Altguthaben und -Ablösungsanleihe (1979)
Siehe auch:
Mit der Enteignung der Banken (Bankwesen) gingen deren vor dem 9. 5. 1945 bestehende Vermögen und Verbindlichkeiten auf den Staat über. Während die aus Darlehen an Private und Einzelpersonen resultierenden Forderungen (Altforderungen) durch die Kreditinstitute eingezogen wurden, wurden die Sparguthaben (Altguthaben) — nach der Währungsreform auch als Uraltguthaben bezeichnet — gemäß der AO über die Altguthaben-Ablösungsanleihe der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) vom 23. 9. 1948 (ZVOBl. S. 475) umgewertet. Die Verzinsung der Anleihe beträgt 3 v. H., beginnend mit dem 1. 1. 1949. Die Anleiheinhaber können seit 1952 über die aufgelaufenen Zinsen und seit 1955 über die Anleihen selbst verfügen. Die Tilgung der Anleihe sollte in 25 gleichen Jahresbeträgen 1959 beginnen, setzte aber tatsächlich erst 1962 ein. Bis 1972 sollte die Anleihe zu bestimmten jährlichen Tilgungsterminen zurückgezahlt werden (GBl. II, 1963, S. 861). Bei der Festlegung der Rückzahlungsquoten wurden die Inhaber im Rentenalter. Bedürftige sowie diejenigen mit niedrigeren Anteilsrechten durch die Gewährung höherer Jahresraten bevorzugt.
Bis zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen ruhen die Ansprüche von Personen, die seit dem 8. 5. 1945 außerhalb der SBZ/DDR wohnen oder diese zu einem späteren Zeitpunkt mit Genehmigung verlassen haben. Die Anteilsrechte von Flüchtlingen wurden gelöscht, so daß der Personenkreis keine Ansprüche mehr geltend machen kann (Flüchtlingsvermögen).
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 40