Opposition (1959)
Siehe auch:
- Opposition, neue marxistische: 1979
[S. 261]Eine legale O., die als Kontrollinstanz für die Regierungsgewalt ein Kernstück der westlichen Demokratie bildet, existiert in der SBZ wie auch in allen übrigen bolschewistischen Staaten nicht, obwohl die Verfassung der „DDR“ nach den Art. 92, 61, 9 und 12 an sich die Rechtmäßigkeit oppositioneller Gruppen und Parteien einräumt. Doch widerspricht das Vorhandensein einer legalen O. dem Anspruch der bolschewistischen Partei auf alleinige Führung. Alle übrigen Parteien und Organisationen wurden mithin spätestens ab 1952 gezwungen, sich der Führung durch die SED zu unterwerfen (Periodisierung). Die Folge ist, daß jegliche O., ja, jeder Akt von Kritik am Regime von der Führung als illegal und feindlich beurteilt und damit möglicher Gegenstand von Repressionsmaßnahmen wird. (Strafrechtsergänzungsgesetz, Widerstand)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 261
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