DDR von A-Z, Band 1959

Opposition (1959)

 

 

Siehe auch:


 

[S. 261]Eine legale O., die als Kontrollinstanz für die Regierungsgewalt ein Kernstück der westlichen Demokratie bildet, existiert in der SBZ wie auch in allen übrigen bolschewistischen Staaten nicht, obwohl die Verfassung der „DDR“ nach den Art. 92, 61, 9 und 12 an sich die Rechtmäßigkeit oppositioneller Gruppen und Parteien einräumt. Doch widerspricht das Vorhandensein einer legalen O. dem Anspruch der bolschewistischen Partei auf alleinige Führung. Alle übrigen Parteien und Organisationen wurden mithin spätestens ab 1952 gezwungen, sich der Führung durch die SED zu unterwerfen (Periodisierung). Die Folge ist, daß jegliche O., ja, jeder Akt von Kritik am Regime von der Führung als illegal und feindlich beurteilt und damit möglicher Gegenstand von Repressionsmaßnahmen wird. (Strafrechtsergänzungsgesetz, Widerstand)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 261


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.