DDR A-Z 1985
Prognose (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979 Als P. werden in der DDR „wissenschaftlich begründete Aussagen über Inhalt, Richtung, Umfang und Beziehungen von bisher nicht bekannten, aber real möglichen oder wirklichen Sachverhalten“ bezeichnet, „die auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Theorie aus bekannten Gesetzesaussagen und Aussagen über gewisse Anfangs- und Randbedingungen des zu prognostizierenden Prozesses mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden abgeleitet werden. Sie haben das Ziel, Erkenntnisvorlauf für die aktive Gestaltung der Zukunft zu schaffen“ (Kleines Politisches Wörterbuch, 3., überarb. Aufl., Berlin [Ost] 1982, S. 718). Da der Marxismus-Leninismus sich als einzige „wissenschaftliche Theorie“ über die Entwicklung von Natur und Gesellschaft begreift, er weiterhin für sich in Anspruch nimmt, die grundlegenden Gesetzmäßigkeiten auch der zukünftigen Entwicklung erkannt zu haben, seien damit erstmals die Möglichkeiten einer bewußten Gestaltung der Zukunft auf der Grundlage wissenschaftlicher P. gegeben. Durch die Abschaffung des Privateigentums an Produktionsmitteln, durch die Entwicklung des Systems zentraler Leitung und Planung der Volkswirtschaft, durch die gegebene führende Rolle der Partei im politischen System usw. gebe es nunmehr in der DDR neben der wissenschaftlichen Theorie auch die gesellschaftlichen Verhältnisse und materiellen Voraussetzungen, die eine planmäßige Gestaltung der Zukunft in allen Bereichen ermöglichen. Es entspricht dem Wissenschaftsanspruch des Marxismus-Leninismus, daß er das „Kommunistische Manifest“ (1848) von Karl Marx und Friedrich Engels als erste Gesellschafts-P. im eigentlichen Sinne bezeichnet. Der „bürgerlichen Zukunftsforschung“ (Futurologie) wird mit der gleichen Begründung unterstellt, daß sie „nicht auf wissenschaftlichen Grundlagen aufbaut“ und daher „außer einzelnen Detailaussagen keine wissenschaftliche Gesellschafts-P. aufstellen“ könne. In der zweiten Hälfte der 60er Jahre gab es in der DDR im Gefolge der damals zeitweilig verstärkten Rezeption von Systemtheorie (System/Systemtheorie) und Kybernetik verbreitet Versuche, das methodische Instrumentarium für eine umfassende Gesellschafts-P. zu entwickeln. Als „Prognostik“ („Gesamtheit der Arbeiten, Methoden und wissenschaftlichen Auffassungen, die der Ausarbeitung von P. dienen“: Lexikon der Wirtschaft. Arbeit — Bildung — Soziales, Berlin [Ost] 1982, S. 746) entstand ein neuer Wissenschaftszweig im Rahmen der Gesellschaftswissenschaften. Die seinerzeit vorgestellten ersten Gesellschafts-P. mit einem Zeithorizont von 15 bis 20 Jahren erwiesen sich als zu spekulativ, da es an den entsprechenden Ausgangsdaten ebenso fehlte, wie an einem zureichenden Instrumentarium zur Voraussage zukünftiger Entwicklungen in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen. P. mit einem derartigen umfassenden und langfristigen Anspruch finden sich in den 70er Jahren kaum noch. Statt dessen wird die Handhabung von P. heute sektoral und aufgabenspezifisch begrenzt. So sind z.B. im Bereich der Gesellschaftspolitik an die Stelle ambitionierter P. zur Entwicklung der Gesamtgesellschaft die Sozialpolitik und die Sozialplanung mit eingeschränkteren Aufgaben und Zielen getreten (Sozialindikatoren). In diesem Sinne haben P. gegenwärtig als Voraussicht der mittel- und langfristigen Entwicklung der Volkswirtschaft (Planungen über Zeiträume von mehr als 10 Jahren), als Voraussagen der Bevölkerungsentwicklung (Bevölkerung) und den damit zusammenhängenden Fragen der Arbeitskräfte- und Berufsstruktur sowie der Bildungsökonomie und vor allem als Instrument zur Planung des wissenschaftlich-technischen (w.-t.) Fortschritts Bedeutung behalten. Mit Hilfe der w.-t. P. sollen „aussichtsreiche Ziele und Aufgaben für die Forschung und Entwicklung zur Beschleunigung des w.-t. Fortschrittes“ ermittelt und zutreffend vorausgesagt werden. Derartige P. werden nicht zuletzt im Rahmen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) angestellt. Sie sollen aber auch für w.-t. Teilbereiche von Kombinaten, Forschungsinstituten und Industriezweigen erarbeitet werden. In einem engen Zusammenhang mit derartigen w.-t. P. stehen P. der Technologie; diese stellen gleichsam deren praxisbezogene Ergänzung dar, sollen sie doch Auskunft geben über die Hauptentwicklungsrichtungen der technologischen Verfahren und deren Anwendungsmöglichkeiten in der Volkswirtschaft zur Durchsetzung von Intensivierung und Rationalisierung. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1056 Produktivkräfte A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Progress Film-VerleihSiehe auch die Jahre 1969 1975 1979 Als P. werden in der DDR „wissenschaftlich begründete Aussagen über Inhalt, Richtung, Umfang und Beziehungen von bisher nicht bekannten, aber real möglichen oder wirklichen Sachverhalten“ bezeichnet, „die auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Theorie aus bekannten Gesetzesaussagen und Aussagen über gewisse Anfangs- und Randbedingungen des zu prognostizierenden Prozesses mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden abgeleitet werden. Sie haben das Ziel,…
DDR A-Z 1985
Sozialfürsorge (1985)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Rechtsgrundlage ist seit dem 1. 1. 1980 die (1.) VO über Leistungen der Sozialfürsorge — Sozialfürsorgeverordnung — vom 23. 11. 1979 (GBl. I, S. 422) sowie die 2. VO über Leistungen der Sozialfürsorge vom 26. 7. 1984 (GBl. I, S. 283), die zum 1. 12. 1984 in Kraft treten wird. (Bis 31. 3. 1956 galten die VO vom 22. 4. 1947, erlassen aufgrund des Befehls Nr. 92 der SMAD, bis zum 30. 6. 1968 die VO über die Allgemeine S. vom 23. 2. 1956 [GBl. I, S. 233], bis zum 30. 6. 1974 die VO über die Allgemeine S. vom 15. 3. 1968 [GBl. II, S. 167] und bis zum 31. 12. 1979 die VO über Leistungen der Sozialfürsorge — Sozialfürsorgeordnung — vom 4. 4. 1974 [GBl. I, S. 224]; Leistungsverbesserungen wurden im Februar 1971, zum 1. 9. 1972, zum 1. 7. 1973, zum 1. 12. 1976 und zum 1. 12. 1979 vorgenommen. Weitere Leistungsverbesserungen sollen zum 1. 12. 1984 eintreten.) Anspruch auf S.-Unterstützung (SU.) haben Personen, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, die über kein sonstiges ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und auch keinen ausreichenden Unterhalt von unterhaltspflichtigen Angehörigen erlangen können. Als ausreichend wird ein Nettoeinkommen angesehen, das die Höhe der SU. erreicht oder übersteigt. Der Gewährung von SU. geht die Geltendmachung anderer Ansprüche vor. SU.-Empfänger, die noch nicht das Rentenalter erreicht haben, haben sich darum zu bemühen, daß die Notwendigkeit der SU. so bald als möglich entfällt. Durch die örtlichen Behörden sind diese Bemühungen durch Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes, eines Kinderkrippen- oder -gartenplatzes zu unterstützen. SU. werden gewährt als a) Unterstützung für Alleinstehende, Ehepaare und unterhaltsberechtigte Kinder, b) Mietbeihilfe, c) Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld, d) Beihilfen für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke, e) Unterstützung bei Krankenhausaufenthalt, f) Versicherungsschutz für Sachleistungen der Sozialversicherung, g) einmalige Beihilfen. Die monatlichen SU. betragen seit dem 1. 12. 1979 für a) Alleinstehende 230 Mark (ab 1. 12. 1984 260 Mark), b) Ehepaare 360 Mark (ab 1. 12. 1984 420 Mark), c) minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, erweiterte Oberschule, Spezialschule, Spezialklasse oder Sonderschule besuchen, 45 Mark. Zur SU. wird eine monatliche Mietbeihilfe für 1–2 Personen von grundsätzlich bis zu 30, für 3–4 Personen von bis zu 40 und für mehr als 4 Personen von bis zu 45 Mark in Höhe der vom Empfänger zu zahlenden Miete gewährt. SU. und Mietbeihilfe dürfen einen Höchstbetrag von 420 Mark monatlich (ohne Kinderbeihilfen, Pflegegeld usw.) pro Familie nicht überschreiten. Die Höchstbetragsregelung soll mit Wirkung zum 1. 12. 1984 ersatzlos entfallen. SU.-Empfänger erhalten ggf. zusätzlich monatliche Beihilfen bei Tuberkulose- (22 Mark), Geschwulst- (22 Mark) und Zuckerkrankheit (31 Mark). Bei Krankenhausbehandlung wird SU. bis zu 6 Monaten, danach Unterstützung von 30 Mark gezahlt, während der Ehegatte Hauptunterstützung und die Mietbeihilfe erhält. Unbemittelte Bewohner von Feierabend- und Pflegeheimen bekommen neben Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung eine Unterstützung von 120 Mark. Weitere Leistungen bestehen in einmaligen Beihilfen verschiedener Art (z.B. für Heizmaterial) und in der Übernahme der Kosten für eine evtl. erforderliche Hauswirtschaftspflege dann, wenn das monatliche Einkommen bei Alleinstehenden 400 und bei Ehepaaren 600 Mark nicht übersteigt. Seit dem 1. 12. 1976 werden Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen von unter 900 Mark (vorher 750) monatlich nicht mehr zur Erstattung der SU. herangezogen; dieser Freibetrag erhöht sich um 100 Mark für den Ehegatten und jedes unterhaltsberechtigte Kind; bezieht der andere Elternteil Einkünfte, wird nur ein Kinderfreibetrag von 50 Mark gewährt. Anträge auf Leistungen werden bei den örtlichen Behörden (Räte der Gemeinden, Städte, Stadtbezirke), z. T. auch bei den Kreisbehörden gestellt, die auch über die Leistungsgewährung entscheiden. Seit Februar 1979 gibt es an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen „Prof. Dr. Karl Gelbke“ in Potsdam den Studiengang Sozialfürsorge. Die Ausbildung erfolgt u.a. in den Fächern Sozialpolitik, Soziologie (Soziologie und Empirische Sozialforschung), [S. 1156]Pädagogik, Psychologie, kulturelle Betreuung, Verwaltungsorganisation und Recht. Zunächst wurde zweimal in Form von Lehrgängen ein 1½jähriges Sonderstudium für langjährige Mitarbeiter im Sozialwesen durchgeführt. Im September 1980 begann der allgemeine Lehrbetrieb mit einem 3jährigen Direktstudium und 1981 mit einem 4jährigen Fernstudium. Zum Aufgabengebiet der so ausgebildeten Sozialfürsorger zählen die soziale Betreuung (älterer) Bürger, psychisch und physisch geschädigter Menschen (Geschädigte) sowie kinderreicher Familien. Die Sozialfürsorger sollen dabei mit den Ärzten, Gemeindeschwestern, Gesundheitsfürsorgerinnen, der Jugendfürsorge, Betrieben und gesellschaftlichen Organisationen (Volkssolidarität) zusammenarbeiten. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1155–1156 Sozialdemokratismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SozialindikatorenSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Rechtsgrundlage ist seit dem 1. 1. 1980 die (1.) VO über Leistungen der Sozialfürsorge — Sozialfürsorgeverordnung — vom 23. 11. 1979 (GBl. I, S. 422) sowie die 2. VO über Leistungen der Sozialfürsorge vom 26. 7. 1984 (GBl. I, S. 283), die zum 1. 12. 1984 in Kraft treten wird. (Bis 31. 3. 1956 galten die VO vom 22. 4. 1947, erlassen aufgrund des Befehls Nr. 92 der SMAD, bis zum 30. 6. 1968 die VO über…
DDR A-Z 1985
Grundrechte, Sozialistische (1985)
Siehe auch: Grundrechte: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Grundrechte, Sozialistische: 1969 1975 1979 Die SG. werden aus den ideologischen Prämissen des Marxismus-Leninismus abgeleitet. Nach ihnen stimmen die gesellschaftlichen und die persönlichen Interessen im Sozialismus grundsätzlich überein. Diese Interessenharmonie wird gegenwärtig allerdings nicht mehr als eine absolute in dem Sinn angesehen, daß gelegentliche Interessenkonflikte persönlicher Art völlig ausgeschlossen wären. Die SG. werden als weitgehend verwirklichte Aufgabe betrachtet; an ihrer Vervollkommnung werde unablässig gearbeitet. Der einzelne soll sich freiwillig in die sozialistische Gesellschaft einordnen; dabei soll die Freiwilligkeit durch erzieherische Einwirkung gefördert werden. Letztlich muß aber jeder Interessenkonflikt zugunsten der gesellschaftlichen Interessen gelöst werden, deren jeweiliger Inhalt von der SED-Führung kraft ihres Erkenntnismonopols verbindlich interpretiert wird. Vor diesem ideologischen Hintergrund wird die soziale Funktion der SG. sichtbar. Sie sollen der Vergesellschaftung des Menschen dienen, die Integration des Individuums in das Kollektiv bewirken und den einzelnen zum Einsatz für die von der SED festgelegten Aufgaben des sozialistischen Aufbaus mobilisieren. Die Grundrechtsdogmatik hat die allgemeinen ideologischen Aussagen in bezug auf die Integrations- und Mobilisierungsfunktion der SG. präzisiert. Im einzelnen hat sie folgende Thesen entwickelt: 1. Die Grundrechte (G.) sind zwar subjektive Rechte, aber keine Rechte gegen den Staat. Sie sollen keine „Freiheit vom Staat“, sondern eine „Freiheit zum Staat“ gewähren, die auf der „Einsicht in die Notwendigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung“ beruht. 2. G. und Grundpflichten bilden eine untrennbare Einheit. Dies bedeutet, daß eine allgemeine Verpflichtung besteht, von den SG. zum Wohle der sozialistischen Gesellschaft aktiv Gebrauch zu machen. Auf diese Weise werden die G. von Betätigungsmöglichkeiten in Betätigungszwänge umgedeutet. [S. 585]3. Die SG. gewinnen ihren Inhalt aus ihrer gesellschaftlichen Zweckbestimmung. Somit bilden die von der SED verbindlich festgelegten gesellschaftlichen Interessen die immanente Schranke aller G. Dies bedeutet für die Freiheit der Meinungsäußerung etwa folgendes: „Für antisozialistische Hetze und Propaganda, im besonderen für ideologische Diversion des imperialistischen Gegners, kann es in der sozialistischen Gesellschaft keine Freiheit geben, weil diese gegen die Freiheit gerichtet sind, die sich die Werktätigen im Sozialismus errungen haben“ (Staatsrecht der DDR. Lehrbuch, Berlin [Ost] 1977, S. 203). Diese SG.-Konzeption ist mit der im Völkerrecht vorherrschenden Idee angeborener und unveräußerlicher, sich allein aus der Würde des Menschen herleitender Menschenrechte schon deshalb nicht vereinbar, weil sie die G. als Bürgerrechte betrachtet, deren Geltungsgrundlage das staatlich gesetzte Recht ist. Trotzdem hat die DDR, wie die anderen Staaten des sowjetischen Hegemonialbereichs, die beiden UN-Menschenrechtskonventionen vom 19. 12. 1966 — den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (in Kraft seit 23. 3. 1976) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (in Kraft seit 3. 1. 1976) —, denen die klassische Menschenrechtsauffassung zugrunde liegt, am 14. 1. 1974 ratifiziert (GBl. II, S. 58 bzw. 106). Hiernach ist die DDR völkerrechtlich verpflichtet, die im erstgenannten Pakt aufgeführten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten und allen Menschen in ihrem Herrschaftsbereich zu gewährleisten sowie schrittweise alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Verwirklichung der im zweiten Pakt genannten Rechte zu erreichen. Die DDR behauptet, diese Verpflichtungen bereits erfüllt zu haben. Die Bezeichnung der SG. als Menschenrechte hält sie mit der Begründung für möglich, daß die SG. „in besonderer Weise zum Ausdruck bringen, daß der Mensch im Mittelpunkt aller gesellschaftlichen und staatlichen Bemühungen steht“ (Staatsrecht der DDR, a.a.O., S. 184). Die einzelnen SG. sind in der Verfassung von 1968 niedergelegt, die anläßlich der Verfassungsrevision von 1974 insofern keine Änderungen erfahren hat. An ihrer Spitze steht ein allgemeines Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrecht, zu dessen Gewährleistung in Art. 21 Abs. 2 verschiedene Formen der politischen Partizipation aufgeführt werden (Wahlen, Mitwirkung am staatlichen und gesellschaftlichen Leben, Rechenschaftspflicht der staatlichen und wirtschaftlichen Organe, Willensäußerung mittels der gesellschaftlichen Organisationen, Eingaben, Volksabstimmungen). Alle übrigen G. können aus diesem grundlegenden Teilhaberecht abgeleitet werden und besitzen im Verhältnis zu ihm geringere Bedeutung. Den zweiten Komplex bilden die sozialen G., zu denen die Rechte auf Arbeit (Art. 24), auf Bildung und Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 25, 26), auf Freizeit und Erholung (Art. 34), auf Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft (Art. 35), auf Fürsorge (Art. 36) und auf Wohnraum (Art. 37) gehören. An die Verkündung dieser G. schließt sich jeweils eine Aufzählung von materiellen Garantien an, deren Realitätsgehalt von der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Staates abhängt. Der rechtliche Gehalt dieser G. ergibt sich aus den Einzelregelungen des Arbeits-, Sozial-, Kultur- und Wohnungsrechts. Ein Streikrecht existiert nicht. Von den Freiheitsrechten stehen die politischen Rechte an erster Stelle: die Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens (Art. 27), die Versammlungsfreiheit (Art. 28) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 29). Alle diese Rechte stehen unter einem Verfassungsvorbehalt, der sich praktisch in den allgemein gehaltenen Bestimmungen des politischen Strafrechts und in den durch Sondergesetze festgelegten Einschränkungen auswirkt. Die persönlichen Freiheitsrechte umfassen die Freiheit der Persönlichkeit (Art. 30), das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 31), die Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets der DDR (Art. 32), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 37 Abs. 3), die Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art. 20 Abs. 1 Satz 2) sowie das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben (Art. 39 Abs. 1). Eine Auswanderungsfreiheit ist nicht vorgesehen. Die meisten dieser G. stehen unter einem Gesetzesvorbehalt, so daß ihr Umfang hauptsächlich den einschlägigen Vorschriften des Straf-, Strafprozeß-, Polizei-, Unterbringungs- und Sicherheitsrechts zu entnehmen ist. Die justiziellen G. sind außerhalb des G.-Katalogs geregelt. In diesen Zusammenhang gehören das Prinzip „nulla poena sine lege“, das Schuldprinzip und das Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art. 99), das „Habeas-corpus-Prinzip“ (Art. 100), der Grundsatz des gesetzlichen Richters und das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101), der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Verteidigung (Art. 102). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Strafprozeß- und Gerichtsverfassungsrecht (Gerichtsverfassung; Strafrecht). Schutzrechte persönlicher Natur sind der Anspruch der DDR-Bürger auf Rechtsschutz bei Aufenthalt außerhalb der DDR und das Auslieferungsverbot (Art. 33). Ausländern kann aus politischen Gründen Asyl gewährt werden (Art. 23 Abs. 3). Zu erwähnen sind auch das Eingaberecht (Art. 103) und die Staatshaftung (Art. 104). Schutzcharakter haben auch verschiedene Einrichtungsgarantien. Zu ihnen zählen die Institute von Ehe, Familie und Mutterschaft, die zusammen mit dem Mutter- und Kinderschutz sowie dem Erziehungsrecht der Eltern gewährleistet werden (Art. 38). Außerhalb des G.-Teils werden das persönliche Eigentum, das Erbrecht, das Urheber- und Erfinderrecht garantiert (Art. 11). Freilich unterliegen diese Vermögensrechte starken Einschränkungen. Der Gleichheitsgrundsatz ist für alle G. maßgebend. Als besondere Ausprägungen der allgemeinen Rechtsgleichheit werden ein Differenzierungsverbot hinsichtlich bestimmter Merkmale (Nationalität, Rasse, weltanschauliches und religiöses Bekenntnis, soziale Herkunft und Stellung) ausgesprochen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau festgelegt (Art. 20). [S. 586]Neben den G. statuiert die Verfassung Grundpflichten. Diese werden in der Regel als Korrelat zu bestimmten G. formuliert. Dies ist der Fall bei der Verwirklichung des allgemeinen Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrechts (Art. 21 Abs. 3), der Pflicht zum Dienst und zu Leistungen für die Verteidigung der DDR (Art. 23 Abs. 1), der Pflicht zur Arbeit (Art. 24 Abs. 2), der Schulpflicht und der Pflicht zum Erlernen eines Berufs (Art. 25 Abs. 4) sowie bei der Erziehungspflicht der Eltern (Art. 38 Abs. 4). Gelegentlich werden auch außerhalb des G.-Katalogs selbständige Grundpflichten festgelegt, wie z.B. die Pflicht, das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren (Art. 10 Abs. 2). Im Schrifttum der DDR wird zwischen politischen, ideologischen, ökonomischen und juristischen Garantien der G. unterschieden. Unter politischen Garantien versteht man das bestehende politische System, namentlich die führende Rolle der SED. Mit ideologischen Garantien bezeichnet man die Verbindlichkeit der marxistisch-leninistischen Weltanschauung. Die ökonomischen Garantien werden in der vorhandenen Wirtschaftsordnung erblickt, wobei das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln und das System der Leitung und Planung der Volkswirtschaft besonders hervorgehoben werden. Den juristischen Garantien wird die geringste Aufmerksamkeit gewidmet. Ein spezifischer G.-Schutz ist nicht vorgesehen. Eine Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes sind im wesentlichen auf Eingaben und Beschwerden innerhalb der aktiven Verwaltung beschränkt. In Ermangelung eines effektiven Rechtsschutzes spielen die SG. in der Rechtspraxis kaum eine Rolle. Ihre Bedeutung liegt vornehmlich auf propagandistischem Gebiet. In der Rechtsprechung werden die G.-Artikel der Verfassung selten herangezogen und dann auch nur beiläufig erwähnt. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 584–586 Grundorganisationen der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GrundstoffindustrieSiehe auch: Grundrechte: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Grundrechte, Sozialistische: 1969 1975 1979 Die SG. werden aus den ideologischen Prämissen des Marxismus-Leninismus abgeleitet. Nach ihnen stimmen die gesellschaftlichen und die persönlichen Interessen im Sozialismus grundsätzlich überein. Diese Interessenharmonie wird gegenwärtig allerdings nicht mehr als eine absolute in dem Sinn angesehen, daß gelegentliche Interessenkonflikte persönlicher Art völlig ausgeschlossen wären.…
DDR A-Z 1985
Materialwirtschaft (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979 Bezeichnung für die Gesamtheit der Liefer- und Absatzbeziehungen für Produktionsmittel zwischen den Wirtschaftsbereichen, -zweigen und -gebieten. Die M. wird zentral geplant. Die Planung der M. ist das wichtigste Teilgebiet der güterwirtschaftlichen Planung. Oberste Instanz für die M. ist seit Anfang 1966 das neu gebildete Ministerium für M. Kombinate und die Räte der Bezirke müssen entsprechend den ihnen erteilten Produktionsauflagen für die ihnen unterstellten Betriebe zusammengefaßte Materialforderungen bei den Staatlichen Kontoren (Binnenhandel, II.) einreichen, die ihrerseits die geprüften und bestätigten Anforderungen an die „Abteilung Bilanzierung und Verteilung der Grundmittel“ im Ministerium für M. weitergeben. Das Material wird nach Dringlichkeitsstufen den anfordernden Stellen in Form von Kontingenten zugeteilt. Die langfristige Planung der M. erfolgt unter Leitung des Ministeriums für M. in enger Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission (Planung, IV. A.), den Industrieministerien, anderen zentralen staats- und wirtschaftsleitenden Organen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen. Im Jahr 1972 wurde mit dem Aufbau eines Systems staatlicher Normative des Materialverbrauchs begonnen, um eine weitere Senkung des spezifischen Materialverbrauchs zu erreichen und die Lagerhaltung auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Die Anzahl der Normative (Zusammenfassung von Normen für Erzeugnisgruppen) hat sich von 460 im Jahre 1973 auf rd. 1260 bereits im Jahr 1975 erhöht. Bisher ist es nach eigenem Eingeständnis den Wirtschaftsfachleuten in der DDR allerdings trotzdem nicht gelungen, den Informationsbestand von 50 Mill. betrieblichen Materialverbrauchsnormen durch entsprechende Aggregation zu volkswirtschaftlichen Normativen für die zentrale Planung nutzbar zu machen. Für die in die Normativarbeit einbezogenen Ministerien der Industrie und des Bauwesens (Ministerium für Bauwesen) wurden 1975 ein Anteil der normativ begründeten Warenproduktion von fast 50 v.H. und ein Anteil des normativ begründeten Werkstoffverbrauchs am Gesamtverbrauch von fast 80 v.H. erreicht. Der Anteil des Materialverbrauchs am Gesellschaftlichen ➝Gesamtprodukt betrug 1981 58,9 v.H., wobei der Materialverbrauch von 1960 bis 1981 schneller gestiegen ist als das Gesellschaftliche Gesamtprodukt. Das gerade auf dem Gebiet der M. wenig funktionierende System der zentralen Planung und das Verbot einer [S. 878]ausreichenden Lagerhaltung in den Betrieben sind Anlaß für fortwährende Stockungen im Produktionsablauf. Obwohl mengenmäßig vielfach Überplanbestände vorhanden sind, fehlen ständig bestimmte Sorten und Abmessungen an Material. Die sparsame Verwendung von Materialien wird zunehmend propagiert. Die Spannweite der Initiativen reicht vom Mobilisieren von Beständen über verminderte Abfälle und gesenkten Ausschuß bis zum rückgeführten Verpackungsmaterial. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 877–878 Massenorganisationen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Materielle InteressiertheitSiehe auch die Jahre 1969 1975 1979 Bezeichnung für die Gesamtheit der Liefer- und Absatzbeziehungen für Produktionsmittel zwischen den Wirtschaftsbereichen, -zweigen und -gebieten. Die M. wird zentral geplant. Die Planung der M. ist das wichtigste Teilgebiet der güterwirtschaftlichen Planung. Oberste Instanz für die M. ist seit Anfang 1966 das neu gebildete Ministerium für M. Kombinate und die Räte der Bezirke müssen entsprechend den ihnen erteilten Produktionsauflagen für die ihnen…
DDR A-Z 1985
Frieden (1985)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Zwischenstaatlicher Zustand, in dem die Durchsetzung politischer Ziele ausschließlich mit nichtkriegerischen, gewaltlosen Mitteln erfolgt. Während der F. dem Sozialismus/Kommunismus „wesenseigen“ sei, so der Marxismus-Leninismus, bedeute die Politik des „Imperialismus und Neokolonialismus“ eine ständige Gefahr für den F. Erst in einer (Welt-)Gesellschaft ohne Privateigentum an Produktionsmitteln könne daher der F. „dauerhaft gesichert werden“. Zur Erreichung dieses Zieles bedürfe es einer Kombination von politischem und sozialem Kampf („F.-Kampf“), in dem die militärische Sicherung und Stärkung des Sozialismus/Kommunismus wesentliches Element ist. Der F.-[S. 478]Kampf, der als Hauptinstrument der sozialistischen Staatengemeinschaft in der weltweiten Auseinandersetzung zwischen Ost und West bezeichnet wird, ist somit auf die Zurückdrängung und schließlich Überwindung der als friedensbedrohend angesehenen nichtsozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen des Westens gerichtet und trägt insofern durchaus offensiv-expansiven Charakter. Da sich der Imperialismus auf Dauer nur durch Krieg behaupten könne, wird in dieser Sicht antiimperialistische Politik zum Wesensmerkmal des sozialistischen F.-Kampfes. Erfolge in diesem Kampfe kann es nur geben, wenn sich im nichtsozialistischen Ausland, vor allem in den „kapitalistischen Metropolen“ alle sogenannten „friedliebenden Kräfte“ gegen die „Kräfte des Krieges“ zusammenschließen, wobei sich die SED vorbehält zu bestimmen, wer in einer konkreten Situation diesen Gruppierungen zugerechnet wird. Diese Definition der F.-Kräfte ist ebenso unbestimmt wie das Prinzip der Friedlichen Koexistenz, das den Gestaltungsrahmen für den F.-Kampf abgibt. Dieser Grundsatz erlaubt den Einsatz aller Mittel, mit Ausnahme der militärischen, und bedient sich insbesondere auch aller Formen des ideologischen Klassenkampfes (Klasse/Klassen, Klassenkampf) Dem F. dienen ferner aus kommunistischer Sicht die politische, wirtschaftliche und sonstige Unterstützung revolutionärer Befreiungsbewegungen (einschl. der Lieferung militärischer Güter, der Entsendung von Militärpersonal für die Ausbildung und Schulung einheimischer Kader usw.), die Förderung von Befreiungskriegen (Außenpolitik, V.; Nationale Demokratie (National-Demokratische Staaten)) sowie alle Formen der Zusammenarbeit mit regierenden und nichtregierenden kommunistischen und ausgewählten Arbeiterparteien (Internationalismus, Proletarischer). Offene Einmischung bzw. die Teilnahme sozialistischer Staaten an Bürgerkriegen gehören theoretisch nicht dazu, sie werden jedoch mit ideologisch-politischen Begründungen (z.B. „sozialistische Hilfe“) zwar nicht von der DDR, aber z.B. von Kuba in Angola und Äthiopien praktiziert. Seit Anfang der 80er Jahre hat die F.-Propaganda der DDR angesichts der anwachsenden Friedensbewegung in West und Ost gerade in den innerdeutschen Beziehungen an Umfang und Gewicht zugenommen. Die Übernahme der Formel von der „besonderen Verantwortung beider deutscher Staaten für den F. in Europa“ durch die SED-Führung im Zusammenhang mit der Landstationierung amerikanischer Mittelstreckenraketen in Westeuropa (Abrüstung) macht deutlich, daß diese Propaganda zunächst eigenen Sicherheitsinteressen entspringt und in zweiter Linie als Referenz vor der F.-Sehnsucht aller europäischen Völker zu verstehen ist. Dabei wurde der Wunsch nach Sicherung des F. vielfach geschickt zur Durchsetzung, außen- und deutschlandpolitischer Ziele, z.B. zur Verhinderung des Stationierungsteils des NATO-Doppelbeschlusses vom Dezember 1979, instrumentalisiert. Die Formen dieser F.-Propaganda der SED sind vielgestaltig. Sie reichen von der Veranstaltung von bzw. der Teilnahme an sog. F.-Foren in der DDR und außerhalb ihrer Grenzen, über zahlreiche Stellungnahmen in der UNO und in anderen internationalen Gremien bis zur Rechtfertigung konkreter außenpolitischer Aktionen, wie es sich z.B. im Frühjahr 1983 bei der demonstrativen Unterstützung des schwedischen Vorschlages zur Errichtung einer atomwaffenfreien Zone in Mitteleuropa gezeigt hat. Auch die Politik der DDR auf der 1. und 2. KSZE-Nachfolgekonferenz in Belgrad (1977/78) und Madrid (1980–1983) wird als Ausdruck des starken Interesses der DDR an der Erhaltung des F. bezeichnet. Ebenso läßt sich Honeckers Zustimmung zu einer Politik der „Schadensbegrenzung“ in den innerdeutschen Beziehungen nach dem Scheitern der Genfer INF-Verhandlungen im November 1983 als Ausdruck dieses Interesses verstehen. Die von der SED selbst vorgenommene, allgemeine Charakterisierung ihrer gesamten Außenpolitik als F.-Politik, die vielfach mit einer inflationären Benutzung des Begriffs F. einhergeht, darf jedoch schon wegen der weitreichenden, eigenen gesellschaftspolitischen Zielvorstellungen, für die die Erhaltung des F. und die militärische Entspannung eine unabdingbare Voraussetzung sind, nicht als bloß taktische Kaschierung einer im Grunde anders gearteten Politik verstanden werden. Selbst wenn die SED-Führung unter „wirklichem F.“ in erster Linie Ergebnis und Ende eines langfristigen revolutionären Prozesses im Weltmaßstab versteht, lassen alle offiziellen und offiziösen Äußerungen der Partei- und Staatsführung der DDR keinen Zweifel an deren grundsätzlichem Willen zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau eines F., der eine Zusammenarbeit von Staaten auch unterschiedlicher Gesellschaftsordnungen zum gegenseitigen Nutzen und eine friedliche Streitschlichtung im konkreten Einzelfall möglich macht. Die aktive Teilnahme der DDR an der Entspannungspolitik der 70er Jahre und ihre seit Anfang der 80er Jahre wiederholt bekundete Bereitschaft, diese Politik auch in Zeiten erhöhter internationaler Spannungen fortzusetzen, haben dem Bekenntnis der SED-Führung zum F. größere Glaubwürdigkeit verliehen. Spielt F. in der Außenpolitik der DDR eine erkennbar positive, wenn auch ideologisch fixierte Rolle, läßt sich gleiches nicht von der Innenpolitik sagen. Unverkennbar sind das ständige Bemühen der SED um eine zunehmende Militarisierung des gesellschaftlichen Lebens (Wehrerziehung) sowie fortgesetzte Verstöße gegen die in der UN-Charta festgelegten Menschenrechte. Ferner spielt unverändert die Unterscheidung von „gerechten“ und „ungerechten“ Kriegen in der marxistisch-leninistischen Militärtheorie eine große Rolle. Damit gefährdet die SED selbst das Vertrauen, das sie für ihre auf Sicherung des internationalen F. gerichtete Politik ständig beansprucht und z. T. bereits erworben hat. Hinzu kommt, daß die SED zumindest innerhalb der sozialistischen Staatengemeinschaft allen Formen des Pazifismus grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Der Aussage von Politbüromitglied Kurt Hager (1982), daß „Marxisten, Christen und Pazifisten“ in der DDR [S. 479]Bündnispartner seien, kommt solange nur propagandistische Bedeutung zu, wie gleichzeitig die Staatsorgane der DDR die eigene, autonome F.-Bewegung mit repressiven Methoden behindern. Zwar wird der Pazifismus als eine individuelle Haltung — für den Betroffenen allerdings um den Preis weitreichender gesellschaftlicher Diskriminierung — teilweise geduldet (Möglichkeit zur Ableistung eines waffenlosen Wehrdienstes bei grundsätzlicher Ablehnung des Rechts auf Wehrdienstverweigerung; Bausoldaten). Gleichzeitig ist für die SED jedoch der Pazifismus unverändert eine „bürgerliche politische Strömung“, die alle Arten des Krieges, also auch den aus marxistisch-leninistischer Sicht „gerechten“ Krieg, ablehnt und dadurch die Verwirklichung eines dauerhaften, wahren F. verhindert. Somit ist zwar das Interesse der SED an der Erhaltung eines zwischenstaatlichen F.-Zustandes ernst zu nehmen, jedoch können die ideologisch begründeten Doppeldeutigkeiten in der F.-Propaganda der DDR, wie sie sich u.a. im widersprüchlichen Begriff des F.-Kampfes spiegeln, nicht übersehen werden. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 477–479 Freundschaftsverträge A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z FriedensbewegungSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Zwischenstaatlicher Zustand, in dem die Durchsetzung politischer Ziele ausschließlich mit nichtkriegerischen, gewaltlosen Mitteln erfolgt. Während der F. dem Sozialismus/Kommunismus „wesenseigen“ sei, so der Marxismus-Leninismus, bedeute die Politik des „Imperialismus und Neokolonialismus“ eine ständige Gefahr für den F. Erst in einer (Welt-)Gesellschaft ohne Privateigentum an Produktionsmitteln könne…
DDR A-Z 1985
Feierabendarbeit (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979 [S. 378]Freiwillige bezahlte Arbeitsleistungen, die von vollbeschäftigten Arbeitern und Angestellten außerhalb ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses oder von Bürgern aus der nichtberufstätigen Bevölkerung unter Leitung der staatlichen Organe und Einrichtungen geleistet werden. Im Gegensatz zur früheren Regelung (AO über die Vergütung von F. in den Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen vom 23. 10. 1967 — GBl. II, S. 746) ist seit dem Beschluß zur Durchsetzung von Ordnung und Disziplin bei Leistung zusätzlicher Arbeit in Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen vom 4. 2. 1970 (GBl. II, S. 133) den Betrieben und sozialistischen Genossenschaften untersagt, zusätzliche Arbeit im Rahmen von F. und ähnlichen Formen durchzuführen. Gesetzliche Grundlage ist jetzt der Beschluß zur Erhöhung von Ordnung und Disziplin sowie zur Durchsetzung einer straffen Kontrolle bei Leistung zusätzlicher Arbeit vom 14. 8. 1975 (GBl. I, S. 631). Er verpflichtet die Leiter staatlicher und wirtschaftsleitender Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, durch Maßnahmen zur weiteren Intensivierung der Produktion und die Förderung der Masseninitiative der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb sowie die volle rationelle Nutzung des zur Verfügung stehenden Arbeitszeitfonds die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Planaufgaben in der gesetzlichen Arbeitszeit erfüllt werden. Zusätzliche Arbeitsleistungen dürfen nur im Rahmen von Überstunden erbracht werden, sofern sie über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgehen. „Sozialistische Hilfe“ zwischen den Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen ist auf vertraglicher Grundlage durchzuführen. Hierbei sollen die einschlägigen Bestimmungen über die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit beachtet werden (Arbeitsrecht, IV. 4.). Freiwillige bezahlte Tätigkeit von Werktätigen außerhalb bestehender Arbeitsverhältnisse und von Genossenschaftsmitgliedern ist nur unter bestimmten, im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zulässig. Die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes sollen konsequent durchgesetzt werden. Die wichtigste Ausnahme gilt für den Baubereich. Es gilt dafür die AO über die Zulässigkeit, Vergütung und Kontrolle von zusätzlicher Arbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen vom 25. 8. 1975 (GBl. I, S. 632). Darin ist im einzelnen geregelt, für welche Baumaßnahmen zusätzliche Arbeit erlaubt ist. Die Vergütung erfolgt nach in einer Anlage zur AO festgelegten Stundenverrechnungssätzen. Sonn- und Feiertagszuschläge sind zu zahlen. Die Vergütung ist lohnsteuerfrei und unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für die stunden- und tageweise Beschäftigung zur Durchführung von Baumaßnahmen geringen Umfangs von Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden, die Mitglied der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer sind, gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesvorstand des FDGB und den Handwerkskammern der Bezirke, der Handwerkskammer Groß-Berlin, den Industrie- und Handelskammern der Bezirke und der Industrie- und Handelskammer Groß-Berlin vom 1. 3. 1973 mit ähnlichem Inhalt. Dienstleistungen, die von Privatleuten für persönliche Zwecke, z.B. Reparaturen im Haushalt oder Eigenheimbau in Anspruch genommen werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der genannten Bestimmungen und Vereinbarungen. Das gilt auch für die organisierte Aufbauarbeit im Rahmen des Nationalen Aufbauwerkes (NAW). Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 378 Familienrecht A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Feiern, SozialistischeSiehe auch die Jahre 1969 1975 1979 [S. 378]Freiwillige bezahlte Arbeitsleistungen, die von vollbeschäftigten Arbeitern und Angestellten außerhalb ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses oder von Bürgern aus der nichtberufstätigen Bevölkerung unter Leitung der staatlichen Organe und Einrichtungen geleistet werden. Im Gegensatz zur früheren Regelung (AO über die Vergütung von F. in den Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen vom 23. 10. 1967 — GBl. II, S. 746) ist seit dem…
DDR A-Z 1985
Zahlungsverkehr, Grenzüberschreitender (1985)
Siehe auch: Zahlungsverkehr: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Zahlungsverkehr, Gesetz zur Regelung des Innerdeutschen: 1956 1958 1. Der kommerzielle Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch[S. 1533]land und der DDR wird auf der Grundlage der Vereinbarungen im „Abkommen über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark (DM West) und den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM Ost)“ (Berliner Abkommen) vom 20. 9. 1951 ausschließlich im bilateralen Verrechnungsweg (Clearing) in Verrechnungseinheiten über die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der DDR abgewickelt (Innerdeutscher Handel [IDH]). 2. Der kommerzielle Zahlungsverkehr zwischen dem westlichen Ausland und der DDR wurde früher gleichfalls auf der Grundlage bilateraler Verrechnungsvereinbarungen durchgeführt. Inzwischen werden Zahlungen für Außenhandelsgeschäfte vorwiegend in frei konvertierbaren Währungen über Devisenkonten in westlichen Ländern abgewickelt. Westliche Importeure zahlen den Kaufpreis in konvertierbarer Währung auf ein Konto der DDR, westliche Exporteure erhalten den Verkaufspreis ebenfalls in konvertierbarer Währung ausgezahlt. Vornehmlich mit Entwicklungsländern werden kommerzielle Zahlungen jedoch auch weiterhin im bilateralen Clearing durchgeführt. 3. Der kommerzielle Z. mit den RGW-Ländern wird auf der Grundlage langfristiger bilateraler Zahlungsabkommen unter Umrechnung in Transfer-Rubel durchgeführt. Nach dem „Abkommen über die mehrseitige Verrechnung in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ)“ von 1964 sind die Abkommenspartner gehalten, ihre Handelsabkommen so abzuschließen, daß sich die Zahlungseingänge und -ausgänge in sog. transferablen Rubeln innerhalb eines Kalenderjahres mit allen anderen Abkommenspartnern insgesamt ausgleichen. Die technische Abwicklung kommerzieller Zahlungen erfolgt nach den Allgemeinen Lieferbedingungen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) vorwiegend im sog. Sofortbezahlungsverfahren (Inkasso mit Nachakzept). Der Exporteur erhält bei Vorlage der die Ware vertretenden Dokumente von seiner Bank den Verkaufspreis sofort ausgezahlt. Die Bank belastet dabei gleichzeitig das Konto der Bank im Käuferland. Der Importeur wird von seiner Bank erst nach Eingang der Dokumente aus dem Verkäuferland belastet, wobei zugleich eine Gutschrift auf dem Konto der Bank des Verkäuferlandes vorgenommen wird. 4. Im Gegensatz zum kommerziellen Z. bestand im Bereich des nichtkommerziellen Z. zwischen den beiden deutschen Staaten bis 1974 ein vertragloser Zustand. In begrenztem Umfang erfolgte eine Verrechnung von Unterhaltszahlungen für Minderjährige durch die Jugendämter; außerdem ließ die DDR über ein Verrechnungskonto des Handels (Unterkonto 3) einseitig nichtkommerzielle Zahlungen in die DDR zu, erteilte jedoch keine Genehmigungen für Überweisungen in die Bundesrepublik Deutschland. Viele Zahlungen, z.B. die Überweisung von Grabpflegekosten, Unterstützungszahlungen oder Erbschaften, konnten entweder gar nicht oder nicht in erforderlichem Umfange transferiert werden. Aufgrund dieser begrenzten Transfermöglichkeiten zwischen den beiden deutschen Staaten sind auf beiden Seiten zahlreiche Sperrkonten entstanden. Die Verfügungsmöglichkeiten über diese Guthaben sind gemäß den devisenrechtlichen Bestimmungen beider Seiten in der DDR wesentlich enger als in der Bundesrepublik Deutschland (Devisen). Um auch im Bereich des nichtkommerziellen Z. eine schrittweise Normalisierung einzuleiten, ist in einem Zusatzprotokoll zum „Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR“ vereinbart worden, im Interesse der beteiligten Menschen Verhandlungen zur Regelung des nichtkommerziellen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs aufzunehmen und dabei vorrangig für den kurzfristigen Abschluß von Vereinbarungen unter sozialen Gesichtspunkten Sorge zu tragen. In Ausführung dieses Verhandlungsauftrages sind am 25. 4. 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Finanzen der DDR zwei Teilvereinbarungen über den Transfer nichtkommerzieller Zahlungen unterzeichnet worden (BGBl. II, S. 621). a) Die Vereinbarung über den Transfer von Unterhaltszahlungen löst die unzureichende Jugendamtsverrechnung ab und ermöglicht seit dem 1. 6. 1974, Unterhaltszahlungen zur Erfüllung familienrechtlich begründeter Verpflichtungen in vollem Umfange an die Berechtigten im jeweils anderen Staat zu überweisen. Hierunter fallen insbesondere Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten und Eltern. Die Vereinbarung ermöglicht außerdem den Transfer von Schadensersatzzahlungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, soweit nicht anderweitige Regelungen bestehen (z.B. HUK-Abkommen über Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden). b) Die Vereinbarung über den Transfer aus Sperrguthaben ermöglicht es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, monatliche Teilbeträge bis zu 200 DM/Mark — seit dem 1. 1. 1979 auf vierteljährlich 600 DM/Mark umgestellt — aus Sperrguthaben (Devisenausländerkonten) an den Kontoinhaber zu überweisen. Voraussetzung für die Überweisung ist, daß die Einkünfte des Kontoinhabers vorwiegend aus einer Altersversorgung (Rente, Pension), einer Invalidenrente, Sozialhilfe oder einer Waisenrente bestehen. In der DDR zwangsverwaltete Guthaben von Flüchtlingen und aus Grundstückserträgen entstandene Guthaben werden von der DDR nicht zum Transfer zugelassen. Nach der Vereinbarung müssen sich die Zahlungen gegenseitig ausgleichen, d.h. die Überweisungen aus dem einen können nicht höher sein als die Überweisungen aus dem anderen Staat. Da die in der DDR lebenden Inhaber hier geführter Guthaben nur in geringer Zahl von der Transfermöglichkeit Gebrauch machen, kam es in den ersten Jahren für die hiesigen Kontoinhaber zu erheblichen Wartezeiten bei der Ausführung ihrer Transferanträge. In dem Protokoll zur Sperrguthabenvereinbarung vom 16. 11. 1978 erklärte sich die DDR bereit, von 1979 bis 1982 jährlich 50 Mill. DM über die jeweils erreichte Ausgleichssumme hinaus für die [S. 1534]Durchführung von Aufträgen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung zu stellen. In einem Briefwechsel vom 18. 6. 1982 übernahm die DDR schließlich die Verpflichtung, in den Jahren 1983 bis 1985 jährlich 60 Mill. DM für den Transfer entsprechend der Vereinbarung bereitzustellen. Bei beiden Vereinbarungen erfolgt die Verrechnung 1:1, ohne daß dadurch eine Parität zwischen den beiden deutschen Währungen festgelegt worden ist. Verhandlungen über eine allgemeine Regelung des nichtkommerziellen innerdeutschen Z. werden angestrebt. 5. Der nichtkommerzielle Z. zwischen dem westlichen Ausland und der DDR ist relativ gering und wird wie im kommerziellen Bereich über Devisenkonten in freikonvertierbaren Devisen oder im bilateralen Clearing abgewickelt. 6. Der nichtkommerzielle Zahlungsverkehr mit den RGW-Ländernwird auf der Grundlage der 1963 zwischen den Staatsbanken dieser Länder festgelegten Wechselkurse für nichtkommerzielle Zahlungen durchgeführt. Die 1963 vereinbarten sog. Touristenkurse finden sowohl für den gesamten Reiseverkehr innerhalb der RGW-Staaten als auch für den Transfer von Erbschaften, Unterhaltszahlungen, Honoraren usw. Anwendung. Die für die Umrechnung maßgebenden Kurse wurden letztmalig im Statistischen Jahrbuch der DDR 1971, Internationale Übersichten, S. 86, veröffentlicht. Außenwirtschaft und Außenhandel; Innerdeutsche Beziehungen; Währung/Währungspolitik; Zahlungs- und Verrechnungsverfahren. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1532–1534 Zahlungs- und Verrechnungsverfahren A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ZeitnormativSiehe auch: Zahlungsverkehr: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Zahlungsverkehr, Gesetz zur Regelung des Innerdeutschen: 1956 1958 1. Der kommerzielle Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch[S. 1533]land und der DDR wird auf der Grundlage der Vereinbarungen im „Abkommen über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark (DM West) und den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM Ost)“ (Berliner Abkommen) vom 20. 9. 1951…
DDR A-Z 1985
Volkssolidarität (VS) (1985)
Siehe auch: Volkssolidarität: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Eine Massenorganisation zur freiwilligen solidarischen Hilfe, insbesondere für alte und kranke Menschen. Im Oktober 1945 in Dresden von allen Parteien und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) als überparteiliche Hilfsorganisation für die unterschiedlichsten Notlagen der Nachkriegszeit gegründet, entwickelte sich die VS zur gesellschaftlichen Betreuungsorganisation für alte und in Not geratene Gesellschaftsmitglieder. Trotz Ausbau der staatlichen Sozialfürsorge, der Verbesserung der Altersversorgung (Renten) und der vermehrten Schaffung „altersadäquater und geschützter Arbeitsplätze“ (§ 20, 2, S. 2 und 3 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. 3. 1973, GBl. I, S. 129 ff.) hat die Bedeutung der VS ständig zugenommen. Die VS nimmt wesentliche Aufgaben im Rahmen der in den 70er Jahren stark verbesserten Altenpolitik wahr. Ihr obliegen sowohl die Werbung von Rentnern zur Fortsetzung einer ständigen bzw. zur Wiederaufnahme einer zeitweiligen Berufstätigkeit (Rentnerbrigaden) als auch die organisierte Einbeziehung älterer Bürger in das gesellschaftliche Leben. Diesem Zweck dienen die Veteranenklubs (1982: 479) und -treffpunkte (1982: 393) sowie ein umfangreiches, für diese Bevölkerungsgruppe zugeschnittenes Veranstaltungsangebot (1982: 427.537 politisch-kulturelle Veranstaltungen mit über 13,7 Mill. Besuchern). Da der Versorgungsgrad mit Plätzen in Wohn-, Pflege- und Feierabendheimen (1982: Feierabend- und Pflegeheime: 1349 mit 128.193 Plätzen und 255 Wohnheime mit 21.131 Plätzen; Versorgungsgrad rd. 5 v.H. der Bevölkerung im Rentenalter) noch immer unbefriedigend ist, kommt der Betreuung Pflegebedürftiger, vor allem älterer Menschen wesentliche Bedeutung zu. Die aktiven Mitglieder der VS, die Volkshelfer, leisten ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe; Hauswirtschaftspflegerinnen (1982: 42.500), die zur VS in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, übernehmen das Einkaufen, das Sauberhalten der Wohnung, das Zubereiten der Mahlzeiten sowie die Pflege nach Anweisung des Arztes bzw. der Gemeindeschwester. (1982: Hilfsleistungen durch Hauspflegerinnen und Volkshelfer: 57,9 Mill. Stunden, davon etwa 27 Mill. Stunden als Nachbarschaftshilfe). Seit 1970 (29.000 Tagesportionen) ist die Versorgung mit einer warmen Mahlzeit durch die VS ausgebaut worden (1980: 210.400 Portionen, davon 41.925 in die Wohnung zugestellt; Versorgungsgrad 6,82 v.H. der Bürger im Rentenalter). Im gleichen Aufgabenbereich arbeitet auch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) der DDR mit einer Vielzahl von freiwilligen Helfern. Die Kosten für die Hauswirtschaftspflegerinnen und das Mittagessen (Kostenbeteiligung je nach Rentenhöhe und örtl. Gegebenheiten) werden fast ausschließlich aus staatlichen Mitteln gedeckt. Im übrigen finanziert sich die VS aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und Veranstaltungseinnahmen. Ein Teil der Eigenmittel der VS wird für internationale Solidaritätsaktionen verwendet. Höchste Organe der VS sind die alle 5 Jahre tagende Zentrale Delegiertenkonferenz, der Zentralausschuß, sein Präsidium und das Zentralsekretariat. Auf der IX. Zentralen Delegiertenkonferenz (5./6. 6. 1982 in Berlin) wurde Alois Bräutigam (Mitglied des ZK der SED und von 1958 bis 1980 1. Sekretär der SED-Bezirksleitung Erfurt) als Nachfolger von Robert Lehmann (SED) zum Vorsitzenden der VS gewählt. — Die Monatszeitschrift der VS ist der „Volkshelfer“. Im Jahre 1982 hatte die VS 2.043.712 Mitglieder und Freunde in 13.870 Ortsgruppen. An der Arbeit der VS beteiligten sich als Volkshelfer 171.969 Mitglieder. Die Ausgaben für internationale Solidaritätsaktionen sanken von 1970: 594.000 Mark auf 358.000 Mark 1982. Demgegenüber stiegen die Ausgaben für soziale und kulturelle Betreuung von 1970: 33.253.000 Mark (darunter für Klubs und Treffpunkte: 7.289.000 Mark) auf 1982: 20.272.5.000 Mark (darunter Klubs und Treffpunkte: 17.464.000 Mark). Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1444 Volkskammer A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z VolksvertretungenSiehe auch: Volkssolidarität: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Eine Massenorganisation zur freiwilligen solidarischen Hilfe, insbesondere für alte und kranke Menschen. Im Oktober 1945 in Dresden von allen Parteien und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) als überparteiliche Hilfsorganisation für die unterschiedlichsten Notlagen der Nachkriegszeit gegründet, entwickelte sich die VS zur gesellschaftlichen Betreuungsorganisation für alte und…
DDR A-Z 1985
Tourismus (1985)
