Lotto (1959)
Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969
In der SBZ eingeführt durch VO vom 4. 3. 1954 (GBl. S. 241), nachdem die sowjetzonale Propaganda die Spieleinrichtungen der Bundesrepublik heftig angegriffen hatte.
Träger des L. ist der „VEB Zahlenlotto“ mit dem Sitz in Leipzig, der der Aufsicht des Finanzministeriums untersteht.
Angeblich sollen 60 v. H. der eingezahlten Spieleinsätze zur Gewinnausschüttung kommen und der Reinertrag entsprechend dem Aufkommen in den Bezirken anteilmäßig den Räten der Bezirke zur Förderung des Nationalen Aufbauwerkes zur Verfügung gestellt werden. Sicherheitsfonds ist eine Rücklage von ¼ v. H. der [S. 218]Spieleinsätze. 10 v. H. des Spieleinsatzes sind als Lotteriesteuer abzuführen.
Ab 1958 sollen mindestens 75% der den Bezirken im Planjahr aus Lottoeinnahmen zufließenden Beträge als Finanzierungsquelle für den „volkseigenen“ Wohnungsneubau eingesetzt werden. Lt. Gesetz über den 2. Fünfjahrplan sind die Lottomittel auch für Um- und Ausbau sowie Wiederinstandsetzung von „volkseigenem“ Wohnraum zu verwenden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 217–218