Unterstützung für alleinstehende Werktätige (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985
Alleinstehende Berufstätige werden zur Pflege erkrankter Kinder für die Dauer von 2 Tagen von der Arbeit freigestellt. Sie erhalten für diese Zeit Krankengeld und Lohnausgleich, also 90 v. H. des Nettodurchschnittsverdienstes. Der Anspruch entsteht bei jeder Erkrankung des Kindes. Müssen Alleinstehende wegen notwendiger Pflege erkrankter Kinder länger als 2 Tage der Arbeit fernbleiben, wird von der Sozialversicherung als Unterstützung Krankengeld bzw. erhöhtes Krankengeld an Alleinstehende mit 1 Kind bis zu 4 Wochen, mit 2 Kindern bis zu 6 Wochen, mit 3 Kindern bis zu 8 Wochen, mit 4 Kindern bis zu 10 Wochen und mit 5 oder mehr Kindern längstens 13 Wochen im Kalenderjahr gewährt. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für berufstätige Ehegatten, die zur Pflege erkrankter Kinder zu Hause bleiben müssen, berufstätige Ehegatten von voll erwerbsunfähigen Rentnern oder Studenten mit einem geringeren Einkommen als 300 Mark monatlich sowie für erwerbstätige Ehefrauen, deren Ehemänner Militärdienst ableisten.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 883
| Unterrichtstag in der sozialistischen Produktion | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Untersuchungshaft |