Jugendarbeit (1956)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975
Für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestehen nach § 25 der Arbeitsschutzverordnung vom 25. 10. 1951 (GBl. S. 957) Verbote für eine Reihe schwerer und gesundheitsschädigender Arbeiten. Diese Verbote sind aber illusorisch, da sämtliche Arbeiten gestattet sind, wenn feststeht, „daß dem Jugendlichen die Arbeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit zugemutet werden kann“. Tatsächlich werden [S. 126]zahlreiche Jugendliche mit schweren und gesundheitsschädigenden Arbeiten beschäftigt. Nachtarbeit ist nach § 18 a. a. O. nur für Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Nach § 24 a. a. O. ist die Arbeit von Kindern unter 14 Jahren sowie von Jugendlichen, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Grundschule besuchen, verboten, doch sind die Arbeitsschutzkommissionen befugt, in Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen. (Urlaub)
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der Sowjetzone und in Ost-Berlin. 4., erw. Aufl. (BB) 1957. 312 S. m. 24 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 125–126
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