Postscheckdienst (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985
Für die Abwicklung des P. und Postspargirodienstes bestehen in der DDR die Postscheckämter Berlin, Leipzig, Dresden, Magdeburg und Erfurt. Nach der Postscheckordnung vom 17. 5. 1968 (GBl. II, S. 343) können a) am P. juristische Personen oder andere Vereinigungen mit Sitz in der DDR sowie Bürger mit Personalausweis der DDR teilnehmen, b) [S. 666]am Postspargirodienst ebenfalls Bürger mit Personalausweis der DDR sowie registrierte Vereine und andere Vereinigungen mit Sitz in der DDR, soweit sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Im Postspargirodienst werden alle Guthaben auf Konten jährlich mit 3¼ v. H. verzinst, im P. nur die Guthaben für Bürger mit Personalausweis der DDR. Nachdem der Postscheckverkehr in der DDR fast zum Erliegen gekommen war, wurde er erst Ende 1963 neu belebt. Nach der 5. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 10. 12. 1963 (GBl. II, S. 862) wurden die zum bargeldlosen Zahlungsverkehr Verpflichteten gesetzlich veranlaßt, neben dem Bankkonto ein Postscheckkonto zu führen, über das unbare Zahlungen bis 200 Mark, also Beträge, die für die staatliche Finanzkontrolle geringere Bedeutung haben, abzuwickeln sind. Auch zeitweilig erforderliche Konten für genehmigte Spendenaktionen sind bei den Postscheckämtern zu führen.
Die DP beteiligt sich an der freizügigen Bareinlösung von Schecks bis zu einem Höchstbetrag von 500 Mark. Ende 1972 bestanden in der DDR 184.800 Postscheckkonten, d. h. bei der DP hatte jeder 92. Einwohner ein Postscheckkonto.
Ende 1972 befanden sich bei der DP auf einem Postscheckkonto durchschnittlich 4.591 Mark.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 665–666
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