Gütevorschriften (1956)
Seit 1950 bestand in der SBZ ein Register für verbindlich erklärte Gütevorschriften bei industriellen Erzeugnissen. Mit der Eintragung, die im Gesetzblatt veröffentlicht wurde, war eine Probe-Vorlagepflicht verbunden. Es gab drei Klassifizierungen: [S. 103]Sonderklasse (für sehr gute Qualität), Güteklasse 1 (für gute Qualität) Güteklasse 2 (für genügende Qualität). Für die Klassifizierung waren das Zentralamt für Forschung und Technik, das Amt für Material, und Warenprüfung und das Amt für Maße und Gewichte zuständig. — Durch Anordnung vom 22. 8. 1955 wurde die Registrierpflicht aufgehoben, da die bisherigen Gütevorschriften durch die Staatlichen ➝Standards abgelöst werden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 102–103