Streik (1959)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Die Verfassung der „DDR“ garantiert in Artikel 14 Abs. 2 das St.-recht der Gewerkschaften. Indes lehnt der FDGB jeden St. in der „volkseigenen Wirtschaft“ ab, da er die Auffassung vertritt, daß der St. dort ein St. gegen die Arbeiter selbst sei, weil das „Volk“ sich dort im Besitz der Produktionsmittel befinde. In „privatkapitalistischen“ Betrieben darf — wenigstens der Theorie nach — gestreikt werden. Da aber auch diese Betriebe in den Volkswirtschaftsplan eingespannt sind, ist vor der endgültigen Beschlußfassung über einen St. die Zustimmung des Zentralvorstandes der Industriegewerkschaft bzw. Gewerkschaft (FDGB) einzuholen. Im Zusammenhang mit der Einführung der Betriebskollektivverträge ist es mehrfach zu St. gekommen. Der Juni-Aufstand nahm seinen Ausgang von einem St. wegen Erhöhung der Arbeitsnormen.
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 353
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