Amt für Arbeit und Löhne (1979)
Siehe auch das Jahr 1985
Das AAL. ist Fachorgan des Rates des Bezirkes. Es unterstützt diesen bei der ihm aufgrund § 21 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. 7. 1973 (GöV, GBl. I, S. 313 ff.) übertragenen Aufgaben bei der Arbeitskräfteplanung und -lenkung sowie der Lohnpolitik. Im Rahmen der doppelten Unterstellung (Anleitung und Kontrolle) werden die AAL. vom Staatssekretariat für Arbeit und Löhne angeleitet, während sie selbst die Ämter für Arbeit (AA) bei den Räten der Kreise anleiten. Die AA haben im Rahmen der staatlichen Plankennziffern des Bezirks auf Kreisebene der AAL. vergleichbare Aufgaben (§ 36 GöV). Arbeitsrecht, XVIII.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 41
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