 10. 1950) erfolgten nach Einheitslisten der Nationalen Front. Am 10. 10. 1949 wurde die SMAD in eine Sowjetische Kontrollkommission (SKK) umgewandelt und die Regierung der DDR für Außenpolitik und Außenhandel zuständig erklärt. Die Bundesregierung hat von Anfang an die Gründung der DDR als „rechtswidrig“ bezeichnet, da keine freie Willensäußerung des deutschen Volkes stattgefunden habe. [S. 265]Auf der New Yorker Außenministerkonferenz der 3 Westmächte (18. 9. 1950) wurde dieser Standpunkt der Bundesregierung bestätigt und die Bundesregierung erstmalig offiziell für berechtigt erklärt, als einzige deutsche Regierung bis zur Wiedervereinigung für das gesamte Deutschland zu sprechen. Die SED behauptete dagegen, die Westmächte hätten das Potsdamer Abkommen gebrochen, die „Bildung der Bonner Marionettenregierung“ habe den „nationalen Notstand und die Kriegsgefahr verstärkt“. Sie forderte die Schaffung einer „provisorischen Regierung des demokratischen Deutschland“ und den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland („Neues Deutschland“ vom 5. 10. 1949). III. Gesamtdeutsche Politik bis zur Gründung des Warschauer Paktes Zur D. sagte Wilhelm Pieck, Präsident der DDR, am 10. 11. 1949 vor der Volkskammer: „Niemals wird die Spaltung Deutschlands … von der Deutschen Demokratischen Republik anerkannt werden … Es geht nicht darum, ob die westdeutsche Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sich gegenseitig anerkennen, sondern darum, gemeinsam oder nebeneinander den nationalen Interessen des deutschen Volkes zu dienen … wir wollen ein demokratisches, nationales und wirtschaftlich selbständiges Deutschland …“ („Dokumente zur Außenpolitik der DDR“, Bd. I, Berlin [Ost] 1954, S. 15–16). In seiner ersten Regierungserklärung vom 12. 10. 1949 bezeichnete O. Grotewohl die Gründung des „Bonner Separatstaates“ als „Vollendung der Spaltung Deutschlands“. Gleichzeitig wurde „die Wiedervereinigung aller Teile Deutschlands zu einer einheitlichen demokratischen Republik“ gefordert, deren „Rechtsgrundlage“ im Potsdamer Abkommen enthalten sei. Die im Westen beginnende Diskussion um die Schaffung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft unter Einschluß der Bundesrepublik Deutschland und die vorerst versteckte, später offene Aufrüstung in der DDR (bereits 1950 wurde mit dem Aufbau paramilitärischer Verbände in Form der Kasernierten Volkspolizei begonnen) leiteten die Phase der Einbeziehung beider Teile Deutschlands in das östliche und westliche Bündnissystem ein. Im folgenden zeigte es sich, daß die Regierungen in beiden deutschen Staaten (und die hinter ihnen stehenden Mächtegruppierungen) in der deutschen Frage auf entgegengesetzten Positionen beharrten und keine praktischen Schritte unternahmen, die zu einer Annäherung hätten führen können. Die Bundesregierung forderte stets als ersten Schritt zur Wiederherstellung der deutschen Einheit gesamtdeutsche, freie, geheime, gleiche und von den Besatzungsmächten unbeeinflußte Wahlen zu einer verfassunggebenden Nationalversammlung (so in ihrer Erklärung vom 25. 3. 1950 und in der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. 9. 1950 zu den bevorstehenden Volkskammerwahlen am 15. 10. 1950). Die Regierung der DDR schlug in Anlehnung an die Empfehlungen der Prager Außenministerkonferenz (20.–21. 10. 1950) vor, zunächst einen „Gesamtdeutschen Konstituierenden Rat unter paritätischer Zusammensetzung aus Vertretern Ost- und Westdeutschlands“ zu bilden, der die Einsetzung einer „gesamtdeutschen souveränen demokratischen und friedliebenden provisorischen Regierung vorzubereiten, mit der Ausarbeitung eines Friedensvertrages zu beginnen und Vorbereitungen für die Durchführung gesamtdeutscher Wahlen zu treffen hätte“ (so in einer Regierungserklärung Otto Grotewohls vom 15. 9. 1950, in einem „Beschluß des Ministerrates der DDR“ vom 25. 10. 1950 und einem Brief Grotewohls an Bundeskanzler Adenauer vom 30. 11. 1950). Die SED hat ihr Wahlsystem — Einheitsliste der Kandidaten der Nationalen Front, Beteiligung der Massenorganisationen an der Kandidatenaufstellung, faktische Ausschaltung aller nicht im „Demokratischen Block“ zusammengeschlossenen politischen Parteien und Organisationen — stets als vorbildlich bezeichnet. Am 15. 9. 1951 modifizierte Grotewohl in einer Regierungserklärung seinen Vorschlag über die Bildung eines Gesamtdeutschen konstituierenden Rates bzw. einer „Gesamtdeutschen Beratung“, indem er dessen paritätische Zusammensetzung als „nicht von grundlegender Bedeutung“ bezeichnete. Als der Bundestag am 27. 9. 1951 „14 Grundsätze einer neuen Wahlordnung für gesamtdeutsche Wahlen“ verabschiedete und deren internationale Kontrolle forderte, erklärte Grotewohl in einer Regierungserklärung vom 10. 10. 1951 diese Vorschläge in der Mehrzahl als „annehmbar“ und eine internationale Kontrolle als diskutabel, falls es vorher zu einer „gesamtdeutschen Beratung“ käme. Eine solche Beratung wurde jedoch am 16. 10. 1951 erneut von Bundeskanzler Adenauer vor dem Bundestag abgelehnt. Auf Vorschlag der 3 Westmächte verabschiedete die UN-Vollversammlung am 20. 12. 1951 (u. a. gegen die Stimmen des Sowjetblocks) eine Resolution über die Einsetzung einer UN-Kommission, die die Voraussetzung für freie Wahlen in ganz Deutschland prüfen sollte. Die Resolution wurde am 9. 1. 1952 von der Regierung der DDR als „rechtsungültig“ bezeichnet und am 23. 3. 1952 der UN-Kommission in Berlin die Einreise in die DDR verweigert. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen standen sowohl die Frage des Wahlmodus — wie die beiden Wahlgesetzentwürfe der Volkskammer vom 9. 1. 1952 und des Deutschen Bundestages vom [S. 266]6. 2. 1952 zeigen — als auch die Reihenfolge der Schritte, die zur Wiedervereinigung führen sollten. Der Notenwechsel zwischen der UdSSR und den Westmächten im Jahre 1952 zeigte, daß die UdSSR nicht bereit war, freien Wahlen vor dem Abschluß eines Friedensvertrages zuzustimmen. Aus diesem Grunde lehnten die Westmächte auch den Entwurf eines Friedensvertrages und den Vorschlag zur Bildung einer „Provisorischen gesamtdeutschen Regierung“ ab, den Molotow auf der Berliner Außenministerkonferenz im Februar 1954 unterbreitete. Darüber hinaus stieß der sowjetische Vorschlag im Westen auf Ablehnung, da er als diplomatischer Schachzug gegen den geplanten Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur NATO (im Oktober 1954 auf der Londoner Neunmächtekonferenz beschlossen) verstanden wurde. Um die Ratifizierung der Pariser Verträge durch die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, erklärte sich die UdSSR am 14. 1. 1955 bereit, „Gesamtdeutschen Wahlen“ unter internationaler Aufsicht zuzustimmen, falls sich „die Regierungen der DDR und der BRD damit einverstanden erklären“. Unter Abkehr von seiner bisherigen Haltung stimmte der Ministerrat der DDR am 20. 1. 1955 einer internationalen Aufsicht über gesamtdeutsche Wahlen zu. Die Bundesregierung lehnte diesen Vorschlag am 22. 1. 1955 mit der Begründung ab, daß die UdSSR zwar einer internationalen Aufsicht von Wahlen (endlich) zugestimmt habe, diese Kontrolle sich hingegen nicht auf „wirkliche freie Wahlen“ erstrecken solle. Am 5. 5. 1955 traten die Pariser Verträge in Kraft, das Besatzungsstatut wurde aufgehoben, und die Bundesrepublik Deutschland trat der WEU bei, am 9. 5. 1955 wurde sie in den Nordatlantikpakt aufgenommen. Die DDR trat dem am 14. 5. 1955 gegründeten Warschauer Pakt bei. Damit war die Einbeziehung beider Teile Deutschlands in die Militärblöcke des Westens und Ostens vollzogen, eine neue Etappe der D. begann. IV. Die UdSSR lehnt Verantwortung für Wiedervereinigung ab In einer TASS-Erklärung vom 12. 7. 1955 hatte die UdSSR eine deutschlandpolitische Schwenkung vollzogen. Sie bezeichnete nunmehr die „Gewährleistung der europäischen Sicherheit“ als „wichtigste Frage“, der gegenüber das „Verfahren der Durchführung von Wahlen“ (in Deutschland) eine „untergeordnete Frage“ sei. Zwar einigten sich die Regierungschefs der Vier Mächte auf der Genfer Gipfelkonferenz (17.–23. 7. 1955) in der Direktive an ihre Außenminister, die „Regelung des deutschen Problems und der Wiedervereinigung Deutschlands mittels freier Wahlen“ anzustreben. Jedoch schon auf der Rückreise von Genf nannte Chruschtschow am 26. 7. 1955 die „mechanische Vereinigung beider Teile Deutschlands“ (durch Wahlen zu einer gesamtdeutschen Nationalversammlung) eine „unreale Sache“. Er lehnte es ab, die „deutsche Frage“ auf „Kosten der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu lösen“. In einer Regierungserklärung vom 12. 8. 