DDR von A-Z, Band 1956

Patentwesen (1956)

 

 

Siehe auch:


 

Nach dem Patentgesetz vom 6. 9. 1950 (GBl. S. 989) gibt es Wirtschaftspatente und Ausschließungspatente. Nur die Ausschließungspatente sind Patente im Sinne des heute noch in der Bundesrepublik geltenden Patentgesetzes vom 5. 5. 1936 (in der Fassung vom 18. 7. 1953, Bundesgesetzblatt I S. 623). Bei einem Wirtschaftspatent stent die Befugnis zur Benutzung einer geschützten Erfindung nicht nur dem Patentinhaber, sondern auch demjenigen zu, dem sie durch das sowjetzonale Amt für Erfindungs- und Patentwesen erteilt wird. Der Patentinhaber kann von letzterem abgefunden werden, worauf seine Rechte und Pflichten auf das fachlich zuständige Ministerium übergehen. Der Patentanmelder hat zwar grundsätzlich die Wahl, ob er ein Ausschließungs- oder Wirtschaftspatent anmelden will, jedoch darf nur ein Wirtschaftspatent erteilt werden, wenn die Erfindung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in einem VEB, einem staatlichen Forschungsinstitut oder in einer anderen öffentlichen Einrichtung gemacht worden ist. Derartige Erfindungen sind vom Erfinder dem Betrieb zu melden. Falls der Erfinder die Erfindung nicht zum Patent anmeldet, ist der Betrieb berechtigt, dies zu tun. Das Recht auf geistiges Eigentum wird durch das sowjetzonale Patentgesetz eingeschränkt. (Patentrecht)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 193


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.