Verbrauchsabgaben (1959)
Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Durch VO v. 14. 10. 1955 (GBl. 1955, S. 769) neu geregelt. V. sind danach die bisher als V., Verbrauchsteuern, Haushaltsaufschläge, Textilwarenabgabe, Tabakwarenabgabe sowie Akzise bezeichneten Abgaben. In einer Reihe von DB wurden im einzelnen geregelt: Die V. ouf Bier, Tabak, Kaffee, Branntwein, Wein und Schaumwein, Leuchtmittel, Zündwaren. V. sind untrennbare Bestandteile der Preise. Abgabeschuldner sind die Inhaber der Betriebe, die verbrauchsabgabepflichtige Güter herstellen, bei Lohnaufträgen die Auftraggeber. V. werden von Erzeugnissen erhoben, die in der SBZ hergestellt, gewonnen oder gehandelt werden und in deren Preisen [S. 369]nach dem geltenden Recht V. enthalten sind. Die Sätze der V. werden von den für die Preisbildung zuständigen Organen bestimmt. Die fälligen V. sind vom Abgabeschuldner selbst zu errechnen. V. sind wie die PDA ein wichtiges Mittel der Kaufkraftregulierung in der SBZ.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 368–369
| Verbesserungsvorschlag | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Verdienstmedaille |