1955 schloß sich Grotewohl dem sowjetischen Standpunkt an und betonte, daß eine Wiedervereinigung „nur Schritt für Schritt auf dem Wege der Zusammenarbeit und der Annäherung der beiden deutschen Staaten herbeigeführt werden kann“ („Dokumente zur Außenpolitik der DDR“, Bd. III, Berlin [Ost] 1956, S. 32). „Freie demokratische Wahlen“ würden ― so Grotewohl ― erst stattfinden, wenn ihre „Ausnutzung zu Aggressionszwecken“ nicht mehr möglich sei. Als konkrete Maßnahmen zur „Annäherung beider deutscher Staaten“ schlug er eine Beteiligung an der Ausarbeitung eines Systems der kollektiven Sicherheit in Europa vor und regte verstärkte wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen zwischen ihnen und eine „Verbesserung der Bedingungen für den Verkehr der Bevölkerung zwischen beiden Staaten“ an. Erstmalig wurde von Grotewohl offiziell gefordert, daß in der Bundesrepublik Deutschland die „Herrschaft der Monopolkapitalisten und Großgrundbesitzer“ gebrochen werden müsse, wenn „die friedliebenden Kräfte des deutschen Volkes“ die „realen Voraussetzungen für die Vereinigung Deutschlands“ schaffen wollten. Im folgenden hat die DDR ihre Vorstellungen zur D. und zur Lösung des deutschen Problems mehrmals formuliert. Die verschiedenen Modifikationen enthielten aber stets ein feststehendes Grundmuster, indem eine Wiedervereinigung durch freie Wahlen im westlichen Sinne abgelehnt. Vereinbarungen „zwischen beiden deutschen Regierungen“ jedoch befürwortet wurden. Am 31. 12. 1956 schlug Ulbricht im „Neuen Deutschland“ im „Interesse der Wiedervereinigung der Arbeiterklasse ganz Deutschlands“ vor, zunächst eine „Annäherung“ der zwei deutschen Staaten mit verschiedenen gesellschaftlichen Systemen herbeizuführen, um „später eine Zwischenlösung in Form der Konföderation zu finden“. Erst daran anschließend könnten „wirkliche demokratische Wahlen“ zu einer Nationalversammlung stattfinden. V. Über eine Konföderation zur Wiedervereinigung Was die SED unter einer „Konföderation“ verstand, hat sie mehrmals präzisiert. Am 30. 1. 1957 nannte Ulbricht zunächst die Vorbedingungen für eine „Annäherung beider deutscher Staaten“: u. a. Erweiterung des westdeutschen Betriebsverfassungsgesetzes, Beseitigung aller Vorrechte der Groß[S. 267]grundbesitzer, Volksabstimmung über die Überführung der Schlüsselindustrien in Volkseigentum, demokratische Boden- und Schulreform. Danach könnten die Mitglieder eines paritätisch zusammengesetzten „Gesamtdeutschen Rates“ auf der Basis der geltenden Wahlgesetze gewählt werden. Dieser Rat wäre als Regierung der Konföderation, eines Staatenbundes aus DDR und Bundesrepublik Deutschland, befugt, „freie gesamtdeutsche Wahlen“ vorzubereiten. Während der Diskussion über den ersten Rapacki-Plan im Jahre 1957 erneuerte der Ministerrat der DDR am 26. 7. 1957 seinen Konföderationsvorschlag. jedoch mit der wichtigen Einschränkung, daß ein „Gesamtdeutscher Rat“ nur „beratenden Charakter“ haben sollte. Da einerseits in einer Konföderation jeder der beiden deutschen Staaten seine bestehende gesellschaftspolitische Verfassung unverändert beibehalten sollte, blieb unklar, wie sich die SED die „Schaffung eines einheitlichen, demokratischen, friedliebenden und antiimperialistischen deutschen Staates“ vorstellte. Am 2. 8. 1957 bekannte sich die UdSSR zwar zur Viermächte-Verantwortung für Deutschland, jedoch wurde eine Konföderation nur als „erster Schritt“ auf dem Weg zur Beseitigung der deutschen Spaltung bezeichnet. Die UdSSR hatte ― zum wiederholten Male in einer Note vom 8. 1. 1958 an die Bundesregierung ― den Plan der SED entschieden befürwortet, während die Bundesregierung eine Konföderation am 20. 1. 1958 mit der Begründung ablehnte, die Wiedervereinigung sei nicht Sache zweier Regierungen, sondern liege in der „ausschließlichen Zuständigkeit des deutschen Volkes“. Schon am 22. 1. 1958 antwortete Chruschtschow darauf in einer Rede in Minsk und bestritt, daß sich die UdSSR jemals zur Abhaltung freier Wahlen als erstem Schritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Einheit Deutschlands verpflichtet hätte. Auf dem Boden Deutschlands existierten jetzt „zwei souveräne Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung“, deren Aufgabe es in erster Linie sei, die „nationale Einheit Deutschlands als einheitlichen, friedliebenden demokratischen Staat wiederherzustellen“. Worauf es jedoch der SED mit ihrem Vorschlag für eine Konföderation in erster Linie ankam, bekannte Ulbricht am 13. 2. 1958 in einem Interview mit der „Süddeutschen Zeitung“. Demnach sollte die Bildung eines Staatenbundes durch den Abschluß eines völkerrechtlich gültigen Vertrages zwischen Bundesrepublik Deutschland und DDR vorgenommen werden. Gleichzeitig machte er alle Schritte auf eine Wiedervereinigung hin davon abhängig, daß sich die Bundesrepublik Deutschland positiv zur Schaffung einer atomwaffenfreien Zone in Mitteleuropa im Sinne des Rapacki-Planes äußere. Die „Vereinigung der beiden deutschen Staaten“ ― so sagte Ulbricht bei dieser Gelegenheit ― sei kein „einmaliger Akt, sondern ein Prozeß“. Die Bestimmung eines Zeitpunktes für „gemeinsame Wahlen“ nannte er „reine Spekulation“. Die Forderung nach Bildung einer „Konföderation“ ist für die D. der SED bis Mitte der 60er Jahre kennzeichnend gewesen. Der Begriff Konföderation wurde von der SED ideologisch interpretiert und als „dialektische Einheit von friedlicher Koexistenz und Selbstbestimmung“, als eine „besondere Form des Klassenkampfes zwischen Sozialismus und Kapitalismus auf deutschem Boden“ bezeichnet. Das Jahr 1958 war gleichzeitig auch von verstärkter sowjetischer Aktivität hinsichtlich der Durchsetzung der internationalen Anerkennung der DDR charakterisiert. Jedoch haben die Westmächte und die Bundesregierung alle von der UdSSR unterstützten Konföderations-Vorschläge der DDR zurückgewiesen, da sie darin keinen Weg zur Überwindung der deutschen Spaltung, sondern lediglich ein Vehikel zur Aufwertung und letztlich zur völkerrechtlichen Anerkennung der DDR sahen. Der V. Parteitag der SED (Juli 1958) führte zu einer weiteren Verhärtung der D. der SED. Nunmehr sollten die „sozialistischen Errungenschaften“ nicht mehr nur in der Phase des Zusammenschlusses „beider deutscher Staaten“ geschützt werden, sondern jetzt wurden sie als „für immer unantastbar“ bezeichnet. Die DDR repräsentiere den einzigen „rechtmäßigen souveränen deutschen Staat“ — bisher war von „zwei souveränen deutschen Staaten“ gesprochen worden. Da der Parteitag weiterhin offen an die „friedliebenden Kräfte“ in der Bundesrepublik appellierte, eine „bürgerlich-demokratische Ordnung“ (d. h. vor allem Wiederzulassung der im August 1956 durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen KPD) als Voraussetzung für eine Wiedervereinigung zu errichten und aus der NATO auszutreten, fanden die SED-Vorschläge selbst bei oppositionellen Kräften in der Bundesrepublik Deutschland wenig Unterstützung. VI. Statt Wiedervereinigung --- Abschluß eines Friedensvertrages Bis zum VI. Parteitag 1963 weist die D. der SED einige Grundzüge auf, die in erster Linie den Abschluß eines „Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten“ und die Konsolidierung der DDR zum Inhalt haben. Entsprechend der sowjetischen Deutschlandpolitik trat nunmehr die Forderung nach Abschluß eines Friedensvertrages vor der Abhaltung von Wahlen in den Vordergrund (Note der Regierung der DDR an die Bundesregierung vom 4. 8. 1958, in der die Bildung einer gesamtdeutschen Kommission vorgeschlagen wird, die die Vier Mächte bei der Ausarbeitung eines Friedensvertrages für Deutschland bera[S. 268]ten soll). Die Frage eines deutschen Friedensvertrages wurde akut, als Chruschtschow (so u. a. am 5. 3. 1959 in Leipzig, am 14. 1. 1960 in Moskau, am 15. 6. 1961 im Moskauer Fernsehen) und Gromyko (auf der Genfer Außenministerkonferenz am 10. 6. 1959) mit dem Abschluß eines Friedensvertrages mit der DDR allein und allen sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen drohten. Am deutlichsten kommen die Bestrebungen der SED im „Friedensplan“ zum Ausdruck, den die Volkskammer am 6. 7. 1961 (einen Monat vor Errichtung der Berliner Mauer) verabschiedete. Darin wird die Bildung einer „Deutschen Friedenskommission“ vorgeschlagen, die deutsche Vorschläge für einen Friedensvertrag ausarbeiten sollte. Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der D. der SED war, welche Interpretation der von Chruschtschow (seit dem XX. Parteitag der KPdSU im Februar 1956) vertretenen Koexistenz-Konzeption gegeben wurde und wieweit Ulbricht sie auch bei der Gestaltung der innerdeutschen Verhältnisse praktizieren würde. Sofern Koexistenz auch Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines nichtsozialistischen Gesellschaftssystems bedeutet, hat die SED diese Auffassung durch Betonung der „einen gesamtdeutschen Arbeiterklasse“ in ganz Deutschland und der „Aktionsgemeinschaft mit allen friedliebenden Kräften“ in der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. „Die Anwendung des Prinzips der friedlichen Koexistenz auf das Verhältnis zwischen beiden deutschen Staaten würde bedeuten, den Klassenstandpunkt der Arbeiterklasse zu verraten. Wir betrachten auch die Beseitigung der Macht der Monopolherren und Militaristen (in Westdeutschland) nicht nur als eine Angelegenheit der Werktätigen Westdeutschlands. Deshalb hat unsere Partei auch niemals eine Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik proklamiert“ (W. Horn, Der Kampf der SED um die Festigung der DDR und den Übergang zur zweiten Etappe der Revolution, Berlin [Ost] 1959). Diesem Konzept von politischer Nichteinmischung entsprach der vom ZK der SED im April 1960 veröffentlichte „Deutschlandplan des Volkes — Offener Brief an die Arbeiterklasse Westdeutschlands“. Um über die Anhängerschaft der verbotenen KPD hinaus breitere Kreise in der Bundesrepublik anzusprechen, forderte die SED darin „sozialdemokratische, christliche und parteilose Arbeiter, ehrliche Patrioten in Stadt und Land“ und „fortschrittliche Unternehmer“ auf, den „westdeutschen Militarismus zu beseitigen und so die Voraussetzung für eine Konföderation beider deutscher Staaten zu schaffen“. Die SED hat zu diesem Zeitpunkt nicht nur eine grundlegende Umgestaltung der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland als Vorbedingung für eine Wiedervereinigung gefordert, sondern wollte selbst diese Umgestaltung aktiv fördern. Dabei wurde stets betont, daß die DDR der „rechtmäßige deutsche Staat“ sei und jede innerdeutsche Verständigung eine Anerkennung ihrer Souveränität voraussetze. Diese Forderungen sind von der SED in dem am 25. 