DDR von A-Z, Band 1956

Sühnestellen (1956)

 

 

Vergleichsbehörden in den Städten und Gemeinden zur Durchführung des vor der Erhebung einer Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuchs. Für kleinere Gemeinden bestehen gemeinsame S., in den größeren Gemeinden und in Städten mehrere S. Die S. sind mit einem ehrenamtlich tätigen Schiedsmann besetzt, der auf 3 Jahre ge„wählt“ wird (Mindestalter: 23 Jahre). Die Dienstaufsicht über die S. üben die Justizverwaltungsstellen aus. Schiedsmannsamt und Verfahren des Sühneversuchs sind durch die AO vom 20. 5. 1954 (GBl. S. 555) geregelt. In Sachsen wurden die Funktionen des Schiedsmannes früher durch Friedensrichter ausgeübt.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 255


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.