Unter dem Begriff T. werden zum einen Freizeit-, Urlaubs- und Ferienreisen von DDR-Bewohnern und Ost-Berlinern innerhalb der DDR und in andere Staaten, zum anderen entsprechende Reisen von Ausländern — wozu in DDR-Statistiken auch Westdeutsche und West-Berliner gezählt werden — in die DDR zusammengefaßt. Touristische Reisen sind dabei Teil des Fremdenverkehrs bzw. Teil des Reiseverkehrs der DDR, der insbesondere auch den Geschäftsreise- und Dienstreiseverkehr sowie im innerdeutschen Reiseverkehr (Innerdeutsche Beziehungen, III. B. 2) die Besuche von Verwandten und Bekannten sowie die Reisen von Rentnern in den Westen umfaßt. Seine verfassungsgemäße Verankerung hat der T. in Art. 18 (3) sowie Art. 34 und 35 der DDR-Verfassung gefunden. Der T. soll als Element der sozialistischen Kultur (Kulturpolitik) neben Körperkultur und Sport der allgemeinen körperlichen und geistigen Erholung der Bürger dienen. Er ist außerdem Teil der vom VIII. Parteitag der SED (1971) beschlossenen und vom X. Parteitag (1981) bestätigten „Hauptaufgabe, die Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik zu verwirklichen“. Wie fast alle Lebensbereiche der DDR-Gesellschaft hat auch der T. in der Staatshaushalts- und Volkswirtschaftsplanung seinen Niederschlag gefunden (Lebensstandard; Wirtschaft). Für den Devisenhaushalt sind insbesondere die Reisen von Besuchern aus der Bundesrepublik Deutschland und den westlichen Ländern von Bedeutung. In der DDR werden Reisen, insbesondere touristische Reisen — anders als in westlichen Staaten, aber ähnlich wie in den anderen RGW-Staaten — überwiegend staatlich organisiert. Die wichtigsten Reiseveranstalter sind der Feriendienst des FDGB, das Reisebüro der DDR und das Jugendreisebüro der DDR „Jugendtourist“. Außerdem werden Ferienreisen von Betrieben, Genossenschaften und Schulen veranstaltet (Feriengestaltung). Der Anteil privat organisierter Reisen ist im Vergleich zu dem in der Bundesrepublik gering. Die touristischen Beziehungen zwischen der DDR und den anderen sozialistischen Staaten werden durch bilaterale Abkommen zwischen den Regierungen, durch Vereinbarungen der staatlichen Organe für T. und auf der Grundlage von Protokollen zwischen den Reisebüros geregelt. Seit 1966 findet eine jährliche „Konferenz der staatlichen Organe für T. der sozialistischen Staaten“ statt, die eine multilaterale Zusammenarbeit ermöglichen soll, u.a. werden die Pläne für den gegenseitigen Touristenaustausch, insbesondere im RGW-Raum, miteinander abgestimmt (z. Z. bis 1985). 1. Institutionen. a) Feriendienst des FDGB: Der FDGB-Feriendienst ist eine gewerkschaftliche Einrichtung. Für Urlaubsreisen von Gewerkschaftsmitgliedern und ihren Angehörigen innerhalb der DDR ist er neben den betrieblichen Ferieneinrichtungen der wichtigste Reiseveranstalter. 1983 wurden vom FDGB insgesamt 1,8 Mill. Urlaubsreisen innerhalb der DDR, aber nur 16.000 Reisen ins Ausland vermittelt. Nur knapp 9.000 Besucher aus anderen Staaten verbrachten ihren Urlaub in Einrichtungen des FDGB. b) Reisebüro der DDR. Das Reisebüro der DDR (Generaldirektor: Horst Dannat, SED) ist ein VEB und untersteht dem Ministerium für Verkehrswesen. Es besteht aus der Generaldirektion mit den Direktionsbereichen Inlands-T., sozialistisches und nichtsozialistisches Ausland, Ökonomie und Ausländerbetreuung, den 11 Bezirksdirektionen sowie 144 Zweig- und Nebenstellen. Aufgaben des Reisebüros sind insbesondere die Vermittlung von Leistungen des Fremdenverkehrs — wie z.B. Dienstleistungen für Geschäftsreisende — und des T. an die Bevölkerung und an Besucher aus anderen Staaten, die Organisation von Reisen und die Werbung für Reisen. Das Reisebüro der DDR ist Gründungsmitglied der Weltvereinigung der Reisebüroverbände (Universal Federation of Travel Agents' Associations, UFTAA). Es unterhält vertragliche und informatorische Beziehungen in erster Linie zu den 30 zentralen staatlichen Reisebüros in den RGW-Ländern. Außerdem arbeitet es mit über 700 Reiseunternehmen in nichtkommunistischen Staaten zusammen, auch mit westdeutschen Unternehmen. Die wichtigsten Kooperationspartner des Reisebüros der DDR sind im RGW-Bereich Intourist (UdSSR), Balkantourist (Bulgarien), Carpați (Rumänien), Čedok (ČSSR), Ibusz (Ungarn) und Orbis (Polen). Das Reisebüro der DDR hat 1983 für DDR-Bewohner etwa 85.000 Urlaubsreisen innerhalb der DDR von durchschnittlich zwölftägiger Dauer organisiert. Dazu kommt eine unbekannte Zahl von Ferienaufenthalten auf Campingplätzen; diese werden auch von Städten und Kreisen vergeben. An Tagesfahrten und Mehrtagesfahrten des Reisebüros haben 1983 rd. 2,5 Mill. Reisende aus der DDR teilgenommen. Für fast 900.000 Reisende wurde eine Reise in andere Staaten vermittelt; davon waren mehr als die Hälfte touristische Reisen. Ferner wurden rd. 930.000 Reisende aus dem Ausland oder der Bundesrepublik Deutschland betreut. Rd. 550.000 dieser Reisenden hatten Urlaubsreisen, Mehrtagesfahrten oder Tagesfahrten gebucht. Enthalten sind in dieser Zahl jedoch auch Hotelübernachtungen bei Geschäftsreisen. Der Rest entfällt auf Stadtrundfahrten, Transitreisen und Transferbetreuung, z.B. bei Flugreisen über Berlin. [S. 1362]Das Reisebüro der DDR vermittelt westlichen Besuchern gegen Bezahlung in konvertierbarer Währung u.a. Hotelübernachtungen insbesondere in komfortablen, aber teuren Interhotels, in geringerem Maße in preiswerten Hotels, bzw. Unterkünfte auf Intercampingplätzen, Ferienaufenthalte an der Ostsee, im Harz, im Thüringer Wald und im Elbsandsteingebirge, Städtereisen sowie ein breites Angebot an ein- oder mehrtägigen Besichtigungs-, Studien- oder Hobbyreisen einschließlich Tagesfahrten mit dem Schiff nach Rostock/Warnemünde. Die Kapazität aller angebotenen Übernachtungseinrichtungen reicht nicht aus, um allen Anforderungen entsprechen zu können. Studienreisen werden auch von anderen Stellen in beschränktem Umfang vermittelt, Klassenfahrten und Jugendreisen beispielsweise von „Jugendtourist“. 1983 haben insgesamt rd. 165.000 Besucher aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) von diesen Angeboten Gebrauch gemacht. Rd. 100.000 Reisende aus anderen westlichen Staaten, insbesondere den USA und Japan, und der Dritten Welt haben 1983 touristische Leistungen (einschließlich Hotelübernachtungen bei Geschäftsreisen) beim Reisebüro der DDR gebucht. Viele davon haben die speziellen thematischen Angebote zum Lutherjahr genutzt. Aus kommunistisch regierten Staaten kamen über das Reisebüro der DDR über 300.000 Besucher in die DDR, insbesondere aus der ČSSR (rd. 130.000), aus der UdSSR (rd. 90.000), aber auch aus Polen (rd. 45.000). c) Jugendreisebüro der DDR „Jugendtourist“ (Feriengestaltung; Freie Deutsche Jugend [FDJ]; Jugendaustausch, Innerdeutscher): Seit der Auflösung des Komitees für Touristik und Wandern (KTW) 1975 erfolgt die Vermittlung von Reisen an Jugendliche durch das Jugendreisebüro „Jugendtourist“ (Direktor: Klaus Eichler, SED), das dem Zentralrat der FDJ untersteht. Es gliedert sich in Bezirksstellen und Kreiskommissionen und hat Stützpunkte in Betrieben, Schulen u.ä. Vermittelt werden insbesondere Erholungsreisen mit Aufenthalten in Jugendtouristenhotels (1983: 15), Jugenderholungszentren (2), Jugendherbergen (247) und auf Jugendcampingplätzen. Ferner organisiert „Jugendtourist“ auch in beschränktem Umfang Auslandsreisen — überwiegend in kommunistische Staaten, aber auch im Rahmen des Jugendaustausches in die Bundesrepublik — und Informationsreisen von Jugendlichen in die DDR. Dazu gehören die Klassenfahrten und Jugendreisen aus dem Bundesgebiet in die DDR. Häufig sind die touristischen Programme von „Jugendtourist“ mit sportlichen Angeboten verbunden. Bei Jugendreisen aus anderen kommunistisch regierten Staaten in die DDR sind die Programme auch meist mit politischen Aktivitäten verknüpft. Über die Vergabe der Reisen, insbesondere der Auslandsreisen, an die DDR-Jugendlichen, aber auch die Belegung der Jugendferieneinrichtungen wie Jugendzeltlager, Jugendherbergen usw., entscheidet in der Regel die FDJ. Anträge werden bei den FDJ-Grundorganisationen gestellt. Die FDJ-Kreisleitungen bzw. die Jugendtourist-Kreiskommissionen teilen die Plätze zu. Dabei sind Mitgliedschaft und Mitarbeit in der FDJ, andere „gesellschaftliche Aktivitäten“, schulische und berufliche Leistungen, politische Beurteilung u.ä. wichtige Kriterien. Urlaubsangebote über „Jugendtourist“, insbesondere zu attraktiven Ferienzielen, stehen dem Jugendlichen meist nur im Abstand von mehreren Jahren zur Verfügung. Bei Reisen innerhalb der DDR wird etwa die Hälfte der Kosten durch staatliche Subventionen getragen. Vergleichsweise teuer sind dagegen — im Hinblick auf das niedrige Lohnniveau — Auslandsreisen; z.B. kostet eine zehntägige Reise nach Leningrad über 500 Mark. Im Jahr 1983 sind durch „Jugendtourist“ für DDR-Jugendliche rd. 190.000 Urlaubsreisen innerhalb der DDR und 210.000 Reisen in andere kommunistisch regierte Staaten veranstaltet worden. 117.000 Jugendliche aus diesen Staaten kamen in die DDR. Für Reisen aus westlichen Staaten wurden keine Angaben veröffentlicht. Aus der Bundesrepublik Deutschland nahmen 1983 rd. 22.000 Jugendliche an Klassenfahrten und Jugendreisen teil (Jugendaustausch, Innerdeutscher). „Jugendtourist“ arbeitet mit rd. 100 zentralen Reisebüros bzw. Reiseunternehmen sowie mit Jugend- und Studentenorganisationen in 70 Staaten zusammen, darunter auch mit Unternehmen im Bundesgebiet. 2. Urlaub innerhalb der DDR. Von den verschiedenen Trägern des T. innerhalb der DDR wurden 1983 rd. 9 Mill. Ferienreisen organisiert bzw. Ferienplätze zur Verfügung gestellt. Dazu gehören rd. 3 Mill. Plätze in Erholungseinrichtungen der Betriebe, 1,8 Mill. Reisen mit dem FDGB-Feriendienst, knapp 2,4 Mill. Aufenthalte auf Campingplätzen und 1,5 Mill. Ferienplätze in sonstigen Jugendeinrichtungen, vor allem in Jugendherbergen und Zeltlagern. Zum touristischen Angebot sind auch die 2,5 Mill. Tages- bzw. Mehrtagesfahrten zu rechnen. Privat organisierte Reisen mit privat gebuchten Übernachtungen oder Ferienaufenthalte bei Verwandten und Bekannten werden für 1983 auf über eine Million geschätzt. Wichtigstes Reiseziel ist die Ostsee, die 1983 von rd. 3,4 Mill. Ferienreisenden besucht wurde. Jeweils rd. ein Viertel von ihnen verbrachte seinen Urlaub in Einrichtungen des FDGB-Feriendienstes (21 v.H.), in Betriebsheimen und -zeltlagern (23 v.H.) sowie auf öffentlichen Campingplätzen (27 v.H.). Weitere 3 v.H. nutzten Urlaubsangebote des Reisebüros der DDR. Rd. 10 v.H. besuchten Kinderferienlager bzw. fuhren in Jugenderholungseinrichtungen. Neben Urlaubern in privaten Wochenendhäusern an der Ostsee mit 2,7 v.H. veranschlagt die DDR-Statistik für 1983 Privaturlaube in Hotels, Gaststätten und Privatzimmern mit rd. 14 v.H. Angaben für andere Ferienziele in der DDR liegen nicht vor. 3. Auslandsurlaub und Auslandsreisen. Reisen ins Ausland werden hauptsächlich vom Reisebüro der DDR organisiert. Außerdem führen „Jugendtourist“ und FDGB-Feriendienst touristische Auslandsreisen durch. In der Regel handelt es sich dabei um Urlaubsreisen in andere kommunistische Staaten. Urlaubsreisen oder Besichtigungsfahrten in westliche Staaten sind — von wenigen Ausnahmen abgesehen — für DDR-Bewohner [S. 1363]unterhalb des Rentenalters nicht möglich. Gründe dafür sind insbesondere die Fluchtgefahr und unerwünschte West-Kontakte. Infolge der strengen Kontingentierung von touristischen Auslandsreisen kann die Nachfrage der DDR-Bevölkerung nach Auslandsaufenthalten auch in den kommunistischen Nachbarstaaten nicht befriedigt werden. Lange Wartezeiten, Umbuchungen, Beschaffen von Reiseangeboten durch Beziehungen sind üblich. Die offiziellen DDR-Zahlen über Auslandsreisen geben keinen genauen Überblick über den Umfang an Urlaubsreisen ins Ausland. Vom Reisebüro der DDR wurden 1983 insgesamt fast 900.000 Reisen vermittelt, darunter rd. 480.000 Ferienreisen, von „Jugendtourist“ 210.000, vom FDGB-Feriendienst 16.000. Das sind insgesamt 1,1 Mill. Auslandsreisen bzw. etwas mehr als 700.000 Ferienreisen ins Ausland. Private Mehrtages-Urlaubsreisen sind wegen der strengen Devisenbestimmungen selten. Die meisten Urlaubsreisen sind in die ČSSR möglich, die auch Ziel einer großen Zahl privater touristischer Tagesausflüge ist, sowie in die UdSSR und nach Ungarn, während das von Urlaubern aus dem Bundesgebiet stark besuchte Rumänien für DDR-Urlauber nur geringe Kontingente zur Verfügung stellt. Auch gelten für den Aufenthalt von DDR-Urlaubern in RGW-Staaten verschiedene Beschränkungen, so z.B. die Begrenzung der Aufenthaltsdauer (z.B. Ungarn 14 Tage, ČSSR 6 Wochen), Devisenbeschränkungen (bei Fahrten in die ČSSR und nach Rumänien z.B. auf 20 Mark pro Tag und Person) und verschärfte Devisen- und Warenkontrollen. 4. Touristische Reisen in die DDR. Der genaue Umfang touristischer Einzel- oder Gruppenreisen bzw. Urlaubsaufenthalte von Ausländern in der DDR ist nicht bekannt. Ebensowenig ist bekannt, welche Urlaubseinrichtungen für Besucher aus den RGW-Staaten insgesamt zur Verfügung stehen. Vom Reisebüro der DDR, von „Jugendtourist“ und vom FDGB-Feriendienst wurden knapp 700.000 Urlaubsreisen und Informationsfahrten für Reisende aus anderen Staaten veranstaltet bzw. vermittelt. Darin enthalten sind allerdings neben Übernachtungsbuchungen für Geschäftsreisen über das Reisebüro der DDR auch rd. 165.000 touristische Reisen aus dem Bundesgebiet und Berlin (West). Auch ein Großteil der privaten Fahrten im Rahmen des grenznahen Tagesverkehrs (1983: 310.000) und der Tagesfahrten von West-Berlinern galt touristischen Zielen. Von den Besuchern aus dem Bundesgebiet (1983: rd. 2,2 Mill. Reisen) und aus West-Berlin (1983: rd. 1,7 Mill. Reisen) verbringt ein Teil seinen Urlaub bei Verwandten und Bekannten in der DDR. Diese Familienbesuche werden also auch mit touristischen Zwecken verbunden. Rund 420.000 Reisende kamen aus kommunistisch regierten Staaten in die DDR, vor allem aus der ČSSR, der UdSSR und Polen. 5. Reiseverkehrsbilanz und wirtschaftliche Bedeutung. Der T. ist Teil des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs der DDR, d.h. der Gesamtzahl der Einreisen und Ausreisen. Seit 1980 werden von der DDR dazu keine Angaben mehr veröffentlicht. Nach Ermittlungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) wurden 1982 insgesamt 9,5 Mill. Ausreisen von DDR-Bewohnern gezählt, davon fuhren 3,4 Mill. Reisende in nichtkommunistische Staaten. In dieser Zahl sind neben dem Geschäftsreise- und Dienstreiseverkehr auch die Reisen von Rentnern und Reisen wegen dringender Familienangelegenheiten in die Bundesrepublik Deutschland enthalten. 6,1 Mill. Reisende fuhren ins kommunistische Ausland. In den Zahlen sind auch Tagesfahrten in die ČSSR enthalten. Insgesamt reisten 4,5 Mill. in die ČSSR, 0,7 Mill. nach Ungarn, je 0,2 Mill. nach Bulgarien und in die UdSSR und nur noch 0,3 Mill. nach Polen. 1980 — vor den drastischen Beschränkungen des Reiseverkehrs mit Polen — waren es noch 2,5 Mill. Reisende. Die Zahl der Reisen allein ins kommunistische Ausland betrug damals 8,5 Mill. Mit den verringerten Ausreisezahlen verlor die DDR bereits 1981 (9,8 Mill.) ihre frühere Spitzenstellung bei der Ausreiseintensität mit 59 Ausreisen je 100 DDR-Bewohner innerhalb der Gruppe der europäischen RGW-Länder an die ČSSR (60). Es folgten Ungarn (52), Polen (12), Bulgarien (9), Rumänien (4) und die UdSSR (2). Nach DIW-Berechnungen ging 1982 auch die Zahl der Einreisen in die DDR um 17 v.H. auf 8,4 Mill. zurück. Im Vorjahr waren es noch rd. 10 Mill. Reisen gewesen. Aus dem kommunistischen Ausland kamen 3,3 Mill. Reisende, darunter 2,3 Mill. allein aus der ČSSR. Der hohe Anteil von Reisenden aus den nichtkommunistischen Staaten — nach DIW-Berechnungen — von 5,1 Mill., das sind 61 v.H., ist darauf zurückzuführen, daß die DDR hierzu auch die Besucher aus dem Bundesgebiet und aus Berlin (West) zählt. Die Besucherzahlen aus anderen westlichen Staaten sind dementsprechend sehr niedrig. Der höchste Stand der Einreisen in die DDR wurde 1972 mit rd. 18,7 Mill. registriert, als die Aufhebung des Paß- und Visumzwangs für den Reiseverkehr mit Polen und der ČSSR und die Verbesserung der innerdeutschen Reisemöglichkeiten zu einem starken Besucheranstieg in der DDR führten. Die Massenbesuche aus Polen, insbesondere auch Massenkäufe und daraus herrührende Versorgungsstörungen, führten zu ersten Reiseeinschränkungen insbesondere im Reiseverkehr mit Polen. Daher sind in den Folgejahren die Reisezahlen von 1972 nicht wieder erreicht worden. Bedingt durch die politischen Ereignisse seit 1980 besteht im Reiseverkehr mit Polen wieder Paß- und Visumzwang. Voraussetzung für die Beantragung eines Visums für eine private Reise ist eine schriftliche Einladung aus dem Nachbarstaat. Für den Reiseverkehr zwischen der DDR und der ČSSR besteht dagegen kein Paß- und Visumzwang. Die beiden Staaten sind daher wechselseitig ein beliebtes Ziel für Tagesausflüge aus dem Nachbarstaat. Die Auslandsreisetätigkeit, aber nach der Auslands-T. haben daher, entgegen den Vereinbarungen in der KSZE-Schlußakte zur Förderung des T., in den letzten Jahren nicht nur in der DDR, sondern auch im RGW wieder deutlich abgenommen. Während die Bilanz der rechnerischen Einnahmen und Ausgaben bzw. der De[S. 1364]viseneinnahmen und -ausgaben im Reiseverkehr einschließlich des touristischen Reiseverkehrs insgesamt negativ gewesen sein dürfte, schließt die DDR im Reiseverkehr mit westlichen Staaten, insbesondere mit der Bundesrepublik Deutschland, mit einem Devisenüberschuß ab; hierüber veröffentlicht die DDR allerdings keine Angaben. Diese Einnahmen in konvertierbaren Währungen tragen zur Verbesserung der Leistungsbilanz und zum Abbau von Verbindlichkeiten besonders gegenüber den westlichen Industriestaaten bei (Außenwirtschaft und Außenhandel). Die Ausgaben der DDR aus dem Staatshaushalt (192 Mrd. Mark) beliefen sich 1983 für den T. nach amtlichen Angaben auf insgesamt 1 Mrd. Mark, insbesondere für die Jugendtouristik, den Feriendienst des FDGB, den Auslands-T. sowie für Erholungseinrichtungen, Zeltplätze u.ä. Nicht eingerechnet sind dabei allgemeine Subventionen wie etwa für Nahrungsmittel. Die staatliche Förderung ermöglicht, Reisen innerhalb der DDR zu niedrigen Preisen anzubieten. Wirtschaftliche Probleme haben allerdings in den letzten Jahren wieder zu einer Reduzierung dieser Förderungen geführt. Anhang Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1361–1364 Totalitarismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Transfer-RubelUnter dem Begriff T. werden zum einen Freizeit-, Urlaubs- und Ferienreisen von DDR-Bewohnern und Ost-Berlinern innerhalb der DDR und in andere Staaten, zum anderen entsprechende Reisen von Ausländern — wozu in DDR-Statistiken auch Westdeutsche und West-Berliner gezählt werden — in die DDR zusammengefaßt. Touristische Reisen sind dabei Teil des Fremdenverkehrs bzw. Teil des Reiseverkehrs der DDR, der insbesondere auch den Geschäftsreise- und Dienstreiseverkehr sowie im innerdeutschen…
DDR A-Z 1985
Buchhandel (1985)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Der B. der DDR wird in folgenden Eigentumsformen betrieben: Volks-B., privater B. mit Kommissionshandelsvertrag, privater B. mit staatlicher Beteiligung und privater B. Der Volks-B. errang frühzeitig die führende Stellung im Sortiments-B.; 1975 wurden ca. 85 v.H. der in der DDR verkauften Bücher vom Volks-B. vertrieben. Die Geschichte des B. spiegelt die gesellschaftspolitische Entwicklung der DDR im allgemeinen sowie ihre wirtschafts- und kulturpolitische Entwicklung im besonderen wider. Am 15. 9. 1945 erließ die SMAD den Befehl über die „Vernichtung faschistischer Literatur zur schnellen Ausmerzung der nazistischen Ideen und des Militarismus“. Diese Maßnahmen verliefen nicht reibungslos und zogen sich über mehrere Jahre hin. Der Neuaufbau des Bucheinzelhandels erfolgte nicht nur auf der Grundlage kommerzieller Privatunternehmen, sondern es trat von Anfang an ein auf gesellschaftlichem Eigentum beruhender B. in Erscheinung. Die Gründung dieser Buchhandlungen erfolgte zunächst örtlich durch die KPD und SPD, ab 1946 durch die SED, durch gesellschaftliche Organisationen und kommunale Verwaltungen. Um die Leitung der Volks-Buchhandlungen nach einheitlichen Prinzipien auszurichten, wurden 1947 in den 5 Ländern der SBZ B.-Gesellschaften gegründet. Am 25. 5. 1947 erließ die Deutsche Verwaltung für Volksbildung eine „Richtlinie für die Neuzulassung, Führung und Übernahme buchhändlerischer Betriebe“, die den B., ausgehend von dessen kulturpolitischer Bedeutung, in den in der SBZ in Angriff genommenen gesellschaftlichen Transformationsprozeß einbezog. Aus dem „Hauptmeßplatz“ des deutschen B., Leipzig, war bereits im 19. Jh. der „Hauptkommissionsplatz“, der sog. Leipziger Platz, geworden; an diese Traditionen knüpfte man nach 1945 wieder an. 1946 erhielt der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig von der SMAD eine Lizenz und durfte seine Tätigkeit wiederaufnehmen (Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig --- Verband der Verleger und Buchhändler in der DDR). Nach der Gründung von Verlagen und Buchhandlungen auf der Basis gesellschaftlichen Eigentums war es folgerichtig, einen Zwischenbuchhandelsbetrieb auf gleicher Grundlage zu schaffen. So entstand 1946 der LKG (Leipziger Kommissions- und Großbuchhandel GmbH), der als Verleger- und Sortimenterkommissionär eine entscheidende Rolle beim Aufbau des Volks-B. spielte. Bereits 1952 lieferte der LKG drei Viertel der gesamten Verlagsproduktion der DDR aus. Wegen ihrer unterschiedlichen Wirksamkeit wurden am 1. 9. 1952 die B.-Gesellschaften der Länder aufgelöst und die 322 Volksbuchhandlungen direkt dem LKG unterstellt, in dem eine Hauptabteilung Volksbuchhandel eingerichtet wurde. Am 1. 1. 1954 wurde die Zentrale Verwaltung des Volksbuchhandels in Leipzig gegründet, wodurch der Volks-B. ein juristisch selbständiger Betrieb wurde, dem alle Volksbuchhandlungen, ausgenommen die in Berlin (Ost), angehörten. Der Aufbau eines leistungsfähigen B. war mit der Entwicklung neuer Vertriebsformen verbunden. So ging der Volks-B. Anfang der 50er Jahre dazu über, nach dem Vorbild des Literaturobmanns in der KPD der Weimarer Republik in Betrieben und Institutionen arbeitende Werktätige als ehrenamtliche Vertriebsmitarbeiter zu gewinnen (1978: rd. 13.000), die direkt am Arbeitsplatz Bücher verkaufen und 10 v.H. des Erlöses erhalten. Ähnliche Aufgaben erfüllen auch die rd. 40.000 Literaturobleute der SED-Grundorganisationen. Vor allem um den Buchvertrieb auf dem Lande zu gewährleisten, wurde ein Netz von ca. 5.000 Agenturen aufgebaut. Die Volksbuchhandlungen schlossen zu diesem Zweck mit den Verkaufsstellen des staatlichen und genossenschaftlichen Handeds, aber auch mit Einzelhändlern, Agenturverträge ab. Diese Verkaufsstellen beziehen von der nächstliegenden Volksbuchhandlung Bücher und erhalten einen Rabatt von 15 v.H. Als Einrichtung des Volks-B. wurde am 21. 10. 1949 ein zentraler Versand-B., das Buchhaus Leipzig, geschaffen. Weitere Formen der Literaturpropaganda und des Literaturvertriebs sind u.a. die „Woche des Buches“, Buchausstellungen und die Buchbasare, auf denen sich Leser und Autoren begegnen. Nachdem das umfangreiche Verlagsangebot von der Lagerhaltung her die finanzielle Leistungsfähigkeit privater Buchhändler überstieg und die 3. Parteikonferenz der SED (1956) im Rahmen der Bündnispolitik die verstärkte Einbeziehung der Einzelhändler in den Aufbau des Sozialismus beschlossen hatte, wurde am 1. 3. 1957 der erste Kommissionsvertrag zwischen der [S. 248]LKG und einem privaten Buchhändler geschlossen. Der LKG übernahm die Warenbestände, erstattete die fixen Kosten und gewährte eine Provision, die bei Übererfüllung des Verkaufs-Planes ein höheres Einkommen sicherte. Der private Buchhändler war damit in die staatliche Planung einbezogen. Für ihn erwies es sich in den folgenden Jahren als attraktiver auch im B. — wie in anderen Bereichen des Handels — Verträge direkt mit dem Volks-B. und nicht mit dem Großhandel abzuschließen. Von 1960 bis 1964 wechselten alle Kommissionshandelspartner der LKG zum Volks-B. über, da die örtliche Zusammenarbeit günstigere Voraussetzungen bot. Gegenwärtig bestehen weniger als 100 Kommissions-Buchhandlungen. Eine weitere Organisationsform im B. entwickelte sich 1959, als die erste private Buchhandlung mit staatlicher Beteiligung zu arbeiten begann; 1975 existierten nur noch ca. 900 private, meist kleinere Buchhandlungen. Unter Rückgriff auf sowjetische Erfahrungen wurde 1969 in einer LPG die erste gesellschaftliche Buchverkaufsstelle eingerichtet. 1971 bestanden in den Schwerpunkten von Industrie und Landwirtschaft sowie in schulischen Einrichtungen bereits über 40 gesellschaftliche Buchverkaufsstellen (1982: ca. 1000), die meistens von ehrenamtlichen Vertriebsmitarbeitern geführt werden. Dem gesellschaftlichen Literaturvertrieb — mit diesem Begriff werden seit 1969 die Vertriebsmitarbeiter und die gesellschaftlichen Buchverkaufsstellen zusammenfassend bezeichnet — gilt gegenwärtig die besondere Aufmerksamkeit des Volks-B. Der Volks-B. im engeren Sinne umfaßt dagegen 750 Volksbuchhandlungen mit ca. 6.000 Beschäftigten (1975). Seine noch heute gültige Struktur erhielt der Buchvertrieb durch den Beschluß des Ministerrates vom 21. 12. 1962, ab 1. 1. 1963 die Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur zu bilden, und zwar „zur Herstellung einer einheitlichen politisch-ideologischen und ökonomischen staatlichen Leitung des Verlagswesens und des Groß- und Einzelbuchhandels“. Die Aufgaben, Rechtsstellung, Arbeitsweise, Planung und Finanzierung des Volks-B. wurden nach Bildung der Hauptverwaltung im August 1964 durch das neue „Statut des Volksbuchhandels“ geregelt, das vom Minister für Kultur erlassen wurde. Ihm zufolge gehören dem Volks-B. die 14 Zweigstellen in den Bezirken und die Zweigstelle Berliner Buchhandels-Gesellschaft sowie das Buchhaus Leipzig und das Zentralantiquariat der DDR in Leipzig an. Die bisherigen Bezirksbetriebe und die zentralen Einrichtungen waren damit nicht mehr wie bislang selbständige Betriebe, sondern als Zweigstellen Teil des Gesamtbetriebes Volks-B. Nachdem sich 1963 im Buchgroß- und Bucheinzelhandel die Bestände bei insgesamt steigendem Umsatz vergrößerten, andererseits bei zahlreichen Titeln das Angebot nicht ausreichte, wurde seit 1964 systematisch die Buchmarktforschung aufgebaut. Im LKG wurde die Abteilung Buchmarktforschung gebildet, die für den gesamten Wirtschaftszweig tätig ist. Außerdem schuf der Volks-B. Testbuchhandlungen, die auf bestimmten Literaturgebieten die Erfahrungen des Buchvertriebs systematisch sammeln und den Verlagen als Berater zur Verfügung stehen. Im Jahre 1964 wurde die 1961 begonnene Spezialisierung des Volks-B. abgeschlossen; danach ist das Handelsnetz heute nach 4 Kategorien gegliedert: Spezialbuchhandlungen (z.B. für Fremdsprachen, Pädagogik usw.), allgemeine Sortimentsbuchhandlungen mit Spezialabteilungen, allgemeine Sortimentsbuchhandlungen mit erweitertem Fachbuchsortiment, allgemeine Sortimentsbuchhandlungen. Beim Aufbau des Verlagswesens und des B. war eine Vielzahl von gesetzlichen und vertraglichen Regelungen entstanden, die durch die am 1. 7. 1969 vom Ministerium für Kultur erlassene „Ordnung für den Literaturvertrieb“ zusammengefaßt und aktualisiert wurden. Die AO des Ministers für Kultur vom 8. 4. 1970 regelt den Antiquariats-B., der überwiegend in den Händen des der Zentralen Leitung des Volks-B. unterstehenden Zentralantiquariats der DDR in Leipzig liegt, aber auch privat und auf der Basis von Kommissionsverträgen betrieben wird. Für die Antiquariatsangebote steht der Deutschen Staatsbibliothek Berlin (Ost), dem Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED, der Deutschen Bücherei Leipzig und der Deutschen Militärbibliothek ein Vorkaufsrecht binnen 10 Tagen nach Eingang der Kataloge zu. Im Antiquariats-B. werden auch Nachdrucke (Reprints) vertrieben. Der Wirtschaftszweig Verlagswesen und B. verfügt über ein geschlossenes Aus- und Weiterbildungssystem. Die Lehrausbildung erfolgt an der zentralen Betriebsberufsschule des Volks-B. in Leipzig (bis Ende 1971 Deutsche Buchhändler-Lehranstalt); die Facharbeiterprüfung wird nach 2 Jahren vor der Prüfungskommission des jeweiligen Bezirks abgenommen. Für die Qualifizierung stehen je eine Bildungsstätte in Berlin (Ost) und Leipzig sowie das Schulungszentrum der Zentralen Leitung des Volks-B. in Leipzig zur Verfügung. Die seit 1957 bestehende Fachschule für Buchhändler in Leipzig bildet mittlere Leitungskader im Verlagswesen und B. im Direkt- (3 Jahre) und Fernstudium (4 Jahre) aus und führt für ihre Absolventen Weiterbildungskurse durch. Das Institut für Verlagswesen und Buchhandel nahm 1968 seine Lehrtätigkeit auf und ist für die Ausbildung von Führungskräften zuständig. Wichtige Publikationen für den B. und andere Bereiche des Buchwesens sind: die vom Börsenverein für den Deutschen Buchhandel herausgegebene Zeitschrift „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel“ (wöchentlich) und die von der Deutschen Bücherei in Leipzig herausgegebenen Allgemeinbibliographien deutschsprachiger Veröffentlichungen wie „Deutsche Nationalbibliographie“ mit den Reihen A „Neuerscheinungen des Buchhandels“ (wöchentlich), B „Neuerscheinungen außerhalb des Buchhandels“ (zweimal im Monat) und C „Dissertationen und Habilitationen“ (monatlich); „Deutsches Bücherverzeichnis“ als Zusammenfassung sämtlicher deutschsprachiger Veröffentlichungen in Fünfjahresbänden; „Deutsche Musikbibliographie“; „Bibliographie der Übersetzungen deutschsprachiger Werke“; „Bibliographie der Bibliographien“. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 247–248 Buchgemeinschaften A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z BündnispolitikSiehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Der B. der DDR wird in folgenden Eigentumsformen betrieben: Volks-B., privater B. mit Kommissionshandelsvertrag, privater B. mit staatlicher Beteiligung und privater B. Der Volks-B. errang frühzeitig die führende Stellung im Sortiments-B.; 1975 wurden ca. 85 v.H. der in der DDR verkauften Bücher vom Volks-B. vertrieben. Die Geschichte des B. spiegelt die gesellschaftspolitische Entwicklung der DDR im…
DDR A-Z 1985
Post- und Fernmeldewesen (1985)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 I. Entwicklung Soweit ein Neubeginn postalischer Tätigkeit in den ersten Nachkriegswochen im Frühjahr 1945 überhaupt möglich war, bedurfte er der Genehmigung der örtlich zuständigen Militärkommandanten. Für die damalige sowjetische Besatzungszone Deutschlands wurde mit Befehl Nr. 17 der Sowjetischen [S. 1027]Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 27. 7. 1945 zwecks Entwicklung der Wirtschaft und zur Wiederherstellung des Verkehrs- und Nachrichtenwesens neben anderen Zentralverwaltungen der Aufbau einer deutschen „Zentralverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“ (ZVPF) angeordnet, die im September 1945 ihre Tätigkeit aufnahm. Um eine einheitliche Lenkung der wichtigeren Zentralverwaltungen durch die Besatzungsmacht zu erreichen, verfügte die SMAD im Juni 1947 die Errichtung der „Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone“ (DWK). Anfang 1948 wurde auch die ZVPF in die DWK eingegliedert. Gleichzeitig wurde sie in „Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone — Hauptverwaltung Post- und Fernmeldewesen“ (HVPF) umbenannt. Bei der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. 10. 1949 wurden die im Rahmen der DWK bestehenden Hauptverwaltungen zu Ministerien umgebildet. Zu den neuen Ministerien zählte auch das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF). II. Organisation A. Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Das MPF nahm schon sehr bald eine doppelte Funktion wahr. Es ist in erster Linie das zentrale staatliche Organ des Ministerrates zur einheitlichen Planung und Leitung des Wirtschaftszweiges PuF. Daneben bildet es das oberste Leitungsorgan der Deutschen Post (DP). Als zentrales staatliches Organ des Ministerrates hat das MPF seine Aufgaben, wie es im Statut des MPF heißt, „in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse auf der Grundlage der Verfassung der DDR, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften“ zu verwirklichen. Zum Verantwortungsbereich des MPF gehören - das Post- und Zeitungswesen mit dem Postverkehr, dem Postscheck-, Postsparkassen- und Postspargirodienst, dem Postzeitungsvertrieb - das Fernsprech- und Fernschreibwesen mit dem Fernsprechverkehr, dem Fernschreibverkehr, dem Telexverkehr und der Datenübertragung - das Funkwesen mit dem Funkverkehr, der studiotechnischen Produktion, der Übertragung und Abstrahlung der Programme des Hör- und Fernsehfunks - die spezifischen Aufgaben der industriellen Produktion im PuF. - die dem PuF. übertragenen weiteren gesellschaftlichen Aufgaben. Dementsprechend ist das MPF gegliedert in Bereiche, die in Abteilungen und diese wiederum in Sektoren aufgeteilt sind. Neben diesen abteilungsabhängigen sind jedoch auch selbständige Sektoren vorhanden. Die Aufgaben des MPF umfassen vor allem - die Befriedigung der Nachrichtenverkehrsbedürfnisse - die weitere Vertiefung der „sozialistischen ökonomischen ökonomischen Integration“ und die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des PuF. - die Erfüllung der Fünfjahr- und Jahrespläne - die Entwicklung der volkswirtschaftlich langfristig bestimmenden Faktoren der sozialistischen Intensivierung. Der Minister ist auch dafür verantwortlich, daß in seinem Verantwortungsbereich die Maßnahmen zur materiellen Sicherstellung der Landesverteidigung einschließlich der Zivilverteidigung usw. exakt durchgeführt werden. Das MPF hat seine Aufgaben unter umfassender Einbeziehung der Werktätigen in die Leitung und Planung zu lösen. Es hat die breite Entfaltung der Initiative der Werktätigen zur Erfüllung der Pläne und für die planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in seinem Verantwortungsbereich sowie die enge Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit den Gewerkschaften, zu gewährleisten. Der Minister sichert die Hoheitsrechte der DDR auf dem Gebiet des PuF. in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen zentralen staatlichen Organen. Das Ministerium ist juristische Person. Es wird vom Minister für PuF. nach dem Prinzip der Einzelleitung und kollektiven Beratung der Grundfragen geleitet. Der Minister trägt für die gesamte Tätigkeit des Ministeriums die Verantwortung gegenüber der Volkskammer und dem Ministerrat der DDR. Der Minister ist verantwortlich für die einheitliche Leitung und Planung der internationalen, wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in seinem Verantwortungsbereich. Dabei hat er die internationale Arbeitsteilung mit den übrigen RGW-Staaten für den volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozeß zu entwickeln, die Verpflichtungen, die sich aus der sozialistischen ökonomischen Integration ergeben, zu realisieren und eine konstruktive Mitarbeit in den Organen des RGW zu sichern. Er hat die Beziehungen auf dem Gebiet des PuF. zu den anderen Ländern zu entwickeln und die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft der DDR in der Organisation der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie in internationalen Organisationen des PuF. zu berücksichtigen. So gehört die DDR als Mitglied dem Weltpostverein UPU (Union Postale Universelle) seit dem 1. 6. 1973 und der Internationalen Fernmelde-Union (Internationaler Fernmeldeverein) UIT (Union Internationale des Télécommunications) seit dem 30. 3. 1973 an. Der Minister trägt ferner die Verantwortung für die [S. 1028]Gebühren- und Preisarbeit im PuF. Er erläßt im Einvernehmen mit dem Minister und Leiter des Amtes für Preise und den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane Gebührenordnungen und Preisbestimmungen für Leistungen im PuF. Dem Minister (seit 1963: Rudolph Schulze, CDU) steht ein „Kollegium“ zur Seite, das ihn durch Beratung von Grundfragen der Entwicklung des PuF. unterstützt. Hierzu zählen insbesondere Fragen - der langfristigen Planung, - der Fünfjahr- und Jahrespläne, - der Entwicklung von Wissenschaft und Technik, - des Wettbewerbs, - des Rechts und - der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen. Aufgaben und Arbeitsweise des Kollegiums werden durch Verfügung des Ministers bestimmt. Neben seiner ministeriellen Funktion ist dem MPF auch die oberste Leitung der Deutschen Post (DP) übertragen. B. Deutsche Post der DDR Die DP ist eine einheitliche staatliche Einrichtung, die vom Minister für PuF. nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet wird. Die DP setzt entsprechend den Rechtsvorschriften das alleinige Recht der DP zur Nachrichtenbeförderung, Nachrichtenübermittlung und zum Vertrieb von Presseerzeugnissen durch, sichert die Durchführung von Nachrichtenverkehrsleistungen und führt auf der Grundlage der Rechtsvorschriften sowie der Entscheidungen der dazu befugten Organe Maßnahmen zur Landesverteidigung einschließlich der Zivilverteidigung durch. Die DP nimmt auf dem Staatsgebiet der DDR die Aufgaben des PuF. einschließlich der Durchführung des internationalen Post- und Fernmeldeverkehrs wahr. Insbesondere obliegen ihr - die Beförderung und Übermittlung von Nachrichten, - der Vertrieb von Presseerzeugnissen, - die Durchführung des Postkleingutdienstes, - die Wahrnehmung des Postscheck-, Postspargiro-, Postsparkassen- und Geldübermittlungsdienstes, - Aufgaben der studiotechnischen Produktion, - die Übertragung und Abstrahlung von Programmen des Hörfunks und des Fernsehens, - Aufgaben für Land-, See-, Flugfunk- und Amateurfunkdienste, - Aufgaben des Funkkontroll- und Meßdienstes sowie des Funkentstörungsdienstes, - die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung von Post- und Fernmeldeanlagen, - Erfüllung der Aufgaben im internationalen Nachrichtenverkehr auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen. Vor allem durch die Übernahme des gesamten Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebs am 1. 4. 1949 erhielt die DP eine politisch äußerst wichtige Aufgabe. Alle Leiter innerhalb der DP sind verpflichtet, bei ihrer Leitungstätigkeit die Beschlüsse der „Partei der Arbeiterklasse“ zu verwirklichen und die der DP gestellten Aufgaben zu erfüllen. Die Leiter verwirklichen in ihrem Verantwortungsbereich das Prinzip des „demokratischen Zentralismus“ und üben ihre Tätigkeit nach dem Prinzip der Einzelleitung und der persönlichen Verantwortung bei kollektiver Beratung aus. Sie sind dem übergeordneten Leiter rechenschaftspflichtig. Sie haben mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen eng zusammenzuarbeiten. Die DP plant unter Berücksichtigung des Bedarfs an Leistungen im PuF. und der technischen Möglichkeiten die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften. Nach wissenschaftlichen Prognosen und Zielvorstellungen arbeitet sie entsprechend den Grundsätzen der zentralen staatlichen Planung Fünfjahrpläne und Jahrespläne aus und verwirklicht sie. Die DP arbeitet nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Sie bildet Fonds, die sie gezielt zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsetzt, und stellt Bilanzen sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnungen auf. Die Struktur- und Stellenpläne der Bezirksdirektionen der Deutschen Post (BDP) und der dem MPF unterstellten Ämter werden vom Minister, die Stellenpläne der den BDP unterstellten Ämter nach festgelegten Grundsätzen von den Leitern der BDP bestätigt. Auf der mittleren Verwaltungsebene unterstehen dem MPF 15 Bezirksdirektionen in Berlin (Ost), Cottbus, Dresden, Erfurt, Frankfurt (Oder), Gera, Halle, Karl-Marx-Stadt, Leipzig, Magdeburg, Neubrandenburg, Potsdam, Rostock, Schwerin, Suhl. Ferner u.a. folgende Dienststellen von zentraler Bedeutung: Funkdirektion, Fernmeldeamt der Regierung, Funkkontroll- und Meßdienst — Radiocon —, Hauptpostscheckamt, Hauptwerkstatt für Kraftfahrzeuginstandsetzung, Ingenieurschule „Rosa Luxemburg“, Institut für PuF., Institut für sozialistische Wirtschaftsführung des PuF., Kombinat Fernmeldebau, Organisations- und Rechenzentrum, Postmuseum der DDR, Rundfunk- und Fernsehtechnisches Zentralamt, Studiotechnik Fernsehen, Studiotechnik Rundfunk, Zeitungsvertriebsamt, Zentralamt für Berufsbildung, Zentralamt für Materialwirtschaft, Zentrales Post- und Fernmeldeverkehrsamt. Den Leitern der BDP unterstehen entsprechend ihrer territorialen Zuordnung: 81 Post- und Fernmeldeämter, 15 Fernmeldeämter, 29 Hauptpostämter, 7 Bahnpostämter, Betriebsschulen, das Fernamt [S. 1029]Berlin, das Fernsprechamt Berlin und das Postfuhramt Berlin. Dem Generaldirektor des Kombinats Fernmeldebau sind 15 Fernmeldebauämter und dem Leiter der Funkdirektion die Funkämter und die Betriebsschule des Funkwesens unterstellt. Dem Leiter des Hauptpostscheckamts unterstehen 5 Postscheckämter und das Postsparkassenamt beim Postscheckamt Berlin (Ost), dem Leiter der Hauptwerkstatt für Kraftfahrzeuginstandsetzung die Bezirkswerkstätten der Kraftfahrzeuginstandsetzung. Je nach Aufgabenstellung der Ämter kann es noch weitere Untergliederungen auf der Ämterebene geben. So unterstehen den Hauptpostämtern (Stand 1980) 2.106 Postämter und 9.757 Poststellen. Es sind ferner vorhanden: 2.423 Ortsvermittlungsstellen, 96 Fernamtsvermittlungsstellen und 169 Telexvermittlungsstellen. Bei Fürstenwalde (Bezirk Frankfurt/Oder) betreibt die DDR seit dem 1. 5. 1976 eine Erdefunkstelle, die Aufgaben des Weltraumfunks im Rahmen der internationalen Organisation Intersputnik wahrnimmt (Weltraumforschung). Die Erdefunkstelle sendet und empfängt ihre Informationen (Fernseh- und Hörfunkprogramme, Telefongespräche, Telexverbindungen, Faksimile- und Datenübertragungen) über sowjetische Nachrichtensatelliten vom Typ Molnija 3 (beweglich) und Stationar 4 (geostationär) und ermöglicht Weiterverbindungen in hochwertiger Qualität über weite Entfernungen. Die Parabolantenne der Erdefunkstelle hat einen Durchmesser von 12 Metern (ND 18. 9. und 28. 10. 1978). Die DDR besitzt jedoch keinen eigenen Nachrichtensatelliten. Seit einiger Zeit werden auch in der DDR zunehmend Versuche und Projekte auf dem Gebiet der Neuen Medien durchgeführt, an denen die DP maßgeblich beteiligt ist. III. Leistungen 1982 IV. Beschäftigte Nach dem Stand vom 30. 9. 1982 waren bei der DP 133.430 Kräfte beschäftigt, darunter 93.535 weibliche Arbeiter und Angestellte. Ergänzend zu den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches (AGB) der DDR vom 16. 6. 1977 gilt die VO über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der DP — Post-Dienst-Verordnung (PDVO) — vom 28. 3. 1973. Hierin werden nicht nur Rechte und Pflichten geregelt, sondern auch Attestierung, Auszeichnungen und disziplinarische Verantwortlichkeit. Die Dienstränge (Assistenten, Sekretäre, Inspektoren bzw. Amtmänner, Räte und Direktoren), die das gleiche Qualifikationsmerkmal erfordern, sind in 5 Ranggruppen zusammengefaßt und werden an der Uniform durch Rangabzeichen kenntlich gemacht. Es gibt eine besondere Dienstrangordnung vom 25. 5. 1976 und eine besondere Uniformordnung vom 27. 1. 1984. Zu den Dienstrangabzeichen gehören Ärmelabzeichen und Mützenkordel. Als allgemeine Arbeitszeit gilt die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche mit dem Ziel des schrittweisen Übergangs von der 43¾- bzw. 42-Stunden-Woche zur 40-Stunden-Woche. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen der im PuF. vollbeschäftigten Arbeiter und Angestellten betrug 963 Mark im Jahre 1982, das der vollbeschäftigten Produktionsarbeiter 917 Mark. Die Alters- und Invalidenversorgung der ab 1. 7. 1956 bei der DP Beschäftigten ist besonders geregelt. Wenn die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllt sind, erhalten Mitarbeiter der DP bei mindestens 10jähriger ununterbrochener Dienstzeit, die frühestens mit Vollendung des 20. Lebensjahres beginnt, anstelle der allgemeinen Invalidenrente der Sozialversicherung die besondere Versorgung. Sie beträgt nach 10jähriger ununterbrochener Dienstzeit ohne Zuschläge 20 v.H. des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr bis zu einer Dienstzeit [S. 1030]von 25 Jahren um 2 v.H., danach um 1 v.H. bis zum Höchstsatz von 65 v.H. — wenn Kinderzuschläge gezahlt werden, 80 v.H. — des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes. Für die Versorgung der ehemaligen Postbeamten ist die DP nicht zuständig; diese liegt in Händen der Sozialversicherung. V. Zusammenarbeit im RGW Die DDR ist Mitglied der im Dezember 1957 in Moskau für die RGW-Staaten gegründeten „Organisation für die Zusammenarbeit der sozialistischen Länder auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens (OSS)“. Diese Organisation kann als Spezialorganisation des RGW (Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe [RGW]) gelten. Sie richtet ihr Hauptaugenmerk auf die Organisierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern und auf die Vereinheitlichung der Benutzungs- und Gebührenvorschriften. Hierbei gilt jedoch der Grundsatz, nach Möglichkeit Übereinstimmung mit den Vorschriften des Weltpostvereins zu erzielen. In Zeiträumen von etwa 2 Jahren finden abwechselnd in den einzelnen Mitgliedsländern Ministerkonferenzen statt. Zwischen diesen Konferenzen tagen die Kommissionen, die sich auch mit dem Ergebnis der Expertenberatungen zu beschäftigen haben und auf die praktisch die Hauptarbeit verteilt ist. Die Kommissionen beschäftigen sich mit dem Fernmeldewesen, dem Funkwesen, der technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit, dem Post- und Zeitungswesen, der Ökonomik des Nachrichtenwesens und mit Problemen zur Verbesserung der Tätigkeit der OSS. Ihre Beratungsergebnisse werden in Form von Beschluß- und Empfehlungsentwürfen fixiert und den Plenarsitzungen zur Annahme vorgelegt. An der Entwicklung und dem Aufbau eines einheitlichen internationalen Fernsprechnetzes im RGW-Bereich unter Benutzung des technischen Systems „Tesla MN 60“ hat die DP wesentlichen Anteil. Dieses System arbeitet technisch ohne Schwierigkeiten mit dem westeuropäischen Netz zusammen und läßt die Einführung des vollautomatischen internationalen Fernsprechverkehrs zu. Auch beim Aufbau des einheitlichen internationalen Telegrafennetzes im RGW soll die technische Möglichkeit für eine spätere Verbindung mit dem westeuropäischen Netz geschaffen werden. Ministerium für Post- und Fernmeldewesen; Postscheckdienst; Postsparkassendienst; Postzeitungsvertrieb (PZV). Alois Heider Literaturangaben Ökonomie des Nachrichtenwesens. Teil 1: Rehbein, Gerhard: Grundlagen. 1979; Teil 2: Leitung und Planung im Post- und Fernmeldewesen. 1980; Teil 3: Rechnungsführung und Statistik. 1981; Berlin (Ost): Transpress 1979–1981. Post- und Fernmelderecht. Berlin (Ost): Transpress 1976. Rehbein, Gerhard, u. Herrmann Wagener: Grundlagen der Ökonomik des Transport- und Nachrichtenwesens. 3., vollst. überarb. u. erw. Aufl. Berlin (Ost): Transpress, 1967. Zwei deutsche Staaten — Zwei deutsche Postgebiete. Berlin (Ost): 1967. (Dokumentation des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen der DDR.) Das Transport- und Nachrichtenwesen in der sozialistischen Gesellschaft. Ausgew. Vortr. der 8. Verkehrswissenschaftlichen Tage. Hrsgg. v. d. Hochschule für Verkehrswesen „Friedrich List“. Dresden, Berlin (Ost); Transpress 1971. <LI>Transpress Lexikon. Post. Post- und Fernmeldewesen. Hrsg. Gerhard Rehbein. Berlin (Ost): Transpress 1982. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1026–1030 Postsparkassendienst A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Postzeitungsvertrieb (PZV)Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 I. Entwicklung Soweit ein Neubeginn postalischer Tätigkeit in den ersten Nachkriegswochen im Frühjahr 1945 überhaupt möglich war, bedurfte er der Genehmigung der örtlich zuständigen Militärkommandanten. Für die damalige sowjetische Besatzungszone Deutschlands wurde mit Befehl Nr. 17 der Sowjetischen [S. 1027]Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 27. 7. 1945 zwecks Entwicklung der Wirtschaft und zur…
DDR A-Z 1985
Umweltschutz (1985) Siehe auch die Jahre 1975 1979 I. Ursachen und Gefahren der Umweltverschmutzung Die Gesundheit des Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt wird heute auch in der DDR zunehmend durch Schadstoffe der belebten und der unbelebten Natur beeinträchtigt, insbesondere durch chemische Faktoren. Luft, Wasser, Boden und Pflanzen werden verunreinigt. Derartige Umweltschäden nehmen ständig zu: über Nahrungsmittel oder direkte Kontakte wirkt sich dies nachteilig auf die menschliche Gesundheit aus. Die Luftverunreinigung wird vor allem durch Staub, durch Industrieabgase und Rußbildung der Feuerungsanlagen der Haushalte — mit Schwefeldioxyd (SO₂) u.a. — sowie durch Kraftfahrzeug- und Flugzeugabgase mit den Hauptschadstoffen Blei (Pb), Kohlenmonoxyd (CO), Benzpyren hervorgerufen. Dabei wird nicht nur die Gesundheit des Menschen beeinträchtigt und die Pflanzen- und Tierwelt geschädigt, es treten als Folgeerscheinungen auch erhöhte Korrosions- sowie Produktionsschäden in Industrie und Landwirtschaft auf. Welche Auswirkungen allein für die Gesundheit eintreten, verdeutlicht, daß nach DDR-Berechnungen eine Senkung der Emissionen in stärker belasteten Gebieten auf die Hälfte eine Minderung der allgemeinen Sterberate um 4,5 v.H., eine Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung um rund 4 Jahre, einen Rückgang der bösartigen Geschwulste der Atemwege um ein Viertel sowie eine Verminderung um 10–15 v.H. der Herz- und Kreislauferkrankungen bewirken würde. Bei der Wasserverschmutzung erweist sich das Problem der Abwässer — z.B. Überschußkühlwasser von Kraftwerken (5 v.H. des Wasserdurchlaufs der DDR gehen als Kühl- und Brauchwasser an Kraftwerke), ölhaltige Abwässer, Entsalzungswässer, Verunreinigungen durch Farben und Chemikalien — als besonders gefährlich. Sie beeinträchtigen nicht nur die Trink- und Brauchwasserversorgung des Menschen, sondern auch die Sauberhaltung der Flüsse, Binnengewässer und Meere. Während die Meere zunehmend organische und mineralogische Verschmutzungen mit den bekannten Gefahren für den Nahrungsmittelkreislauf sowie auch Radioaktivität aufweisen, zeigen die Binnengewässer durch Abwässer hervorgerufene starke Störungen des biologischen Gleichgewichts. Infolge von Temperaturerhöhungen durch industrielles Kühlwasser, durch nährstoffhaltige Abwässer oder durch Auswaschungen von auf Äckern verteilten Düngemitteln wird über ein stimuliertes Wachstum von Flora und Fauna Sauerstoffmangel ausgelöst, der schließlich Fäulnisprozesse anregt. Einzelne Flüsse wie Saale und Weiße Elster gelten bereits als hochgradig verunreinigt. Bei der Bodenverschmutzung handelt es sich einerseits um die Entziehung landwirtschaftlichen Bodens aus der herkömmlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere zur Nutzung für den Braunkohlenbergbau, dem in der DDR große Bedeutung zukommt (Energiewirtschaft; Landeskulturgesetz). Dabei können auch angrenzende land- und forstwirtschaftliche Bodenflächen durch die für den Tagebau notwendige Grundentwässerung Schaden nehmen. Andererseits sind es Devastierungen des Bodens durch agrarischen Raubbau, übermäßigen Einsatz von Bioziden, Übermeliorationen, ungeordnete Abfallagerung und Verkippen von Abraummassen, Bodenvergiftung sowie Grund[S. 1370]wasserverseuchung. Hierzu zählen auch die in den letzten Jahrzehnten stark gestiegenen Beeinträchtigungen durch den sog. Fallout. Eine Reihe von Schadstoffen gelangt als Folge chemischer und technischer Prozesse aus der Luft bzw. über das Wasser oder direkt bei der Bodenbearbeitung — als Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Insektizide, Herbizide, Fungizide und Pestizide) — in den Boden und auf Ernteprodukte. Auf dem Erntegut zurückbleibende Rückstände dieser Wirkstoffe gelangen schließlich über die Nahrungsaufnahme in den menschlichen und tierischen Organismus. Die bei der Bodenbearbeitung tätigen Personen können zudem auch durch direkten Kontakt mit diesen Stoffen Schäden erleiden. Im Zusammenhang mit der Bodenverschmutzung existiert das Problem der Abfallprodukte. Es besteht nicht nur in der Verschmutzung der Landschaft — z.B. durch illegale Müllablagerungen —, sondern auch in der Gefahr der Störungen der natürlichen Landschaftsstruktur (z.B. durch Verunreinigung des Grundwassers, durch Ansammlung von Ungeziefer) oder aber der Anreicherung des Bodens mit Schadstoffen. In der DDR fallen jährlich allein über 23 Mill.~t Müll und Abwasserschlamm in den Städten und Gemeinden an sowie viele Mill.~t Aschen aus den Kraftwerken, die in geordneter Deponie abgelagert werden müssen oder z.T. zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen herangezogen werden können. Die zunehmende Lärmbelästigung erweist sich als bedeutender Störfaktor, da in der DDR lärmbedingte Berufskrankheiten mit einem Anteil von über 50 v.H. seit Mitte der 60er Jahre an der Spitze der Berufserkrankungen stehen. Quelle der Lärmbelästigung ist neben dem Lärm der Produktionsstätten vor allem der Straßenverkehr. Geht man davon aus, daß drei Viertel der Bevölkerung der DDR in Städten lebt und berücksichtigt man davon die Hälfte, so dürften ca. 6 Mill. Menschen ständiger Lärmeinwirkung ausgesetzt sein. Besonderes Gewicht kommt der Verhinderung von Strahlenschäden zu (weiterer Bau und Ausbau von Atomkraftwerken [Energiewirtschaft], Verwendung radioaktiver Stoffe). Für den Schutz von Personen, die beruflich Strahlenbelastungen ausgesetzt sind, für die Lagerung radioaktiver Abfälle, für den Betrieb von Atomkraftwerken usw. sind daher zahlreiche rechtliche Regelungen getroffen worden (Nuklearer Umweltschutz). II. Besonderheiten des Umweltschutzes der DDR Die DDR hat mit spezifischen Umweltproblemen zu kämpfen: a) Die Braunkohle als Primärenergiebasis führt — wegen der Braunkohlenverbrennung in Industrie und Haushalt — zu einer besonders hohen Luftverschmutzung durch Schwefeldioxyd, Staub und Asche, die sich besonders stark in den Ballungsgebieten von Industrie und Bevölkerung (z.B. in den Bezirken Halle, Dresden, Karl-Marx-Stadt und Leipzig) auswirken. Die schwierige Devisen- und Rohstofflage der DDR und die Kürzung der Erdöllieferungen durch die Sowjetunion führten zu Beginn der 80er Jahre zu einer Renaissance der Braunkohle. So ist eine Ausweitung der Braunkohlenförderung von 258 Mill.~t (1980) auf 295 Mill.~t (1985) und bis 1990 auf 300 Mill.~t vorgesehen. In den letzten 25 Jahren hat sich der Anteil der schwefelärmeren Lausitzer Kohle an der Gesamtförderung fast verdoppelt. Diese Strukturverschiebung war unter Umweltaspekten günstig zu beurteilen. Denn die Rohbraunkohle aus dem Raum Halle/Leipzig ist zwar infolge ihres hohen Heizwertes und ihrer Verwendbarkeit in der Kohlenchemie (hoher Teergehalt) der Lausitzer Kohle überlegen, sie ist jedoch wegen ihres reichlich dreifachen Schwefelgehaltes besonders umweltschädlich. Die nunmehr geplante Zunahme der Gesamtförderung wird bis 1990 nur möglich sein, wenn wieder in stärkerem Umfang Kohle aus der Region Halle/Leipzig gewonnen wird. Dies bringt wegen des geschilderten Schwefelgehaltes zusätzliche Belastungen. Aus Untersuchungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin (West) (Wochenbericht Nr. 4/1983) ergibt sich, daß die zu erwartende Zunahme der Schwefeldioxyd-Emissionen bedenklich ist: Nach eigenen Angaben wies die DDR bereits in den 70er Jahren mit jährlich 37 Tonnen (Bundesrepublik Deutschland 14,5 Tonnen) die [S. 1372]höchste Schwefeldioxyd-Emission je Quadratkilometer in Europa auf. Berechnungen des DIW zeigen, daß bereits dieser Wert um mindestens 25 v.H. nach oben korrigiert werden muß. Die Zunahme der SO₂-Gesamtemission wird von einer Verschlechterung der regionalen Emissionsstruktur begleitet. Nahezu die Hälfte der Schwefeldioxyd-Emission ist auf den Raum Halle/Leipzig konzentriert (vgl. vorstehendes <xref=dd21.371a:Schaubild>). Hinzu kommt, daß der Braunkohlentagebau eine hohe Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche erfordert, was sich beeinträchtigend auf die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung auswirkt. b) Die Wasserwirtschaft befindet sich in einer besonders prekären Situation, da die Inanspruchnahme des Wassers außerordentlich hoch ist. So stehen je Kopf der Bevölkerung pro Jahr nur rd. 880 m³ Wasser — in Trockenjahren lediglich 430 m³ — zur Verfügung bei einem derzeitigen Gesamtverbrauch von fast 10 Mrd. m³. Für die Bundesrepublik Deutschland beträgt der gegenwärtige Verbrauch gut 30 Mrd. m³ und wird bis zum Jahre 2.000 auf 41 Mrd. m³ ansteigen. Da nur 17 v.H. der Hauptwasserläufe — nach entsprechender Wasseraufbereitung — zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden können, muß das Wasser in industriellen Ballungsgebieten bis zu fünfmal genutzt werden. Damit beträgt der Nutzungsgrad das Doppelte bis 4fache der Nachbarstaaten. Regional konzentriert sich die Wasserverschmutzung besonders auf den — von chemischen Betrieben dichtbesiedelten — Raum Halle, Leipzig und Bitterfeld, erheblich weniger entfällt auf die nördlichen Gebiete und die Umgebung Berlins. In der DDR wurden von 1945 bis Anfang 1984 125 Talsperren, Rückhaltebecken und andere Wasserspeicher mit einem Speicherraum von nahezu 800 Mill. m³ gebaut. Der gesamte Stauraum vermag gegenwärtig 1,4 Mrd. m³ Wasser zu speichern. Die Tagesleistung der vorwiegend auf der Grundlage mechanischer Reinigungsverfahren arbeitenden Kläranlagen beträgt z. Z. nur rd. 7 Mill. m³ Wasser. Trotz dieser inzwischen erreichten Speicher- und Klärkapazität wird der Bedarf an Trink- und Brauchwasser nur unzureichend gedeckt. Insbesondere in Trockenjahren treten regional größere Engpässe bei der Wasserversorgung auf. c) Das Müllproblem gestaltet sich etwas einfacher als in westlichen Industrieländern, da in der DDR ein Engpaß an Verpackungsmaterialien gegeben ist und die generelle Rohstoffknappheit zu stärkerem Einsatz von Sekundärrohstoffen zwingt. So spielen beispielsweise die Nutzung von Schrott und Altpapier sowie die Verwendung von Schlacken und Aschen als Baustoffe schon seit langem eine erhebliche Rolle. Dennoch fallen heute jährlich mehr als 23 Mill. m³ Müll an. Ab 1990 dürften es über 30 Mill. m³ sein, die in geordneten Deponien abgelagert, durch Verbrennung beseitigt und — soweit möglich — in Humus umgewandelt werden müßten. Bislang erfolgte jedoch die Ablagerung von Abfallstoffen aus der Produktion und von Siedlungsabfällen vor allem auf „wilden“ Müllkippen; eine erste geordnete Deponie wurde 1972 im Kreis Döbeln angelegt. Kompostierungswerke größerer Kapazität zur Verarbeitung von Siedlungsabfällen fehlen bisher oder sind noch im Aufbau. Vorrangiges Ziel der DDR dürfte daher die Schließung wilder Müllkippen zugunsten geordneter Deponien sein, da die Realisierung weitergehender Programme vorläufig an den hohen Kosten scheitern dürfte. Zur Zeit arbeitet in der DDR lediglich eine Müllverbrennungsanlage, die nach eigenen Angaben der DDR wegen Luftverunreinigungen zu hohe Umweltbelastungen mit sich bringt. Deshalb ist gegenwärtig nicht vorgesehen, weitere Müllverbrennungsanlagen zu bauen. III. Politisch-ideologische Aspekte In der DDR wird immer wieder betont, daß die kapitalistische Gesellschaftsordnung wegen ihres Profitstrebens für das hohe Ausmaß der Umweltverschmutzung verantwortlich sei: Lediglich aufgrund der Initiativen einzelner Persönlichkeiten seien im Kapitalismus Landschaftsschutzgebiete zum Schutze der Natur vor dem Menschen angelegt worden. Demgegenüber soll im Sozialismus die Natur für den Menschen geschützt werden. Der „Raubbau an der natürlichen Umwelt“ sei ein typisches Merkmal des Kapitalismus, während der Sozialismus den U. nicht nur als bloße Abwehrmaßnahme verstehe, sondern eine aktive zukunftsbezogene Umweltgestaltung anstrebe. In der kapitalistischen Gesellschaftsordnung vollziehe man zwar auch eine „Reparatur von Umweltschäden“, jedoch sei der U. dabei eine neue Profitquelle. Demgegenüber wolle der Sozialismus eine bewußte und planmäßige Gestaltung der Lebensumwelt. Die Existenz von Umweltproblemen wird als Hinterlassenschaft des Imperialismus bezeichnet. Man spricht von einem traurigen Erbe, das die DDR anzutreten hatte, denn beispielsweise seien nach 1945 für industrielle, mit Verbrennungsvorgängen verknüpfte Produktionsprozesse praktisch keine Abgasreinigungsanlagen vorhanden gewesen, da diese Probleme vor und im II. Weltkrieg völlig vernachlässigt worden seien. Es wird interessanterweise hinzugefügt, daß in der DDR nach dem Kriege die Anstrengungen zunächst dem Wiederaufbau galten und deshalb längere Zeit auch wieder die Aufgaben der Reinigung der Abgase und des Wassers zurückgestellt werden mußten. Der ideologischen Verknüpfung von Umweltproblematik und Wirtschaftssystem ist entgegenzuhalten, [S. 1373]daß jede Produktion — unabhängig vom Wirtschaftssystem — als Umwandlungsprozeß von Gütern einer Produktionsstufe zu solchen einer anderen Stufe immer einen nicht zu nutzenden Rest hinterläßt, der dann im Wasser, in der Luft oder auf Abraumhalden wiedergefunden werden kann. Selbst der Konsum ist eine Umwandlung in nur teilweise oder gar nicht verwendbare Abfallprodukte. Mit diesem Tatbestand sind Produktion und Verbrauch in allen Wirtschaftssystemen konfrontiert. Entscheidend ist, daß der Erkenntnisstand über die Gefahren der „Abfälle“ sowie über die Möglichkeiten ihrer Vermeidung bzw. Einschränkung erheblich hinter der Entwicklung der Produktionsprozesse hinterherhinkt, zumal die Orientierung auf starkes Wachstum — auch in sozialistischen Volkswirtschaften — Produktivitätsfortschritten erheblich höhere Priorität einräumt als der Durchführung kostspieliger U.