Pflegegeld (1975)
Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985
Anspruch auf ein P. haben Empfänger einer Rente der Sozialversicherung oder einer an deren Stelle gezahlten Versorgung sowie Empfänger einer Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus oder für Verfolgte des Faschismus sowie deren Hinterbliebene, die wegen solcher Leiden oder Körperschäden, die durch Heilbehandlung in absehbarer Zeit nicht mehr behoben, gebessert oder gelindert werden können, der Pflege einer anderen Person bedürfen und nicht berufstätig sind. Für Kinder besteht der Anspruch auf P. frühestens ab Vollendung des 3. Lebensjahres, für pflegebedürftige Ehegatten dann, wenn für sie ein Ehegattenzuschlag gezahlt wird und Pflegebedürftigkeit zumindest tagsüber besteht. Für die Dauer stationärer Unterbringung ruht der Anspruch auf P. Die Höhe des P. liegt entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit zwischen 20 und 80 Mark monatlich. P. bei ganztägiger (60 Mark) oder Tag und Nacht bestehender Pflegebedürftigkeit (80 Mark) wird auch gezahlt, wenn der pflegebedürftige Rentner eine Berufstätigkeit ausübt oder wenn infolge der Höhe des Verdienstes kein Anspruch auf Rente oder Versorgung besteht.
Für Blinde oder Schwerstbeschädigte (mehrfach Amputierte) wird ein Sonder-P., gestaffelt nach dem Grad des Körperschadens, in Höhe von 30 Mark bis 240 Mark gezahlt. Sozialversicherungs- und Versorgungswesen; Wiedergutmachung.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 629
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