Gesetzgebung (1956)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Äußerungsform der Staatsgewalt, die in der „DDR“ infolge des Fehlens der staatlichen Souveränität eingeschränkt und durch die von den Sowjets aufgezwungene Staatsform ihrer rechtsstaatlichen Funktion im Sinne des Gewaltenteilungsprinzips entkleidet ist. Zufolge der zuständigkeitsrechtlichen Generalklausel des Art. 111, Abs. 1 der Verfassung liegt das Recht zur G. grundsätzlich bei der Republik. Soweit diese davon keinen Gebrauch macht, haben die Länder das Recht zur F. (Art. 111, Abs. 2 der Verfassung). Diese Bestimmung ist mit der Auflösung der Landtage im Zuge der sog. Verwaltungsreform im Sommer 1952 gegenstandslos geworden; die Bezirkstage (Bezirk) haben keine Gesetzgebungsbefugnis.
Das Verfahren der G. ist in Art. 80 ff der Verfassung geregelt. Verfassungsmäßige Legislative ist die Volkskammer; außerdem können Gesetze „unmittelbar vom Volke durch Volksentscheid beschlossen“ werden (Art. 81). In der Praxis ist jedoch unter bewußter Abkehr von dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung die Regierung als Gesetzgeber neben die Volkskammer getreten; der durch Art. 89 ausdrücklich auf den Erlaß von „zur Ausführung der Gesetze der Republik erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ beschränkte Ministerrat regelt durch „VO.“ oder „Beschluß“ und damit. auf dem Verwaltungswege die verschiedensten Materien, deren gesetzliche Regelung eines formellen Gesetzes bedürfte.
Bis zur Errichtung der „DDR“ lag die von der SMAD delegierte und deren Kontrolle unterworfene deutsche Gesetzgebungsbefugnis bei den Ländern und der DWK (Rechtswesen).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 95
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