-Maßnahmen. IV. Gesetzliche Regelungen in der DDR Bereits im Artikel 15 der Verfassung der DDR (1974) heißt es: „(1) Der Boden der DDR gehört zu ihren kostbarsten Naturreichtümern. Er muß geschützt und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der verantwortlichen staatlichen Organe seiner Zweckbestimmung entzogen werden. (2) Im Interesse des Wohlergehens der Bürger sorgen Staat und Gesellschaft für den Schutz der Natur. Die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten der Heimat sind durch die zuständigen Organe zu gewährleisten und sind darüber hinaus auch Sache jedes Bürgers.“ Gesetzliche Basis des U. ist das auf dieser Verfassungsnorm aufbauende Landeskulturgesetz vom Mai 1970 mit mehreren Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen. Daneben ist auf eine ganze Reihe von Sondergesetzen hinzuweisen. Von diesen verdienen besonders hervorgehoben zu werden: das die Instandhaltung und Nutzung der Gewässer sowie den Schutz vor Hochwassergefahren regelnde Wassergesetz von 1963 (GBl. I, S. 77 ff.) mit mehreren Durchführungsverordnungen sowie speziellen Gesetzen bezüglich der Reinhaltung des Wassers (GBl. II, 1970, S. 659 ff.; II, 1971, S. 25 ff.; I, 1974, S. 349 ff.; I, 1978, S. 50 ff.), das neue Wassergesetz von 1982 (GBl. I, S. 467 ff.); 2. DB zum Wassergesetz-Abwassergeld und Wassernutzungsgeld vom 2. 7. 1982 (GBl. I, S. 485 ff.), AO über Abwassereinleitungsentgelt vom 2. 2. 1984 (GBl. I, S. 70 ff.), die Bodennutzungsverordnung von 1981 (GBl. I, S. 105 ff.), die die alte von 1964 (GBl. II, 1965, S. 233 ff.) sowie spezielle Verordnungen (1968, S. 295 ff. und S. 363 ff., sowie 1971, S. 245 ff.) abgelöst hat, die neue Verordnung über die Bodennutzungsgebühr (GBl. I, 1981, S. 116 ff.) und die Anordnung zur effektiven Nutzung der Hänge und Täler (GBl. I, 1983, S. 101 ff.), die AO über die Bewirtschaftung der Wälder von 1965 (GBl. II, S. 773 f.) sowie die Baumschutzverordnung (GBl. I, 1981, S. 273 ff.), die <:Luftverunreinigungsanordnung> von 1968 (GBl. II, S. 640 ff.) sowie spezielle Gesetze (z.B. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, GBl. II, 1964, S. 373 ff., und 1968, S. 363 ff., sowie 1971, S. 416 ff.; Instandhaltungsanordnung für Kfz, GBl. I, 1973, S. 93 ff.), Vorschriften zur Begrenzung, Überwachung und Verminderung der Emission von Verbrennungsmotoren (GBl. I, 1983, S. 52 ff.); Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat der DDR, 1974, Nr. 1, die AO über die Erhöhung der Verantwortung der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium von 1969 (GBl. II, S. 149 ff., und GBl. II, 1971, S. 465 ff.), Anordnungen bezüglich der Nutzbarmachung und schadlosen Beseitigung der Abprodukte (vgl. u.a. GBl. II, 1969, S. 149 ff. und S. 203 ff.) sowie die Strahlenschutzverordnung von 1969 (GBl. II, S. 627 ff.) und die AO über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes (GBl. I, 1975, S. 194 ff.) und die AO über die Strahlenschutzbauartprüfung und Strahlenschutzbauartzulassung von umschlossenen Strahlenquellen (GBl. 1978, SDr. Nr. 947). Diese Gesetze werden laufend durch Verordnungen und Durchführungsbestimmungen ergänzt. So wurden z.B. 1971 und 1973 2~Anordnungen über Rückstände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Lebensmitteln (GBl. II, 1971, S. 526 ff., sowie I, 1973, S. 27 ff.) und 1978 eine Anordnung über die hygienischen Anforderungen beim Einbau von Gasraumheizern (GBl. 1978, SDr. Nr. 946) sowie eine Anordnung über die Inkraftsetzung der amtlichen Liste der wichtigsten Schadstoffe (GBl. 1978, SDr. Nr. 945, sowie 1981, SDr. Nr. 1059) erlassen. Während wesentliche Grundsätze zum U. bereits seit längerer Zeit gesetzlich verankert sind — sowohl in den genannten als auch in anderen Gesetzen —, werden erst seit einigen Jahren auch Regelungen bezüglich der maximal zulässigen Immissionskonzentrationen (MIK-Werte) erlassen sowie Sanktionen bei Überschreitungen und Unterlassungen von vorgeschriebenen U.-Maßnahmen festgelegt. So wurde beispielsweise im August 1974 eine Verordnung über Schutzgebiete für die Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung erlassen und zur Eindämmung der Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeuge mit weiteren Bestimmungen eine Minderung des Bleigehaltes im Benzin von 0,42 auf 0,4 g Pb/l — ab 1980: 0,311 g Pb/l — verordnet (in der Bundesrepublik gelten bereits seit 1972 0,4 g Pb/l, noch in diesem Jahrzehnt sollen es 0,15 g Pb/l sein). Daneben sind einige Emissionsgrenzwerte und Methoden [S. 1374]der Messung und Überwachung von Abgasmengen für Fahrzeuge und Motoren für verbindlich erklärt worden. Im Herbst 1976 wurde ein Informationssystem für Abprodukte und Sekundärrohstoffe aufgebaut sowie im Jahr 1977 die schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe geregelt. Im Jahr 1978 ist schließlich zur Vermeidung schädigender Wirkungen von Wasserschadstoffen der Umgang mit derartigen Giften bzw. Schadstoffen geregelt worden. Die seitdem erlassenen Gesetze und VO enthalten keine grundsätzlichen Neuregelungen, sondern lediglich Verfeinerungen bereits bestehender Bestimmungen, ohne die Grenzwerte und Sanktionen wesentlich zu verschärfen. V. Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen Bei den U.-Maßnahmen spielt neben der — z. T. schon seit längerer Zeit realisierten — Bildung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten (Naturschutz) zunächst einmal die Durchführung einer ganzen Reihe von Messungen der verschiedensten Verschmutzungsarten eine große Rolle: Für die generelle Überwachung der Luftverschmutzung sind die Hygiene-Institute der Bezirke zuständig (Hygiene-Inspektion), für die Kraftfahrzeugabgaskontrolle zeichnen die Abgasprüfstelle der DDR in Berlin-Adlershof sowie die Leitstelle für Abprodukte beim Ministerium für Verkehrswesen verantwortlich. Von diesen Instituten werden laufend Messungen — beispielsweise während und nach den Messen in Leipzig, im Industriezentrum Bitterfeld, in Berlin (Ost) — durchgeführt, um vor allem die Schadstoffkonzentrationen von Blei (Pb), Kohlenmonoxyd (CO), Stickstoffmonoxyd (NO), Stickstoffdioxyd (NO₂), Formaldehyd (H.CHO), Kohlenwasserstoffen (CmHn), Kohlendioxyd (CO₂), von Schwebstoffen und Schwefeldioxyd (SO₂) zu messen und mit den maximal zulässigen, im ganzen RGW-Gebiet gültigen Immissionskonzentrationen (MIK-Werte) vergleichen zu können. Daneben erfolgen aber auch Messungen durch eine Vielzahl anderer Institute. Zum Beispiel ist das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der DDR in Berlin (Ost) für die Messung und Vermeidung von Strahlenschäden zuständig. Die Messungen dienen außer der Überwachung auch der wissenschaftlichen Forschung, vor allem der Entwicklung von Reinigungstechnologien und der Vorbereitung gesetzgeberischer Maßnahmen. Die Überwachung der Biosphäre ist 3 anderen Instituten übertragen worden: Der „Meteorologische Dienst der DDR“ überwacht die bodennahe Atmosphäre, das „Amt für Wasserwirtschaft der DDR“ ist mit der Gewässerüberwachung betraut, und dem „Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR“ obliegt die Überwachung tierischer und pflanzlicher Produkte. Sie haben darüber dem Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz Bericht zu erstatten, falls Strahlenschäden festgestellt worden sind. In über 50 wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird an U.-Problemen gearbeitet. So wird z.B. in einem besonderen Institut im Tharandter Waldgebiet (im Bezirk Dresden) die Resistenz von Pflanzen, insbesondere Laubbäumen, gegenüber Schadstoffen — wie z.B. Schwefeldioxyd, Fluor- und Chlorverbindungen sowie Industrieabgasen — getestet, um widerstandsfähige Arten erkennen zu können, mit denen um Ballungszentren Grüngürtel anlegbar sind. Ein anderes Beispiel ist die von Forschern der DDR durchgeführte Messung der Bodenverunreinigung durch das bei Verbrennungsvorgängen (Kraftfahrzeuge, Industrie) entstehende, stark krebsfördernde 3,4-Benzpyren. Interessant sind auch die vom Institut für Meereskunde der Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW) in Rostock-Warnemünde gemeinsam mit anderen Ländern (Polen, UdSSR, Finnland, Schweden und der Bundesrepublik Deutschland) durchgeführten Messungen in der Ostsee. Diese wird wegen ihrer ozeanologischen Besonderheiten (erschwerter Wasseraustausch) besonders stark von Umweltverschmutzungen beeinträchtigt. Erforscht werden insbesondere die Sauerstoffverhältnisse, die Zunahme von Giftstoffen (Quecksilberverbindungen, chlorierte Kohlenwasserstoffe aus Pflanzenschutzmitteln, Mineralöl, Zink, Kadmium, Blei), aber auch die Ausbreitung des — die Lebensbedingungen der Fische stark beeinträchtigenden — Schwefelwasserstoffs. Daneben wird in der DDR auch — angesichts der starken Verbreitung lärmbedingter Berufskrankheiten — den Forschungen über den Lärmschutz große Aufmerksamkeit gewidmet. Vom 29. 5. bis 2. 6. 1972 fand in Dresden der VII. Kongreß der Internationalen Vereinigung gegen Lärm (AICB) statt. Im November 1979 tagte ein internationales Symposium „Schutz der Arbeiter vor Lärm“ in Dresden. Daneben gab es aber auch nationale Tagungen, so z.B. die „3. Konferenz Lärmschutz“ im März 1979 in Leipzig. Erwähnung verdient auch, daß seit einigen Jahren wissenschaftliche Kommissionen zur U.-Forschung gebildet worden sind. U.a. wurde an der Akademie der Wissenschaften der DDR eine aus Medizinern, Biologen, Chemikern, Ernährungs- und Geowissenschaftlern zusammengesetzte „Kommission für Umweltforschung“ geschaffen, die unter Leitung von Prof. Mottek steht und die die von den Akademieinstituten durchgeführten Umweltforschungen leiten, koordinieren und kontrollieren soll. Aber auch der mehr und mehr mit Umweltfragen konfrontierten Kammer der Technik (KdT) wurde seit 1972 eine zentrale Kommission „U.“ angegliedert. 1980 wurde im Kulturbund der DDR (KB) eine [S. 1375]Gesellschaft für Natur und Umwelt gegründet, die das Umweltbewußtsein der Bevölkerung verbessern soll. Sie hat etwa 50.000 Mitglieder. Die etwa 1500 Interessen- und Arbeitsgemeinschaften versuchen durch Informationen über Umweltprobleme und ihre Lösungen zu einer besseren Pflege von Landschaft und Natur durch die Bevölkerung beizutragen. Sie fördern aktiv Masseninitiativen zur Pflege von Wohn-, Erholungsgebieten und Parkanlagen und stehen im Informationsaustausch mit staatlichen, mit Umweltaufgaben betrauten Institutionen. Dahinter steht offensichtlich auch das Bemühen des Staates, die Unzufriedenheit bestimmter Personengruppen über Umweltbeeinträchtigungen zu kanalisieren, indem ihnen einerseits die Schwierigkeiten der Bekämpfung vor Augen geführt und sie gleichzeitig zu eigener Mithilfe angeregt werden. Neuerdings können auch Betriebe oder Institutionen Mitglieder der Gesellschaft werden. Um die besondere Bedeutung der Umweltprobleme zu unterstreichen und geeignete U.-Maßnahmen zu erarbeiten bzw. zu koordinieren, wurde im November 1971 das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft gegründet. Es hat insbesondere die Umweltforschung zu fördern, die internationale Vertretung der DDR auf dem Gebiet des U. wahrzunehmen, Aufklärungsarbeit zu leisten, für einen weiteren Ausbau und eine Verbesserung der Meßsysteme Sorge zu tragen sowie geeignete U.-Maßnahmen zu entwickeln und ihre Durchführung zu überwachen. Ferner ist die intensive Mitarbeit der DDR in der Ständigen Kommission für die friedliche Nutzung der Atomenergie des RGW zu erwähnen, die sich besonders mit Fragen der Reaktorentwicklung für Atomkraftwerke sowie des verbesserten Reaktorschutzes beschäftigt. Ende Mai 1978 ratifizierte die DDR die Umweltkonvention der UN, die die militärische oder sonstige feindselige Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt verbietet. Ziel dieser Konvention ist die Vermeidung von „Veränderungen der Dynamik, Zusammensetzung oder Struktur der Erde, einschließlich ihrer Lebewesen, ihrer Lithosphäre, Hydrosphäre und Atmosphäre, sowie des Weltraumes“. VI. Sanktionen Die Fülle der gesetzlichen Bestimmungen zum U., die grundsätzlich allgemeinen Charakter tragen, bietet allein keine Gewähr für ausreichenden U., wenn nicht entsprechende Sanktionen ihre Einhaltung erzwingen. Dabei besteht allerdings einerseits wieder das Problem, daß man nicht nur Verursacher von Umweltverschmutzungen „bestrafen“ kann, ohne ihnen gleichzeitig auch vertretbare Möglichkeiten und Wege zur Vermeidung der Verunreinigungen zu zeigen. Andererseits bringt die Festlegung von Grenzwerten erhebliche Schwierigkeiten mit sich, weil in der Regel hierfür entsprechende Forschungen und auch Abstimmungen mit den anderen RGW-Partnerländern und den übrigen Anliegerstaaten wie der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzung sind. Hinzu kommt, daß der grundsätzliche Primat konstanter Konsumgüterpreise die verantwortlichen Wirtschaftsfunktionäre der DDR dazu zwingt, entweder die bei der Durchführung von U.-Maßnahmen entstehenden Kosten niedrig zu halten oder sie über Subventionen zu finanzieren. Die strikte Anwendung des Verursacherprinzips zur Finanzierung der U.-Maßnahmen stößt daher auf erhebliche Schwierigkeiten. Dies dürfte wiederum der Grund dafür sein, daß Sanktionen bisher nur recht zurückhaltend angeordnet worden sind. Für Wasserverschmutzungen wurde 1982 in der 2. DVO zum Wassergesetz (GBl. I, S. 485 ff.) das Abwassergeld neu festgelegt. Überschreitet ein Betrieb oder ein anderer Verursacher bei der von ihm durchgeführten bzw. bei unterlassener Abwasserbehandlung die — anhand vorgegebener Grenzwerte zu ermittelnde — Abwasserlast, so muß er entsprechend den in einer Kennzifferntabelle festgelegten Gebührensätzen Abwassergeld zahlen. Dies beträgt beispielsweise für Giftstoffe und freies Cyan 150 Mark/kg, für landwirtschaftliche Abprodukte 100 Mark/m³, für Schwermetalle (außer Eisen) 13,60 Mark/kg, für Öle und Fette 5 Mark/kg sowie für Abfallstoffe 200 Mark/m³. Welche Sanktionen dabei herauskommen können, zeigt ein Beispiel aus dem Jahre 1972: Das Gelatinewerk Calbe, das Mansfeld-Kombinat sowie die Reichsbahndirektion Magdeburg mußten 800.000 Mark Buße zahlen, da sie übermäßig verschmutzte Abwässer in die Saale geleitet hatten. Bei Luftverunreinigungen wurden Immissionsgrenzwerte — sowohl Kurzzeit — als auch Dauergrenzwerte — gesetzlich festgelegt (GBl. I, 1973, S. 164 ff., I, 1974, S. 353, sowie GBl. I, 1979, S. 283 ff.), bei deren Überschreitung ein sogenanntes Staub- und Abgasgeld erhoben wird. Dieses wird aus der Differenz [S. 1376]zwischen der zulässigen und tatsächlichen Emission unter Berücksichtigung der Überschreitungsdauer nach folgender Formel berechnet: Die Betriebe sind dabei zu laufender Emissionsmessung verpflichtet; bei Unterlassung nehmen die Bezirkshygieneinspektionen Kontrollmessungen zu Lasten des Betriebes vor — bei doppeltem Gebührensatz. Zur Vermeidung unzulässig hoher Emissionen von Verbrennungsmotoren wurden Emissionsgrenzwerte festgelegt und bestimmt, daß Überschreitungen als Verkehrsgefährdung bzw. Verkehrsbelästigung zu ahnden sind. Bei Verstößen haben die Abgasbeauftragten Auflagen zur Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte zu erteilen, die Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu behandeln und bei Wiederholung in schweren Fällen Disziplinarverfahren gegen die Fahrzeughalter einzuleiten. Werden Gifte bzw. solche Schadstoffe, die in der amtlichen Schadstoffliste (GBl. 1978, SDr. Nr. 945, sowie GBl. 1981, SDr. Nr. 1059) angegeben sind, Gewässern zugeführt (z.B. durch Abwässer oder infolge von Unfällen), so ist neben der Information staatlicher Organe und der Bekämpfung von akuten Unfallschäden bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Betriebe eine Ordnungsstrafe vorgesehen. Die örtlichen Organe des Staatsapparates können in Fällen, wo Betriebe oder Bürger Verunreinigungen bzw. Beschädigungen von Straßen, Wegen, Plätzen, Erholungseinrichtungen und Parks sowie Verunreinigungen der Luft, der Gewässer und Lärmbelästigungen herbeigeführt haben, Auflagen erteilen und als Entschädigung einen Betrag bis zu doppelter Höhe der Mehraufwendungen, die zur Beseitigung oder Eindämmung der Schädigungen entstanden sind, verlangen. In schwereren Fällen können darüber hinaus Ordnungsstrafverfahren in Gang gesetzt werden (GBl. II, 1969, S. 149 ff., und II, 1971, S. 465 ff., sowie I, 1973, S. 157 ff.). VII. Das Umweltschutzprogramm bis 1975 In dem Fünfjahrplan 1971–1975 ist erstmals ein umfassenderes Programm zur Verbesserung der Umweltbedingungen verabschiedet worden: a) Zur Erhöhung der Bereitstellung von Trink- und Brauchwasser, um den im Zeitraum von 1971 bis 1975 auf 120 v.H. ansteigenden Wasserbedarf zu decken, sowie für den Hochwasserschutz war vorgesehen, bis 1975 250 Mill. m³ zusätzliche Speicherkapazitäten zu schaffen (Wasserwirtschaft). Daneben war geplant, den Anteil der an zentrale Wasserversorgungssysteme angeschlossenen Wohnungen von 82 v.H. (1970) auf 84 v.H. (1975) zu erhöhen und insbesondere dem dringlichen Problem der veralteten Abwassersysteme durch Erweiterung und Erneuerung bestehender Anlagen zu begegnen. b) Durch Wiederurbarmachung bisher vom Braunkohlenbergbau beanspruchter Bodenflächen sollten mindestens 9.700 ha der land- und forstwirtschaftlichen sowie der touristischen Nutzung zugeführt werden — in den Jahren 1967–1970 waren es 9.500 ha. In der Zeit von 1966 bis 1970 sind zudem 154.000 ha Land neu aufgeforstet worden; allein 1971 wurden 420 Mill. Bäume auf 30.500 ha Wald- und Brachland gepflanzt. Für die Durchführung von Meliorationen sollten bis 1975 4~Mrd. Mark bereitgestellt werden, um über 800.000 ha Bodenfläche be- bzw. entwässern zu können. Diese Aufwendungen, die zum großen Teil als normale Investitionen der Landwirtschaft zur Bodengewinnung und -verbesserung anzusehen sind, werden in der DDR dem U. zugerechnet, wahrscheinlich, um das U.-Programm aufzuwerten. c) Zur Minderung der Luftverunreinigung, die infolge der vielen nicht oder nur mit veralteten Reinigungsanlagen ausgerüsteten Industriebetriebe (insbesondere Kraftwerke, Brikettfabriken, Zementfabriken, Hüttenwerke und Chemiebetriebe) in der DDR hoch ist, sollten wirksamere Abgasreinigungsverfahren entwickelt und vor allem in Ballungsgebieten eingesetzt werden: So war vorgesehen, in volkswirtschaftlich wichtigen Kombinaten und Betrieben die Luftverunreinigung um 40 bis 60 v.H. zu senken, insbesondere aber alle neu zu errichtenden Kraftwerke mit hochwirksamen Entstaubungsanlagen auszustatten. Im Jahr 1972 wurden für die Chemische Industrie 270 Mill. Mark an Investitionen zur Verringerung der Luftverschmutzung geplant. d) Zur Bekämpfung des Lärms, zu der als erster Schritt die bereits durchgeführte Erfassung aller „Lärmarbeitsplätze“ (Plätze mit einem Lärmpegel über dem kritischen Wert von 85 dB) durch Betriebsärzte gehörte, sollten in allen größeren Städten „Lärmkarten“ als Voraussetzung für eine künftige schrittweise Lärmminderung erstellt werden. Daneben steht der Versuch, die Lärmbeeinflussung in Neubaugebieten durch entsprechende Planungen zu verringern. Dies sollte durch geeignete Gruppierung der Wohnbauten und die Anpflanzung von Baumgruppen und schallabsorbierenden Kletter- und Rankgewächsen erreicht werden. [S. 1377]e) Der Verbesserung der Ablagerung, Beseitigung und Verwertung von Siedlungsabfall sollten zusätzliche Anstrengungen dienen: 100 Mill. Mark waren für die Errichtung von 51 neuen Anlagen der Mülldeponie (einschließlich einer neuen Verbrennungsanlage in Berlin [Ost], bei der die entstehende Wärme der Fernheizung dienen soll) sowie für 5 Anlagen der Müllkompostierung vorgesehen. Von diesen sollten 3 in den Bezirken Leipzig, Potsdam und Rostock entstehen; mit ihnen sollten aus je 140.000 t Müll 100.000 t Kompost erzeugt werden. Für diese Maßnahmen — einschließlich der Meliorationen — sollten bis 1975 insgesamt 7 Mrd. Mark aufgewendet werden. Während bis 1972 in den Jahresplänen lediglich ganz bestimmte Umweltaufgaben — z.B. Abwasserreinigung, Bodengewinnung — geplant waren, fand erstmals im Plan 1973 ein vollständiges Schutzprogramm Berücksichtigung: Im Volkswirtschaftsplan 1973 waren für den U. 1,6 Mrd. Mark vorgesehen, wovon über 0,6 Mrd. Mark auf die Reinhaltung von Luft und Wasser sowie die Lärmminderung und 0,75 Mrd. Mark auf Meliorationen entfielen. Der Volkswirtschaftsplan 1974 sah für die Verbesserung der Wasserversorgung Investitionen in Höhe von 575 Mill. Mark vor, für Meliorationen waren 715 Mill. Mark geplant. Im Volkswirtschaftsplan 1975 sind keine konkreten Zahlen für U.-Maßnahmen bekanntgegeben worden; er enthielt lediglich die Feststellung, daß im Rahmen des U. „die mit dem Volkswirtschaftsplan festgelegten Investitionsmaßnahmen für die Abwasserbehandlung, Reinhaltung der Luft sowie die Nutzbarmachung und schadlose Beseitigung der Abprodukte konzentriert durchzuführen“ sind, durch Rationalisierungen „die Verfügbarkeit und der Wirkungsgrad der vorhandenen Anlagen zu erhöhen“ ist, und fügte schließlich hinzu: „Bessere Bedingungen für die natürliche Umwelt der Menschen sind insbesondere in den industriellen Ballungsgebieten und Zentren der Arbeiterklasse sowie an den Küstengewässern der Ostsee für die Erholung zu schaffen.“ Aus einem knappen Hinweis läßt sich schließen, daß über die Hälfte der 1975 für U.-Maßnahmen vorgesehenen Investitionen auf die Bezirke Cottbus, Halle, Leipzig, Karl-Marx-Stadt und auf Berlin (Ost) konzentriert wurden. Obwohl vom Ministerium für U. und Wasserwirtschaft kein Rechenschaftsbericht über die im damaligen Planjahrfünft erzielten Erfolge veröffentlicht worden ist, kann vermutet werden, daß die geplanten Maßnahmen größtenteils realisiert worden sind. VIII. Die Umweltpolitik seit 1976 Während die DDR-Führung in der ersten Hälfte der 70er Jahre noch mit großem Elan umweltpolitische Verbesserungen anstrebte und dafür ein umfangreiches Programm in Angriff nahm, ist es um den U. in der zweiten Hälfte der 70er Jahre sehr viel ruhiger geworden. Der Fünfjahrplan 1976–1980 sowie der laufende Plan 1981–1985 enthalten kein geschlossenes Umweltprogramm mehr. Statt dessen heißt es ganz allgemein, daß „planmäßig Maßnahmen für die Reinhaltung der Gewässer, die Nutzung und den Schutz des Bodens, die Reinhaltung der Luft, die Minderung des Lärms sowie die Beseitigung und Verwertung von Siedlungsmüll und industriellen Abfallprodukten durchzuführen“ sind. Der Hauptgrund für diese Zurückhaltung dürfte darin liegen, daß die Staatsführung der DDR zunächst die für sie unerwarteten Preissteigerungen für Rohstoffe auf dem Weltmarkt durch sparsameren Materialeinsatz sowie erhöhte Exportanstrengungen auffangen muß und deshalb der Umfang der vorgesehenen Investitionen für den U. verringert werden mußte. Im einzelnen sollte in der zweiten Hälfte der 70er Jahre mit gezielten Maßnahmen eine Senkung des spezifischen Wasserbedarfs in der Industrie um 20 v.H. erreicht, gleichzeitig jedoch im Zusammenhang mit dem Wohnungsbauprogramm (Bau- und Wohnungswesen) besonders in Gebieten mit hohen Neubauzielen (z.B. Berlin, Leipzig, Karl-Marx-Stadt, aber auch in Halle und Dresden) die Wasserversorgung weiter ausgebaut werden (Wasserwirtschaft). Nunmehr sollen die Umweltbedingungen insbesondere in den Ballungsgebieten verbessert werden; in diesen ist sowohl eine hohe Wasserverschmutzung als auch eine zunehmende Luftverschlechterung zu verzeichnen (SO₂-Immissionen, Schwefel-Immission und Staubauswurf). Zum Beispiel waren bereits im Jahr 1970 im Umkreis von etwa 340 ha um das Gaskombinat „Schwarze Pumpe“ im Bezirk Cottbus nur noch 20 v.H. aller Bäume gesund, 10 v.H. der Waldbestände hingegen bereits vernichtet. Deshalb sollten im Fünfjahrplan 1976–1980 vordringlich Verfahren zur Entgiftung und Reinigung der Abwässer der erdölverarbeitenden und petrochemischen Industrie sowie der Pflanzenschutzmittel-, Farben- und Düngemittelindustrie entwickelt werden. Inzwischen hat sich das sog. Waldsterben zu einem entscheidenden Problem entwickelt. Ganz erhebliche Schäden an den Kiefern- und Fichtenbeständen werden in den Kammlagen des Erzgebirges (vor allem im Raum Karl-Marx-Stadt), im Thüringer Raum sowie in der Dübener Heide (in der Nähe von Halle) verzeichnet. Aber auch die Waldgebiete rund um Großkraftwerke auf Braunkohlenbasis (z.B. Lausitz) sind stark rauchgeschädigt. Ursache ist vor allem die hohe Luftverschmutzung durch Schwefeldioxyd aus Kohlekraftwerken und von anderen Emittenten, aber auch die seit Jahrzehnten betriebene Intensivnutzung land- und forstwirtschaftlicher Bodenflächen mit der damit in Zusammenhang ste[S. 1378]henden übermäßigen Trockenheit bestimmter Gebiete. Im Frühjahr 1983 sah sich deshalb die DDR-Regierung genötigt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Gut 23.000 ha Waldgebiete werden gedüngt, um eine verstärkte Resistenz gegen Rauchschäden zu bewirken. Kahlschlaggebiete versucht man mit unempfindlichen Baumarten zu bepflanzen. Die Schätzungen westlicher Experten über den räumlichen Umfang der geschädigten Waldgebiete in der DDR schwanken je nach den verwendeten Methoden und den jeweils einbezogenen Schädigungsstufen zwischen 100.000 ha und über 300.000 ha. Zur Luftreinhaltung ist die beschleunigte Entwicklung wirksamer Abgasreinigungsverfahren (z.B. zur Entschwefelung von Rauchgasen) vorgesehen. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn man bedenkt, daß allein die sechs größten Kraftwerke und die Braunkohlenveredlungsindustrie im Kombinat Schwarze Pumpe und im Raum Halle/Leipzig etwa 2,3 Mill.~t SO₂ im Jahr emittieren. Die SO₂-Gesamtemission beträgt in der DDR ca. 5 Mill.~t jährlich, in der Bundesrepublik Deutschland etwa 3,6 Mill.~t. Ferner ist eine Verringerung der Arbeitsplätze mit Lärmbelästigung durch die Anwendung geeigneter Schallschutzelemente und die Berücksichtigung wirksamer Lärmschutzmaßnahmen bei künftigen städtebaulichen Anlagen geplant, denn 30 v.H. der Bevölkerung klagen über Produktions- und Verkehrslärm. Das Meliorationsprogramm sieht vor, rd. 500.000 ha Bodenfläche zu bewässern, darunter 300.000 ha Beregnungsfläche. Da das Müllvolumen von 23 Mill. m³ (1970: 16 Mill.) bis zum Jahr 1990 auf über 30 Mill. m³ anwachsen wird, sind auf diesem Gebiet erhebliche Anstrengungen notwendig. Nur 2 bis 3 v.H. der Siedlungsabfälle sowie 18 v.H. der industriellen Abprodukte werden bisher aufbereitet wieder genutzt. 70 v.H. der verwertbaren Aschen konnten wieder wirtschaftlichen Verwendungen zugeführt werden. An Kraftwerkaschen fallen derzeit (1982) jährlich etwa 18,5 Mill.~t an (1980: rd. 16,5 Mill.~t), 1990 werden es gut 20 Mill.~t sein. Davon lassen sich gegenwärtig jedoch nur etwa 3 bis 4 Mill.~t verwerten (z.B. für Baumaterialien, als Füll- und Dämmstoffe bzw. als Neutralisationsmittel). Insgesamt zeigt sich, daß trotz Einschränkung der Investitionen für den U. und gezielter Berücksichtigung nur der dringlichsten Projekte eine intensivere Nutzung der vorhandenen Anlagen angestrebt wird. So wird z.B. darauf verwiesen, daß die Staubbelastung in den Bezirken Halle und Cottbus bei maximaler Ausnutzung der vorhandenen Staubrückhalteanlagen um ein Drittel gesenkt werden könnte. Wichtiges Anliegen des laufenden U.-Programms der DDR ist seine Verknüpfung mit den Erfordernissen einer verbesserten Materialökonomie: Abprodukte sollen besser verwertet und vermehrt als Sekundärrohstoffe eingesetzt werden. Auf dieses Ziel ist ein erheblicher Teil der mit U. befaßten Forschung konzentriert; darüber hinaus wird jedoch auch an der Entwicklung neuer Technologien zur Rückhaltung von Schadstoffen sowie an schadstoffarmen bzw. -freien Technologien gearbeitet. IX. Zusammenarbeit im RGW Bereits im Rahmen des Komplexprogramms des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) ist eine stärkere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des U., vornehmlich bei der Forschung, vereinbart worden. Zur Koordinierung der U.-Forschung wurde 1973 der „Rat für Fragen des U.“ gebildet, dem die jeweiligen stellvertretenden Minister für U. der einzelnen RGW-Länder angehören. Allein 37 der 97 wissenschaftlich-technischen Forschungsvorhaben des Komplexprogramms betreffen den U.; an ihnen ist die DDR intensiv beteiligt. 360 Forschungsstellen in der DDR arbeiten an 112 Themen zum U., z.B. über Fragen des Schutzes der Atmosphäre, des Schutzes des Wassers, der Verwertung von Abfällen, der Schaffung optimaler Beziehungen zwischen Lebewesen und Umwelt (Ökosysteme). In den Jahren 1973–1975 wurde ein detailliertes Gesamtprogramm der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des U. [S. 1379]für die Fünfjahrplanperiode 1976–1980 erarbeitet und in die Pläne der einzelnen Mitgliedsländer aufgenommen. Die Forschungsthemen wurden in 11 Problemkomplexe aufgegliedert, für jeden Komplex wurde das fachlich zuständige Institut eines RGW-Landes mit der Koordinierung der Forschung beauftragt. So oblag z.B. dem Institut für Luft- und Kältetechnik in Dresden die Aufgabe, jene Forschungen zu koordinieren, die sich mit Methoden zur Beseitigung von — durch Betriebe und Kraftfahrzeuge — in die Atmosphäre abgelassenen Schadstoffen beschäftigen. Ferner bemühen sich die Regierungen der RGW-Staaten in bilateralen Abkommen um die Festlegung einheitlicher Schadstoffgrenzwerte in den Partnerländern sowie um die Lösung der Probleme der grenzüberschreitenden Verschmutzungen. Der U. wird neuerdings auch in zwischenstaatlichen Freundschaftsverträgen als Gemeinschaftsaufgabe angesprochen. Um die gemeinsamen Arbeiten weiter zu vertiefen, fand im Oktober 1976 im Sekretariat des RGW in Moskau eine Konferenz sämtlicher RGW-Mitgliedsländer statt, auf der die einzelnen Länder einen Überblick über den Stand ihrer U.-Maßnahmen gaben und aktuelle Fragen des U. erörterten, ferner koordinierende Forschungen diskutierten sowie gemeinsame Schutzmaßnahmen besprachen. Außerdem standen Fragen der Einbeziehung des U. in die Planungssysteme der Mitgliedsländer im Vordergrund, insbesondere Probleme der Regionalplanung (regionale Entwicklungspläne, Festlegung von Kennziffern für die Inanspruchnahme von Wasser, Luft, Boden, Transportbelastungen sowie Probleme der Agglomeration). Damit ist versucht worden, Maßnahmen für Umweltverbesserung und die rationellere Nutzung der Naturschätze in ein System von Kriterien und Kennziffern der Jahrespläne einzufügen, um auch das wirtschaftliche Interesse an Verbesserungen von Natur und Umwelt auf allen Planungs- und Leitungsebenen anzuregen. Dieses Ziel ist jedoch noch weit von seiner Verwirklichung entfernt. Auf der 19. Tagung des RGW-Rates für U. Ende März 1983 in Neubrandenburg (DDR) wurden Aufgaben der verbesserten Zusammenarbeit der RGW-Länder hinsichtlich der rationelleren Ausnutzung bei gleichzeitig vermehrtem Schutz der Naturressourcen erörtert. Forschungen sollen auf Technologien mit vermindertem Aufkommen an Industrieabfällen konzentriert sowie auf Formen der besseren Wiederverwendung der Sekundärrohstoffe ausgerichtet werden. Das bezieht sich besonders auf die Entwicklung von Verfahren zur Entschwefelung sowie auf abproduktarme Verfahren in der chemischen Industrie, der Metallurgie sowie der Energie- und Wasserwirtschaft. Weiterhin wurden Einzelmaßnahmen für 1983/84 sowie die Hauptrichtungen der Zusammenarbeit bis 1990 beraten und das RGW-Abkommen zum Schutz der Natur bis zum Ende dieses Jahrzehnts verlängert. X. Zusammenarbeit mit den anderen Anrainerstaaten Zu bedauern ist die bisher nur geringe Zusammenarbeit der DDR mit westlichen Ländern, da die grenzüberschreitenden Wirkungen von verschmutzten Flüssen, von Abgasen und anderen Schadstoffen außerordentlich schwerwiegend sein können. In der Bundesrepublik Deutschland wirken sich z.B. die Abwässer der Thüringischen Kaliwerke — wegen Versalzung der Werra — ungünstig auf das Bremer Trinkwasser aus; aber auch der nordbayerische Raum wird durch aus der DDR stammende Abwässer beeinträchtigt. Immerhin konnten im September 1973 Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR über Grundsätze der Schadensbekämpfung an der Grenze sowie zu Instandhaltung und Ausbau der Grenzgewässer (einschl. der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen) abgeschlossen werden (Innerdeutsche Beziehungen). Das Problem der „Versalzung von Werra und Weser“ ist damals zwar ebenfalls angesprochen, jedoch vertagt worden. Inzwischen ist es zu weiteren Verhandlungen über dieses Thema gekommen. Man einigte sich auf eine Expertenkommission, die in einem Bericht technische Lösungsmöglichkeiten aufgeführt hat. Über die Realisierung bestimmter Maßnahmen muß zwischen der Bundesregierung und der DDR noch Einvernehmen erzielt werden. Am 12. 10. 1983 wurde in Anwesenheit der jeweils für den U. zuständigen Minister ein Abkommen zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland über die Verbesserung der Wassergüte des thüringisch-fränkischen Grenzflüßchens Röden abgeschlossen. Diese Übereinkunft regelt die Verbesserung der Abwasserbehandlung der Stadt Sonneberg (28.500 Einwohner) und ist somit ein erster Schritt, um mit der DDR auch über weit größere U.-Projekte zu verhandeln wie z.B. über grundsätzliche Lösungen in Hinblick auf die Salzbelastung der Werra und Weser oder über die zwischen Hirschberg und Blankenstein im Fichtelgebirge fließende Saale. Auch die regionale und überregionale Luftverunreinigung, besonders durch Schwefeldioxyd, könnte Gegenstand von ähnlichen Übereinkommen werden. So z.B. die Entschwefelung des Industriekraftwerkes der Zellstoffwerke Rosenthal bei Blankenstein, die nicht unerheblich zur Saaleverschmutzung beitragen, ebenso die Begrenzung der stark zunehmenden Gefährdung Berlins durch die Braunkohlekraftwerke im Südwesten (Halle/Leipzig) und Südosten (Lausitz). Im Bezirk Cottbus südöstlich von Berlin liegen die größten Braunkohlekraftwerke der Welt, z.B. schon heute Boxberg mit 3.500 MW und [S. 1380]künftig Jänschwalde mit 3.000 MW (1983 bereits 1500 MW, jährlich sollen 500 MW hinzukommen). Bezüglich der Ostsee ist die Situation etwas günstiger: Im Jahr 1970 haben die Ostsee-Anrainerstaaten ein Abkommen ausgehandelt, das die Ölverschmutzung eindämmen sollte. Drei Jahre später kam es in Danzig zu einer Ostseekonferenz, die eine „Konvention über den Fischfang und den Schutz der biologischen Ressourcen der Ostsee“ beschloß. Im Jahr 1974 ist auf einer Konferenz in Helsinki eine „Konvention zum Schutz der Meeresumwelt im Ostseegebiet“ verabschiedet worden. Seitdem wurden auch mit westlichen Ländern einige bilaterale Verträge abgeschlossen (z.B. 1976 zwischen der DDR und Schweden). Im Bereich der Forschungen zur Reinhaltung der Ostsee besteht also eine in Ansätzen funktionierende Zusammenarbeit zwischen einigen west- und osteuropäischen Ländern. So waren z.B. Forschungsschiffe des Instituts für Meereskunde der DDR an der Erforschung sauerstoffarmer Gebiete der Ostsee beteiligt, deren Ausdehnung durch Überdüngung des Wassers mit Nährsalzen ständig zunimmt. In bodennahen Zonen sowie in Wassertiefen um bzw. über 100 m bildet sich dort aufgrund biochemischer Vorgänge Schwefelwasserstoff, eine für Flora und Fauna äußerst giftige Verbindung. Die Umwelt-Konvention von Helsinki bestimmt, daß alle Ostsee-Anrainerstaaten sich einmal jährlich zu einer Konferenz zusammenfinden. Dort wurde z.B. festgelegt, daß Transporte besonders gefährlicher Güter anzumelden sind und Öltankern die Reinigung ihrer Tanks auf See verboten wurde. Sie haben ihr Schmutzwasser in besondere Tanks in den Häfen einzuleiten. XI. Ausblick Zweifellos hat sich das Umweltbewußtsein bei der Bevölkerung und in der Industrie in den letzten Jahren verstärkt, staatliche Stellen bemühen sich, die Forschung vermehrt auf Umweltprobleme zu lenken und die Betriebe zu einer Minderung und Beseitigung der Umweltgefahren zu veranlassen. Auch wenn beim DDR-Umweltprogramm „normale“ Maßnahmen — wie Meliorationen, Vergrößerung der Wasserbereitstellungskapazitäten — einbezogen werden, die nicht ausschließlich Umweltfunktionen erfüllen, so sind doch die eingeleiteten Bemühungen (Gewinnung von Sekundärrohstoffen, Müllkompostierung, Lärmschutz) sowie die beginnende Zusammenarbeit innerhalb des RGW beachtenswert. Allerdings ist in den letzten Jahren viel weniger getan worden als etwa 1973/74. Wirksame Lösungen der heutigen und künftigen Umweltprobleme erfordern jedoch neben einer umfassenden internationalen Zusammenarbeit, neben einer Intensivierung der Forschung sowie der Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Festlegung der regionalen Investitionsstruktur vor allem die Bereitstellung umfangreicher finanzieller Mittel. Auch Wissenschaftler aus der DDR erkennen gegenwärtig an, daß — abgesehen von der Rohstoffwiedergewinnung — „Aufwendungen für die Verhinderung von Umweltschäden zu den Produktionskosten zu rechnen“ sind und somit in die „wirtschaftliche Rechnungsführung“ einbezogen werden sollten. Die Einsicht nimmt zu, daß U.-Maßnahmen „zum großen Teil nichtproduktiven Charakter“ haben, also eine „zeitweise Verlangsamung des Wachstumstempos“ der Gesamtwirtschaft bewirken können, daß aber „gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen aller Werktätigen“ ein wesentliches Bedürfnis darstellen, dessen Befriedigung nicht „in einem Zuwachs des Nationaleinkommens“ zu messen sei. Bei allen guten Ansätzen zum U. dürfte die Wirtschaftsführung der DDR jedoch auch noch in den nächsten Jahren dem Einsatz aller verfügbaren Mittel für Produktionssteigerungen Vorrang einräumen. Manfred MelzerMitarbeit von Cord Schwartau. Literaturangaben Buck, H. F., u. B. Spindler: Luftbelastung in der DDR durch Schadstoffemissionen, in: Deutschland Archiv H. 9, 1982, S. 943 ff. Köln: Wissenschaft und Politik 1982. Einfluß von Luftverunreinigungen auf die Vegetation. Hrsg.: H.-G. Däßler. Jena: Fischer 1981. Gruhn, W.: Umweltpolitische Aspekte der DDR- Energiepolitik. Hrsg.: Institut für Gesellschaft und Wissenschaft. Erlangen, abg, H. 4/1982. [S. 1381]Landeskulturrecht. Autorenkoll. u. Ltg. v. E. Oehler. Berlin (Ost): Staatsverl. d. DDR 1982. Luft — Wasser — Boden — Lärm. Hrsg.: Kommission Umweltschutz beim Präsidium der KdT der DDR. Leipzig: Deutscher Verl. für Grundstoffindustrie. (Broschürenreihe Technik und Umweltschutz) Neef, E., u. V. Neef: Handbuch Sozialistische Landeskultur, Umweltgestaltung und Umweltschutz. Leipzig: Brockhaus 1977. Raestrup, R., u. Th. Weymar: „Schuld ist allein der Kapitalismus“ — Umweltprobleme und ihre Bewältigung in der DDR, in: Deutschland Archiv H. 8, 1982. S. 832 ff. Köln: Wissenschaft und Politik 1982. Reinhaltung der Luft. Autorenkoll. u. Ltg. v. H. Mohry u. H.-G. Riedel. Leipzig: Deutscher Verl. f. Grundstoffindustrie 1981. Schwartau, C.: Umweltschutz in der DDR — Zunehmende Luftverschmutzung durch Renaissance der Braunkohle, in: Umwelt H. 4. 1983, S. 286 ff. Düsseldorf: VDI 1983. Sozialismus und Umweltschutz — Recht und Leitung in den Mitgliedsländern des RGW. Autorenkoll. u. Ltg. v. O. S. Kolbassow. Berlin (Ost): Staatsverl. d. DDR 1982. Umweltgestaltung und Ökonomie der Naturressourcen. Autorenkoll. u. Ltg. v. H. Roos u. G. Striebel. Berlin (Ost): Die Wirtschaft 1979. Anhang
Umweltschutz (1985) Siehe auch die Jahre 1975 1979 I. Ursachen und Gefahren der Umweltverschmutzung Die Gesundheit des Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt wird heute auch in der DDR zunehmend durch Schadstoffe der belebten und der unbelebten Natur beeinträchtigt, insbesondere durch chemische Faktoren. Luft, Wasser, Boden und Pflanzen werden verunreinigt. Derartige Umweltschäden nehmen ständig zu: über Nahrungsmittel oder direkte Kontakte wirkt sich dies nachteilig auf die…
DDR A-Z 1985
Westorientierung (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979 Ein Begriff der politischen Alltagssprache der DDR. — W. bezieht ihre Bedeutungsinhalte aus der Ost-West-Konfrontation und der, marxistisch-leninistisch gesprochen, weltgeschichtlichen Auseinandersetzung zwischen Kapitalismus/Imperialismus (West) und Sozialismus/Kommunismus (Ost). Hinter dem Begriff verbirgt sich ein Bündel von ideologischen und gesellschaftspolitischen Problemen. Denn „Westen“ ist für die SED kein eindeutiger Feindbegriff; W. kann daher nicht in allen Aspekten ausnahmslos verdammt werden. Eine W. wird zwar, wann immer man sie identifiziert, kritisiert. Doch lassen sich in der Politik der SED durchaus Vorstellungs- und Handlungsweisen erkennen, die auf eine Orientierung am oder nach Westen hindeuten. Nicht nur ist „der“ Westen genauestens zu beobachten (Imperialismus) und als Gegner zu bekämpfen (Agitation und Propaganda; Antikommunismus). Vielmehr richtet man sich auch nach Standards und Mustern, die der Westen vorgibt: Wenn im wissenschaftlichen und technologischen Bereich das „Weltniveau“ angestrebt wird, ist dieses nicht notwendigerweise durch den Entwicklungsstand der UdSSR definiert. Ebenso orientiert sich die Produktion „devisenrentabler Erzeugnisse“ durchaus an dem von den westlichen Ländern beherrschten „Weltmarkt“. Ferner sind Leistungs- und Wachstumsdenken, die den kapitalistischen Wirtschaftstheorien entstammen, in der DDR ungebrochener als inzwischen in westlichen Industriestaaten Bestandteil der eigenen Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik. Darüber hinaus bildet der westliche, besonders der bundesdeutsche Lebensstandard ein wichtiges Maß für die Politik der SED und für die Bevölkerung der DDR (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED), IX., Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED), XV.). Kritisiert wird als W. die Bewußtseinshaltung derjenigen DDR-Bürger, die für westliche Einflüsse (von Ideen bis zu Produkten des täglichen Gebrauchs) zu anfällig sind. Ihnen wird entgegengehalten, ihre W. sei mit den Prinzipien der Sozialistischen ➝Moral nicht vereinbar; ihnen fehle das notwendige Gesellschaftliche ➝Bewußtsein und Sozialistische ➝Staatsbewußtsein. Solch innenpolitischer Kampf gegen die W. hängt eng mit der Politik der Abgrenzung zusammen. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1482 Westgeldeinnahmen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z WiderspruchSiehe auch die Jahre 1969 1975 1979 Ein Begriff der politischen Alltagssprache der DDR. — W. bezieht ihre Bedeutungsinhalte aus der Ost-West-Konfrontation und der, marxistisch-leninistisch gesprochen, weltgeschichtlichen Auseinandersetzung zwischen Kapitalismus/Imperialismus (West) und Sozialismus/Kommunismus (Ost). Hinter dem Begriff verbirgt sich ein Bündel von ideologischen und gesellschaftspolitischen Problemen. Denn „Westen“ ist für die SED kein eindeutiger Feindbegriff; W. kann…
DDR A-Z 1985
Rechtswesen (1985) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 I. Sozialistische Rechtsauffassung und sozialistische Gerechtigkeit Die Rechtsauffassung in der DDR leitet sich aus dem Marxismus-Leninismus, und damit besonders aus dem Dialektischen und Historischen Materialismus bzw. seiner Auffassung vom Wesen des Rechts ab. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der ökonomischen Basis liegenden Überbaus verstanden werden; es wurzelt in den materiellen Lebensverhältnissen und kann nicht aus sich selbst abgeleitet werden: „Recht und Gesetz besitzen keinen Ewigkeitswert. Auf jeder ihrer Entwicklungsstufen bringt die menschliche Gesellschaft das ihr eigene Recht und die ihr eigenen Rechtsanschauungen hervor, die von den Interessen der jeweils herrschenden Klasse bestimmt sind“ („Recht und Gesetz in der DDR“ in Schriftenreihe „Aus erster Hand“, Berlin [Ost] 1972, S. 7). Damit wird das Recht definierbar als der „zum Gesetz erhobene Wille der herrschenden Klasse“ (so schon — gegenwärtig allerdings in der Sowjetunion wie in der DDR und den anderen sozialistischen Staaten nicht mehr anerkannt, da es nach dortigem Selbstverständnis keine „herrschende Klasse“ mehr gibt — der damalige Generalstaatsanwalt der RSFSR, dann der UdSSR, spätere Außenminister der SU, Andrej J. Wyschinski im Jahre 1938); daraus folgte für Ulbricht 1959: „der zum Gesetz erhobene Wille der Arbeiterklasse, die im Bündnis mit den werktätigen Bauern und den anderen werktätigen Schichten der Bevölkerung die Macht ausübt“. Mit dieser Erkenntnis sei eine klare Abgrenzung von der der bürgerlichen Rechtswissenschaft eigenen Vorstellung von einem über den Klassen und Staaten stehenden Recht gewonnen worden. Durch Art. 1 der Verfassung der DDR von 1968 i. d. F. vom 7. 10. 1974 (GBl. I, S. 425) wird klargestellt, daß der sozialistische Staat instrumentalen Charakter in den Händen der Arbeiterklasse unter Führung der SED besitzt. In konsequenter Weiterentwicklung des Gedankens vom Recht als zum Gesetz erhobenen Willen der herrschenden Klasse wird das sozialistische Recht der DDR zum „Ausdruck der Macht der herrschenden Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten, die sie durch ihr Hauptinstrument, den Staat, verwirklicht … Das sozialistische Recht stellt ein Instrument des sozialistischen Staates dar, mit dessen Hilfe die Gesellschaft durch die Arbeiterklasse und ihre marxistisch-leninistische Partei geführt wird“ (Arlt/Stiller, „Entwicklung der sozialistischen Rechtsordnung in der DDR“, Staatsverlag, Berlin [Ost] 1973, S. 33). Schon im Rechtspflege-Erlaß des Staatsrats vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) war in der darin gesetzlich gegebenen Rechtsdefinition der Instrumentalcharakter des sozialistischen Rechts herausgestellt worden. Hier wurde das Recht bezeichnet als „ein wichtiges Instrument unse[S. 1107]res Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren und das sozialistische Zusammenleben der Menschen, die Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat zu regeln“. Der Unterschied zwischen anderen Mitteln staatlicher Machtausübung und dem Instrument „Recht“ wird in der Normativität des Rechts gesehen, also seinem für alle Bürger verpflichtenden Inhalt. In diese Normativität einbegriffen seien das Setzen von Zielen und Bewertungskriterien für das Verhalten. Dafür seien jedoch in erster Linie die von der Arbeiterklasse und ihrer Partei artikulierten Ziele, Bedürfnisse und Werte maßgebend, die das in der jeweiligen Entwicklungsetappe Notwendige ausdrückten, um der kommunistischen Gesellschaftsphase näherzukommen. Dies kommt auch in der gegenwärtig neuesten Definition des sozialistischen Rechts zum Ausdruck: „Das sozialistische Recht ist das System allgemein verbindlicher Normen, die den letztlich von den sozialistischen Produktionsverhältnissen bestimmten staatlichen Willen der Arbeiterklasse und der von ihr geführten Werktätigen ausdrücken, vom Staat festgelegt oder sanktioniert und garantiert werden — wenn nötig, auch mit staatlichem Zwang — und die als Instrument (Regulator) die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit dem Ziel der Errichtung des Sozialismus und Kommunismus fördern und schützen“ („Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie“, Lehrbuch, Berlin [Ost], 1980, 3. Aufl., S. 405). Wenn entsprechend dieser Betrachtung nur das Rechtens sein kann, was dem Willen der Arbeiterklasse und ihrer Partei entspricht, und wenn der Wille dieser Partei auf die Erreichung des sozialistisch-kommunistischen Endzustandes gerichtet ist, kann im Bereich der Rechtsordnung auch nur das Bestand und Gültigkeit haben, also „gerecht“ sein, was zu diesem Endziel hinzuleiten in der Lage ist. Als Ausgangspunkt und Maßstab für die Bestimmung der „wahren“ Gerechtigkeit wird stets nur das Interesse der Arbeiterklasse und der diese Klasse führenden marxistisch-leninistischen JOIN:'marxistisch-leninistischen' marxistisch-leninistischen Partei gesehen. Damit wird die sozialistische Gerechtigkeit als ein Mittel zur Erreichung bestimmter gesellschaftlicher Zustände verstanden. Wesentliches Mittel, um die in diesen Gerechtigkeitsforderungen zum Ausdruck kommenden Ziele zu erfüllen, sei das sozialistische Recht. Damit wird die Gerechtigkeit einerseits zum Zweck im Hinblick auf das Recht, das Mittel zur Erreichung der gesetzten Ziele ist; sie wird andererseits auch Mittel zur Bewertung des Rechts insofern, als das bestehende Recht danach als gerecht oder ungerecht beurteilt wird, ob es bestimmten Zielsetzungen noch entspricht oder nicht. Es besteht bei dieser Betrachtung von Recht und Gerechtigkeit also sowohl eine Einheit wie eine Verschiedenheit zwischen beiden Kategorien, und Widersprüche zwischen ihnen werden nicht für unmöglich gehalten (vgl. Gollnick/Haney in: Staat und Recht, 1968, H. 4, S. 580 ff.). Wenn in der Rechtswissenschaft auch darauf hingewiesen wird, daß das Recht nicht mehr nur als Instrument zur Beherrschung der Gesellschaft durch die Partei der Arbeiterklasse verstanden werden dürfe, sondern daß es einem allgemeinen Konsens der großen Mehrheit der Bevölkerung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechen solle (so P. E. Nedbailo, „Einführung in die allgemeine Theorie des Staates und des Rechts“, Berlin [Ost] 1972, S. 13), so erscheint doch diese Auffassung mehr als eine Zukunftsvision denn als eine Darstellung der realen Situation. Zum anderen muß bedacht werden, daß das Recht Instrument der „Führung“ der Gesellschaft bleiben kann, auch wenn es nicht mehr nur Instrument zur „Beherrschung“ der Gesellschaft ist, sondern einen gewissen Konsens der Bevölkerung genießt. II. Die Funktion der Rechtsprechung Der Auffassung vom Wesen des sozialistischen Rechts und vom Verhältnis zwischen sozialistischem Recht und Gerechtigkeit entspricht die der Rechtsprechung, also der Anwendung des sozialistischen Rechts, in § 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellte Aufgabe: „Die Rechtsprechung und die damit verbundene Tätigkeit der Gerichte haben zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft beizutragen.“ Da als Grundlage der Sozialistischen ➝Demokratie die Ausübung der ungeteilten Staatsgewalt durch die Volksvertretungen unter Führung der SED verstanden und demzufolge die „bürgerliche“ Lehre von der Gewaltenteilung abgelehnt wird, ist die Rechtspflege Teil der einheitlichen Staatsgewalt, ist Rechtsprechungstätigkeit eine besondere Form staatlicher Tätigkeit. Dabei wird Rechtsprechung als „die von den Gerichten unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorgenommene Prüfung und Entscheidung von Rechtsverletzungen und Konflikten auf dem Gebiete des Arbeits-, Zivil-, Familien- und Strafrechts“ verstanden (Verf. Kommentar, II, S. 441). Schwerpunkt in der Rechtsprechungstätigkeit ist nicht unbedingt die Konfliktentscheidung, sondern vielmehr die Erforschung der Konfliktursachen und das Hinwirken auf deren Beseitigung. Im Rechtspflege-Erlaß des Staatsrats vom 4. 4. 1963 wurde ebenso wie in den daran anschließenden neuen Gesetzen (z. B. Gerichtsverfassung; Strafrecht; Strafverfahren) die Erziehungsfunktion der Rechtsprechung besonders deutlich herausgestellt. Es obliegt der Rechtsprechung, „das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger zu festigen und ihre gesellschaftliche Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen jegliche Rechtsverletzungen zu erhöhen“ (§ 3 GVG). [S. 1108]Neben der Erziehungsfunktion der Rechtsprechung kommen in dem mit „Aufgaben der Rechtsprechung“ überschriebenen § 3 GVG auch die anderen beiden dem Recht schon von Lenin zuerkannten Funktionen zum Ausdruck: die Zwangs- oder Unterdrückungsfunktion (Schutzfunktion für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung) und die wirtschaftlich-organisatorische Funktion. (Ähnlich auch Art. 90 der Verfassung, in der Fassung vom 7. 10. 