3. 1962 vom Nationalrat der Nationalen Front der DDR vorgelegten Dokument „Die geschichtliche Aufgabe der DDR und die Zukunft Deutschlands“ zusammengefaßt worden. Der Gedanke der Konföderation wurde zwar beibehalten, jedoch hieß es jetzt: Ob „mit oder ohne Konföderation — der Sozialismus ist auch die Zukunft Westdeutschlands“, und: „der sozialistische deutsche Staat verkörpert die Zukunft der ganzen Nation“. Trotz der von der SED seit 1960 gelegentlich erklärten Kompromißbereitschaft in nationalen Fragen (erstmalig wurde von „nationalem Kompromiß“ in einem Brief W. Ulbrichts an Bundeskanzler Adenauer vom 28. 1. 1960 gesprochen), war in grundsätzlichen Fragen von ihr kein Entgegenkommen zu erwarten. Ulbricht selbst hat diese Befürchtungen teilweise bestätigt, als er am 13. 9. 1962 im „Neuen Deutschland“ erklärte, daß „die Grenzlinie in Deutschland nicht an der Elbe verläuft, sondern die Frontlinie mitten durch Westdeutschland geht“. Und im Rechenschaftsbericht des ZK auf dem VI. Parteitag hieß es noch, daß nur „die Vereinigung aller patriotischen Kräfte unter der Führung der Arbeiterklasse in beiden deutschen Staaten zum Erfolg der Volksbewegung in Westdeutschland“ führen würde. Diese Auslegung des Koexistenzprinzips wurde von der SED erst im Anschluß an den Ausgang der Kuba-Krise im Okt. 1962 inhaltlich der sowjetischen angepaßt. So sprach Ulbricht bereits am 2. 12. 1962 in Cottbus von „Kompromissen“, die die Politik der friedlichen Koexistenz auch bei der „Lösung der nationalen Frage“ erfordere. Da aber seit Anfang der 60er Jahre als „Hauptinhalt der nationalen Frage“ die „Entmachtung der westdeutschen Militaristen und Monopolkapitalisten“ bezeichnet wurde, hat die SED nie deutlich gemacht, in welchen Punkten sie zu Kompromissen bereit war. VII. Der VI. Parteitag --- innere Konsolidierung der DDR vor Wiedervereinigung Entgegen der Meinung einiger westlicher Beobachter bedeutete der VI. Parteitag der SED vom 15. bis 21. 1. 1963 eine Korrektur ihrer bisherigen D. Es gab deutliche Anzeichen, die für eine verstärkte Hinwendung der SED zur inneren Konsolidierung ihres Herrschaftssystems sprachen. Dies bedeutete eine relative Abkehr von ihrer bis dahin eher offensiven D. Die Proklamation des Neuen Ökonomischen Systems, die verstärkten Bemühungen in den folgenden Jahren, die Herausbildung eines eigenen [S. 269]DDR-Staatsbewußtseins zu fördern, und die gewandelte Einschätzung der „Klassenkampfsituation“ in der Bundesrepublik sind Kennzeichen einer vorsichtigen Umorientierung der D. der SED. So sah sie nun „die historische Mission der DDR darin, durch eine umfassende Verwirklichung des Sozialismus im ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staat die feste Grundlage dafür zu schaffen, daß in ganz Deutschland die Arbeiterklasse die Führung übernimmt“. Andererseits hieß es an gleicher Stelle: „Die günstigen Voraussetzungen für den umfassenden Aufbau des Sozialismus wie für den Übergang zum Kommunismus in der DDR werden gegeben sein, wenn in Westdeutschland Imperialismus und Militarismus überwunden sind und die beiden deutschen Staaten im Rahmen einer Konföderation in gesicherter friedlicher Koexistenz miteinander wetteifern“ (Programm der SED, ND vom 25. 1. 1963). Damit wurden als „günstige Voraussetzungen“ für den gesellschaftlichen Fortschritt in der DDR Änderungen der innenpolitischen Verhältnisse in der Bundesrepublik angesehen. Die Möglichkeit einer solchen Änderung wurde etwa seit 1966 von der SED wesentlich skeptischer beurteilt als in früheren Jahren. Da die Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig die gesellschaftliche Periode des „staatsmonopolistischen Kapitalismus“ durchlaufe und in dieser Epoche das Eintreten zyklischer Krisen nicht mehr mit derselben Zwangsläufigkeit erfolge, schienen die Hoffnungen der SED auf eine Mobilisierung der westdeutschen Arbeiterschaft geringer geworden zu sein. Auf dem VI. Parteitag wurde die These von der einheitlichen „gesamtdeutschen Arbeiterklasse“, deren anerkannte Avantgarde die SED sei, vollständig aufgegeben. Eine indirekte Begründung findet sich im Rechenschaftsbericht des ZK, in dem es heißt, daß die „lang anhaltende Nachkriegskonjunktur es der westdeutschen Großbourgeoisie gestattete, Teile der Arbeiterklasse, des Kleinbürgertums und der Intelligenz ökonomisch zu korrumpieren und eine starke Arbeiteraristokratie entstehen zu lassen“. Dadurch seien bei der westdeutschen Bevölkerung „Illusionen“ über den „Charakter der kapitalistischen Gesellschaftsordnung“ entstanden. Auch in anderer Weise hatte sich der Schwerpunkt der Argumentation der SED verschoben. Nachdem Chruschtschow auf dem VI. Parteitag den Abschluß eines Friedensvertrages aufgrund der
Deutschlandpolitik der SED (1979) Siehe auch: Deutschlandplan des Volkes: 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Deutschlandpolitik: 1963 1965 1966 1969 Deutschlandpolitik der SED: 1975 1985 Gesamtdeutsche Arbeit: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Nationales Dokument: 1963 1965 1966 1969 1975 Nation und nationale Frage: 1975 1985 Spaltung und Wiedervereinigung Deutschlands: 1962 1963 1965 1966 Wiedervereinigung: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 I. Grundzüge Die…
DDR A-Z 1979
Agrarflug (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Der Begriff A. umfaßt den Einsatz von Flugzeugen zur Durchführung von Düngungs-, Pflanzenschutz- und sonstigen Arbeiten in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft (sonstige Arbeiten dienen der Aussaat landwirtschaftlicher Kulturen oder deren Entlaubung, zur Samengewinnung, dem Gewässerschutz, der Waldbrandbekämpfung, der Luftbildtechnik usw.). Seit der Einführung aviotechnischer und aviochemischer Verfahren im Jahr 1957 hat die A.-Leistung in der DDR relativ und absolut ständig zugenommen. Bis zum Jahr 1980 soll die pro Jahr beflogene Fläche auf rd. 5,6 Mill. ha erweitert werden. Gemessen an der pro Jahr beflogenen Fläche nimmt die DDR in der Rangfolge der europäischen Staaten hinter der Sowjetunion und Bulgarien die 3. Position ein. Setzt man die beflogene Fläche ins Verhältnis zur vorhandenen Nutzfläche, so steht die DDR in Europa (einschließlich der UdSSR) an 1. Stelle. (In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich rd. 30.000 ha LN beflogen.) Die bisher erzielte und künftig geplante Zunahme der Flächenleistung ist ein Ergebnis der Erweiterung des Flugzeugparkes, der Erhöhung der technischen Leistungsfähigkeit der Maschinen und der mehrfachen Rationalisierung der Einsatzorganisation. Rund 10 Jahre nach Aufnahme des Flugbetriebes (1966) setzte die DDR bereits 66 Maschinen ein. Die Anzahl wurde kontinuierlich erhöht; sie erreichte 1970 mehr als 100 und sollte bis 1975 auf 200 Maschinen anwachsen. Dieses Ziel wurde jedoch zunächst nicht weiter verfolgt, nachdem seit 1973 zunehmend Maschinen der sowjetischen, vereinzelt auch der polnischen A.-Gesellschaft zur Brechung der Arbeitsspitzen (N-Spätdüngung bei Getreide) herangezogen werden. Die Anzahl der eingesetzten ausländischen Maschinen stieg von 5 (1973 und 1974) auf 20 (1975) und erreichte in den Jahren 1977 und 1978 59 bzw. 69. Gleichzeitig setzte die DDR rd. 180 eigene Maschinen, darunter 10 Hubschrauber des sowjetischen Typs Kamov ein. Im übrigen sind ausschließlich Starrflügler folgender Typen im Gebrauch: L 60 (Brigadyr), Omnipol ČSSR; AN-2, Antonow, SU, Doppeldecker; Z-37 (Czmelak), Omnipol ČSSR, Tiefdecker; PLZ-106, Delta-Mielex, Polen, Tiefdecker (ab 1980 vorgesehen). Die Einführung des A.