DDR von A-Z, Band 1975

Meldewesen, polizeiliches (1975)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985


 

Nach der Meldeordnung vom 15. 7. 1965 (GBl. II, S. 661) ist jede Wohnungsveränderung binnen sieben Tagen der zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu melden. Personen, die in die DDR einreisen, müssen sich an jedem Aufenthaltsort binnen zwanzig Stunden beim Volkspolizei-Kreisamt melden und vor ihrer Abreise wieder abmelden (Paßwesen). Bei kurzfristigen Aufenthalten können Anmeldung und Abmeldung gleichzeitig vorgenommen werden. Außerdem ist eine Eintragung in das in jedem Hause vom Eigentümer oder Verwalter zu füh[S. 560]rende Hausbuch vorgeschrieben. Keine Meldepflicht besteht für Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie Ausländer, die sich mit einer Tagesaufenthaltsgenehmigung in Ost-Berlin aufhalten, und für Touristen aus Staaten, mit denen die DDR Befreiung von der Einhaltung dieser Pflicht vereinbart hat (Touristik) bei einem Aufenthalt bis zu 2 Tagen (AO vom 21. 6. 1968; GBl. II, S. 431).


 

Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 559–560


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.