DDR von A-Z, Band 1956

Landwirtschaftssteuergesetz (1956)

 

 

Siehe auch die Jahre 1953 1954


 

[S. 157]Bei der Zentralen Abgabenverwaltung liegt ein ausgearbeitetes „Gesetz zur Besteuerung der Landwirtschaft“ vor, das jedoch unter dem Vorwand, die Ergebnisse der gesamtdeutschen Gespräche abzuwarten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Das L. soll, ähnlich wie im Handwerk, die Grundsteuer, Vermögensteuer, Umsatz- und Einkommensteuer zusammenfassen. Dabei wird von einem „Ertragswert“ ausgegangen, der mit dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes identisch ist, erhöht um einen Zuschlag von 50 DM Ost je ha. Schulden sollen unberücksichtigt bleiben. Das L. soll angeblich wesentliche Erleichterungen für Kleinbauern bis 10 ha bringen. Bei Mittelbauern mit 10 bis 20 ha soll sich in der Steuerhöhe nichts ändern, dagegen ist eine erhöhte Steuerbelastung für Großbauern vorgesehen. Das schon vor Jahren entworfene LG. ist noch nicht verkündet, da seine Inkraftsetzung unübersehbare Folgen nach sich ziehen würde.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 157


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.