-Wesens ist vorrangig Struktur- und produktionspolitisch bedingt. Wirtschaftliche Vorteile, die anfangs unterstellt bzw. erwartet wurden, konnten dagegen bisher nicht verzeichnet werden. Der strukturpolitische Effekt ergab sich insbesondere während der Endphase der Kollektivierung (Agrarpolitik) in den Jahren 1958–1960. Das Agrarflugzeug diente als eindrucksvolles Demonstrationsobjekt für die Möglichkeiten einer großflächigen Wirtschaftsweise. Später wurden die Preise für die Behandlung von Flächen unter 50 ha mit Zuschlägen und von Flächen mit mehr als 75 ha mit Abschlägen differenziert, um Flächen- und Betriebszusammenlegungen zu fördern. Schließlich ist die seit 1970 zu verzeichnende Verdoppelung der beflogenen Fläche eng an die Ausgliederung aller agrochemischen Arbeiten aus den Pflanzenbaubetrieben und deren Wahrnehmung durch die hierfür eingerichteten Spezialbetriebe Agro-Chemische Zentren (ACZ) gebunden (Landwirtschaftliche Betriebsformen). Die produktionspolitischen Aspekte des A.-Wesens ergeben sich daraus, daß Mehrerträge erwartet werden, weil als Folge der hohen Flächenleistung der Flugzeuge die Arbeiten u. U. termingerechter durchgeführt werden können, die Unabhängigkeit der Flugzeuge von der Exposition und dem Zustand der Flächen aviochemische Arbeiten auch dann erlaubt, wenn der Einsatz von Bodengeräten nicht möglich ist, schließlich die beim Einsatz von Bodengeräten unvermeidbaren Pflanzenschäden unterbleiben. Insofern kann der Einsatz von Agrarflugzeugen als Maßnahme zur Intensivierung der Agrarproduktion bezeichnet werden. Die mit dem A. verbundenen Kosten werden ungeachtet des bisher nicht nachweisbaren Mehrertrages von den Landwirtschaftsbetrieben nur etwa in dem gleichen Umfang getragen, wie er beim Einsatz von Bodengeräten entstehen würde. (Andernfalls entfiele jeder Anreiz zum Flugzeugeinsatz.) Diese Regelung hat zur Folge, daß die staatlichen Subventionsleistungen für den A. ständig steigen. Diese betragen gegenwärtig in der Stickstoffdüngung je nach Aufwandmenge und Einsatzgebiet 49,5 bis 80,6 v. H. der Gesamtkosten. Bei der Ausbringung sonstiger Mineraldünger werden 43,1 bis 78,6 v. H., bei Pflanzenschutzarbeiten 20 bis 60 v. H. und bei der Getreideaussaat sind 42,5 bis 62,5 v. H. der Gesamtkosten durch Subventionen gedeckt. [S. 11]Die Kosten je ha beflogene Fläche ergeben sich einerseits aus den Kosten pro Flugstunde und andererseits aus der Flächenleistung pro Flugstunde. Beide Kostenfaktoren mußten zwangsläufig zu Interessengegensätzen führen, solange der Flugzeughalter (Betrieb Agrarflug der Interflug) und die Flugzeugnutzer (Pflanzenbaubetriebe) nicht identisch sind. Zur Aufhebung der Interessengegensätze wurde ab 1973 das Chartersystem eingeführt. Die Flugzeuge wurden den ACZ mit der Auflage übergeben, sie mindestens 530 Flugstunden (Fh) pro Jahr produktiv einzusetzen. Die durchschnittliche Flugleistung konnte auf diese Weise von 460 Fh/Jahr im Jahr 1970 auf 540 Fh im Jahr 1975 erhöht werden. Im Jahr 1977 sind 565 Fh pro Flugzeug geflogen worden. Für 1978 wurden 570 Fh angestrebt. Eine Auslastung in diesem Umfang ist jedoch nur möglich, wenn die Flugzeuge auch zu Arbeiten herangezogen werden, die mit Bodengeräten beträchtlich billiger erledigt werden können. Bisher wurden mit 125 ACZ langfristige Charterverträge für 1–3 Flugzeuge abgeschlossen. Da die A.-Leistung 1978 mit rd. 4,3 Mill. ha hinter dem Ergebnis von 1977 zurückblieb, und weil der A. als notwendiges Instrument der Intensivierung zur Realisierung der für 1980 gestellten Produktionsziele angesehen wird, befaßte sich im Herbst 1978 der Ministerrat mit dem A. Die daraufhin neu formulierten Ziele sehen einerseits vor, die nunmehr rd. 200 Agrarflugzeuge Z-37 „ohne Grundüberholung über die vom Hersteller angesetzte Grenznutzungsdauer hinaus einzusetzen“. Andererseits soll der Flugzeugeinsatz rationalisiert werden durch ein optimales Netz von Arbeitsflugplätzen, den Bau von Flugzeughallen (für Wartungsarbeiten) in den ACZ, durch den Schichteinsatz während der Getreidedüngung und durch die Verringerung der Beladezeit. Für das A.-Wesen bestehen folgende Leitungsorgane: 1. Zentrale Leitung des Betriebs Agrarflug Berlin-Schönefeld; sie unterhält Stabsabteilungen für Fragen der Ökonomie; für die technische Leitung; für die Produktionsleitung und den Flugbetrieb und für die Anleitung der Produktionsbereiche. Sie wird beraten durch eine beim Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (MfLFN) gebildete „Ständige Arbeitsgruppe Agrarflug“, der Vertreter der Ministerien für Chemische Industrie und Verkehrswesen sowie der Institute für Düngungsforschung und Pflanzenschutzforschung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften angehören. 2. Die 5 Produktionsbereiche wurden aus den früheren Flugstützpunkten entwickelt. Sie haben die Instandhaltung der Maschinen einschließlich der Ersatzteilversorgung und der Treibstoffversorgung zu gewährleisten. Sie sind für die Erfüllung der Produktionspläne (Organisation der Produktion. Vertragsgestaltung und -kontrolle) verantwortlich und leiten die seit 1976 eingerichteten Bezirksstaffeln an. 3. Die Bezirksstaffeln umfassen je nach befliegbarer Nutzfläche 10–20 Maschinen. Bei den Bezirken sind Arbeitsgruppen eingerichtet, die den Produktionsleitern für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft bei den Räten der Bezirke Entscheidungshilfe leisten sollen. Die Bezirksstaffeln beflogen 1976 in den nachfolgend aufgeführten Produktionsbereichen folgende Anteile (v. H.) der LN: Produktionsbereich Anklam: Bezirke Rostock (75,2 v. H.), Neubrandenburg (62,5 v. H.); Produktionsbereich Kyritz-Heinrichsfelde: Bezirke Schwerin (68,2 v. H.), Potsdam (53,5 v. H.); Produktionsbereich Fürstenwalde: Bezirke Frankfurt/O (70,0 v. H.), Cottbus (26,4 v. H.); Produktionsbereich Magdeburg: Bezirke Magdeburg (68,3 v. H.), Halle (52,8 v. H.): Produktionsbereich Leipzig-Mockau: Bezirke Leipzig (63,7 v. H.), Dresden (45,3 v. H.), Karl-Marx-Stadt (28,3 v. H.), Gera (29,6 v. H.) und Suhl (28,9 v. H.). Die unterschiedlichen Anteile der beflogenen Fläche sind überwiegend durch die topographischen Bedingungen (Berg- und Hanglagen) in den südlichen Bezirken bedingt. Für den Einsatz der Maschinen und des Flugpersonals gelten strenge Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Da die Zahl der Starts und Landungen pro Tag. Woche und Monat begrenzt ist, wird die Besetzung jeder Maschine mit 2 Besatzungen angestrebt. Die Ausbildung von Agrar-Ingenieuren zu Piloten erfolgt an der Betriebs-Akademie Leipzig-Mockau in 12monatigen Lehrgängen. Jährlich werden 30–40 Piloten ausgebildet. 80 v. H. des fliegenden Personals besaßen 1979 eine landwirtschaftliche Fach- oder Hochschulbildung. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 10–11 Agnostizismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Agrar-Industrie-Komplex (AIK)Siehe auch die Jahre 1975 1985 Der Begriff A. umfaßt den Einsatz von Flugzeugen zur Durchführung von Düngungs-, Pflanzenschutz- und sonstigen Arbeiten in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft (sonstige Arbeiten dienen der Aussaat landwirtschaftlicher Kulturen oder deren Entlaubung, zur Samengewinnung, dem Gewässerschutz, der Waldbrandbekämpfung, der Luftbildtechnik usw.). Seit der Einführung aviotechnischer und aviochemischer Verfahren im Jahr 1957 hat die…
DDR A-Z 1979
Staatssekretariat für Arbeit und Löhne (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Das StAL. arbeitet als Organ des Ministerrats dessen Beschlüsse auf dem Gebiet von Arbeit und Löhnen sowie in weiten Teilen des sozialpolitischen Bereichs aus und koordiniert und kontrolliert ihre Durchführung. Im August 1972 erhielt das bisherige Staatliche Amt für Arbeit und Löhne die Stellung eines Staatssekretariats. Es wird von einem Staatssekretär nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet, der sich in Grundsatzfragen mit dem Kollegium des StAL., dem seine Stellvertreter, andere leitende Mitarbeiter und die Direktoren der unterstellten Forschungseinrichtungen angehören, berät. Für seine Aufgabengebiete hat das StAL. ein Vorschlagsrecht gegenüber der Staatlichen Plankommission. Es unterstützt die Minister, die Leiter zentraler Staatsorgane und die Räte der Bezirke bei der Durchführung der Beschlüsse und koordiniert deren Tätigkeit auf dem Gebiet von Arbeit und Löhnen. Die Ämter für Arbeit und Löhne der Räte der Bezirke werden vom StAL. angeleitet und kontrolliert, die Berufung bzw. Abberufung ihrer Direktoren bedarf seiner Zustimmung. Das StAL. ist gehalten, bei der Ausarbeitung seiner Beschlußvorlagen und Entscheidungen die Hinweise und Vorschläge des Bundesvorstandes des FDGB zu berücksichtigen. Das StAL. hat folgende Aufgabengebiete: 1. Erschließung von Arbeitskräftereserven; Entwicklung bzw. Unterstützung der Einführung rationeller Arbeitsverfahren insbesondere der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation, der Arbeitsnormung und der Arbeitsklassifizierung; 2. Ausarbeitung von Vorschlägen für die staatliche Lohn- und Prämienpolitik zur Stimulierung hoher Leistungen und für die Gestaltung der Einkommensrelationen zwischen den verschiedenen Beschäftigtengruppen; alle tarifvertraglichen Festlegungen bedürfen seiner Zustimmung; 3. Perspektivische Arbeit auf dem Gebiet der Rentenversicherung und der materiellen Versorgung im Fall der Arbeitsunfähigkeit; 4. Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die berufstätigen Frauen; 5. Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für die Planung, Bildung und Verwendung der Kultur- und Sozialfonds der VEB; 6. Ausarbeitung von Grundsätzen für die Gestaltung der Arbeitszeit- und Arbeitspausenregelungen sowie für den Erholungsurlaub; 7. Entwicklung und Unterstützung des Arbeitsschutzes, der Planung der Arbeitsschutztechnik, -kleidung und -mittel; 8. Weiterentwicklung des Arbeitsrechts und Einflußnahme auf seine einheitliche Anwendung; in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand des FDGB Festlegung der Grundsätze für den Inhalt und den Abschluß von Rahmenkollektiv-, Tarif- und Betriebskollektivverträgen; 9. Leitung und Koordinierung der Forschung auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaften, des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes; das Zentrale Forschungsinstitut für Arbeit und das Zentralinstitut für Arbeitsschutz sind ihm unterstellt; 10. Einflußnahme auf die Aus- und Weiterbildung von arbeitswissenschaftlichen Hoch- und Fachschulkadern; Unterstützung der Weiterbildungsarbeit der Kammer der Technik in diesem Bereich; 11. Zusammenarbeit in eigenen Aufgabengebieten im Rahmen des RGW; Leitung der Mitarbeit der DDR in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Das StAL. gibt „Verfügungen und Mitteilungen“ heraus, die der Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ beiliegen. Staatssekretär ist (1978) Wolfgang Beyreuther (SED). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1040 Staatssekretär beim Ministerrat A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Staatssekretariat für BerufsbildungSiehe auch die Jahre 1975 1985 Das StAL. arbeitet als Organ des Ministerrats dessen Beschlüsse auf dem Gebiet von Arbeit und Löhnen sowie in weiten Teilen des sozialpolitischen Bereichs aus und koordiniert und kontrolliert ihre Durchführung. Im August 1972 erhielt das bisherige Staatliche Amt für Arbeit und Löhne die Stellung eines Staatssekretariats. Es wird von einem Staatssekretär nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet, der sich in Grundsatzfragen mit dem Kollegium des StAL.,…
DDR A-Z 1979
Jagd (1979)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 [S. 553]Das J.-Wesen der DDR wurde durch das J.-Gesetz vom 25. 11. 1953 völlig umgestaltet, wesentlich ergänzt und modifiziert durch die 8. DVO vom 14. 4. 1962. Die J.-Gebietsfläche der DDR umfaßt 8,468 Mill. ha land- und forstwirtschaftliche Flächen (Bundesrepublik Deutschland 23,6 Mill. ha), die nach § 4 des J.-Gesetzes in J.-Gebiete zwischen 1.000 ha und max. 4.000 ha gegliedert sind. Unabhängig davon sind J.-Gebiete mit spezieller Widmung ausgewiesen für Zwecke der Staats-J., der Diplomaten-J., als Wildschon- und -Schutzgebiete, Wildreservate und Wildforschungsgebiete. Die Abgrenzung der J.-Gebiete (vgl. Verfügung über die Bewirtschaftung der J.-Gebiete vom 19. 10. 1962) orientiert sich an den Wildeinstandsgebieten. Der Wildbestand und damit das Aufkommen an Wildbret wurden und werden kontinuierlich erweitert. Darüber hinaus erlangt der Export von Wildtieren immer größere Bedeutung. So wurden u. a. Hasen nach Italien und Damwild vor allem in die UdSSR und andere RGW-Staaten zur Auffrischung der dortigen Bestände exportiert. Mit der Erweiterung des Wildbestandes ist zugleich seine Qualität gestiegen. Die Spitzenwerte der Trophäenträger in der DDR erreichen seit Jahren auf internationalen Ausstellungen Goldmedaillen. Die Bewirtschaftung des Dam- und Muffelwildes ist z. Z. noch auf die Bestandserweiterung gerichtet, der Abschuß dient vorwiegend der Selektion. Das Muffelwild (1935 in der Rhön eingebürgert) ist bereits in 30 geschlossenen Einstandgebieten heimisch. Dagegen sind Gemsen (Elbsandsteingebirge) vom Aussterben bedroht; sie werden deshalb nicht bejagt. Auch der Luchs ist nach mehr als 200 Jahren im Elbsandsteingebirge wieder heimisch geworden. Zuchterfolge sind bei Wisenten (2~Freigehege im Naturschutzgebiet der Halbinsel Damerow-Müritz), bei Bibern, Fasanen und Trappen zu verzeichnen, während das Birkhuhn gegenwärtig vom Aussterben bedroht ist. Der Rückgang des Hasenbestandes wird auf die hohe Sterblichkeit der Junghasen (zunehmende Verkehrsdichte, Raubwild, Schäden durch Wanderratten usw.) zurückgeführt. Zur weiteren Entwicklung der Bestände und zur Verbesserung der Hege wird in der DDR intensive Wildforschung betrieben. Hieran beteiligen sich insbesondere: die Arbeitsgruppe Wildforschung beim Institut für Forstwissenschaften der AdL in Eberswalde; die Vogelschutzwarte Neschwitz, Eberswalde; der Forschungsbereich Rohholzforschung. Eberswalde; der Fachbereich Waldbau und Forstschutz an der Sektion Forstwissenschaft der TU Dresden in Tharandt (Sachsen); der Fachbereich Zoologie der Sektion Biowissenschaften der Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg mit der Biologischen Station Steckby Kr. Zerbst, die Arbeitsgruppe Wildforschung der Landwirtschafts- und J.-Schule in Zollgrün (Thüringen). Die verschiedenen Forschungsarbeiten werden durch die AdL koordiniert, die der Obersten J.-Behörde (Hauptabteilung Forstwirtschaft beim MfLFN) jährlich einen entsprechenden Forschungsplan vorlegt und über dessen Realisierung einen jährlichen Forschungsbericht erstattet. Außerdem sind der Obersten J.-Behörde insgesamt 12 Wildforschungsgebiete unterstellt (vgl. Verfügung über die Ordnung der Wildforschungsgebiete vom 20. 12. 1962). Gegenstand der J.-Wissenschaft ist insbesondere auch die Erreichung der Wirtschaftlichkeit des J.-Wesens (vgl. Direktive über die Verbesserung der Qualität der Wildbestände, die weitere Erhöhung des Wildbretaufkommens und die Verarbeitung von Wildbret vom 1. 6. 1970). Die J.-Bewirtschaftung wird durch die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe geleitet und kontrolliert. Zu diesem Zweck werden jährliche J.-Bewirtschaftungspläne erstellt, die sich in Abschuß-, Ablieferungs-, Finanz- und Materialpläne gliedern. Die Abschuß- und Ablieferungspläne bedürfen der Bestätigung durch die Oberste J.-Behörde und gelten danach als staatliche Planauflage. Zur J.-Ausübung werden von den Räten der Kreise J.-Gesellschaften gebildet, die nach einem Musterstatut arbeiten und überwacht werden (§ 11 der 8. DVO zum Jagdgesetz vom 14. 4. 1962). Zur Zeit bestehen in der DDR 922 J.-Gesellschaften mit ca. 39.000 Mitgliedern. Zu den Mitgliedern zählen neben den Jägern auch J- Hundeführer und -Züchter (z. Z. 14.000 Hunde), Falk[S. 554]ner und Frettierer. Die Beiz-J. (ca. 200 Falkner) und die ständig abnehmende Frettchen-J. gelangen insbesondere in Gebieten, die mit dem Schießverbot belegt sind, zur Anwendung (Park- und Garten- bzw. Siedlungsanlagen). Die Auswahl und die Zulassung der Mitglieder erfolgen nach besonderen Gesichtspunkten. Voraussetzung ist eine mit Erfolg abgelegte J.-Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, sofern der Bewerber 18 Jahre alt ist und praktische Tätigkeit in einer J.-Gesellschaft nachweisen kann. Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer J.-Erlaubnis ist eine „vorbildliche Teilnahme am Aufbau des Sozialismus in der DDR“. Die J.-Erlaubnis wird jeweils für ein J.-Jahr erteilt. Als Strafmaßnahmen bei evtl. Verstößen und Vergehen sind ein zeitweiliges Verbot der J.-Ausübung oder der Ausschluß des Mitgliedes möglich. Vor allem sind die J.-Gesellschaften Träger der Wildabschuß- und Ablieferungspläne, über die sie mit den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben Verträge abzuschließen haben. Durch kontinuierliche Bejagung (J.-Einsatzpläne) sollen nicht nur die Ablieferungspläne erfüllt werden, sondern Raubwild und Raubzeug bekämpft und Wildschäden aller Art verhindert werden. Während die Wildschäden in den Jahren 1960–1968 gesenkt werden konnten, sind sie als Folge der höheren Wilddichte und insbesondere durch das Rotwild seither wieder im Ansteigen begriffen. Der Gesamtschaden wird auf rd. 20 Mill. Mark im Jahr geschätzt, von denen etwa 25 v. H. auf die Landwirtschaft und den Garten entfallen, während 75 v. H. des Schadens in der Forstwirtschaft entsteht. Die Verhütung und der Ersatz von Wildschäden wurde ab 1. 7. 1977 neu geregelt (VO über die Verhütung von und den Ersatz für Wildschaden - Wildschaden-VO vom 28. 4. 1977, GBl. S. 172; 1. DB zur Wildschaden-VO vom 24. 4. 1977, GBl. I, S. 177). Versichert sind Gesundheit und Leben der Bürger, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, landwirtschaftliche und gärtnerische Kulturen sowie geschlossene Obstanlagen der soz. Betriebe. Zur Verminderung von Schäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sollen auf Öd- und Umland Wildäcker angelegt werden bzw. Ablenkfutterstellen, technische Schutzmaßnahmen und ggf. Schußschneisen in den Beständen eingerichtet werden. Verantwortlich für den Schutz gegen Wildschäden sind neben den Landwirtschaftsbetrieben und den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vor allem die J.