DDR von A-Z, Band 1959

Paßwesen (1959)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979


 

In der SBZ geregelt durch das Paßgesetz vom 15. 9. 1954 (GBl. S. 786), geändert durch Gesetz vom 30. 8. 1956 (GBl. I S. 733) und Gesetz vom 11. 12. 1957 (GBl. I S. 650). Als Pässe gelten a) für Deutsche: Diplomatenpässe, Dienstpässe, Reisepässe und Aufenthaltspässe, b) für Ausländer: anerkannte Pässe des Heimat- oder Aufenthaltsstaates und Fremdenpässe der „DDR“. Zum Betreten oder Verlassen der SBZ ist die Vorlage eines Passes mit eingetragenem Visum erforderlich. Verstöße gegen das Paßgesetz — seit der letzten Änderung des Gesetzes im Dezember 1957 insbesondere auch bei Übertritt über die Zonengrenze — werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Bestimmungen im P. der SBZ sind äußerst rigoros und werden auch entsprechend angewendet. Einen [S. 267]Paß zu erhalten, bedeutet für einen Bewohner der SBZ eine außergewöhnliche Vergünstigung. Ein P. wird immer nur für den bestimmten Fall einer Reise ausgegeben und muß nach der Rückkehr sofort wieder der zuständigen Behörde zurückgegeben werden. (Republikflucht)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 266–267


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.