Staatsbürgerrechtsschutzgesetz (1975)
Siehe auch das Jahr 1969
Nach Vorschrift des § 1 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch bleibt das Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der DDR vom 13. 10. 1966 (GBl. I, S. 81) in Kraft, obwohl der von ihm aufgestellte Straftatbestand in § 90 StGB unter der Überschrift „Völkerrechtswidrige Verfolgung von Bürgern der DDR“ wörtlich aufgenommen wurde. Angedroht ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Der Beibehaltung dieses Gesetzes kommt nur symbolische Bedeutung zu. In der strafrechtlichen Praxis hat das St, das auch Schadensersatzregelungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, Berlin (West) sowie gegen deren Länder, Organe und gegen juristische oder natürliche Personen vorsieht, keine Rolle gespielt.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 825
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