DDR von A-Z, Band 1959

Arbeitsgericht (1959)

 

 

Siehe auch:


 

Die A. bestehen als Kreis- und Bezirks-A. zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Die Bezirks-A. entscheiden in zweiter Instanz und in Sozialversicherungsstreitigkeiten, wenn die Entscheidung einer Kreisbeschwerdekommission angefochten wird (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Das Oberste Gericht der SBZ (Gerichtsverfassung) entscheidet über Kassation von Urteilen der A. Das A. darf in Arbeitsstreitigkeiten aus Betrieben, in denen eine Konfliktkommission besteht, nur tätig werden, wenn diese sich vorher mit dem Streit befaßt hat. (Arbeitsrecht)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 25


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.