Kammerabkommen (1975)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985
Die K. bildeten wie die Bankenabkommen eine Art Zwischenlösung im Außenhandel (Außenwirtschaft und Außenhandel) mit solchen Ländern, die keine Abkommen auf Regierungsebene schließen wollten, weil sie der DDR die damit verbundene Anerkennung versagten. Vertragspartner sind die Kammer für Außenhandel und eine Industrie- und Handelskammer des jeweiligen Partnerlandes. K. bestanden im wesentlichen mit den europäischen Staaten außerhalb des RGW, wie Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Island, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich und Schweden.
In den K. wird wertmäßig das Gesamtvolumen des Warenaustausches festgelegt und in Warenlisten auf die einzelnen Warenpositionen aufgeteilt. Die vereinbarten Lieferungen und Bezüge aus den K. können von westlicher Seite nicht garantiert werden, obwohl die DDR an solchen Garantien stark interessiert ist.
Sowohl aus politischen Gründen — Anerkennung der DDR — als auch wegen der langfristigen Wirtschaftsplanung strebte die DDR, wann immer möglich, die Umwandlung der K. in Regierungsabkommen an. Dieser Umwandlungsprozeß ist mit den meisten westlichen Industrienationen abgeschlossen. Außenpolitik.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 456
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