Eid (1975)
Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985
Für das Verfahrensrecht wird dem E. in der DDR nicht mehr die Rolle einer besonderen Bekräftigung des Wahrheitsgehalts einer Aussage beigemessen. Vielmehr sieht man in ihm ein nur formales Beweismittel, das wenig geeignet ist, zur Ermittlung der objektiven Wahrheit beizutragen. Nach dem Vorbild des Verfahrensrechts anderer sozialistischer Staaten sieht die Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nicht mehr vor. Lediglich im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ist eine Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen zulässig, wenn diese nach den Bestimmungen, die für das ersuchende Organ gelten, notwendig ist. Für den Zivilprozeß gelten noch die Bestimmungen der ZPO von 1877 über die Beeidigungen von Zeugen (§§ 391, 392), Sachverständigen (§§ 410, 402) und Parteien (§ 452); sie haben jedoch dadurch an Bedeutung verloren, daß das materielle Strafrecht keine Eidesdelikte mehr enthält. Das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 enthält lediglich die Straftatbestände der vorsätzlich falschen Aussage (§ 230) sowie der falschen Versicherung zum Zwecke des Beweises (§ 231), wodurch die Möglichkeit, eine Falschaussage unter E. strafrechtlich anders zu behandeln als eine uneidliche Falschaussage, entfällt. Im künftigen Verfahrensrecht für Zivil-, Familien- und Arbeitssachen werden daher voraussichtlich keine Bestimmungen über den E. mehr enthalten sein. Auch das Verfahren des Offenbarungseides soll abgeschafft und durch die Pflicht zur Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses abgelöst werden.
Im Unterschied zum Verfahrensrecht spielt der E. in Gestalt des Fahneneides bei der Nationalen Volksarmee eine Rolle und ist in der Dienstlaufbahnordnung vom 24. 1. 1962 geregelt.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 221