DDR von A-Z, Band 1959
Strafvollstreckung (1959)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Nachdem der Strafvollzug schon seit langem auf die Volkspolizei übergegangen war, wurde 1952 auch die St. der Volkspolizei übertragen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht mehr Vollstreckungsbehörde. Sie überwacht lediglich die St. Tatsächlich wird die Staatsanwaltschaft in dieser „Überwachungsfunktion“ überhaupt nicht tätig, sondern überläßt alle Maßnahmen und Entscheidungen der Volkspolizei. Die Angelegenheiten der St. werden in den einzelnen Bezirksverwaltungen Strafvollzug bearbeitet. (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 352