Inhabersparen (1979)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985
1954 eingeführtes anonymes Sparen, bei dem der Sparer nicht verpflichtet war, sich zu legitimieren. Gegen die Vorlage des Inhabersparbuches und einer Sicherungskarte bzw. eines vereinbarten Kennwortes kann der Sparer von seinem numerierten Inhabersparbuch Geld abheben. Da diese Sparguthaben weder der Vermögens- noch der Erbschaftsteuer unterliegen und auch keine Abgabenverwaltung zu Auskünften über die Herkunft des Guthabens berechtigt ist. sollten die Sparer durch diese besondere Sparform veranlaßt werden, ihr Geld zur Bank zu bringen. Mit der VO vom 19. 4. 1962 (GBl. II, S. 279) werden keine Inhabersparbücher mehr ausgegeben und Einzahlungen angenommen. Über die bestehenden Guthaben können jedoch die Inhaber weiterhin verfügen.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 528
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