Paßwesen (1959)
Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
In der SBZ geregelt durch das Paßgesetz vom 15. 9. 1954 (GBl. S. 786), geändert durch Gesetz vom 30. 8. 1956 (GBl. I S. 733) und Gesetz vom 11. 12. 1957 (GBl. I S. 650). Als Pässe gelten a) für Deutsche: Diplomatenpässe, Dienstpässe, Reisepässe und Aufenthaltspässe, b) für Ausländer: anerkannte Pässe des Heimat- oder Aufenthaltsstaates und Fremdenpässe der „DDR“. Zum Betreten oder Verlassen der SBZ ist die Vorlage eines Passes mit eingetragenem Visum erforderlich. Verstöße gegen das Paßgesetz — seit der letzten Änderung des Gesetzes im Dezember 1957 insbesondere auch bei Übertritt über die Zonengrenze — werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Bestimmungen im P. der SBZ sind äußerst rigoros und werden auch entsprechend angewendet. Einen [S. 267]Paß zu erhalten, bedeutet für einen Bewohner der SBZ eine außergewöhnliche Vergünstigung. Ein P. wird immer nur für den bestimmten Fall einer Reise ausgegeben und muß nach der Rückkehr sofort wieder der zuständigen Behörde zurückgegeben werden. (Republikflucht)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 266–267
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