DDR von A-Z, Band 1975

Kontenführungspflicht (1975)

 

 

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985


 

Seit 1950 besteht für alle juristischen Personen die Pflicht zur Haltung von Bank- und Postscheckkonten, über die alle Zahlungen, mit Aus[S. 469]nahme von Löhnen, Gehältern, Prämien, Stipendien, Renten etc., bargeldlos abzuwickeln sind. Entsprechend der Zahlungsverkehrs-VO vom 12. 5. 1969 (GBl. II, S. 261) sind alle Haushaltsorganisationen, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe und Handwerker, nicht aber Privatpersonen, zum Abschluß von Kontoverträgen verpflichtet. Die K. wird als eine der Voraussetzungen für die Planung der Kredite und des Bargeldumlaufs angesehen.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 468–469


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.