Freizügigkeit (1975)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1979 1985
Innerhalb des Staatsgebietes der DDR und im Rahmen ihrer Gesetze geltendes Recht für alle Bürger (Art. 32 der Verfassung). Das in der Verfassung von 1949 enthaltene Auswanderungsrecht ist in die neue Verfassung von 1968 nicht aufgenommen worden. Wegen der räumlichen Beschränkungen der F. auf das Staatsgebiet der DDR erscheinen die paßrechtlichen Schranken der Ausreise, das Genehmigungserfordernis bei Reisen in „nichtsozialistische“ Staaten, einschließlich der Bundesrepublik Deutschland, und die Beschränkung der Erteilung von Genehmigungen auf dringende Familienangelegenheiten und Rentnerreisen (Anordnung über Regelungen im Reiseverkehr von Bürgern der DDR vom 17. 10. 1972) sowie die Strafbarkeit des „ungesetzlichen Grenzübertritts“ mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 213 StGB) schon begrifflich nicht als Einschränkungen der F.
Die wichtigsten Einschränkungen innerhalb der DDR ergeben sich aus
a) den Zutrittsverboten und -beschränkungen innerhalb des Grenzgebiets (Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze vom 19. 3. 1964, Grenzordnung vom 19. 3. 1964) und der militärischen Sperrgebiete (Sperrgebietsordnung vom 21. 6. 1963),
b) den Aufenthaltsbeschränkungen, die von den Gerichten als Zusatzstrafe in einem Strafverfahren (§ 51 StGB) oder als Sicherheitsmaßregel zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen vom 24. 8. 1961) angeordnet werden können, sowie
c) Seuchenschutzmaßnahmen (Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 11. 1. 1966).
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 336
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