DDR von A-Z, Band 1975
Streik (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985
Die Verfassung von 1949 garantierte in Art. 14, Abs. 2 das St.-Recht der Gewerkschaften. Indes lehnt der FDGB jeden St. in der „volkseigenen Wirtschaft“ ab, da er die Auffassung vertritt, daß der St. dort ein St. gegen die Arbeiter selbst sei, weil das Volk sich dort im Besitz der Produktionsmittel befinde. Im Zusammenhang mit der Einführung der Betriebskollektivverträge ist es mehrfach zu St. gekommen. Der Juni-Aufstand nahm seinen Ausgang von einem St. wegen Erhöhung der Arbeitsnormen. Das Gesetzbuch der Arbeit erwähnt das St.-Recht nicht mehr. Auch die Verfassung kennt das St.-Recht nicht.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 856
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