-Gesellschaften, denen die Landwirtschaftsbetriebe rechtzeitig ihre Anbaupläne zu übergeben haben und die ― sofern sie ihre Abschußpläne nicht erfüllen ― mit 10 v. H. zur Deckung der von den Wildschadenskommissionen festgestellten Schäden herangezogen werden können. Weitere Aufgaben der J.-Gesellschaften sind die Wildfütterung und die Errichtung von J.-Hütten, Ansitzen, Futterraufen usw. in freiwilligen Arbeitseinsätzen. Die J. sollte nach dem J.-Gesetz grundsätzlich im Kollektiv ausgeübt werden. Nur in Ausnahmefällen kann der Minister des Inneren bzw. der Chef der Deutschen Volkspolizei die Einzel-J. gestatten. Für jedes J.-Gebiet sind ein J.-Leiter und ein ständiger Stellvertreter eingesetzt. Da die J.-Gesellschaften 3–5 J.-Gebiete bejagen, sind bei jeder J.-Gesellschaft 6–10 J.-Leiter und Stellvertreter tätig, deren Ernennung durch die J.-Behörden der Kreise und Bezirke unter Beteiligung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, des Volkspolizeikreisamtes und der Bezirksbehörden der Volkspolizei erfolgt. Die Waffenbestimmungen der DDR sind von offensichtlichem Mißtrauen gegenüber den sorgfältig geprüften J.-Berechtigten geprägt. Kugelwaffen mit gezogenem Lauf dürfen nur ausnahmsweise von Jägern mit spezieller Genehmigung geführt werden, so daß selbst Hochwild grundsätzlich mit Schrotflinten erlegt wird. J.-Waffen sind Volkseigentum und werden von den J.-Leitern verwaltet. Persönliches Eigentum an J.-Waffen bleibt den J.-Leitern und „Inhabern einer Jagderlaubnis vorbehalten, die sich durch aktive gesellschaftliche Arbeit sowie durch hervorragende Leistungen in der Produktion, in wissenschaftlichen Institutionen oder in den Verwaltungen beim Aufbau des Sozialismus in der DDR ausgezeichnet haben“. Die Genehmigung zum Waffenerwerb wird durch die Hauptverwaltung der Volkspolizei beim Innenministerium bzw. die Bezirksbehörden der VP erteilt. Umfassende Bestimmungen gelten für die Beschaffung und Aufbewahrung von J.-Waffen und Munition. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 553–554 Investitionsrechnung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z JahresendprämieSiehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 [S. 553]Das J.-Wesen der DDR wurde durch das J.-Gesetz vom 25. 11. 1953 völlig umgestaltet, wesentlich ergänzt und modifiziert durch die 8. DVO vom 14. 4. 1962. Die J.-Gebietsfläche der DDR umfaßt 8,468 Mill. ha land- und forstwirtschaftliche Flächen (Bundesrepublik Deutschland 23,6 Mill. ha), die nach § 4 des J.-Gesetzes in J.-Gebiete zwischen 1.000 ha und max. 4.000 ha gegliedert sind. Unabhängig davon sind J.-Gebiete…
DDR A-Z 1979
Lizenzen (1979)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1985 [S. 692]Generell wird in der DDR als L. eine vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung patentierter oder auch nicht geschützter Erfindungen und anderer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gegen Bezahlung oder Sachleistung angesehen. Durch den L.-Vertrag verpflichten sich der L.-Geber, wissenschaftliche oder wissenschaftlich-technische Ergebnisse, industrielle Muster oder Warenzeichen zur Nutzung zu überlassen, und der L.-Nehmer, die L.-Vergütung zu zahlen (GBl. I, 1976, Nr. 6). In der Außenwirtschaftspraxis der DDR wird der Lizenzhandel auch als Handel mit wissenschaftlich-technischen Ergebnissen bezeichnet, wobei Warenzeichen und industrielle Muster in diesen Begriff miteinbezogen werden (GBl. I, 1977, Nr. 38). Für den Handel mit L. ist das Außenhandelsunternehmen LIMEX GmbH, zuständig. Die starke Zentralisierung des L.-Handels kommt darin zum Ausdruck, daß der Handel mit L. der Anleitung und Kontrolle des Zentralen Büros für Internationalen L.-Handel der DDR unterliegt. Dieses Büro hat darüber hinaus die Aufgabe, den L.-Handel zu fördern und weiterzuentwickeln. Die Betriebe haben die Pflicht, bei Abschluß von Verträgen die Beratung des Büros in Anspruch zu nehmen. Für seine Tätigkeit erhebt das Büro Gebühren. Das Recht zum Abschluß von L.-Verträgen liegt grundsätzlich bei den AHB (GBl. I, 1976, Nr. 35). Gestaltungsmöglichkeiten bei L.-Verträgen, verbunden mit Valutaanrechten aus L.-Verkäufen, wie sie für die Produktionsbetriebe im Zuge der Reformen des ÖSS noch möglich waren, sieht das für die 70er Jahre geltende System der Leitung und Planung nicht vor. Der Handel mit L. war — vor allen Dingen aus ideologischen und juristischen Gründen — in der DDR lange Zeit unterentwickelt und bis Ende der 60er Jahre nur mit Nicht-RGW-Ländern möglich, da mit den RGW-Mitgliedern (Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe) seit der II. RGW-Tagung im August 1949 in Sofia das Prinzip der „gegenseitigen sozialistischen Hilfe“ galt, das einen kostenlosen Austausch wissenschaftlicher, technischer und technologischer Dokumentationen zwischen den RGW-Partnern vorsah. Diese Regelung stieß jedoch gerade in der DDR als dem Land mit dem am höchsten entwickelten wissenschaftlich-technischen Niveau im RGW auf Kritik. Auf der 30. Tagung des Exekutiv-Komitees (EKO) des RGW im Juli 1967 wurde dann den RGW-Mitgliedern der entgeltliche Austausch von wissenschaftlich-technischen Ergebnissen, der auf bilateralem Wege vorgenommen werden sollte, vorgeschlagen. Die DDR schloß aufgrund dieser Empfehlung eine entsprechende Vereinbarung zuerst mit der UdSSR, dann mit den anderen RGW-Ländern ab. Jedoch ist in dem seit 1971 geltenden Komplexprogramm und in dem auf der 60. EKO-Tagung (1972) beschlossenen Dokument über „organisatorische, methodische, ökonomische und rechtliche Grundlagen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW und der Tätigkeit der RGW-Organe auf diesem Gebiet“ neben der entgeltlichen Übergabe ausdrücklich auch die unentgeltliche Übergabe vorgesehen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 692 Literatur und Literaturpolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Logik, dialektischeSiehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1985 [S. 692]Generell wird in der DDR als L. eine vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung patentierter oder auch nicht geschützter Erfindungen und anderer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gegen Bezahlung oder Sachleistung angesehen. Durch den L.-Vertrag verpflichten sich der L.-Geber, wissenschaftliche oder wissenschaftlich-technische Ergebnisse, industrielle Muster oder Warenzeichen zur Nutzung zu überlassen, und der L.-Nehmer, die…
DDR A-Z 1979
Nationale Geschichtsbetrachtung (1979)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Entsprechend ihrer Tradition und in Abwehr zum Nationalismus der Vergangenheit stellte die SED zunächst vor allem die internationalistischen Züge der Geschichte heraus. Seit 1949 wurden jedoch schrittweise nationale Kulturleistungen hervorgehoben — so als der Parteivorstand der SED am 10. 3. 1949 in einem Beschluß „Unsere Aufgaben im Goethe-Jahr“ die Förderung der „großen kulturellen Traditionen des eigenen Volkes“ forderte. Die NG. wurde besonders seit 1952 forciert. Auf der 2. Parteikonferenz der SED erklärte Ulbricht am 9. 7. 1952: „Das patriotische Bewußtsein, der Stolz auf die großen Traditionen unseres Volkes beginnen sich zu entwickeln. Jeder versteht, welch große Bedeutung das wissenschaftliche Studium der deutschen Geschichte für den Kampf um die nationale Einheit Deutschlands und die Pflege aller großen Traditionen des deutschen Volkes hat, besonders gegenüber dem Bestreben der amerikanischen Okkupanten, die großen Leistungen unseres Volkes vergessen zu machen“ (Protokoll der 2. Parteikonferenz der SED, Berlin [Ost] 1952, S. 120). Die NG. wurde nun verbindlich für alle staatlichen, politischen und wissenschaftlichen Bereiche, die frühere Kritik an der „deutschen Misere“ trat dahinter zurück. Sehr scharf und parteilich herausgearbeitet wurde die NG. 1962 im Nationalen Dokument. Allerdings wurde die Berufung auf die deutsche Tradition vor allem in den 60er Jahren immer stärker auf die „fortschrittlichen“ Züge der deutschen Geschichte verlegt, um die Abgrenzung gegenüber der Bundesrepublik zu betonen. Die DDR versuchte, ihren Staat als Fortsetzung aller progressiven Traditionen (Bauernkrieg, Arbeiterbewegung) darzustellen, die Bundesrepublik Deutschland als Ergebnis der reaktionären Strömungen. Im Zusammenhang mit der Herausbildung einer „sozialistischen Nation der DDR“ erklärte E. Honecker 1973: „Die Deutsche Demokratische Republik ist heute die staatliche Verkörperung der besten Traditionen der deutschen Geschichte - der Bauernerhebung des Mittelalters, des Kampfes der revolutionären Demokraten von 1848, der von Marx und Engels, Bebel und Liebknecht begründeten deutschen Arbeiterbewegung, der Heldentaten im antifaschistischen Widerstandskampf. In der Deutschen Demokratischen Republik entwickelt sich die sozialistische Nation unter Führung der Arbeiterklasse. In der sozialistischen Nationalkultur unserer Republik lebt all das fort und erfährt eine neue Blüte, was in früherer Zeit an kulturellen Schätzen geschaffen wurde. Von der Geschichte, der Kultur und der Sprache werden wir nichts preisgeben, was es an Positivem zu erhalten und zu pflegen gibt, was den