DDR von A-Z, Band 1959
Staatsangehörigkeit (1959)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Nach Art. 1 Abs. 4 der Verfassung gibt es nur eine deutsche S. Entsprechend dieser Bestimmung unterscheidet man in der SBZ bisher noch nicht eine besondere „DDR“-S. von der S. der in der Bundesrepublik lebenden Deutschen.
Eine Deutsche, die einen Ausländer oder Staatenlosen heiratet, verliert dadurch die deutsche S. nicht. Eine Ausländerin oder Staatenlose erwirbt durch die Ehe mit einem Deutschen nicht die deutsche S. (Anordnung über die Gleichberechtigung der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht vom 30. 8. 1954 — ZBl. S. 431).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 339
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