Agrarsteuern (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985
Die wichtigsten Steuern, die von Bürgern und/oder Betrieben in der Landwirtschaft der DDR durch den Staat oder die Gemeinde erhoben werden, sind
1. Einkommen- und Lohnsteuern. Die Lohnsteuer wird von allen Berufstätigen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, erhoben. Hierzu gehören insbesondere die Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen Gütern (VEG) und sonstigen staatlichen Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, aber auch die Arbeiter und Angestellten, die in den landwirtschaftlichen, gärtnerischen und fischwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG, GPG, PwF, FGP) beschäftigt sind.
Einkommensteuern werden auf der Grundlage des Abgabengesetzes vom 9. 2. 1950 (GBl. 1950, Nr. 17) und — durch besondere Veranlagungsrichtlinien geregelt — von den noch selbständig wirtschaftenden Betrieben erhoben. LPG und sonstige Genossenschaften sind von der Einkommensteuer befreit. Soweit die Genossenschaftsmitglieder Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielen, genießen sie eine Steuerermäßigung um 25 v. H.
2. Grundsteuer. Die Grundsteuerberechnung der DDR beruht wie in der Bundesrepublik Deutschland auf den Einheitswerten, dem Steuermeßbetrag (bis zu 10.000 Mark Einheitswert 8, danach 10 p. Tsd.) und dem Hebesatz.
Der Hebesatz für sämtliche landwirtschaftliche Grundstücke der DDR beträgt 200 v. H. Die Grundsteuer kann in bestimmten Fällen (Unwetterschäden, Ertrags- oder Mietausfälle, Wertminderungen etc.) teilweise oder ganz auf Zeit oder unbefristet erlassen werden. Schuldner sind die jeweiligen Eigentümer. LPG und sonstige Genossenschaften sind grundsätzlich steuerfrei. Sofern LPG-Mitglieder über Bodenanteile verfügen, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig, wobei den Mitgliedern der LPG-Typen I/II eine Ermäßigung um 25. v. H. und den Mitgliedern des LPG-Typs III eine Ermäßigung um 75 v. H. eingeräumt wird. Sobald die LPG-Mitglieder auf die Auszahlung von Bodenanteilen verzichten, wird von der Erhebung der Grundsteuer abgesehen.
3. Vermögensteuer. Die Vermögensteuer wird von allen Bürgern und Betrieben erhoben, deren auf der Grundlage des Einheitswertes ermitteltes Vermögen die Freigrenze von 10.000 Mark zuzüglich je 5.000 Mark für Ehegatten und minderjährige Kinder übersteigt. LPG, GPG, PwF sowie die VdgB sind von der Vermögensteuer befreit. Für die Mitglieder dieser Genossenschaften besteht eine 50prozentige Steuerermäßigung.
4. Umsatzsteuer. LPG und PwF sind von der Zahlung einer Umsatzsteuer befreit. Sofern ihre Mitglieder aus persönlicher Hauswirtschaft oder selbständiger Tätigkeit durch Verkäufe Erlöse erzielen, genießen sie eine Steuerermäßigung um 75 v. H. Selbständige sind voll umsatzsteuerpflichtig.
5. Rückführungsbetrag. Der Rückführungsbetrag ist eine Sonderform ldw. Steuern und Abgaben. Nach Abschluß der Kollektivierung und in Zusammenhang sowohl mit der Einführung des Neuen Ökonomischen Systems (NÖS) als auch der steigenden Agrarproduktion wurde das starre Ablieferungssystem für pflanzliche Produkte 1964 und für tierische Produkte 1969 durch ein Vertragssystem ersetzt. Damit entfiel zugleich das System gespaltener Preise (niedrige Erfassungspreise für Produkte, die der Ablieferungspflicht unterlagen, [S. 18]hohe Aufkaufpreise für Produkte, die über die Pflichtablieferung hinaus verkauft wurden). Die neu festgesetzten einheitlichen Erzeugerpreise erreichten etwa das Niveau der früheren hohen Aufkaufpreise. Die Differenz zu den zuvor erzielten Durchschnittspreisen aus Erfassungs- und Aufkaufpreis wurde zur Vermeidung ungerechtfertigter Gewinne in Form des Rückführungsbetrages abgeschöpft. Ab 1. 1. 1971 wurde zunächst für die LPG vom Typ III und seit 1973 schrittweise auch für die LPG-Typen I und II der Rückführungsbetrag in eine „ökonomisch begründete Abgabe“ umgewandelt.
6. Die ökonomisch begründete Abgabe. Die Einführung der ökonomisch begründeten Abgabe erfolgte unter der Zielsetzung, die Interessen des Staates, der Betriebe und der LPG-Mitglieder in Übereinstimmung zu bringen und die Unterschiede in den natürlichen Produktionsbedingungen durch Abschöpfung der Differentialrente auszugleichen. Die Abgabe wird für jeden Betrieb gesondert ermittelt.
Ihre Höhe wird bestimmt durch:
a) Das Bruttoeinkommen der LPG (Nettoprodukt = Gesamtumsatz abzüglich Selbstkosten ohne Löhne und Einkommen).
Das Bruttoeinkommen wird den Betrieben vorgegeben. Sofern das tatsächliche Bruttoeinkommen die Vorgabe überschreitet, wird das Mehreinkommen nur zu 50 v. H. in Anrechnung gebracht.
b) Den Abgabesatz (max. 21 v. H. des Bruttoeinkommens bei Lößböden mit Ackerzahlen von mehr als 75, mindestens jedoch 2 v. H. bei schlechten Böden),
c) Die Relation zwischen Akkumulation und Konsumtion.
Überschreitet der konsumtive Verbrauch einer LPG die Grenze von 8.000 Mark je Arbeitskraft und Jahr, so ist eine zusätzliche. Konsumtionsfondsabgabe, die bei 15.000 Mark mit 40 v. H. ihre Höchstgrenze erreicht, zu zahlen.
Ziel dieser Regelungen ist es, einerseits die LPG-Mitglieder über zunehmende Produktionsleistungen für steigende Betriebseinnahmen zu interessieren und andererseits zu verhindern, daß diese Betriebseinnahmen für die individuelle Konsumtion (Löhne und Einkommen) verwandt werden. Durch hohe Sparleistungen soll insbesondere der wachsende Investitionsaufwand gedeckt werden.
Im Zuge der fortschreitenden Kooperation werden auch die Steuern und Abgaben der neu entstehenden Kooperativen Einrichtung und alle an diesen beteiligten Betriebe in eine ökonomisch begründete Abgabe umgewandelt. Dies trifft sowohl für die Nettogewinnabführung der VEG als auch für den Rückführungsbetrag der LPG Typ I und II zu. Genossenschaften, Ländliche; Landwirtschaftliche Betriebsformen.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 17–18