1974.) In diesem Sinne wird das sozialistische Recht bezeichnet als „ein wichtiger Hebel zur Erfüllung der auf dem VIII. Parteitag (der SED) gestellten Hauptaufgabe“, dessen Durchsetzung „der weiteren Festigung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Bürger und der Erhöhung ihrer gesellschaftlichen Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen Rechtsverletzungen“ und dessen Anwendung „dem Schutz unserer sozialistischen Gesellschaft vor Angriffen imperialistischer Kräfte“ dient. In diesen Ausführungen des Justizministers Heusinger (Neue Justiz, 1974, H. 7, S. 191) kommen die der Rechtsprechung immanenten drei Funktionen zum Ausdruck. „Das sozialistische Recht ist darauf gerichtet, die Rolle der Partei der Arbeiterklasse als Führungszentrum des politischen Systems und das Wirken des sozialistischen Staates als Hauptinstrument zu sichern“ (Staat und Recht, 1980, H. 12, S. 1077). III. Rechtsquellen In der Verfassung vom 6. 4. 1968 in der Fassung vom 7. 10. 1974 trägt der Abschnitt IV die Überschrift „Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege“. Nach dem einleitenden Art. 86 sind „die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit“. Da „politische Macht des werktätigen Volkes“ nach Art. 1 und 2 der Verfassung den Führungsanspruch der SED impliziert, gehört damit auch die Suprematie der SED zu diesen Garantien für die Einhaltung und Verwirklichung der Verfassung. Dokumente und grundlegende Beschlüsse der SED bilden nicht nur die wichtigste Grundlage für das Verständnis und die Auslegung der Verfassung; sie stellen darüber hinaus „verbindliche Grundlagen jeder Rechtsanwendung“ dar (Heusinger, a.a.O.). Damit wird die bereits seit langem gültige Feststellung bestätigt, daß das sozialistische Recht nicht von der marxistisch-leninistischen Partei zu trennen ist (Petzold in: Staat und Recht, 1961, H. 4, S. 658); die Beschlüsse der SED gewinnen in der Praxis vor allem in der Forderung nach Wahrung der Sozialistischen Gesetzlichkeit an Bedeutung. In den weiteren Verfassungsbestimmungen des IV. Abschnitts werden behandelt: die Gerichtsorganisation (Gerichtsverfassung), die Stellung des Obersten Gerichts, die an einen Richter zu stellenden Voraussetzungen, die Wahl der Richter, Schöffen und Mitglieder der Gesellschaftlichen Gerichte, die Stellung der Staatsanwaltschaft. Für das Strafrecht gelten nach Art. 99 die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und „nullum crimen sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz und Verbot rückwirkender Strafgesetze); Art. 100 regelt die Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Die Grundsätze, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf und daß Ausnahmegerichte unstatthaft sind, sind ebenso Verfassungsinhalt wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Gericht und des Rechts auf Verteidigung (Strafverfahren; Verteidiger). Neu gegenüber der alten Verfassung ist die in Art. 104 vorgesehene Möglichkeit der Haftung des Staates für Schäden, die einem Bürger durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden. Das in Ausführung hierzu ergangene Staatshaftungsgesetz vom 12. 5. 1969 (GBl. I, S. 34) läßt allerdings die Verwaltung in eigener Sache entscheiden; es ist dem Geschädigten nicht möglich, den ihm vom Staat zugefügten Schaden gerichtlich geltend zu machen (Staatshaftung). Bereits 1952 war der größte Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus der Justiz herausgelöst und auf verschiedene Verwaltungsbehörden übertragen worden. So ging das gesamte Grundbuchwesen auf die Abt. Kataster bei den Räten der Kreise über. Gegenwärtig sind in Grundbuchangelegenheiten die Räte der Bezirke, Abt. Liegenschaftsdienst, zuständig, die Außenstellen bei den Räten der Kreise haben. Die Vormundschaftssachen sind den Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe und Heimerziehung, bei den Räten der Kreise zugewiesen worden. Die Führung des Vereinsregisters war zunächst den Volkspolizeikreisämtern übertragen worden und ging durch VO vom 9. 11. 1967 (GBl. II, S. 861) — jetzt ersetzt durch die VO vom 6. 11. 1975 (GBl. I, S. 723) — für Vereinigungen auf Kreisebene auf den Rat des Kreises, für Vereinigungen auf Bezirksebene auf den Rat des Bezirks und für Vereinigungen, deren Tätigkeit sich über mehrere Bezirke oder über das Gebiet der gesamten DDR erstreckt, sowie für Vereinigungen von internationaler Bedeutung oder Vereinigungen von Bürgern anderer Staaten in der DDR auf das Ministerium des Innern über. Das Handelsregister wird bei den Abt. Örtliche Wirtschaft der Räte der Kreise, das Genossenschaftsregister bei den Abt. Handel und Versorgung, Land- und Forstwirtschaft und Örtliche Wirtschaft, das Geschmacksmusterregister beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen, das Binnenschiffsregister bei den Wasserstraßendirektionen Berlin (Ost) und Magdeburg und das Seeschiffsregister beim Wasserstraßenhauptamt Rostock geführt. Die Nachlaßsachen und andere Angelegenheiten der freiwilligen [S. 1109]Gerichtsbarkeit sind dem Staatlichen Notariat übertragen worden. Der ersten Justizreform in der DDR im Jahre 1952 waren eine zweite (1958) und eine dritte Reform (1963) gefolgt. Letztere hatte als Schwerpunkte zunächst die Durchsetzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus im Bereich der Rechtspflege (s. Ziffer #733#iv. IV. A.) und die Einführung der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit sowie die Schaffung neuer Gesetze: Familiengesetzbuch (Familienrecht) vom 20. 12. 1965 (GBl. I, 1966, S. 1), Strafgesetzbuch (Strafrecht) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) i. d. F. der Änderungsgesetze vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 13), 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 100) und 28. 6. 1979 (GBl. I, S. 139), Strafprozeßordnung (Strafverfahren) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49) i. d. F. vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 102) und vom 28. 6. 1979 (GBl. I, S. 139), Gesetz über den Strafvollzug vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109), neu geregelt durch Gesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 109), Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 101), VO über die Verfolgung von Verfehlungen vom 1. 2. 1968 (GBl. II, S. 89), Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 229), neu geregelt durch Gesetz vom 25. 3. 1982 (GBl. I, S. 269), Gesetz über Eintragung und Tilgung im Strafregister vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 237) i. d. F. vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 102). Die Arbeiten zur Schaffung eines sozialistischen Zivilgesetzbuchs und einer Zivilprozeßordnung (Zivilrecht) wurden mit der Verabschiedung dieser Gesetze durch die Volkskammer am 19. 6. 1975 abgeschlossen (GBl. I, S. 465 und 533). Auf arbeitsrechtlichem Gebiet wurde das aus dem Jahre 1961 stammende „Gesetzbuch der Arbeit“ mit Wirkung vom 1. 1. 1978 durch das Arbeitsgesetzbuch (AGB) ersetzt (Arbeitsrecht). IV. Grundsätze der Rechtsprechung A. Der Demokratische Zentralismus Art. 47 Verf. erklärt die auf der Grundlage des Demokratischen Zentralismus verwirklichte Souveränität des werktätigen Volkes zum tragenden Prinzip des Staatsaufbaus. Dieses von Lenin zunächst nur für die kommunistische Partei entwickelte Prinzip wurde später auf den Staat übertragen und gilt heute auch für die Rechtspflegetätigkeit der Gerichte. Es bedeutet zunächst einmal die Wählbarkeit aller Richter (Art. 95 Verf., § 5 GVG) sowie die Verantwortlichkeit der Gewählten gegenüber den sie wählenden Volksvertretungen, die dann zu Maßnahmen bis zur Abberufung führen kann (Richter). Neben dieser „horizontalen“ Verantwortlichkeit besteht auch eine „vertikale“. Hier hat es mit der Änderung und Ergänzung der Verfassung vom 7. 10. 1974 und dem neuen Gesetz über die Gerichtsverfassung Schwerpunktverschiebungen gegeben. Neben dem Obersten Gericht als dem höchsten Organ der Rechtsprechung (§ 36 GVG) ist, wie schon vor 1963, das Ministerium der Justiz (MdJ) wieder „Zentrales Leitungsorgan“ für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisgerichte geworden. Der Staatsrat ist zwar nach Art. 74 Verf. Aufsichtsorgan über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts geblieben, hat jedoch die Befugnis, Erlasse und Beschlüsse mit rechtsverbindlicher Wirkung herauszugeben und die Verfassung wie die Gesetze verbindlich auszulegen, verloren. Trotz der horizontalen und vertikalen Bindungen und Verantwortlichkeiten beinhalten Art. 96 Verf. und § 5 Abs. 2 GVG den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Die Unabhängigkeit wird darin gesehen, daß andere Staatsorgane nicht berechtigt sein sollen, auf einen Richter mit dem Ziel einzuwirken, ihn im Einzelfall zu einer bestimmten Entscheidung zu veranlassen. Schon diese Garantie erscheint angesichts der Stellung und Anleitungsbefugnis durch Justizministerium und Oberstes Gericht (§§ 20, 21 GVG) fragwürdig. Eine persönliche Unabhängigkeit des Richters wird überhaupt nicht angestrebt; es wird vielmehr eine unverzichtbare Bindung des Richters an den Willen des werktätigen Volkes und der SED postuliert. B. Zulässigkeit des Rechtsweges Die Gerichte verhandeln und entscheiden alle Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, soweit nicht durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Andere Angelegenheiten verhandeln und entscheiden die Gerichte, wenn es durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 4 GVG). Zu solchen „anderen Angelegenheiten“ gehören die Streichung von der oder die Nichtaufnahme in die Wählerliste. Dem davon betroffenen Bürger steht gegen die Entscheidung des Rates der Stadt oder der Gemeinde der Einspruch an das Kreisgericht zu. Praktische Bedeutung hat die Eröffnung dieses Rechtsweges nicht. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist außer in Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen eröffnet für bestimmte vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder Wohnungsbaugenossenschaften und deren Mitgliedern, ferner in Warenzeichen- und Patentrechtsstreitigkeiten. Es besteht nur das System der ordentlichen Gerichte, in das die Arbeitsgerichtsbarkeit eingefügt ist. Sondergerichtsbarkeiten (Verfassungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanzgerichte) gibt es nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist in Fällen dieser Art nicht zulässig. Für Streitfälle aus Wirtschaftsverträgen zwischen oder mit sozialistischen Betrieben besteht eine spezielle Zuständigkeit vor dem staatlichen Vertragsgericht. [S. 1110]Dieses ist, wie § 22 des neuen Vertragsgesetzes (Wirtschaftsrecht, V. B.) festlegt, als Organ des Ministerrates Teil der Wirtschaftsverwaltung und nicht der Rechtsprechung, wenn auch das Verfahren vor dem staatlichen Vertragsgericht justizförmig ausgestaltet ist. Gegenüber dem Staat besteht auch bei Staatshaftungsansprüchen aus Art. 104 Verf. kein Rechtsweg zu den Gerichten; der rechtsuchende Bürger bleibt auf den innerbehördlichen Verwaltungsweg angewiesen, evtl. auf den Versuch, die Staatsanwaltschaft im Wege der Gesetzlichkeitsaufsicht (Staatsanwaltschaft) für seinen Fall zu interessieren. C. Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege Nach Art. 87 Verf. wird die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleistet. In allen erstinstanzlichen zivil-, straf-, familien- (ehe-) und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die vor den staatlichen Gerichten der DDR zur Austragung kommen, wirken neben den Berufsrichtern Schöffen mit. Nur in erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Obersten Gericht ist das nicht der Fall. Die Kammern für Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen bei den Kreisgerichten, die für die erstinstanzlichen Sachen zuständigen Senate der Bezirksgerichte und der Senat für Arbeitsrechtssachen beim Bezirksgericht sind mit 1 Richter als Vorsitzendem und 2 Schöffen besetzt. Der Senat für Arbeitsrechtssachen des OG entscheidet mit 1 Oberrichter, 1 weiteren Richter und 3 Schöffen. Den Berufungssenaten der Bezirksgerichte und den sonstigen Senaten des Obersten Gerichts gehören keine Schöffen an. In der Militärgerichtsbarkeit, die von der normalen Gerichtsbarkeit gesondert organisiert ist, sind Militär-Schöffen tätig. Schöffen sind auch in den Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte tätig. Die Schöffen sollen an 2 Wochen im Jahr an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen. Berufliche oder materielle Nachteile dürfen einem Schöffen durch Ausübung des Amtes nicht entstehen; Verdienstausfall wird entschädigt. Die Schöffen werden für die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Volksvertretung gewählt; die Wahlen wurden letztmalig im Zusammenhang mit den Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 20. 5. 1979 und den Wahlen zur Volkskammer und zu den Bezirkstagen am 14. 6. 1981 durchgeführt (Beschlüsse des Staatsrats vom 28. 2. 1979 [GBl. I, S. 66] und 16. 3. 1981 [GBl. I, S. 102]). Gewählt wurden 49.700 Schöffen der Kreisgerichte, davon 51 v.H. Frauen (Stat. Jahrbuch 1981, S. 395), 2.073 Schöffen der Bezirksgerichte und 46 Schöffen für das Oberste Gericht (Senat für Arbeitsrechtssachen). Für die Schöffen gelten dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für das Richteramt: „Schöffe kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.“ Gewählt werden kann jeder Bürger, der das Wahlrecht besitzt, mit Ausnahme von Richtern, Staatsanwälten, Mitarbeitern der Untersuchungsorgane und Rechtsanwälten. Die Anzahl der für jedes Kreis- und Bezirksgericht zu wählenden Schöffen wird vom Minister der Justiz bestimmt, die Zahl der Arbeitsrechts-Schöffen beim OG setzt der Präsident des OG fest. So wie die Richter können auch die Schöffen aus verschiedenen Gründen (vgl. § 53 GVG) vorzeitig aus ihrem Amt abberufen werden, und zwar die Schöffen am Obersten Gericht auf Vorschlag des Staatsrates durch die Volkskammer, die Schöffen an den Bezirks- und Kreisgerichten auf Vorschlag des Direktors des Gerichts von der zuständigen Volksvertretung. Für die Schöffen gelten dieselben Grundpflichten wie für die Richter, z. B. „… die sozialistische Gesetzlichkeit zu verwirklichen und sich aktiv für die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts einzusetzen, …“ (§ 45 GVG). Eine Schöffen-Kartei soll Aufschluß über ihre Beteiligung an der Rechtsprechung, der Schulung und der politischen Massenarbeit geben. Nach der Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 20. 1. 1978 (Der Schöffe, 1978, S. 54) haben die Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte sicherzustellen, daß die Schöffen ihre Funktion als gleichberechtigte Richter voll wahrnehmen können. Dem Direktor obliegt die Leitung der Schöffentätigkeit; er hat dafür zu sorgen, daß die Arbeit ein Höchstmaß an Effektivität verspricht und eine reibungslose Koordination z. B. durch Schöffenkonferenzen stattfindet. Die Schöffen werden in Schöffenkollektiven zusammengefaßt. Die Kollektive sind Bindeglieder zwischen Gericht und Betrieben und ermöglichen wechselseitige Informationen. Sie setzen sich aus Schöffen verschiedener Kreisgerichte und des Bezirksgerichts zusammen und werden durch einen Vorsitzenden geleitet. Ihre Aufgabe besteht insbesondere darin, den gerichtlichen Einsatz der Schöffen mitzugestalten, an der Kontrolle der gerichtlichen Entscheidungen im Wohngebiet oder Betrieb mitzuwirken, gewerkschaftliche Rechtskonferenzen durchzuführen, Arbeitskollektiven bei der Vorbereitung auf die Mitwirkung bei gerichtlichen Verfahren zur Seite zu stehen. Beim Direktor eines jeden Kreisgerichts wird ein Schöffenaktiv gebildet. Es setzt sich aus Vorsitzenden von Schöffenkollektiven und einzelnen befähigten Schöffen zusammen und wird von einem Schöffen geleitet. Der Kreisgerichtsdirektor oder dessen Stellvertreter bereitet mit dem Vorsitzenden die Beratungen des Aktivs vor. Das [S. 1111]Schöffenaktiv ist ein den Kreisgerichtsdirektor beratendes und unterstützendes Organ bei der Leitung der Schöffentätigkeit. Es soll sich u.a. mit der Rechtsprechung und ihrer Wirksamkeit befassen und den Direktor des Kreisgerichts bei Analysen der Rechtsprechung unterstützen, Erfahrungsberichte der Schöffenkollektive auswerten, Vorschläge für die inhaltliche und organisatorische Durchführung von Schulungen der Schöffen unterbreiten und Schöffenkonferenzen vorbereiten. Weitere Formen der Mitwirkung der Bürger an der Rechtspflege gibt es in den „Vertretern der Kollektive“, gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern ausschließlich im Strafverfahren, V. B., ebenso in der Übernahme einer gesellschaftlichen Bürgschaft. Nicht mehr nur Mitwirkung an der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, sondern ausschließlich eigene Verantwortlichkeit ist den Bürgern in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte übertragen. D. Öffentlichkeit der Verhandlung § 10 GVG bringt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung zum Ausdruck; dadurch soll eine Erziehungswirkung auf alle Bürger ausgeübt und die Kontrolle der Rechtsprechung durch die Werktätigen ermöglicht werden. Gleichwohl wird der Grundsatz der Öffentlichkeit häufig durchbrochen, und sogar in den großen Schauprozessen war nur ein bestimmter und ausgesuchter Kreis von Zuhörern zugelassen. Das OG rechtfertigte diese Praxis. Wenn an Prozessen „vor allem Werktätige teilnehmen, die aufgrund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung mit dem Gegenstand des Verfahrens besonders verbunden sind, dann ist die Öffentlichkeit des Verfahrens gewahrt, selbst wenn durch die Teilnahme ausschließlich solcher Zuhörer andere Interessenten nicht mehr zugelassen werden können“ (Neue Justiz, H. 22/1955, S. 686). Bestimmte Strafsachen werden grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt (Strafverfahren, II.), während der Grundsatz der Öffentlichkeit — trotz der Möglichkeit, sie auszuschließen — uneingeschränkt in ehe- und familienrechtlichen Verfahren praktiziert wird. E. Gerichtskritik Nach § 19 GVG hat ein Gericht durch begründeten Beschluß Kritik zu üben, wenn es bei der Durchführung eines Verfahrens Rechtsverletzungen in der Tätigkeit anderer Staatsorgane, wirtschaftsleitender Organe, von Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen, Genossenschaften oder gesellschaftlichen Organisationen feststellt. Die Gerichtskritik kann sich sowohl auf Rechtsverletzungen wie auf solche Umstände erstrecken, die Rechtsverletzungen begünstigen. Der Leiter des kritisierten Organs oder die Leitung der von der Kritik betroffenen gesellschaftlichen Organisation sind verpflichtet, gegenüber dem Gericht binnen 2 Wochen zur Gerichtskritik Stellung zu nehmen. Das dem kritisierten Staatsorgan übergeordnete Organ ist vom Gericht über die Gerichtskritik schriftlich zu informieren (§ 19 StPO). Durch die verstärkte und richtige Anwendung der Gerichtskritik sollen die gesellschaftlichen Kräfte im Kampf gegen Gesetzesverletzungen und zur Beseitigung von Mängeln mobilisiert werden (Rechtspflege-Erlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963). „Die gerichtlichen Maßnahmen gemäß § 19 GVG sind eine wichtige Form zur Verbindung der Tätigkeit der Gerichte mit der gesellschaftlichen Aktivität zur Festigung der Gesetzlichkeit“ (Neue Justiz, 1976, H. 20, S. 615). Ein eine Gerichtskritik enthaltender Beschluß kann weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit der Kassation angefochten werden. Beklagt wird, daß „das Mittel der Gerichtskritik noch zu wenig benutzt wird, um die Gesetzlichkeit zu festigen und Ursachen und Bedingungen von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen zu beseitigen“ (Neue Justiz, 1974, H. 4, S. 115, ebenso Neue Justiz, 1979, H. 7, S. 300). Es wird jedoch aus anderen Veröffentlichungen deutlich, daß die Gerichte ihre zunächst festzustellende Scheu vor der Gerichtskritik mehr und mehr überwunden haben und zunehmend von dieser Möglichkeit der Einwirkung auf das Verantwortungsbewußtsein der Funktionäre und Bürger Gebrauch machen (vgl. Neue Justiz, 1976, H. 20, S. 613 ff.). F. Weitere Grundsätze Weitere Grundsätze, die für die DDR-Justiz von Bedeutung und zum Teil durch die Verfassung garantiert werden, sind: Keine Strafe ohne Gesetz, Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art. 99 Verf.), Anordnung der Untersuchungshaft durch den Richter (Art. 100 Verf.) Strafverfahren, Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Verf.) Gerichtsverfassung, Recht auf Verteidigung (Art. 102 Verf., § 13 GVG) Verteidiger, Zulässigkeit der Kassation gerichtlicher Entscheidungen (§ 16 GVG) und das Tätigwerden der Gesellschaftlichen Gerichte (Art. 92 Verf., §§ 1, 2 GVG). V. Die Organe der Rechtsprechung und ihr Tätigkeitsfeld Über die Organisation der staatlichen Gerichtsbarkeit in der DDR, den Instanzenzug und die im Sinne des demokratischen Zentralismus eingebauten Leitungsmaßnahmen gibt das nachstehende Organisationsschema Aufschluß (Gerichtsverfassung; Richter). Herausgelöst aus dem Justizapparat und in eine selbständige, unmittelbar der Volkskammer und dem Staatsrat unterstehende Behörde umgewandelt wurde die Staatsanwaltschaft, die im [S. 1112]Hinblick auf die von ihr auszuübende Gesetzlichkeitsaufsicht in Anlehnung an das sowjetische Vorbild als „Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit“ bezeichnet wird. Justizverwaltung, Kaderpolitik und Vorbereitung der Gesetzgebung liegen in Händen des Ministeriums der Justiz (MdJ), das auch die Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft und das Notariat wahrnimmt. Eine Standesorganisation oder eigene Ehrengerichtsbarkeit gibt es für die Rechtsanwaltschaft nicht. Für alle Justizfunktionäre, die der SED angehören — das sind, soweit erkennbar, über 90 v.H. aller Richter und alle amtierenden Staatsanwälte —, gilt wie für jedes andere Parteimitglied das Statut der SED, das sie verpflichtet, ihre „Arbeit in den staatlichen und wirtschaftlichen Organen und in den Massenorganisationen entsprechend den Beschlüssen der Partei im Interesse der Werktätigen zu leisten, …“ (Abschn. I, Ziff. 2 g des Statuts). Damit ist es der SED immer möglich, unmittelbar auf die Rechtsprechung einzuwirken und vor allem die Schwerpunkte der Rechtsprechung zu bestimmen. Die größte Bedeutung in der gesamten Rechtsprechung kommt dem Strafrecht zu, das durch das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) i. d. F. der Änderungsgesetze vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 13), 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 100) und vom 28. 6. 1979 (GBl. I, S. 139) eine neue materielle Grundlage erhielt. Auf dem Gebiet des politischen Strafrechts war, nachdem durch Beschluß der Sowjetregierung vom 20. 9. 1955 alle „Gesetze, Direktiven und Befehle des Alliierten Kontrollrats als überflüssig erachtet werden und auf dem Gebiet der DDR ihre Gültigkeit verlieren“, bis zum 1. 2. 1958 fast ausschließlich Art. 6 der alten Verfassung angewandt worden, der die sog. Boykott-, Kriegs- und Mordhetze für strafbar erklärte. Das neue Strafgesetzbuch faßt die politischen Straftatbestände in den ersten beiden Kapiteln des Besonderen Teils zusammen (Aggressionsverbrechen; Staatsverbrechen). Mit Inkrafttreten des neuen Strafrechts trat eine Differenzierung der Rechtsverletzungen in Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten ein. Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zählen nicht zu den Straftaten. Einheitlich werden allen Straftaten folgende Merkmale zuerkannt: 1. Gesellschaftswidrigkeit (bei Vergehen) und Gesellschaftsgefährlichkeit (bei Verbrechen), 2. die moralisch-politische Verwerflichkeit, 3. die Strafrechtswidrigkeit und 4. die Strafbarkeit oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege. Das neue StGB weist ein differenziertes Strafensystem auf. Es behielt die Todesstrafe bei. Außerhalb des StGB geregelte Straftatbestände wurden durch das Anpassungsgesetz vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 242) an das Strafensystem des StGB angepaßt. Der in § 1 Abs. 4 EGStGB enthaltenen Verpflichtung, eine Zusammenstellung aller geltenden Straftatbestände außerhalb des StGB im Gesetzblatt zu veröffentlichen, ist der Minister der Justiz mit einer kurzen Bekanntmachung vom 21. 6. 1968 (GBl. II, S. 405) nachgekommen. Er weist auf die im Anpassungsgesetz enthaltenen Bestimmungen hin. Das bedeutet, daß es außerhalb des StGB und des Anpassungsgesetzes keine Straftatbestände mehr gibt. Von besonderer Bedeutung für die Strafpolitik waren zunächst die Beschlüsse des Staatsrates vom 30. 1. 1961 (GBl. I, S. 3) und vom 24. 5. 1962 (GBl. I, S. 53) „über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“, nach denen die richtig differenzierte Strafe [S. 1113]vom Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und von der persönlichen Einstellung des Täters zur „Arbeiter-und-Bauern-Macht“ abhängig sein sollte. In dem Bemühen, den verbindlichen Weisungen des Staatsrates zu folgen, stellten die Gerichte bei der Beurteilung krimineller Delikte häufig fest, daß es sich bei den Angeklagten nicht um „Feinde der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ handele, und verhängten milde Strafen. Da dies in unverständlichem Ausmaß auch bei der Bestrafung von Gewalt- und Sexualverbrechen erfolgte, mußte das Plenum des OG in einem Beschluß vom 30. 6. 1963 anordnen, daß die Strafpolitik gegenüber derartigen Verbrechen wieder erheblich härter werden müsse und daß im Regelfall die Freiheitsstrafe als härteste staatliche Zwangsmaßnahme zu verhängen sei. Eine gleichartige Anleitung wurde hinsichtlich der Bestrafung von Rückfalltätern erlassen. Die Folge dieser Beschlüsse und Anleitungen war, daß im zweiten Halbjahr 1963 die Strafen ohne Freiheitsentziehung und die Übergabe von Strafsachen an die Konfliktkommissionen zurückgingen, während die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wieder zunahmen. Der Präsident des OG, Toeplitz, bezeichnete diese Entwicklung als negativ (Neue Justiz, 1964, H. 11, S. 321), rügte „einige überspitzte Bestrafungen bei Sexualdelikten“ und orientierte damit wieder mehr auf die Verhängung von Strafen ohne Freiheitsentziehung, vor allem aber auf eine noch stärkere Einschaltung der gesellschaftlichen Gerichte. Aus diesen verschiedenen, sich z. T. widersprechenden Anordnungen wird deutlich, welchen Schwankungen die Strafpolitik in der DDR unterworfen ist. Deutliche Anzeichen für die Schwankungen in der Strafpolitik liefert auch die Tatsache, daß das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 am 28. 6. 1979 bereits die dritte wichtige Änderung und Ergänzung erfuhr. Es wurde eine erneute Ausweitung des politischen Strafrechts, verbunden mit verschärften Strafandrohungen, vorgenommen, die Haft- und Geldstrafen wurden erhöht und schärfere Bestimmungen zur Bekämpfung der Rückfallkriminalität geschaffen. Die Unterdrückungsfunktion des Rechts trat damit wieder mehr als vorher in den Vordergrund. Für die Durchführung des Strafverfahrens war bis zum 30. 6. 1968 die im Zuge der 1. Justizreform erlassene Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 gesetzliche Grundlage, seit 1. 7. 1968 ist es die Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49), nunmehr i. d. F. vom 28. 6. 1979 (GBl. I, S. 139). Nach der Richtlinie Nr. 22 des Plenums des OG vom 14. 12. 1966 (GBl. II, 1967, S. 17) muß das Strafverfahren so gestaltet werden, „daß das Verständnis der gesellschaftlichen Kräfte für die Entscheidung des Gerichts erhöht und ihre Initiative zur bewußten Umgestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung gefördert werden“. Darum soll die Bevölkerung zur bewußten und aktiven Mitwirkung im Strafverfahren herangezogen werden. Dies bringt nunmehr § 4 StPO zum Ausdruck, so daß die Richtlinie Nr. 22 aufgehoben werden konnte. Auf zivilrechtlichem Gebiet (Zivilrecht) galten bis zum 1. 1. 1976 noch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Zivilprozeßordnung, beide allerdings mit erheblichen Ausnahmen und Einschränkungen. Ein neues, sozialistisches Zivilgesetzbuch (ZGB) und eine neue Zivilprozeßordnung (ZPO) wurden von der Volkskammer am 19. 6. 1975 verabschiedet (GBl. II, S. 465 und 533). Der Regelungsbereich des als Versorgungsrecht begriffenen ZGB beschränkt sich auf zivilrechtliche Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben einerseits und zwischen Bürgern untereinander andererseits; die Auffassung vom einheitlichen Zivilrecht, in das auch das Wirtschaftsrecht einbezogen werden sollte, konnte sich damit in der DDR nicht durchsetzen. Die ZPO regelt das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz. An die Stelle der Art. 7 bis 31 EGBGB trat die Regelung des Kollisionsrechts im Rechtsanwendungsgesetz vom 5. 12. 1975 (GBl. I, S. 748). Nachdem auf dem Gebiet des Familienrechts zunächst lediglich das Kontrollratsgesetz Nr. 16 (Ehegesetz vom 20. 2. 1946) durch die VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. 11. 1955 ersetzt worden war, wurde das gesamte Familienrecht mit Wirkung vom 1. 4. 1966 durch das Familiengesetzbuch der DDR (FGB) vom 20. 12. 1965 (GBl. I, 1966, S. 1) neu geregelt und damit neben zahlreichen anderen gesetzlichen Bestimmungen auch das 4. Buch des BGB aufgehoben. Das Arbeitsrecht soll der Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik dienen, d.h. „der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität“. So werden jetzt die Aufgaben des Arbeitsrechts in § 1 des neuen Arbeitsgesetzbuchs der DDR vom 16. 6. 1977 (GBl. I, S. 185) beschrieben. Gegenüber dem durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzbuch der Arbeit vom 12. 4. 1961 (GBl. I, S. 27) läßt es das Bemühen um konkretere Regelungen erkennen und enthält eine Reihe von sozialen Verbesserungen sowie Bestimmungen, die der Erhöhung der Rechtssicherheit dienen sollen. Unverändert geblieben ist bei der Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, daß in Betrieben und Verwaltungen, in denen Konfliktkommissionen bestehen, zunächst diese zuständig sind. Erst gegen einen Beschluß der Konfliktkommission ist Einspruch [S. 1114]beim zuständigen Kreisgericht möglich (Gesellschaftliche Gerichte). Das Wirtschaftsrecht wird als ein „wichtiges Instrument zur Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus und der wissenschaftlichen sozialistischen Wirtschaftsführung“ bezeichnet (Staat und Recht, H. 4, 1968, S. 595). Ebenso wie das gesamte sozialistische Recht soll gerade das Wirtschaftsrecht eine aktive Funktion ausüben und Instrument zur Beherrschung ökonomischer und anderer gesellschaftlicher Prozesse sein. Es soll als „hocheffektives Instrument der Steuerung und Regelung ökonomischer Prozesse“ erkannt und auch angewendet werden. Weil das für die Praxis geschaffene System wirtschaftsrechtlicher Regelungen nicht als ausreichend angesehen wurde, wurden neue gesetzliche Bestimmungen geschaffen oder bestehende Gesetze und Verordnungen in ihrem Inhalt z. T. erheblich verändert. Zur Regelung internationaler Wirtschaftsverträge erging das Gesetz über Internationale Wirtschaftsverträge (GIW) vom 5. 2. 1976 (GBl. I, S. 61). Die VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Betriebsformen und Kooperation, II. und III.) vom 8. 11. 1979 (GBl. I, S. 335) brachte eine Aufwertung der Stellung der Kombinate. Schließlich erging nach langen Vorarbeiten das neue Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft — Vertragsgesetz — vom 25. 3. 1982 (GBl. I, S. 293), dessen besonderer politischer Akzent in der engen Verknüpfung des Vertragsrechts mit der Planerfüllung liegt (Wirtschaftsrecht, V. B.). Der wirtschaftliche Vertrag wird erheblich stärker als früher als Mittel zur Planerfüllung gesehen. Dem entspricht auch die im Gesetz zum Ausdruck kommende stärkere Betonung des Demokratischen Zentralismus. Bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit haben die Gerichte ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß einmal im Straf- oder Zivilprozeß die entstandenen Konflikte in der Gesellschaft aufgedeckt werden und daß zum anderen in allen geeigneten Fällen im Anschluß an ein gerichtliches Verfahren eine gesellschaftliche Erziehung einsetzt, die gegebenenfalls vom Gericht organisiert werden muß. Um die Wirksamkeit der Rechtsprechung auf das Bewußtsein der Bürger zu erhöhen, sollen die Gerichte bei allen geeigneten Verfahren den Gewerkschaftsleitungen, Leitungen der FDJ, Betriebsleitungen, Ausschüssen der Nationalen Front und anderen Organen, Einrichtungen und Kollektiven, die von der Angelegenheit berührt werden, Nachricht über die stattfindende Verhandlung geben und solche Verhandlungen unmittelbar in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen durchführen. Vertreter von sozialistischen Betrieben, Hausgemeinschaften und anderen Kollektiven der Werktätigen sollen im Strafprozeß zur Teilnahme an der Hauptverhandlung geladen werden. Im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. 7. 1973 (GBl. I, S. 313) wird festgestellt, daß die örtlichen Volksvertretungen — die Bezirks- und Kreistage, Stadtverordneten- und Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen — eine hohe Verantwortung für den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums sowie der Rechte der Bürger tragen. Sie haben für die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für die Festigung der Sicherheit und Ordnung im Territorium zu sorgen und hierzu auch die Kontrolle auszuüben. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, sind die Bezirks- und Kreistage ebenso wie die Räte der Bezirke und Kreise berechtigt, von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Richter sind zur Berichterstattung vor den örtlichen Volksvertretungen über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung verpflichtet. In dieser gesetzlichen Regelung soll sich eine Konkretisierung des im Art. 87 der Verfassung enthaltenen Grundsatzes zeigen, daß die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleistet wird. Walter Rosenthal Literaturangaben Böckenförde, E.-W.: Die Rechtsauffassung im kommunistischen Staat. München: Kösel 1967. Bruhn, H.-H.: Die Rechtsanwaltschaft in der DDR, Stellung und Aufgaben. Köln: Wissenschaft und Politik 1972. (Abhandlungen zum Ostrecht. 11.) Brunner, G.: Einführung in das Recht der DDR. 2. Aufl. München: Beck 1979. Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1949–1961, Autorenkoll. u. Ltg. v. H. Benjamin. Berlin (Ost): Staatsverl. d. DDR 1980. Objektive Gesetze — Recht — Handeln. Studien zu einer Entwicklungsgeschichte des sozialistischen Rechts. Berlin (Ost): Staub 1979. Lange, R.: Probleme des DDR-Rechts. Köln: Wissenschaft und Politik 1973. (Bibliothek Wissenschaft und Politik. 4.) Mampel, S.: Die sozialistische Verfassung der DDR. 2. Aufl. Frankfurt a. M.: Metzner 1982. D[eutsche] D[emokratische] R[epublik] — Gesetze. Textausgabe mit Anmerkungen. Hrsgg. v. E. Lieser-Triebnigg, begr. v. D. Müller-Römer. Köln: Wissenschaft und Politik 1970 ff. (Loseblattsammlung.) Marxistisch-Leninistische Staats- und Rechtstheorie. Lehrbuch. 3. Aufl. Berlin (Ost): Staatsverl. d. DDR 1980. Anhang Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1106–1114 Rechtshilfeabkommen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O,
Rechtswesen (1985) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 I. Sozialistische Rechtsauffassung und sozialistische Gerechtigkeit Die Rechtsauffassung in der DDR leitet sich aus dem Marxismus-Leninismus, und damit besonders aus dem Dialektischen und Historischen Materialismus bzw. seiner Auffassung vom Wesen des Rechts ab. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der…
DDR A-Z 1985
Lizenzen (1985)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1979 Generell wird in der DDR als L. eine im internationalen Handel vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung patentierter oder auch nicht geschützter Erfindungen und anderer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gegen Bezahlung oder Sachleistung angesehen. Durch den L.-Vertrag verpflichten sich der L.-Geber, wissenschaftliche oder wissenschaftlich-technische Ergebnisse, industrielle Muster oder Warenzeichen zur Nutzung zu überlassen, und der L.-Nehmer, die L.-Vergütung zu zahlen (GBl. I, 1976, Nr. 6). In der Außenwirtschaftspraxis der DDR wird der L.-Handel auch als Handel mit wissenschaftlich-technischen Ergebnissen bezeichnet, wobei Warenzeichen und industrielle Muster in diesen Begriff miteinbezogen werden (GBl. I, 1977, Nr. 38). Für den Handel mit L. sind die jeweiligen AHB zuständig, in deren Sachgebiet die L. liegt. Eine gewisse Zentralisierung des L.-Handels kommt darin zum Ausdruck, daß der Handel mit L. der Anleitung und Kontrolle des Zentralen Büros für Internationalen L.-Handel der DDR unterliegt. Dieses Büro hat darüber hinaus die Aufgabe, den L.-Handel zu fördern und weiterzuentwickeln. Die Betriebe haben die Pflicht, bei Abschluß von Verträgen die Beratung des Büros in Anspruch zu nehmen. Für seine Tätigkeit erhebt das Büro Gebühren. Das Recht zum Abschluß von L.-Verträgen liegt grundsätzlich bei den AHB (GBl. I, 1976, Nr. 35). Gestaltungsmöglichkeiten bei L.-Verträgen, verbunden mit Valutaanrechten aus L.-Verkäufen, wie sie für die Produktionsbetriebe im Zuge der Reformen des ÖSS noch möglich waren, sieht das seit den 70er Jahren geltende System der Leitung und Planung nicht vor. Der Handel mit L. war — vor allen Dingen aus ideologischen und juristischen Gründen — in der DDR lange Zeit unterentwickelt und bis Ende der 60er Jahre nur mit Nicht-RGW-Ländern möglich, da mit den RGW-Mitgliedern (Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe [RGW]) seit der II. RGW-Tagung im August 1949 in Sofia das Prinzip der „gegenseitigen sozialistischen Hilfe“ galt, das einen kostenlosen Austausch wissenschaftlicher, technischer und technologischer Dokumentationen zwischen den RGW-Partnern vorsah. Diese Regelung stieß jedoch gerade in der DDR als dem Land mit dem am höchsten entwickelten wissenschaftlich-technischen Niveau im RGW auf Kritik. Auf der 30. Tagung des Exekutiv-Komitees (EKO) des RGW [S. 843]im Juli 1967 wurde dann den RGW-Mitgliedern der entgeltliche Austausch von wissenschaftlich-technischen Ergebnissen, der auf bilateralem Wege vorgenommen werden sollte, vorgeschlagen. Die DDR schloß aufgrund dieser Empfehlung eine entsprechende Vereinbarung zuerst mit der UdSSR, dann mit den anderen RGW-Ländern ab. Jedoch ist in dem seit 1971 geltenden Komplexprogramm und in dem auf der 60. EKO-Tagung (1972) beschlossenen Dokument über „organisatorische, methodische, ökonomische und rechtliche Grundlagen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW und der Tätigkeit der RGW-Organe auf diesem Gebiet“ neben der entgeltlichen Übergabe ausdrücklich auch die unentgeltliche Übergabe vorgesehen. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 842–843 Literatur und Literaturpolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LohnausgleichSiehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1979 Generell wird in der DDR als L. eine im internationalen Handel vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung patentierter oder auch nicht geschützter Erfindungen und anderer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gegen Bezahlung oder Sachleistung angesehen. Durch den L.-Vertrag verpflichten sich der L.-Geber, wissenschaftliche oder wissenschaftlich-technische Ergebnisse, industrielle Muster oder Warenzeichen zur Nutzung zu überlassen, und der…
DDR A-Z 1985
Rechtshilfeabkommen (1985)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Mit folgenden Staaten bestehen R.: ČSSR (GBl. I, 1956, S. 1187), Polen (GBl. I, 1957, S. 413), Bulgarien (GBl. I, 1958, S. 713, ersetzt durch Vertrag vom 12. 10. 1978 — GBl. II, 1979, S. 61), Rumänien (GBl. I, 1958, S. 741, ersetzt durch Vertrag vom 19. 3. 1982 — GBl. II, S. 106), Ungarn (GBl. I, 1958, S. 277), UdSSR (GBl. I, 1958, S. 241, ersetzt durch Vertrag vom 21. 12. 1979 — GBl. II, 1980, S. 12), Albanien (GBl. I, 1959, S. 259), Jugoslawien (GBl. I, 1966, S. 95), Mongolei (GBl. I, 1969, S. 119), Syrien (GBl. I, 1970, S. 299), Irak (GBl. I, 1971, S. 101), Jemen (GBl. I, 1971, S. 57), Nordkorea (GBl. I, 1972, S. 17), Algerien (GBl. II, 1973, S. 85), Somalia (GBl. II, 1977, S. 77), Guinea-Bissau (GBl. II, 1977, S. 93), Kuba (GBl. II, 1980, S. 1), Republik der Kap Verden (GBl. II, 1981, S. 58), Vietnam (GBl. II, 1981, S. 66), Moçambique (GBl. II, 1982, S. 2), Angola (GBl. II, 1982, S. 8), Zypern (GBl. II, 1982, S. 118). Mit der Sowjetunion besteht außer dem allgemeinen R., dessen Inhalt sich nicht von dem R. mit den anderen sozialistischen Staaten unterscheidet, noch ein Abkommen über „Fragen, die mit der zeitweiligen Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der DDR zusammenhängen“ vom 12. 7. 1957 (GBl. I, S. 238). Durch dieses Abkommen ist die Verfolgung der auf dem Gebiet der DDR von Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte (Gruppe Sowjetischer Streitkräfte in Deutschland [GSSD]) und deren Familienangehörigen begangenen sowie die gegen die sowjetischen Streitkräfte gerichteten Straftaten grundsätzlich der Strafjustiz der DDR übertragen worden. Auch nach den R. mit den zum Ostblock gehörenden Staaten ist der „ungesetzliche Grenzübertritt“ allein keine zur Auslieferung verpflichtende und berechtigende Straftat. Republikflucht. Mit der VAR besteht ein R. in Zivil- und Familienrechtssachen (GBl. I, 1969, S. 215). 1980 ist mit Österreich ein Vertrag über Rechtshilfe in Zivilsachen und Urkundenangelegenheiten (GBl. II, 1981, S. 55), mit Großbritannien ein R. in Zivilsachen (GBl. II, 1980, S. 87) abgeschlossen worden. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1106 Rechtshilfe, Innerdeutsche A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z RechtswesenSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Mit folgenden Staaten bestehen R.: ČSSR (GBl. I, 1956, S. 1187), Polen (GBl. I, 1957, S. 413), Bulgarien (GBl. I, 1958, S. 713, ersetzt durch Vertrag vom 12. 10. 1978 — GBl. II, 1979, S. 61), Rumänien (GBl. I, 1958, S. 741, ersetzt durch Vertrag vom 19. 3. 1982 — GBl. II, S. 106), Ungarn (GBl. I, 1958, S. 277), UdSSR (GBl. I, 1958, S. 241, ersetzt durch Vertrag vom 21. 12. 1979 — GBl. II, 1980, S. 12), Albanien (GBl.…
DDR A-Z 1985
Kulturelle Zusammenarbeit (1985)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 Die KZus., die im Sprachgebrauch der DDR meist als „kultureller Austausch“, als „Kulturaustausch“ oder auch als „kulturelle Auslandsbeziehungen“ (Kleines Politisches Wörter[S. 765]buch, 2. Aufl., Berlin [Ost] 1973) bezeichnet wird, hat im gegenwärtigen Stadium der internationalen Politik der Entspannung und der Friedlichen Koexistenz einen besonderen Stellenwert. In den 1973 in Helsinki verabschiedeten Schlußempfehlungen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) haben die Teilnehmerstaaten, darunter auch die DDR, vereinbart, u.a. auch Vorschläge zur Erweiterung und Verbesserung der Zusammenarbeit und des Austausches auf den verschiedenen Gebieten der Kultur zu erarbeiten. Die im „3. Korb“ angenommenen Empfehlungen haben freilich für die sozialistischen Staaten mehr deklamatorischen als verbindlichen Charakter. Dies hat sich auch bei der Bestandsaufnahme auf der Belgrader KSZE-Folgekonferenz (Oktober 1977 — März 1978) bestätigt. Die DDR steht — wegen der besonderen innerdeutschen Gegebenheiten — mehr noch als andere Länder des sozialistischen Lagers vor der Notwendigkeit, die in langfristiger Entwicklung unvermeidliche KZus. mit der bisher praktizierten Politik der kulturellen Abgrenzung in Einklang zu bringen. Hierzu dienen „Prinzipien“, die nach Auffassung der DDR für den Kulturaustausch gelten müssen. In erster Linie wird hier der Grundsatz der „Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten“ beansprucht; dieser Grundsatz ist im Schlußbericht der UNESCO-Konferenz von Helsinki vom 20. 6. 1972, nicht jedoch im Grundlagenvertrag vom 21. 12. 1972 enthalten. Ein weiteres Prinzip ist die Forderung nach „Achtung der Gesetze und Sitten eines jeden Landes“ im Zusammenhang mit dem Kulturaustausch. Diese Forderung ist, schon im Vorzeichen der gesamteuropäischen Konferenz von Helsinki, von Leonid I. Breschnew anläßlich des 50. Jahrestages der Gründung der UdSSR am 21. 12. 1972 besonders hervorgehoben worden. Im Hinblick auf die künftige Entwicklung der KZus. hat das ideologische Prinzip, daß auch in der Politik der friedlichen Koexistenz der Grundwiderspruch zwischen Sozialismus und Kapitalismus nicht aufgehoben ist, besondere Bedeutung: „Die Politik der friedlichen Koexistenz ist ökonomischer, politischer und ideologischer Klassenkampf.“ (Kleines Politisches Wörterbuch, a.a.O., S. 243) Aus dieser Grundeinstellung ergibt sich eine Differenzierung in der auswärtigen Kulturpolitik der DDR. Die KZus. mit der UdSSR und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft besitzt qualitativ und quantitativ den Vorrang. Diese Beziehungen werden als ein bewußter und planmäßig gesteuerter Prozeß der Kooperation und Annäherung der verschiedenen nationalen Kulturen verstanden. Die KZus. mit den „progressiven Ländern“ Asiens, Afrikas und Lateinamerikas verfolgt das Ziel, die politische Entwicklung dieser Länder zu beeinflussen und zugleich das politische und kulturelle Ansehen der DDR dort zu steigern. Die kulturellen Beziehungen mit den Ländern der „Dritten Welt“ und mit den „kapitalistischen Ländern“ waren bis zur allgemeinen internationalen Anerkennung der DDR (1973) vor allem auf das Ziel der vollen Anerkennung ausgerichtet. Die KZus. mit „demokratischen und antiimperialistischen Kräften“ in diesen Ländern wird besonders gepflegt. Häufig tritt die Kulturpolitik der DDR mit dem Anspruch auf, „Hüter des deutschen Kulturerbes“ (Kulturelles Erbe) zu sein; sie vermeidet dabei jede Zusammenarbeit mit der Auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland. In der KZus. mit der Bundesrepublik Deutschland bestreitet die DDR strikt den „innerdeutschen Charakter“ dieser Beziehungen. Der Hinweis auf die Gemeinsamkeiten von Geschichte, Kultur und Sprache ist verpönt. Auch im Luther-Jahr 1983 hat die SED-Führung „gemeinsame Traditionslinien“ kategorisch geleugnet. Das Ausmaß der kulturellen Beziehungen ist insgesamt — im Vergleich zu dem Verkehr über „offene Grenzen“ — unbeträchtlich. Es gibt gewerblich vermittelte Gastspiele in beiden Richtungen. Auf dem Gebiet der Jazz- und Popmusik haben sich die Gastspielbeziehungen in den letzten Jahren merklich belebt. Aufmerksamkeit haben die offiziellen Präsentationen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit gefunden. Im Herbst 1982 kam die Ausstellung „Stadt Park — Park Stadt“ zustande. In ihr zeigte die Bundesrepublik Deutschland Modelle der Stadterneuerung (Ausstellungsorte: Berlin [Ost], Karl-Marx-Stadt und Magdeburg). Im Gegenzug zeigte die DDR in Hamburg eine Schinkel-Ausstellung. Gelegentlich stellen Museen und Sammlungen Leihgaben für Ausstellungen im anderen deutschen Staat zur Verfügung. Die gewerblichen Buchhandelsbeziehungen beruhen auf Vereinbarungen des Innerdeutschen Handels (IDH) (Bücher-Austausch; Buchexport). Die Teilnahme von Wissenschaftlern und Künstlern aus der DDR an Veranstaltungen im Bundesgebiet (und in umgekehrter Richtung) ist zwar kein Ausnahmefall; diese Beziehungen sind jedoch noch recht spärlich und zweifellos — wie die KZus. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR überhaupt — besonders entwicklungsbedürftig und entwicklungsfähig. Die Entwicklung der KZus. ist im Art. 7 des Grundlagenvertrags vom 21. 12. 1972 vereinbart worden; die nach dem Zusatzprotokoll (Ziffer 7) vorgesehenen Verhandlungen über den Abschluß von Regierungsabkommen sind am 27. 11. 1973 aufgenommen worden. Nach 5 Verhandlungsrunden wurde im Oktober 1975 kein neuer Verhandlungstermin vereinbart. Die DDR hatte als Voraussetzung für die Fortführung der Verhandlungen die Bereitschaft zur Herausgabe wichtiger Bestände der Stiftung Preußischer Kulturbesitz gefordert. Die Bundesregierung ist dagegen der Auffassung, daß über diese Bestände rechtlich entschieden ist und dies damit kein Thema für Verhandlungen mit der DDR sein kann. Im Herbst 1982 hat der Staatsratsvorsitzende Honecker die Bereitschaft auf seiner Seite zur Fortsetzung der Verhandlungen über ein Kulturabkommen unter Ausklammerung der Problematik um den früheren preußischen Kulturbesitz bekanntgegeben. Im September 1983 sind die Verhandlungen wieder aufgenommen worden. Im Art. 7 des Grundlagenvertrags haben die Vertrags[S. 766]parteien auch die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik vereinbart; die für den Abschluß von Regierungsabkommen erforderlichen Verhandlungen (nach Ziffer 2 des Zusatzprotokolls) haben am 30. 11. 1973 begonnen. Nach vielen Verhandlungsrunden ist bei der Regelung von Sachfragen weitgehend Einvernehmen erzielt worden. Doch sind nach wie vor (Mai 1984) wichtige Fragen, zu denen auch die Einbeziehung von Berlin (West) gehört, noch offen. Die kulturellen Austauschbeziehungen der DDR beruhen weitgehend auf Kulturabkommen, die in der Regel mit Arbeitsplänen und Arbeitsprogrammen ausgefüllt werden. Seit November 1972 gehört die DDR der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) an. Die Mitgliedschaft zu Organisationen und Institutionen der UNESCO (z.B. zum Internationalen Musikrat, zum Internationalen Theater-Institut, zum Internationalen Rat der Museen usw.) hatte die DDR schon früher erworben. Für die Praxis des kulturellen Austausches steht der DDR ein seit Jahren entwickeltes Instrumentarium zur Verfügung, das auch die Ausschaltung störender und unerwünschter Einflüsse garantiert. Die Künstler-Agentur der DDR besitzt eine Monopolstellung bei der Vermittlung von Ensembles und Solisten, die außerhalb der DDR gastieren sollen; auch Gastspiele aus dem Bundesgebiet in der DDR und aus dem Ausland können nur von der genannten Künstler-Agentur vermittelt werden. Die in der Liga für Völkerfreundschaft zusammengeschlossenen Freundschaftsgesellschaften und Freundschaftskomitees sind insbesondere in den Gastländern weitgehend die Träger und Gestalter der kulturpolitischen Veranstaltungen der DDR. Seit der internationalen Anerkennung der DDR sind auch die diplomatischen Vertretungen am Kulturaustausch beteiligt (Diplomatische Beziehungen). In verschiedenen Ländern gibt es Kulturzentren bzw. Kultur- und Informationszentren (KIZ) der DDR (in Europa in den Städten Rom, Helsinki, Stockholm, Kopenhagen und auch in Paris). Als zentrale Vorstudienanstalt für ausländische Studierende und als Stätte zur Förderung deutscher Sprachkenntnisse dient das Herder-Institut in Leipzig (Ausländerstudium). Ein Auslandsschulwesen, das den von der Bundesrepublik Deutschland geförderten deutschen Auslandsschulen vergleichbar ist, unterhält die DDR dagegen nicht. Neben der intensiven Förderung des deutschen Sprachunterrichts, vor allem in Ländern der „Dritten Welt“, befaßt sich die auswärtige Kulturarbeit der DDR auch mit der Präsentation von Filmen; Sprachunterricht und Filmvorführung bieten besonders gute Möglichkeiten, ein vorteilhaftes „Image“ des anderen deutschen Staates zu erzeugen (Auslandspropaganda). Auch die Entsendung künstlerischer Ensembles nimmt einen breiten Raum ein. Die DDR hat es dabei verstanden, das hohe Niveau ihrer Musik- und Bühnenkunst als kontinuierliche Weiterentwicklung des traditionell im Ausland geschätzten deutschen Kulturerbes zu präsentieren. Aus den Beständen der Museen — es sind in erster Linie die Staatlichen Museen in Dresden und Berlin (Ost) zu nennen — veranstaltet die DDR vor allem im westlichen Ausland Ausstellungen alter Meister und Maler des 19. Jahrhunderts. Hervorzuheben ist die große, fünf Jahrhunderte umfassende Ausstellung „The Splendor of Dresden“, die 1978 in Washington, New York und San Francisco gezeigt wurde. Mit zahlreichen Buchausstellungen im Ausland will sich die DDR ferner „als ein Land des Buches“ darstellen. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 764–766 Kulturbund der DDR (KB) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kulturelles ErbeSiehe auch die Jahre 1975 1979 Die KZus., die im Sprachgebrauch der DDR meist als „kultureller Austausch“, als „Kulturaustausch“ oder auch als „kulturelle Auslandsbeziehungen“ (Kleines Politisches Wörter[S. 765]buch, 2. Aufl., Berlin [Ost] 1973) bezeichnet wird, hat im gegenwärtigen Stadium der internationalen Politik der Entspannung und der Friedlichen Koexistenz einen besonderen Stellenwert. In den 1973 in Helsinki verabschiedeten Schlußempfehlungen der Konferenz über Sicherheit und…
DDR A-Z 1985
Lebensversicherung (1985)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 L.-Verträge können bei der Staatlichen Versicherung der DDR abgeschlossen werden als Ergänzung des durch die Sozialversicherung gewährten gesetzlichen Versicherungsschutzes. Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer und der Versicherungseinrichtung sind in § 265 (Personenversicherung) des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. 6. 1975 geregelt (Zivilrecht). Der Versicherungsnehmer kann, je nach seinen Bedürfnissen, unter verschiedenen Formen der L. wählen. Die vereinbarte L.-Summe kann fällig werden: beim Tode des Versicherten, bei Erreichen eines bestimmten Alters, bei Beitragszahlung entweder für eine bestimmte Zahl von Jahren (mindestens 10 bzw. bis zum 85. Lebensjahr) oder an einem festen Auszahlungstag. Diese Grundformen lassen sich zu weiteren Formen der L. ausbauen. So kann z.B. das Risiko der Invalidität in der Weise mit einbezogen werden, daß die Beitragszahlungspflicht bei Eintritt der Invalidität des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise erlischt. Die L. mit festem Auszahlungstermin kann unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Heirats- oder Berufsausbildungsalters der Kinder zu einer Aussteuer- oder Kinderversorgungs-Versicherung weiterentwickelt werden. Die reine Erlebensfallversicherung wird in der Regel als Leibrentenversicherung abgeschlossen, wobei in der DDR zeitweilig die Form der Sparrentenversicherung eine gewisse Bedeutung erlangt hatte. Gegenwärtig ist die L. die wichtigste, weil am stärksten verbreitete Form der Personenversicherung. Die Zahl der abgeschlossenen L.-Verträge vergrößerte sich seit 1950 wie folgt: Am Jahresende 1982 hatten 644 von 1000 Einwohnern der DDR eine L. abgeschlossen. Entsprechend dem Wachstum des Lebensstandards und des Geldvermögens der privaten Haushalte ist nicht nur die Zahl der Verträge, sondern weit stärker noch die Höhe der Abschlüsse gestiegen. Dadurch vergrößerten sich die Sparguthaben der L. überdurchschnittlich von 0,5 Mrd. Mark 1950 auf 2,2 Mrd. Mark 1960, 6,0 Mrd. Mark 1970 und 11,4 Mrd. Mark 1982. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 816 Lebensstandard A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Lebensweise, SozialistischeSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 L.-Verträge können bei der Staatlichen Versicherung der DDR abgeschlossen werden als Ergänzung des durch die Sozialversicherung gewährten gesetzlichen Versicherungsschutzes. Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer und der Versicherungseinrichtung sind in § 265 (Personenversicherung) des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. 6. 1975 geregelt (Zivilrecht). Der Versicherungsnehmer kann, je nach seinen…
