Finanzämter (1959)
Siehe auch:
Die Aufgaben der ehemaligen F. wurden seit der Verwaltungsreform im Jahre 1952 von den allgemeinen inneren Verwaltungen der Kreise und Bezirke übernommen. Die kassenmäßige Abwicklung der Abgabenzahlungen läuft über die Deutsche ➝Notenbank. Neben der Veranlagung und Einziehung von Steuern gehören die Vereinnahmung der Sozialversicherungsbeiträge, die Einleitung von Steuerstrafsachen und Festsetzung von Steuerstrafen, Überwachung der Preisbildung und Preisprüfungen sowie der sogen, operative Außendienst (Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Vollstreckung usw.) zu den Aufgaben der Steuerbehörden. (Steuerwesen, Staatshaushalt, Abgabenverwaltung)
Literaturangaben
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 108