Arbeitsverpflichtung (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985
A. gibt es in der DDR seit 1954 im Sinne einer Arbeitskräftelenkung durch die zuständigen Abteilungen der Räte der Kreise und Bezirke. Auch die Notstandsgesetzgebung der DDR sieht A. im Falle des Verteidigungszustandes, bei Naturkatastrophen und sonstigen Notständen vor.
§ 85 des Arbeitsgesetzbuches sieht eine innerbetriebliche A. insofern vor, als für die Dauer von 4 Wochen einem Betriebsangehörigen auch gegen seinen Willen eine Tätigkeit übertragen werden kann, die nicht zur vereinbarten Arbeitsaufgabe gehört. Dauert die ununterbrochene Übertragung einer anderen Arbeit im Betrieb länger als 2 Wochen, muß die betriebliche Gewerkschaftsleitung (Betriebsgewerkschaftsorganisation) zustimmen (§ 88 Arbeitsgesetzbuch). Arbeitskräfte; Fluktuation; Arbeitsrecht.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 76