Sorgerecht (1959)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Die elterliche Sorge umfaßt neben der persönlichen Sorge die Unterhaltspflicht, die Vertretung des Kindes und die Vermögensverwaltung. Die Nutznießung am Kindesvermögen entfällt. Inhalt der elterlichen Sorge ist insbesondere die Pflicht, das Kind zu einem „selbständigen und verantwortungsbewußten Bürger des demokratischen Staates, der seine Heimat liebt und für den Frieden kämpft“ zu erziehen. Verletzen die Eltern diese Pflicht, so kann die Unterbringung des Kindes in einer geeigneten Familie oder in einem Heim angeordnet oder den Eltern das S. entzogen werden. Zuständig hierfür ist der Rat des Kreises, Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe und Heimerziehung, dem durch die VO über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. 10. 1952 (GBl. S. 1057) sämtliche Vormundschaftssachen übertragen worden sind. Diese Verwaltungsbehörde kann Eltern, die sich „gesellschaftspolitisch nicht einwandfrei“ führen, die Fähigkeit zur Erziehung ihrer Kinder absprechen und die Kinder in Heime unterbringen.
Über das S. nach der Scheidung der Ehe der Eltern entscheidet das Gericht im Ehescheidungsverfahren; (Eherecht)
Derjenige Elternteil, dem das S. übertragen wird, ist allein gesetzlicher Vertreter des Kindes. (Familienrecht)
Dem Elternteil, der aus der SBZ geflüchtet ist, darf das S. nicht übertragen werden. Den in der SBZ verbliebenen minderjährigen Kindern wird die Ausreise zu den geflüchteten Eltern verweigert. Sie werden in Heimen untergebracht. (Heimerziehung)
Literaturangaben
- Hagemeyer, Maria: Zum Familienrecht der Sowjetzone — Der „Entwurf des Familiengesetzbuches“ und die „Verordnung über die Eheschließung und Eheauflösung“. 3., überarb. Aufl. (BMG) 1958. 75 S.
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 324