DDR von A-Z, Band 1956

Polizeistunde (1956)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985


 

In der SBZ geregelt durch VO. vom 8. 12. 1955 (GBl. I S. 929). Die P. dauert grundsätzlich von 24 Uhr bis 6 Uhr. An Sonnabenden und Tagen vor gesetzlichen Feiertagen sowie an Sonn- und Feiertagen beginnt die P. um 1 Uhr des darauffolgenden Tages. Für Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen ist die P. an allen Tagen auf 23 Uhr festgesetzt. Bahnhofs- und Autobahngaststätten, Züge und Fahrgastschiffe sowie Kantinen von Betrieben mit Nachtschicht unterliegen der P. nicht. Die Volkspolizei kann die P. verkürzen, aufheben und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen früheren Beginn der P. festsetzen. Für die P. im Sperrgebiet bestehen Sonderregelungen.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 197


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.