DDR von A-Z, Band 1956
Bankenabkommen (1956)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Unter B. versteht man eine Art Zwischenlösung innerhalb des Außenhandels, und zwar solange es der SBZ wegen fehlender völkerrechtlicher Anerkennung nicht möglich ist, normale zwischenstaatliche Handels- und Zahlungsabkommen mit allen Ländern abzuschließen. Diese A. werden abgeschlossen zwischen der Deutschen ➝Notenbank und den jeweiligen Staatsbanken bzw. anderen beauftragten Banken westlicher Länder. Solche Abkommen, deren Laufzeit in der Regel ein Jahr beträgt, bestehen z. Zt. mit Frankreich, Griechenland, Türkei, Uruguay, Kolumbien.
Literaturangaben
- Förster, Wolfgang: Das Außenhandelssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Bonn 1955. 130 S. m. 2 Anlagen u. 1 Karte.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 36