DDR von A-Z, Band 1975

Gerichtsvollzieher (1975)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969


 

Bei jedem Kreisgericht ist ein G. angestellt. Wenn es nach dem Geschäftsanfall erforderlich ist, können mehrere G. bei einem Kreisgericht angestellt werden. Die Tätigkeit der G. richtet sich noch immer nach der VO über das G.-Wesen vom 4. 10. 1952 (GBl., S. 993). Seit Auflösung der Justizverwaltungsstellen in den Bezirken im Jahre 1963 üben die Direktoren, der Bezirksgerichte die Dienstaufsicht über die G. aus. Dem G. obliegt nach der VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. 1. 1973 (GBl. I, S. 117) nur noch die Durchführung von Zwangsvollstreckungen. Dabei soll vorrangig die Pfändung des Arbeitseinkommens vorgenommen werden. Eine Sachpfändung soll nur dann in Betracht kommen, wenn dadurch die Ansprüche des Gläubigers schneller erfüllt werden können oder eine Pfändung des Arbeitseinkommens keinen Erfolg verspricht (Neue Justiz, 1973, S. 110).

 

Dem G. kann vom Direktor des Bezirksgerichts die Vollstreckung in Geldforderungen sowie die Durchführung des Mahnverfahrens (Zivilprozeß) übertragen werden.

 

Durch Übertragung dieser bislang dem Sekretär des Gerichts vorbehaltenen Aufgaben soll die Tätigkeit des G. besser als bisher in die gesamte gerichtliche Tätigkeit einbezogen werden. Andererseits kann nunmehr die Durchführung der Sachpfändung dem Sekretär des Kreisgerichts übertragen werden.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 360


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.