Mütterunterstützung (1975)
Siehe auch das Jahr 1979
Seit Juli 1972 (5. VO über die Verbesserung der Leistungen der Sozialversicherung vom 10. 5. 1972, GBl. II, S. 307) erhalten alleinstehende erwerbstätige Mütter, die ihre Arbeit unterbrechen müssen, weil ihnen kein Krippenplatz zur Verfügung steht, eine monatliche Unterstützung durch die Sozialversicherung („Unterstützung für alleinstehende Mütter, die vorübergehend die Berufstätigkeit bis zur Bereitstellung eines Kinderkrippenplatzes unterbrechen“).
Die Unterstützung wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das die Mutter bei eigener Arbeitsunfähigkeit von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch hat, beträgt jedoch für Vollbeschäftigte mit einem Kind mindestens 250 Mark, mit zwei Kindern mindestens 300 und mit drei oder mehr Kindern mindestens 350 Mark monatlich. Für alleinstehende teilbeschäftigte Mütter gelten diese Mindestbeträge anteilig. Sozialversicherungs- und Versorgungswesen.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 581
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