Sterbegeld (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985
Das St. wird seit Erlaß des Gesetzbuches der Arbeit Bestattungsbeihilfe (B.) genannt. Die Sozialversicherung gewährt B. beim Tod eines Versicherten, eines anspruchsberechtigten Familienangehörigen, eines Rentners und bei einer Totgeburt. Die Höhe der B. richtet sich nach dem beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst, den der Versicherte vor Eintritt des Todes bzw. vor Eintritt des Todes eines anspruchsberechtigten Familienangehörigen erzielt hatte. Sie beträgt beim Tode des Versicherten mindestens 100, beim Tode eines [S. 839]Familienangehörigen mindestens 50 und bei einer Totgeburt mindestens 25 Mark. An Bergleute wird eine höhere B. gezahlt (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Der FDGB gewährt St. an Hinterbliebene von Gewerkschaftsmitgliedern, das, abhängig von der Dauer der Mitgliedschaft und der Höhe der gezahlten Beiträge, zwischen 100 und 370 Mark liegt. Unfall-St. wird zwischen 300 und 470 Mark gezahlt.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 838–839