DDR A-Z 1985
Kreis (1985)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Die K. sind territoriale und politisch-administrative Einheiten im Staatsaufbau der DDR. Die Neugliederung der K. erfolgte 1952 mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR. Bestimmend für die Festlegung der neuen K.-Grenzen waren politische, wirtschaftliche und administrative Gesichtspunkte. Die traditionelle Gliederung wurde als den Erfordernissen einer zu errichtenden sozialistischen Gesellschaftsordnung nicht entsprechend angesehen. Seitdem wurden 194 Land-K. gebildet, von denen gegenwärtig noch 191 bestehen, und 28 Stadtkreise (sog. kreisfreie Städte). Die Struktur, die Aufgaben und Arbeitsweise der staatlichen Organe im K. finden ihre Regelung vor allem in der Verfassung von 1968, i. d. F. von 1974 (Art. 81 ff.), im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen (GÖV) und ihre Organe vom Juli 1973 (GBl. I, 1973, S. 313) und im Beschluß über die Zusammensetzung der Räte der örtlichen Volksvertretungen vom Februar 1974 (GBl. I, S. 102). Örtliche Volksvertretungen sind im Land-K. der Kreistag, im Stadt-K. die Stadtverordnetenversammlung. Große Stadt-K. wie Leipzig, Dresden, Magdeburg, Karl-Marx-Stadt, Erfurt, Halle untergliedern sich in Stadtbezirke, ihre Volksvertretungen heißen Stadtbezirksversammlungen. Laut Verfassung der DDR und dem GÖV entscheidet die Volksvertretung des K. eigenverantwortlich über alle grundlegenden Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sie von den gesamtstaatlichen Interessen auszugehen. Ihre Beschlüsse sind für nachgeordnete Volksvertretungen (in der kreisangehörigen Stadt und der Gemeinde) verbindlich; in gleicher Weise gelten für den Kreistag (bzw. die Stadtverordnetenversammlung) die Beschlüsse des Bezirkstags als bindend. Die Volksvertretung des K. wählt als ihre Organe den Rat und die Kommissionen. Der Rat ist ein kollektiv arbeitendes Organ; er leitet im Auftrag des Kreistags bzw. der Stadtverordnetenversammlung den staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau im K. auf der Grundlage der Beschlüsse seiner Volksvertretung und der übergeordneten Staatsorgane. Er ist der Volksvertretung des K. und dem ihm übergeordneten Rat des Bezirkes verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Rat des K. wird durch den Vorsitzenden geleitet. Er ist dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse der SED, die Gesetze der Volkskammer, die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes der Arbeit des Rates des K. zugrunde gelegt werden. Der Vorsitzende ist gegenüber den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane des Rates und den Leitern der dem Rat unterstellten Betriebe und Einrichtungen weisungsberechtigt. Die Mitglieder des Rates üben die Anleitung und Kontrolle gegenüber den zu ihrem Aufgabengebiet gehörenden Fachorganen, Betrieben und Einrichtungen aus. Im Rahmen ihrer Kompetenz sind sie weisungsberechtigt. Der Rat des K. hat die nachgeordneten Räte der kreisangehörigen Stadt und der Gemeinde anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren. Er muß die nachgeordneten Räte in die Vorbereitung von Entscheidungen, die Auswirkungen auf deren Verantwortungsbereiche haben, einbeziehen. Der Vorsitzende des Rates des K. übt die Anleitung und Kontrolle der Vorsitzenden der nachgeordneten Räte aus und ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Rat des K. Fachorgane; diese werden nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung von Grundfragen des Tätigkeitsbereiches geleitet. Die Fachorgane unterstehen ihrem Rat und dem zuständigen Fachorgan des Rates des Bezirkes, sie sind „doppelt unterstellt“. Die Räte der Land-K. sind wie folgt zusammengesetzt: 1. Vors. des Rates, 2. Erster Stellv. des Vors. des Rates, 3. Stellv. des Vors. des Rates und Vors. der Kreisplankommission, 4. Stellvertreter des Vors. des Rates und Vors. des Rates für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, 5. Stellv. des Vors. des Rates für Inneres, 6. Stellv. des Vors. des Rates für Handel und Versorgung, 7. Sekretär des Rates, 8. Mitglied des Rates für Finanzen und Preise, 9. Mitglied des Rates K.-Baudirektor, 10. Mitglied des Rates für Wohnungspolitik, 11. Mitglied des Rates und Direktor Amt für Arbeit, 12. Mitglied des Rates für örtliche Versorgungswirtschaft, 13. Mitglied des Rates für Verkehrs-, Energie- und Nachrichtenwesen, 14. Mitglied des Rates für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, 15. Mitglied des Rates für Kultur, 16. Mitglied des Rates für Jugendfragen, Körperkultur und Sport, 17. Mitglied des Rates K.-Schulrat, 18. Mitglied des Rates K.-Arzt. [S. 753]Die Räte der Stadt-K. und der Stadt-K. mit Stadtbezirken (in Städten über 200.000 Einwohner) sind, unter Berücksichtigung der Spezifik ihrer Aufgaben, vergleichbar zusammengesetzt, wobei z.B. der Bereich Landwirtschaft naturgemäß entfällt. Der Vorsitzende des Rates des Stadt-K. trägt zugleich den Titel Oberbürgermeister, der des Rates des Stadtbezirkes den Titel Stadtbezirksbürgermeister. Abweichungen von der Zusammensetzung der Räte in Land-K., Stadt-K. und Stadtbezirken und der Zahl ihrer Mitglieder bedürfen der Zustimmung des Rates des Bezirkes. Die Volksvertretung des K. bildet zur Durchführung ihrer Aufgaben für die Dauer der Wahlperiode ständige Kommissionen und für zeitlich begrenzte Aufgabenstellungen zeitweilige Kommissionen (Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen). Mitglieder der Kommissionen sind Abgeordnete und Nachfolgekandidaten sowie von der Volksvertretung des K. berufene Bürger; mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder müssen Abgeordnete oder Nachfolgekandidaten sein. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben können Aktive gebildet werden. Die Kommissionen kontrollieren die Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sowie von Beschlüssen der Volksvertretung durch den Rat und seine Fachorgane. Sie haben das Recht, der Volksvertretung und dem Rat Vorlagen und Vorschläge zu unterbreiten. Eine wichtige Aufgabe der Kommissionen ist, die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse der Volksvertretung zu organisieren. Die Volksvertretung des K. und ihre Organe sollen als arbeitende Körperschaften die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle verwirklichen. Folgende Kompetenzbereiche sind ihnen im K. zugeordnet: 1. Leitung und Planung des gesellschaftlichen Lebens, 2. Arbeitskräftelenkung und -planung, 3. Haushalts- und Finanzwirtschaft, 4. Preisbildung und -kontrolle, 5. örtlich geleitete Industrie, Handel, Versorgung und Dienstleistungen, 6. Bauwesen, Städtebau und Wohnungswesen, 7. Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, 8. Verkehr, Energie, Umweltschutz und Wasserwirtschaft, 9. Bildungswesen, 10. Jugendfragen, 11. Kultur, 12. Körperkultur, Sport und Erholungswesen, 13. Hygiene, medizinische und soziale Betreuung, 14. Sicherheit, Ordnung, Zivilverteidigung. Von besonderer Bedeutung für den K. ist die Leitung der Entwicklung der Landwirtschaft. Die Volksvertretung und der Rat des K. sind für die staatliche Leitung und Planung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft im K. verantwortlich. Bei der Vorbereitung und Durchführung diesbezüglicher Entscheidungen wirkt der Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) des K. als kollektives Beratungsorgan des Rates des K. unterstützend mit. Die spezifische Rolle des K. im Staatsaufbau der DDR ergibt sich aus seiner Stellung zwischen den Bezirken einerseits und Städten und Gemeinden andererseits (Staatsapparat). Für den Bezirk ist der K. das Verbindungsglied, über das gesellschaftliche Prozesse in den Kommunen gesteuert werden können; Städte und Gemeinden wiederum können über den K. jene Interessen durchsetzen, die aus eigenen Mitteln nicht realisierbar sind, so z.B. Theater, Naherholungszentren usw. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 752–753 Kredit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kreisparteiorganisationen der SEDSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Die K. sind territoriale und politisch-administrative Einheiten im Staatsaufbau der DDR. Die Neugliederung der K. erfolgte 1952 mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR. Bestimmend für die Festlegung der neuen K.-Grenzen waren politische, wirtschaftliche und administrative Gesichtspunkte. Die traditionelle Gliederung wurde als…
DDR A-Z 1985
Agrar-Industrie-Komplex (AIK) (1985)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 Der AIK umfaßt einen volkswirtschaftlichen Teilbereich, dessen einzelne Elemente wirtschaftlich, technologisch und organisatorisch eng ineinander verflochten sind. In den AIK einbezogen sind Wirtschaftsbereiche bzw. -zweige, die an der Herstellung von Produktionsmitteln für die Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, an der Erzeugung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Rohstoffen sowie deren Weiterbe- und -verarbeitung zu Nahrungs- und Genußmitteln oder Produktionsmitteln auch für andere Wirtschaftsbereiche beteiligt sind. Zum AIK gehören ebenso die Arbeitsbereiche der Lagerung, des Transportes und des Absatzes der Zwischen- und Endprodukte. Nach sowjetischem Vorbild werden dem AIK dabei all jene Zweige, Betriebe und Einrichtungen zugerechnet, die der unmittelbaren landwirtschaftlichen Produktion direkt vor- bzw. nachgelagert sind. Nach marxistisch-leninistischem Verständnis ist die Herausbildung des AIK eine notwendige Entwicklungsstufe in der Fortentwicklung der Produktivkräfte und der Höherentwicklung der Produktionsverhältnisse in der Landwirtschaft, insbesondere der Eigentumsverhältnisse und der landwirtschaftlichen Betriebsformen. Der Begriff AIK wurde Anfang der 70er Jahre in der Agrarökonomie (Agrarwissenschaften) für die DDR gebräuchlich. In der UdSSR wird inhaltsgleich der Begriff „Industrie-Agrar-Komplex“ verwendet. Der AIK hat eine völlig andere inhaltliche Begriffsbestimmung als die Agrar-Industrie-Vereinigung (AIV), die eine Organisationsform der Kooperation mit regionalem Bezug ist. Der AIK ist dagegen eine Einheit im Rahmen der einheitlichen Leitung und Planung der Volkswirtschaft. Er soll es ermöglichen, Landwirtschaft und Nahrungsgüterproduktion so zu planen, daß keine Disproportionen zwischen beiden Bereichen auftreten, die Produktion effektiv organisiert und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen planmäßig verbessert werden kann. Der AIK wird im allgemeinen in der sozialistischen Agrarökonomie in drei „Sphären“ (auch „Grundbereiche“ oder „Blöcke“) eingeteilt: Sphäre I: Der Vorleistungsbereich, zu dem Betriebe, Einrichtungen und Zweige der Volkswirtschaft gehören, die Produktionsmittel für die Landwirtschaft, Fischwirtschaft, Kühl- und Lagerwirtschaft sowie die Lebensmittelindustrie erzeugen. Dazu zählen auch Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft, die Vorleistungen für die landwirtschaftliche Rohstoffproduktion liefern (z.B. Agrochemische Zentren, Meliorationsgenossenschaften, Kreisbetriebe für Landtechnik). Sphäre II: Der Primärproduktionsbereich mit Betrieben und Einrichtungen der Tier- und Pflanzenproduktion sowie der Binnenfischerei. Sphäre III: Der Verarbeitungs- und Handelsbereich mit allen Betrieben und Einrichtungen, die landwirtschaftliche, gärtnerische und (binnen-)fischwirtschaftliche Produkte aufkaufen, transportieren, lagern, manuell oder maschinell be- und verarbeiten sowie dem Endverbraucher zum Kauf anbieten. Das nachstehende Strukturschema gibt einen Überblick über die Verflechtungsbeziehungen des AIK. Bedeutung und Anteil des AIK werden durch seinen Beitrag zur Bruttoproduktion, den Anteil der Beschäftigten im AIK an der Gesamtbeschäftigtenzahl sowie dem Ausgabenanteil der Bevölkerung für Erzeugnisse des AIK gemessen. Da Kosten- und Preisänderungen das volkswirtschaftliche Gewicht des AIK verändern, wird die Agrarpreisreform des Jahres 1984 zu einer Aufwertung des AIK führen. Bis dahin war der AIK mit einem Anteil von rd. 30 v.H. an der gesamten Bruttoproduktion der DDR beteiligt. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 11 Agrarflug A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Agrar-Industrie-Vereinigung (AIV)Siehe auch die Jahre 1975 1979 Der AIK umfaßt einen volkswirtschaftlichen Teilbereich, dessen einzelne Elemente wirtschaftlich, technologisch und organisatorisch eng ineinander verflochten sind. In den AIK einbezogen sind Wirtschaftsbereiche bzw. -zweige, die an der Herstellung von Produktionsmitteln für die Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, an der Erzeugung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Rohstoffen sowie deren Weiterbe- und -verarbeitung zu Nahrungs- und Genußmitteln oder…
DDR A-Z 1985
Rehabilitierungen (1985)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979 Funktionäre und Mitglieder der SED, die in den Jahren 1948–1953 politischen Säuberungen zum Opfer fielen und widerrechtlich verfolgt, aus der Partei ausgeschlossen oder aus ihren Funktionen entfernt wurden, sind in den Jahren nach Stalins Tod (1953) und besonders nach dem XX. Parteitag der KPdSU bzw. der 3. Parteikonferenz der SED (1956) z. T. „rehabilitiert“, d.h. wieder in die Partei aufgenommen und — wenn auch keineswegs immer — erneut mit politischen Aufgaben betraut worden. Diese R. vollzogen sich allerdings nur zögernd und inkonsequent. Sie [S. 1116]betrafen sowohl bestimmte, durch ein einheitliches Merkmal gekennzeichnete Gruppen (z. B. ehemalige Westemigranten, frühere Mitkämpfer der jugoslawischen Partisanenarmee) als auch Einzelpersonen, z. B. leitende Parteimitglieder, die in der DDR in Auswirkung der Schauprozesse gegen Laszlo Rajk (Ungarn), Traitscho Kostoff (Bulgarien) und Rudolf Slansky (Tschechoslowakei) aus ihren Funktionen entfernt wurden (Alexander Abusch, Franz Dahlem), bzw. aus der SED ausgeschlossen und in Haft genommen wurden (Paul Merker, Fritz Sperling, Bruno Goldhammer). Rehabilitiert wurden auch der nach dem Juni-Aufstand abgesetzte und verhaftete ehemalige DDR-Justizminister Max Fechner, sowie einige mit der „oppositionellen Fraktion“ Zaisser/Herrnstadt (1953; Neuer Kurs) sympathisierende Funktionäre (Anton Ackermann, Hans Jendretzky, Elli Schmidt), nicht hingegen Wilhelm Zaisser und Rudolf Herrnstadt (Opposition und Widerstand). 20 Jahre später wurden Karl Schirdewan und andere Funktionäre, die 1956/57 revisionistische Auffassungen vertreten hatten (Revisionismus) und deshalb gemaßregelt worden waren, rehabilitiert. Niemand von den zuletzt genannten ist jedoch in politisch einflußreiche Ämter zurückgekehrt. Im Gegensatz zur KPdSU und anderen kommunistischen Parteien im Ostblock nahm die SED die R. zumeist stillschweigend und unter Ausschluß der Öffentlichkeit vor. Lediglich im Fall Dahlem und einigen damit zusammenhängenden Fällen (Ackermann, Jendretzky, Schmidt) wurde die verhängte Parteistrafe durch einen veröffentlichten Beschluß des ZK der SED vom 29. 7. 1956 für aufgehoben erklärt. Die R. Fechners ist durch Mitteilung über die Wiederherstellung seiner Parteimitgliedschaft (ND 29. 6. 1958) bekanntgeworden. Von der KPdSU postum ausgesprochene R. prominenter deutscher KPD-Führer, Opfer der stalinschen Säuberungen in den 30er Jahren, sind in der DDR niemals durch die SED veröffentlicht worden. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1115–1116 Rehabilitation A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z RelativismusSiehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979 Funktionäre und Mitglieder der SED, die in den Jahren 1948–1953 politischen Säuberungen zum Opfer fielen und widerrechtlich verfolgt, aus der Partei ausgeschlossen oder aus ihren Funktionen entfernt wurden, sind in den Jahren nach Stalins Tod (1953) und besonders nach dem XX. Parteitag der KPdSU bzw. der 3. Parteikonferenz der SED (1956) z. T. „rehabilitiert“, d.h. wieder in die Partei aufgenommen und — wenn auch keineswegs immer — erneut mit…
DDR A-Z 1985
Volkskammer (1985) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 I. Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung Die V. wird in Art. 48 der Verfassung als das oberste staatliche Machtorgan der DDR bezeichnet. Ihre Rolle und Funktion ergibt sich aus dem Prinzip der Volkssouveränität (Demokratie, Sozialistische). Danach üben die Werktätigen durch die [S. 1440]Volksvertretungen die Macht aus, wobei diese Machtausübung gemäß dem Prinzip des Demokratischen Zentralismus auf der Basis der Bündnispolitik erfolgt. Damit wird auch die Funktion der V. im Regierungssystem der DDR festgelegt. Die V. entstand 1949 aus der Bewegung des Deutschen Volkskongresses, dessen 3. Kongreß im Mai 1949 den Deutschen Volksrat wählte. Dieser konstituierte sich am 7. 10. 1949 (Tag der Gründung der DDR) als „Provisorische Volkskammer“ der DDR. Mit der ersten Wahl zur V. 1950 entfiel das „Provisorische“; danach erfolgten alle 4 Jahre (statt 1962 erst 1963) bis 1971 die Wahlen zur V.; seitdem wird die V. alle 5 Jahre gewählt. Seit 1963 umfaßt die V. 500 (vorher 466) Abgeordnete. Die (auch vor 1963) 66 Berliner Vertreter unter ihnen, wurden bis zur Wahl 1976 wegen des besonderen Status Berlins (Berlin, XV.) durch die Stadtverordnetenversammlung von Berlin (Ost) nominiert. Das Wahlgesetz von 1976 (GBl. I, S. 301) wurde 1979 in diesem Punkt geändert (GBl. I, S. 139), und 1981 wurden erstmals 40 Abgeordnete in Berlin (Ost) direkt gewählt; diese Zahl war 1981 vom Staatsrat festgelegt worden (GBl. I, S. 98). Die Pflichten und Rechte der Abgeordneten sind in der Verfassung und der Geschäftsordnung der V. vom 7. 10. 1974 (GBl. I, S. 469) festgelegt. Sie sollen u.a. ihre Fähigkeiten und Kenntnisse für das Wohl und die Interessen des sozialistischen Staates und der Bürger einsetzen, deren Mitwirkung an der Vorbereitung und Verwirklichung der Gesetze fördern und enge Verbindung zu den Wählern durch Sprechstunden, Aussprachen und Rechenschaftslegungen halten. Sie unterliegen nicht einem imperativen Mandat der Wähler, dürfen an den Sitzungen der örtlichen Volksvertretungen mit beratender Stimme teilnehmen, Anfragen an den Ministerrat oder eines seiner Mitglieder richten und genießen persönliche Schutzrechte (Immunität, Indemnität, Aussageverweigerung in bestimmten Fällen), können andererseits bei „gröblicher Verletzung (ihrer) Pflichten“ (§ 47 Wahlgesetz) durch die V. von ihrer Funktion abberufen werden. Die Abgeordneten sind keine Berufsparlamentarier — die Abgeordnetentätigkeit wird neben dem Hauptberuf ausgeübt. Dies entspricht auch dem offiziellen Verständnis vom Abgeordneten in seiner Hauptfunktion als „Vermittler“ zwischen Bürger und Staat in allen Fragen der „Arbeits- und Lebensbedingungen“. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine materiellen Nachteile entstehen; sie werden deshalb zu Plenartagungen und Ausschußarbeiten bei Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt freigestellt und erhalten eine Entschädigung von 500 Mark sowie einen Freifahrtausweis der Deutschen Reichsbahn. II. Parteien und Massenorganisationen in der Volkskammer Die Abgeordneten bilden die Fraktionen der V. Seit 1963 sind die Fraktionen mit der folgenden Zahl von Abgeordneten vertreten Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) 127, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB) 68, Demokratische Bauernpartei Deutschlands (DBD), National-Demokratische Partei Deutschlands (NDPD), Liberal-Demokratische Partei Deutschlands (LDPD) und Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU) 52, Freie Deutsche Jugend (FDJ) 40, Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD) 35, Kulturbund der DDR (KB) 22. Fraktionswechsel von Abgeordneten sind unbekannt; sie könnten auch durch einen Antrag der betroffenen Fraktion auf Aberkennung des Mandats verhindert werden. Die Zugehörigkeit zu einer Fraktion der Massenorganisationen schließt die Mitgliedschaft in einer anderen Partei nicht aus. (Mitglieder der SED in anderen Fraktionen: FDGB 61; FDJ 36; DFD 31; KB 16.) Unter den Abgeordneten der FDJ-Fraktion ist ein CDU-Mitglied, unter denen der DFD-Fraktion ein CDU- und ein NDPD-Mitglied, unter denen des KB ein NDPD-Mitglied. Alle Mitglieder der SED sind — unabhängig von ihrer Fraktionszugehörigkeit — in der Parteigruppe der SED in der V. zusammengefaßt. III. Sozialstruktur der Abgeordneten Die soziale Zusammensetzung der Abgeordneten hat sich in den letzten 3 Wahlperioden, legt man den erlernten Beruf bzw. die erste Erwerbstätigkeit zugrunde, mehrfach, wenn auch geringfügig, geändert: Die Verteilung nach dem Geschlecht blieb relativ konstant: [S. 1441]Ein anderes Bild von der sozialen Zusammensetzung der V. ergibt sich, legt man die Funktions- bzw. Tätigkeitsbereiche der V.-Mitglieder und die Verteilung auf die Fraktionen der Parteien zugrunde: Es ist zu erkennen, daß danach die tatsächliche Zusammensetzung der V. nur bedingt der auf der Grundlage des erlernten Berufs bzw. der ersten Erwerbstätigkeit ermittelten Zusammensetzung entspricht. Daß die Blockparteien neben der SED in ihren Funktionen keine Beschäftigten aus Betrieben usw. haben, ist nicht allein auf das Rekrutierungsverbot von Produktionsarbeitern zurückzuführen, sondern auch auf die Prinzipien der Mandatsverteilung, nach denen diese in CDU, LDPD und NDPD schwach repräsentierten Gruppen bewußt ohne Mandat bleiben. Die Verteilung nach Altersgruppen ergibt eine deutliche Zunahme der Abgeordneten über 51 Jahre: Diese Zunahme kann auf Veränderungen bei der Kandidatenauslese (z.B. wurden weniger Abgeordnete ausgewechselt) zurückgeführt werden. Die Zahl der jeweils erstmalig gewählten Abgeordneten hat von 1963 an von Wahlperiode zu Wahlperiode ständig abgenommen: IV. Aufgaben der Organe der Volkskammer A. Fraktionen Die Fraktionen haben im wesentlichen nur für die Plenartagungen Bedeutung. Sie verfügen über 1 Vorsitzenden und 1 Stellvertreter, haben das Recht, im Präsidium der V. vertreten zu sein, Anfragen und Anträge einzubringen und Stellungnahmen, vor allem zu Gesetzesanträgen, abzugeben. Das Recht der Gesetzesinitiative steht ihnen ebenfalls zu (außer ihnen noch dem Präsidium, 15 Abgeordneten und dem Bundesvorstand des FDGB), wurde aber bisher nur vom Ministerrat und vom Staatsrat wahrgenommen. B. Präsidium Das Präsidium der V. leitet die Arbeit der Volkskammer gemäß der Geschäftsordnung. Es wird auf der konstituierenden Sitzung der neugewählten V. [S. 1442]für die Dauer der — seit der Verfassungsänderung vom Oktober 1974 von 4 auf 5 Jahre verlängerten — Wahlperiode gewählt. Seine Aufgaben wurden durch die Geschäftsordnung vom 7. 10. 1974 ausgeweitet. Nach der Wahl 1981 (8. Wahlperiode) setzte es sich folgendermaßen zusammen: Präsident: Horst Sindermann (SED, Mitgl. d. PB. d. ZK der SED), Stellv. d. P.: Gerald Götting (CDU) Mitglieder: Eberhard Aurich (FDJ), Heinz Eichler (SED, Sekretär des Staatsrates), Werner Heilemann (FDGB), Wolfgang Heyl (CDU), Willi-Peter Konzok (LDPD, ersetzt durch Rudolf Agsten), Erich Mückenberger (SED, Mitgl. d. PB u. Vors. d. ZPKK), Wolfgang Rösser (NDPD), Rudi Rothe (DBD), Wilhelmine Schirmer-Pröscher (DFD), Karl-Heinz Schulmeister (KB). C. Ausschüsse Die Beteiligung der V. am Entscheidungsprozeß vollzieht sich im wesentlichen durch die Tätigkeit ihrer Ausschüsse. Seit 1963 werden in der V. in jeder Wahlperiode 15 Ausschüsse gebildet. Sie werden mit einer unterschiedlichen Anzahl von Abgeordneten (8. WP zwischen 8 und 51) und, bis auf 3, mit einer Anzahl Nachfolgekandidaten besetzt. Nachfolgekandidaten sind die auf der Liste placierten, aber nicht gewählten Kandidaten, die mit beratender Stimme an den Ausschußsitzungen teilnehmen. Insgesamt sind 364 (7. WP: 353) Abgeordnete und 142 (121) Nachfolgekandidaten in den meisten Ausschüssen der V. tätig. Es gibt A. für Auswärtige Angelegenheiten, für Nationale Verteidigung, für Industrie, Bauwesen und Verkehr, für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, für Handel und Versorgung, für Haushalt und Finanzen, für Arbeit und Sozialpolitik, für Gesundheitswesen, für Volksbildung, für Kultur, für Eingaben der Bürger sowie einen Verfassungs- und Rechtsausschuß, einen Jugendausschuß, einen Geschäftsordnungs- und einen Mandatsprüfungsausschuß. Die Aufgaben der Ausschüsse werden in der Verfassung und der Geschäftsordnung der V. festgelegt. Sie arbeiten nach einem Arbeitsplan, in dem die Vorhaben eines Jahres festgelegt werden. Ihr Arbeitsgebiet kann sich auf einen bestimmten Bereich der Wirtschaft konzentrieren, z.B. Handel und Versorgung. Dabei findet eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium statt. Im Fall des Ausschusses für Industrie, Bauwesen und Verkehr erstreckt sich der Tätigkeitsbereich auf mehrere Gebiete. Die Rechte der Ausschüsse liegen im Bereich der Information und Kontrolle. So ist z.B. der Ministerrat verpflichtet, sie über wichtige Fragen der Durchführung der staatlichen Politik zu informieren und die Ergebnisse der Tätigkeit der Ausschüsse in seine Arbeit einzubeziehen. Die Ausschüsse können die Anwesenheit eines Ministers bei ihren Beratungen verlangen; für die Betreuung eines Ausschusses ist im Ministerium oder einem anderen zentralen Organ ein leitender Mitarbeiter zuständig, der den Ausschuß über Vorhaben des Bereichs informiert und Informationen entgegennimmt. Die Ausschüsse beraten Gesetzesvorhaben, diskutieren teilweise öffentlich die Entwürfe und führen Untersuchungen zu spezifischen Problemen durch, z.B. der effektiven Nutzung von Material, Arbeitskräften und finanziellen Mitteln, Formen der Wettbewerbsführung u.a.m. Die Ausschußmitglieder informieren über anstehende Gesetze, regen die Betroffenen an, Initiativen zu deren Durchführung einzuleiten, und tragen durch konkrete Informationen zur endgültigen Gestaltung des Gesetzes bei. 6 Ausschußvorsitzende sind Abgeordnete der Fraktion der SED, in der Mehrheit Sekretäre des ZK, je 2 Vorsitzende stellen die NDPD und die LDPD, die übrigen Fraktionen — außer dem DFD — jeweils einen. D. Die Interparlamentarische Gruppe Die Interparlamentarische Gruppe der V. der DDR ist kein Ausschuß der V. und wird in ihrer Geschäftsordnung nicht erwähnt. Sie ist für Kontakte mit Parlamenten und Parlamentariern anderer Länder zuständig, entsendet eigene bzw. empfängt ausländische Delegationen und beteiligt sich an den Tagungen der Interparlamentarischen Union (IPU). Innerhalb der Gruppe gibt es Untergliederungen, die sich auf bestimmte Regionen konzentrieren, wie z.B. die „Parlamentarische Freundschaftsgruppe DDR – Lateinamerika“. E. Plenum Als oberstes staatliches Machtorgan entscheidet die V. über die „Grundfragen der Staatspolitik“ und „verwirklicht in ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Einheit von Beschlußfassung und Durchführung“ (Art. 48). Damit ist der Bezug auf das in der marxistisch-leninistischen Staatslehre verankerte Prinzip der Gewalteneinheit und der Volksvertretungen als „arbeitender Körperschaften“ (Marx) hergestellt. Die Einheit ihrer Tätigkeit verwirklicht die V., indem sie einerseits durch Gesetze und Beschlüsse „die Ziele der Entwicklung der DDR“ sowie die „Hauptregeln für das Zusammenwirken der Bürger, Gemeinschaften und Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen Pläne“ festlegt (Art. 49 Abs. 1 und 2), andererseits mit der Durchführung dieser Entscheidungen ihre Organe beauftragt, die auf der Grundlage der von der V. bestimmten Grundsätze tätig werden. Diese Organe sind der Staatsrat, der Ministerrat, der Nationale Verteidigungsrat der DDR (NVR), das Oberste Gericht (Gerichtsverfassung; Rechtswesen) und der Generalstaatsanwalt (Staatsanwaltschaft). Die Festlegung als „ober[S. 1443]stes staatliches Machtorgan“ bedeutet, daß die Entscheidungen der V. die verbindlichen staatsrechtlichen Grundlagen der Tätigkeit des Staatsapparates sind. Die Konzentration auf die „Grundfragen“ soll bewirken, daß die V. sich nur mit wichtigen Fragen der staatlichen Politik befaßt. Die V. tagt relativ selten: Nicht die Ausarbeitung sachlicher Alternativen, aber die Korrektur von Vorlagen soll eine der Aufgaben der V. bzw. ihrer Ausschüsse sein. Die Unterbreitung von Personalvorschlägen gehört ebenfalls nicht zu ihren Aufgaben, auch wenn diese teilweise durch die Fraktionen erfolgen. Wahlen in Funktionen durch die V. erfolgen als Bestätigung der von der SED-Führung, in bestimmten Fällen in Zusammenarbeit mit den anderen Parteien und Massenorganisationen im Demokratischen Block erarbeiteten Vorschläge. Die V. wählt u.a. den Vorsitzenden des Staatsrates und dessen Mitglieder, den Vorsitzenden des Ministerrates, die Mitglieder des Ministerrates auf Vorschlag des Vorsitzenden, den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates, den Präsidenten und die Richter des Obersten Gerichts sowie den Generalstaatsanwalt. Die sachlichen Entscheidungen sollen sich an den „objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung“ orientieren, deren Erkenntnis ebenso wie die Ausarbeitung der daraus abzuleitenden Aufgaben im Selbstverständnis der Partei, faktisch der Parteiführung, allein zusteht. Aufgabe des staatlichen Willensbildungsprozesses ist es, diese Entscheidungen entsprechend den Bedingungen staatlicher Tätigkeit in die politische Realität umzusetzen. Insofern entspricht der politische Charakter der von der V. verabschiedeten Gesetze der im Marxismus-Leninismus verankerten Vorstellung, daß sie Ausdruck der übereinstimmenden („einheitlichen“) Interessen der Mitglieder der Gesellschaft und die Grundlage ihres Zusammenwirkens auf ein gemeinsames Ziel seien. Dieser Anspruch drückt sich u.a. auch in der mit einer Ausnahme (Einführung der Fristenregelung bei der Schwangerschaftsunterbrechung 1972 — 8 Enthaltungen, 14 Gegenstimmen —) stets einstimmigen Bestätigung der eingebrachten Gesetzesvorlagen aus. Daher ist die V., auch wenn manche ihrer Verfahrensweisen denen in parlamentarischen Demokratien ähneln, nicht mit einem westlichen Parlament vergleichbar. Gero Neugebauer Literaturangaben Brandt, H.-J.: Die Kandidatenaufstellung zu den Wahlen der Volkskammer der DDR. Baden-Baden: Nomos 1984. [S. 1444]Lapp, P. J.: Wahlen in der DDR. Wählt Kandidaten der Nationalen Front. Berlin: Holzapfel 1982. Mampel, S.: Die sozialistische Verfassung der DDR. Kommentar. 2., völlig neubearb. u. erw. Aufl. Frankfurt a. M.: Metzner 1982. Neugebauer, G.: Die Volksvertretungen, Der Staatsapparat, in: Erbe, G. u.a.: Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in der DDR. Studientexte für die politische Bildung. 2., verb. u. erw. Aufl. Opladen: Westdeutscher Verl. 1980. Roggemann, H.: Die DDR-Verfassungen. 3., überarb. u. erw. Aufl. Berlin: Berlin-Verl. 1980. Schneider, E.: Die Wahlen zur Volkskammer der DDR (1981) und zum Obersten Sowjet der UdSSR (1979), in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, H. 4/1981. Opladen: Westdeutscher Verl. 1981. Staatsrecht der DDR. Lehrbuch. Hrsg.: Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR. Berlin (Ost): Staatsverl. d. DDR 1977. Die Volkskammer der DDR. 8. Wahlperiode. Berlin (Ost): Staatsverl. d. DDR 1982. Anhang Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1439–1444 Volksfront A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Volkssolidarität (VS)
Volkskammer (1985) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 I. Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung Die V. wird in Art. 48 der Verfassung als das oberste staatliche Machtorgan der DDR bezeichnet. Ihre Rolle und Funktion ergibt sich aus dem Prinzip der Volkssouveränität (Demokratie, Sozialistische). Danach üben die Werktätigen durch die [S. 1440]Volksvertretungen die Macht aus, wobei diese Machtausübung gemäß dem Prinzip des…
DDR A-Z 1985
Selbstbestimmung (1985)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Das Recht auf S. der Völker wird vom Marxismus-Leninismus als „eines der wichtigsten Grundprinzipien des allgemeinen Völkerrechts“ anerkannt, aber anders als in der westlichen Völkerrechtslehre interpretiert und propagiert. Es wird parteilich aufgefaßt (Parteilichkeit). Aus dieser Sicht darf das Recht auf S. nicht gegen die Interessen des Proletariats und damit gegen die objektive Gesetzmäßigkeit der Geschichte geltend gemacht werden. Diese Auffassung bedeutet, daß das Recht auf S. das Bekenntnis zum Fortschritt im Sinne der gesetzmäßigen Entwicklung zum Sozialismus und die Ablehnung jedes Herrschaftssystems, das einer derartigen Entwicklung entgegensteht, beinhalten muß, um als gerechtfertigt angesehen werden zu können. Wenn die Marxisten-Leninisten S. für die Völker der Dritten Welt fordern, so befänden sie sich in Übereinstimmung mit dem wirklichen Willen dieser Völker, weil sich deren Forderung auf S. gegen den Kolonialismus richte. In Europa dagegen dürfe sich die Inanspruchnahme des Rechts auf S. nur gegen den „Imperialismus als höchste Stufe des Kapitalismus“ richten. — In den Staaten des „real existierenden Sozialismus“ gilt hingegen das Recht auf S. bereits immer grundsätzlich als gewährleistet. Mit dem so verstandenen Recht auf S. wird auch der Herrschaftsanspruch der SED begründet. Aus deren Selbstverständnis muß dem Willen der Völker nur dann entsprochen werden, wenn er den Interessen der Arbeiterklasse, das bedeutet in der Praxis: den Interessen der herrschenden Partei eines sozialistischen bzw. kommunistischen Landes, nicht entgegenstehen. Insbesondere wird von ihr ein individuelles Recht auf S., z. B. in Form eines Rechtes zur Ausreise aus der DDR, nicht anerkannt. [S. 1147]Am 12. 6. 1964 äußerte Chruschtschow auf einer Moskauer Kundgebung aus Anlaß der Unterzeichnung des ersten Freundschafts- und Beistandspaktes mit der DDR (Außenpolitik), das Prinzip der S. sei auf die deutsche Frage nicht anwendbar und könne nicht zur Begründung der Forderung nach einer Wiedervereinigung Deutschlands durch freie Wahlen herangezogen werden. In der DDR wurde, vor allem von dem inzwischen verstorbenen Völkerrechtler R. Arzinger, Mitte der 60er Jahre behauptet, das S.-Recht beinhalte nicht nur die nationale, sondern auch die soziale Befreiung. Die Arbeiterklasse werde daher zum eigentlichen Träger des S.-Rechts. Weil in der DDR die Arbeiterklasse unter Führung der SED bereits die Macht ausübe, sei dort das S.-Recht verwirklicht, in der Bundesrepublik Deutschland hingegen nicht, weil dort die „kapitalistische Ausbeuterordnung“ noch nicht beseitigt sei. Diese Auffassung ging zwar seinerzeit noch von dem Fortbestehen der deutschen Nation aus, behauptete jedoch bereits die Existenz von zwei „deutschen Völkern“, d.h. zweier Subjekte des S.-Rechts in Deutschland. Die DDR konnte sich mit dieser Begründung des S.-Rechts bisher auch im eigenen Lager nicht durchsetzen, weil noch Stalins Nation-Begriff galt, demzufolge nur Nationen Träger des S.-Rechts sein konnten. Allerdings hatte im Rahmen der Deutschlandpolitik der SED die Erweiterung der Bestimmungsmerkmale des S.-Rechts um eine soziale, gesellschaftspolitische Komponente die Funktion, die „Zwei-Staaten-Theorie“ durch Konstruktion von „Zwei Staatsvölkern“ ideologisch-theoretisch zusätzlich abzusichern. Angesichts der veränderten Haltung der SED in der Nationalen Frage seit Ende der 60er Jahre (endgültige Spaltung der einheitlichen deutschen Nation, Entwicklung einer sozialistischen deutschen Nation in der DDR) kommt den Versuchen Arzingers, Wesen und Merkmale des S.-Rechts umzudeuten, erneut beträchtliche theoretische wie praktische Bedeutung zu. Nation und nationale Frage; Souveränität. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1146–1147 Sektierertum A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SelbstkostenSiehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Das Recht auf S. der Völker wird vom Marxismus-Leninismus als „eines der wichtigsten Grundprinzipien des allgemeinen Völkerrechts“ anerkannt, aber anders als in der westlichen Völkerrechtslehre interpretiert und propagiert. Es wird parteilich aufgefaßt (Parteilichkeit). Aus dieser Sicht darf das Recht auf S. nicht gegen die Interessen des Proletariats und damit gegen die objektive Gesetzmäßigkeit der Geschichte geltend gemacht…
DDR A-Z 1985
Strafrecht (1985) Siehe auch die Jahre 1954 1969 1975 1979 I. Strafgesetzbuch Das materielle St. ist weitgehend im Strafgesetzbuch (StGB) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) zusammengefaßt, das mit Wirkung vom 1. 7. 1968 an die Stelle des bis dahin noch gültigen Deutschen Strafgesetzbuches von 1871 und des Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 643) getreten ist. In das StGB sind das Jugendstrafrecht, das Militärstrafrecht und die wichtigsten Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts aufgenommen worden. Mit seinem Inkrafttreten sind die meisten strafrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und Verordnungen außer Kraft gesetzt worden. Soweit diese weiter gültig blieben, waren sie den Grundsätzen des StGB anzupassen und vom Justizministerium in einer Zusammenstellung aller geltenden Straftatbestände außerhalb des StGB zu veröffentlichen (zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. 3. 1978 — GBl. I, S. 130). Das StGB ist bereits dreimal durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 591), das 2. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 100) und das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. 6. 1979 (GBl. I, S. 139) nicht unwesentlich geändert und ergänzt worden. 1979 ist vor allem das politische St. erneut ausgeweitet und bei einigen Strafbestimmungen ver[S. 1333]schärft worden. Außerdem wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der Rückfallkriminalität und der Katalog der Maßnahmen zur Wiedereingliederung (Bewährung) ergänzt sowie der Rahmen der Geld- und Haftstrafe erweitert (Strafensystem). II. Grundsätze des Strafrechts Die „Grundsätze des sozialistischen St.“ sind im 1. Kapitel des allgemeinen Teils den eigentlichen strafrechtlichen Bestimmungen des StGB vorangestellt. Darin wird der „Kampf gegen alle Erscheinungen der Kriminalität, besonders gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden, auf die Souveränität der DDR“ als „gemeinsame Sache der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger“ bezeichnet (Art 1). Aufgaben des St. sind nach Art. 2 der Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der Bürger und ihrer Rechte vor kriminellen Handlungen, die Verhütung von Straftaten und die wirksame Erziehung der Gesetzesverletzer zur sozialistischen Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten (Rechtswesen). III. Straftaten und Verfehlungen Das StGB unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen. Unterscheidungsmerkmal ist der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit. Dieser ist wiederum an der im Strafgesetz angedrohten oder im Einzelfall ausgesprochenen Strafe abzulesen. Als Vergehen gelten vorsätzlich oder fahrlässig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, für die der Täter vor einem Gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen oder zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug oder zur Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren verurteilt wird. Verbrechen sind gesellschaftsgefährliche Handlungen. Dazu zählen nach § 1 Abs. 3 alle Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen (Aggressionsverbrechen), sämtliche Staatsverbrechen, vorsätzliche Tötung sowie solche Straftaten, „die eine schwerwiegende Mißachtung der Sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen“ und für die deshalb mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe angedroht oder im Einzelfall mehr als 2 Jahre verhängt werden. Viele Straftaten, die grundsätzlich wegen der für den Normalfall angedrohten Höchststrafe Vergehen sind, wie z.B. Diebstahl und Betrug, können somit durch die Wertung als schwerer Fall und den Ausspruch einer mehr als 2jährigen Freiheitsstrafe vom Richter zu Verbrechen erklärt werden. Sind die Auswirkungen der Tal und die Schuld des Täters unbedeutend, können Hausfriedensbruch, Beleidigung und Verleumdung sowie Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen und persönlichen oder privaten Eigentums als Verfehlungen gewertet werden. Bei Eigentumsverfehlungen soll der Schaden den Betrag von 50 Mark nicht wesentlich übersteigen. Diese Verfehlungen gelten nicht als Straftat und werden daher nicht im Strafregister eingetragen. Sie werden durch disziplinarische, insbesondere arbeitsrechtliche Erziehungsmaßnahmen, polizeiliche Strafverfügungen mit Geldbußen bis zu 300 Mark oder durch Maßnahmen der gesellschaftlichen Gerichte geahndet. Bei Eigentumsverfehlungen im sozialistischen Einzelhandel können die Verkaufsstellenleiter von dem Kunden einen Betrag bis zum 3fachen Wert des verursachten Schadens, mindestens 5 Mark, höchstens 150 Mark verlangen, wenn sie zur selbständigen Ahndung derartiger Verfehlungen durch das wirtschaftsleitende Organ dazu ermächtigt sind (1. DVO zum EG des StGB vom 19. 12. 1974, GBl. I, 1975, S. 128). Einige nach dem StGB an sich strafbare Handlungen können auch als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden (Hausfriedensbruch, Gefährdung der Brandsicherung, Beeinträchtigung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung). IV. Schuldbegriff Der Schuldbegriff des StGB unterstellt, daß in der sozialistischen Gesellschaft Identität der Interessen der Gesellschaft und des Bürgers besteht. Deshalb sei der einzelne für sein Handeln in jeder Beziehung gesellschaftlich verantwortlich („in der sozialistischen Gesellschaft braucht niemand mehr Verbrecher zu werden“; Kriminalität, I., III.). Wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeit zum gesellschaftsgemäßen Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht, so handelt er schuldhaft (§ 5). Auch die Definition des direkten Vorsatzes als bewußter Entscheidung zur Tat (§ 6) setzt die Entscheidungsfreiheit des Täters voraus. Zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Tatumstände (§ 13). Unkenntnis des Verbotenen der Handlung schließt dagegen die Strafbarkeit grundsätzlich nicht aus. Fahrlässiges Handeln ist strafbar, wo dies ausdrücklich bestimmt ist. Das StGB kennt 3 Arten der Fahrlässigkeit (§§ 7, 8): bewußte Pflichtverletzung in Form bewußt leichtfertigen Handelns, obwohl die möglichen schädlichen Folgen vorausgesehen werden, bewußte Pflichtverletzung ohne Voraussehen der voraussehbaren und vermeidbaren schädlichen Folgen, unbewußte Pflichtverletzung ohne Voraussehen der möglichen Folgen (Handeln aus verantwortungsloser Gleichgültigkeit oder Gewöhnung an pflichtwidriges Verhalten). Dem Täter kommt der schuldhaft herbeigeführte, die Zurechnungsfähigkeit ausschließende oder mildernde Rauschzustand überhaupt nicht zugute (Alkoholmißbrauch). Der Tatbestand der „Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls“ (§ 196) [S. 1334]stellt die Höhe der Strafe auf den eingetretenen Schaden und nicht auf die Schuld des Täters ab, falls sich sein „fahrlässiges Verschulden“ auch auf den Folgeschaden erstreckt (§ 12 StGB). Fragwürdig wird das Schuldprinzip auch bei den als Unternehmensdelikte ausgestalteten Staatsverbrechen. Überhaupt werden durch die Ausweitung vieler, insbesondere politischer Strafbestimmungen, durch unbestimmte Tatbestandsmerkmale, durch den Begriff des Unternehmens — nach § 94 jede auf die Verwirklichung eines Verbrechens gerichtete Tätigkeit — und die ausdrückliche Strafbarkeit der Vorbereitung bei zahlreichen Delikten (Anwerbung für imperialistische Kriegsdienste, Kriegshetze, faschistische Propaganda, Sammeln von Nachrichten, landesverräterischer Treubruch, staatsfeindliche Hetze, Mord, Menschenhandel, Verursachung einer Katastrophengefahr, Angriffe auf das Verkehrswesen, ungesetzlicher Grenzübertritt [ Republikflucht ] und schweres Rowdytum) die Grenzen zwischen verbotenem (schuldhaftem) und erlaubtem Handeln unklar. V. Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Es gibt folgende „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“: Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht, Strafen ohne Freiheitsentzug, Strafen mit Freiheitsentzug, Todesstrafe sowie Zusatzstrafen (§ 23) (Strafensystem). Für Jugendliche gelten noch einige Besonderheiten (Jugendstrafrecht). VI. Geltungsbereich der Strafgesetze Der Geltungsbereich der Strafgesetze ist für politische Straftaten stark ausgeweitet worden. Das StGB der DDR ist gemäß § 80 nicht nur auf alle im Gebiet der DDR begangenen Straftaten (Territorialprinzip) und auf alle Bürger der DDR, auch für die im Ausland begangenen Straftaten (Personalprinzip), sondern auch auf Ausländer wegen im Ausland begangener Staatsverbrechen anzuwenden, wie sie in Kap. 1 und 2, Besonderer Teil des StGB aufgeführt werden (s. u. #854#vii. VII.). Die Strafverfolgung verjährt je nach der gesetzlich angedrohten Strafe in 2 bis 25 Jahren. Die Verjährung ruht aber, solange sich der Täter außerhalb der DDR aufhält (§ 83). Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen verjähren überhaupt nicht (§ 84). VII. Straftatbestände Inhalt der ersten beiden Kapitel des Besonderen Teils des StGB sind die politischen Straftatbestände der Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und der Staatsverbrechen. Im Gegensatz zu der z. T. westlichen Reformen entsprechenden Neugestaltung strafrechtlicher Bestimmungen im Allgemeinen Teil und im Bereich des allgemeinen St., insbesondere des Sexualstrafrechts, ist das politische St. ausgebaut worden. Im 1. Kapitel gibt es eine Reihe neuer mit Höchststrafen bedrohter Straftatbestände. Die Verbrechen gegen die DDR (2. Kapitel) sind durch neue Delikte (landesverräterische Nachrichtenübermittlung [§ 99], verfassungsfeindlicher Zusammenschluß [§ 107], Gefährdung der internationalen Beziehungen [§ 109]) ergänzt, die bereits bestehenden Tatbestände z. T. erweitert und die angedrohten Strafen mehrmals, zuletzt durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz verschärft worden. Im 3. Kapitel folgen die Straftaten gegen die Persönlichkeit mit den Delikten gegen Leben und Gesundheit und den Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Das in diesem Abschnitt und z. T. im folgenden Kapitel „Straftaten gegen Jugend und Familie“ enthaltene Sexualstrafrecht ist modernisiert worden. Nicht mehr strafbar sind die Unzucht zwischen erwachsenen Männern, die Sodomie, der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten und der Ehebruch. Die Doppelehe ist nur noch mit Verurteilung auf Bewährung bedroht. Den Tatbestand der Kuppelei gibt es zusammengefaßt mit der Zuhälterei nur noch in Form der „Ausnutzung und Förderung der Prostitution“ (§ 123). Dagegen ist der Schutz Jugendlicher vor sexuellem Mißbrauch durch Erwachsene auch für den Bereich der Homosexualität auf Angehörige beiderlei Geschlechts erweitert worden. Dem Schutze Jugendlicher und Kinder dienen auch die Strafbestimmungen der Verleitung zum Alkoholmißbrauch (§ 147) und Verleitung zur asozialen Lebensweise (§ 145). Der Tatbestand der „Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen“ (§ 146) wird ebenso wie die entsprechenden Strafbestimmungen der früher gültigen VO zum Schutz der Jugend vom 15. 9. 1955 in der Praxis vorwiegend gegen die Verbreitung von Zeitschriften, Zeitungen und sonstiger Literatur aus der westlichen Welt, die zum großen Teil willkürlich als Schund- und Schmutzliteratur gewertet werden, eingesetzt. Die Abtreibung durch die Schwangere selbst ist straflos. Die Fremdabtreibung ist nur dann strafbar, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. 3. 1972 (GBl. I, S. 89), das die Unterbrechung der Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach deren Beginn durch ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflichen und gynäkologischen Einrichtung gestattet, widerspricht. Die gegen das sozialistische sowie gegen das persönliche und private Eigentum gerichteten Straftaten sind trotz weitgehender Übereinstimmung im Wortlaut gesondert in die Kapitel 5 bzw. 6 aufgenommen [S. 1335]worden, um den grundsätzlichen Unterschied zwischen diesen Eigentumskategorien (Eigentum) hervorzuheben. Unterschlagung ist im Diebstahlsbegriff enthalten, aber kein besonderes Delikt mehr. Betrug und Diebstahl werden besonders definiert, aber in der strafrechtlichen Wertung zusammen als Vergehen oder Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums bzw. persönlichen oder privaten Eigentums abgehandelt. Der Strafrahmen ist für alle Eigentumsarten gleich, d.h. Verfahren vor einem gesellschaftlichen Gericht, Strafe ohne Freiheitsentzug oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, bei verbrecherischem Diebstahl oder Betrug 2 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Das gleiche gilt für vorsätzliche oder verbrecherische Sachbeschädigungen (§§ 164, 184, hier Höchststrafe 8 Jahre). Unterschiede gibt es nur beim Tatbestand der Untreue. Die erst durch das Gesetz vom 19. 12. 1974 geschaffene Strafbestimmung der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 161 a) sieht im schweren Fall wie beim verbrecherischen Diebstahl und Betrug Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren vor. Die Untreue zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums ist im schweren Fall nur mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bedroht (§ 182 Abs. 2). Zu den Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit (7. Kapitel) gehören Brandstiftung und Verursachung einer Katastrophengefahr, Verursachung einer Umweltgefahr (§§ 191 a u. b, eingefügt durch das 2. Strafrechtsänderungsgesetz), Straftaten gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz, Straftaten gegen die Verkehrssicherheit, Straftaten gegen den Nachrichtenverkehr sowie Waffendelikte. Brandstiftung, besonders in Betrieben, wird bei Unterstellung einer staatsfeindlichen Absicht vielfach als Diversion bestraft. Erheblich beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit und damit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Sinne des § 200 StGB wird bei einem Blutalkoholwert ab 1¼ Promille angenommen. Hervorzuheben als vor allem in der Praxis bedeutsame Strafbestimmungen des 8. Kapitels „Straftaten gegen die staatliche Ordnung“ sind Widerstand gegen staatliche Maßnahmen (§ 212), ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213; Republikflucht), Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit (§ 214), (Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland), Rowdytum (§ 215) und im Zusammenhang damit Zusammenrottung (§ 217) sowie ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219), Öffentliche ➝Herabwürdigung (§ 220) und Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Asoziales Verhalten (§ 249). Im Abschnitt Straftaten gegen die Rechtspflege gibt es nur noch den Tatbestand der vorsätzlichen falschen Aussage (§ 230), da durch Wegfall des Eides der Meineid gegenstandslos geworden ist. Außerdem gibt es das mit Strafe ohne Freiheitsentzug oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedrohte Vergehen der falschen Versicherung zum Zwecke des Beweises (§ 231). Bei beiden Delikten kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter die falsche Aussage so rechtzeitig berichtigt, daß schädliche Auswirkungen nicht eintreten oder er durch die wahrheitsgemäße Aussage sich oder einen nahen Angehörigen der Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Die Nichtanzeige von Straftaten ist nach § 225 strafbar bei den meisten Verbrechen des 1. Kapitels, fast allen Staatsverbrechen, den vorsätzlichen Tötungsdelikten, Brandstiftung, Verursachung einer Katastrophengefahr, Angriffen auf das Verkehrswesen, Waffenbesitz oder -vernichtung sowie ungesetzlichem Grenzübertritt im schweren Fall und Fahnenflucht. Wer von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausführung dieser Delikte vor ihrer Beendigung glaubwürdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich anzeigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Strafe ohne Freiheitsentzug, im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren bestraft. Die gleiche Strafe droht demjenigen, der Kenntnis von einem Waffenversteck erlangt und dies nicht unverzüglich anzeigt. Die Anzeige ist bei einer Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit, notfalls auch bei einem anderen staatlichen Organ zu erstatten. Die Anzeigepflicht besteht auch für Angehörige des Täters; nur bei Ehegatten, Geschwistern und Personen, die mit dem Täter in gerader Linie verwandt oder durch Adoption verbunden sind, kann von Bestrafung abgesehen werden (§ 226). VIII. Wirtschaftsstrafrecht Der das sozialistische Eigentum betreffende „Vertrauensmißbrauch“ (§ 165) ist in den Abschnitt Straftaten gegen die Volkswirtschaft aufgenommen worden. Zum Tatbestand gehört hier ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden. Vertrauensmißbrauch wird im Normalfall mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe, im schweren Fall mit Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren bedroht. Vertrauensmißbrauch sowie Wirtschaftsschädigung (§§ 166, 167) und Schädigung des Tierbestandes (§ 168) liegen nicht vor, wenn der Täter im Rahmen eines gerechtfertigten Wirtschafts- oder Forschungs- und Entwicklungsrisikos gehandelt hat. Diese neue in das Wirtschaftsstrafrecht aufgenommene Bestimmung soll dem Staats- und Parteifunktionär die Furcht vor Strafe im Fall des Mißerfolges wirtschaftlicher Maßnahmen nehmen und demzufolge seine Entscheidungsbereitschaft stärken. Weitere Wirtschaftsstrafbestimmungen sind in anderen gesetzlichen Bestimmungen enthalten. Wichtig vor allem für den innerdeutschen Reise- und Warenverkehr sind insbesondere die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom 28. 6. 1979 (GBl. I, [S. 1336]S. 147) sowie des Devisengesetzes vom 19. 12. 1973 (GBl. I, S. 574) (Zollwesen). IX. Militärstrafrecht Das letzte (9.) Kapitel enthält das Militärstrafrecht, dessen Bestimmungen an die Stelle des durch das Einführungsgesetz zum StGB außer Kraft gesetzten Militärstrafgesetzes vom 24. 1. 1962 (GBl. I, S. 25) getreten sind. Es gibt folgende Militärstraftaten: Fahnenflucht, unerlaubte Entfernung, Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung, Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls, Meuterei, Feigheit vor dem Feind, Verletzung der Dienstvorschriften über den Wach-, Streifen- oder Tagesdienst, Verletzung der Dienstvorschriften über die Grenzsicherung, Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst, Verletzung der Dienstvorschriften über den Flugbetrieb, Verletzung der Dienstvorschriften über den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln, Verletzung der Meldepflicht, Angriff, Widerstand und Nötigung gegen Vorgesetzte, Wachen, Streifen oder andere Militärpersonen, Mißbrauch der Dienstbefugnisse, Verletzung der Dienstaufsichtspflicht durch Vorgesetzte, Beleidigung Vorgesetzter oder Unterstellter, Verletzung des Beschwerderechts, Verrat militärischer Geheimnisse, Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik, Verlust der Kampftechnik, unberechtigte Benutzung von militärischen Fahrzeugen und Geräten, Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Militärperson, Gewaltanwendung und Plünderung, Schändung Gefallener und Mißbrauch der Lage Verwundeter, Anwendung verbotener Kampfmittel, Verletzung der Rechte der Kriegsgefangenen, Verletzung des Zeichens des Roten Kreuzes, Verletzung der Rechte der Parlamentäre. Beim Handeln auf Befehl ist zu beachten, daß nach § 258 Abs. 3 die Verweigerung oder Nichtausführung eines Befehls, dessen Ausführung gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze verstoßen würde, nicht strafbar ist. Fahnenflucht, Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung, Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls und Meuterei, im Verteidigungszustand begangen, sowie Feigheit vor dem Feind, Angriff, Widerstand und Nötigung gegen Vorgesetzte pp., Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Militärperson, Gewaltanwendung und Plünderung und Schändung Gefallener und Mißbrauch der Lage Verwundeter können in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft werden (§ 283 Abs. 2). Auch für eine Reihe anderer Militärstraftaten sind höhere Strafen für den Fall des Verteidigungszustandes vorgesehen. X. Anwendung der Strafgesetze In der sog. Strafpolitik geht man von der Auffassung aus, daß die Kriminalität ein Erbe der früheren Gesellschaft und ein Ausdruck alter Gewohnheiten und rückständiger Denk- und Lebensweise sei, die vom „Klassenfeind“ ständig neu belebt werde. Dabei wird weiterhin zwischen der Mehrzahl der Gesetzesverletzungen, die nicht auf einer feindlichen Einstellung gegen den sozialistischen Staat der Arbeiter und Bauern beruhen, und den eine klassenfeindliche Gesinnung dokumentierenden Verbrechen unterschieden, wie die Definition der Straftaten in § 1 StGB und der neueingeführte Begriff der Verfehlungen sowie die erweiterten Befugnisse der Gesellschaftlichen Gerichte zeigen. Für die richtige Strafpolitik kommt es daher auf den zu treffenden differenzierten Einsatz der staatlichen Zwangsmaßnahmen gegenüber den gesellschaftsgefährlichen Verbrechen und der im StGB angebotenen verschiedenen Maßnahmen zur Erziehung und damit zur Entfaltung des sozialistischen Bewußtseins der Bürger an, wobei der Schwerpunkt zwischen Zwang und Erziehung jeweils entsprechend den politischen Erfordernissen („Klassenkampfsituationen“) zu verlagern ist (Rechtswesen, V.). Horst Hildebrand Literaturangaben Roggemann, Herwig: Strafgesetzbuch und Strafprozeßordnung der DDR mit Nebengesetzen. 2. Aufl. Berlin (West): Berlin Verl. 1978. Rosenthal, Walter: Das neue politische Strafrecht der DDR. Frankfurt a. M.: Metzner 1968. Schuller, Wolfgang: Geschichte und Struktur des politischen Strafrechts der DDR bis 1968. Ebelsbach: Gremer 1980. Strafrecht der DDR: Kommentar zum StGB. Berlin (Ost): Staatsverl. d. DDR 1981. Strafrecht, allgem. Teil: Lehrbuch. Berlin (Ost): Staatsverl. d. DDR 1976. <LI>Strafrecht, bes. Teil: Lehrbuch. Berlin (Ost): Staatsverl. d. DDR 1981. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1332–1336 Strafensystem A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafregister
