DDR von A-Z, Band 1975

Staatsbürgerrechtsschutzgesetz (1975)

 

 

Siehe auch das Jahr 1969


 

Nach Vorschrift des § 1 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch bleibt das Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der DDR vom 13. 10. 1966 (GBl. I, S. 81) in Kraft, obwohl der von ihm aufgestellte Straftatbestand in § 90 StGB unter der Überschrift „Völkerrechtswidrige Verfolgung von Bürgern der DDR“ wörtlich aufgenommen wurde. Angedroht ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Der Beibehaltung dieses Gesetzes kommt nur symbolische Bedeutung zu. In der strafrechtlichen Praxis hat das St, das auch Schadensersatzregelungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, Berlin (West) sowie gegen deren Länder, Organe und gegen juristische oder natürliche Personen vorsieht, keine Rolle gespielt.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 825


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.