Beamte (1959)
Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
In der SBZ gibt es B. im herkömmlichen beamtenrechtlichen Sinne seit 1945 nicht mehr. Das Deutsche B.-Gesetz vom 26. 1. 1937 ist durch SMAD-Befehl Nr. 66 vom 17. 9. 1945 aufgehoben worden.
Die im öffentlichen Dienst stehenden „Mitarbeiter des Staatsapparates“ sind durch Wahl, Berufung oder Arbeitsvertrag eingesetzte Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Soweit sie mit eigener Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis staatliche Aufgaben erfüllen, werden sie als Staatsfunktionäre bezeichnet (Funktionäre). Auf diese Staatsfunktionäre sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Straftaten von B. anzuwenden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 50