Strafrecht (1985) Siehe auch die Jahre 1954 1969 1975 1979 I. Strafgesetzbuch Das materielle St. ist weitgehend im Strafgesetzbuch (StGB) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) zusammengefaßt, das mit Wirkung vom 1. 7. 1968 an die Stelle des bis dahin noch gültigen Deutschen Strafgesetzbuches von 1871 und des Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 643) getreten ist. In das StGB sind das Jugendstrafrecht, das Militärstrafrecht und die wichtigsten Vorschriften des…
DDR A-Z 1985
Agrarflug (1985)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 Der Begriff A. umfaßt den Einsatz von Flugzeugen zur Durchführung von Düngungs-, Pflanzenschutz- und sonstigen Arbeiten in der Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft und Wasserwirtschaft (sonstige Arbeiten dienen der Aussaat landwirtschaftlicher Kulturen oder deren Entlaubung, zur Samengewinnung, dem Gewässerschutz, der Waldbrandbekämpfung, der Luftbildtechnik usw.). Seit der Einführung aviotechnischer und aviochemischer Verfahren im Jahr 1957 hat die A.-Leistung in der DDR relativ und absolut ständig zugenommen. Bis zum Jahr 1985 soll die pro Jahr beflogene Fläche auf rd. 6,0 Mill. ha erweitert werden. Gemessen an der pro Jahr beflogenen Fläche nimmt die DDR in der Rangfolge der europäischen Staaten hinter der Sowjetunion und Bulgarien die 3. Position ein. Setzt man die beflogene Fläche ins Verhältnis zur vorhandenen Nutzfläche, so steht die DDR in Europa (einschließlich der UdSSR) an 1. Stelle. (In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich rd. 40.000 ha LN bezogen.) Die bisher erzielte und künftig geplante Zunahme der Flächenleistung ist ein Ergebnis der Erweiterung des Flugzeugparkes, der Erhöhung der technischen Leistungsfähigkeit der Maschinen und der mehrfachen Rationalisierung der Einsatzorganisation. [S. 10] Rund 10 Jahre nach Aufnahme des Flugbetriebes (1966) setzte die DDR bereits 66 Maschinen ein. Die Anzahl wurde kontinuierlich erhöht; sie erreichte 1970 mehr als 100 und sollte bis 1975 auf 200 Maschinen anwachsen. Dieses Ziel wurde jedoch zunächst nicht weiter verfolgt, nachdem seit 1973 zunehmend Maschinen der sowjetischen, vereinzelt auch der polnischen A.-Gesellschaft zur Brechung der Arbeitsspitzen (N-Spätdüngung bei Getreide) herangezogen werden. Die Anzahl der eingesetzten ausländischen Maschinen stieg von 5 (1973 und 1974) auf 20 (1975) und erreichte in den Jahren 1977 und 1983 59 bzw. 63. Gleichzeitig setzte die DDR rd. 210 eigene Maschinen, darunter 15 Hubschrauber des sowjetischen Typs Kamov ein. Im übrigen sind ausschließlich Starrflügler folgender Typen im Gebrauch: L 60 (Brigadyr), Omnipol ČSSR; AN-2, Antonow, SU, Doppeldecker; Z. 37 (Czmelak), Omnipol ČSSR, Tiefdecker; PLZ-106, Delta-Mielex, Polen, Tiefdecker (ab 1980 eingeführt). Die Einführung des A.-Wesens ist vorrangig struktur- und produktionspolitisch bedingt. Wirtschaftliche Vorteile, die anfangs unterstellt bzw. erwartet wurden, konnten dagegen bisher nicht verzeichnet werden. Der strukturpolitische Effekt ergab sich insbesondere während der Endphase der Kollektivierung (Agrarpolitik) in den Jahren 1958–1960. Das Agrarflugzeug diente als eindrucksvolles Demonstrationsobjekt für die Möglichkeiten einer großflächigen Wirtschaftsweise. Später wurden die Preise für die Behandlung von Flächen unter 50 ha mit Zuschlägen und von Flächen mit mehr als 75 ha mit Abschlägen differenziert, um Flächen- und Betriebszusammenlegungen zu fördern. Schließlich ist die seit 1970 zu verzeichnende Verdoppelung der beflogenen Fläche eng an die Ausgliederung aller agrochemischen Arbeiten aus den Pflanzenbaubetrieben und deren Wahrnehmung durch die hierfür eingerichteten Spezialbetriebe Agro-Chemische Zentren (ACZ) gebunden (Landwirtschaftliche Betriebsformen). Die produktionspolitischen Aspekte des A.-Wesens ergeben sich daraus, daß Mehrerträge erwartet werden, weil als Folge der hohen Flächenleistung der Flugzeuge die Arbeiten u. U. termingerechter durchgeführt werden, die Unabhängigkeit der Flugzeuge von der Exposition und dem Zustand der Flächen aviochemische Arbeiten auch dann erlaubt, wenn der Einsatz von Bodengeräten nicht möglich ist, schließlich die beim Einsatz von Bodengeräten unvermeidbaren Pflanzenschäden unterbleiben. Insofern kann der Einsatz von Agrarflugzeugen als Maßnahme zur Intensivierung der Agrarproduktion bezeichnet werden. Die mit dem A. verbundenen Kosten werden ungeachtet des bisher nicht nachweisbaren Mehrertrages von den Landwirtschaftsbetrieben nur etwa in dem gleichen Umfang getragen, wie er beim Einsatz von Bodengeräten entstehen würde. (Andernfalls entfiele jeder Anreiz zum Flugzeugeinsatz.) Diese Regelung hat zur Folge, daß die staatlichen Subventionsleistungen für den A. ständig steigen. Diese betragen gegenwärtig (1982) in der Stickstoffdüngung je nach Aufwandmenge und Einsatzgebiet ca. 50 bis 80 v.H. der Gesamtkosten. Bei der Ausbringung sonstiger Mineraldünger werden ca. 43 bis 79 v.H., bei Pflanzenschutzarbeiten ca. 20 bis 60 v.H. und bei der Getreideaussaat ca. 43 bis 63 v.H. der Gesamtkosten durch Subventionen gedeckt. Die Kosten je ha beflogene Fläche ergeben sich einerseits aus den Kosten pro Flugstunde und andererseits aus der Flächenleistung pro Flugstunde. Beide Kostenfaktoren mußten zwangsläufig zu Interessengegensätzen führen, solange der Flugzeughalter (Betrieb Agrarflug der Interflug) und die Flugzeugnutzer (Pflanzenbaubetriebe) nicht identisch sind. Zur Aufhebung der Interessengegensätze wurde ab 1973 das Chartersystem eingeführt. Die Flugzeuge wurden den ACZ mit der Auflage übergeben, sie mindestens 530 Flugstunden (Fh) pro Jahr produktiv einzusetzen. Die durchschnittliche Flugleistung konnte auf diese Weise von 460 Fh/Jahr im Jahr 1970 auf 540 Fh im Jahr 1975 erhöht werden. Im Jahr 1977 sind 565 Fh pro Flugzeug geflogen worden. Für 1982 wurden 650 Fh angestrebt. Eine Auslastung in diesem Umfang ist jedoch nur möglich, wenn die Flugzeuge auch zu Arbeiten herangezogen werden, die mit Bodengeräten beträchtlich billiger erledigt werden können. Bisher wurden mit 156 ACZ langfristige Charterverträge für 1–3 Flugzeuge abgeschlossen. Der Flugzeugeinsatz soll weiter rationalisiert werden durch ein optimales Netz von Arbeitsflugplätzen, den Bau von Flugzeughallen (für Wartungsarbeiten) in den ACZ, durch den Schichteinsatz während der Getreidedüngung und durch die Verringerung der Beladezeit. Für das A.-Wesen bestehen folgende Leitungsorgane: 1. Zentrale Leitung des Betriebs Agrarflug Berlin-Schönefeld; sie unterhält Stabsabteilungen für Fragen der Ökonomie, für die technische Leitung, für die Produktionsleitung und den Flugbetrieb und für die Anleitung der Produktionsbereiche. Sie wird beraten durch eine beim Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (MfLFN) gebildete „Ständige Arbeitsgruppe Agrarflug“, der Vertreter der Ministerien für Chemische Industrie und Verkehrswesen sowie der Institute für Düngungsforschung und Pflanzenschutzforschung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften angehören (Agrarwissenschaften, 2. a). 2. Die 4 Produktionsbereiche wurden aus den früheren Flugstützpunkten entwickelt. Sie haben die Instandhaltung der Maschinen einschließlich der Ersatzteilversorgung und der Treibstoffversorgung zu gewährleisten. Sie sind für die Erfüllung der Produktionspläne (Organisation der Produktion, Vertragsgestaltung und -kontrolle) verantwortlich und leiten die seit 1976 eingerichteten Bezirksstaffeln an. 3. Die Bezirksstaffeln umfassen je nach befliegbarer Nutzfläche 10–20 Maschinen. Bei den Bezirken sind Arbeitsgruppen eingerichtet, die den Produktionsleitern für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft bei den Räten der Bezirke Entscheidungshilfe leisten sollen. Für den Einsatz der Maschinen und des Flugpersonals gelten strenge Sicherheits- und Gesundheitsschutzbe[S. 11]stimmungen. Da die Zahl der Starts und Landungen pro Tag, Woche und Monat begrenzt ist, wird die Besetzung jeder Maschine mit 2 Besatzungen angestrebt. Die Ausbildung von Agrar-Ingenieuren zu Piloten erfolgt an der Betriebs-Akademie Leipzig-Mockau in 12monatigen Lehrgängen. Jährlich werden 30–40 Piloten ausgebildet. Mehr als 80 v.H. des fliegenden Personals besaßen 1980 eine landwirtschaftliche Fach- oder Hochschulbildung. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 9–11 Agnostizismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Agrar-Industrie-Komplex (AIK)Siehe auch die Jahre 1975 1979 Der Begriff A. umfaßt den Einsatz von Flugzeugen zur Durchführung von Düngungs-, Pflanzenschutz- und sonstigen Arbeiten in der Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft und Wasserwirtschaft (sonstige Arbeiten dienen der Aussaat landwirtschaftlicher Kulturen oder deren Entlaubung, zur Samengewinnung, dem Gewässerschutz, der Waldbrandbekämpfung, der Luftbildtechnik usw.). Seit der Einführung aviotechnischer und aviochemischer Verfahren im Jahr 1957 hat die…
DDR A-Z 1985
Unfälle (1985)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979 1. Allgemeines. Den U. als Ursache vermeidbarer Todesfälle und bleibender Körperschäden wie als Anlaß vermeidbarer Beanspruchung medizinischer Leistungen wird von den staatlichen Organen viel Aufmerksamkeit gewidmet, und zwar besonders den Verkehrs-U. und den Arbeits- und Wege-U. der Erwerbstätigen. In den Betrieben sind neben hauptamtlichen Sicherungsbeauftragten Arbeitssicherheitsaktivs tätig; innerbetriebliche und überbetriebliche Wettbewerbe sollen Anreize setzen. Ähnlich werden für die Verhütung von Verkehrs-U. in den Städten und Kreisen „Verkehrssicherheitsaktivs“ und „Arbeitsgruppen für Verkehrssicherheit“ gebildet; zwischen den größeren Städten werden Wettbewerbe zur Hebung der Verkehrssicherheit und Minderung der Zahl der Verkehrs-U. veranstaltet. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) der DDR einerseits, die Motorclubs des Allgemeinen Deutschen Motorsport-Verbandes andererseits leisten rege Arbeit; Koordinator ist das Nationale Komitee für Gesundheitserziehung. Diese Bemühungen hatten eine deutliche Abnahme der Verkehrsunfall- und Arbeitsunfallzahlen zur Folge. Die Unfallhäufigkeit läßt sich zwischenstaatlich infolge von Unterschieden in der statistischen Erfassung der U. nur bedingt vergleichen. Allenfalls die Gesamtzahl der Todesfälle als Unfallfolge läßt Vergleiche zu. An U. überhaupt sind 1982, berechnet auf 10.000 Einwohner, 3,8 Personen gestorben, und zwar 5,0 männliche und 2,8 weibliche (Bundesrepublik: 4,3 / 5,1 / 3,6). 2. Verkehrsunfälle. Die Zahl der Verkehrs-U. ist von 1965 bis 1982 trotz Vermehrung der zugelassenen Kraftfahrzeuge auf mehr als das Zweifache (ohne Motorräder auf mehr als das Dreieinhalbfache) auf weniger als die Hälfte (49,9 v.H.) gesunken, die Zahl der Toten aber nur auf 92,6, die Zahl der Verletzten auf 77,0 v.H. (1982 betrugen die Verkehrs-U. 48.939, die Zahl der Getöteten 1600). Die Senkung ist im wesentlichen der strengen Disziplinierung des Straßenverkehrs zuzuschreiben, besonders der rigorosen Ausschaltung des Alkohols am Steuer (generell Entzug der Fahrerlaubnis bei Nachweis auch nur geringen Alkoholgehaltes des Blutes). 3. Arbeits- und Arbeitswege-Unfälle. Die Zahl der (meldepflichtigen) Arbeits-U. ist seit 1965 um 33,7 v.H. gesunken, berechnet nach der Zahl der Beschäftigten sogar um 51,9 v.H. Das dürfte z.T. der Kürzung der Tagesarbeitszeit zuzuschreiben sein, die bei Reduzierung von oberhalb von 8 Stunden regelmäßig zu überproportionalem Rückgang der Arbeits-U. führt, zum anderen aber der Änderung der Arbeitsformen und der Verbesserung der Ausrüstung der Arbeitsplätze. Dagegen ist die Zahl der Wege-U. gegenüber 1965 um 2,1 v.H. gestiegen, jedoch bezogen auf die Zahl der Beschäftigten um 5,9 v.H. gesunken — trotz der verstärkten Benutzung privater Kraftfahrzeuge auf den Arbeitswegen. Für einen Vergleich der tödlichen Arbeits-U. mit denen in der Bundesrepublik gibt es keine geeigneten Unterlagen. Ebensowenig läßt sich die Häufigkeit der Arbeits- und Wege-U. zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland wegen der abweichenden Erfassungsweisen vergleichen. 4. Häusliche Unfälle. Die Zahl der Toten nach häuslichen U. wird statistisch mit (1982) 13,3 auf 100.000 Männer und 17,4 auf 100.000 Frauen ausgewiesen. Die häuslichen U. stehen damit hinter den Verkehrs-U. an zweiter Stelle. Oberhalb des 65. Lebensjahres ist die Zahl der U.-Toten bei den Frauen zwar fast doppelt so hoch wie bei den Männern, bezogen auf 100.000 Lebende gleichen Geschlechts und Alters aber waren es (1982) 107,6 Männer gegenüber 95,7 Frauen. Sozialversicherungs- und Versorgungswesen. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1381 Umweltschutz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Unfallversicherung, PrivateSiehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979 1. Allgemeines. Den U. als Ursache vermeidbarer Todesfälle und bleibender Körperschäden wie als Anlaß vermeidbarer Beanspruchung medizinischer Leistungen wird von den staatlichen Organen viel Aufmerksamkeit gewidmet, und zwar besonders den Verkehrs-U. und den Arbeits- und Wege-U. der Erwerbstätigen. In den Betrieben sind neben hauptamtlichen Sicherungsbeauftragten Arbeitssicherheitsaktivs tätig; innerbetriebliche und überbetriebliche…
DDR A-Z 1985
Rundfunk (1985)
Siehe auch: Rundfunk: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Rundfunk-Komitee, Staatliches: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 Rundfunkordnung: 1979 Staatliches Rundfunkkomitee: 1969 1975 1979 Der „Rundfunk der DDR“ ist eine einheitlich organisierte staatliche Institution mit differenzierten, aufeinander abgestimmten Programmen. Seine politische Funktion ergibt sich aus der Medienpolitik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und ihrer Interpretation des „sozialistischen Journalismus“. In parteiamtlichen Darstellungen wird behauptet, daß sich der R. „als zuverlässiges Instrument“ der „Arbeiter- und Bauernmacht erwiesen“ und „die Politik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und aller zur Nationalen Front gehörenden gesellschaftlichen Kräfte mit Überzeugungskraft vertreten und Millionen Menschen mit dem Marxismus-Leninismus vertraut gemacht“ hat. Zu seiner Propagandafunktion über den Bereich der DDR hinaus wurde festgestellt: „Weit über die Grenzen unseres Landes hinaus wirkt unser Rundfunk als überzeugende Stimme des Sozialismus und des Friedens“ (Gratulationsschreiben des Zentralkomitees (ZK) der SED zum 30. Jahrestag der ersten Nachkriegssendung des sowjetisch kontrollierten Berliner Rundfunks, ND 13. 5. 1975). 1. Geschichte. Erste Sendungen des Berliner R. erfolgten nach dem II. Weltkrieg bereits am 13. 5. 1945 aus dem alten Berliner R.-Gebäude in der Masurenallee (ab [S. 1130]Juli britischer Sektor, heute Sitz des SFB). Verantwortlich war der zur Gruppe Ulbricht gehörende KP-Funktionär Hans Mahle unter Kontrolle der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD). Im September wurde der Sendebetrieb von Radio Leipzig und im Dezember Dresden aufgenommen, im Januar 1946 folgten die Sender Schwerin, Erfurt, Potsdam, Halle und Weimar. Am 21. 12. 1945 übergab die SMAD unter Aufrechterhaltung ihrer Kontroll- und Zensurrechte die Leitung des R.-Wesens an die bereits für die gesamte sowjetische Besatzungszone existierende „Deutsche Verwaltung für Volksbildung“. Aus dem R.-Referat dieser Zentralverwaltung entstand 1947 die „Generalintendanz des deutschen demokratischen Rundfunks“. 1949 begann die Umsiedlung des Berliner R. in den Ostsektor der Stadt; der Deutschlandsender nahm seine Sendungen auf. Nachdem im Juli 1952 die II. SED-Parteikonferenz den planmäßigen Aufbau des Sozialismus beschlossen hatte, wurde mit der VO vom 14. 8. 1952 das Staatliche Rundfunkkomitee (mit einem besonderen Intendanzbereich Deutscher Fernsehfunk) als oberstes zentrales Leitungsorgan aller Sender gebildet. Seine Aufgaben hießen: Schaffung von 3 verschiedenen, sorgfältig aufeinander abgestimmten ganztätigen Programmen für die Bevölkerung in der DDR und in „Westdeutschland“: „Es kommt darauf an, das sozialistische Bewußtsein der Werktätigen zu entwickeln, die Bevölkerung tief mit der Idee der Verteidigung des Friedens, der Verteidigung unserer Heimat und des Hasses gegen die imperialistischen Kriegsbrandstifter, Militaristen und Vaterlandsverräter zu erfüllen und den Kampf um die Einheit Deutschlands und den baldigen Abschluß eines Friedensvertrages verstärkt zu entfalten.“ Die Programmprofilierung ergab zunächst: Der Deutschlandsender richtete sich in erster Linie an die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland, Radio DDR sendete differenziert für DDR-Hörer, Berliner R. „repräsentiert die Hauptstadt“ und wandte sich (seit 1958 mit einer gesonderten „Berliner Welle“) an die West-Berliner. 1955 begann „Radio Berlin International“ mit den Sendungen für das Ausland. Nach dem Verbotsurteil gegen die westdeutsche KPD nahm im August 1956 der „Freiheitssender 904“ (aus Burg bei Magdeburg) seine Sendungen für Westdeutschland auf (mit Kode-Durchsagen für Kuriere usw.). Der „Deutsche Soldatensender 935“ wandte sich ab Herbst 1960 mit einem gesonderten Agitationsprogramm an die Soldaten der Bundeswehr. Der Aufbau der UKW-Senderkette (seit 1952/53) für Regionalprogramme führte schließlich 1964 zur Einrichtung des II. Programms von Radio DDR, ausschließlich über UKW. Ab September 1964 erfolgten erste Stereofoniesendungen über die UKW-Sender Berlin (Ost), Leipzig und Dresden. 1968 wurde das Staatliche R.-Komitee in das „Staatliche Komitee für R.“ und das „Staatliche Komitee für Fernsehen“ beim Ministerrat aufgegliedert. Das Staatliche Komitee für R. verfügte 1969 über 8 Funkhäuser, 7 Studios, 1 Langwellensender, 20 Mittelwellensender, 8 Kurzwellensender und 40 Ultrakurzwellensender. Mit dem 1. 10. 1971 stellte der Freiheitssender 904 sein Programm ein, am 14. November der Deutschlandsender und die Berliner Welle. Mit neuem Programm begann am 15. 11. 1971 der Sender „Stimme der DDR“ als Nachfolger des Deutschlandsenders sein Programm. Der Soldatensender 935 schweigt seit 1. 7. 1972. 2. Organisation. Lenkungs- und Leitungsorgan des R. ist seit 15. 9. 1968 das „Staatliche Komitee für Rundfunk beim Ministerrat“, dessen Vorsitzender und seine Stellvertreter auf Beschluß des Ministerrates vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen werden. Vorsitzender des Staatlichen Komitees für R. ist seit November 1980 Achim Becker, SED, zuvor Mitglied der Agitationskommission beim Politbüro des ZK der SED, davor Chefredakteur des Deutschlandsenders bzw. der Stimme der DDR. Er ist für die gesamte politische, ökonomische und administrative Tätigkeit des Komitees dem Ministerrat verantwortlich (Prinzip der Einzelleitung). Dem Komitee obliegen unter anderem die Aufgaben der zentralen Programmplanung und Programmgestaltung, die ständige Auswertung der Erfahrungen des R. in der Sowjetunion und in den anderen sozialistischen Staaten, die Aufstellung und Kontrolle der Jahrespläne und die Festlegung der sich daraus ergebenden Aufgaben für die unterstellten Sender, die eigene Intendanzen haben. Die zentrale Programmabteilung, die Kontrollstelle, die Kaderabteilung und die Abteilung internationale Verbindungen sind dem Komitee-Vorsitzenden direkt unterstellt, der auch die Statuten für alle Sender und Einrichtungen erläßt. Das Staatliche Komitee für R. wie das zur gleichen Zeit geschaffene Staatliche Komitee für Fernsehen sind Organe des Ministerrates. Beide Komitees sind aus dem Staatlichen Rundfunkkomitee beim Ministerrat hervorgegangen, das von 1952 bis 1968 zentrales Leitungsorgan für R. und Fernsehen war. 1956 erhielt das Staatliche R.-Komitee ein Statut (VO vom 18. 10. 1956). Dem Staatlichen Komitee für R. unterstehen die Sender: Radio DDR mit den Programmen: Radio DDR I, IUP = Informations- und Unterhaltungsprogramm auf Mittelwelle (17 Sender) und UKW (10 Stereo-Sender), durchlaufendes 24-Stunden-Programm seit 1969, Nachrichten zur vollen Stunde. Magazinsendungen: (Politik und Unterhaltung) montags-sonnabends 3.45–8.00 Uhr („Magazin am Morgen“) und 15.00–18.00 Uhr („Magazin am Nachmittag“). Politische Abendsendung: „Die Welt heute abend“ nach den 22-Uhr-Nachrichten. Sonntags 13.00 Uhr: „Die Radiosprechstunde“, der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für R. beantwortet Hörerfragen. Radio DDR II, „Probleme und Meinungen“, weltanschauliches Bildungs- und Erziehungsprogramm mit gehobener Unterhaltung (Schulfunk, „Weltpolitik aus unserer Sicht“, Kultur- und Wissenschaftsmagazine, Ratgeber, Ideologie-Sendereihe „Studio 70“, Hörspiele, Konzerte). Radio DDR II ist ausschließlich für Hörer in der DDR gedacht und wird deshalb nur über UKW-Sender (seit 1964) ausgestrahlt. 1982 14 UKW-Sender, davon 11 Stereo. Sendezeit: 10.00 bis 24.00 Uhr, Nachtprogramm von Radio DDR I. [S. 1131]Regionalprogramme werden nur von Radio DDR I ausgestrahlt (Frühprogramme von 5.05 bis 8.00 oder 10.00 Uhr) für die Bereiche Leipzig, Halle — Magdeburg, Dresden, Karl-Marx-Stadt, Weimar, Schwerin, Neubrandenburg, Frankfurt/Oder, Cottbus über UKW, Potsdam über Mittelwelle. Die Radio-DDR-Ferienwelle: „Programm für Urlauber und Gastgeber an der DDR-Ostseeküste“ sendet vom 1. Mai bis 31. Oktober. Sendezeiten: 5.00–20.00 Uhr, sonntags 6.00–16.30 Uhr über Mittelwelle und UKW. Stimme der DDR, vormals Deutschlandsender, „richtet sich an deutschsprachige Hörer außerhalb der Grenzen der DDR“ und erhielt eine neue Programmstruktur unter neuem Namen ab 15. 11. 1971; gleichzeitig erfolgte die Übernahme der vorher speziell auf Berlin (West) ausgerichteten „Berliner Welle“ des Berliner R. und des deutschsprachigen Europadienstes von „Radio Berlin International“. Das Programm ist weitgehend westlichen Programmstrukturen angepaßt, soll über die DDR, ihre Außenpolitik und, mehr als bisher, über die Außenpolitik der Sowjetunion, über die Sowjetunion selbst, die anderen sozialistischen Länder und die Aktionen der kommunistischen und Arbeiterparteien in der ganzen Welt informieren sowie die deutschsprachigen Hörer in Europa in ihrem „schweren Kampf um soziale Gerechtigkeit“ unterstützen. Sendezeit ist täglich 24 Stunden auf Lang-, Mittel-, Kurz- und Ultrakurzwelle. Nachrichten zur vollen Stunde, Magazinsendungen montags bis freitags 4.00–8.00 Uhr, 9.00–11.00 Uhr und 17.00 bzw. 18.00–19.00 Uhr, sonnabends 4.00–7.00 Uhr. Zusätzlich Jugendmagazin „Hallo“ 19.10–20.30 Uhr, sonnabends 14.00–16.00, sonntags 9.00–11.00 Uhr. Regelmäßige Propaganda-Sendereihe: „Wissenschaftliche Weltanschauung“, donnerstags 20.30–21.00 Uhr. Politische Hörerbriefsendung: „Auskunft International“, Beantwortung auch westdeutscher Höreranfragen, sonnabends 13.05 Uhr. Seit April 1978 kirchliche Informationssendung „Berichte aus dem kirchlichen Leben“, am jeweils letzten Sonnabend im Monat von 7.45–8.00 Uhr (nur in „Stimme der DDR“!). (Sonst nur „Morgenfeier“ der evangelischen Kirchen [3] und eine der katholischen Kirche im Monat: sonntags 7.30 Uhr Radio DDR I.) Berliner Rundfunk: „Repräsentant der Hauptstadt“, strahlt sein Programm über 7 Mittelwellen und 12 UKW-(Stereo-)Frequenzen mit Berliner Lokalkolorit (die Magazinsendungen „Guten Morgen, Berlin!“ und mittags „Treffpunkt Alexanderplatz“) und Nachrichten zur halben Stunde aus. Sendezeit 3.45–24.00 Uhr. (Über Berliner Mittelwelle Nachtprogramm von Radio DDR.) Erstes Jugendmagazin „Jugendstudio DT 64“ montags bis freitags 16.00–19.00 Uhr, sonntags 15.35–16.30 Uhr Pioniermagazin „Wir“. Hörerbriefsendung sonnabends 12.45 Uhr. Radio Berlin International (RBI): „Die Stimme der Deutschen Demokratischen Republik für das Ausland“ (seit 1955) sendet täglich ein Europaprogramm über Mittel- und Kurzwelle in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Dänisch, Schwedisch und Portugiesisch, gelegentlich Russisch (für das 1. Programm von Radio Moskau); über zahlreiche Kurzwellensender ein deutschsprachiges Programm für den Nahen Osten, Nordwest-, West- und Ostafrika, für Südostasien, Nord- und Lateinamerika sowie Fremdsprachenprogramme, hier auch Spanisch, Arabisch, Hindi und Suaheli. Die Fremdsprachendienste wurden in Abstimmung mit den anderen osteuropäischen Staaten ausgebaut und ihre Sendeleistungen ständig verstärkt. Schwerpunktmäßig senden Bulgarien für Griechenland und die Türkei, die ČSSR und Polen nach Frankreich und den USA; hinzu kommt das weltweite Auslandsprogramm von Radio Moskau. Als Programmzeitschrift für das Ausland wird das „RBI-Journal“ vertrieben (RBI-Hörerklubs Auslandspropaganda). Frequenzen aller Sender sind der DDR-Programm-Illustrierten „FF-Dabei“, z. T. auch westdeutschen Programmzeitschriften zu entnehmen. 3. Allgemeine Programmgestaltung. Die sich aus der medienpolitischen Aufgabenstellung („sozialistische Bewußtseinslenkung“) ergebenden parteilichen Richtlinien sind maßgebend für die gesamte Programmgestaltung. Die Programmredaktionen sind in Berlin (Ost) zentralisiert. Für alle Sender zentral geleitet und gestaltet werden die Nachrichtensendungen: „Die Reihenfolge der Nachrichten und auch die Kontrastierung bestimmter Tatsachen entgegengesetzter Tendenz macht den Nachrichtendienst zu einem Faktor der politischen Agitation, der seine besondere Wirksamkeit eben dadurch erhält, daß der R. seine Hörer unmittelbar, direkt, zu jeder Stunde informieren kann“ (Journalistisches Handbuch der DDR). Ebenfalls für alle Sender zentral geleitet und gestaltet werden die Sendungen zur Außenpolitik, die Hörspiele und die Musikproduktion. In den 60er Jahren wurde beim Staatlichen R.-Komitee ein Bereich „Soziologische Forschung“ geschaffen, dessen Meinungs- und Wirkungsforschungsergebnisse zu einer differenzierten Programmgestaltung der einzelnen Sender beitrugen. Angestrebt wird, die Vermittlung der eigenen politisch-ideologischen Absichten besser den Hörergewohnheiten und -wünschen anzupassen und gleichzeitig die hohe Zahl der zu westlichen Sendern abgewanderten Hörer zu verringern. Die starke Konkurrenzsituation zu den westlichen Sendern wird als „ideologischer Klassenkampf“ verstanden, der auch die Musikprogramme einschließt. Neben der Übernahme westlicher Magazinprogrammstrukturen wurden beispielsweise die Frühprogramme (etwa 85 v.H. der über 14 Jahre alten Bevölkerung beginnen den Tag mit dem Einschalten des Radios) und Sendungen, die den großen jugendlichen Hörerkreis erreichen sollen (etwa 55 v.H. hören nachmittags mindestens eine Stunde; R.-Hören steht an der Spitze der Hobbyliste), ausgeweitet und aufeinander abgestimmt. So sendet der Berliner R. ein mehr unterhaltendes Frühprogramm mit Berliner Lokalkolorit, die Stimme der DDR „heiße Musik“ mit kurzen Informationen, während Radio DDR politische Beiträge in eine Palette „für jeden etwas“ einbettet. [S. 1132]Für den jugendlichen Hörerkreis (wegen der „heißen Musik“ stark auf westliche Sender eingestellt) wird außerdem seit 1972 ein auf die Sender verteiltes Jugendmagazinprogramm von 15.00 bis 20.30 Uhr ausgestrahlt: 15.00–16.00 Uhr von Radio DDR, 16.00–19.00 Uhr vom Berliner R. und von 19.10 bis 20.30 Uhr von der Stimme der DDR. (Über Hörgewohnheiten in der DDR vgl. L. Bisky: „Massenmedien und ideologische Erziehung der Jugend“, Berlin [Ost] 1976, u.a. S. 48 f.; Die Freizeit der Jugend, Berlin [Ost] 1981, und Olaf Leitner: Rockszene DDR, Reinbek 1983.) Mit der Programmstruktur-Reform vom Mai 1983 wurde das Alternativ-Angebot der 4 zentralen R.-Programme ausgebaut und dem „Wunsch vieler Hörer, in den Abendstunden über die ganze Woche hinweg populäre, beschwingte Musik empfangen zu können, die der Entspannung und dem Frohsinn dient, nach der jung und alt tanzen können, die auch manches hergibt zur Auffüllung des eigenen Mitschnitt-Repertoires, … noch besser Rechnung getragen“ (FF-Dabei, 19/1983, 2.–8. 5. 1983, S. 43). Am Wochenende (seit 7. 5.) werden zusätzliche Jugendsendungen (DT 64 und HALLO) über spezielle UKW-Frequenzen DDR-weit sonnabends von 14.00 bis 23.30 Uhr und sonntags von 15.35 bis 23.30 Uhr ausgestrahlt. Erweitert wurden bei Radio DDR~I die Unterhaltungs- und Ratgebersendungen an den Vormittagen und das Sonnabend-Nachmittag-Musik-Programm, ergänzt durch weitere Nachrichtensendungen und über den Berliner Rundfunk durch die aktuell-politische Sendung „Pulsschlag der Zeit“ (13.30–14.00 Uhr). In der DDR gibt es seit den 70er Jahren nahezu in jedem Haushalt (99,96 v.H.) mindestens ein R.-Gerät, in mehr als der Hälfte aller Haushalte aufgrund der starken Zunahme von Transistorgeräten 2 oder mehr Geräte. Alle Programme haben eine Relation von etwa einem Drittel Wort zu zwei Dritteln Musik. Zusammenarbeit und Programmaustausch erfolgen über die OIRT, die internationale R.- und Fernsehorganisation der kommunistisch regierten Staaten Osteuropas mit Sitz in Prag. Wöchentliche Programmillustrierte „FF-Dabei“; Auflage 1,4 Mill. Die Hörrundfunkgebühren betragen 2 Mark, bei Betreibung eines Autoradios zusätzlich 0,50 Mark. (Höchstgebühr für R., Fernsehen I. und II. Programm sowie Autoradio: 10,50 Mark.) Die R.-Einnahmen im Staatshaushalt 1982 betrugen: 115,4 Mill. Mark, Ausgaben für R. 1983: 222 Mill. Mark. Der Ausbau des Sendernetzes und der Senderleistungen richtet sich nach dem neuen Genfer Wellenplan für Mittel- und Langwellen, der am 23. 11. 1978 in Kraft trat. 1982 gab es 64 Mittel- und Langwellensender, 51 UKW- und 11 Kurzwellensender in der DDR. 4. Der Empfang von Westsendern. Er ist je nach Empfangsmöglichkeiten stark verbreitet. Nachrichten und Informationen aller Art werden von allen sozialen Gruppen und Schichten, einschließlich von SED-Funktionären, zur Schließung der Informations- und Meinungslücken, die das „parteiliche“ Angebot der DDR-Medien in großem Maße aufweist, genutzt. „Zwei Drittel der DDR-Bevölkerung hören ‚fast jeden Tag‘ oder ‚häufig‘ einen Hörfunksender aus dem Westen; ebenso hoch ist der Wert für das Einschalten des Fernsehprogramms aus der Bundesrepublik“ (Parl. Staatssekretär Hennig, Sept. 1983). Über den Empfang westlicher Nachrichtenmedien durch DDR-Jugendliche ermittelten DDR-Soziologen: „Eine positive staatsbürgerliche Einstellung der Jugendlichen führt zwar häufiger als eine negative zum Empfang von DDR-Sendern, aber sie schließt den Empfang von Westsendern nicht automatisch aus“ („Massenkommunikation und Jugend“, Zentralinstitut für Jugendforschung, Leipzig, 1971). Befragungen in der DDR ergaben Ende der 60er Jahre, daß von den jugendlichen R.-Hörern 56 v.H. täglich ab 13 Uhr westliche Stationen einstellen, wobei besonders beliebte Jugendmagazinsendungen wie „RIAS-Treffpunkt“ nachmittags Einschaltquoten bis 98 v.H. erzielten. Die R.-Programme wurden daraufhin in ihren Jugendmagazinsendungen ausgeweitet und vermehrt Beat- und Pop-Musik („West-sound“) ausgestrahlt. Ein früher angestrebtes Empfangsverbot von Westsendern hat sich als nicht durchführbar erwiesen. Der Empfang westlicher Sender war zwar generell nicht unter Strafe gestellt, jedoch sind die Verbreitung von westlichen Informationen und Gemeinschaftsempfang bestraft worden. Bei anderen Verfahren wurde das regelmäßige Hören von Westsendern als strafverschärfend gewertet. Gelegentliche Verpflichtungskampagnen, u.a. in den Schulen, sowie einschlägige Bestimmungen in der VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26. 3. 1969 hatten keinen durchgreifenden Erfolg. Honecker 1973 zum Empfang westlicher Sender: „Die westlichen Massenmedien, vor allem der Rundfunk und das Fernsehen der BRD, die ja bei uns jeder nach Belieben ein- oder ausschalten kann …“ (Politbürobericht 9. ZK-Tagung). Und 1974: „In der DDR sind — das ergibt sich schon aus unserer geographischen Lage — Dutzende westliche Sender, darunter auch solche, die von der USA-Regierung finanziert werden, empfangbar“ (Interview für die amerikanische Nachrichtenagentur AP in ND 4. 6. 1974). Über den Empfang und die Störungen von R.-Sendungen aus dem Westen, insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland, in der DDR erklärte die Bundesregierung (Antwort auf Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion) am 23. 2. 1978: „Fernsehsendungen sowie Rundfunksendungen im UKW-Bereich aus dem Bundesgebiet und Berlin (West) werden in weiten Teilen der DDR gut empfangen. Der Bundesregierung sind keine Störungen bekannt geworden, die diesen allgemeinen Empfang verhindern. Dagegen werden im Mittelwellenbereich eine größere Zahl von Sendern mit sehr geringer Leistung und auch einige Sender mittlerer Leistung als Störsender betrieben. Diese Sender stören in der DDR im wesentlichen den Empfang von Sendungen des RIAS aus Berlin (West) und aus Hof. Die Bundesregierung erwartet, daß nach dem Inkrafttreten des Genfer Langwellen-/Mittelwellenplanes Ende 1978 die Tätigkeit der Störsender in der DDR eingestellt wird. Die DDR hat [S. 1133]Anfang 1976 ihre Zustimmung zu diesem Abkommen und den Plänen ohne Vorbehalt beim Generalsekretär der Internationalen Fernmelde-Union hinterlegt.“ Seit Inkrafttreten des neuen Wellenplans am 23. 11. 1978 werden die Mittelwellen-Frequenzen des RIAS nicht mehr gestört. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1129–1133 Rückversicherung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z RundfunkordnungSiehe auch: Rundfunk: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Rundfunk-Komitee, Staatliches: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 Rundfunkordnung: 1979 Staatliches Rundfunkkomitee: 1969 1975 1979 Der „Rundfunk der DDR“ ist eine einheitlich organisierte staatliche Institution mit differenzierten, aufeinander abgestimmten Programmen. Seine politische Funktion ergibt sich aus der Medienpolitik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und ihrer…
DDR A-Z 1985
Ministerium für Verkehrswesen (MfV) (1985)
Siehe auch: Ministerium für Verkehrswesen: 1969 1975 1979 Im Auftrage des Ministerrates für die zentrale staatliche Leitung und Planung des gesamten Transportwesens und der ihm unterstellten selbständigen Wirtschaftseinheiten verantwortlich. Hauptaufgaben des MfV: proportionale Entwicklung und rationelle Gestaltung des gesamten Verkehrswesens wie der einzelnen Verkehrszweige entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und Erfordernissen, die Verwirklichung der in den Plänen festgelegten verkehrspolitischen Ziele, die Intensivierung im Transportwesen, die Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Integration, die Entwicklung der Transportkapazitäten, die Festlegung von Grundsätzen für die Entwicklung des Werkverkehrs, die Weiterentwicklung des Verkehrswegenetzes, die Schaffung der Voraussetzungen für eine volkswirtschaftlich effiziente und bedarfsorientierte Transportdurchführung, Einflußnahme auf die Entwicklung des Individualverkehrs, die Ausarbeitung und Festlegung der Transporttarife sowie der verkehrsrechtlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsrecht), die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen aller im Verkehrswesen Beschäftigten u.a.m. Der Minister für Verkehrswesen (derzeit Otto Arndt — SED) ist zugleich Generaldirektor der dem M. unmittelbar unterstellten Deutschen Reichsbahn (DR), Vorsitzender des Zentralen Transportausschusses (ZTA) (Verkehrswesen, II.) und Generalbevollmächtigter für die Bahnaufsicht. Sein ständiger Vertreter ist der Staatssekretär, der gleichzeitig auch 1. Stellv. des Generaldirektors der DR ist (derzeit Dr. Heinz Schmidt — SED). Daneben gibt es eine Reihe weiterer stellv. Minister (Heinz Gerber, Günter Grohmann — zugleich Leiter der politischen Verwaltung der DR, Dr. Klaus Henkes — zugleich Generaldirektor der staatlichen Luftverkehrsgesellschaft „Interflug“, Günther Knobloch — auch Stellv. des Generaldirektors der DR, Dr. Heinz Rentner, Heinrich Scholz, Dieter Wöstenfeld — alle SED), die die Hauptverwaltungen für einzelne Transportzweige und andere Fachorgane auf Weisungen des Ministers leiten. Der Minister ist gegenüber den für Verkehr zuständigen Mitgliedern der Räte der Bezirke ebenfalls weisungsberechtigt. Dem MfV unmittelbar unterstellt sind u.a.: alle zentral geleiteten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen des Eisenbahnwesens, der Binnen- und Seeschiffahrt, der zivilen Luftfahrt sowie der VEB Deutrans, das VEB Reisebüro der DDR, die Mitropa AG (Hotel- und Gaststättenwesen), das Seefahrtsamt der DDR, das Autobahnaufsichtsamt, die Kraftfahrzeugtechnische Anstalt, die Staatliche Luftfahrtinspektion, das Zentrale Forschungsinstitut des Verkehrswesens (ZFIV) sowie der Medizinische Dienst des Verkehrswesens. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 911 Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerium für VolksbildungSiehe auch: Ministerium für Verkehrswesen: 1969 1975 1979 Im Auftrage des Ministerrates für die zentrale staatliche Leitung und Planung des gesamten Transportwesens und der ihm unterstellten selbständigen Wirtschaftseinheiten verantwortlich. Hauptaufgaben des MfV: proportionale Entwicklung und rationelle Gestaltung des gesamten Verkehrswesens wie der einzelnen Verkehrszweige entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und Erfordernissen, die Verwirklichung der in den Plänen…
DDR A-Z 1985
Kaliindustrie (1985)
Siehe auch: Kalibergbau: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Kaliindustrie: 1969 1975 1979 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR ab 1968 ein Industriezweig der Chemischen Industrie. Anleitendes Organ ist das Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali, dem der VEB Kombinat Kali, Sondershausen, mit 31.000 Beschäftigten unterstellt ist. Kali gehört zu den wenigen Industrierohstoffen, die in der DDR in ausreichenden Mengen vorkommen. Die noch abbaufähigen Kalisalze werden auf 13 Mrd. t geschätzt. Damit liegen etwa zwei Drittel der deutschen Kalivorkommen in der DDR. In der Weltproduktion von Kali steht die DDR hinter der UdSSR und Kanada noch vor der Bundesrepublik Deutschland an dritter Stelle (Anteil an der Weltproduktion 1981 12,6 v.H.). Die Jahresförderung von Kalisalzen, bezogen auf ihren wirksamen Gehalt an Kaliumoxyd (K₂O), betrug 1982 3,434 Mill.~t gegenüber 1960 1,666 Mill.~t. In dieser Wachstumsrate kommt die durch mehrere Regierungsbeschlüsse betonte Aufgabe zum Ausdruck, die Produktion maximal zu erhöhen. 1982 wurden 82,5 v.H. der Kalidüngemittelproduktion exportiert. Damit nimmt die DDR nach Kanada den zweiten Platz in der Welt ein. Vom Inlandsverbrauch gehen nahezu 90 v.H. als Düngemittel in die Landwirtschaft, der Rest wird in der Industrie verbraucht. Anfang 1973 hat die DDR mit der UdSSR ein Abkommen über die Intensivierung der Zusammenarbeit in der K. geschlossen. Es sieht vor, daß sich die beiden Länder bei der Rationalisierung und Erweiterung der Kaliproduktion unterstützen. Wenn sich auch die Kaliproduktion gegenwärtig noch auf das Werra- und Südharz-Revier konzentriert, so bildet die Scholle von Calvörde am südwestlichen Rand der Altmark zur Magdeburger Börde den Schwerpunkt des augenblicklichen Kaliprogramms. Zur Nutzung der reichen Rohsalzvorkommen der Calvörder Scholle wurde 1963 nördlich von Magdeburg in Zielitz mit dem Bau des modernsten Kaliwerkes begonnen, das nach Fertigstellung des vierten Bauabschnittes 1976 über eine Kapazität von 700.000 Jahrestonnen K₂O verfügt. In Zielitz werden die Kali-Rohsalze durch Großbohrloch- und Sprenglochbohrwagen gewonnen. Dadurch erhöht sich die Arbeitsproduktivität gegenüber den älteren Betrieben auf mehr als das Doppelte. Kennzeichnend für die Schachtteufen in den einzelnen Revieren sind folgende Faustzahlen: Werra 550 m; Südharz und Magdeburg 650 m (zum Vergleich: Hannover 750 m; Baden 850 m). Der Abtransport der Kalisalze ist, bedingt durch die Nähe der Elbe-Wasserstraße und des Mittellandkanals mit dem Kaliumschlaghafen Haldersleben, außerordentlich günstig (Bergbau). Anhang Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 702 Kaderpolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kammer der Technik (KdT)Siehe auch: Kalibergbau: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Kaliindustrie: 1969 1975 1979 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR ab 1968 ein Industriezweig der Chemischen Industrie. Anleitendes Organ ist das Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali, dem der VEB Kombinat Kali, Sondershausen, mit 31.000 Beschäftigten unterstellt ist. Kali gehört zu den wenigen Industrierohstoffen, die in der DDR in ausreichenden Mengen vorkommen. Die noch abbaufähigen Kalisalze…
DDR A-Z 1985
Materielle Interessiertheit (1985)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Die MI. gilt als zentrales Prinzip des sozialistischen Wirtschaftens. Das Prinzip der MI. wird aus dem Verständnis der sozialistischen Gesellschaft als erster Etappe der kommunistischen Gesellschaftsformation (Gesellschaftsordnung) gerechtfertigt, in der jeder nach seinen Fähigkeiten arbeiten und nach seinen Leistungen entlohnt werden soll. Erst im Kommunismus werde die Arbeit zum unmittelbaren Lebensbedürfnis aller Menschen; erst dann könne aufgrund eines entsprechend höher entwickelten Gesellschaftlichen ➝Bewußtseins auf den materiellen Anreiz als zusätzliches Motiv für hohe Arbeitsleistungen verzichtet werden. Ferner ermögliche der Kommunismus die Abschaffung der Leistungsentlohnung; der dann erreichte Entwicklungsstand der Produktivkräfte lasse die Verteilung der Güter und Dienstleistungen nach dem Bedürfnisprinzip („jeder nach seinen Bedürfnissen“) zu. Indem die Aneignung und Verteilung materieller Produkte von der Arbeitsleistung abhängig gemacht wird — vornehmlich über das Lohneinkommen —, wird versucht, Einzelpersonen bzw. Kollektive zu einer rationellen, auf höchsten Nutzen gerichteten Tätigkeit in den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, insbes. der materiellen Produktion, zu veranlassen. Dabei soll der einzelne die von ihm für die Gesellschaft im Arbeitsprozeß erbrachte Leistung zugleich als für den Betrieb, sein unmittelbares Arbeitskollektiv und für sich selbst als „nützlich“, ihm zugute kommend erfahren. „Korrekte Anwendung“ des Prinzips der MI. hat also die Herstellung dieser Interessenübereinstimmung zum Ziel; wobei durchaus gesehen wird, daß es sich dabei um einen konfliktreichen, ständig erneut in Gang zu setzenden Prozeß handelt. Zahlreiche Widersprüche im Lohnsystem (Lohnformen und Lohnsystem), aber auch die vielfach gegebene Unmöglichkeit, die eigene Leistung als „gerecht bewertet“ im betrieblichen oder gar im gesamtgesellschaftlichen Arbeitszusammenhang wiederzufinden, haben der Erreichung des mit der Anwendung des Prinzips der MI. verbundenen Zieles bisher meist entgegengestanden. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 878 Materialwirtschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Materielle VerantwortlichkeitSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Die MI. gilt als zentrales Prinzip des sozialistischen Wirtschaftens. Das Prinzip der MI. wird aus dem Verständnis der sozialistischen Gesellschaft als erster Etappe der kommunistischen Gesellschaftsformation (Gesellschaftsordnung) gerechtfertigt, in der jeder nach seinen Fähigkeiten arbeiten und nach seinen Leistungen entlohnt werden soll. Erst im Kommunismus werde die Arbeit zum unmittelbaren Lebensbedürfnis aller…
DDR A-Z 1985
Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (1985)
Siehe auch: Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR: 1975 1979 Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Deutsche: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“: 1969 1975 1979 Die A. ist eine zentrale Institution des Ministerrates für die Aus- und Weiterbildung leitender Mitarbeiter des zentralen und regionalen Staatsapparates, der Justiz und des auswärtigen Dienstes. Sie ist außerdem Informationszentrum für die Staats- und Rechtswissenschaft. Eine Spezialbibliothek mit ca. 350.000 Bänden und ein Beirat für staats- und rechtswissenschaftliche Information und Dokumentation und das Informations- und Rechenzentrum stellen wichtige Serviceleistungen für die staatlichen Instanzen zur Verfügung. Die A., die ihren heutigen Namen im Jahr 1972 erhielt, ist Nachfolgerin der Deutschen Verwaltungsakademie Forst-Zinna (gegr. 1947), die im Februar 1953 mit der 1952 gegründeten Hochschule für Justiz Potsdam-Babelsberg zur Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ (DASR) in Potsdam-Babelsberg vereinigt wurde. Im Januar 1959 wurde das 1952 gegründete Deutsche Institut für Rechtswissenschaft als Prorektorat für Forschung in die A. eingegliedert. Wichtigste Aufgabe in den ersten Jahren des Bestehens der A. war die Ausbildung der nach 1945 in leitende Funktionen eingesetzten Kader des Staatsapparates. Die Hochschulreife war nicht Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums. In Zweijahreslehrgängen — seit 1951 auch im Rahmen des Fernstudiums — wurden Mitarbeiter des Staatsapparates zu Diplom-Staatswissenschaftlern ausgebildet. Von 1953 bis 1963 stand die Ausbildung von Juristen im Mittelpunkt der Lehrtätigkeit der A., die ihrer Struktur nach als 5. juristische Fakultät neben den Universitäten Halle, Jena, Leipzig und Berlin anzusehen war. Im Rahmen des Neuen Ökonomischen Systems (NÖS) wurde die Juristenausbildung eingestellt und die Arbeit der A. auf die Weiterbildung leitender Kader des Staatsapparates, die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern des auswärtigen Dienstes der DDR und die rechtswissenschaftliche Forschung konzentriert. Die A. wurde dem Ministerrat unterstellt und in 3 Institute gegliedert: Institut für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung; Institut für Weiterbildung leitender Mitarbeiter staatlicher Organe; Institut für Internationale Beziehungen. Trotz Einstellung der Juristenausbildung konnten Juristen aus dem Staatsapparat auch weiterhin an der A. promovieren und habilitieren. Die Reform des Bildungssystems, vor allem der Ausbau der Weiterbildungseinrichtungen der Wirtschaft, die Hochschulreform und die Reform der Wissenschaftsorganisation der DDR brachten eine erneute Präzisierung der Aufgabenstellung der A. („Akademiereform“). Sie avancierte — neben ihrer bisherigen Aufgabenstellung — zur zentralen Forschungsinstitution auf dem Gebiet der Staats- und Rechtswissenschaft und erhielt Leitfunktionen für die gesamte staats- und rechtswissenschaftliche Forschung in der DDR. Mit der 1972 erfolgten Gründung des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts und des Wissenschaftlichen Rates für Staats- und Rechtswissenschaft im Jahr 1973 bei der Akademie der Wissenschaften (AdW) verlor die A. ihre herausragende Funktion als Forschungsinstitution. Die staats- und rechtswissenschaftliche Forschung wurde in die allgemeine Planung der Gesellschaftswissenschaften einbezogen. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrats wurde 1969 ein durchgängiges Weiterbildungssystem für Staatskader geschaffen, in das die bereits seit 1966 stattfindenden 4wöchigen Lehrgänge für Führungskader eingebettet wurden (Kaderpolitik). Die Struktur der A. wurde den Prinzipien der Hochschulreform entsprechend verändert. Es wurden 4 Sektionen geschaffen: Theorie des sozialistischen Staates und seines Rechts; wissenschaftliche Grundlagen des Gesamtsystems der sozialistischen staatlichen Führung; sozialistische Rechtspflege; Rechtsfragen der zentralen Planung und Leitung der sozialistischen Volkswirtschaft durch den Staat. Die strukturelle Angleichung der A. an die Hochschulen wurde jedoch wieder aufgegeben. Gegenwärtig bestehen 3 Sektionen (Marxismus-Leninismus; Staatsrecht und staatliche Leitung; Straf-, Zivil-, Arbeits- und Agrarrecht) und 4 Institute (für internationale Beziehungen; für Staats- und Rechtstheorie; für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung; für Verwaltungsorganisation und Bürotechnik). An der A. werden folgende Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt: 1. Lehrgänge (4–5 Wochen) zur Weiterbildung von Führungskräften zentraler und örtlicher Staatsorgane, der Rechtspflege und des auswärtigen Dienstes sowie Sonderlehrgänge zur Weiterbildung und Vorbereitung von Frauen mit Fach- und Hochschulausbildung für die Übernahme leitender Funktionen. In ihrem Rahmen wird eine Vertiefung der Kenntnisse des Marxismus-Leninismus, der Staats- und Rechtstheorie, der Organisationswissenschaft, Pädagogik, Psychologie und der Elektronischen ➝Datenverarbeitung (EDV) angestrebt. Ziel ist es, alle leitenden Mitarbeiter im Turnus von etwa 2 Jahren an einem Lehrgang teilnehmen zu lassen. 2. Im Rahmen eines Zweijahresstudiums sollen Kader [S. 37]des Staatsapparates auf die Übernahme leitender Funktionen vorbereitet werden. Neben einem Hoch- oder Fachschulabschluß ist eine mehrjährige, praktische Tätigkeit im Staats-, Wirtschafts- oder Parteiapparat Voraussetzung für die Teilnahme. Schwerpunkt der Lehre sind Fragen der staatlichen Leitung und der wissenschaftlichen Führungstätigkeit. Die Ausbildung endet mit dem Erwerb des Grades eines Diplom-Staatswissenschaftlers. 3. Seit einigen Jahren bildet die A. in einem 4jährigen Studium erneut Kader für den Staatsapparat in einem Hochschulstudium aus. Über Teilnahmevoraussetzungen, Teilnehmerkreis und Ausbildungsinhalte liegen keine näheren Informationen vor. 4. Im „organisierten Selbststudium“ kann — ohne größere Unterbrechung der Berufstätigkeit — in ca. 4 Jahren ebenfalls das Diplom als Staatswissenschaftler erworben werden. Die Teilnehmer können sukzessive die einzelnen Themenbereiche des Zweijahresstudiums absolvieren und dann das Diplom erwerben. Bei den Teilnehmern am Zweijahresstudium bzw. organisierten Selbststudium handelt es sich neben Absolventen der staatlichen Hoch- und Fachschulen vor allem um solche der 1969 gegründeten Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin Hoernle“ in Weimar, die ebenfalls dem Ministerrat untersteht. An ihr wird eine Grundausbildung durchgeführt, die mit dem Fachschulabschluß endet und zum Studium an der A. berechtigt. Studenten der Fachschule sind Mitarbeiter des regionalen Staatsapparates mit Fachschulreife und mehrjähriger Berufspraxis. Direktor der A. ist gegenwärtig (1984) Prof. Dr. Gerhard Schüßler (SED). Universitäten und Hochschulen. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 36–37 Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED (AfG) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z AkademienSiehe auch: Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR: 1975 1979 Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Deutsche: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“: 1969 1975 1979 Die A. ist eine zentrale Institution des Ministerrates für die Aus- und Weiterbildung leitender Mitarbeiter des zentralen und regionalen Staatsapparates, der Justiz und des auswärtigen Dienstes. Sie…
DDR A-Z 1985
