DDR von A-Z, Band 1975
Freizeitarbeit (1975)
Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985
Die F. kann nach § 70 StGB einem Jugendlichen durch das Gericht als besondere Pflicht an Stelle einer Strafe auferlegt werden. Sie besteht in „Durchführung gesellschaftlich nützlicher Arbeiten von mindestens 5 bis höchstens 25 Stunden in der Freizeit“. Jugendstrafrecht.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 336