DDR von A-Z, Band 1956
Sühnestellen (1956)
Vergleichsbehörden in den Städten und Gemeinden zur Durchführung des vor der Erhebung einer Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuchs. Für kleinere Gemeinden bestehen gemeinsame S., in den größeren Gemeinden und in Städten mehrere S. Die S. sind mit einem ehrenamtlich tätigen Schiedsmann besetzt, der auf 3 Jahre ge„wählt“ wird (Mindestalter: 23 Jahre). Die Dienstaufsicht über die S. üben die Justizverwaltungsstellen aus. Schiedsmannsamt und Verfahren des Sühneversuchs sind durch die AO vom 20. 5. 1954 (GBl. S. 555) geregelt. In Sachsen wurden die Funktionen des Schiedsmannes früher durch Friedensrichter ausgeübt.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 255