Konkursrecht (1959)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966
Die Konkursordnung vom 10. 2. 1877 ist durch VO „über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurse des Schuldners“ vom 25. 10. 1951 (GBl. S. 955 und GBl. 1953, S. 460) und Durchführungsbestimmung vom 26. 5. 1952 (GBl. S. 441) in wesentlichen Punkten geändert worden. Auch die über ein Jahr zurückliegenden Forderungen auf Zahlung öffentlicher Abgaben und „volkseigene Forderungen“ genießen den Vorrang des § 61 Ziff. 2. KO. „Volkseigene“ Forderungen sind alle Forderungen von Gebietskörperschaften, „volkseigenen Betrieben“, „volkseigenen“ Banken und Sparkassen sowie von juristischen Personen, die mit dem Staatshaushalt verbunden sind. Den „volkseigenen“ Banken steht wegen ihrer Kredite an den Waren und Einrichtungsgegenständen des Gemeinschuldners ein bevorzugtes Absonderungsrecht zu, das Pfandrechten anderer Gläubiger im Range vorgeht und die Bank berechtigt, sich ohne gerichtliches Verfahren durch freihändige Veräußerung oder Übernahme der Sachen zu befriedigen.
Die Konkursverwalter werden nach einer Überprüfung „auf ihre fachliche und politische Eignung“ vom Gericht im Einvernehmen „mit den örtlichen Organisationen des FDGB, anderen Massenorganisationen und sonstigen geeigneten Stellen“ bestellt.
Das Konkursverfahren wird weitgehend als Mittel zur kalten Enteignung benutzt, da es „grundsätzlich erstrebenswert ist, noch lebensfähige in Konkurs geratene Unternehmungen in das Volkseigentum zu überführen“. In solchen Fällen soll der Konkursverwalter das Unternehmen als Gan[S. 184]zes gemäß § 134 Ziff. 1 KO freihändig an einen „volkseigenen Betrieb“ verkaufen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 183–184