DDR von A-Z, Band 1959

Terrorismus (1959)

 

 

Siehe auch:


 

Pj., als „staatsgefährdende Gewaltakte“ in § 17 StEG und als „Angriffe gegen örtliche Organe der Staatsmacht“ in § 18 StEG zwei Tatbestände der Staatsverbrechen. Mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, in minderschweren Fällen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten wird bestraft, „wer es unternimmt, durch Gewaltakte oder durch Drohung mit Gewaltakten die Bevölkerung in Furcht und Schrecken zu versetzen, um Unsicherheit zu verbreiten und das Vertrauen zur Arbeiter- und Bauernmacht zu erschüttern“, und „wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die gesetzmäßige Tätigkeit der örtlichen Organe der Staatsmacht oder eines ihrer Mitglieder unmöglich zu machen oder zu behindern“.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 358


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.