Aufbaugesetz (1959)
Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Nach dem „Gesetz über den Aufbau der Städte in der DDR und der Hauptstadt Deutschlands“ vom 6. 9. 1950 (GBl. S. 965) kann die Regierung Städte, Kreise und Gemeinden oder Teile hiervon zu Aufbaugebieten erklären. Durch die Durchführungsverordnung vom 7. 6. 1951 (GBl. S. 552) ist das generell erfolgt für die zentralen Bezirke der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Magdeburg, Dessau, Rostock, Warnemünde und Nordhausen. Weitere Städte, Kreise und Gemeinden sind seitdem durch das hierzu ermächtigte Ministerium für Aufbau zu Aufbaugebieten erklärt worden.
Die im Aufbaugebiet liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke können für den Aufbau in Anspruch genommen, d. h. enteignet werden. [S. 36]Die sich aus dem Eigentum ergebenden Befugnisse gehen auf den Träger der Aufbaumaßnahmen über. Dingliche Rechte an den Grundstücken können nicht mehr geltend gemacht werden. Miet-, Pacht- und andere Nutzungsverträge erlöschen. Die Inanspruchnahme ist in das Grundbuch einzutragen. Ein Rechtsmittel gegen die Inanspruchnahme gibt es nicht. Eine Entschädigung ist zwar im A. vorgesehen; die hierin angekündigten gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch bisher nicht ergangen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 35–36
| Aufbau des Sozialismus | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Aufbaugrundschuld |