humanistischen und den revolutionären Traditionen entspricht“ (E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an das ZK der SED, Berlin [Ost] 1973, S. 21). Die NG. macht deutlich, daß sie der Traditionspflege, dem Geschichtsbewußtsein verpflichtet ist. Die DDR definiert Geschichtsbewußtsein, „in dem sich die historische Gesellschaft als Ganzes oder in ihren wesentlichen Teilen (Volk, Staat, Nation) in Gestalt eines konkreten Geschichtsbildes widerspiegelt“ (Sachwörterbuch „Geschichte der Arbeiterbewegung“, Berlin [Ost] 1969, Bd. 2, S. 676). Die Geschichtswissenschaft soll durch Schaffung des Geschichtsbewußtseins ihren Beitrag zur Legitimierung und Stabilisierung der DDR beitragen. Daher werden ihre Ergebnisse verbreitet, um in [S. 753]der Bevölkerung, besonders der Jugend, das Verständnis für die Rolle der Geschichte bei der Bewältigung der politischen Aufgaben zu wecken. Durch die Popularisierung der Geschichte, gerade der NG. (und der Geschichte der deutschen ➝Arbeiterbewegung), ist das Interesse an historischen Problemen gewachsen. Damit konnte die SED ihre Auslegung des Historischen Materialismus propagieren: die Geschichte wird als „gesetzmäßiger Prozeß“ der Entwicklung vom Niederen zum Höheren betrachtet, fortschrittliche Gesellschaftsformationen überwinden die überholten. Da die DDR als die sozialistische (also höhere) Gesellschaftsformation betrachtet wird, ist die- politische Funktion des Geschichtsbewußtseins eindeutig: Stärkung und Festigung des Gesellschaftssystems der DDR. Nation und nationale Frage; Deutschlandpolitik der SED. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 752–753 Nationale Gedenkstätten A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Nationale Mahn- und GedenkstättenSiehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Entsprechend ihrer Tradition und in Abwehr zum Nationalismus der Vergangenheit stellte die SED zunächst vor allem die internationalistischen Züge der Geschichte heraus. Seit 1949 wurden jedoch schrittweise nationale Kulturleistungen hervorgehoben — so als der Parteivorstand der SED am 10. 3. 1949 in einem Beschluß „Unsere Aufgaben im Goethe-Jahr“ die Förderung der „großen kulturellen Traditionen des eigenen…
DDR A-Z 1979
Patriotismus (1979)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die Verfassung der DDR spricht in ihrem Artikel 25 Abs. 2 vom „Geist des sozialistischen P. und Internationalismus“ als einem Wesensmerkmal des Menschen im Sozialismus. Auch das 1963 verabschiedete Programm der SED verknüpfte beide Begriffe. In dem Abschnitt über die „Vertiefung des sozialistischen P. und des sozialistischen Internationalismus“ hieß es: „Das sozialistische Nationalbewußtsein, die Liebe zur Deutschen Demokratischen Republik und der Stolz auf die Errungenschaften des Sozialismus erwachsen aus dem tiefen Verständnis für die geschichtliche Rolle des ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staates und dem unbeugsamen Glauben an den Sieg des Sozialismus und des Friedens in ganz Deutschland. Sie sind untrennbar mit der Ideologie der Völkerfreundschaft verbunden.“ Die SED will P. als Liebe zum Vaterland verstanden wissen. Allerdings hat sich ihre Haltung in dieser Frage, im Zeichen ihrer revidierten Einstellung zur nationalen Frage, geändert. Bis in die zweite Hälfte der 60er Jahre hinein sprach die SED von Deutschland als dem Vaterland, für dessen künftiges Geschick die Nation der Deutschen — und damit auch die Bevölkerung der DDR — Verantwortung trügen. Seit Ende der 60er Jahre wurde der „sozialistische deutsche Nationalstaat“ DDR als Vaterland bezeichnet, der keinerlei Gemeinsamkeit mit dem westlichen Deutschland besitze. Das Mitglied des Politbüros der SED, H. Axen, erklärte 1973, die Herausbildung der sozialistischen Nation in der DDR sei vom Prozeß der Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins (Bewußtsein, Gesellschaftliches) als herrschender Ideologie begleitet, wobei der sozialistische P. und der Proletarische ➝Internationalismus den „entscheidenden Inhalt des sozialistischen Bewußtseins“ bildeten. Nach Axen ist der P. die „stärkste nationale Empfindung“, deren Inhalt durch die jeweilige Gesellschaftsordnung bestimmt wird: „Liebe zur Arbeiterklasse, Liebe zum sozialistischen Vaterland, Liebe zur Arbeit für die sozialistische Sache, gegenseitige Hilfe und Unterstützung, Bereitschaft zur Verteidigung der Heimat sind ebenso Züge des sozialistischen P. wie die erst im Sozialismus möglichen neuen Verhaltensweisen gegenüber der Frau, der Familie und der Ju[S. 799]gend“ (H. Axen. Zur Entwicklung der sozialistischen Nation in der DDR, Berlin [Ost] 1973, S. 32 f.). Die SED beruft sich auf Clara Zetkins Unterscheidung von bürgerlichem und proletarischem P. — der erstere gilt als konservativ und reaktionär, der letztere als revolutionär. Als „einzige konsequent-revolutionäre Klasse“ sei die Arbeiterklasse „auch die am meisten patriotische Klasse der Gesellschaft“ (Kleines Politisches Wörterbuch, Berlin [Ost] 1973, S. 645). Von dem als Ausdruck einer reaktionären Ideologie verworfenen Nationalismus will die SED ihr Verständnis des P. abheben, indem sie P. und sozialistischen oder proletarischen Internationalismus als eine untrennbare dialektische Einheit bezeichnet. Nation und nationale Frage. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 798–799 Patentwesen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z PazifismusSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die Verfassung der DDR spricht in ihrem Artikel 25 Abs. 2 vom „Geist des sozialistischen P. und Internationalismus“ als einem Wesensmerkmal des Menschen im Sozialismus. Auch das 1963 verabschiedete Programm der SED verknüpfte beide Begriffe. In dem Abschnitt über die „Vertiefung des sozialistischen P. und des sozialistischen Internationalismus“ hieß es: „Das sozialistische Nationalbewußtsein, die Liebe zur…
DDR A-Z 1979
Liberman-Diskussion (1979)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1985 Bezeichnung für die durch einen Aufsatz des sowjetischen Wirtschaftswissenschaftlers Liberman im September 1962 ausgelöste Diskussion über eine Reform des betrieblichen Planungssystems. Die Diskussion wurde bald darauf auch in der DDR aufgenommen. Liberman argumentierte, daß zur Steigerung der Produktivität der Wirtschaft eine größere Freiheit der Betriebe notwendig sei. Die zentrale Planung solle sich auf die Festsetzung weniger Daten beschränken. um die Dispositionsfähigkeit der Betriebe zu erhöhen. Als Maßstab für die Beurteilung der betrieblichen Leistung schlug er eine Gewinn- bzw. Rentabilitätskennziffer vor, deren Erfüllung als Grundlage für die Gewährung von Prämien an die Belegschaft dienen sollte. Diese Konzeption, die Liberman in den Schlagworten „Schluß mit der kleinlichen Bevormundung der Betriebe durch administrative Maßnahmen!“ und „Was der Gesellschaft nützt, muß auch jedem Betrieb nützlich sein!“ zusammenfaßte, berührt den Bereich der Volkswirtschaftlichen Gesamtplanung nur indirekt. Sie konzentriert sich vielmehr auf die Beseitigung der Schwierigkeiten, die zwischen den Betrieben und den ihnen direkt übergeordneten wirtschaftsleitenden Organen existierten. Die Reaktion in der DDR beschränkte sich zunächst auf die kommentarlose Wiedergabe der sowjetischen Diskussion. Nach dem 17. Plenum des ZK der SED im Oktober 1962, auf dem Ulbricht auf die Notwendigkeit einer Reform des Wirtschaftssystems hingewiesen hatte, erschienen in der Wirtschaftspresse der DDR die ersten relativ zurückhaltenden Stellungnahmen, in denen die Vorschläge Libermans im Prinzip anerkannt, der „Gewinn“ als Hauptkennziffer aber abgelehnt wurde. Auf dem VI. Parteitag der SED (15.–21. 1. 1963) unterbreitete Ulbricht Vorschläge für eine Reform des Wirtschaftssystems, die u. a. Einflüsse des von Liberman entwickelten Konzeptes erkennen ließen. Nach ersten Reformexperimenten in 10 VEB und in 4 VVB wurde Ende Juni 1963 auf einer gemeinsamen Wirtschaftskonferenz des ZK der SED und des Ministerrates deutlich, daß die DDR über die in der UdSSR durchgeführten Reformen hinauszugehen bereit war. Am 11. 7. 1963 ist das Reformkonzept durch den Beschluß des Ministerrats über die Richtlinie für das Neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft gesetzlich verankert worden. Phasen der Wirtschaftspolitik seit 1963. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 680 Liberal-Demokratische Partei Deutschlands A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LiegenschaftsdienstSiehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1985 Bezeichnung für die durch einen Aufsatz des sowjetischen Wirtschaftswissenschaftlers Liberman im September 1962 ausgelöste Diskussion über eine Reform des betrieblichen Planungssystems. Die Diskussion wurde bald darauf auch in der DDR aufgenommen. Liberman argumentierte, daß zur Steigerung der Produktivität der Wirtschaft eine größere Freiheit der Betriebe notwendig sei. Die zentrale Planung solle sich auf die Festsetzung weniger Daten…
DDR A-Z 1979
