Todeserklärung (1975)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1979 1985
Die T. richtet sich nach dem noch geltenden Verschollenheitsgesetz vom 4. 7. 1939. Allerdings sind, nachdem bereits durch VO vom 22. 2. 1949 (ZVOB1. S. 124) Kriegsteilnehmer vom 1. 8. 1949 ab für tot erklärt werden konnten, durch VO vom 15. 11. 1951 (GBl. S. 1059) die Verschollenheitsfristen allgemein auf 5 bzw. 3 Jahre abgekürzt worden. Zuständig für das Verfahren auf T. sind die Kreisgerichte.
Die T. eines Menschen, der aufgrund einer Verhaftung in der früheren SBZ und späteren DDR verschollen ist, kann von den in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin lebenden Angehörigen bei dem für sie zuständigen Amtsgericht beantragt werden, da die Anrufung eines Gerichts in der DDR in diesem Fall unzumutbar ist. Sind Zeugen vorhanden, die den Tod des Verschollenen bestätigen können, erteilt das westliche Standesamt eine Sterbeurkunde, ohne daß eine vorherige T. notwendig ist.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 863