DDR von A-Z, Band 1959

Aufbaugesetz (1959)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985


 

Nach dem „Gesetz über den Aufbau der Städte in der DDR und der Hauptstadt Deutschlands“ vom 6. 9. 1950 (GBl. S. 965) kann die Regierung Städte, Kreise und Gemeinden oder Teile hiervon zu Aufbaugebieten erklären. Durch die Durchführungsverordnung vom 7. 6. 1951 (GBl. S. 552) ist das generell erfolgt für die zentralen Bezirke der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Magdeburg, Dessau, Rostock, Warnemünde und Nordhausen. Weitere Städte, Kreise und Gemeinden sind seitdem durch das hierzu ermächtigte Ministerium für Aufbau zu Aufbaugebieten erklärt worden.

 

Die im Aufbaugebiet liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke können für den Aufbau in Anspruch genommen, d. h. enteignet werden. [S. 36]Die sich aus dem Eigentum ergebenden Befugnisse gehen auf den Träger der Aufbaumaßnahmen über. Dingliche Rechte an den Grundstücken können nicht mehr geltend gemacht werden. Miet-, Pacht- und andere Nutzungsverträge erlöschen. Die Inanspruchnahme ist in das Grundbuch einzutragen. Ein Rechtsmittel gegen die Inanspruchnahme gibt es nicht. Eine Entschädigung ist zwar im A. vorgesehen; die hierin angekündigten gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch bisher nicht ergangen.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 35–36


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.