DDR von A-Z, Band 1975

Freizeitarbeit (1975)

 

 

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985


 

Die F. kann nach § 70 StGB einem Jugendlichen durch das Gericht als besondere Pflicht an Stelle einer Strafe auferlegt werden. Sie besteht in „Durchführung gesellschaftlich nützlicher Arbeiten von mindestens 5 bis höchstens 25 Stunden in der Freizeit“. Jugendstrafrecht.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 336


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.