DDR von A-Z, Band 1959

Angleichungsverordnung (1959)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969


 

Durch die VO zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 988) sind die Verfahrensvorschriften des Zivilprozesses den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2. 10. 1952 (Gerichtsverfassung, Rechtswesen) angepaßt worden. An Stelle der früheren Amts- und Landgerichte ist in Zivilsachen in erster Instanz grundsätzlich das Kreisgericht zuständig. Die Funktionen des ehem. „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ sind dem Sekretär übertragen worden, dessen Befugnisse vor allem in der Zwangsvollstreckung erweitert worden sind.

 

Alle in der SBZ zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nach der A. vor allen sowjetzonalen Gerichten auftreten. (Rechtsanwaltschaft)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 19


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.