Justitiar (1975)
Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985
J. sind Juristen mit abgeschlossenem Hochschulstudium. Sie sind in volkseigenen Betrieben, vor allem in Kombinaten und VVB (Vereinigungen Volkseigener Betriebe) sowie in staatlichen Organen und anderen Einrichtungen dem Betriebsleiter (bzw. staatlichen Leiter) direkt unterstellt und als deren Beauftragte mit der „Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit“ betraut. (Lexikon der Wirtschaft, Band Industrie, Berlin [Ost], 1970, S. 419–420.)
Der J. wirkt mit beim Abschluß von Absatz-, Liefer- und Lizenzverträgen, bei der Klärung von arbeitsrechtlichen Streitfragen sowie in Disziplinarverfahren, ferner bei Verträgen über wissenschaftlich-technische Leistungen, bei der Durchsetzung sonstiger vertragsrechtlicher Ansprüche des von ihm vertretenen Betriebes oder staatlichen Organs, bei Patent- und Warenzeichenstreitfällen etc.
Der J. ist berechtigt, seinen Betrieb vor dem Staatlichen Vertragsgericht zu vertreten (vgl. die VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichtes, GBl. II, 1963, Nr. 44, in der Fassung der ÄnderungsVO vom 9. 9. 1965, GBl. II, Nr. 1, und der 2. ÄnderungsVO vom 12. 5. 1970, GBl. II, Nr. 29).
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 451