Amortisationen (1959)
Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Ab 1958 wird für die amortisationspflichtige VEW die Trennung des Investitionsplanes in einen Plan der Erhaltung der Grundmittel und einen Plan der Erweiterung der Grundmittel festgelegt.
Den Betrieben wird das Amortisationsaufkommen zur eigenverantwortlichen Verwendung der Finanzierung des Planes der Erhaltung der Grundmittel belassen. Eine in Ausnahmefällen notwendige Umverteilung von Amortisationsteilen wird durch die übergeordneten Organe festgelegt. Bestimmte Betriebe können von den Maßnahmen zur Erhaltung von Grundmitteln z. B. dann ausgeschlossen werden, wenn die volkswirtschaftliche Notwendigkeit für die Erhaltung der Kapazität nicht vorliegt. (Gewinnverwendung, Investitionen, Abschreibungen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 18