Parteiaktiv (1985)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 P. werden, lt. Statut der SED von 1976 (Ziff. 29), in den „Bezirken, Städten, Kreisen und Stadtbezirken, den Industriezentren, Industriezweigen, Kombinaten und großen Betrieben, in städtischen Wohngebieten, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zur Organisation des Zusammenwirkens von Betrieben der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft“ durch die zuständigen Parteileitungen gebildet. Ihnen gehören Parteifunktionäre, Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, die zugleich Parteimitglieder sind, sowie besonders aktive sonstige Parteimitglieder des jeweiligen Bereiches an. „Im Parteiaktiv sind die qualifiziertesten und erfahrensten Genossen zusammengefaßt …“ (Studieneinführung für Teilnehmer der Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus. Studienjahr 1982/83, Teil 1, Berlin [Ost] 1982, S. 52). Das Statut der SED von 1976 weist den P. folgende Aufgaben zu: „Sie sichern die einheitliche Orientierung der Parteikräfte, die breite Einbeziehung der Parteimitglieder in die leitende Tätigkeit, beraten die politischen, ökonomischen und organisatorischen Aufgaben, sorgen für eine rasche Information der Parteiorganisation über grundlegende Beschlüsse der Partei und deren Durchführung in ihrem Bereich.“ Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden die P. in unregelmäßigen Abständen von der jeweils zuständigen, gewählten Parteileitung zu P.-Tagungen zusammengerufen. Beschlüsse dieser Tagungen bedürfen der Bestätigung durch die einberufende Leitung. P. werden seit Ende der 40er Jahre gebildet (vgl. J. Schultz, Der Funktionär in der Einheitspartei, Stuttgart-Düsseldorf 1950, S. 33 ff.). Erstmals in einem veröffentlichten Dokument beschrieben sind sie in der Entschließung des Parteivorstandes der SED „Über die Verbesserung der Organisationsarbeit der Partei“ vom 21. 7. 1949 (Dokumente der SED, Bd. 2, Berlin [Ost] 1950, S. 264, vgl. auch ibd., S. 125). Seit 1950 finden sich in allen Statuten der SED Bestimmungen über die P., die allerdings voneinander abweichen. So wird z.B. im Statut von 1976 erstmals die Bildung von P. in Stadtbezirken und städtischen Wohngebieten verankert (vgl. auch den Beschluß des ZK der SED vom 17. 10. 1979, in: Dokumente der SED, Bd. 17, Berlin [Ost] 1981, S. 320). Die P. sind ein wichtiges Instrument der SED-Führung. Sie ermöglichen es ihr, die in Programm und Statut festgeschriebenen anspruchsvollen Normen für den aktiven Kern der Partei aufrechtzuerhalten, durch ihn die Gesamtpartei zu strukturieren und gegebenenfalls zu mobilisieren. In der Massenpartei SED repräsentieren die P. das Element der Kaderpartei. Vor allem in Krisensituationen stützte und stützt sich die Parteiführung auf die P., so z.B. nach dem Juni-Aufstand und im Zusammenhang mit dem 13. 8. 1961 (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands [SED], VI., IX., XIX.). Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 964 Papierindustrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ParteiauftragSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 P. werden, lt. Statut der SED von 1976 (Ziff. 29), in den „Bezirken, Städten, Kreisen und Stadtbezirken, den Industriezentren, Industriezweigen, Kombinaten und großen Betrieben, in städtischen Wohngebieten, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zur Organisation des Zusammenwirkens von Betrieben der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft“ durch die zuständigen Parteileitungen gebildet. Ihnen gehören…
DDR A-Z 1985
Unternehmenskooperation, Grenzüberschreitende (1985)
1. Begriffe, Formen und Ziele der GU. Bei der GU der DDR sind zu unterscheiden die intrasystemare, die intersystemare und die Drittlandkooperation (Dreieckskooperation). Die intrasystemare GU. betrifft die Zusammenarbeit mit Partnern aus Mitgliedsländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), die intersystemare die Kooperation mit Unternehmen aus allen anderen Ländern, speziell westlichen Industriestaaten. In beiden Fällen kann das Projekt entweder in der DDR selbst, im Partnerland oder auch in beiden beteiligten Ländern gemeinsam durchgeführt werden. Die Drittlandkooperation schließlich erstreckt sich auf Vorhaben in Entwicklungsländern, an denen sich Betriebe aus der DDR und westliche Unternehmen gleichermaßen beteiligen. Der Begriff der GU. wird in der DDR (wie überhaupt in den sozialistischen Ländern) sehr weit ausgelegt und umfaßt praktisch sämtliche Außenwirtschaftsaktivitäten, die über den reinen Außenhandel (Ware gegen Geld) hinausgehen (Außenwirtschaft und Außenhandel). Diese weite Definition dient u.a. dazu, den Solidaritätsaspekt bei der RGW-Integration publizistisch hervorzuheben (Komplexprogramm 1971) und der Entspannungspolitik mit dem Westen eine wirtschaftliche Unterfütterung zu geben (Friedliche Koexistenz). Gleichzeitig sollen die überholten Formen des Tauschhandels, die aus Mangel an Devisen praktiziert werden müssen, sowie Lizenzkäufe mit einem fortschrittlichen Anstrich versehen werden (Lizenzen). Außerdem können westliche Importrestriktionen ggf. unterlaufen werden, wenn Kompensationsgeschäfte mit branchenfremden Produkten als GU. deklariert werden. Eine weite Definition hat sich auch die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) unter dem Einfluß ihrer östlichen Mitglieder zu eigen gemacht; sie geht in ihren Veröffentlichungen zur industriellen Kooperation davon aus, daß eine Kooperation dann vorliegt, wenn die Partner über einen längeren Zeitraum ein gemeinsames Interesse an bedeutenden technologischen oder fertigungstechnischen Vorhaben besitzen. Dazu ist jedoch kritisch anzumerken, daß das gemeinsame Interesse allein nicht ausreicht, sondern daß es darum geht, auf vertraglicher Grundlage gemeinsam auf einen bestimmten Zweck hin zu handeln. Kooperation sollte nach der Definition des Rationalisierungskuratoriums der Deutschen Wirtschaft (RKW) verstanden werden als eine Verbundform, bei der je nach Intensitätsgrad eigene Betriebsfunktionen mit denen anderer Unternehmen verbunden oder ausgetauscht werden. Diese Definition konnte sich jedoch in der vorherrschenden Literatur zur GU. Ost-West nicht durchsetzen. Es darf somit nicht überraschen, wenn in Veröffentlichungen der ECE, der DDR und anderer RGW-Länder die beiden folgenden „Kooperationsformen“ gleich an zweiter und dritter Stelle hinter der Spezialisierungskooperation rangieren: Lieferung kompletter Betriebe gegen die Abtretung eines Teils der späteren Produktion und Übergabe von Technologien gegen die Abtretung eines Teils der später erzeugten Lizenzwaren. Im Grunde genommen handelt es sich dabei um zeitlich gestreckte Tauschgeschäfte, die den Devisenmangel und die Vorfinanzierungsproblematik entschärfen sollen. 2. Intrasystemare GU. Das Schwergewicht der intrasystemaren Kooperation der DDR liegt auf Investitionsbeteiligungen bei der Rohstofferschließung in der Sowjetunion. Z.B. werden Maschinen, Anlagen und Arbeitskräfte zum Pipelinebau in der Sowjetunion durch die DDR zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise sichert sich die DDR einen bestimmten Anteil an den sowjetischen Rohstoffen zu Vorzugspreisen (etwa für Erdöl; vgl. DIW-Wochenbericht 7/1980, S. 74, sowie die dort angegebenen Quellen; Energiewirtschaft). Diese Investitionsbeteiligungen stellen im Kern wiederum langfristige Kompensationsgeschäfte dar, bei denen nicht errechnet werden kann, ob die gewährte Versorgungssicherheit zu günstigen Preisen die Wohlfahrtsverluste der DDR-Volkswirtschaft ausgleicht. Die gesamten Investitionsbeteiligungen der DDR innerhalb des RGW sind von 1966 (55 Mill. Mark) bis 1978 (1700 Mill. Mark) gewachsen und fallen seit 1979 (1080 Mill. Mark) wieder ab. Im Maximum (1978) betrug der Anteil derartiger Investitionsbeteiligungen der DDR an den Gesamtinvestitionen der DDR 3,3 v.H. und am produzierten Nationaleinkommen 1,1 v.H. (Quelle: Statistisches Jahrbuch der DDR, div. Jahrgänge; eigene Berechnungen des Verf.). Nach Angaben von DDR-Autoren hat sich der auf Spezialisierungs- und Kooperationsvereinbarungen beruhende RGW-Handel der DDR von fast 0 v.H. (1970) über rd. 21 v.H. (1975) auf etwa 33 v.H. (1980) am gesamten Intrablockhandel der DDR erhöht. Es fällt jedoch schwer, diese Anteile unter der Rubrik Kooperation zu verbuchen. Offensichtlich handelt es sich lediglich um die vertragliche Fixierung der gewachsenen Austauschbeziehungen entsprechend dem Komplexprogramm des RGW von 1971. 3. Intersystemare GU. Bezüglich der intersystemaren [S. 1397]Kooperation verhalten sich die DDR-Unternehmen trotz zahlreicher staatlicher Kooperationsabkommen bemerkenswert reserviert. Gemessen an der Zahl der Kooperationsprojekte rangiert die DDR permanent an letzter Stelle der beteiligten RGW-Länder, obwohl sie über ein bedeutendes Kooperationspotential verfügt, wie etwa die Zusammenarbeit mit VW (Bundesrepublik Deutschland) und österreichischen Firmen beweist. Für 1977 ermittelte die ECE für die DDR einen Anteil von nur 2,6 v.H. an der Gesamtzahl der geschlossenen Ost-West-Kooperationsverträge (vgl. ECE Trade/R 355/Add. 2 vom 15. 11. 1977); an dieser Schlußlichtposition dürfte sich bis heute nicht viel geändert haben. Als wichtige Gründe für diese Zurückhaltung der DDR im Vergleich etwa zur UdSSR und zu Ungarn werden angeführt: die angespannte Arbeitskräftesituation in der DDR (Arbeitskräfte), die Resorption des vorhandenen Kooperationspotentials durch RGW-Länder, insbesondere die Sowjetunion (vgl. Pkt. 2), die Furcht vor Souveränitätseinbußen bzw. dem Entstehen wirtschaftlicher Abhängigkeiten durch längerfristige wirtschaftliche Bindungen, Bedenken, daß westliche Unternehmen zu tiefe Einblicke in die Betriebsabläufe in der DDR erhalten, die Dominanz der Abgrenzungspolitik (Abgrenzung) gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, dem potentiell ergiebigsten Kooperationspartner der DDR. (Während die DDR nur 17 von insgesamt erfaßten 658 Kooperationsverträgen abgeschlossen hatte — das sind die oben genannten 2,6 v.H. —, führte die Bundesrepublik Deutschland die Rangliste westlicher Länder mit 21,4 v.H., das sind 141 der erfaßten 658 Fälle, an.) In der Praxis handelt es sich fast ausschließlich um Vorhaben, die unter Beteiligung westlicher Unternehmen in der DDR durchgeführt werden. 4. Drittlandkooperation. Exakte Angaben über die Zahl der Drittlandkooperationen liegen nicht vor. An den rund 300 zwischen RGW-Ländern und westlichen Ländern geschlossenen derartigen Verträgen ist die DDR wiederum nur in geringem Maße beteiligt. Hauptpartner der DDR in Entwicklungsländern ist Österreich mit etwa 10 Projekten, gefolgt von Frankreich, Japan und der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Ost-West-Zusammenarbeit in dritten Ländern, hrsgg. vom Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Köln 1982, S. 30 f.). Als Hauptmotive für die Dreieckskooperation nennen DDR-Ökonomen die Erschließung neuer Finanzierungsquellen sowie die Sicherung von Roh- und Brennstoffimporten (vgl. P. Freiberg, J. Nitz, G. Scharschmidt, Zum Charakter der dreiseitigen Wirtschaftskooperation, in: IPW-Berichte 2/1979, S. 19 f.). Auf westlicher Seite spielen die komplementäre Leistungs- und Kostenstruktur, der Zugang zu neuen Märkten sowie die Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen eine wichtige Rolle. In diesem Lichte ist z.B. die Lieferung von Karosseriepressenstraßen des VEB-Kombinat Umformtechnik Herbert Warnke, Erfurt, an das mexikanische VW-Werk in Puebla zu betrachten — nämlich als Teil-Kompensationsleistung für die Lieferung von 10.000 Golf-Pkw durch das westdeutsche VW-Unternehmen. Das Volumen der Drittlandkooperation entspricht bisher in keiner Weise dem publizistischen Aufwand, der mit ihr verbunden wird. Die ECE bezog 1977 bei ihren Berechnungen die „tripartite cooperation“ in die intersystemare Kooperation mit ein und errechnete auf diese Weise lediglich einen Anteil von 1,1 v.H. aller untersuchten Fälle. Ohne Zweifel ist die Dreieckskooperation eine ökonomisch und politisch gleichermaßen interessante Zusammenarbeitsform, werden durch sie doch sowohl die sensiblen Punkte der Ost-West- als auch die der Entwicklungspolitik berührt. Doch sind darin auch die retardierenden Momente begründet: die entwicklungspolitischen Grundauffassungen in der DDR und in den westlichen Industrieländern sind zu unterschiedlich, um der Dreieckskooperation für die überschaubare Zukunft eine große Chance einräumen zu können. Entwicklungshilfe. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1396–1397 Unterhaltungskunst A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Unterrichtsmittel und programmierter Unterricht1. Begriffe, Formen und Ziele der GU. Bei der GU der DDR sind zu unterscheiden die intrasystemare, die intersystemare und die Drittlandkooperation (Dreieckskooperation). Die intrasystemare GU. betrifft die Zusammenarbeit mit Partnern aus Mitgliedsländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), die intersystemare die Kooperation mit Unternehmen aus allen anderen Ländern, speziell westlichen Industriestaaten. In beiden Fällen kann das Projekt entweder in der DDR selbst, im…
DDR A-Z 1985
Strafensystem (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979 Das StGB (Strafrecht, I.) unterscheidet folgende „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“: Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht, Strafen ohne Freiheitsentzug, Strafen mit Freiheitsentzug, Todesstrafe, Zusatzstrafen. 1. Gesellschaftliche Gerichte können lediglich Erziehungsmaßnahmen festlegen. 2. Strafen ohne Freiheitsentzug sind: Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe und öffentlicher Tadel. Diese Strafen sind „unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Schuld des Täters gegenüber Personen anzuwenden, die ein Vergehen aus Undiszipliniertheit, Pflichtvergessenheit, ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein oder Unachtsamkeit oder wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten begehen. Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug ist es, den Täter zur eigenen Bewährung und Wiedergutmachung anzuhalten, damit er künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird“ (§ 30 StGB). Die Geldstrafe, lange Zeit als eine für das „kapitalistische“ Strafrecht typische Strafart verpönt, soll den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger erziehen (§ 36 StGB). Sie kann auch als Zusatzstrafe verhängt werden (s. u. 5 a). Ihre zulässige Höchstgrenze ist durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. 6. 1979 von 10.000 Mark auf 100.000 Mark, bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, auf 500.000 (bisher 100.000) Mark heraufgesetzt worden. Gleichzeitig wurde ihr Anwendungsbereich erweitert. Der öffentliche Tadel ist auszusprechen, wenn das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hat und die Schuld des Täters gering ist (§ 37 StGB). 3. Strafen mit Freiheitsentzug sind: Freiheitsstrafe und Haftstrafe (bei Jugendlichen Jugendhaft). Gegenüber Militärpersonen gibt es noch den Strafarrest. Die Freiheitsstrafe ist bei Verbrechen und bei solchen Vergehen auszusprechen, durch die besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht worden ist, oder gegenüber Tätern, die aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben (§ 39 StGB). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 15 Jahre. Außerdem gibt es die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Ausnahmsweise kann auch eine Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten verhängt werden, wenn die verletzte Strafbestimmung auch Strafen ohne Freiheitsentzug androht (§ 40 StGB). Die Haftstrafe dient der unverzüglichen, u. U. durch sofortige Untersuchungshaft einzuleitenden und nachdrücklichen Disziplinierung dieser Täter. Durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz von 1979 ist der Strafrahmen von bisher 1 Woche bis 6 Wochen wesentlich erweitert worden. Haftstrafe kann seitdem bis zu 6 Monaten, Jugendhaft bis zu 3 Monaten betragen. Ursprünglich nur bei wenigen Delikten wie Rowdytum, Zusammenrottung (§ 217) und Asozialem Verhalten zulässig, ist die Haftstrafe durch die verschiedenen Änderungen des Strafgesetzbuches seit 1974 in einer Reihe weiterer Straftatbestände des StGB, darunter [S. 1332]auch ungesetzlichen Grenzübertritt (Republikflucht) und fast alle anderen Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung sowie in die Strafbestimmungen des Zoll- und Devisengesetzes eingefügt worden. Während ihres Vollzuges ist gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten (§ 41). Die Strafe der Arbeitserziehung ist durch das 2. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 100) abgeschafft worden. 4. Die Todesstrafe ist außer bei Mord bei einer Anzahl politischer Delikte und Militärstraftaten vorgesehen. 5. Wenn es „zur Erziehung des Täters oder zum Schutz der Gesellschaft erforderlich ist“, können Zusatzstrafen verhängt werden, wenn sie in dem verletzten Gesetz ausdrücklich angedroht sind oder die besonderen Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Zusatzstrafe vorliegen. Folgende Zusatzstrafen sind vorgesehen: a) Geldstrafe neben der Verurteilung auf Bewährung oder der Freiheitsstrafe zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit der Strafen. b) Öffentliche Bekanntmachung zur Erziehung des Täters, zur erzieherischen Einwirkung auf andere Personen oder zur Aufklärung der Bevölkerung oder ihre Mobilisierung zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungen der Kriminalität (§ 50 StGB). c) Aufenthaltsbeschränkung (AB) für die Dauer von 2 bis 5 Jahren. Für diese Zeit wird den Verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten der DDR untersagt. Durch die zuständigen staatlichen Organe kann er außerdem zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten oder Orten verpflichtet werden. In Ausnahmefällen kann die AB auch zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (§§ 51, 52). d) Verbot bestimmter Tätigkeiten. e) Entzug der Fahrerlaubnis oder anderer Erlaubnisse (§§ 54, 55). f) Einziehung von Gegenständen, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt oder bestimmt oder durch eine solche Tat erlangt sind (§ 56). Als Gegenstände gelten Sachen, Rechte, künftige Gewinne und andere materielle Vorteile. g) Vermögenseinziehung „bei Verbrechen gegen die Souveränität der DDR“ (Aggressionsverbrechen), schweren Verbrechen gegen die DDR (Staatsverbrechen), „schweren Verbrechen gegen die sozialistische Volkswirtschaft oder anderen schweren Verbrechen“, wenn diese unter Mißbrauch oder zur Erlangung persönlichen Vermögens begangen worden sind und der sozialistischen Gesellschaft erheblichen Schaden zugefügt haben und wenn deswegen eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren ausgesprochen worden ist. Die Vermögenseinziehung soll dem Verurteilten die Möglichkeit nehmen, „sein Vermögen zum Schaden der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse zu mißbrauchen, ihm die Schwere seines Verbrechens bewußtmachen sowie ihn und andere Personen von der Begehung weiterer Verbrechen zurückhalten“. Die Vermögenseinziehung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Täters, mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände (§ 57). h) Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte, zulässig bei Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, Staatsverbrechen und Mord (§ 58). i) Ausweisung von Ausländern (bisher: von Tätern, die nicht Bürger der DDR sind). Sie kann jederzeit anstelle des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe angeordnet werden (§ 59). 6. Für die gegenüber Jugendlichen zulässigen Strafmaßnahmen gelten einige besondere Bestimmungen des 4. Kapitels des StGB (Jugendstrafrecht). Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1331–1332 Steuern A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafrechtSiehe auch die Jahre 1969 1975 1979 Das StGB (Strafrecht, I.) unterscheidet folgende „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“: Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht, Strafen ohne Freiheitsentzug, Strafen mit Freiheitsentzug, Todesstrafe, Zusatzstrafen. 1. Gesellschaftliche Gerichte können lediglich Erziehungsmaßnahmen festlegen. 2. Strafen ohne Freiheitsentzug sind: Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe und öffentlicher Tadel. Diese Strafen…
DDR A-Z 1985
Arbeitshygiene (1985)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1. Prinzipien. Mit A. wird (in der DDR) die gesamte wissenschaftliche und angewandte Arbeitsmedizin bezeichnet, insbesondere der auf Vorbeugung („Prophylaxe“) ausgerichtete Schutz der Erwerbstätigen in der Industrie, zunehmend aber auch in der industrialisierten Landwirtschaft und in allen anderen Wirtschaftsbereichen, gegen die spezifischen Gesundheitsgefahren der Betriebe, ihrer Arbeitsplätze und Arbeitsmittel mit dem Ziel der Ausschaltung derartiger Risiken, mindestens aber der Früherkennung von Gesundheitsschäden. Die Aktivitäten zum Ausbau der A. haben schon 1946 eingesetzt. Das hat — wie in der UdSSR — z.T. historisch-ideologische, überwiegend aber rationale Gründe: Die verfügbaren Arbeitskräfte sollen auch unter ungünstigen Bedingungen so effektiv wie möglich eingesetzt und aus diesem Grund „pfleglich“ behandelt werden. Die nachdrückliche Entwicklung des Betriebsgesundheitswesens nach 1945 hat hier ihre stärksten Wurzeln. Eine seiner beiden Hauptaufgaben war stets der Gesundheitsschutz in den Betrieben, also die vorbeugende Arbeit. Sie ist in den Perspektivplänen für die Entwicklung des Gesundheitswesens und in den Volkswirtschaftsplänen (Planung) immer wieder stark betont worden. Dem gesetzten Ziel dienen arbeitsmedizinische Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen (ATÜ), die als Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben sind für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Werktätige, die schwere körperliche Arbeit leisten bzw. bestimmten „physikalischen oder chemischen Schadfaktoren“ oder aber Infektionsgefahren ausgesetzt sind. Weiter sind im Katalog auch Arbeitnehmer mit Mehrfachbelastungen, Frauen mit 3 oder mehr Kindern unter 16 Jahren und Arbeitnehmer [S. 59]in den letzten 5 Jahren vor Erreichen der Altersgrenze genannt. 1982 wurden von den betriebsmedizinischen Diensten 871.475 Überwachungsuntersuchungen ausgeführt, das waren 85,7 v.H. der vorgesehenen 101.6.362, außerdem 293.615 Tauglichkeitsuntersuchungen und 506.047 sonstige Vorsorgeuntersuchungen. Andere ambulante Einrichtungen führten weitere 284.956 Überwachungs- (= 93,3 v.H. des Solls) und 139.5.080 sonstige Vorsorgeuntersuchungen durch. 2. Organisation. Die jetzige Organisation der A. ist 1978 und 1980 gesetzlich fixiert worden (VO über das Betriebsgesundheitswesen und die A.-Inspektion v. 11. 1. 1978 [GBl. I, S. 61]; 3. DB dazu — Arbeitshygienische Zentren und Arbeitshygienische Beratungsstellen — v. 7. 1. 1980 (GBl. I, S. 41]); die Neuregelung der Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen folgte erst 1981 (Berufskrankheiten). Vorhergegangen waren langjährige Bemühungen um eine geeignete Organisationsform, in der die generell „territoriale“, d.h. regionale Gliederung der medizinischen Versorgung in Einklang gebracht werden sollte mit den in den Wirtschaftsbereichen und -zweigen unterschiedlichen Erfordernissen der angewandten Arbeitsmedizin, auf deren zentrale „Anleitung“ das Ministerium für Gesundheitswesen nicht verzichten wollte. Es konnte sich mit dieser Forderung gegenüber Verkehrsministerium, Volkspolizei, Nationaler Volksarmee, dem Staatssicherheitsdienst und der Wismut-AG (Uranbergbau) nicht durchsetzen. Nach der Neuregelung bestehen 15 A.-Inspektionen bei den Räten der Bezirke und 250 ärztlich geleitete A.-Inspektionen bei den Räten der Kreise, fachlich angeleitet von einer entsprechenden Hauptabteilung des Ministeriums für Gesundheitswesen. Aufgabe der A.-Inspektion ist die Beratung der Betriebe bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen mit dem Ziel der Umsetzung arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis des Arbeitslebens, sowie die Anleitung und Kontrolle der Betriebe und der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens bei der Verwirklichung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Dementsprechend haben sie beträchtliche Eingriffsbefugnisse und auch Strafvollmacht auf der Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Außerdem obliegt den A.-Inspektionen die Sammlung aller Meldungen von Berufskrankheiten, deren Begutachtung und die fachliche Mitwirkung bei der Entschädigung von Betroffenen. In loser Kooperation mit den A.-Inspektionen sind „zweigspezifisch profilierte“ A.-zentren (AHZ) eingerichtet worden (für Bauwesen, Bergbau, Chem. Industrie, Geologie, Gesundheit und Sozialwesen, Konsumgüter-Binnenhandel, Landwirtschaft, Polygrafie und Verlagswesen, Theater und Orchester — zumeist bei besonders großen Betrieben des jeweiligen Wirtschaftsbereiches); ihnen nachgeordnet sind eine große Zahl von Arbeitshygienischen Beratungsstellen (AHB) in Industriebetrieben, neuerdings auch in Großbetrieben der Landwirtschaft (Landwirtschaftliche Betriebsformen). Organisatorisch sind AHZ wie AHB jeweils Teil einer Betriebspoliklinik bzw. eines Betriebsambulatoriums. Diese führen gegebenenfalls eine entsprechende Zusatzbezeichnung. Grundlage der fachlichen Arbeit der AHZ und AHB ist eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen und dem für den betreffenden Wirtschaftszweig zuständigen Ministerium, und sie werden durch beide Ministerien „fachlich-inhaltlich“ angeleitet. Aufgetragen sind ihnen die Erfassung. Analyse und Bewertung der arbeitshygienischen Situation und des Gesundheitszustandes der Beschäftigten, die Erforschung der bereichsspezifischen Einflüsse auf den Gesundheitszustand und die Beratung aller Beteiligten wie auch der A.-Inspektionen. 3. Zentrale Steuerung. „Leiteinrichtung“ des Ministeriums für Gesundheitswesen für die A. und die „arbeitsmedizinische Betreuung der Werktätigen“ ist das Zentralinstitut für Arbeitsmedizin (ZAM) der DDR in Berlin-Lichtenberg. Seine Errichtung geht auf das Jahr 1948 zurück. Es ist zentrales Forschungsinstitut für A. und die Aufklärung der Zusammenhänge zwischen physikalischen, chemischen und biologischen Schadensfaktoren einerseits und arbeitsbedingten Gesundheitsschäden andererseits. Zu seinen Aufgaben gehören die Ausarbeitung von arbeitshygienischen Grenzwerten und Normen mit den der dazugehörigen Meß- und Bewertungsverfahren, ferner die Begutachtung schwieriger Einzelfälle sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der A. (letzteres „im Auftrag“ der Akademie für Ärztliche Fortbildung). Auch vertritt es die DDR in den fachlich einschlägigen, internationalen wissenschaftlichen oder fachpolitischen Institutionen und Gremien. Es ist dem Ministerium für Gesundheitswesen direkt unterstellt; Leiter: Prof. Dr. sc. med. Hans Günther Häublein. 4. Ausbildung der Fachkräfte. Die Ausbildung von Arbeitsmedizinern ist durch die Errichtung von entsprechenden Lehrstühlen bei allen Universitäten (Universitäten und Hochschulen) und Medizinischen Akademien und durch die Einrichtung von Lehrgängen bei der Akademie für Ärztliche Fortbildung unter Mitwirkung des Zentralinstituts schon frühzeitig in Angriff genommen worden. 1980 gab es mehr als 800 Fachärzte für A. Die A.-Ingenieure und A.-Inspektoren, denen die Überwachung der Betriebe und Arbeitsplätze obliegt, werden auf einer Fachschule in Berlin (Ost) in einem 3jährigen Studium ausgebildet. Sie gehören zu den Mittleren medizinischen Berufen. Die Zahlen der berufstätigen A.-Ingenieure und -Inspektoren werden nicht mehr veröffentlicht. Gesundheitswesen. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 58–59 Arbeitsgestaltung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ArbeitsklassifizierungSiehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1. Prinzipien. Mit A. wird (in der DDR) die gesamte wissenschaftliche und angewandte Arbeitsmedizin bezeichnet, insbesondere der auf Vorbeugung („Prophylaxe“) ausgerichtete Schutz der Erwerbstätigen in der Industrie, zunehmend aber auch in der industrialisierten Landwirtschaft und in allen anderen Wirtschaftsbereichen, gegen die spezifischen Gesundheitsgefahren der Betriebe, ihrer Arbeitsplätze und Arbeitsmittel mit dem Ziel der…
DDR A-Z 1985
Eurokommunismus (1985)
Siehe auch das Jahr 1979 Der Begriff E. wurde 1975 von dem italienischen Journalisten Frane Barbieri geprägt. Mit ihm werden die teils identischen, teils aber auch unterschiedlichen ideologischen und politischen Auffassungen vor allem der kommunistischen Partei Italiens (KPI), Frankreichs (KPF) und Spaniens (KPSp) bezeichnet. Der E. lehnt das sowjetische Revolutionsmodell, das den Führungsanspruch der KP und die Errichtung der Diktatur des Proletariats (Staatslehre) für unverzichtbar erklärt, als verbindliches Vorbild ebenso ab wie das sowjetische Gesellschaftsmodell des „realen Sozialismus“ als Muster für den Aufbau einer eigenen sozialistischen Gesellschaft. Statt dessen fordert der E. die Berücksichtigung der eigenen nationalen Besonderheiten sowie die Anerkennung eines politischen, sozialen und kulturellen Pluralismus in der Übergangsphase wie im Sozialismus selbst. Der Transformationsprozeß bedarf dabei zwingend der Unterstützung durch die Mehrheit der Bevölkerung. Der E. weist den Führungsanspruch der sowjetischen KP und damit die Berechtigung eines Führungszentrums in der kommunistischen Weltbewegung zurück; er besteht vielmehr auf Autonomie, Selbständigkeit und Nichteinmischung als den zentralen Prinzipien für die Regelung der Beziehungen zwischen den KP. Die Unterschiede zwischen der KPI und der KPF hinsichtlich ihrer ideologisch-programmatischen Positionen und ihrer inneren Parteiverfassung sind nicht zu übersehen. Die KPF versteht ihren Kampf für den Aufbau des „Sozialismus in den Farben Frankreichs“ als Teil der globalen Auseinandersetzung zwischen Kapitalismus und Sozialismus; dementsprechend neigt sie dazu, sich dem sozialistischen Lager zuzuordnen. Seitdem sie mit 4 Ministern in der von den Sozialisten dominierten französischen Regierung vertreten ist (1981), sind die außenpolitischen Positionen der KPF [S. 368]jedoch teilweise erneut verändert worden. Z. Z. (1983) unterstützt sie in der Rüstungsdebatte eindeutig die Politik des französischen Staatspräsidenten Mitterand gegenüber der Sowjetunion. Die KPI sieht ihrerseits in ihrer Interpretation des E. die Möglichkeit eines Dritten Weges, der zwischen traditioneller Sozialdemokratie und dem Sozialismus-Modell sowjetischer Prägung zu einer neuen, demokratischen Postulaten gerecht werdenden Form des Sozialismus führt. — Die KPSp. hat aufgrund ihrer Niederlage bei den Parlamentswahlen 1982 nicht nur weitgehend ihren innenpolitischen, sondern auch ihren internationalen Einfluß auf den E. verloren. Aus gleichem Anlaß erfolgte auch die Ablösung ihres Generalsekretärs, Carillo, der über lange Jahre die Diskussion um den E. maßgeblich beeinflußt hat. Für die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) ist E. ein unwissenschaftlicher Begriff der bürgerlichen Propaganda, mit dessen Hilfe die kommunistische Weltbewegung gespalten werden soll. Diese Argumentation ermöglicht es der SED, den E. auf das Schärfste abzulehnen und zu verurteilen, ohne zugleich mit den Trägern des E., den eurokommunistischen KP, brechen zu müssen; gilt doch der Begriff selbst wie die Zuordnung bestimmter KP zum E. als Erfindung des kapitalistischen Lagers. Wie ernst die SED trotzdem die ideologische Gefahr des E. nimmt, beweist u.a. eine Äußerung des Mitglieds des Politbüros des ZK der SED Kurt Hager von 1976, der mit seiner Formulierung vom „eurokommunistisch-sozialdemokratischen Kurs“ den E. in die Nähe des Sozialdemokratismus rückte. Die Entwicklung des Verhältnisses der SED zu den eurokommunistischen Parteien, insbes. zur KPI und zur KPF, läßt verschiedene Phasen erkennen. Bis etwa Mitte der 60er Jahre sind die Parteibeziehungen völlig unproblematisch, zugleich jedoch für die SED von enormer Bedeutung, da die französischen und italienischen Kommunisten sich entschieden für die internationale Anerkennung der DDR einsetzen. In der zweiten Hälfte der 60er Jahre werden erste Spannungen sichtbar, als KPI, KPF und KPSp beginnen, eigene Konzeptionen zu entwickeln und sich damit vom Modell des „realen Sozialismus“ abzugrenzen. — Die offene Unterstützung des Reformkommunismus in der ČSSR (1968) durch die eurokommunistischen KP sowie die inhaltlichen Parallelen zwischen den Vorstellungen der tschechoslowakischen Reformkommunisten und dem E. veranlaßten die SED und die anderen der sowjetischen Parteiführung folgenden KP zu scharfer Kritik und eindeutiger ideologischer Abgrenzung. Seit Mitte der 70er Jahre bemüht sich die SED offensichtlich, ihr Verhältnis zu den eurokommunistischen Parteien wieder zu verbessern. Während in der internen Auseinandersetzung mit dem E. die Position der SED von einer klaren ideologischen Verurteilung bestimmt ist, unternimmt sie gleichzeitig Anstrengungen, die direkten Parteibeziehungen zu intensivieren. Auf der Konferenz der kommunistischen und Arbeiterparteien Europas (Berlin [Ost], 29./30. 6. 1976) stand die SED als Gastgeber vor der schwierigen Aufgabe, ideologische Abgrenzung mit dem Versuch einer Einbindung der eurokommunistischen Parteien zu verbinden. Sie unternahm den Versuch, zwischen kontroversen Standpunkten zu vermitteln, die von der KPdSU und den ihr folgenden Parteien auf der einen und den Eurokommunisten und ihren Sympathisanten auf der anderen Seite vertreten wurden. Bereits im Vorfeld der Konferenz überwandt die SED — jedenfalls nach außen — ihre zunächst unnachgiebige Haltung und übernahm eine eher koordinierende und die Gegensätze abschwächende Funktion. Diese Politik trug entscheidend dazu bei, auf der Konferenz für alle Beteiligten annehmbare Kompromisse zu finden. Die Politik der SED ist offensichtlich darauf ausgerichtet, die bestehenden Divergenzen abzumildern, soweit dies ohne Aufgabe der grundsätzlichen, eigenen ideologischen Positionen möglich ist. Sie ist bestrebt, die Gefahr eines Bruches zwischen den ost- und westeuropäischen Parteien zu verringern. Diese Linie schließt die ausdrückliche Bekundung des Vorhandenseins „gewisse® Meinungsunterschiede, z.B. in der Frage des Weges zur Macht und anderen Fragen“, wie es der Generalsekretär der SED, Erich Honecker, im Februar 1977 (ND 22. 2. 1977, S. 5) tat, keineswegs aus. Für die Haltung der SED dürfte im übrigen aber auch von Bedeutung sein, daß das wachsende Gewicht der KPI und der KPF im zwischenstaatlichen und internationalen Rahmen im Falle eines Bruchs möglicherweise negative Auswirkungen auf die staatlichen Beziehungen der DDR zu Italien und Frankreich haben würde. Die SED sieht sich in ihrer vorsichtigen Politik gegenüber den eurokommunistischen Parteien nicht zuletzt durch deren unterschiedliche Positionen gegenüber Einzelaspekten der sowjetischen Politik bestätigt. So hat z.B. die KPF die sowjetische Intervention in Afghanistan ebenso wie deren Haltung zu den polnischen Entwicklungen im Unterschied zur KPI weitgehend gebilligt. Zugleich haben sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen KPI und KPF verstärkt. Trotzdem kann kein Zweifel daran bestehen, daß die SED jeweils erneut die negativen Einflüsse des E. gegen den Nutzen der Fortsetzung normaler Parteibeziehungen abwägt. So hat die SED z.B. heftige Kritik an der Stellungnahme der KPI zu den Ereignissen in Polen geübt (ND 26. 1. 1982, S. 2). Außenpolitik; Reformismus; Revisionismus. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 367–368 Erziehung zu bewußter Disziplin A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ExportprämieSiehe auch das Jahr 1979 Der Begriff E. wurde 1975 von dem italienischen Journalisten Frane Barbieri geprägt. Mit ihm werden die teils identischen, teils aber auch unterschiedlichen ideologischen und politischen Auffassungen vor allem der kommunistischen Partei Italiens (KPI), Frankreichs (KPF) und Spaniens (KPSp) bezeichnet. Der E. lehnt das sowjetische Revolutionsmodell, das den Führungsanspruch der KP und die Errichtung der Diktatur des Proletariats (Staatslehre) für unverzichtbar…
DDR A-Z 1985
Arbeitsbefreiung (1985)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 An die Stelle der einfachen ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, wie sie in der deutschen Krankenversicherung üblich war, ist bereits 1947 das Prinzip der A. gesetzt worden. Rechtlich greift der Arzt damit direkt in die arbeitsvertragliche Beziehung zwischen abhängig Beschäftigtem und Unternehmen ein, statt ihm mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit lediglich das Beweismittel über sein Unvermögen zur Erfüllung des Arbeitsvertrages in die Hand zu geben (Arbeitsrecht). Praktische Bedeutung kommt dieser unterschiedlichen Rechtskonstruktion nicht zu. — Die Befugnisse der behandelnden Ärzte sind wiederholt tiefgreifend geändert worden, um Häufigkeit und Dauer der krankheitsbegründeten Arbeitsausfälle (Krankenstand) einzuschränken. Lange Zeit durfte der behandelnde Arzt die A. nur für jeweils 3 und insgesamt nur für 10 Tage aussprechen. Darüber hinaus war die A. Sache besonderer Kommissionen. Später war sie nach jeweils 7 Tagen ausdrücklich zu erneuern. Die Kontrolle dieser A. sollte und soll stets die Form „kollektiver Beratung“ des Versicherten wie des Arztes haben. Sie ist Aufgabe der Ärzteberatungskommissionen (ÄBK), bestehend aus nebenamtlich für diese Aufgabe herangezogenen Ärzten. Aufsichts- und Beschwerdeinstanz ist die Kreisstelle für ärztliche Begutachtungen bei der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises unter der Verantwortung des Kreisarztes, bei der alle ärztlichen Begutachtungen — für Renten- und Unfallversicherung, Sozialwesen usw. — zusammengefaßt sind. 1959 wurde die A. aus Krankheitsgründen den Ärzten des Betriebsgesundheitswesens übertragen; auch die ÄBK wurden dort verankert. Diese Regelung hat sich jedoch nicht aufrechterhalten lassen. — Seit September 1974 ist die A. bei Arbeitsunfähigkeit neu geregelt. Die Vorstellung bei der ÄBK ist jetzt erstmals nach dem 35. Tag der Arbeitsunfähigkeit erforderlich, es sei denn, der behandelnde Arzt wünsche eine „kollektive Beurteilung“ bei „häufig erkrankten Werktätigen“ oder in anderen, besonderen Fällen. Die ÄBK kann aber auch von der Betriebsleitung „nach gemeinsamer Beratung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung, dem Rat für Sozialversicherung und dem Betriebsarzt“ und vom Beschäftigten selbst in Anspruch genommen werden. 1974 ist zugleich die Zuordnung der ÄBK zum Betrieb entfallen. Ihre Zuständigkeit bestimmt sich nunmehr nach der Behandlungsstelle des Kranken. Nur große Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens haben noch eigene ÄBK. Diese dürfen nur dann tätig werden, wenn keine größeren Wegebelastungen für den Kranken entstehen. Statt dessen können die Betriebsärzte „zur Klärung arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer Fragen“ arbeitsbefreite Beschäftigte des Betriebes „zur betriebsärztlichen Beratung und Untersuchung einladen“, also die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit an sich ziehen. Die „Arbeitsbefreiungsscheine“ sind vom (leitenden) Betriebsarzt jedes Betriebes gemeinsam mit einem persönlichen Beauftragten des Betriebsleiters sowie dem Vorsitzenden des Rates der Sozialversicherung (Betriebsgewerkschaftsorganisation [BGO]) grundsätzlich täglich auszuwerten. Mit diesen regelmäßigen Beratungen soll eine „exakte Erfassung und Analyse der Hauptfaktoren, die das unterschiedliche Niveau der Höhe des Krankenstandes der Betriebe und Kreise bedingen“, erreicht werden. Die „Diagnostikzeiten für arbeitsbefreite Werktätige in den ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens sollen verkürzt, die Möglichkeit von Kurzarbeitsbefreiungen und der Verordnung und Realisierung von Schonarbeit stärker genutzt werden. (Dazu soll) eine hohe Qualität der Tätigkeit der ÄBK durch die Besetzung mit erfahrenen Fachärzten“ gewährleistet, in den Betrieben ÄBK zusätzlich gebildet und eine „vorzeitige Vorstellung vor der ÄBK“ veranlaßt werden (Empfehlungen des Kollegiums des Ministeriums für Gesundheitswesen [MfG] vom 31. 10. 1978). Das an diesen Empfehlungen ausgerichtete Vorgehen hat bisher nicht zum Erfolg geführt. Es wird versucht, den einzelnen Arzt in den Einrichtungen der ambulanten Versorgung unter Kontrolle zu nehmen, indem die „Basiswerte“ seiner A. statistisch erfaßt und ausgewertet werden (Anteil der A. an seinen neu in Behandlung kommenden Patienten, gegliedert nach Diagnosen, Dauer der A. u.ä.). Den Krankenstand mit einem derartigen Kontrollverfahren auf einer Höhe zu halten, die der tatsächlich [S. 56]krankheitsbegründeten Arbeitsunfähigkeit bzw. den Planvorgaben entspricht, ist bisher nicht gelungen. Gesundheitswesen; Sozialversicherungs- und Versorgungswesen. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 55–56 Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ArbeitsbereichSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 An die Stelle der einfachen ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, wie sie in der deutschen Krankenversicherung üblich war, ist bereits 1947 das Prinzip der A. gesetzt worden. Rechtlich greift der Arzt damit direkt in die arbeitsvertragliche Beziehung zwischen abhängig Beschäftigtem und Unternehmen ein, statt ihm mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit lediglich das Beweismittel über sein…
DDR A-Z 1985
Flüchtlingsvermögen (1985)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Nach der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. 7. 1952 (GBl., S. 615) und den dazu ergangenen Dienstanweisungen war das Vermögen von Personen, die die DDR verlassen haben, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten, zu beschlagnahmen und in Volkseigentum zu überführen. Am 11. 6. 1953 (Neuer Kurs) wurde diese VO aufgehoben. Flüchtlingen, die in die DDR zurückkehrten, sollte das beschlagnahmte Vermögen zurückgegeben werden. Durch die AO Nr. 2 vom 20. 8. 1958 (GBl. I, S. 644) über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. 6. 1953 verlassen haben, wird das Vermögen dieser Flüchtlinge der Verwaltung eines staatlichen Treuhänders unterstellt. Der Treuhänder hat die beweglichen Vermögenswerte zu veräußern und den Erlös an die Staatskasse abzuführen. Die Eigentümerposition wird dadurch bis zur Bedeutungslosigkeit ausgehöhlt. Den Abschluß der gegen F. gerichteten Enteignungsmaßnahmen bildete die VO über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR vom 11. 12. 1968 (GBl. II, 1969, S. 1). Diese VO dient nur ihrem Namen nach der Befriedigung privater Gläubiger. Tatsächlich sollte nach nicht veröffentlichten Richtlinien und Anweisungen des Finanzministers seit Anfang 1969 das gesamte F. neu erfaßt und nach einheitlichen Maßstäben geringer bewertet werden. Zugleich sollten durch überhöhte Steuern und sonstige öffentliche Abgaben staatliche Forderungen gegen das F. begründet werden. Die staatliche Verwaltung soll nur dann aufgehoben werden, wenn der Berechtigte in die DDR zurückkehrt oder stirbt und sein Erbe in der DDR lebt. Die Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ist in diesen Fällen jedoch häufig nicht mehr möglich, weil diese bereits veräußert worden sind. In staatliche Zwangsverwaltung wird grundsätzlich auch das durch Erbfall erworbene Vermögen eines Flüchtlings genommen. Ist der Erbe bereits vor dem 1. 1. 1972 geflüchtet und daher nicht mehr Staatsbürger der DDR (Staatsbürgerschaft), wird das von ihm seit dem 16. 10. 1972 (z.B. durch Erbfall) erworbene Vermögen nicht mehr als F. beschlagnahmt (Amnestie). Aufgrund der VO zu Fragen der Staatsbürgerschaft der DDR vom 21. 6. 1982 (GBl. I, S. 418) gilt dies nach den bisherigen Erfahrungen auch für Flüchtlinge, die die DDR vor dem 1. 1. 1981 verlassen haben und nach dem Inkrafttreten dieser VO am 1. 7. 1982 geerbt haben. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 420 Flüchtlinge A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z FluktuationSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Nach der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. 7. 1952 (GBl., S. 615) und den dazu ergangenen Dienstanweisungen war das Vermögen von Personen, die die DDR verlassen haben, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten, zu beschlagnahmen und in Volkseigentum zu überführen. Am 11. 6. 1953 (Neuer Kurs) wurde diese VO aufgehoben. Flüchtlingen, die in die DDR zurückkehrten, sollte das beschlagnahmte Vermögen…
DDR A-Z 1985
Antisemitismus (1985)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Mit der Beseitigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wurzeln des Faschismus gilt offiziell auch der A. in der DDR als überwunden. Berichte über antisemitische Äußerungen und Handlungen in der DDR erscheinen nicht in der Presse. Die DDR erkennt keine Folgeverantwortung für deutsche Verbrechen an Juden während des Dritten Reiches für außerhalb ihres Staatsgebietes lebende Personen an und leistet auch keine Wiedergutmachung an Israel oder internationale jüdische Organisationen. Ein im November 1976 seitens der Zentralleitung des Komitees der Antifaschistischen Widerstandskämpfer der New Yorker „Konferenz über jüdische Ansprüche gegenüber Deutschland“ unterbreitetes DDR-Angebot, „bedürftigen Bürgern der USA jüdischen Glaubens, die vom Naziregime verfolgt wurden, aus humanitären Gründen einmalig eine finanzielle Unterstützung“ zu gewähren (ND 23. 11. 1976), lehnten diese Konferenz und Nahum Goldmann als Leiter des Genfer Büros für die jüdischen Wiedergutmachungsansprüche wegen der geringen Summe von 1 Mill. Dollar als nicht ernstzunehmen ab. Die DDR verfolgt eine „antizionistische Politik“. In den Auseinandersetzungen im Nahen Osten nimmt sie eindeutig Partei für die palästinensischen Befreiungsorganisationen und gegen Israel. Sog. zionistische Veröffentlichungen können in der DDR nicht erscheinen; auch Sprecher der Jüdischen Gemeinden der DDR haben distanzierende Erklärungen zu Problemen des Zionismus abgegeben. Der Schriftsteller Stephan Heym hat 1982 auf antisemitische Gefühle in der DDR-Bevölkerung hingewiesen, die aber wegen der geringen Zahl jüdischer Bürger kaum zum Tragen kämen. In den Jahren zuvor hatten Kirchenvertreter mehrfach antisemitische Vorfälle beklagt. 1975 widersprachen die evangelischen Bischöfe als einzige in der DDR öffentlich der UNO-Verurteilung des Zionismus als Rassismus. 1978 forderte die Synode des evangelischen Kirchenbundes die Christen dazu auf, darauf zu achten, „wo heute in unserer Mitte Menschen Opfer von Vorurteilen werden“, und erklärte: „Berechtigte Kritik an der Politik des heutigen Staates Israel darf nicht als eine Quelle oder als Vorwand zu neuem A. mißbraucht werden.“ (epd 28. 9. 1978) Kirchen. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 50 Antikommunismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ApothekenSiehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Mit der Beseitigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wurzeln des Faschismus gilt offiziell auch der A. in der DDR als überwunden. Berichte über antisemitische Äußerungen und Handlungen in der DDR erscheinen nicht in der Presse. Die DDR erkennt keine Folgeverantwortung für deutsche Verbrechen an Juden während des Dritten Reiches für außerhalb ihres Staatsgebietes lebende Personen an und leistet auch keine…
DDR A-Z 1985
