Warenzeichen (1956)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Das Warenzeichenrecht ist durch Ges. vom 17. 2. 1954 geregelt. W., die vor dem 8. 5. 1945 beim damaligen Reichspatentamt eingereicht worden waren, konnten nach diesem Gesetz auf Antrag noch nachträglich rechtswirksam werden. Alte W., also solche, die vor dem 8. 5. 1945 eingetragen waren, konnten auf Antrag gegen Entrichtung der Gebühr wieder rechtskräftig werden. Nach einem Urteil des Obersten Gerichts der SBZ wurde über die Frage des Eigentumsrechts an W., die den enteigneten Privatbetrieben gehörten, entschieden; „Die Enteignungen erstrecken sich auch auf die Warenzeichen.“ Darüber hinaus erklärte das Gericht, W. enteigneter Betriebe seien für das ganze Gebiet Deutschlands gültig. Schrifttum und Rechtsprechung in der Bundesrepublik bestreiten die Wirksamkeit der Enteignung für ganz Deutschland. Die Aufspaltung des W.-Rechts nach den Geltungsbereichen Bundesrepublik und SBZ ist danach als bestehend anzusehen. Sofern der oder die Inhaber enteigneter Betriebe oder juristische Personen in der Bundesrepublik wieder tätig seien, stehe ihnen auch das Recht der Verwendung von alten Warenzeichen zu, die im Bereich der SBZ enteignet wurden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 290
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