Staatshaushalt (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Im S. der DDR sind der Republikhaushalt und die Haushalte aller übrigen Gebietskörperschaften sowie der Sozialversicherung zusammengefaßt. Drei Viertel aller Einnahmen und Ausgaben entfallen auf den zentralen Haushalt (einschließlich Sozialversicherung), ein Viertel auf die Haushalte der Bezirke, in denen auch alle Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Gebietskörperschaften (Kreise, Städte und Gemeinden) enthalten sind. Dem so abgegrenzten S. der DDR würde in der Bundesrepublik Deutschland der konsolidierte öffentliche Haushalt von Bund, Lastenausgleichsfonds, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung entsprechen. Für die Verbuchung eines Teils der Gewinne der volkseigenen Wirtschaft auf der Einnahmenseite des Haushalts gibt es jedoch kein formales Gegenstück in der westlichen Haushaltsrechnung. Der S. ist das wichtigste Lenkungs- und Kontrollinstrument im Finanzsystem der DDR und wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Volkswirtschaftsplanung. Soll und Ist des Staatshaushaltsplanes werden nicht im Detail veröffentlicht. Lediglich der Gesamtumfang und einige Hauptpositionen der Einnahmen- und Ausgabenseite sind als Globalgrößen bekannt. I. Einnahmen Der weitaus größte Posten der Haushaltseinnahmen, die 1977 knapp 125 Mrd. Mark erreichten (Plan 1978 = 131 Mrd. Mark, Plan 1979 = 137 Mrd. Mark) entfiel mit 78 Mrd. Mark auf die Einnahmen aus volkseigenen Betrieben, Kombinaten und VVB. Diese „Abführungen der volkseigenen Wirtschaft“ setzen sich zusammen aus produktgebundenen Abgaben (35 Mrd. Mark), Nettogewinnabführung (23 Mrd. Mark) sowie Produktionsfonds- und Handelsfondsabgabe (16 Mrd. Mark). Weitere Einnahmequellen des S. sind die Abführungen der Landwirtschaft und der Banken (zusammen 6 Mrd. Mark) sowie die Steuern der Arbeiter und Angestellten, der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Selbständigen. Die Einnahmen des Staates von den Erwerbstätigen und den (nicht volkseigenen) Betrieben erbrachten 1977 insgesamt 11 Mrd. Mark, darunter 6 Mrd. Mark aus Lohnsteuer. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steuerbelastungsquote von 7 v. H. — bezogen auf die Bruttolohn- und -gehaltssumme. Das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung ist zweckgebunden, es lag 1977 bei 13 Mrd. Mark. Aus staatlichen Einrichtungen (der Verwaltung, des Kultur-, Bildungs- und Gesundheitswesens) gingen 7 Mrd. Mark ein. Der verbleibende Rest von 10 Mrd. Mark sind nicht ausgewiesene „sonstige Einnahmen“. II. Ausgaben Für die Ausgabenseite des S. sind vor allem 3 Schwerpunkte charakteristisch: <1.> Ausgaben für kulturelle und soziale Zwecke, die- einschließlich der Zuschüsse zur Sozialversicherung mit rund 64 Mrd. Mark 1977 wie schon in den Vorjahren den größten Ausgabeposten stellen. Zu diesem Komplex gehören vor allem Ausgaben für den [S. 1037]Unterhalt des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, für Kultur und Sport; Geldleistungen an die Bevölkerung (Renten, Stipendien, Beihilfen, Krankengeld); produktgebundene Subventionen (Preisstützungen zur Aufrechterhaltung niedriger Verbraucherpreise für Grundnahrungsmittel, Wohnungsmiete, Verkehrstarife. Kinderbekleidung usw.). <2.> Ausgaben für Investitionen, Forschungsvorhaben und laufende Förderung der Wirtschaft, für die 1977 über 25 Mrd. Mark ausgegeben wurden. <3.> Ausgaben für Verwaltung und Verteidigung, die knapp 15 Mrd. Mark betrugen. Über die Zusammensetzung der übrigen Ausgaben — 20 Mrd. Mark — ist nichts bekannt. Ein unmittelbarer Vergleich des DDR-S. mit dem der Bundesrepublik Deutschland ist wegen der unterschiedlichen Abgrenzung der Haushalte wenig sinnvoll. Um die Haushalte der beiden deutschen Staaten vergleichbar zu machen, müßten dem Bundeshaushalt die Haushalte der Länder und Gemeinden sowie der Sozialversicherung und des Lastenausgleichs hinzugerechnet, beim Budget der DDR die beitragsfinanzierten Ausgaben der Sozialversicherung abgezogen werden. Bei dieser Abgrenzung ergeben sich öffentliche Ausgaben, die je Einwohner gerechnet in beiden Teilen Deutschlands annähernd gleiche Größenordnung haben. Rechtliche Grundlage für den S. ist das Gesetz über die S.-Ordnung vom 13. 12. 1968 (GBl. I, S. 383 ff.), das eine erste gesetzliche Regelung aus dem Jahre 1954 ablöste. Maria Elisabeth Ruban Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1036–1037 Staatshaftung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StaatslehreSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Im S. der DDR sind der Republikhaushalt und die Haushalte aller übrigen Gebietskörperschaften sowie der Sozialversicherung zusammengefaßt. Drei Viertel aller Einnahmen und Ausgaben entfallen auf den zentralen Haushalt (einschließlich Sozialversicherung), ein Viertel auf die Haushalte der Bezirke, in denen auch alle Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Gebietskörperschaften (Kreise, Städte und…
DDR A-Z 1979
Genossenschaftsbauer (1979)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Bezeichnung für die Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG). Mitglied einer LPG kann jedermann werden, „der das 16. Lebensjahr vollendet hat, das Statut der LPG anerkennt und bereit ist, ehrlich und gewissenhaft seine Pflicht als Mitglied zu erfüllen“. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein an den LPG-Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, dem die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmen muß. Infolgedessen sind die Genossenschaftsbauern nicht identisch mit der ursprünglichen bäuerlichen Bevölkerung in der DDR. Bereits 1970 waren nur noch 56 v. H. der LPG-Mitglieder ehemalige Bauern bzw. Neubauern, während 44 v. H. sich aus Teilen der „Landintelligenz“, aus Landarbeitern, ehemaligen Industriearbeitern (rd. 140.000) und Handwerkern zusammensetzen. Darüber hinaus nimmt der Anteil der Genossenschaftsmitglieder an den ohnehin sinkenden Beschäftigten ab, so daß heute weniger als 50 v. H. der insgesamt in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten der ursprünglichen bäuerlichen Bevölkerung zuzurechnen sind. Die Genossenschaftsmitglieder bilden in ihrer Gesamtheit als „Klasse der G.“ gemeinsam mit der „Arbeiterklasse“ die Grundklassen der sozialistischen Gesellschaft. Sie stehen im „Bündnis“ mit der Arbeiterklasse und unter der Führung durch die „Partei der Arbeiterklasse“ (SED). Die Klasse der G. soll im Laufe eines historischen Entwicklungsprozesses der Arbeiterklasse angenähert werden. Diesem Ziel dient insbesondere die Einführung industriemäßiger Produktionsver[S. 454]fahren, mit deren Hilfe auch industriemäßige Arbeits- und Lebensbedingungen für die landwirtschaftliche Bevölkerung geschaffen werden sollen. Das Ziel der Annäherung der „Klasse der G.“ an die Arbeiterklasse ist untrennbar verbunden mit der Beseitigung sozialer Besonderheiten und Rechte, die beide Klassen bisher noch unterscheiden (genossenschaftliches Eigentum statt Volkseigentum, grundsätzliche Entscheidungsbefugnisse über die Produktionsgestaltung sowie über die Höhe und die Verwendung der Einkommen usw., Wahl der Betriebsleitung, partielle Privatproduktion usw. in den Genossenschaftsbetrieben). In den 1977 verabschiedeten Musterstatuten für die LPG Pflanzenproduktion bzw. Tierproduktion werden jedoch auch einzelne Rechte der Genossenschaftsmitglieder auf die in den LPG beschäftigten Arbeiter übertragen, um auf diese Weise eine Annäherung der Klassen innerhalb der Betriebe zu erreichen. Im Jahr 1978 wurde erstmalig ein „Tag der Genossenschaftsbauern und der Arbeiter der sozialistischen Land- und Forstwirtschaft“ (18. 6.) begangen. Die Höhe der durchschnittlichen Vergütung der LPG-Mitglieder soll auf das Niveau der in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter und Angestellten angehoben werden. (Für 1977 werden die Einkünfte der LPG-Mitglieder mit durchschnittlich 7.000 bis 9.000 Mark pro Jahr angegeben. Das Durchschnittseinkommen der Arbeiter und Angestellten betrug rd. 11.000 Mark.) Daneben können die Genossenschaftsmitglieder auf eine begrenzte Fläche (max. 10 ha) Bodenanteile in Höhe bis zu 50 Mark/ha erhalten. Weiterhin besteht die Möglichkeit für LPG-Mitglieder und für die Arbeiter, durch „persönliche Hauswirtschaft“ zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Agrarpolitik; Bündnispolitik; Landwirtschaftliche Betriebsformen; Sozialstruktur. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 453–454 Genossenschaften, Ländliche A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe (GK)Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Bezeichnung für die Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG). Mitglied einer LPG kann jedermann werden, „der das 16. Lebensjahr vollendet hat, das Statut der LPG anerkennt und bereit ist, ehrlich und gewissenhaft seine Pflicht als Mitglied zu erfüllen“. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein an den LPG-Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, dem die Mitgliederversammlung mit einfacher…