Industrie (1985) Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 I. Ausgangssituation A. Branchenstruktur und Produktionsanteile vor dem II. Weltkrieg Das Gebiet der DDR war bereits vor der Spaltung Deutschlands in etwa gleichem Umfang industrialisiert wie das jetzige Bundesgebiet. Im letzten Jahr mit normaler Friedensproduktion vor dem II. Weltkrieg, d.h. 1936, entfielen ca. 30 v.H. der I.-Produktion der heutigen Gebiete von Bundesrepublik Deutschland und DDR auf den DDR-Raum. (Zum Vergleich: Das Gebiet der heutigen DDR ist um weniger als halb so groß wie das der Bundesrepublik Deutschland — 108.000 zu 248.000 qkm —; 1939 lebten auf dem Territorium der heutigen DDR 16,7 Mill. Einwohner, auf dem der Bundesrepublik 43,0 Mill.) Während jedoch in der Bundesrepublik Deutschland die Grundstoffindustrie und der Schwermaschinenbau konzentriert waren, hatten in Mitteldeutschland vor allem der Textilmaschinenbau, das Druckgewerbe, die Feinmechanische und Optische Industrie, die Leichtindustrie und die Lebensmittel-I. ihre Hauptstandorte. Diese Industrien konzentrierten sich überwiegend im südlichen Drittel des Gebietes der SBZ, während der Norden fast rein agrarisch strukturiert war (Nord-Süd-Gefälle) (Geographie). Die Grundstoff-I. und der materialintensive Schwermaschinenbau waren gering entwickelt, weil hier die erforderlichen Bodenschätze fehlten. Der Anteil des heutigen DDR-Gebietes an der Förderung des Reichsgebietes betrug 1936 bei Eisenerz 5,0 v.H. und bei Steinkohle 2,3 v.H., so daß die Ausgangsstoffe zur Herstellung schwerer I.-Ausrüstungen fehlten. Dementsprechend war die Produktion von Kokereikoks, Roheisen, Rohstahl und Walzwerkerzeugnissen auf die Westgebiete konzentriert. Allein die Kali- und Braunkohlenförderung war auf dem heutigen Ge[S. 606]biet der DDR sehr stark entwickelt. Der sehr schmalen metallurgischen Basis stand eine stark spezialisierte arbeitsintensive metallverarbeitende I. gegenüber. Mit einem Bevölkerungsanteil von ca. 25 v.H. hatte das Gebiet der heutigen DDR innerhalb des Reichsgebietes z.B. vorstehende Anteile an der I.-Produktion (vgl. unten). B. Kapazitätsverluste durch Kriegs- und Demontageschäden Die I. auf dem Gebiet, das heute die DDR umfaßt, war 1936 mit ca. 27 v.H. am Bruttosozialprodukt des Reichsgebietes beteiligt. Durch Kriegs- und Kriegsfolgeschäden verlor sie mehr als die Hälfte ihrer Produktionskapazitäten von 1936, wobei die Kriegsfolgebilanz nur geschätzt werden kann. Wegen des Fehlens von Nachkriegsstatistiken kann die genaue Höhe der durch Reparationen verursachten Schäden nicht exakt ermittelt werden. Verschiedene Schätzungen beziffern die Kapazitätsverluste der I. der SBZ/DDR allein durch Demontagen bis zum Doppelten der entsprechenden Kapazitätsverluste der westdeutschen Industrie. II. Schwerpunkte des Wiederaufbaus nach 1945 Der Auf- und Ausbau der I. nach 1945 geschah nach dem von der Sowjetunion bestimmten und von der SED-Führung durchgeführten Programm, in dem politische Gesichtspunkte den Vorrang hatten. Die Spaltung Deutschlands schnitt die Verarbeitungs-I. Mitteldeutschlands von ihren traditionellen Bezugsquellen für Rohstoffe und Halbfabrikate und einem Großteil ihrer Absatzmärkte in Westdeutschland ab. Die dadurch verursachten Schwierigkeiten waren um so größer, als die einzelnen I.-Zweige durch den Krieg und die sowjetische Reparationspolitik unterschiedliche Kapazitätsverluste erlitten hatten. Die I. bedurfte daher — wie die I. der Bundesrepublik Deutschland unter anderen Bedingungen — der Hilfe von außen. Die SED-Führung stützte sich dabei auf die Sowjetunion und übernahm weitgehend das sowjetische Wirtschaftssystem. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehörten die Verstärkung der Grundstoffindustriebereiche (Braunkohlen-I., Energiewirtschaft, eisenschaffende I., chemische Grundstoff-I. [Chemische Industrie; Eisen- und Stahlindustrie]]) und die Inangriffnahme des Aufbaus einer bis dahin in Mitteldeutschland nicht beheimateten Schwermaschinenbau-I. (Schwermaschinen- und Anlagenbau). Die Komplettierung der mitteldeutschen I.-Struktur verschlang erhebliche Investitionsmittel, die die Bevölkerung teilweise durch Konsumverzicht aufzubringen hatte. III. Stellenwert der Industrie in der Volkswirtschaft der DDR Die I. ist der weitaus bedeutendste Wirtschaftsbereich der DDR. Ihr Anteil an der Bildung des Sozialprodukts (Gesamtprodukt, Gesellschaftliches) betrug 1982 über 70 v.H. (einschl. produzierendes Handwerk ohne Bauhandwerk); der Beschäftigtenanteil der I. lag 1982 mit 38,0 v.H. weit über dem aller anderen Wirtschaftsbereiche. Die Bedeutung der I. wird auch dadurch unterstrichen, daß sie 56,7 v.H. der Bruttoanlageinvestitionen der gesamten Wirtschaft auf sich vereinigt (1982). Dieser Anteil lag im Zeitraum 1970–1980 mit Ausnahme der Jahre 1975–1977 stets über 50 v.H. IV. Strukturdaten A. Branchenstruktur Die Tabelle auf der folgenden Seite oben zeigt die Entwicklung der Branchenstruktur der DDR-I. Während 1950 die Leichtindustrie einschließlich der Textilindustrie mit knapp 25 v.H. an der [S. 607]Produktion der gesamten I. sehr stark vertreten war, zeigen die Metallurgie mit 6 v.H. sowie der Maschinen- und Fahrzeugbau mit 17 v.H. relativ geringe Anteile. Die Branchenstruktur der I. hat sich aber im Zuge des Aufbaus eines eigenen Schwermaschinenbaus, der Ausweitung der Metallurgie und der Chemie verbessert. B. Konzentrationsgrad Parallel mit der Veränderung der Produktionsstruktur vollzog sich ein bedeutender Prozeß der Konzentration der Produktion. In den vergangenen 25 Jahren verringerte sich die Anzahl der I.-Betriebe von etwa 20.000 auf 4.029 (1982). Vor allem in der Grundstoff-I. ist — wie in anderen I.-Ländern auch — die Produktion in wenigen Großbetrieben konzentriert. 1982 waren 98 v.H. aller Beschäftigten der Zentralgeleiteten Industrie (kleinere und vor allem kommunale I.-Betriebe gehören überwiegend zur Bezirksgeleiteten Industrie) in 133 Kombinaten tätig. 1970 war in den 35 den Industrieministerien direkt unterstellten Kombinaten ein Drittel aller in der I. Tätigen beschäftigt. Der Konzentrationsgrad der Produktion zeigt sich im Anteil der Produktion der Betriebe mit mehr als 1000 Beschäftigten an der industriellen Produktion der jeweiligen Branche. Auf Betriebe mit mehr als 1000 Beschäftigten entfielen 1975 (neuere Angaben liegen nicht vor) bei der Energie- und Brennstoff-I. 99 v.H. der Produktion, bei der chemischen I. 81, [S. 608]der Metallurgie 95, dem Maschinen- und Fahrzeugbau 64, dem Bereich Elektrotechnik, Elektronik und Gerätebau 79 und bei der Textil-I. 76 v.H. Im Rahmen der Kombinatsbildung und der damit einhergegangenen Betriebszusammenschlüsse dürfte sich der Konzentrationsgrad in den letzten Jahren weiter erhöht haben. Ein Vergleich der Struktur der I. nach der Zahl der [S. 609]Betriebe und dem Anteil an der I.-Produktion zeigt, daß gegenwärtig — wie in allen industrialisierten Ländern — zwischen den I.-Bereichen große Unterschiede im Konzentrationsgrad der Produktion bestehen. C. Hauptstandorte Die Hauptstandorte der I. liegen nach wie vor in den südlichen Bezirken der DDR und im Berliner Raum, vor allem bedingt durch die Konzentration der Bodenschätze im Süden und die traditionell im Norden vorherrschende Landwirtschaft. Durch Ausbau der Fischerei- und Werft-I. im Bezirk Rostock und die Ansiedlung von Produktionsstätten der Nahrungsgüter-I. sowie des Maschinen- und Fahrzeugbaus in allen 3 nördlichen Bezirken erhöhte sich ihre industrielle Bedeutung bei weiterhin dominierender Stellung des traditionellen I.-Zentrums Berlin (Ost) und der Bezirke Dresden, Halle, Karl-Marx-Stadt und Leipzig. In den 4 Ballungszentren der I., Karl-Marx-Stadt, Dresden, Halle/Leipzig und Berlin (Ost), ist auf ein Viertel der Fläche der DDR 53,4 v.H. der I.-Produktion konzentriert (1982). D. Industrieproduktion Die I.-Produktion wurde im Zeitraum 1960–1980 bei einer Erhöhung der Beschäftigtenzahl um 13,0 v.H. um das 3,14fache gesteigert. In den 50er Jahren betrug das Wachstum der I.-Produktion jährlich ca. 14 v.H.; nach der Phase der extensiven Erweiterung der Produktionsquellen und dem Übergang zum intensiven Wachstum Mitte der 60er Jahre hat sich die durchschnittliche jährliche Zuwachsrate der I.-Produktion 1966–1970 auf 6,4 v.H., 1971–1975 auf 6,3 v.H. und 1976–1980 auf 4,9 v.H. verringert. Der Rückstand der industriellen Arbeitsproduktivität in der DDR gegenüber der Bundesrepublik Deutschland beträgt nach Berechnungen westdeutscher Sachverständiger auch gegenwärtig immer noch ca. ein Drittel. Entsprechend besteht im mengenmäßigen Produktionsniveau je Kopf der Bevölkerung ein beträchtlicher Abstand zur I. der Bundesrepublik. E. Eigentumsform Durch die Überführung halbstaatlicher und privater Betriebe in Volkseigentum im Jahre 1972 (auch Produktionsgenossenschaften des Handwerks mit industrieller Produktion wurden in volkseigene I.-Betriebe umgewandelt) änderte sich die „sozialökonomische“ Struktur der I. Basis für die 1972 erfolgte Umwandlung der letzten noch bestehenden Privatbetriebe oder der privaten Anteile an Betrieben in Volkseigentum waren die auf der 4. Tagung des ZK der SED (16./17. 12. 1971) beschlossenen Aufgaben [S. 610]zur „Weiterentwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und zur Beseitigung von gewissen Erscheinungen der Rekapitalisierung“. V. Herausforderung in den 80er Jahren Da seit Mitte der 70er Jahre zum einen die Weltmarktpreise für Importprodukte stärker zunahmen als die im Export erzielbaren Preise — die terms of trade sich also nachhaltig für die DDR verschlechterten —, zum anderen ausreichende Exportsteigerungen der DDR unterblieben, mußte die DDR ihr anhaltendes Außenhandelsdefizit durch Kreditaufnahme im Westen und in der Sowjetunion finanzieren. Bis Ende 1981 konnten die Finanzierungsprobleme durch die Kreditbereitschaft sowohl der westlichen Kreditgeber als auch der Sowjetunion in Grenzen gehalten werden. Aufgrund der veränderten Haltung westlicher Kreditinstitute gegenüber allen osteuropäischen Ländern als Folge der prekären Situation in Polen und Rumänien gab es Anfang 1982 faktisch auch einen Kreditstopp gegenüber der DDR. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen internationalen Zinsniveaus sowie der Reduzierung sowjetischer Öllieferungen (statt der ursprünglich vereinbarten 19 Mill.~t p. a. in der Fünfjahrperiode 1981–1985 liefert die Sowjetunion ab 1982 noch rd. 17 Mill.~t; 1982: 17,7 Mill.~t) war die DDR gezwungen, sofort Schritte zur Konsolidierung ihrer Außenhandelsbilanz gegenüber den westlichen Industrieländern einzuleiten. Eine vehemente Drosselung der Importe aus westlichen I.-Ländern (ohne Innerdeutschen Handel [IDH]) mit gleichzeitiger Exportausweitung im Jahr 1982 war die Folge. Dies hatte Konsequenzen für die inländische Produktion, da die vom Außenhandel ausgehenden Effekte zu einem Rückgang der im Inland bereitgestellten Investitionsmittel und Materialien führten. Die skizzierte Konstellation wird sich in der ersten Hälfte der 80er Jahre nicht grundlegend wandeln, so daß sich die Wachstumskurve der DDR-I. insgesamt aufgrund der Verknappung der Ressourcen abflachen wird. Voraussichtlich wird sich das Wachstum in sämtlichen I.-Zweigen verlangsamen. Dies dürfte auch für die stark geförderte Energie- und Brennstoffindustrie, die für den Export so bedeutenden Bereiche Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau und den Maschinenbau gelten. Die DDR-I. wird in den kommenden Jahren ihre Produktionsstruktur auf die veränderten Inputbedingungen umstellen müssen. Dabei verspricht sich die zentrale Partei- und Wirtschaftsführung von der Um- und Neubildung der Kombinate (Ende 1982 bestanden 133 zentralgeleitete Kombinate im Bereich der I.-Ministerien und 93 bezirksgeleitete Kombinate im Bereich der Wirtschaftsräte der Bezirke) eine Erhöhung der Leistungskraft der in den Kombinaten zusammengeschlossenen Betriebe. Das industrielle Beschäftigungsvolumen wird sich bis zum Ende dieses Jahrzehnts nur geringfügig erhöhen (durchschnittlicher jährlicher Zuwachs 0,5 v.H.). Da die Investitionsquote in den kommenden Jahren sinken dürfte, ist vor allem beabsichtigt, eine Verbesserung des Verhältnisses von langfristigen zugunsten kurzfristiger Investitionseffekte zu erzielen. Eine Leistungsmobilisierung soll vor allem durch folgende Maßnahmen erfolgen: Der Umfang des Ausrüstungsanteils soll im Verhältnis zum Bauanteil erhöht werden. Durch Rationalisierung und Modernisierung vorhandener Anlagen und durch den verstärkten Ausbau des Rationalisierungsmitteleigenbaus (Rationalisierungsschub auch durch Mikroelektronik undIndustrierobotertechnik) sollen produktionsausweitende Effekte bewirkt werden. Außerplanmäßige Stillstandszeiten sollen abgebaut, die durchschnittlichen Nutzungszeiten der Maschinen und Anlagen (Schichtauslastung) ausgeweitet werden. Investitionen außerhalb des Planes (sog. „Initiativ-“ bzw. „Schwarzbauten“) sollen durch straffe Kontrollen völlig unterbunden werden. Der Abbau unvollendeter Investitionen soll durch Konzentration auf wenige Projekte erfolgen. Der spezifische Energieverbrauch ist drastisch zu senken. Die Substitution von hochwertigen importierten Energieträgern wird in den 80er Jahren vor allem durch den erhöhten Einsatz von einheimischem Erdgas und von Rohbraunkohle erfolgen. Peter Plötz Literaturangaben Barthel, Horst: Die wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen der DDR. Die Wirtschaftsentwicklung auf dem Gebiet der DDR 1945–1949/50. Berlin (Ost): Akademie Verl. 1979. Cornelsen, Doris: Die Industriepolitik der DDR. Veränderungen von 1945 bis 1980, in: Der X. Parteitag der SED. 35 Jahre SED-Politik. Versuch einer Bilanz. Vierzehnte Tagung zum Stand der DDR-Forschung in der Bundesrepublik Deutschland 9. bis 12. Juni 1981. Köln: Wissenschaft u. Politik 1981. (Edition Deutschland-Archiv.) DDR und Osteuropa. Wirtschaftssystem, Wirtschaftspolitik, Lebensstandard. Ein Handbuch. Opladen: Leske + Budrich 1981. Ökonomische Geographie der Deutschen Demokratischen Republik, Bd. 1. 3., überarb. u. erg. Aufl. Leipzig: Haack 1976. Gleitze, Bruno: Die Produktionswirtschaft der DDR im Wettbewerb mit der westlichen Industriewelt, in: Die DDR nach 25 Jahren, Wirtschaft und Gesellschaft Mitteldeutschland. Hrsgg. v. Forschungsbeirat für Fragen der Wiedervereinigung Deutschlands beim Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen, Bd. 10. Berlin: Duncker & Humblot 1975. Gleitze, Bruno: Ostdeutsche Wirtschaft. Industrielle Stand[S. 611]orte und volkswirtschaftliche Kapazitäten des ungeteilten Deutschland. Berlin: Duncker & Humblot 1956. Leptin, Gert: Veränderungen in der Branchen- und Regionalstruktur der deutschen Industrie zwischen 1936 und 1962. Berlin 1965. (Berichte des Osteuropa-Instituts an der Freien Universität Berlin. Reihe Wirtschaft und Recht. 68.) Melzer, Manfred: Anlagevermögen, Produktion und Beschäftigung der Industrie im Gebiet der DDR von 1936 bis 1978 sowie Schätzung des künftigen Angebotspotentials. Berlin: Duncker & Humblot 1980. (DIW. Beiträge zur Strukturforschung. 59.) Melzer, Manfred: Probleme und voraussichtliche Entwicklung der Industrie in der DDR. Prognose des Wachstums, in: Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung des DIW. H. 3/4.1980. Berlin: Duncker & Humblot 1980. Anhang Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 605–611 Individualversicherung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Industrieabgabepreis (IAP)
Industrie (1985) Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 I. Ausgangssituation A. Branchenstruktur und Produktionsanteile vor dem II. Weltkrieg Das Gebiet der DDR war bereits vor der Spaltung Deutschlands in etwa gleichem Umfang industrialisiert wie das jetzige Bundesgebiet. Im letzten Jahr mit normaler Friedensproduktion vor dem II. Weltkrieg, d.h. 1936, entfielen ca. 30 v.H. der I.-Produktion der heutigen Gebiete von Bundesrepublik Deutschland und…
DDR A-Z 1985
Friedensvertrag (1985)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Da seit Beendigung des II. Weltkrieges das Deutsche Reich zwar als Völkerrechtssubjekt fortbesteht, aber mangels zentraler Organe, d.h. ohne eine effektive oberste Staatsgewalt, nicht handlungsfähig ist, konnte schon aus diesem Grunde ein F. bisher nicht verhandelt werden. Nach herrschender westlicher Völkerrechtslehre blieben und bleiben damit — auch nach Eintritt eines faktischen Friedenszustandes zwischen Deutschland und den Alliierten nach 1945 — die territorialen und politischen Fragen in bezug auf Deutschland als Ganzes, insbesondere seines Gebietes, ungeregelt, d.h. unter diesem Aspekt ist die deutsche Frage solange offen, wie kein F. zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Kriegsgegnern abgeschlossen worden ist. Weder die Niederwerfung (debellatio) noch die bedingungslose Kapitulation und die kriegerische Besetzung (occupatio bellica) Deutschlands konnten zunächst im völkerrechtlichen Sinne, d.h. z.B. im Rahmen eines F., den Kriegszustand beenden; dies geschah erst am 9. 7. bzw. 19. 10. 1951, als die 3 Westmächte einseitig den Kriegszustand mit Deutschland für beendet erklärten. Eine ähnliche Erklärung erfolgte am 25. 1. 1955 durch den Obersten Sowjet der UdSSR. In diesen Erklärungen ist jedoch kein Ersatz für einen F. zu erblicken, da mit ihnen nur ein Teil der in einem F. zu regelnden Fragen gelöst wurde. Aufgrund der Spaltung Deutschlands kam es nicht mehr zur Rekonstituierung einer obersten Staatsgewalt in Deutschland, die nach westlicher Auffassung allein dazu berechtigt wäre, im Auftrag des ganzen deutschen Volkes einen F. mit den Alliierten auszuhandeln. Alle Regierungen der Bundesrepublik Deutschland haben daher aus Anlaß oder im Zusammenhang mit vertraglichen Regelungen, die Deutschland als Ganzes berühren, diesen Standpunkt in völkerrechtlich wirksamer Weise geltend gemacht. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Deutschlandvertrages vom 26. 5. 1952 i. d. F. vom 23. 10. 1954 bestimmt ausdrücklich, daß „die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands“ bis zu einer frei vereinbarten friedensvertraglichen Regelung für ganz Deutschland aufgeschoben werden muß. Art. 10 sieht die Überprüfung des Vertrages [S. 482]u.a. „im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands“ vor. Beim Abschluß der Ostverträge ging die Bundesregierung in einer für die Vertragspartner erkennbaren Weise davon aus, daß sie nicht befugt sei, eine Verfügung über den rechtlichen Status Deutschlands im Sinne einer friedensvertraglichen Regelung zu treffen. Sie hat sich dabei auf die Gesamtverantwortung bezogen, welche die Vier Mächte für Deutschland als Ganzes tragen. Die 3 Westmächte haben auf diese gemeinsame Verantwortung auch in ihren Noten zum Moskauer (vom 12. 8. 1970) und zum Warschauer Vertrag (vom 7. 12. 1970) hingewiesen. Darüber hinaus hat anläßlich der Ratifizierung der Ostverträge die „Gemeinsame Entschließung von Bundestag und Bundesrat“ (vom 10. 5. 1972) expressis verbis unterstrichen, daß „die Verträge eine friedensvertragliche Regelung nicht vorweg(nehmen) und keine Rechtsgrundlage für heute bestehende Grenzen (schaffen)“. Diese Entschließung ist der UdSSR und der VR Polen durch die Bundesregierung in völkerrechtserheblicher Weise notifiziert worden, ohne daß diese widersprochen hätten. Der Entschließungstext gehört damit zum Kontext der Verträge im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der Wiener Vertragskonvention. Die Haltung der DDR zur Frage des F. hat im Laufe der Zeit eine bestimmte Entwicklung erfahren. Die von der SED-Führung bis etwa 1963 erhobene Forderung nach Abschluß eines F. mit beiden deutschen Staaten traf auf den entschlossenen Widerstand aller Bundesregierungen und der Westmächte, nach deren Auffassung nur ein aus freien Wahlen hervorgegangener gesamtdeutscher Souverän zum Abschluß eines F. berechtigt gewesen wäre. Nach Chruschtschows Berlin-Ultimatum vom November 1958 (Berlin) drohte die Sowjetunion, von der DDR unterstützt, mit dem Abschluß eines Separat-F. allein mit der DDR, wenn der Westen seinen Standpunkt in der F.-Frage nicht ändere. Dies wurde von den Westmächten als ernste Drohung verstanden, da die Sowjets als Folge dieses Schrittes die Übergabe ihrer Kontrollbefugnisse auf den Zufahrtswegen nach Berlin (West) an die DDR ankündigten. Seit 1965 ist die Forderung nach Abschluß eines F. aus dem politischen Sprachgebrauch der SED fast völlig verschwunden. Statt dessen wurde die Errichtung eines kollektiven Sicherheitssystems in Europa unter Beteiligung beider deutscher Staaten vorgeschlagen. Seit Unterzeichnung der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) 1975 in Helsinki durch den Ersten Sekretär des ZK der SED, E. Honecker, bezeichnet die SED die Frage eines F. als „überholt“ (Außenpolitik; Deutschlandpolitik der SED; Frieden; Krieg). Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 481–482 Friedensrat der DDR A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Friedliche KoexistenzSiehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Da seit Beendigung des II. Weltkrieges das Deutsche Reich zwar als Völkerrechtssubjekt fortbesteht, aber mangels zentraler Organe, d.h. ohne eine effektive oberste Staatsgewalt, nicht handlungsfähig ist, konnte schon aus diesem Grunde ein F. bisher nicht verhandelt werden. Nach herrschender westlicher Völkerrechtslehre blieben und bleiben damit — auch nach Eintritt eines faktischen Friedenszustandes zwischen Deutschland und den…
DDR A-Z 1985
Finanzwissenschaft und Finanzökonomie (1985)
Siehe auch: Finanzwissenschaft: 1969 Finanzwissenschaft und Finanzökonomik: 1975 1979 [S. 412]Die Fw. ist Teil der Wirtschaftswissenschaft. Da jedoch in der zentralgelenkten Staatswirtschaft das Finanzsystem erheblich mehr finanzpolitische Operationsgebiete umfaßt als das „öffentliche Finanzwesen“ in einer Marktwirtschaft, ist dementsprechend auch das Aufgabengebiet der Fw. in der DDR beträchtlich größer als dasjenige der Fw. in der Bundesrepublik Deutschland. In der DDR gehören zum Forschungs- und Lehrbereich der Fw. a) das Staatshaushaltswesen (Staatshaushalt); b) die Finanzkontrolle und Finanzrevision; c) das Finanzwesen der Massenorganisationen; d) die Finanzwirtschaft der „Sozialistischen“ Produktionsorganisationen (VEB, Kombinate, Produktionsgenossenschaften) (Finanzplanung und Finanzberichterstattung; Wirtschaftliche Rechnungsführung); e) die Währungspolitik des Staates (Währung/Währungspolitik); f) der Aufbau der Bankenorganisation und die Notenbankpolitik sowie die Geschäftspolitik der staatlichen Kreditinstitute (Bankwesen) und g) das Sozialversicherungswesen und die staatseigene Versicherungswirtschaft (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen; Staatliche Versicherung der DDR). In der DDR werden gleichbedeutend neben dem Begriff Fw. die Bezeichnungen Fö. „Finanzökonomie“ und „Finanzwirtschaftslehre“ gebraucht. Das Aufgabengebiet der Fw. wird in folgende Spezialbereiche gegliedert: 1. Fö., 2. Finanzrecht, 3. Finanzmathematik, 4. Finanzstatistik und 5. Finanzgeschichte. Nach Auffassung der Politökonomen der DDR soll die Fw. 3 Funktionen erfüllen. Sie soll neue wissenschaftliche Erkenntnisse liefern, hat Wege zur Erhöhung der wirtschaftlichen Leistung aufzuzeigen und muß mit fachspezifischen Argumenten einen Beitrag zur Durchsetzung und Verbreitung der marxistisch-leninistischen Weltanschauung leisten. Über die in der DDR verpflichtende Bindung der Fw. und der Finanzwissenschaftler an die herrschende Ideologie wird im maßgebenden Fachlexikon für Wirtschaftsfragen festgestellt: „Die Finanzwissenschaft baut auf der marxistischen politischen Ökonomie als Basiswissenschaft auf.“ (Ökonomisches Lexikon, Bd. I, Berlin [Ost] 1969, S. 672) (Politische Ökonomie) Kernstück der Fw. ist die Fö. Sie befaßt sich zunächst mit der Analyse der Funktionsweise der finanzpolitischen Instrumente, die von den Finanzorganen, Wirtschaftsbehörden und den Produktionsorganisationen eingesetzt werden, um die Wirtschaftsprozesse auf rationale Weise plangemäß zu steuern. Über die reine Analyse des Bestehenden hinaus ist der Fö. ferner die Aufgabe übertragen worden, ständig Vorschläge zu erarbeiten, damit die Steuerungseffizienz der finanzpolitischen Instrumente verbessert wird. Dazu beißt es in einer offiziösen Aufzählung der Aufgaben, die die Fö. zu lösen hat: „Die Finanzökonomik beschäftigt sich mit der Gestaltung und Ausnutzung der Finanzen (einschließlich der Preise) als Instrumente zur Durchsetzung der Ziele einer planmäßigen, hocheffektiven gesamtvolkswirtschaftlichen Redistributions-, Struktur- und Wachstumspolitik und mit der Steuerung und Regelung des Reproduktionsprozesses in der Volkswirtschaft … durch die Staats- und Wirtschaftsorgane (einschließlich der Finanz-, Bank- und Preisorgane) sowie … Betriebe.“ (Ökonomisches Lexikon, Bd. I, 1969, S. 662) Die wissenschaftliche Erarbeitung von qualitativ besserem finanzökonomischen Wissen soll der Staatsführung das notwendige Rüstzeug für die Gestaltung ihrer Finanzpolitik liefern. Die Bedeutung der Finanzpolitik für die Wohlfahrtsentwicklung des sozialistischen Gemeinwesens wird wie folgt umrissen: Sie „fördert die Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion als Hauptweg der wirtschaftlichen Entwicklung der DDR und ist Voraussetzung für jenen Leistungsanstieg in der Wirtschaft, der für die weitere Erhöhung des Lebensniveaus des Volkes der DDR sowie für die ständige Modernisierung und den Ausbau der materiell-technischen Basis des Sozialismus und für die Schaffung grundlegender Voraussetzungen für den Übergang zum Kommunismus unerläßlich ist“ (Ökonomisches Lexikon, Bd. I, Berlin [Ost] 1978, S. 648). Zentrum einer politiknahen finanzwissenschaftlichen Forschung ist das 1964 gegründete „Finanzökonomische Forschungsinstitut“ beim Ministerium der Finanzen (MdF). Gemäß seinem Gründungserlaß besteht seine Aufgabe darin, den erforderlichen „wissenschaftlichen Vorlauf auf dem Gebiet der sozialistischen Finanzökonomie“ zu schaffen, damit rechtzeitig neues Wissen verfügbar ist, um die sich ständig wandelnden finanzpolitischen Probleme erfolgreich zu lösen. Das Institut erhält Forschungsaufträge von Staatsorganen und Banken. Im Rahmen der Forschungskooperation des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) hat das Institut die Aufgabe einer Koordinierungsstelle für alle in der DDR bestehenden finanzwissenschaftlichen Forschungseinrichtungen. Dem Institut obliegt die ideologische und fachliche Überprüfung aller zum Druck vorgeschlagenen finanzwirtschaftlichen Lehrbücher. Die wichtigste Ausbildungsstätte für „Finanzökonomen“ ist die 1952 gegründete „Fachschule für Finanzwirtschaft ‚Willy Rumpf‘“ in Gotha. Gegenwärtig sind dort mehr als 1100 Direktstudenten und über 6.000 Fernstudenten immatrikuliert. Rd. 1500 Absolventen verlassen jährlich die Fachschule, um als „Finanzkader“ in den Dienst der staatlichen Finanzorgane und der sozialistischen Produktionsorganisationen (VEB, Kombinate, Produktionsgenossenschaften) zu treten. Seit 1952 sind an der Fachschule für Finanzwirtschaft über 40.000 Finanzökonomen ausgebildet worden. Das auf die Ausbildungsrichtung „Finanzökonomie“ spezialisierte Studium baut zunächst auf einer gesellschafts- und wirtschaftswissenschaftlichen Grundausbildung auf (Universitäten und Hochschulen). In der zweiten Etappe des Studiums stehen die Fächer sozialistische Volkswirtschaftslehre, sozialistische Betriebswirtschaft, Wirtschafts- und Finanzrecht, sozialistische Leitungswissenschaft, mathematische und statistische Methodenlehre sowie elektronische Datenverarbeitung im Mittelpunkt. Darüber hinaus bieten die Fachschule „Willy Rumpf“ und einige andere Hochschulen der DDR Spezialausbildungen für folgende Teildisziplinen [S. 413]an: 1. Staatshaushaltswirtschaft; 2. Geld- und Kreditwesen; 3. Finanzwirtschaft der Betriebe, Kombinate und Wirtschaftszweige; 4. Versicherungswirtschaft; 5. Finanzierung des Außenhandels und Devisenwirtschaft und 6. Finanzkontrolle und Finanzrevision. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 412–413 Finanzsystem A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z FischwirtschaftSiehe auch: Finanzwissenschaft: 1969 Finanzwissenschaft und Finanzökonomik: 1975 1979 [S. 412]Die Fw. ist Teil der Wirtschaftswissenschaft. Da jedoch in der zentralgelenkten Staatswirtschaft das Finanzsystem erheblich mehr finanzpolitische Operationsgebiete umfaßt als das „öffentliche Finanzwesen“ in einer Marktwirtschaft, ist dementsprechend auch das Aufgabengebiet der Fw. in der DDR beträchtlich größer als dasjenige der Fw. in der Bundesrepublik Deutschland. In der DDR…
DDR A-Z 1985
Tanz (1985)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1975 1979 [S. 1350]Die verschiedenen Arten des T. (Gesellschafts-, Volks- und Bühnen-T.) sowohl auf Berufs- wie auch Laienebene, werden in der DDR von staatlicher Seite gefördert. Da dem T., als einer der ursprünglichsten künstlerischen Lebensäußerungen, bewußtseinsbildende Wirkungen zugesprochen werden, indem er in differenzierter Weise die Wirklichkeit widerzuspiegeln vermag, sind die Kulturpolitiker der SED an unmittelbarer Einflußnahme auf die durch ihn vermittelten Inhalte interessiert. So werden insbesondere Darstellungen von Themen der Gegenwart und der jüngsten Vergangenheit gefördert. Zentrale Einrichtung, über die staatliche Einflußnahme ausgeübt wird, ist im beruflichen Sektor der Verband der Theaterschaffenden der DDR, in dem die „Ballett- und Tanzschaffenden“ organisiert sind, im Laiensektor die Zentrale Arbeitsgemeinschaft Laienbühnen-T. der DDR des Zentralhauses für Kulturarbeit (Laienkunst). Der Bühnen-T. wird vor allem an den Theatern der DDR gepflegt; insgesamt sind gegenwärtig (1980) 41 größere und kleinere Ballettgruppen beruflich tätig. Zu den besten Ensembles gehören die Ballettgruppen an den größeren Musiktheatern Berlin (Ost), Leipzig und Dresden. Nachwuchsausbildungsstätten sind die Staatlichen Ballettschulen Berlin (Ost), das Institut für T. in Leipzig und die Palucca-Schule in Dresden (Staatliche Fachschule für künstlerischen T.), die seit ihrem Bestehen 1949 alljährlich internationale Sommerkurse vor allem in modernem T. und Ausdrucks-T. unter Leitung der Künstlerin und T.-Pädagogin Gret Palucca veranstaltet. Vom Ministerium für Kultur veranstaltete T.-Konferenzen und Ballettmeisterlehrgänge (seit 1953) sowie — in Zusammenarbeit mit dem Verband der Theaterschaffenden der DDR — Wettbewerbe für Tänzer und Choreographen dienen der Qualifizierung und dem Leistungsanreiz. Um den Nachwuchs im Gesellschafts-T. zu fördern, werden u.a. von den Bezirksarbeitsgemeinschaften Turnier-T. in Zusammenarbeit mit den Bezirkskabinetten für Kulturarbeit seit 1969 Turniertanzveranstaltungen durchgeführt. Der Volks-T., als Quelle aller anderen T.-Formen angesehen, wird durch Berufs- und Laienensembles bühnenmäßig gestaltet. Zu den Spitzenensembles gehören das Staatliche T.-Ensemble der DDR (Volks-T.) und das Erich-Weinert-Ensemble der NVA (Soldaten-T., Volks-T.). Zentrale Leistungsvergleiche sind die seit 1955 stattfindenden T.-Feste der DDR in Rudolstadt. Aufführungsmöglichkeiten bieten sich daneben vor allem bei den zahlreichen Betriebsfestspielen sowie den Arbeiterfestspielen. Zentrale Seminare für Laienbühnen-T. dienen der Weiterbildung. Um den jugendlichen Nachwuchs zu fördern, gründete die Zentrale Arbeitsgemeinschaft Laienbühnen-T. 1973 eine Arbeitsgruppe Kinder-T. Als eine der wichtigsten Aufgaben hinsichtlich des Jugendvolks-T. wird die Entwicklung neuer T. angesehen. Als Informations- und Konsultationszentrum für alle Gebiete des T. in der DDR besteht das 1957 gegründete T.-Archiv der DDR beim Zentralhaus für Kulturarbeit. Dort wird gleichfalls die Monatszeitschrift „der tanz“ (für Bühnen- und Gesellschafts-T.) herausgegeben. Zum Diskotheken-T.: Unterhaltungskunst. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1350 System/Systemtheorie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z TarifvertragSiehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1975 1979 [S. 1350]Die verschiedenen Arten des T. (Gesellschafts-, Volks- und Bühnen-T.) sowohl auf Berufs- wie auch Laienebene, werden in der DDR von staatlicher Seite gefördert. Da dem T., als einer der ursprünglichsten künstlerischen Lebensäußerungen, bewußtseinsbildende Wirkungen zugesprochen werden, indem er in differenzierter Weise die Wirklichkeit widerzuspiegeln vermag, sind die Kulturpolitiker der SED an unmittelbarer Einflußnahme auf die…
DDR A-Z 1985
Kriegsopferversorgung (1985)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Die K. obliegt nach der VO vom 21. 7. 1948 (Zentral-VOBl., S. 363) der Sozialversicherung nach deren Grundsätzen, d.h. Beschädigtenrente wird nur dem gezahlt, der einen Körperschaden von mindestens 66⅔ v.H. erlitten hat, und wenn dieser auf eine während der Zugehörigkeit zur ehemaligen deutschen Wehrmacht oder einer ihr gleichgestellten Organisation bzw. während der Kriegsgefangenschaft eingetretene Krankheit oder äußere Einwirkung zurückzuführen ist. (Vgl. auch [1.] Renten-VO vom 23. 11. 1979, GBl. I, S. 403 f. und 2. Renten-VO vom 26. 7. 1984, GBl. I, S. 282.) Die monatliche Kriegsbeschädigtenrente beträgt 340 Mark (ab 1. 12. 1984 370~Mark); sie wird ggf. durch einen Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag erhöht (Kinderbeihilfen). Wird neben der Kriegsbeschädigtenrente ein Einkommen aus Arbeit, Vermögen oder sonstigen Einkommensquellen erzielt, und übersteigen Einkommen und Rente ohne Zuschläge zusammen 400 Mark (ab 1. 12. 1984 430~Mark) monatlich, wird die Rente einschließlich Zuschläge um die Hälfte des 400 Mark (ab 1. 12. 1984 430~Mark) übersteigenden Betrages gekürzt, doch beträgt sie mindestens drei Zehntel der Kriegsbeschädigtenrente einschließlich der Zuschläge (ab 1. 12. 1984 beträgt die Kriegsbeschädigtenrente in diesem Falle mindestens 102 Mark zuzüglich drei Zehntel der Zuschläge). Die Kürzung entfällt bei Bezug von Blinden- bzw. Sonderpflegegeld sowie mit Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen bzw. des 65. Lebensjahres bei Männern, soweit kein Anspruch auf eine höhere gleichartige Rente besteht. Für die Berechnung der Hinterbliebenenrente (einschließlich Übergangs-Hinterbliebenenrente) und Unterhaltsrente an geschiedene Ehegatten gelten die gleichen Bestimmungen wie für Hinterbliebene von Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Todes die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente erfüllt hatten (Renten/Altersversorgung). Grundsätzlich bleibt in der DDR somit eine Erwerbsminderung zwischen 25 und 66⅔ v.H., die in der Bundesrepublik Deutschland wenigstens zur Zahlung einer Kriegsbeschädigtengrundrente führt, als Leistungsgrund unberücksichtigt. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 756 Krieg A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KriegsverbrecherprozesseSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Die K. obliegt nach der VO vom 21. 7. 1948 (Zentral-VOBl., S. 363) der Sozialversicherung nach deren Grundsätzen, d.h. Beschädigtenrente wird nur dem gezahlt, der einen Körperschaden von mindestens 66⅔ v.H. erlitten hat, und wenn dieser auf eine während der Zugehörigkeit zur ehemaligen deutschen Wehrmacht oder einer ihr gleichgestellten Organisation bzw. während der Kriegsgefangenschaft eingetretene…
DDR A-Z 1985
Automatisierung (1985)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1. Begriff, Gegenstand und Voraussetzungen. Bezeichnung für einen Prozeß, in dessen Verlauf menschliche Arbeit sowohl in ihrer arbeitsausführenden wie in ihrer arbeitskontrollierenden Funktion durch sich selbst regelnde und steuernde Maschinen und Maschinensysteme ersetzt wird. Darüber hinaus bedeutet A. die Modifikation menschlicher Arbeit und ihre Erweiterung, um neue Tätigkeitsprofile und Organisationsstrukturen herauszubilden. Gegenstand der A. sind ausschließlich formalisierbare, materielle und geistige Tätigkeiten des Menschen. Die A. wird als die höchste Stufe im Prozeß der Technisierung, des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität verstanden. Die Vorstufen der A. sind handwerkliche Arbeit und darauf folgend die mechanisierte Produktion. Durch die Mechanisierung wird menschliche Arbeit in ihrer körperlich-ausführenden Funktion durch maschinelle Werkzeuge bzw. Maschinen ersetzt. Je nach der Art der eingesetzten technischen Hilfsmittel (Arbeitsmittel) und dem Umfang des mechanisierten Fertigungsablaufs (einzelner Arbeitsplatz, Teil- oder Gesamtablauf) wird der Grad der Mechanisierung unterschieden in Kleinmechanisierung, Teil- und Vollmechanisierung. Ähnlich wird bei der A. der Einsatz von selbsttätigen Maschinen für Teilprozesse (Teil-A.) unterschieden von deren Einsatz für Gesamtprozesse (Voll-A.). Der Begriff Voll-A. wird auch in dem Sinne verwendet, daß adaptive Automaten nicht nur die Steuerung des Arbeitsablaufs, sondern als Maschine-Maschine-Dialog auch die begrenzt selbsttätige Auswahl des Arbeitsweges (Steuerung der Steuerung) übernehmen (Industrierobotertechnik). Zu den Voraussetzungen der A. zählt in wissenschaftlicher Hinsicht die Anwendung der Kybernetik, Mathematik, Logik, Systemanalyse, Entscheidungs- und Simulationstheorie. Praktische Voraussetzungen der A. von Produktionsabläufen mittels Automaten mit relativ starren Programmen (Einzweck-A.) sind: a) Der Produktionsablauf muß als fließender, kontinuierlicher Gesamtprozeß konzipiert sein. b) Größere Stückzahlen müssen über einen längeren Zeitraum gefertigt werden. c) Die ausgereiften Konstruktionen der Erzeugnisse und Technologien müssen über einen längeren Zeitraum relativ konstant bleiben, d) Nur geringe Qualitätsschwankungen dürfen bei der Zulieferung von Roh- und Betriebsstoffen auftreten, e) Entsprechend fachlich geschulte Arbeitskräfte müssen vorhanden sein. Mit dem vorgesehenen Übergang zu adaptiven — algorithmisiert lernenden — Automaten wandeln sich einige dieser Voraussetzungen, z.B. können dann Qualitätsschwankungen bei den Rohstoffen leichter ausgeglichen werden usw. Publizistisch ist der A. von Produktionsabläufen bereits in den 50er Jahren viel Aufmerksamkeit gewidmet worden. Seit Mitte der 60er Jahre hat sich die A.-Diskussion besonders der automatisierten Informationsverarbeitung zugewandt, von der man anfangs und im Unterschied zur Gegenwart schnell praktikable Lösungen für Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten — etwa durch vollautomatische Leitungssysteme oder vollautomatische Sprachübersetzung — erwartete. Das Ausmaß der A. in der Industrie wurde in den letzten 25 Jahren deutlich gesteigert, ist jedoch in der DDR im Vergleich zu anderen Industrieländern nicht sehr hoch. Die A. wird in der DDR statistisch gemessen am Anteil [S. 141]der teil- und vollautomatisierten Ausrüstungen am Gesamtbestand der volkseigenen Industrie (A.-Grad) und am Anteil der an teil- und vollautomatisierten Aggregaten, Maschinen und Anlagen Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten (A.-Koeffizient). Beide Angaben geben jedoch keinerlei Auskunft über die durch A. erzielte Produktivitätssteigerung und die aufgewandten Kosten. Teil- und Voll-A. werden statistisch nicht unterschieden. Bei der Teil-A. bestehen einzelne automatisierte Ausrüstungen unverkettet neben herkömmlichen Maschinen. Automatisiert werden bei dem gegebenen Stand der Automatenentwicklung in der DDR in erster Linie Bearbeitungs- und Transportprozesse in der Massenproduktion der Chemischen Industrie, der Textilindustrie, in Zweigen des Maschinenbaus, in der Elektrotechnischen und Elektronischen Industrie sowie der Energiewirtschaft. Daneben werden aber auch geistige Tätigkeiten, z.B. bei Konstruktionsarbeiten und in der Leitungs- und Verwaltungstätigkeit (durch Elektronische ➝Datenverarbeitung [EDV]) automatisiert. Die staatliche Zentralverwaltung für Statistik hat die bereits bestehende Zentrale Datenbank in Berlin (Ost) durch Bezirksdatenbänke ergänzt und die Umstellung auf das in den RGW-Mitgliedstaaten angewandte Einheitliche System der Elektronischen Rechentechnik (ESER) eingeleitet (Information). 2. A.-Arten und deren Anwendung. Verschiedene A.-Arten lassen sich unterscheiden: a) Einzweck-A.. Sie ist die gegenwärtig vorherrschende Art, bei der mehr oder weniger große Abschnitte von relativ starren Produktionslinien der Serien- und Massenfertigung automatisiert wurden. Vor allem auf die Einzweck-A. entfallen die statistischen Angaben zum A.-Koeffizienten und A.-Grad. Der A.-Koeffizient der Arbeit beträgt gegenwärtig in der zentral geleiteten Industrie der DDR rd. 10 v.H. (1970: 6,6 v.H.). In der metallverarbeitenden Industrie entwickelte sich der A.-Koeffizient zwischen 1970 und 1978 (neuere statistische Angaben liegen nicht vor) von 5,5 v.H. auf 13 v.H. Der weniger aussagekräftige A.-Grad der technischen Ausrüstung stieg in derselben Zeit von 30 v.H. auf 45 v.H., während der Anteil der automatisierten Fertigung an der gesamten Fertigungszeit sich trotz dieser erweiterten A. kaum veränderte (von 2,0 auf 2,1 v.H.). Der A.-Grad der maschinellen Ausrüstungen in den zentral geleiteten Industriebetrieben stieg von 33,1 v.H. im Jahr 1970 auf 45,7 v.H. im Jahr 1978. Er betrug 1961 für alle Branchen der metallverarbeitenden Industrie lediglich rd. 14 v.H. und für die Leichtindustrie rd. 24 v.H. (Schätzungen). — Die A. erfolgt vor allem über Neuinvestitionen. So waren 51 v.H. der von 1971 bis 1973 in der Industrie installierten Maschinen automatisiert, gegenüber 39 v.H. im Zeitraum von 1966 bis 1970. Die Mehrzahl der eingesetzten automatisierten Maschinen wird numerisch gesteuert (z.B. Werkzeugmaschinen). Am weitesten fortgeschritten ist die A. in Zweigen mit kontinuierlicher Fertigung: z.B. in der chemischen Industrie, in der Zementerzeugung und in der Energie- und Brennstoffindustrie. Die Schlußlichter in der A. der Ausrüstungen waren 1970 die Industriebereiche: Lebensmittelindustrie, Wasserwirtschaft und Maschinen- und Fahrzeugbau; 1978 nahm die Baumaterialienindustrie den Platz des Maschinen- und Fahrzeugbaus ein (vgl. Tabelle „Automatisierungsgrad der Ausrüstungen in der volkseigenen Industrie“). Eine Reihe von gravierenden Problemen entsteht durch die Konzentration der A. auf die Hauptprozesse der Fertigung und die Ungleichmäßigkeit, mit der die A. innerhalb von Betrieben wie auch zwischen Betrieben und Industriezweigen durchgeführt wird. Neben sprunghaften Effizienzsteigerungen durch einzelne automatisierte Maschinen, Maschinenteile oder gelegentlich ganze Maschinensysteme entstehen nicht selten gleichzeitig Effizienzverluste. Sie treten vor allem durch sehr hohe Anschaffungskosten bei A. von isolierten Teilphasen der Produktionsprozesse auf, wenn die übrigen installierten Maschinen den Kapazitäten der automatisierten Anlage nicht entsprechen, die aus der A. resul[S. 142]tierenden Leistungen also nicht voll genutzt werden können. b) Flexible A.: Nachdem die A. in den 70er Jahren nur langsam vorankam, verspricht sich die politische Führung neuerdings von der verstärkten Anwendung der Mikroelektronik auch den Übergang zur flexiblen A., um damit die Intensivierung und Rationalisierung auf breitester Front zu beschleunigen. Vor allem die metallverarbeitende Industrie, an deren gesamter Fertigungszeit die automatisierte Fertigung 1980 nur mit 2,0 v.H. beteiligt war, wird vorrangig als Feld für die flexible A. angesehen. Die flexible A. zielt nicht mehr nur auf die relativ starren Fertigungsabläufe zur Herstellung eines bestimmten Massenproduktes, sondern will variable, schnell und kostengünstig steuerbare Bearbeitungsmöglichkeiten für die Produktion auch von kleineren und mittleren Serien bereitstellen. Die Mikroelektronik ermöglicht im Rahmen lernfähiger Systeme Dialoge von Maschine zu Maschine mittels Prozeßrechner, so daß Menschen von den Aufgaben der unmittelbaren Beschickung und Kontrolle von Maschinen befreit werden können. Kennzeichnend für die Fortentwicklung der A. ist die Tendenz, die Hilfsprozesse (z.B. innerbetrieblicher Transport, Qualitätskontrolle) und die formalisierbaren Leitungselemente unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, insbesondere der in der DDR erst relativ spät geförderten Mikroelektronik, in den Fertigungsablauf zu integrieren. Zu diesem Zweck sind Konzepte für sog. „integrierte Systeme automatisierter Informationsverarbeitung“ (ISAIV) entwickelt worden, die die Informationen aus den Bereichen der Fertigung, des Absatzes, der Arbeitskräfteplanung, der Finanzen und der Produktionsvorbereitung einer abgegrenzten Leitungseinheit sammeln, speichern, aufbereiten und auswerten sollen. Die flexible A. der Produktion soll aus dem Zusammenwirken von a) numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (NC-Maschinen), b) Industrierobotern und c) integrierten, anpassungsfähigen Fertigungssystemen bestehen. Durch die Mikroelektronik können die bislang hohen Kosten für die Meß-, Regel- und Steuerungstechnik der NC-Werkzeugmaschinen gesenkt werden. Der Kostenvorteil gilt auch für anpassungsfähig programmierbare Industrieroboter, die einen großen Teil der für Handhabe- und Hilfsprozesse eingesetzten Arbeitskräfte freisetzen, den Anteil der körperlich schweren und geistig monotonen Arbeit reduzieren und die Arbeitsproduktivität überdurchschnittlich steigern sollen. Je nach Entwicklungsstand integriert ein flexibles Fertigungssystem mittels Rechner und Mikroprozessoren nicht lediglich einzelne Bearbeitungsarten, sondern auch das Zusammenwirken und den Programmwechsel von verschiedenen Maschinen und Robotern, das die Qualitätskontrolle und die Analyse und partielle Behebung von Störungen einschließt. Intensiver untersucht wurden bisher die Anwendungsmöglichkeiten der A. in der Produktionsvorbereitung. So wurde an einem System zur A. der technischen Vorbereitung der Produktion (AUTEVO) gearbeitet, in dem die Routinetätigkeiten durch den Einsatz von EDV-Anlagen automatisiert werden. Breitere Anwendung fanden EDV-Anlagen in Großbetrieben bei arbeitsaufwendigen Informationsprozessen in der Produktionsvorbereitung. Auf der Grundlage gespeicherter Daten und eingegebener Programme werden Ausgangsinformationen bereitgestellt, z.B. Berechnungen des Materialverbrauchs, der Auslastung von Maschinenkapazitäten. der termingerechten Versorgung mit Werkstücken und Baugruppen. EDV-Anlagen übernehmen auch technisch-wissenschaftliche Berechnungen und Programmierungen von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen. Die gespeicherten Grundinformationen wurden in einigen Betrieben schon zu zentralen Datenbanken integriert, die Daten über Fertigungsgegenstände und Arbeitsplätze für die Produktionsvorbereitung bereithalten. c) Büro- und Verwaltungs-A.. Sie meint den Einsatz elektronischer Geräte zum Erfassen. Speichern, Aufbereiten, Bearbeiten, Übermitteln und Darstellen von Informationen. Der Aufbau von automatisierten Informationsverarbeitungssystemen wird seit längerem betrieben (Information). Sachgebietsorientierte Programmiersysteme wurden in Verbindung mit EDV-Anlagen zur Speicherung und Reorganisation verschiedener Daten entwickelt. Praktische Anwendungsfälle finden sich in der staatlichen Wirtschaftsverwaltung und Statistik, in Betrieben, im Verkehrs- und im Gesundheitswesen. Auch Arbeitsabläufe im Haushalts- und Meldewesen sowie in der Wohnungsverwaltung einzelner Kreise und Städte wurden automatisiert. Bemerkenswert ist jedoch die öffentliche Kritik daran, daß vorhandenes elektronisches Gerät nicht wirkungsvoll genutzt wird, so daß sich A.-Effekte im Sinne von Kostensenkungen oder der Freisetzung von Arbeitskräften nicht einstellen. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 140–142 Auszeichnungen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (BLN)Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1. Begriff, Gegenstand und Voraussetzungen. Bezeichnung für einen Prozeß, in dessen Verlauf menschliche Arbeit sowohl in ihrer arbeitsausführenden wie in ihrer arbeitskontrollierenden Funktion durch sich selbst regelnde und steuernde Maschinen und Maschinensysteme ersetzt wird. Darüber hinaus bedeutet A. die Modifikation menschlicher Arbeit und ihre Erweiterung, um neue Tätigkeitsprofile und Organisationsstrukturen…
DDR A-Z 1985
Volksfront (1985)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979 Der Begriff der V. wurde auf dem VII. Weltkongreß (1935) der Komintern als Bezeichnung für eine neue Form der Bündnispolitik geprägt. Der Übergang zur V.-Politik war Ausdruck einer Änderung der strategischen Linie der Komintern. Sie versuchte mit dieser neuen politischen Konzeption Schlußfolgerungen aus dem Scheitern der kommunistischen Parteien — insbesondere der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) — vor dem Faschismus und Nationalsozialismus zu ziehen. In der V. sollten alle antifaschistischen Parteien und politischen Kräfte — einschl. der bürgerlich-demokratischen, christlich orientierten usw. — zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte auf dem Boden der parlamentarisch-demokratischen Ordnung erfolgen und diese gegen faschistische Angriffe verteidigen. Als Kern der V. galt die Aktionseinheit der Arbeiterklasse, eine Forderung, die — zumindestens in ihrer Zukunftsperspektive — den jeweiligen kommunistischen Parteien die Führung innerhalb der V. sichern sollte. Aus der Sicht der Komintern war der Faschismus Ausdruck der Interessen des Finanz- und Großkapitals; entsprechend sollten derartige Großunternehmen enteignet werden, um den Faschismus mit „seinen Wurzeln“ auszurotten. Die V.-Politik beendete die Angriffe auf die Sozialdemokratie, in der diese als „Sozialfaschismus“ und als „Hauptfeind“ bezeichnet worden war. Ferner verzichtete die Komintern mit der Konzeption der V. auf den Sozialismus („Räte-Deutschland“) als unmittelbares, politisches Ziel. Ihm wurde jetzt eine Phase parlamentarischer Demokratie vorgeschaltet, in der der Kampf um das sozialistische Endziel fortgesetzt werden sollte. Versuche, die deutsche Emigration in einer V. in Paris zusammenzufassen, scheiterten letztlich an dem Führungsanspruch der Vertreter der KPD. V.-Regierungen gab es in Frankreich (Koalition aus Vertretern der Sozialistischen Partei Frankreichs und der französischen [liberalen] Radikalsozialisten mit parlamentarischer Unterstützung der Kommunistischen Partei Frankreichs) und in Spanien (anfänglich ebenfalls parlamentarische Unterstützung durch die Kommunistische Partei Spaniens, später mit deren Regierungsbeteiligung). Alle derartigen bündnispolitischen Versuche endeten spätestens mit dem Abschluß des deutsch-sowjetischen Nichtangriffspaktes („Hitler-Stalin-Pakt“) am 23. 8. 1939. Bis in die Reihen der Kommunisten galt dieser Vertragsabschluß als Verrat am Antifaschismus. Die mit der V.-Politik verbundene Neuorientierung kommunistischer Strategie und Taktik bildete jedoch die Grundlage für die Politik der KPD/SED nach 1945 in der SBZ/DDR gegenüber den anderen Parteien, für die Gründung des Deutschen Volkskongresses und die Nationale Front, für die Konzeption einer antifaschistisch-demokratischen Übergangsphase zu einer volksdemokratischen Ordnung (Geschichte der DDR) usw. — Auch die Versuche der KPD/SED, auf die Entwicklung in den Westzonen und in der Bundesrepublik Einfluß zu nehmen, insbesondere deren Bemühungen, Teile der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), der Gewerkschaften und bürgerliche Gruppen für die Deutschlandpolitik der SED zu gewinnen, erinnerten vielfach an die Konzeption der V. Der Begriff V. wird jedoch weder von der SED noch von der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) in diesem Zusammenhang verwendet. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1439 Volksaussprache A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z VolkskammerSiehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979 Der Begriff der V. wurde auf dem VII. Weltkongreß (1935) der Komintern als Bezeichnung für eine neue Form der Bündnispolitik geprägt. Der Übergang zur V.-Politik war Ausdruck einer Änderung der strategischen Linie der Komintern. Sie versuchte mit dieser neuen politischen Konzeption Schlußfolgerungen aus dem Scheitern der kommunistischen Parteien — insbesondere der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) — vor dem Faschismus und…
DDR A-Z 1985
Arbeitsökonomie (1985)
Siehe auch: Arbeitsökonomik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Arbeitsökonomik/Arbeitsökonomie: 1975 1979 Die A. ist Teil der marxistisch-leninistischen Wirtschaftswissenschaften und Disziplin der sozialistischen Arbeitswissenschaften. Gegenstand der A. sind die „ökonomischen Gesetzmäßigkeiten“ auf dem Gebiet der Arbeit in der gesellschaftlichen, volkswirtschaftlichen und betrieblichen Praxis im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Produktivkräfte und des Charakters der Arbeit. Die A. untersucht, inwieweit sich wirtschaftliche Gesetzmäßigkeiten im System der Leitung und Planung für die gesellschaftliche Organisation der Arbeit und die Reproduktion des Arbeitsvermögens ausnutzen lassen und welche Bedeutung sie für die Organisation des Arbeitsprozesses haben. Die A. soll ferner Maßnahmen und Methoden zur rationellen Entwicklung und Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens im Zusammenhang mit der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts vorbereiten bzw. erarbeiten. Die arbeitsökonomische Forschung konzentriert sich auf folgende Schwerpunkte: 1. Untersuchung der Wirkungsweise und der Erfordernisse des „ökonomischen Gesetzes“ der „stetigen Steigerung der Arbeitsproduktivität“ unter Berücksichtigung der Aufgaben zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, der Intensivierung und Erhöhung des Nutzeffektes der Arbeit als den entscheidenden Quellen des wirtschaftlichen Wachstums und der Erhöhung des Nationaleinkommens (Gesamtprodukt, Gesellschaftliches). 2. Untersuchung der wirtschaftlichen Aspekte des Arbeitsstudiums, der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsnormung. 3. Untersuchung der Arbeitskräfteentwicklung einschließlich der bildungsökonomischen Voraussetzungen. 4. Untersuchungen zur Entwicklung wirksamer Formen der persönlichen Materiellen Interessiertheit unter Einbeziehung der Masseninitiative der Werktätigen. 5. Untersuchung der Leitung, Planung und Entlohnung der Arbeit unter Berücksichtigung der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftspolitik. Die A. bemüht sich um die Verallgemeinerung der Erfahrungen bei der Verteilung und Lenkung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens; sie wertet dafür die Erfahrungen der Ämter für Arbeit und Löhne aus und berät diese Institutionen (Staatssekretariat für Arbeit und Löhne). Ihre Erkenntnisse finden auf betrieblicher Ebene vor allem im Bereich der Wissenschaftlichen ➝Arbeitsorganisation (WAO) Anwendung. Ferner soll ein enger Arbeitszusammenhang zwischen A., Technologie und Sozialistischer Betriebswirtschaftslehre hergestellt werden. Sozialistischer Wettbewerb. Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 66 Arbeitsnormung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeitsorganisation, Wissenschaftliche (WAO)Siehe auch: Arbeitsökonomik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Arbeitsökonomik/Arbeitsökonomie: 1975 1979 Die A. ist Teil der marxistisch-leninistischen Wirtschaftswissenschaften und Disziplin der sozialistischen Arbeitswissenschaften. Gegenstand der A. sind die „ökonomischen Gesetzmäßigkeiten“ auf dem Gebiet der Arbeit in der gesellschaftlichen, volkswirtschaftlichen und betrieblichen Praxis im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Produktivkräfte und des…
DDR A-Z 1985
Zeitschriften (1985)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Bestandteil der nach „marxistisch-leninistischen Prinzipien gestalteten sozialistischen“ Medienpolitik und Presse. Die DDR-Z. haben eine größere politische Bedeutung als westliche Z. Sie sind — abgesehen von speziellen wissenschaftlichen und technischen Fach-Z. usw. — quasi Monopol-Organe der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), der von ihr geführten Verbände, Ministerien oder staatlichen Institutionen (Akademien usw.). Ihr Aussagewert ist systemimmanent-parteilich. Inhaltlich sind die wichtigsten gesellschaftspolitischen Z. thematisch nicht abgrenzbar, da sie weltanschaulich-ideologische, politische, wirtschaftliche und kulturelle Probleme der DDR, des „sozialistischen Lagers“ unter Führung der Sowjetunion und aus dieser Sicht auch das internationale Geschehen behandeln. Zu ihnen gehören: Die theoretischen und Funktionärsorgane der Parteien, vor allem der SED: „Einheit“, Organ des Zentralkomitees (ZK) der SED für „Theorie und Praxis des wissenschaftlichen Sozialismus“, Auflage: 257.800 (1980). „Neuer Weg“, Organ des ZK der SED für Fragen des Parteilebens, Auflage: 205.000 14tägig (1980). Hinzuzuzählen sind ferner: „Sowjetwissenschaft — Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge“ (Übersetzungen aus relevanten sowjetischen Z.) und „Probleme des Friedens und des Sozialismus“, internationale KP-Z., Redaktion: Prag. Die deutschsprachige Ausgabe wird vom SED-eigenen Dietz-Verlag in Berlin (Ost) besorgt. Funktionärs-Z. der anderen Parteien sind: „Union teilt mit“, CDU; „LDPD-Informationen“; „Der nationale Demokrat“, NDPD; „Der Pflüger“, DBD. An Z. mit spezieller Thematik gibt es u.a.: „Deutsche Zeitschrift für Philosophie“, seit Oktober 1983 von 150 auf 96 Seiten reduziert; „Staat und Recht“; „IPW-Berichte“ („Imperialismus“-Analysen des Instituts für Internationale Politik und Wirtschaft [IPW], vorrangig über die Bundesrepublik Deutschland); „Beiträge zur Geschichte der Arbeiterbewegung“, herausgegeben vom Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (IML); „Neue Justiz“, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, dem Generalstaatsanwalt und dem Obersten Gericht der DDR; „Wirtschaftswissenschaft“, „DDR-Außenwirtschaft“, „Wirtschaftsrecht“, „Sozialistische Finanzwissenschaft“, seit Juli 1983 von monatlichem auf zweimonatliches Erscheinen umgestellt, „Arbeit und Arbeitsrecht“, „Kooperation“, Z. für sozialistische Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, „internationale zeitschrift der landwirtschaft“ (RGW). „Der Handel“, „Handelswoche“, „Das neue Handwerk“, Organ der Handwerkskammern. „Pädagogik“, Z. für Theorie und Praxis der sozialistischen Erziehung; „Deutsche Lehrerzeitung“, Organ des Ministeriums für Volksbildung und der Gewerkschaft für Unterricht und Erziehung, Auflage: 151.600 (1980). Folgende Z. (Organe) werden von Massenorganisationen und Verbänden herausgegeben: „Gewerkschaftsleben“ (seit Juli 1980 als Nachfolge-Z. für „Die Arbeit“), Auflage 1982: 180.000; „Junge Generation“, Auflage: 71.300 (1980), Funktionärs-Z. der Freien Deutschen Jugend (FDJ) und „Pionierleiter“, Auflage: 44.300 (1980); „Neues Leben“, Jugendmagazin, Auflage: 558.000 (1980), „Sonntag“, Organ des Kulturbundes der DDR (KB) (Wochenzeitung), Auflage: 19.000 (1980). „Neue Deutsche Literatur“, Organ des Schriftstellerverbandes der DDR, „Weimarer Beiträge“, „Bildende Kunst“, Organ des Verbandes [S. 1535]Bildender Künstler (VBK) der DDR; „Sinn und Form“ (Akademie der Künste der DDR [AdK]); „Theater der Zeit“, Organ des Verbandes der Theaterschaffenden der DDR); „Kunst und Literatur“ (relevante sowjetische Beiträge); „Neue Deutsche Presse“, Organ des Journalistenverbandes für Presse, Rundfunk und Fernsehen; „Film und Fernsehen“, Organ des Verbandes der Film- und Fernsehschaffenden der DDR; „Filmspiegel“; „Theorie und Praxis der Körperkultur“, Organ des Staatssekretariates für Körperkultur und Sport (Sporttheorie und Wehrertüchtigungsideologie). Militärische und paramilitärische Verbände geben heraus: „Volksarmee“, Wochenzeitung; „Armeerundschau“, monatl. Soldatenmagazin; „Der Kämpfer“, Organ der Kampfgruppen der SED; „Sport und Technik“, Monats-Z. des Zentralvorstandes der Gesellschaft für Sport und Technik (GST); „Schützen und Helfen“, Organ der Hauptverwaltung für Zivilverteidigung (seit 1981). An Illustrierten Z. („parteiliche“ Massenblätter, Auflagen: 300.000–1 Mill.) erscheinen in der DDR bzw. Berlin (Ost): „NBI — Neue Berliner Illustrierte“, Auflage: 731.000 (1980); „Freie Welt“, Organ der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF), Auflage: 327.000 (1980); „Für Dich“, Frauen-Z., Auflage: 927.000 (1980); „FF-Dabei“, Funk- und Fernseh-Programm-Illustrierte, Auflage wöchentlich über 1,4 Mill. (1981). Als satirische Z. gibt es den „Eulenspiegel“, Auflage: 371.000 (1980). Für Unterhaltung gedacht ist „Das Magazin“, Auflage: über 500.000. Ferner existiert eine Reihe von Propaganda-Z. für das Ausland: „DDR“, in deutsch, osteuropäischen Sprachen und spanisch; „DDR-Revue“, in deutsch und westlichen Sprachen (Auslandspropaganda). Darüber hinaus erscheint eine Vielzahl von wissenschaftlichen Fach-Z., Musik-, Sport-, Freizeit- und hauswirtschaftlichen Fachblättern und Kinder-Z. (FDJ-Verlag „Junge Welt“), z.B. „Bummi“ 14tägig für 3–6jährige, Auflage: 736.000 (1980), „Die ABC-Zeitung“ monatlich für Schüler der Klassen 1–6, Auflage: 885.000 (1980), „Mosaik“ für „Thälmann-Pioniere“, Auflage: 891.000 (1980). Insgesamt erschienen 1982 519~Fach-Z. mit einer Gesamtauflage von über 20 Mill. Exemplaren. Seit 1963 sind einige Z. zusammengelegt (z.B. „Zeit im Bild“ mit „NBI“) oder eingestellt („Sozialistische Demokratie“, Organ des Staatsrates und des Ministerrates, erst 1983 die „Deutsche Außenpolitik“) oder an Umfang reduziert worden, jüngstes Beispiel: die außenpolitische Wochenzeitung „Horizont“ (Auflage 1980: 116.800) erscheint seit April 1983 als Monats-Z. Einige Z., die im Titel das Adjektiv „deutsch“ führen, haben diesen im Verlauf der Abgrenzungspolitik nach dem VIII. Parteitag der SED (1971) geändert, z.B. die „Deutsche Architektur“ in „Architektur der DDR“ (1974). Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1534–1535 Zeitnormativ A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ZeitungsaustauschSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 Bestandteil der nach „marxistisch-leninistischen Prinzipien gestalteten sozialistischen“ Medienpolitik und Presse. Die DDR-Z. haben eine größere politische Bedeutung als westliche Z. Sie sind — abgesehen von speziellen wissenschaftlichen und technischen Fach-Z. usw. — quasi Monopol-Organe der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), der von ihr geführten Verbände, Ministerien oder staatlichen Institutionen…