Jugendwerkhöfe (1979)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985
Spezialheime der Jugendhilfe zur Erziehung schwererziehbarer sowie straffällig gewordener Jugendlicher, bei denen Gerichte von der Strafverfolgung abgesehen haben. In J. vom Typ I ist nur eine geringe Verweildauer vorgesehen; in J. vom Typ II können minderjährige Jugendliche ihre Schul- und Berufsausbildung abschließen.
Häufigste Gründe für die Einweisung in J. sind Schulbummelei, vorsätzliche Körperverletzung, Eigentumsdelikte und unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (VO über die Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. 7. 1951 [GBl. S. 708]; AO [des Ministers für Volksbildung] über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. 4. 1965 [GBl. II, S. 368]).
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 567