DDR von A-Z, Band 1975
Familienname (1975)
Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985
Nach § 7 des Familiengesetzbuches (Familienrecht) können die Ehegatten als gemeinsamen F. entweder den Namen des Mannes oder den der Frau wählen. Die unwiderrufliche Entscheidung darüber ist bei der Eheschließung zu erklären und in das Ehebuch einzutragen. Die Kinder erhalten den gemeinsamen F. Von der Möglichkeit, den Namen der Frau anzunehmen, ist bisher nur wenig Gebrauch gemacht worden. Wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt (§ 25 Personenstandsgesetz), kann die Ehefrau an den Namen des Mannes ihren Geburtsnamen anhängen.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 272
| Familiengesetzbuch | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Familienrecht |